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Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2016 (publiziert) Verwaltungs- und Gerichtsentscheide 2016

1 gennaio 2016·Deutsch·Appenzello Interno·AI_XX·PDF·12,860 parole·~1h 4min·12

Testo integrale

Anhang Geschäftsbericht 2016 über die Staatsverwaltung und Rechtspflege

an den Grossen Rat des Kantons Appenzell I.Rh.

Inhaltsverzeichnis Verwaltungs- und Gerichtsentscheide................................................................................ 1 1. Standeskommission ......................................................................................................... 1 1.1. Bewilligung der Teilrechtskraft einer angefochtenen Baubewilligung ...................... 1 1.2. Veränderte Grundlagen für die Schätzung eines Grundstücks ................................ 6 1.3 Vorzeitige Entlassung aus der Schule ..................................................................... 8 1.4 Materialisierung von Fenstern an Bauten ausserhalb der Bauzonen ..................... 12 1.5 Vorsorglicher Entzug des Führerausweises bis zum Vorliegen der Ergebnisse einer verkehrsmedizinischen Untersuchung ....................................... 15 1.6 Rekurslegitimation gegen verfügte Verkehrsanordnung ........................................ 20 1.7 Persönliche Voraussetzungen für die Erteilung eines Gastgewerbepatents .......... 23 1.8 Sanktion eines Jägers wegen unweidmännischen Verhaltens .............................. 26 2. Gerichte ......................................................................................................................... 29 2.1. UVG, Unfallbegriff, aussergewöhnlicher äusserer Faktor nach Art. 4 ATSG ......... 29 2.2. Berechnung des Eigenmietwerts (Art. 21 Abs. 2 DBG / Art. 24 Abs. 2 Satz 1 StG / Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Standeskommissionsbeschluss zum Steuergesetz und zur Steuerverordnung - StKB-StG): Von der schematischen Besteuerung nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 StKB-StG, wonach der Eigenmietwert 6% des Steuerwerts beträgt, ist abzuweichen, wenn dies zu fiktivem, auf dem lokalen vergleichbaren Markt nicht erzielbarem Einkommen führen würde. ...................... 34 2.3. Öffentliche Auflage von Planungszonen (Art. 57 Abs. 2 BauG, Art. 33 RPG). Unterbleibt die öffentliche Auflage vollständig, ist die Planfestsetzung nichtig. ...... 39 2.4. Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 53 ZPO): Replikrecht; Gegenstandslosigkeit (Art. 242 ZPO): vorsorgliches Massnahmegesuch um Sistierung einer Aktienversteigerung während Auflösungsklageverfahren (Art. 736 Ziff. 4 OR) wird durch eine vom Bundesgericht vorläufig verfügte Sistierung einer im Verfahren betreffend Mängel der Organisation (Art. 731b OR) angeordneten Aktienversteigerung nicht gegenstandslos. ............................. 43 2.5. Verkehrsanordnung (Art. 3 Abs. 3 und Abs. 4 SVG): die beiden Signalisationsänderungen beim Landsgemeindeplatz (Fahrverbot für Gesellschaftswagen und Sackgasse) sind verhältnismässig und liegen im Gestaltungsspielraum der verfügenden Behörde. ................................................. 48 2.6. Verkehrsanordnung (Art. 3 Abs. 3 und Abs. 4 SVG): die beiden Signalisationsänderungen beim Landsgemeindeplatz (Fahrverbot für Gesellschaftswagen und Sackgasse) sind verhältnismässig und liegen im Gestaltungsspielraum der verfügenden Behörde. ................................................. 57 2.7. BVG-Beitragsforderung: Einbringen von Anhydritfliessböden (Art. 2 Abs. 4 lit. g AVE GAV FAR); Verjährung............................................................................... 62 2.8. Pachterstreckung (Art. 27 Abs. 2 LPG). Weder das Bestehen eines Unterpachtvertrags noch ein Familienzwist auf Stufe der Eltern von Pächter und Verpächter machen die Erstreckung der Hauptpacht für den Verpächter unzumutbar. .......................................................................................................... 70 2.9. UVG, unfallähnliche Körperschädigung (Art. 9 Abs. 2 UVV) .................................. 75 2.10. Novenverbot (Art. 326 ZPO). Wird ein vollstreckbarer Eheschutzentscheid von der Berufungsinstanz aufgehoben, nachdem die definitive Rechtsöffnung erteilt worden ist, so kann diese nicht mit Beschwerde angefochten werden. Die unrechtmässig gewordene Vollstreckung kann im Verfahren nach Art. 85 SchKG aufgehalten werden. ................................................................................. 80 2.11. Einordnungsgebot (Art. 65 Abs. 1 BauG). Neigung der Dachfirste. ....................... 83

2.12. Anklagegrundsatz (Art. 9 StPO). Ohne genaues Ansprechen ist die Schussabgabe auf ein flüchtendes Wild nicht weidmännisch (Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 lit. b JaV). Ein nicht rechtmässig erlegtes Wild gehört dem Kanton (Art. 31 Abs. 1 JaV). ................................................................................. 91 2.13. Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Gebäudeabstands (Art. 48 aBauV). Durch Mehrbeschattung am mittleren Sommertag von 1.5 Stunden (Besonnung von 4,5 Stunden) und durch Mehrbeschattung am mittleren Wintertag von 1,25 Stunden (Besonnung von 30 Minuten) entstehen keine unhygienischen oder unerwünschten Verhältnisse. ............................................... 98 2.14. Öffentliches Beschaffungswesen: Verzicht der Vergabebehörde auf die mit Art. 11 Abs. 1 lit. a VöB eingeräumte Möglichkeit, einen Anbieter bei Nichterfüllung der Eignungskriterien allenfalls nicht vom Vergabeverfahren auszuschliessen. Gebundenheit der Vergabebehörde an die ausgeschriebenen Eignungskriterien, deren klarer Wortlaut weder einen Ermessens- noch einen Auslegungsspielraum zulässt. Ein selektiver Verzicht auf die Eignungsprüfung verstösst gegen die Gleichbehandlungspflicht. ............ 109

Geschäftsbericht 2016 – Anhang 1 - 114 Verwaltungs- und Gerichtsentscheide 1. Standeskommission 1.1. Bewilligung der Teilrechtskraft einer angefochtenen Baubewilligung Im Rahmen einer Baubewilligung für den Umbau eines Wohn- und Geschäftshauses legte die Bewilligungsbehörde fest, die Bauherrschaft müsse, sofern sie nicht anderweitig zusätzliche Parkplätze schaffe, eine Ersatzabgabe leisten. Die Bauherrschaft erhob gegen die in der Baubewilligung festgelegte Höhe der Ersatzabgabe Rekurs bei der Standeskommission. Um nicht wegen der aufschiebenden Wirkung des Rekurses mit den Bauarbeiten zuwarten zu müssen, bis das Rechtsmittelverfahren über die Baubewilligung rechtskräftig erledigt ist, stellte die Bauherrschaft den Antrag, es sei festzustellen, dass die Baubewilligung bis auf die Parkplatzfrage rechtskräftig geworden sei. Die Standeskommission hat in Änderung ihrer bisherigen Praxis entschieden, dass die Rechtsmittelbehörde auf ausdrücklichen Antrag in der Rechtsmittelschrift die Teilrechtskraft der Baubewilligung dann bewilligen kann, wenn nur Nebenbestimmungen angefochten werden, die auf die Bauarbeiten in keiner Weise Einfluss haben. Der Entscheid über das Ausmass der Ersatzabgabe für Abstellplätze ändert nichts an der Ausgestaltung des Bauvorhabens oder seiner Nutzung. Die Standeskommission hat daher dem Gesuch der Rekurrentin um Feststellung der Rechtskraft der unangefochtenen Punkte der Baubewilligung entsprochen. (…) 2.1. Der Rekurrentin wurde die Baubewilligung unter der Auflage erteilt, „fünf Parkplätze zur Verfügung zu stellen, bzw. für diese eine Ersatzabgabe zu leisten“. Die Rekurrentin beantragt, diese Auflage sei aufzuheben. Darauf wird zurückzukommen sein. Vorab verlangt die Rekurrentin, es sei festzustellen, dass die Baubewilligung abgesehen von der strittigen Auflage in Rechtskraft erwachsen sei; eventualiter sei dem „Rekurs betreffend die nicht angefochtenen Bestimmungen der Baubewilligung die aufschiebende Wirkung zu entziehen.“ Es ist zu prüfen, ob antragsgemäss festgestellt werden kann, dass die nicht angefochtenen Teile der Baubewilligung in Rechtskraft erwachsen sind.

2.2. Vorweg ist anzumerken, dass ein Rekurs aufschiebende Wirkung hat, wenn die Vorinstanz nicht wegen Gefahr die Vollstreckung anordnet (Art. 42 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 30. April 2000 (VerwVG, GS 172.600). Weiter darf nach Art. 86 des Baugesetzes vom 29. April 2012 (BauG, GS 700.000) mit den Bauarbeiten erst begonnen werden, wenn die schriftliche Baubewilligung rechtskräftig ist. Wird mit dem Bau unberechtigterweise begonnen, verfügt die Baubewilligungsbehörde von Amtes wegen eine Baueinstellung. Die Rekurrentin beantragte betreffend die nicht angefochtenen Teile der Baubewilligung die Feststellung der Rechtskraft, eventualiter den Entzug der aufschiebenden Wirkung ihres Rekurses. Ihr ist also offensichtlich bewusst, dass die Aufnahme der Bauarbeiten die Rechtskraft der Baubewilligung voraussetzt. Es ist daher erstaunlich, dass die Bauarbeiten - wie die Mitglieder der Standeskommission selbst beobachten konnten - bereits im Herbst 2016 aufgenommen wurden. Die Rekurrentin hat sich also im vollen Bewusstsein ihres rechtswidrigen Verhaltens über das bis zur Rechtskraft der Baubewilligung herrschende Bauverbot hinweggesetzt. Noch erstaunlicher ist, dass die Baukommission dies trotz der unübersehbaren Bautä-

Geschäftsbericht 2016 – Anhang 2 - 114 tigkeit und der zentralen Lage des Baugrundstücks nicht bemerkt hat. Ansonsten hätte sie nämlich von Amtes wegen die Einstellung der mangels Rechtskraft der Baubewilligung unberechtigterweise begonnenen Bauarbeiten verfügen müssen.

