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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 04.06.2004 KG ARGVP 2005 3475

4 giugno 2004·Deutsch·Appenzello Esterno·Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP·PDF·489 parole·~2 min·4

Riassunto

B. Gerichtsentscheide 3475 Demgemäss hält die angefochtene Verfügung sowohl einer Über- prüfung bezüglich willkürlicher Anwendung kantonalen Rechts, als auch bezüglich des gemäss Bundesverfassung gewährleisteten Mini-malanspruches auf un

Testo integrale

B. Gerichtsentscheide 3475

162 Demgemäss hält die angefochtene Verfügung sowohl einer Überprüfung bezüglich willkürlicher Anwendung kantonalen Rechts, als auch bezüglich des gemäss Bundesverfassung gewährleisteten Minimalanspruches auf unentgeltliche Prozessführung stand. JuAK 31.10.2005 3475 Sicherheitsleistung. Die Rechtsgleichheit hat Vorrang gegenüber dem Postulat der vorgängigen Sicherstellung einer gefährdeten Kostenforderung. Sachverhalt: Mit Stellung des Vermittlungsbegehrens am 30.7.2003 hat der Gesuchsgegner beim Kantonsgericht eine Klage auf Anfechtung eines Vereinsbeschlusses gegen die Gesuchstellerin rechtshängig gemacht. Der Schriftenwechsel dieses Verfahrens ist abgeschlossen und es wird in absehbarer Zeit die Hauptverhandlung stattfinden. Am 11.2.2004 hat der Einzelrichter ein Gesuch des Gesuchsgegners um Erlass von vorsorglichen Massnahmen abgewiesen und der Gesuchstellerin eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 7'945.95 zugesprochen. Mit Verfügung vom 3.3.2004 ist dem Gesuchsgegner in der Hauptsache die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden. Aus den Erwägungen: 1. Art. 93 Ziffer 4 ZPO besagt u.a., dass die Partei, welche als Klägerin oder Widerklägerin auftritt, nach Anordnung der Gerichtsleitung auf Begehren der Gegenpartei für eine allfällige Parteientschädigung Sicherheit zu leisten hat, wenn sie mit der Zahlung von Rechtskosten oder gegenüber der gleichen Partei mit der Zahlung einer Parteientschädigung im Rückstand ist. Die Gesuchstellerin beruft sich auf diese Bestimmung, indem sie geltend macht, der Gesuchsgegner habe die Fr. 7'945.95 ausseramtliche Entschädigung aus dem Verfahren Nr. ER3 03 220 bisher nicht bezahlt.

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163 Der Gesuchsgegner hat zugegeben, die fragliche Entschädigung nicht bezahlt zu haben. Die Voraussetzungen zur Anordnung einer Sicherheitsleistung sind demnach grundsätzlich erfüllt. 2. Die Vorschriften über die Sicherheitsleistung finden keine Anwendung, wenn ein Ausnahmegrund nach Art. 95 Abs. 1 ZPO vorliegt. Ein solcher Grund ist die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Ziffer 5 von Art. 95 Abs. 1 ZPO). Der Gesuchsgegner lehnt die Sicherheitsleistung unter anderem mit dem Hinweis auf die ihm gewährte unentgeltliche Rechtspflege ab. Es steht fest, dass dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 3.3.2004 in der Hauptsache die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist. Gestützt auf Art. 95 Abs. 1 Ziffer 5 ZPO kann somit keine Sicherheitsleistung angeordnet werden. Der Hinweis der Gesuchstellerin auf Art. 90 Abs. 4 ZPO geht fehl. Diese Bestimmung regelt einzig die Kostentragung im Falle der unentgeltlichen Rechtspflege und enthält keine Aussage bezüglich der Sicherheitsleistung. Zuzugeben ist allerdings, dass Art. 95 ZPO nicht unterscheidet zwischen der Sicherstellung der amtlichen und der ausseramtlichen Kosten, sondern ganz allgemein von den "Vorschriften über die Sicherheitsleistung" spricht. Folge davon ist, dass einerseits die mittellose Partei Anspruch auf Befreiung von der Kautionspflicht hat, andererseits aber die Gegenpartei an einem Prozess teilnehmen muss, ohne die notwendige Gewähr dafür zu haben, dass die Partei, welche im Armenrecht prozessiert, die ihr im Urteil auferlegte Parteientschädigung zu bezahlen in der Lage ist (vgl. R. Isler, Die Kautionspflicht im schweizerischen Zivilprozessrecht, Diss. Zürich 1967, S. 66f). Auch der ausserrhodische Gesetzgeber hat die Rechtsgleichheit über das Postulat der vorgängigen Sicherstellung einer gefährdeten Kostenforderung gestellt (vgl. R. Isler, a.a.O., S. 67). Die Gesuchstellerin hat keine neue Tatsachen vorgebracht, die unter dem Aspekt der Aussichtslosigkeit eine Neubeurteilung des Armenrechtsentscheides (vgl. Art. 88 Abs. 3 ZPO) aufdrängen würden. KGP 04.06.2004

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