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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1156

1 gennaio 2021·Deutsch·Appenzello Esterno·AR_KG·PDF·538 parole·~3 min·3

Riassunto

A. Entscheide des Regierungsrates 1155, 1156 5. Auf den von den Organen der Sanitätsdirektion beschlagnahmten Drucksachen eines Heilpraktikers finden sich folgende Titel, Berufs- und Betriebsbezeichnungen:— Physikalische Medizin und Rehabilitation— Mitglied der Universitätsklinik T.— Mitglied der Ass. med. psicosomatica, M.— Mitglied des Forschungsinstitutes Prof. Dr. med. X. An solche Bezeichnungen mit dem Bezug auf Medizin, Universität oder Forschungsinstitut knüpft der Durchschnittsbürger die

Testo integrale

A. Entscheide des Regierungsrates 1155, 1156 5. Auf den von den Organen der Sanitätsdirektion beschlagnahmten Drucksachen eines Heilpraktikers finden sich folgende Titel, Berufs- und Betriebsbezeichnungen: — Physikalische Medizin und Rehabilitation — Mitglied der Universitätsklinik T. — Mitglied der Ass. med. psicosomatica, M. — Mitglied des Forschungsinstitutes Prof. Dr. med. X. An solche Bezeichnungen mit dem Bezug auf Medizin, Universität oder Forschungsinstitut knüpft der Durchschnittsbürger die Erwartung, dass der Titel- oder Betriebsinhaber ein Medizinstudium absolviert oder gar einen entsprechenden akademischen Abschluss erlangt habe. Sie sind unzulässig im Sinne von Art. 17 Abs. 3 des Gesundheitsgesetzes. RRB 8.12.1981 1156 Sanitätswesen. Auskündigung von kantonal approbierten Zahnärzten (Art. 17 des Gesundheitsgesetzes; GG; bGS 811.1). Der Rekurrent übersieht bei seinen Überlegungen, dass das Gesetz aus­ schliesslich zwischen eidgenössisch diplomierten Zahnärzten gemäss Art. 2 und Art. 6 GG und den kantonal approbierten Zahnärzten gemäss Art. 10 G G 1 unterscheidet und den Inhabern der kantonalen Approbation zwingend vorschreibt, sich als «kantonal approbierter Zahnarzt»1 2 zu be­ zeichnen. Daneben ist ihm aber weder durch das Gesetz noch durch die Sanitätsdirektion oder Sanitätskommission je verboten worden, auch sei­ nen akademischen Titel oder den Hinweis auf sein medizinisches Diplom zu führen. Zur Behauptung des Rekurrenten, durch die Beifügung der Be­ zeichnung «kantonal approbiert» zu seinem Hochschultitel ergäben sich Unklarheiten, er sei täuschend, hat der Regierungsrat in einem anderen Fall bereits festgehalten: «Nach Sinn und Wortlaut des Gesetzes (vgl. Art. 10) muss sich der Zahntechniker mit Zusatzlehre als unterste Stufe als <kant.appr. Zahnarzt) bezeichnen. Derlnhaber eines ausländischen Di­ ploms darf einen rechtmässig erworbenen akademischen Titel (z.B. 1 Die Artikel wurden am 27.4.1986 geändert, regeln aber immer noch dasselbe. 2 Art. 10 Abs. 2 GG 238

A. Entscheide des Regie rungs rates 1156, 1157 Dr. med.dent.) führen; er muss sich indessen zusätzlich als <kant. appr. Zahnarzt) bezeichnen. Durch die Führung des akademischen Titels hebt er sich ausreichend und auch für das Publikum eindeutig erkennbar vom Zahntechniker mit Zusatzlehre ab. Mit der zusätzlichen Bezeichnung als <kant. appr. Zahnarzt) wird die vom Gesetzgeber zweifellos gewollte Un­ terscheidung gegenüber dem Inhaber des eidgenössischen Diploms er­ reicht. Dieser ist zu Führung seines akademischen Titels (Dr.med.dent.) ohne Zusatzbezeichnung berechtigt. Dass sich durch den Zusatz <kant. appr.> zum an sich rechtmässigen Titel <Dr. med.dent) eine irreführende Auskündigung ergeben könnte, ist nicht einzusehen.» RRB 17.9.1985 (Die staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde vom Bundesgericht am 19. Februar 1986 abgewiesen, soweit darauf eingetre­ ten wurde.) 1157 Sanitätswesen. Inspektion von Behandlungräumen (Art. 15 Abs. 3 des Gesundheitsgesetzes, GG; bGS 811.1)1. Die Aufsichtsbehörde kann die Übersicht über die Tätigkeit und Medika­ tion der frei Heiltätigen nur behalten und Missbräuche gegebenenfalls be­ heben, wenn gezielte, unangemeldete, umfassende Kontrollen durchge­ führt werden. Der inspizierte Heiltätige hat diese Inspektionen zu dulden, soweit sie zur Erreichung des Zieles notwendig und damit verhältnismässig sind. Als notwendig im Falle des Beschwerdeführers müssen alle Handlun­ gen gelten, die dazu dienen, — die Hygiene bei der Injektionspraxis zu überprüfen; — das Vorhandensein rezeptpflichtiger Medikamente (mit Ausnahme des einen bewilligten Injektionspräparates) auszuschliessen; — den medizinisch vertretbaren Einsatz von Injektionen generell sicher­ zustellen. Hiezu war es zweifelsfrei angemessen, dass die Inspektion sich auf alle Räume der Praxis erstreckte und dass sie überraschend stattfand. Die Inspi­ zienten mussten verhindern, dass hinter ihrem Rücken nicht erlaubte Tätig- ' geändert am 27.4.1986 239

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