2.3. Wird eine Verfügung nur teilweise angefochten, sind die unangefochten gebliebenen Dispositivpunkte des vorinstanzlichen Entscheids grundsätzlich formell rechtskräftig erledigt (F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 322.). Sofern ein Sachentscheid in materieller Hinsicht nur zum Teil angefochten wird, erwächst der übrige Teil dann in Rechtskraft, wenn sich nach der Natur der Streitsache die einzelnen Punkte voneinander trennen lassen, also wenn z.B. ein Entscheid mehrere Veranlagungen oder Bewilligungen zum Gegenstand hat. In Baubewilligungsverfahren darf der Entscheid der Baubewilligungsbehörde aber nur nach einer Gesamtbeurteilung des Bauvorhabens aufgrund des Baugesuchs und der im Baubewilligungsverfahren zusammengetragenen Unterlagen ergehen. Sich auf einzelne Fragen beschränkende blosse „Teilbaubewilligungen“ widersprechen diesem Grundsatz. Die Baubewilligungsbehörde hat lediglich die Wahl, das Baugesuch als Ganzes entweder gutzuheissen, sei es unverändert oder mit Nebenbestimmungen, oder es abzuweisen (E. Zimmerlin, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Aufl., Aarau 1985, 373; Ch. Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Diss. Zürich 1991, 225 f.). Sind für die Verwirklichung eines Projekts verschiedene materiellrechtliche Vorschriften anzuwenden, und besteht zwischen diesen Vorschriften ein derart enger Sachzusammenhang, dass sie nicht getrennt und unabhängig voneinander angewendet werden dürfen, muss die Rechtsanwendung materiell koordiniert erfolgen (BGE 114 Ib 129 f. E. 4). Dieses vom Bundesgericht festgestellte Koordinationsgebot gilt auch in verfahrensmässiger Hinsicht dahingehend, dass ein Bauvorhaben als Ganzes in einem einheitlichen Rechtsmittelverfahren angefochten werden können soll (vgl. BGE 116 Ib 57).

Der Grundsatz, dass die Baubewilligung als Gesamtentscheid ergehen muss, gilt auch im Kanton Appenzell I.Rh. Im Entscheid über einen Baurekurs vom 15. April 2008 (Protokoll 414/08, E. 3.1) führte die Standeskommission aus, gestützt auf Art. 72 Abs. 1 des Baugesetzes vom 28. April 1985 (aBauG; diese Bestimmung stimmt im Wesentlichen mit Art. 86 Abs. 1 BauG überein) „könnten somit im Falle der Ergreifung eines Rekurses gegen eine erteilte Baubewilligung die Bauarbeiten erst nach deren rechtskräftigen Erledigung und Abweisung in Angriff genommen werden. Eine Teilrechtskraft für jene Bereiche oder Anlagen eines Bauprojekts, die nicht bestritten sind, gibt es demnach nicht. Der Gesetzgeber verlangt somit zwingend, dass bei Baubeginn die zu konsumierende Baubewilligung formell rechtskräftig ist. Die Möglichkeiten eines vorzeitigen Baubeginns bzw. eine Teilbaubewilligung für die unbestrittenen Bauteile und Anlagen ist nicht erwähnt. Die Baugesetzgebung des Kantons Appenzell I.Rh. kennt den Begriff der „Teilbaubewilligung“ somit nicht. Eine solche stringente Lösung ist grundsätzlich gerechtfertigt, zumal in der Regel ein vorzeitiger Baubeginn, ohne dass die strittigen Punkte eines Projekts bereinigt wären, präjudizierend wirken könnte, und zwar in dem Sinne, dass das Projekt ohne die Realisierung der umstrittenen Teile seine Funktion nicht erfüllen könnte bzw. zwecklos wäre.“

2.4. Nach Art. 42 Abs. 1 VerwVG hat ein Rekurs grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Die Standeskommission kann aber als Rekursbehörde eine gegenteilige Verfügung treffen (Art. 42 Abs. 2 VerwVG). Sie kann also einem Rekurs die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise entziehen.

Die Standeskommission ist in ihrer bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass bei Baubewilligungen keine Teilrechtskraft möglich ist. Es ist zu prüfen, ob an diesem Verständnis der Auswirkungen hängiger Rechtsmittelverfahren auf den Baubeginn festzuhalten ist.

Geschäftsbericht 2016 – Anhang 3 - 114 Das Gleichheitsprinzip und der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangen, dass an einer Praxis in der Regel festgehalten wird. Sie stehen aber einer Praxisänderung nicht entgegen, sofern diese auf sachlichen Gründen beruht. Für die neue Praxis müssen ernsthafte und sachliche Gründe sprechen. Die Änderung muss grundsätzlich erfolgen. Das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung muss demjenigen an der Rechtssicherheit überwiegen, und sie darf keinen Verstoss gegen Treu und Glauben darstellen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allg. Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz 589 ff.).

2.5. Die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln gegen eine Baubewilligung erstreckt sich nach der bisherigen Praxis grundsätzlich auf die ganze Verfügung. An diesem Grundsatz muss häufig aus Gründen des sachlichen Zusammenhangs der verschiedenen Bestimmungen einer Baubewilligung festgehalten werden. Sie bilden in der Regel ein einheitliches Ganzes, aus dem Teile nicht herausgelöst werden können, ohne dass der Sinnzusammenhang zerstört wird. Die einheitliche Behandlung der Verwaltungsakte drängt sich auch aus Gründen der Praktikabilität und Rechtssicherheit auf. Wollte man annehmen, die aufschiebende Wirkung trete nur für jene Punkte ein, die ausdrücklich angefochten sind, liesse sich häufig gar nicht ausmachen, was rechtskräftig und damit vollziehbar geworden ist und was noch ins Rechtsmittelverfahren gehört. Die Rechtsmittelbegehren sind nämlich oftmals ungenau formuliert oder betreffen gewisse Teile der Verfügung nur mittelbar, so dass erst durch Auslegung die Bedeutung des Rechtsmittelantrags erschlossen werden muss. So könnte es leicht geschehen, dass die Behörden das Ausmass der Anfechtung anders beurteilen als der Rechtsmittelkläger. Dies könnte Anlass zu unnötigem Streit sein und den Privaten den Rechtsschutz verkürzen, wenn sich nachher herausstellen würde, dass die Vollzugsbehörden den Umfang des Suspensiveffekts zu eng angenommen haben. Dritte, denen der genaue Wortlaut der Rechtsmittelbegehren nicht bekannt ist, können nicht beurteilen, was gilt. Das Rechtsmittelverfahren würde damit zu einem erheblichen Unsicherheitsfaktor. Indessen kann der Grundsatz zu einem leeren Formalismus werden, wenn kein Interesse am Aufschub der Vollziehbarkeit besteht. Ist bloss ein Nebenpunkt angefochten und vermag der Ausgang des Streits darüber die erteilte Bewilligung im Hauptpunkt in keiner Weise zu berühren, besteht kein Überprüfungsinteresse. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt in solchen Fällen, dass die Rechtsmittelbehörde auf Gesuch hin mit vorsorglichen Massnahmen den Vollzug gestattet (AGVE 1973 S. 268, E. 2a; AGVE 1987 S. 343, E. 2 a).

Damit liegen sachliche Gründe für eine Änderung der Praxis vor; es darf daher vom bisherigen Grundsatz abgegangen werden, dass eine Baubewilligung als Gesamtentscheid ergeht und jeder Rekurs dagegen den Vollzug der gesamten Baubewilligung hemmt. Um keine Rechtsunsicherheit zu schaffen, ist wie bisher grundsätzlich von der umfassenden aufschiebenden Wirkung jedes Rekurses gegen eine Baubewilligung auszugehen. Wenn aber nur Nebenbestimmungen der Baubewilligung angefochten werden, die auf die Bauarbeiten in keiner Weise Einfluss haben, soll die Rechtsmittelbehörde auf Gesuch hin die Teilrechtskraft der Baubewilligung feststellen können. So ist sichergestellt, dass keine Unsicherheit über die Vollstreckbarkeit der Baubewilligung und ihrer Nebenbestimmungen entsteht.

2.6. Eine Nebenbestimmung, die keinen Einfluss auf die Bauarbeiten hat, ist beispielsweise gegeben, wenn sich der Rekurs einzig gegen die Gebühren richtet, die für die Baubewilligung erhoben werden. Denn die Gebührenhöhe hat keinerlei Einfluss auf die Ausgestaltung der durch die Baubewilligung ermöglichten Baute und ihrer Nutzung. Dies zeigt sich etwa daran, dass die Baubewilligungsbehörde keinen Baustopp verhängen kann, wenn eine in allen Punkten rechtskräftige Baubewilligung vorliegt, der Bauherr den Bau in Angriff nimmt, die Bewilligungsgebühren aber schuldig bleibt. Vielmehr kann und muss die Baubewilligungsbehörde die Gebühren anderweitig durchsetzen.

Geschäftsbericht 2016 – Anhang 4 - 114 Ihr steht insbesondere der Betreibungsweg offen; die durch die rechtskräftige Verfügung festgelegte Gebühr gilt dabei als definitiver Rechtsöffnungstitel (Art. 7 lit. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 28. April 1998, EG SchKG, GS 280.100; Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG). Würde ein Rekurrent in einem Baurekursverfahren ausschliesslich die Höhe der Gebühr anfechten und gleichzeitig beantragen, von der Gebührenfrage abgesehen sei die Rechtskraft der angefochtenen Baubewilligung festzustellen, kann dem Antrag entsprochen werden.

