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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1995 1272

1 gennaio 2021·Deutsch·Appenzello Esterno·AR_KG·PDF·250 parole·~1 min·4

Riassunto

A. Entscheide des Regierungsrates 1272 1. Verwaltungsverfahren 1272 Verfahren. Umfang des rechtlichen Gehörs; Heilung im Rekursver­fahren (Art. 8 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren, bGS 143.5; Bestätigung der Rechtsprechung). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist in Art. 7 und 8 VwVG ver­ankert, wobei die daraus fliessenden Rechte nötigenfalls durch die aus Art. 4 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) abzuleitenden Regeln ergänzt werden (H.J. Schär, Kommentar zum VwVG, N. 4 zu Art.

Testo integrale

A. Entscheide des Regierungsrates 1272 1. Verwaltungsverfahren 1272 Verfahren. Umfang des rechtlichen Gehörs; Heilung im Rekursver­ fahren (Art. 8 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren, bGS 143.5; Bestätigung der Rechtsprechung). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist in Art. 7 und 8 VwVG ver­ ankert, wobei die daraus fliessenden Rechte nötigenfalls durch die aus Art. 4 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) abzuleitenden Regeln ergänzt werden (H.J. Schär, Kommentar zum VwVG, N. 4 zu Art. 7 und 8). Prinzipiell ist aufgrund der formellen Natur des Gehör­ anspruches eine in Verletzung dieses Anspruches ergangene Verfü­ gung auch dann aufzuheben, wenn keine inhaltlichen Mängel voriiegen (Schär, a.a.O., N. 6 zu Art. 7 und 8). Im kantonalen Verwaltungs­ verfahren kann aber die Verweigerung bzw. die Verletzung des Gehöranspruches aufgrund der umfassenden Kognition der Rekurs­ instanz durch die Einräumung des rechtlichen Gehörs im oberinstanzlichen Verfahren geheilt werden, ausser die angefochtene Verfügung stütze sich auf autonomes Recht der Gemeinde und enthalte Ermes­ sensfragen (Schär, a.a.O., N. 7 und 8 zu Art. 7 und 8). Beides ist im vorliegenden Verfahren nicht der Fall, nimmt doch der Gemeinderat im angefochtenen Entscheid - soweit die strittige Erschliessungsfrage berührt ist - ausschliesslich Bezug auf bundes- bzw. kantonalrechtli­ che Bestimmungen. Zudem ist die Abklärung der Sicherung der Er­ schliessung in rechtlicher Hinsicht offensichtlich keine Ermessens­ frage. Damit wird aber eine allfällige Verletzung des Gehöranspru­ ches im Verfahren vor dem Regierungsrat geheilt, da volles Akten­ einsichtsrecht gewährt wird. Somit ist dem Hauptantrag der Rekur­ rentin auf Rückweisung nicht zu entsprechen. RRB 4.4.1995

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