B. Gerichtsentscheide 3443
133 2.2 Strafrecht 3443 Vernachlässigung von Unterhaltspflichten. Zumutbare Ausschöpfung der Arbeitskraft durch den Unterhaltsschuldner (Art. 217 StGB). Aus den Erwägungen: Dem Angeklagten wird vorgeworfen, seine Unterhaltspflichten gegenüber seiner Ex-Frau und seinen zwei Kindern X. und Y. verletzt zu haben. Gemäss Art. 217 StGB macht sich strafbar, wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte. Insbesondere kann sich der Unterhaltsschuldner auch dadurch strafbar machen, dass er aus eigenem Entschluss darauf verzichtet, seine Arbeitskraft im Rahmen des Zumutbaren optimal ökonomisch zu nutzen (Riklin F., ZBJV 1992, s. 534; Breitschmid P., AJP 1994, S. 842). Wer nicht genügend verdient, müsste somit einen Berufswechsel oder die Aufnahme einer Nebenerwerbstätigkeit ins Auge fassen; die freie Berufswahl und Selbstverwirklichung ist somit eingeschränkt (vgl. BGE 114 IV 124 f.; Trechsel, Kurzkommentar, 2. Aufl., N 12 ff. zu Art. 217, m.w.H.). Die Zumutbarkeit richtet sich nach der jeweiligen beruflichen Qualifikation, dem Gesundheitszustand, dem Alter und der jeweiligen Arbeitsmarktlage (Albrecht P., in: Kommentar zum Schweizerischen Strafrecht, N 118 zu Art. 217). Es ist unbestritten, dass der Angeklagte in den hier zur Beurteilung stehenden Zeiträumen die Unterhaltsbeiträge ganz oder teilweise nicht bezahlt hat. Auch steht fest - bzw. es ergibt sich aus den Untersuchungsakten nichts Gegenteiliges -, dass der Angeklagte in tatsächlicher Hinsicht wohl nicht über genügend finanzielle Mittel verfügte, um seinen Unterhaltspflichten vollumfänglich und gegenüber allen Berechtigten nachkommen zu können. Somit ist zu fragen, ob der Angeklagte nur deshalb seinen Unterhaltspflichten nicht nachkommen konnte, weil er nicht alles Zumutbare unternommen hat, um ein Einkommen zu erzielen, welches ihm die rechtzeitige und vollständige Bezahlung der Unterhaltsbeiträge ermöglicht hätte.
B. Gerichtsentscheide 3443
134 Der Angeklagte hat eine kaufmännische Ausbildung und war nebst seinem Engagement für Kunst und Kultur über Jahre selbständig in der Baubranche betätigt. Er ist heute 53 Jahre alt und gesund. Seit dem Zusammenbruch seiner Firmen, insbesondere des Betriebs in R., hat er kein regelmässiges Einkommen erzielt und auch keine regelmässige Tätigkeit aufgenommen. Seinen Ausführungen hinsichtlich seiner Bemühungen, eine feste Anstellung mit geregeltem Einkommen zu finden, ist nichts zu entnehmen, was allfällige konkrete Bemühungen des Angeklagten glaubhaft erscheinen liesse. Hingegen betont der Angeklagte immer wieder, es sei nicht einfach, in seinem Alter eine Stelle zu finden, belegt aber in keiner Weise, wo er sich tatsächlich beworben hat und dann wegen seines Alters abgelehnt wurde. Weiter erklärte der Angeklagte an Schranken, er sei ein künstlerisch-kreativ tätiger Mensch, der nicht so gut in ein Büro passe, woraus eigentlich nur zu schliessen ist, dass sich der Angeklagte gar nicht für eine Bürostelle im kaufmännischen Bereich interessierte. Die Aufnahme einer Tätigkeit im kaufmännischen Bereich wäre dem Angeklagten sehr wohl zumutbar. Seine Abneigung gegen Büros und die Bevorzugung eines künstlerisch-kreativen Lebens hat er zurückzustellen, wenn er seinen Unterhaltspflichten nicht nachkommen kann. Auch mal hier und mal dort eine Fassadenrenovation reicht nicht aus, um seine Bemühungen, ein regelmässiges Einkommen erzielen zu wollen, zu dokumentieren. Eigentlich hat der Angeklagte seit Jahren nichts unternommen, um seine finanzielle Situation zu verbessern. Im Gegenteil: Er hat immer nur noch weitere Schulden angehäuft und sein Vermögen zur Deckung des täglichen Bedarfs unter Wert veräussert. Er hat sich nach dem Konkurs seiner Gesellschaften nicht einmal darum gekümmert, bei der Arbeitslosenkasse eine Insolvenzentschädigung zu beantragen; mit diesem Geld hätte er zumindest einen Teil seiner Unterhaltsbeiträge leisten können. Der Angeklagte hat somit bei Weitem nicht alles Zumutbare unternommen, um seine Leistungsfähigkeit zu erhalten bzw. zu begründen. Damit erfüllt er den objektiven Tatbestand der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten. In subjektiver Hinsicht ist Eventualvorsatz ausreichend, d. h. der Täter muss zumindest in Kauf nehmen, dass sein Verhalten - also die ungenügenden Bemühungen, ein ausreichendes Einkommen zu erzielen - zu einer Vernachlässigung von Unterhaltspflichten führen würde. Hinsichtlich des Unterhalts für seine Ex-Frau äusserte der Angeklagte anlässlich der verhörrichterlichen Einvernahme, dass er
B. Gerichtsentscheide 3444
135 ihr keinen Unterhalt zahlen wolle, was in subjektiver Hinsicht auf Vorsatz hinweisen würde. Er relativierte dies jedoch anlässlich der Hauptverhandlung dahingehend, als er ausführte, er habe das damals nur aus einer Verletzung heraus gesagt und wäre - wenn er über ausreichend Mittel verfügte - auch grosszügigerweise bereit, Frauenunterhaltsbeiträge zu leisten. Der subjektive Tatbestand ist ebenfalls erfüllt, so dass der Angeklagte wegen der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten schuldig zu sprechen ist.
KGer, 2. Abt., 05.07.2004 3444 Einfache Verkehrsregelverletzung. Überholen und Vorbeifahren an einem Hindernis an unübersichtlicher Stelle und Behinderung des Gegenverkehrs (Art. 90 Ziff. 1 i.V.m. Art. 35 Abs. 2 SVG und Art. 9 Abs. 1 VRV). Sachverhalt: Der Angeklagte fuhr am 3. September 2002 um ca. 21.00 Uhr auf der Hauptstrasse in Stein, „Steinerstich“, in Richtung Teufen. Bei der Postautohaltestelle „Säge“ schloss er auf ein zum Teil in der Strasse haltendes Postauto auf. Nachdem der Angeklagte hinter dem Postauto angehalten und sich vergewissert hatte, dass kein Gegenverkehr herrschte, scherte er aus, um langsam am Postauto vorbei zu fahren. Der ortsunkundige Angeklagte hatte in der Dunkelheit nicht sehen können, dass nach ca. 70 m eine starke Rechtskurve folgte. Als sich der Angeklagte mit seinem Fahrzeug neben dem Postauto befand, kam ihm aus Richtung Teufen ein Fahrzeug entgegen. Der Angeklagte beschleunigte sein Fahrzeug, um vor dem Kreuzen mit dem entgegenkommenden Fahrzeug wieder auf seine Fahrbahn zu gelangen. Der Lenker des entgegenkommenden Fahrzeugs machte eine Vollbremsung und rutschte mit blockierten Rädern rechts in eine Stützmauer. Die beiden Fahrzeuge kreuzten jedoch ohne zu kollidieren.