2.7. Zu untersuchen ist, wie sich die strittige Auflage, fünf Parkplätze zu erstellen oder eine entsprechende Ersatzabgabe zu leisten, auf die im Übrigen unangefochtene Baubewilligung auswirkt. Die Baubewilligung stellt die behördliche Erklärung dafür dar, dass dem Vorhaben, für das ein Baugesuch eingereicht wurde, keine Hindernisse aus dem öffentlichen Recht, insbesondere dem Baurecht, entgegenstehen. In materieller Hinsicht ist die Baubewilligung überwiegend feststellender Natur. Formellrechtlich handelt es sich um einen gestaltenden Verwaltungsakt, indem die Baubewilligung die Schranke des Bauverbots beseitigt und dem Bewilligungsinhaber die Erlaubnis zur Realisierung des Projekts verschafft (Haller/Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. Aufl. Zürich 1999, N 506, GVP 2007 Nr. 68, E. 3.2.2). Sofern die öffentlichrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Baubewilligung zu erteilen (Art. 85 BauG). Die Pflicht, bei Erstellung, Umbau und Zweckänderung von Bauten entsprechend dem Mehrbedarf auf privatem Grund Abstellplätze bereitzustellen oder eine Ersatzabgabe zu leisten, ist im Baugesetz verankert (Art. 70 BauG). Das heisst aber noch nicht, dass sie in jedem Fall, in dem das Ausmass der Abstellplatzbereitstellungspflicht unklar ist, auch Auswirkungen auf die Baute oder deren Nutzung entstehen und daher von der Baubewilligung nicht Gebrauch gemacht werden darf, bis die Unklarheit rechtskräftig beseitigt ist. Soweit die Erstellung der erforderlichen Anzahl Abstellplätze auf dem Baugrundstück selbst strittig ist, hat die Baubewilligungsbehörde zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Bau der Abstellplätze erfüllt sind. In diesem Fall steht bis zur rechtskräftigen Erledigung des Baubewilligungsverfahrens nicht fest, ob die öffentlichrechtlichen Voraussetzungen für die Erstellung der neuen Abstellplätze erfüllt sind. Der Ausgang des Streits über die Parkplätze beeinträchtigt damit die Entscheidungsfreiheit der Rechtsmittelinstanz, weshalb keine teilweise Vollstreckbarkeit der angefochtenen Baubewilligung ermöglicht werden darf. Erstellt der Baugesuchsteller aber die Abstellplätze nicht auf dem Baugrundstück, auf dem durch bauliche Massnahmen oder Umnutzung ein Mehrbedarf für Abstellplätze geschaffen wird, sind die im Übrigen unstrittige Baubewilligung und die darin umschriebenen baulichen Änderungen oder geänderten Nutzungen einzig für die Bemessung der öffentlichrechtlichen Ersatzabgabe von Bedeutung, die anstelle der Abstellplatzerstellungspflicht auf dem Baugrundstück tritt. Diese öffentlichrechtliche Abgabe kann in Geld geleistet werden oder in natura, nämlich durch die Bereitstellung von Abstellflächen auf privatem Grund ausserhalb des Baugrundstücks. Die Baubewilligungsbehörde kann bei Abstellplätzen auf solchen Fremdflächen die Bereitstellungspflicht nur als erfüllt betrachten, wenn der Nachweis erbracht wurde, dass die Plätze dauerhaft für das Baugrundstück zur Verfügung stehen. Über die materiellen Punkte der Baubewilligung - die Erstellung oder Änderung einer Baute oder die Nutzungsänderung - ist in solchen Fällen im Rechtsmittelverfahren nicht mehr zu befinden. Es geht einzig um die Zahl der Abstellplätze, die ausserhalb des Baugrundstücks bereitzustellen oder mit der Ersatzabgabe abzugelten sind, nicht um die bauliche Ausgestaltung der Baute oder die Zulässigkeit ihrer Nutzung. Es besteht daher keine Gefahr, dass die Rechtsmittelbehörde zu Schlüssen gelangen könnte, die mit dem unangefochtenen Teil der

Geschäftsbericht 2016 – Anhang 5 - 114 Verfügung nicht vereinbar wären. In Fällen, da einzig das Ausmass der Abstellplatzerstellungspflicht strittig ist, kann daher gleich wie bei den Bewilligungsgebühren einem Gesuch um Erteilung der Bewilligung des Baubeginns vor dem rechtskräftigen Entscheid über das Ausmass der Parkerstellungspflicht entsprochen werden.

Die Baukommission macht zwar geltend, bei der Festlegung der Abstellplatzerstellungspflicht handle es sich um einen wesentlichen Teilaspekt der Baubewilligung und nicht um ein untergeordnetes Detail, das vernachlässigbar sei. Auch deshalb sei eine Aufsplittung der Baubewilligung nicht möglich. Auch wenn man die Pflicht, Abstellplätze zu erstellen, als wichtigen Aspekt einer Baubewilligung betrachtet, kann ein Entscheid über das Ausmass der Ersatzabgabe für Abstellplätze - wie immer er auch ausfällt nichts an der Ausgestaltung des Bauvorhabens oder seiner Nutzung ändern. Er steht damit einem vorgezogenen Beginn der Bauarbeiten nicht im Weg. Dem Gesuch der Rekurrentin um Feststellung der Rechtskraft der unangefochtenen Punkte der Baubewilligung kann daher entsprochen werden.

2.8. Über die Vollstreckbarkeit der Baubewilligung und ihrer Nebenbestimmungen darf keine Unsicherheit entstehen. Es ist deshalb nochmals zu betonen, dass die Feststellung der Rechtskraft von unangefochtenen Punkten einer Baubewilligung, auch wenn sie im vorliegenden Fall lediglich die Erstellungspflicht für Abstellplätze betrifft, nur möglich ist, wenn ein Gesuch gestellt wird. So wird im Einzelfall abgeklärt, ob einzig eine Nebenbestimmung angefochten ist, die auf die Bauarbeiten keinen Einfluss hat. Nur so überwiegt die richtige Rechtsanwendung - die Möglichkeit, von der Baubewilligung Gebrauch zu machen, wenn der gegen die Baubewilligung erhobene Rekurs keine Auswirkungen auf die geplante Baute und ihre Nutzung hat - das Interesse an der Beibehaltung des Verständnisses der Baubewilligung als in allen Fällen unteilbarer Gesamtentscheid. Solange die Rechtsmittelbehörde dem Gesuch nicht stattgegeben hat, darf also weiterhin nicht gebaut werden.

(…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 1177 vom 22. November 2016

Geschäftsbericht 2016 – Anhang 6 - 114 1.2. Veränderte Grundlagen für die Schätzung eines Grundstücks Der Eigentümer eines im Jahr 1970 ausserhalb der Bauzonen errichteten Einfamilienhauses hat die Ergebnisse der 2016 erfolgten Neuschatzung der Liegenschaft angefochten. Er beanstandete im Wesentlichen, dass der Steuerwert höher sei als der bei der letzten Schatzung 2004 festgestellte Wert. Das Haus weise Risse auf und komme einem Scherbenhaufen gleich. Er erwarte, dass der bisherige Steuerwert mindestens belassen werde. Die Standeskommission hat den Rekurs abgewiesen. Die Schätzungswerte aus dem Jahr 2004 können nicht als unmittelbare Vergleichsbasis für die heutigen Werte herangezogen werden, weil sich inzwischen die Grundlagen für die Schätzung wesentlich geändert haben. Statt des damals zur Anwendung gelangten „St.Galler Grundstückschätzers“ ist seit 2007 „Das Schweizerische Schätzerhandbuch“ massgeblich. (…) 2. Schätzvorschriften Beim Schätzobjekt handelt es sich um ein Grundstück mit einer Fläche von 1‘115m2. Darauf befindet sich das von der Familie des Rekurrenten bewohnte Wohnhaus. Der Rekurrent verlangt die Reduktion des neu mit Fr. 588‘000 geschätzten Steuerwerts auf die Höhe des Steuerwerts der Schätzung von 2004, also auf Fr. 443‘000.

Grundstückschätzungen sind gemäss der Verordnung über die Schätzung von Grundstücken vom 26. Februar 2007 (V-Sch, GS 211.450) und dem dazugehörigen Standeskommissionsbeschluss vom 4. Dezember 2007 (StKB-Sch, GS 211.451) vorzunehmen. Art. 14 V-Sch berechtigt die Standeskommission, bestimmte Schätzungsmethoden oder Schätzerhandbücher für anwendbar zu erklären. Gestützt darauf hat die Standeskommission für die Schätzung grundsätzlich „Das Schweizerische Schätzerhandbuch, Bewertung von Immobilien“, herausgegeben von der Schweizerischen Vereinigung kantonaler Grundstückbewertungsexperten und der Schweizerischen Schätzungsexperten-Kammer sowie dem Schweizerischen Verband der Immobilienwirtschaft, in der jeweils aktuellen Fassung, derzeit jenes aus dem Jahr 2012, für anwendbar erklärt (Art. 2 StKB-Sch). Dieses seit 2007 anwendbare Schätzerhandbuch unterscheidet sich wesentlich von den Richtlinien, die bei der letzten Schätzung des Grundstücks des Rekurrenten am 30. September 2004 zur Anwendung gekommen sind. Damals war die Anleitung des Finanzdepartements des Kantons St.Gallen für die amtlichen Grundstückschätzer vom 1. Oktober 1966 massgeblich („St.Galler Grundstückschätzer“; siehe Ziff. II lit. D des Standeskommissionsbeschlusses betreffend die Schatzung von Grundstücken vom 30. Juni 1975). Ein direkter Vergleich zwischen den alten und den neuen Schätzungswerten kann deshalb nicht angestellt werden.

