A. Entscheide des Regierungsrates 1272 1. Verwaltungsverfahren 1272 Verfahren. Umfang des rechtlichen Gehörs; Heilung im Rekursver fahren (Art. 8 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren, bGS 143.5; Bestätigung der Rechtsprechung). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist in Art. 7 und 8 VwVG ver ankert, wobei die daraus fliessenden Rechte nötigenfalls durch die aus Art. 4 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) abzuleitenden Regeln ergänzt werden (H.J. Schär, Kommentar zum VwVG, N. 4 zu Art. 7 und 8). Prinzipiell ist aufgrund der formellen Natur des Gehör anspruches eine in Verletzung dieses Anspruches ergangene Verfü gung auch dann aufzuheben, wenn keine inhaltlichen Mängel voriiegen (Schär, a.a.O., N. 6 zu Art. 7 und 8). Im kantonalen Verwaltungs verfahren kann aber die Verweigerung bzw. die Verletzung des Gehöranspruches aufgrund der umfassenden Kognition der Rekurs instanz durch die Einräumung des rechtlichen Gehörs im oberinstanzlichen Verfahren geheilt werden, ausser die angefochtene Verfügung stütze sich auf autonomes Recht der Gemeinde und enthalte Ermes sensfragen (Schär, a.a.O., N. 7 und 8 zu Art. 7 und 8). Beides ist im vorliegenden Verfahren nicht der Fall, nimmt doch der Gemeinderat im angefochtenen Entscheid - soweit die strittige Erschliessungsfrage berührt ist - ausschliesslich Bezug auf bundes- bzw. kantonalrechtli che Bestimmungen. Zudem ist die Abklärung der Sicherung der Er schliessung in rechtlicher Hinsicht offensichtlich keine Ermessens frage. Damit wird aber eine allfällige Verletzung des Gehöranspru ches im Verfahren vor dem Regierungsrat geheilt, da volles Akten einsichtsrecht gewährt wird. Somit ist dem Hauptantrag der Rekur rentin auf Rückweisung nicht zu entsprechen. RRB 4.4.1995
Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1995 1272
1 gennaio 2021·Deutsch·Appenzello Esterno·AR_KG·PDF·250 parole·~1 min·4
Riassunto
A. Entscheide des Regierungsrates 1272 1. Verwaltungsverfahren 1272 Verfahren. Umfang des rechtlichen Gehörs; Heilung im Rekursverfahren (Art. 8 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren, bGS 143.5; Bestätigung der Rechtsprechung). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist in Art. 7 und 8 VwVG verankert, wobei die daraus fliessenden Rechte nötigenfalls durch die aus Art. 4 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) abzuleitenden Regeln ergänzt werden (H.J. Schär, Kommentar zum VwVG, N. 4 zu Art.