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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2005 3479

1 gennaio 2021·Deutsch·Appenzello Esterno·AR_KG·PDF·419 parole·~2 min·4

Riassunto

B. Gerichtsentscheide 3479 Die Anwaltsaufsichtskommission gelangt zur Auffassung, dass RA X. mit dem Verpassen der fraglichen Frist nicht gegen die in Art. 12 lit. a BGFA aufgestellte Berufsregel verstossen hat. Nachdem RA X. nachgewiesenermassen gegen Ende der 14-tägigen Appellationsfrist an einer Grippe erkrankte, kann hinsichtlich seiner Mandatsführung für Y. nicht von einem groben Verschulden gesprochen werden. Auf-grund der allgemeinen Lebenserfahrung bedeutet eine Grippeerkran-kung -

Testo integrale

B. Gerichtsentscheide 3479

171 Die Anwaltsaufsichtskommission gelangt zur Auffassung, dass RA X. mit dem Verpassen der fraglichen Frist nicht gegen die in Art. 12 lit. a BGFA aufgestellte Berufsregel verstossen hat. Nachdem RA X. nachgewiesenermassen gegen Ende der 14-tägigen Appellationsfrist an einer Grippe erkrankte, kann hinsichtlich seiner Mandatsführung für Y. nicht von einem groben Verschulden gesprochen werden. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung bedeutet eine Grippeerkrankung - im Gegensatz zu einer einfachen Erkältung - eine erhebliche gesundheitliche Einschränkung. Folglich kann RA X. unter disziplinarrechtlichen Gesichtspunkten auch nicht angelastet werden, dass er nicht die appenzell-ausserrhodische Strafprozessordnung konsultierte und zwecks Fristwahrung beim Obergericht die erforderlichen Anträge und Beweisergänzungen im Sinne von Art. 214 Abs. 3 StPO einreichte. An dieser Betrachtungsweise ändert auch ein von ihm am 3. Februar 2004 bei der Justizaufsichtskommisson von Appenzell A. Rh. eingereichtes Fristerstreckungsbegehren nichts, zumal die Abfassung solcher Gesuche erfahrungsgemäss mit wenig Aufwand verbunden ist. Im vorliegenden Fall kann die Kommission jedoch gestützt auf die vorstehenden Überlegungen keine „erschwerende Umstände“ erblicken, die zum Schutz des rechtsuchenden Publikums eine disziplinarrechtliche Massnahme erforderlich machen würden. Im Gegenteil lag wegen der Grippeerkrankung ein konkreter Grund für das Versäumnis von RA X. vor. Ein Verstoss von RA X. gegen die anwaltlichen Berufsregeln ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen nicht gegeben bzw. für eine Disziplinierung des verzeigten Anwaltes besteht keine Veranlassung. AAK 30.08.2005 3479 Anwalt/Anwältin. Patententzug. Disziplinarstrafe. Öffentliches Interesse an einer nachträglichen Bestrafung. Schutzbedürfnisse des rechtsuchenden Publikums.

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172 Aus den Erwägungen: Wie vorstehend erwähnt, verfügt X. seit dem 23. Oktober 2004 über kein Anwaltspatent mehr. Die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Zürich hat in einem Entscheid vom 7. Februar 1968 festgehalten, dass mit dem Patententzug die Disziplinarstrafe ihren eigentlichen Sinn und Zweck verliere (...). Es fehle ein allgemeines, öffentliches Interesse an der nachträglichen Bestrafung. Den Schutzbedürfnissen des rechtsuchenden Publikums sei mit der Ausstossung des unwürdigen Anwaltes aus der Berufsgemeinschaft hinreichend Rechnung getragen (ZR 70 [1971], Nr. 99, S. 273 ff.). Diesen Überlegungen kann sich die Anwaltsaufsichtskommission vollumfänglich anschliessen, weshalb sie zufolge Entzugs des Anwaltspatentes von der Ausfällung einer Disziplinarstrafe gegenüber X. absieht. Anzufügen ist, dass diese Rechtsauffassung durchaus auch mit dem BGFA vereinbar ist, wonach die Aufsichtsbehörde - ungeachtet der Unterstellung der betroffenen Person unter das BGFA im Zeitpunkt der Disziplinierung - stets unter dem Blickwinkel des Verhältnismässigkeitsprinzips zu entscheiden hat, ob die Massnahme geeignet und erforderlich ist, um die mit der Disziplinaraufsicht verbundenen Ziele zu erreichen (vgl. W. Fellmann/G. G. Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, N. 6 zu Art. 17). Das vorliegende Verfahren ist demzufolge gestützt auf die vorstehenden Erwägungen einzustellen. AAK 05.09.2005

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