(…) 5. Antrag des Rekurrenten Der Rekurrent verlangt, dass der Steuerwert der strittigen Schätzung 2016 höchstens dem Steuerwert der letzten Schätzung 2004 entsprechen dürfe. Seit der amtlichen Grundstückschätzung im Jahr 2004 sind neue Schätzungsrichtlinien in Kraft getreten. Die Schätzungskommission darf nicht mehr wie noch 2004 nach dem „St.Galler Grundstückschätzer“ vorgehen. Massgeblich ist nun das Schätzerhandbuch (siehe oben Ziff. 2). Die beiden Richtlinien unterscheiden sich zum Teil stark. Damit

Geschäftsbericht 2016 – Anhang 7 - 114 können die Schätzergebnisse nicht unmittelbar miteinander verglichen werden. Der Rekurrent verkennt, dass der Steuerwert in erheblichem Ausmass durch den Neuwert bestimmt wird, der unabhängig vom Zustand der Baute und damit von allfälligen Schäden bestimmt wird. Der Neuwert entspricht den Kosten, die heute für die Erstellung des Gebäudes und der Umgebungsanlage aufgewendet werden müssten. Da die Baukosten seit der letzten Schätzung stark gestiegen sind, erhöhte sich auch der Neuwert. Schäden haben Einfluss auf den Minderwert. Dieser aber wurde von den Schätzungsbehörden in den Jahren 2004 und 2016 ähnlich beurteilt. Beide Male wurde von einem mittleren Unterhaltszustand ausgegangen.

Massgeblichen Einfluss auf den Steuerwert hat neben dem Zeitwert auch die Ertragswertschätzung. Der Ertragswert basierte schon bei der Schätzung 2004 auf dem Mietwert, der wie heute durch die Multiplikation der ermittelten Raumeinheiten mit einem Frankenansatz bestimmt wurde. Beim Ausmass der Raumeinheiten stimmen die beiden Schätzungen in etwa überein. Erhöht wurden die Ansätze, mit denen multipliziert wurde. Diese Ansätze widerspiegeln die Mietpreisentwicklung.

Der Mietwert soll denjenigen vergleichbarer Objekte entsprechen. Zwischen der letzten Schätzung im Jahr 2004 und der aktuellen Schätzung 2016 hat sich das Mietzinsniveau im Kanton Appenzell I.Rh. stark nach oben entwickelt. Nach der Mietpreisstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik sind die Mieten in dieser Zeitperiode etwa einen Drittel teurer geworden (www.bfs.admin.ch - Themen > 09 > Wohnverhältnisse > Daten, Indikatoren > Mietpreise > nach Zimmerzahl). In der Schätzung ist der Mietwert 2016 mit Fr. 34‘845 gegenüber Fr. 26‘010 um etwa einen Drittel gestiegen. Der Rekurrent hat zur Herleitung des Ertragswerts, die in den Akten des Schatzungsamts, transparent dargestellt ist, keine Einwände erhoben. Es besteht daher kein Anlass, den Steuerwert zu senken. (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 914 vom 30. August 2016

Geschäftsbericht 2016 – Anhang 8 - 114 1.3 Vorzeitige Entlassung aus der Schule Die Eltern eines Schülers der zweiten Oberstufenklasse wollten bei der Schulgemeinde auf das Ende des Schuljahres die Befreiung ihres Kindes von der Schulpflicht erwirken. Als Gründe führten sie an, dass ihrem Kind altersmässig nur wenig fehle, um die Bedingungen für eine ordentliche Schulentlassung zu erfüllen. Zudem könne es im Sommer eine Lehre beginnen. Der Schulrat hat das Gesuch abgelehnt. Den dagegen eingereichten Rekurs der Eltern hat die Standeskommission abgewiesen. Die allgemeine Schulpflicht endet nach den Bestimmungen im Schulgesetz mit dem Ende des Schuljahres, in welchem ein Schüler das 16. Altersjahr vollendet hat. Eine Ausnahmebewilligung soll nur zurückhaltend erteilt werden. Allein die Möglichkeit, eine Lehre antreten zu können, genügt für eine vorzeitige Schulentlassung nicht. Einem Schüler muss im Hinblick auf die Berufsschule genügend Schulstoff vermittelt werden, damit er den Anschluss erfolgreich bewältigen kann. (…) 3. Ende der allgemeinen Schulpflicht aus Altersgründen 3.1. Die allgemeine Schulpflicht endet in jedem Falle mit dem Ende des Schuljahrs, in welchem ein Schüler das 16. Altersjahr vollendet hat (Art. 19 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 24. April 2004 [SchG, GS 411.000]).

3.2. Der Schüler A.B. ist im Herbst 2000 geboren. Er wird im Herbst 2016 das 16. Altersjahr vollendet haben. Das administrative Schuljahr 2016/2017 beginnt am 1. August 2016; Unterrichtsbeginn wird der 15. August 2016 sein (Art. 43 Abs. 2 SchG). A.B. wird demnach im Schuljahr 2016/2017 das 16. Altersjahr vollendet haben. Das Ende der allgemeinen Schulpflicht aus Altersgründen wird erst am Ende des Schuljahrs 2016/2017 eintreten.

3.3. Die Rekurrenten machten geltend, infolge der Stichtageregelung würden einige Schüler in Zukunft das 16. Altersjahr bis zum Schulaustritt nicht mehr erreichen. Auch hier müsse das Bauchgefühl und nicht das Schulgesetz entscheiden, ob der Schüler dann vor dem 16. Altersjahr in die Berufswelt einsteigen könne. Anscheinend sind die Rekurrenten der Auffassung, dass jeder Schüler nicht nur zehn Jahre Schulunterricht absolviert haben muss, sondern zusätzlich auch 16 Jahre alt sein muss, bevor er die Schule verlassen kann. Das ist nicht der Fall: Die allgemeine Schulpflicht endet vielmehr unabhängig von der Anzahl der absolvierten Schuljahre in jedem Fall mit dem Ende des Schuljahrs, in dem ein Schüler das 16. Altersjahr vollendet (Art. 19 Abs. 1 SchG, zweiter Satz). Auch wer das 16. Altersjahr noch nicht vollendet hat, kann daher die Schule verlassen, wenn er zehn Jahre allgemeine Schulpflicht absolviert hat. Diese Fälle haben mit der Verschiebung des Stichtags tatsächlich zugenommen. Kinder, die in den grossen Kindergarten kommen, sind häufig noch nicht sechs Jahre alt. Gehen sie ohne Repetitionen durch die Schule, sind sie am Ende des dritten Oberstufenjahrs noch nicht sechzehnjährig. Sie verlassen die Schule vor Vollendung des 16. Altersjahrs. Das Ende der allgemeinen Schulpflicht bedeutet im Übrigen nur das Ende der Pflicht, die Schule zu besuchen. Die Pflicht zum Schulbesuch (Art. 19 SchG) ist vom Recht zum Schulbesuch (Art. 18 SchG) zu unterscheiden. Wer beispielsweise bereits in der

Geschäftsbericht 2016 – Anhang 9 - 114 ersten Realschulklasse das 16. Altersjahr vollendet, hat trotzdem Anspruch darauf, die Realschule zu Ende besuchen zu dürfen (Art. 18 Abs. 3 SchG), also auch das zweite und dritte Realschuljahr zu machen.

4. Vorzeitige Entlassung aus der Schulpflicht

4.1 Ist die allgemeine Schulpflicht nicht erfüllt, kann der Schulrat auf Antrag eine vorzeitige Entlassung aus der Schulpflicht erlauben (Art. 20 SchG). 4.2 Die Bestimmung verleiht dem Schüler keinen Anspruch auf eine vorzeitige Entlassung. Sie überlässt es dem Ermessen des Schulrats, ob im Einzelfall Gründe vorliegen, die eine Entlassung rechtfertigen. Es handelt sich um eine Ausnahmebestimmung, bei deren Anwendung sich die zuständige Behörde Zurückhaltung auferlegen muss, wenn das Prinzip der allgemeinen Schulpflicht von zehn Jahren nicht ausgehöhlt werden soll. An die Voraussetzungen für eine vorzeitige Schulentlassung sind daher hohe Anforderungen zu stellen (GVP 1981 Nr. 51, Erw. 3). Das Prinzip der allgemeinen Schulpflicht ergibt sich nicht erst aus der kantonalen Gesetzgebung, sondern ist bereits in der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankert: „Der Grundschulunterricht ist obligatorisch…“ (Art. 62 Abs. 2 BV, 2. Satz). Welche Gründe eine Schulentlassung rechtfertigen, sagt das Gesetz nicht. Die vorzeitige Schulentlassung muss aber im wohlverstandenen Interesse des Schülers liegen. Die obligatorische Schulzeit von zehn Jahren ist aus Rücksicht auf die zunehmend steigenden Anforderungen der Arbeitswelt, aber auch zur Übernahme vermehrter persönlicher Verantwortung an der gesellschaftlichen Ordnung von grosser Bedeutung für den betroffenen Schüler. Eine vorzeitige Entlassung aus der Schulpflicht sollte daher nur dann erfolgen, wenn das Interesse des Kinds an einer vorzeitigen Entlassung gewichtiger ist als dasjenige am weiteren Verbleib in der Schule (LGVE 1979 III Nr. 25, E. 2).

4.3 Die Rekurrenten begründen ihr Gesuch um vorzeitige Entlassung von A.B. zunächst damit, dass er die Pflichtschuljahre nur knapp nicht erfüllt habe und auch das 16. Altersjahr nur knapp nicht im laufenden Schuljahr vollenden werde. Sie führen aus, A.B. habe das erste Schuljahr auf Wunsch des Schulrats in … besucht. Wäre er am vorherigen Ort geblieben, hätte er die Schulpflicht erfüllt.

