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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 02.03.2005 KG ARGVP 2005 3469

2 marzo 2005·Deutsch·Appenzello Esterno·Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP·PDF·1,119 parole·~6 min·4

Riassunto

B. Gerichtsentscheide 3469 tig sind (vgl. Beschluss OG vom 31.10.2001 zu 9 Eg 2001.19-21, bes-tätigt durch Beschluss OGH vom 07.03.2002). Aus den angeführten Gründen, darf bezogen auf den konkreten Tatbestand, die Gegenseitigkeit als ge

Testo integrale

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143 tig sind (vgl. Beschluss OG vom 31.10.2001 zu 9 Eg 2001.19-21, bestätigt durch Beschluss OGH vom 07.03.2002). Aus den angeführten Gründen, darf bezogen auf den konkreten Tatbestand, die Gegenseitigkeit als gewährleistet betrachtet werden. D.h. das zuständige Appenzell-Ausserrhodische Gericht würde einem entsprechenden Ersuchen eines Fürstlich Liechtensteinischen Gerichtes betreffend eine im Kanton Appenzell A.Rh. tätige Bank Rechtshilfe gewähren, d.h. diese Bank auffordern, die Auskünfte über das Bankkonto bzw. die Bankkonti dem Fürstlich Liechtensteinischen Gericht zu erteilen. Fürstliches Obergericht FL 07.07.2005 3469 Vorsorgliches Massnahmeverfahren. Prozesskostenbevorschussung im internationalen Verhältnis. Sachverhalt: Beide Parteien sind deutsche Staatsangehörige. Der Ehemann wohnt in Spanien, die Ehefrau in L. Am 14. August 2003 hat der Ehemann beim Amtsgericht S. in Berlin einen Antrag auf Ehescheidung gestellt. Im Januar 2004 reichte die Ehefrau beim Kantonsgericht Appenzell A.Rh. ein Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen ein. Darin verlangte sie unter anderem die Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses, eventualiter aber die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Bezüglich der Kinderbelange wurde dem Gesuch mit Entscheid vom 21. Juni 2004 entsprochen, gleichzeitig aber auf die Begehren der Ehefrau um Festsetzung eines Frauenunterhaltsbeitrages sowie eines Prozesskostenvorschusses nicht eingetreten mit der Begründung, dafür sei das deutsche Scheidungsgericht örtlich zuständig. Im parallel laufenden Verfahren vor dem Kantonsgerichtspräsidium betreffend unentgeltliche Rechtspflege wurde die Gesuchstellerin mit Verfügung vom gleichen Tag aufgefordert, innert 14 Tagen beim Amtsgericht S. einen Antrag auf Verpflichtung ihres Ehemannes zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses einzureichen. Am 29.9.2004 teilte der Rechtsvertreter der Ehefrau mit, für das in der Schweiz geführte Ver-

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144 fahren auf Erlass von vorsorglichen Massnahmen könne beim deutschen Gericht kein Prozesskostenvorschuss bzw. Prozesskostenbeitrag verlangt werden. Die vom Unterzeichneten beim Amtsgericht S. eingeholte Auskunft bestätigte dies. Daraufhin wurde die Ehefrau aufgefordert, ein neues Gesuch um Verpflichtung des Ehemannes zur Leistung eines Beitrages an die Kosten des Prozesses betreffend Erlass von vorsorglichen Massnahmen beim Kantonsgerichtspräsidium Appenzell A.Rh. einzureichen. Aus den Erwägungen: 1. Im Entscheid vom 21. Juni 2004 ist in Erwägung 1 a cc begründet worden, weshalb die örtliche Zuständigkeit des schweizerischen Massnahmerichters für die Anordnung eines Prozesskostenvorschusses nicht gegeben sei. Auf die entsprechenden Ausführungen kann an dieser Stelle verwiesen werden. Es hat sich nun aber gezeigt, dass die deutschen Gerichte nur dann für die Anordnung eines Prozesskostenvorschusses zuständig sind, wenn das Verfahren, für das ein Vorschuss verlangt wird, vor dem deutschen Gericht anhängig ist (Auskünfte des Amtsgerichts S. vom 21.9.2004 und 2.11.2004 ). Die Gesuchstellerin kann somit für den Scheidungsprozess in Berlin einen Prozesskostenvorschuss beanspruchen, nicht aber für das vor dem hiesigen Gericht geführte Verfahren auf Erlass von vorsorglichen Massnahmen. Damit aber ergibt sich, dass sich die örtliche Zuständigkeit der ausserrhodischen Gerichte zum Erlass einer vorsorglichen Massnahmenverfügung im Bereich der Prozessunterstützung zwischen den Ehegatten - entgegen der Annahme im Entscheid vom 21. Juni 2004 - doch auf Art. 10 IPRG stützen lässt. Im Übrigen liesse sich die Zuständigkeit der hiesigen Gerichte auch aus Art. 3 IPRG herleiten. 2. Die Gesuchstellerin verlangt vom Gesuchsgegner einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 6'500.--. Der Gesuchsgegner lehnt diesen Antrag ab. 2.1 Zuerst ist die Frage des anwendbaren Rechts zu klären. Nach Art. 62 Abs. 2 IPRG unterstehen vorsorgliche Massnahmen dem schweizerischen Recht. Selbst wenn man die Auffassung vertreten sollte, es handle sich im vorliegenden Fall streng genommen nicht um vorsorgliche Massnahmen, käme trotzdem schweizerisches Recht zur Anwendung. Denn nach einer Rechtsauffassung (etwa Bräm, Zürcher Kommentar, N. 131ff zu Art. 159 ZGB) wird die Prozessunterstüt-