Die Schulpflicht von A.B. wird am Ende des Schuljahrs 2015/2016 nicht aus Altersgründen enden, da A.B. das 16. Altersjahr erst im Herbst 2016 erreicht haben wird. Er bleibt bis Ende des Schuljahrs 2016/2017 schulpflichtig, da er die gesetzlich vorgeschriebenen zehn Jahre allgemeine Schulpflicht am Ende des Schuljahrs 2015/2016 nicht erreicht haben wird. Eine Schulentlassung setzt damit eine Ausnahmebewilligung des Schulrats voraus. Es mag zutreffen, dass A.B. die Alterslimite nur um verhältnismässig kurze Zeit verpasst. Das administrative Schuljahr beginnt jeweils am 1. August (Art. 43 Abs. 2 SchG). Wäre A.B. vor dem 1. August 2000 geboren worden, würde die Schulpflicht Ende des Schuljahrs 2015/2016 enden. Der Geburtstag von A.B. ist aber immerhin gut zwei Monate später. Für das Erfüllen der allgemeinen Schulpflicht fehlt A.B. ein ganzes anrechenbares Schuljahr. Auch wenn man die Schulzeit berücksichtigen würde, die A.B. im Schuljahr Jahr 2007/2008 in der Primarschule … absolvierte (rund viereinhalb Monate), fehlte ihm insgesamt viel Schulzeit.

4.4. Die Rekurrenten bringen weiter vor, dass der Lehrer das Gesuch nur bedingt unterstütze, weil er befürchte, weitere Schüler zu verlieren, womit der Bestand der Klasse gefährdet werde.

Geschäftsbericht 2016 – Anhang 10 - 114 Die Unterstützung eines Schulaustritts durch die Lehrkraft könnte unter Umständen die Gutheissung eines Entlassungsgesuchs begründen. Hier aber fehlt diese Unterstützung. Aus der Stellungnahme des Lehrers, die der Schulrat mit den Vorakten einreichte, ergibt sich, dass die Mutter von A.B. sich bereits früh wegen einer vorzeitigen Schulentlassung an ihn gewendet hatte. Dieser hielt in seiner Stellungnahme fest, er habe die Mutter darüber orientiert, dass es die Möglichkeit einer vorzeitigen Schulentlassung gebe, dass aber die Vorgaben des Schulgesetzes zu beachten seien. Aus der Stellungnahme ergibt sich weiter, dass der Lehrer bereits im Verfahren vor dem Schulrat und dann auch im Rekursverfahren den Standpunkt vertrat, dass Schüler der Kleinklasse mehr Zeit benötigen, um Lerninhalte aufzunehmen und zu speichern, dass sie deshalb einen kleineren schulischen Rucksack als Realschüler aufweisen und es daher im Hinblick auf die folgende Berufsschule wichtig sei, ihnen möglichst viel Schulstoff zu vermitteln. Ein frühzeitiger Schulausschluss stehe dem entgegen. Als Hauptgrund für die vorzeitige Schulentlassung habe die Mutter die mangelnde Schulmotivation genannt und den Umstand, dass das dritte Oberstufenjahr nichts nütze. Der Lehrer hielt fest, dass er diese Auffassung nicht teilt. Weiter treffe nicht zu, dass er das Gesuch der Rekurrenten deshalb nicht unterstütze, um möglichst viele Schüler in der Klasse zu behalten. Er habe vielmehr dem Schulrat zu bedenken gegeben, der Entscheid über A.B. werde für weitere Gesuche wegweisend sein. Es sei deshalb zu prüfen, ob und welche Ausnahmen gemacht werden sollten. Es ist also festzuhalten, dass der Lehrer das Gesuch um Entlassung nicht unterstützt. Es handelte sich nicht wie behauptet um eine bedingte Unterstützung. Der Lehrer wies die Rekurrenten aber korrekterweise darauf hin, dass Entlassungsgesuche durch den Schulrat zu entscheiden sind.

4.5. Die Rekurrenten machen geltend, viel wichtiger als die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen sei, dass für A.B. mit dem Lehrvertrag eine weiterführende Lösung bestehe und es zudem auch für den Lehrbetrieb wünschenswert sei, wenn die Lehrstelle nun angetreten werden könne. A.B. beabsichtige, zuerst die zweijährige Attestausbildung und dann die vierjährige Lehre mit Fähigkeitszeugnis zu machen. Er wolle bis zum Abschluss der Ausbildung nicht 21 Jahre alt werden; er müsste auch die Rekrutenschule verschieben. Gegenüber Entlassungsgesuchen ist aus Konsequenzgründen und im längerfristigen Interesse des Kindes grosse Zurückhaltung zu üben. Weder die Möglichkeit, eine geeignete oder sogar eine seltene Lehrstelle anzutreten noch das Bedürfnis, das Kind zuhause, zum Beispiel im landwirtschaftlichen Betrieb, einzusetzen, noch eine finanzielle Notlage der Familie genügen als Begründung. Erweist sich ein Jugendlicher, weil er den Unterricht stark stört, als untragbar, so kommt eine Entlassung mit direktem Übergang in das Erwerbsleben nur als äusserste Massnahme in Frage, damit schulmüde Jugendliche nicht in Versuchung geraten, sich durch Disziplinlosigkeit einen vorzeitigen Abgang zu erzwingen (Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. Aufl. 2003, S. 173, mit Hinweisen). Die aktuell vorhandene Lehrstelle und die Bereitschaft des Lehrmeisters, A.B. zu unterstützen, bildet damit ebenso wenig einen Grund für eine vorzeitige Schulentlassung wie der Umstand, dass A.B. bis zum Abschluss einer Ausbildung zum Landwirt mit Fähigkeitszeugnis 21 Jahre alt würde und daher die Rekrutenschule verschieben müsste.

4.6. Schliesslich wurde im Zusammenhang mit dem Schulentlassungsgesuch geltend gemacht, A.B. sei schulmüde, und ein drittes Oberstufenjahr bringe nichts mehr.

Geschäftsbericht 2016 – Anhang 11 - 114 Eine vorzeitige Entlassung aus der Schulpflicht darf nur erfolgen, falls das Interesse des Kindes an einer vorzeitigen Entlassung gewichtiger ist als dasjenige am weiteren Verbleib in der Schule. Die obligatorische Schulzeit von zehn Jahren ist aus Rücksicht auf die zunehmend steigenden Anforderungen der Arbeitswelt, aber auch zur Übernahme vermehrter persönlicher Verantwortung an der gesellschaftlichen Ordnung von grosser Bedeutung für den betroffenen Schüler (LGVE 1979 III Nr. 25, E. 2). Der Lehrer hat in Bezug auf die Schulmotivation von A.B. offenkundig eine andere Meinung als die Eltern. Und er vertritt mit überzeugender Begründung den Standpunkt, dass ein drittes Schuljahr wichtig ist. Er weist darauf hin, dass Kleinklassenschüler mehr Zeit zur Aufnahme und Verarbeitung von Lerninhalten benötigen und daher die Schulzeit für eine gute Vorbereitung auf die Berufsschule nicht gekürzt werden sollte. Auch die angebliche Schulmüdigkeit und der von den Eltern bezweifelte Nutzen eines dritten Oberstufenjahrs können daher nicht zu einer Gutheissung des Gesuchs führen. (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 232 vom 1. März 2016

Geschäftsbericht 2016 – Anhang 12 - 114 1.4 Materialisierung von Fenstern an Bauten ausserhalb der Bauzonen Mit Verweis auf die mit dem neuen Baugesetz von 2012 geltenden strengeren Anforderungen an die Ästhetik verlangte die Baukommission bei einem Ersatzbau für ein bäuerliches Wohnhaus im Streusiedlungsgebiet an allen Seiten den Einbau von Holzfenstern oder Holz- Metallfenstern. Die Bauherrschaft hat an den wetterzugewandten Seiten Kunststofffenster eingebaut. Gegen die nachträgliche Anordnung der Baukommission, diese Fenster durch Holzfenster oder Holz-Metallfenster zu ersetzen, wehrte sich die Bauherrschaft bei der Standeskommission. Die Standeskommission bejaht bei denkmalgeschützten Objekten, wo es um den Erhalt von Substanz geht, durchgängig die Verwendung von herkömmlichen Werkstoffen. Demgegenüber werden für nicht unter Schutz stehende Bauten für die Fassaden auf den wetterzugewandten Seiten bereits heute regelmässig nicht herkömmliche Materialien bewilligt. Die Standeskommission stellt zudem nur eine geringe optische Differenz zwischen Holz- Metallfenstern und guten Kunststofffenstern fest. Diese Umstände lassen das lückenlose Beharren auf der Verwendung von natürlichen Materialien auch bei Fenstern auf den wetterzugewandten Seiten als zu weitreichend erscheinen. Die Standeskommission hat den Rekurs daher gutgeheissen und dem Rekurrenten den Einbau von Kunststofffenstern an den Wetterseiten erlaubt. (…) 3. Authentizität des Baumaterials 3.1. Die Baukommission betont, im Interesse der ästhetischen Qualität des Gebäudes und unter dem Gesichtspunkt der Authentizität sei die Echtheit der verwendeten Baumaterialien wichtig. Es müssten herkömmliche Werkstoffe verwendet werden.

3.2. Die Frage der Authentizität und der herkömmlichen Bauweise stellt sich regelmässig bei Objekten, die nach den Regelungen über den Natur- und Heimatschutz unter Schutz gestellt wurden. Da der Denkmalschutz bezweckt, Baudenkmäler in ihrer ursprünglichen Bausubstanz zu erhalten, genügt der Ersatz von historischen Fenstern durch Fenster aus anderen Materialien bei erhaltenswerten Bauten den denkmalschutzrechtlichen Vorgaben grundsätzlich nicht. Aus denkmalschützerischer Sicht ist die Verwendung spezifischer Materialien wertvoll, da sie ebenso wie ein spezifischer Baustil die Bauweise einer bestimmten Zeit oder Epoche zum Ausdruck bringt. Der Einbau von Kunststofffenstern bewirkt daher bei denkmalgeschützten Bauten einen massgeblichen Verlust an ursprünglicher Bausubstanz, und zwar unabhängig davon, ob die Veränderung äusserlich gut erkennbar ist oder nicht. Dieses gewichtige denkmalschützerische Interesse am Erhalt der Bausubstanz überwiegt das Interesse an kostengünstigeren Lösungen. Der Ersatz von Holzfenstern durch Kunststofffenster widerspricht damit den Vorschriften für erhaltenswerte Bauten und Baugruppen (vgl. dazu BGE 1C_398/2011 vom 7. März 2012, Erw. 3.1.). Die Authentizität des Materials könnte daher bei einer unter Denkmalschutz gestellten Baute verlangt werden.

3.3. Der strittige Umbau betrifft indessen keine unter Denkmalschutz stehende Baute. Anders als bei denkmalgeschützten Bauten ist das Material bei gewöhnlichen Bauten ausserhalb der Bauzone nur insoweit von Bedeutung, als es Teil einer Baute bildet, die als solche erhöhten Anforderungen an die Gesamtwirkung genügen muss. Die Baute als Gesamtheit hat nach Art. 65 des Baugesetzes vom 29. April 2012 (BauG,

Geschäftsbericht 2016 – Anhang 13 - 114 GS 700.000) im Landschafts-, Orts- und Strassenbild sowie für sich selbst eine gute Gesamtwirkung zu erzielen.

(…) 5. Beurteilung der Einordnung 5.1. Den Baubewilligungsbehörden steht bei der Auslegung unbestimmter Gesetzesbegriffe - wie hier der Frage, ob eine Baute im Landschaft-, Orts- und Strassenbild und für sich eine gute Gesamtwirkung erzielt - ein Beurteilungsspielraum zu. Die Standeskommission als Rechtsmittelbehörde hat aber grundsätzlich volle Kognition (Art. 38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 30. April 2000 [VerwVG, GS 172.600]). Sie ist nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, ihre Überprüfungsbefugnis auszuschöpfen. Würde die Standeskommission ihre Überprüfungsbefugnis zum Vornherein einschränken, müsste sie sich eine formelle Rechtsverweigerung im Sinn von Art. 29 Abs. 1 BV vorwerfen lassen (Urteil des Bundesgerichts 1P.401/2003 vom 21. April 2004, E. 2.1).

5.2. Die Ästhetikklausel verlangt eine gute Gesamtwirkung. Ausserhalb der Bauzone ist eine verstärkt gute Gesamtwirkung erforderlich. Die Wirkung wird in erster Linie durch den optischen Eindruck erzielt. Die Echtheit des Materials ist nur dann von Bedeutung, wenn es optisch wahrnehmbar ist. Es ist daher zu prüfen, ob optisch ein Unterschied zwischen den eingebauten Kunststofffenstern einerseits und den geforderten Holz- Metallfenstern oder Holzfenstern mit Sprossen andererseits bestehen. Zudem ist erforderlich, dass die Wohnbauten im Streusiedlungsgebiet sich bezüglich der Fenstermaterialisierung homogen präsentieren, da sonst das Fenstermaterial nicht als typisches Charakteristikum betrachtet werden kann.

5.3. Der Werkstoff Holz zeichnet sich durch seine handwerkliche Bearbeitung, Strukturierung und natürliche Alterung aus und hebt sich damit von synthetisch oder halbsynthetisch aus monomeren organischen Molekülen oder Biopolymeren hergestellten Feststoffen (Kunststoffen) ab (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St.Gallen B 2013/116 vom 14. Januar 2014, E. 3.3.4). Die mit der Alterung verbundene natürliche Verwitterung von naturbelassenen Holzfenstern und auch die Verwitterung von gestrichenen oder lackierten Holzfenstern kann indessen nicht als Grund für die Ablehnung von Holzfenstern herbeigezogen werden. Die Baukommission machte den Rekurrenten die Auflage: „Es müssen bei allen Fassaden Holz-Metallfenster oder Holzfenster mit Sprossen (auch bei UG) realisiert werden.“ Die Auflage ermöglicht also auch den Einbau von Holz-Metallfenstern. Wird bei einem Holz-Metallfenster äusserlich eine einbrennlackierte Metallschicht verwendet, wäre die Auflage erfüllt. Zwischen der Verwitterung von Kunststofffenstern und der Verwitterung eines einbrennlackierten Metallfensters liegt kein wesentlicher Unterschied. Sind im Streusiedlungsgebiet auch Holz- Metallfenster ausdrücklich erlaubt, und sind keine erheblichen optischen Unterschiede zwischen den zulässigen einbrennlackierten Holz-Metallfenstern und den nach der Baukommission nicht zulässigen Kunststofffenstern erkennbar, so kann auch nicht davon gesprochen werden, dass mit Kunststofffenstern die verschärft gute Gesamtwirkung nicht erzielt werden kann.

5.4. Die Hauptfassaden der strittigen Baute, die Süd- und die Ostfassade, hat der Rekurrent in traditionellem Baustil mit Holz verkleidet und hat auch zulässiges Fenstermaterial verwendet. Bei der Baukontrolle beanstandet wurden nur die Kunststofffenster an der Nord- und Westfassade (act. 2 der Baukommission). Es handelt sich dabei um die wetterzugewandten Fassaden (Nord- und Westfassade). Diese Fassaden wurden denn auch (plangemäss) nicht wie die wetterabgewandten Süd- und Ostfassaden mit Holz verkleidet, sondern mit Eternit. Bei Eternit handelt es sich - ebenso wie bei einbrennla-

Geschäftsbericht 2016 – Anhang 14 - 114 ckierten Schichten auf dem Metall von Holz-Metallfenstern - nicht um ein natürliches Material, sondern um Faserzement. Eine natürliche Verwitterung wie bei Holz findet weder bei Eternit noch bei einbrennlackierten Metallschichten von Holz-Metallfenstern statt. Die Standeskommission kann daher nicht erkennen, inwiefern sich die Verwendung von Kunststofffenstern an den mit einem ebenfalls unnatürlichen Stoff, nämlich Eternit, verkleideten rückseitigen Fassaden nachteilig auf den guten Gesamteindruck auswirken könnte.

6. Prüfung der Bewilligungsfähigkeit 6.1. Die Baukommission erteilte den Rekurrenten die Baubewilligung für den Abbruch des bestehenden und die Erstellung eines neuen Wohnhauses. Die Bewilligung wurde unter der Auflage erteilt, dass „bei allen Fassaden Holz-Metallfenster oder Holzfenster mit Sprossen (auch bei UG) realisiert werden“. Die Auflage wurde zwar nicht begründet, die Bewilligung blieb aber unangefochten. Die ursprüngliche Baute wurde in der Folge abgebrochen, und es wurde ein Neubau erstellt.

(…) 6.3. Die Rekurrenten bauten an den dem Wetter ausgesetzten, mit Eternit verkleideten Fassaden Kunststofffenster statt Holz- oder Holz-Metallfenster ein. Die Auffassung der Baukommission, dass auch an den Wetterseiten nur mit Holzfenstern oder Holz- Metallfenstern die erforderliche verstärkt gute Gesamtwirkung erzielt wird, teilt die Standeskommission nicht. Wenn dort, eingebaut in eine Eternitfassade, Kunststofffenster verwendet werden, beeinträchtigt dies die Gesamtwirkung nicht. Ob dort Holz, Metall oder Kunststoff verwendet wird, ist aus ästhetischer Sicht - anders als im Zusammenhang mit denkmalschützerischen Auflagen - nicht von Bedeutung. Der Unterschied zu den zulässigen Holz-Metallfenstern ist nur schwer erkennbar. Die Abweichung betrifft lediglich die wetterzugewandten Fassaden, die mit Eternit verkleidet sind und daher bei der Würdigung der guten Gesamtwirkung nicht im Vordergrund stehen.

Nachdem sich die Kunststofffenster an den fraglichen Fassaden als bewilligungsfähig erweisen, ist auf eine Wiederherstellung zu verzichten. Demgegenüber kommt trotzdem eine Busse in Frage, weil die Rekurrenten sich nicht an die Baubewilligung gehalten haben. (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 765 vom 28. Juni 2016

Geschäftsbericht 2016 – Anhang 15 - 114 1.5 Vorsorglicher Entzug des Führerausweises bis zum Vorliegen der Ergebnisse einer verkehrsmedizinischen Untersuchung Eine Lenkerin wurde nach einem Verkehrsunfall mit unbekannter Ursache vom Strassenverkehrsamt zu einer verkehrsmedizinischen Untersuchung aufgeboten. Da die Vorinstanz aufgrund des Unfallhergangs ein medizinisches Problem der Lenkerin nicht ausschliessen konnte, verfügte sie gegen die Lenkerin einen vorsorglichen Entzug des Führerausweises, bis aufgrund der verkehrsmedizinischen Abklärungen eine medizinische Ursache für den Unfall ausgeschlossen werden könne. Gegen diese Anordnung des Strassenverkehrsamts erhob die Lenkerin Rekurs und verlangte neben der Aufhebung der Anordnung die unverzügliche Aushändigung des Führerausweises. Die Standeskommission hat den Rekurs vollumfänglich abgewiesen. Die Standeskommission stellte wie die Vorinstanz fest, dass konkrete Hinweise bestehen, aufgrund derer nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Lenkerin bereits vor dem Unfall das Bewusstsein verloren hatte und der Unfall allenfalls nur die direkte Folge eines medizinischen Problems der Lenkerin war. Bis verkehrsmedizinische Abklärungen zeigen, dass ein medizinisches Problem der Lenkerin als Ursache des Unfalls ausgeschlossen werden kann, darf ihr der Führerausweis nicht ausgehändigt werden. Damit soll vermieden werden, dass sich ein ähnlicher Vorfall mit allen damit verbundenen Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer ereignet. Die Standeskommission erachtete den vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises bis zum Vorliegen der Ergebnisse einer verkehrsmedizinischen Untersuchung für gerechtfertigt. Auf Beschwerde der Lenkerin hat das Verwaltungsgericht den Entscheid der Standeskommission bestätigt. (…) 2. Aufschiebende Wirkung 2.1. Ein Rekurs hat gemäss Art. 42 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 30. April 2000 (VerwVG, GS 172.600) aufschiebende Wirkung, sofern die Vorinstanz nicht wegen Gefahr die Vollstreckung der Verfügung anordnet. In der angefochtenen Verfügung vom 10. März 2016 hat die Vorinstanz angeordnet, dass einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen wird. Begründet wurde diese Massnahme damit, dass unklar sei, ob ein gesundheitliches Problem von A.B. Ursache für den Unfall ist. Solange diese Unklarheit bestehe, dürfe sie kein Fahrzeug lenken.