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145 zungspflicht aus der allgemeinen Beistandspflicht der Ehegatten hergeleitet (Art. 159 ZGB). Diese Pflicht gehört zu den allgemeinen ehelichen Pflichten, weshalb für das anwendbare Recht auf Art. 48 IPRG abzustellen ist. Da die Parteien ihren Wohnsitz nicht im gleichen Staat haben, ist das Recht desjenigen Wohnsitzstaates anwendbar, mit dem der Sachverhalt in engerem Zusammenhang steht (Abs. 2 von Art. 48 IPRG). Dies ist eindeutig die Schweiz und nicht Spanien, weil Unterstützung für einen in der Schweiz geführten Prozess beantragt wird. Sollte man aber, wie dies auch der Gesuchsgegner tut, die Prozessunterstützungspflicht als Ausfluss der Unterhaltspflicht erachten (Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, N. 38 zu Art. 159 und N. 15 zu Art. 163 ZGB), wäre nach Art. 49 IPRG das Haager Übereinkommen vom 2.10.1973 über das auf die Unterhaltspflicht anzuwendende Recht heranzuziehen. Nach dessen Art. 4 Abs. 1 ist das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten massgebend, hier also schweizerisches Recht. 2.2 Im vorsorglichen Massnahmeverfahren ist üblicherweise über einen Vorschuss für den Scheidungsprozess zu entscheiden. Hier nun aber steht ein Unterstützungsbeitrag für das vorsorgliche Massnahmeverfahren zur Diskussion. Aus der ehelichen Beistands- und Unterstützungspflicht folgt indessen nicht nur die Pflicht zur Leistung von Vorschüssen für einen erst noch durchzuführenden Prozess, sondern auch die Pflicht zur Leistung von Beiträgen an die Kosten desjenigen Verfahrens, in dem über diese Unterstützungspflicht entschieden wird (ZR 85 [1986] Nr. 32). Auch ein solcher Beitrag ist gleich wie die eigentlichen Prozesskostenvorschüsse als Vorschuss aufzufassen, der bei einer späteren güterrechtlichen Auseinandersetzung grundsätzlich in Anrechnung zu bringen ist (ZR 85 [1986] Nr. 32). 2.3 Gestützt auf Art. 159 oder 163 ZGB kann der leistungsfähige Ehegatte verpflichtet werden, dem bedürftigen andern Ehegatten auf dessen Begehren hin die finanziellen Mittel zur Führung eines Prozesses zur Verfügung zu stellen. Unerheblich ist dabei die Parteistellung des Ehegatten, der den Kostenvorschuss verlangt. Beistandsbedürftigkeit ist gegeben, wenn der Ansprecher ohne Beeinträchtigung des angemessenen Lebensunterhaltes nicht über eigene Mittel verfügen kann.

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146 2.4 Die Gesuchstellerin ist bedürftig, da sie weder über Vermögen noch Einkommen verfügt. Auch dem Gesuchsgegner steht kein freies Vermögen zur Verfügung. Hingegen erzielt er Einkünfte von rund Fr. 10'000.-- pro Monat. Selbst wenn man dem Gesuchsgegner einen grosszügigen Notbedarf von einigen tausend Franken zugestehen würde und dazu noch die Unterhaltspflicht für die Kinder berücksichtigt, ergibt sich ein Freibetrag von rund Fr. 2'000.--. Aus Gründen der Gleichbehandlung muss dieser Betrag beiden Ehegatten zu gleichen Teilen zur Prozessfinanzierung zur Verfügung stehen. Der Bedarf der Gesuchstellerin in der geltend gemachten Höhe von Fr. 6'500.-- ist ausgewiesen. Mithin hat der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin während sechs Monaten je Fr. 1'000.-- und im siebten Monat Fr. 500.-- zu bezahlen. KGP 02.03.2005 Vgl. Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten vom 21.6.2004, Nr. 3457. 3470 Arbeitsvertrag. Arbeitslosenkasse, Parteiwechsel, Legalzession (Art. 29 AVIG) Aus dem Sachverhalt: A. war seit dem 8. Juli 2003 bei der X. GmbH als Monteur angestellt. Am 30. Juni 2004 hat die X. GmbH ihn fristlos entlassen. A. hat die fristlose Entlassung beim Einzelrichter des Kantonsgerichts angefochten und eine Lohnforderung für den Monat Juni 2004 sowie eine Entschädigung für die ungerechtfertigte fristlose Entlassung eingeklagt. Der Einzelrichter hat die X. GmbH verpflichtet, A. für den Zeitraum vor der fristlosen Entlassung Fr. 2'829.25 zu bezahlen. Eine Entschädigung hat der Einzelrichter nicht zugesprochen, weil die fristlose Entlassung von A. gerechtfertigt war. Da die Arbeitslosenkasse des SMUV Ostschweiz A. nach der fristlosen Entlassung Arbeitslosentaggelder ausgerichtet hat, ist sie mit einer von ihr bezeichneten Interventionserklärung dem Prozess beigetreten.

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