Mit dem vorsorglichen Entzug hat die Vorinstanz entgegen der Behauptung des Rechtsvertreters der Rekurrentin nicht längere Zeit zugewartet. Vielmehr hat sie bereits einen Tag nach der Mail-Mitteilung vom 9. März 2016 des Verkehrsmediziners des Instituts für Rechtsmedizin, dass allenfalls bei der Rekurrentin die Fahreignung nicht mehr vorliegt, den vorsorglichen Führerausweisentzug verfügt.

2.2. Die Rekurrentin bestreitet das Vorliegen der Voraussetzungen für einen vorsorglichen Führerausweisentzug gemäss Art. 30 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51). Nach dieser Bestimmung kann der Führerausweis vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen. In Ziffer 1.3.2.6 der Botschaft des Bundesrats zu Via sicura, Handlungs-

Geschäftsbericht 2016 – Anhang 16 - 114 programm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr vom 20. Oktober 2010 (AS 2010 8469), wird die Abklärung der Fahreignung oder der Fahrkompetenz als eine von verschiedenen Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit erläutert. Angelehnt an den von der Expertengruppe Verkehrssicherheit des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation am 26. April 2000 erlassenen Leitfaden „Verdachtsgründe fehlender Fahreignung; Massnahmen; Wiederherstellung der Fahreignung“ sollen die häufigsten Tatbestände, die eine Fahreignungsuntersuchung als angezeigt erscheinen lassen, ins Gesetz aufgenommen worden. Bei diesen Tatbeständen geht es namentlich um Alkohol- und Betäubungsmittelabhängigkeit, schwere Verkehrsregelverletzungen, psychische Störungen, die zur Arbeitsunfähigkeit führen, sowie generell Meldungen von Ärzten, dass eine Krankheit vorliegt, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen ausschliessen könnte (siehe AS 2010 8470). Diese Tatbestände begründen nach der genannten Botschaft einen Anfangsverdacht für fehlende Fahreignung und führen zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung. Der Bundesrat ist gemäss Botschaft davon ausgegangen, dass dabei im Regelfall der Ausweis vorsorglich entzogen wird, bis die Abklärungen durchgeführt worden sind.

2.3. Motorfahrzeugführer müssen gemäss Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) insbesondere über die erforderliche Fahreignung verfügen. Diese fehlt etwa bei einer Person, die nicht die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG). Die Tatbestände, bei denen Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen, so dass diese einer Abklärung der Fahreignung unterzogen werden muss, sind seit dem 1. Januar 2013 in Art. 15d SVG verankert. Die Meldung eines Arztes, dass eine Person wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann, ist namentlich ein solcher Tatbestand (Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG).

Den vorsorglichen Entzug des Führerausweises bei einem Verdacht fehlender Fahreignung hat der Bundesrat in Art. 30 VZV geregelt. Demnach kann der Führerausweis dann vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen. Dass im konkreten Fall solche Zweifel bestehen, die den vorsorglichen Entzug rechtfertigen, wird in den nachstehenden Erwägungen aufgezeigt.

3. Verkehrsmedizinische Untersuchung 3.1. In der polizeilichen Einvernahme vom 6. Januar 2016 schilderte die Rekurrentin, inwiefern sie sich aus ihrer Warte an den Unfallablauf erinnern konnte. Daraus ergibt sich lediglich, dass sie während ihrer Fahrt ein paarmal nacheinander niesen musste. Ab diesem Zeitpunkt wisse sie nichts mehr vom Unfall. Sie könne sich erst wieder daran erinnern, dass eine ihr bekannte Stimme ihren Namen gesagt habe. Für sie sei es mehr ein Rufen in der Ferne gewesen.

Eine im Zeitpunkt des Unfalls auf dem Trottoir laufende Person wurde von dem zum Unfall ausgerückten Polizeibeamten vor Ort als Auskunftsperson über dessen Wahrnehmung des Unfallablaufs befragt. Sie hat ausgesagt, sie habe einen Knall gehört, auf die Strasse geschaut und gesehen, wie die Strassenlaterne von einem Fahrzeug umgefahren wurde. Das Fahrzeug sei sicher weniger schnell als mit 80km/h unterwegs gewesen, und es sei vor dem Aufprall nicht abgebremst worden. Sie habe kein Quietschen auf dem Asphalt gehört.

Geschäftsbericht 2016 – Anhang 17 - 114 Im polizeilichen Unfallrapport wird die am Unfallort von der Polizeipatrouille angetroffene Situation geschildert. Die Aussage der Auskunftsperson, dass das Unfallfahrzeug vor dem Knall nicht abgebremst worden sei, wird durch die Schilderung der angetroffenen Situation am Unfallort vom Polizeibeamten untermauert. Dort wird ausgeführt, dass keine Spuren auf dem Asphalt oder im Kies festgestellt werden konnten, die auf eine Bremsung hinweisen. Im Polizeirapport wird der Strassenverlauf bis zur Unfallstelle beschrieben. Es wird ausgeführt, dass vor der langgezogenen Linkskurve, zu deren Beginn das Fahrzeug der Rekurrentin über den rechten Fahrbahnrand geriet und den Beleuchtungskandelaber umfuhr, ein längerer gerader Streckenabschnitt verläuft.

Aufgrund der festgestellten Sachlage erscheint der Verdacht plausibel und nicht fern, dass die Rekurrentin nach mehrmaligem Niesen aus irgendwelchen medizinischen Gründen das Bewusstsein verlor und das Fahrzeug führungslos geradeaus weiterfuhr. Zu Beginn der Kurve geriet das Fahrzeug über den rechten Strassenrand, prallte ungebremst in den Kandelaber und kam nach einigen Metern zum Stillstand. Das Institut für Rechtsmedizin hat gemäss seinem dem Polizeirapport beigelegten Bericht vom 20. Januar 2016 die nach dem Unfall sichergestellten Blut- und Urinproben der Rekurrentin analysiert. Es wurden weder Trinkalkohol, noch Spuren von Drogen oder anderen körperfremden Substanzen gefunden, aus denen eine Fahruntauglichkeit der Rekurrentin zum Zeitpunkt des Unfalls hätte abgeleitet werden können. Auch das Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse ist nach den Aussagen der von der Polizei befragten Auskunftsperson höchst unwahrscheinlich. Der Eintritt eines Sekundenschlafs als Folge von Übermüdung wird aus den Polizeiakten auch nicht gestützt, zumal der Unfall vormittags um elf Uhr geschehen ist und die Rekurrentin nach ihren Angaben an diesem Tag erst wenige Kilometer zurückgelegt hatte. Daher besteht der begründete Verdacht, dass die Rekurrentin aus ungeklärten medizinischen Gründen die Kontrolle über das Fahrzeug verloren und den Unfall verursacht hat. Dass sie nach einem längeren geraden Strassenabschnitt das Fahrzeug nicht in die Kurve gesteuert hat und stattdessen geradeaus in den Kandelaber gefahren ist, nährt den Verdacht auf eine mögliche gesundheitliche Unfallursache. Für den Eintritt einer Bewusstseinsstörung bereits vor dem Aufprall am Beleuchtungsmast bildet auch die Wahrnehmung des Augenzeugen, dass das Fahrzeug ohne vernehmbare Bremsung in den Kandelaber gefahren sei, einen konkreten Anhaltspunkt. Dass keine Bremsspuren am Unfallort feststellbar gewesen sind, wird im Polizeirapport bestätigt.

Wenn aber ein Fahrzeugführer mit mässiger Geschwindigkeit nach einer geraden Strecke zu Beginn einer leichten Kurve von der Strasse abkommt und ohne brüske Bremsung oder Korrektur der Fahrtrichtung das Fahrzeug geradeaus in einen Kandelaber weiterrollen lässt, ist dies doch so ungewöhnlich, dass auch die Möglichkeit eines mehrfachen Niesens keine hinlängliche Begründung zu bieten vermag. Eine medizinisch fahrtüchtige Person würde aufgrund ihres natürlichen Reflexes im Moment des Abkommens von der Fahrbahn stark abbremsen und die Fahrtrichtung des Autos zu korrigieren versuchen. Dies wäre auch im Falle einer Niesattacke zu erwarten. Dass die Rekurrentin nach den Feststellungen der Polizei am Unfallort und der Wahrnehmung des Augenzeugen dies aber nicht gemacht hat, ist ein starkes Indiz dafür, dass bei der Rekurrentin bereits vor dem Aufprall ihres Fahrzeugs auf den Kandelaber eine Bewusstseinsstörung vorgelegen hatte. Eine solche, nach mehrmaligem Niesen möglicherweise eingetretene Bewusstseinsstörung weckt ernsthafte Zweifel an der Fahreignung der Rekurrentin.

Wie die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme zu Recht ausgeführt hat, bilden normalerweise das Lenken eines Fahrzeugs in fahrunfähigem Zustand, Unaufmerksamkeit, Nichtanpassen der Geschwindigkeit oder Sekundenschlaf Ursachen für einen Unfall.

Geschäftsbericht 2016 – Anhang 18 - 114 Können bei einem Unfall, bei dem eine anderweitige Verursachung nicht überzeugend darzulegen ist, die genannten hauptsächlichen Unfallursachen ausgeschlossen werden, erscheint das Bestehen eines gesundheitlichen Problems des Fahrzeugführers als Ursache umso wahrscheinlicher. Wenn der betroffene Lenker, wie im vorliegenden Fall die Rekurrentin, im Besitz der Führerscheinkategorie ist, mit der auch Fahrzeuge zum gewerbsmässigen Personentransport gelenkt werden dürfen, ist umso mehr Vorsicht geboten. Es drängen sich umso schneller vertiefte Abklärungen auf, ob allenfalls ein gesundheitliches Problem der Lenkerin zum Unfall geführt hat. Fragen der Fahreignung können nur von speziell dafür ausgebildeten Verkehrsmedizinern beurteilt werden. Aufgrund dieser seit Jahren von den Massnahmenbehörden in allen Kantonen angewandten Praxis hat der Bundesrat am 1. Juli 2015 eine entsprechende Änderung der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr beschlossen. Die von einem Facharzt an die Rekurrentin abgegebene Bestätigung, dass sie vor ihrem Autounfall aus medizinischer Sicht fahrtauglich war, ist mangels der erforderlichen verkehrsmedizinischen Ausbildung des ausstellenden Arztes nicht als Nachweis für die medizinische Fahrtauglichkeit der Rekurrentin zu anerkennen. Eine verkehrsmedizinische Untersuchung der Rekurrentin am Institut für Rechtsmedizin St.Gallen ist daher zur Klärung der offenen Frage vonnöten. Angesichts der unklaren Unfallursache bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass die Fahrtauglichkeit aus medizinischen Gründen nicht mehr vorliegen könnte. Der Rekurs ist daher in diesem Punkt abzuweisen. Die verkehrsmedizinische Untersuchung ist zu Recht angeordnet worden.

4. Sicherungsentzug 4.1. Die Rekurrentin gesteht ein, dass ein Sicherungsentzug gemäss Art 16d Abs. 1 lit. a SVG zwingend anzuordnen ist, wenn die Fahreignung einer Person nicht mehr gegeben ist. Sie vertritt aber die Auffassung, dass die Voraussetzungen für einen Sicherungsentzug wegen zweifelhafter Fahreignung aus medizinischen Gründen nicht gegeben seien, da keine medizinischen Befunde vorlägen, die an ihrer Fahreignung zweifeln liessen. Für sie liegen keine Anhaltspunkte vor, dass das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs medizinische Gründe haben könnte. Sie macht geltend, dass der Bewusstseinsverlust lediglich Folge des Aufpralls sei. Die Verkehrsmediziner hätten in ihrem Bericht keine Anhaltspunkte erwähnt, die auf eine Bewusstseinsstörung vor dem Aufprall hindeuten würden.

Dieser Argumentation ist entgegen zu halten, dass das Institut für Rechtsmedizin nur auf konkrete Aufträge Untersuchungen anstellt und Bericht erstattet. Im Bericht wurden, wie einleitend erwähnt ist, die bei der Rekurrentin nach dem Unfall abgenommenen Blut- und Urinproben einer chemisch-toxikologischen Untersuchung auf gängige körperfremde Substanzen unterzogen. Damit wurde nur geklärt, ob Alkohol- oder Drogenkonsum als Unfallursache in Frage kommen. Dies war gemäss Ergebnis der Untersuchung nicht der Fall. Der Bericht sagt jedoch nichts darüber aus, ob die Fahrtauglichkeit aus gesundheitlichen Gründen gegeben ist. Diese Frage muss nach den konkreten Anhaltspunkten, die an der Fahrtauglichkeit der Rekurrentin aus medizinischen Gründen zweifeln lassen, mit der verkehrsmedizinischen Untersuchung beantwortet werden. Da die Vorinstanz aufgrund der Akten eine verkehrsmedizinische Abklärung der Fahrtauglichkeit der Rekurrentin für angezeigt hielt, erkundigte sie sich beim leitenden Arzt am Institut für Rechtsmedizin St.Gallen, ob der Rekurrentin bis zur Abklärung der Fahreignung der Führerausweis entzogen werden müsse. Dieser bestätigte umgehend, dass die Ursache für das Unfallereignis der Rekurrentin unklar sei. Es müsse auch offen bleiben, ob diese als Folge des Unfalls oder im Kontext mit einer Bewusstseinsstörung nach dem Vorfall bewusstlos angetroffen wurde.

Geschäftsbericht 2016 – Anhang 19 - 114 Da aufgrund der Akten bei der Rekurrentin konkrete Anhaltspunkte für eine bereits vor dem Aufprall am Kandelaber eingetretene Bewusstseinsstörung vorliegen, hat die Vorinstanz diese Antwort des Verkehrsmediziners zu Recht zum Anlass genommen, der Rekurrentin wegen ernsthafter Zweifel an der Fahreignung den Führerausweis vorsorglich zu entziehen. Die Voraussetzungen für einen Sicherungsentzug nach Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG und für einen vorsorglichen Führerausweisentzug nach Art. 30 VZV sind damit gegeben. (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 567 vom 10. Mai 2016

Geschäftsbericht 2016 – Anhang 20 - 114 1.6 Rekurslegitimation gegen verfügte Verkehrsanordnung Wegen Renovationsarbeiten an der Aussenhülle des Rathauses hat das Justiz-, Polizei- und Militärdepartement neben einer vorübergehenden Sperrung der Rathausbögen verschiedene befristete Verkehrsanordnungen für die öffentlichen Strassen und Plätze im Bereich des Rathauses verfügt. Dagegen haben neun natürliche Personen mit Wohnsitz im Kanton in einer gemeinsamen Eingabe Rekurs erhoben und eine Aufhebung der Verkehrsanordnung und den Erlass einer neuen beantragt. Die Standeskommission ist auf den Rekurs der neun natürlichen Personen mangels Legitimation nicht eingetreten. Im Unterschied zu dem in Bausachen geltenden Popularbeschwerderecht reicht der Wohnsitz im Kanton allein für die Einspracheberechtigung gegen Verfügungen im Bereich des Strassenverkehrs nicht aus. Die regelmässige Benützung der von der Verkehrsanordnung betroffenen öffentlichen Strassenfläche ist ebenfalls keine ausreichende Legitimation zur Anfechtung der Verkehrsanordnung. Eine spezifische legitimitätsbegründende Betroffenheit ist aber insbesondere zu bejahen, wenn die vorgesehene Massnahme dem Anstösser oder dessen Kundschaft die Zufahrt zu seiner Liegenschaft erheblich erschwert. (…) 2. Legitimation 2.1. Zum Rekurs legitimiert ist, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat (Art. 37 lit. b des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 30. April 2000 [VerwVG, GS 172.600]).

Die Kompetenzen und Befugnisse der Kantone im Bereich des Strassenverkehrs sind in Art. 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) geregelt. Gemäss Art. 3 Abs. 3 SVG kann der Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr auf Nicht-Durchgangsstrassen „vollständig untersagt oder zeitlich beschränkt werden“ (Totalfahrverbot). Es können aber auch andere Beschränkungen oder Anordnungen erlassen werden, insbesondere können „in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden“ (Art. 3 Abs. 4 SVG; sogenannte funktionelle Verkehrsanordnungen). Nachteile durch eine solche funktionelle Verkehrsanordnung müssen den Rechtsmittelkläger in besonderer Weise und besonderem Masse treffen, damit er zur Anfechtung legitimiert ist. Dies trifft in erster Linie auf die Anwohner gleich ob Eigentümer oder Mieter - oder Gewerbetreibenden an einer von einer Verkehrsanordnung betroffenen Strasse zu (Schaffhauser, Instanzenzug und Beschwerdelegitimation bei Verkehrsanordnungen nach Art. 3 SVG, in Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2009, St.Gallen, S. 493 ff., Rz 28 mit Verweisen). Aus der regelmässigen Benützung einer Strasse oder eines Parkplatzes allein kann aber noch keine Legitimation zur Anfechtung einer Verkehrsanordnung abgeleitet werden. Vielmehr muss der Anfechtende darüber hinaus auch hier in speziell fassbaren Interessen deutlich wahrnehmbar beeinträchtigt sein. Denn auch hier gilt nicht jeder noch so geringfügige Nachteil als legitimationsbegründend. Mit einer generellen Rekurszulassung aller Verkehrsteilnehmer, die eine bestimmte Strasse häufig benützen, stünde das Rechtsmittel gerade bei wichtigeren Strassenachsen einer nicht eingrenzbaren Menge von Bewohnern oder Pendlern offen und würde damit praktisch zu einer Popularbeschwerde.

Geschäftsbericht 2016 – Anhang 21 - 114 Eine spezifische legitimitätsbegründende Betroffenheit ist insbesondere zu bejahen, wenn die vorgesehene Massnahme dem Anstösser oder dessen Kundschaft die Zufahrt zu seiner Liegenschaft erheblich erschwert. Auch Beschränkungen des Parkierens oder die Aufhebung von Parkplätzen können eine spezifische Betroffenheit bewirken, wenn dadurch die Nutzung einer Liegenschaft mindestens erheblich erschwert wird. Eine Zufahrt kann aber auch durch weniger einschneidende Massnahmen als einem Fahrverbot erheblich erschwert werden, etwa durch eine ungünstige Anordnung von Parkplätzen, ungünstige Einfahrtsradien oder verengte Durchfahrtsbreiten. Hingegen begründet etwa Mehrverkehr auf einer Strasse, an welcher der Rechtsmittelkläger nicht selber wohnt, selbst dann nicht ohne weiteres eine hinreichende Betroffenheit, wenn er diese Strasse täglich mit dem Auto benützt. Auch die Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf einer kürzeren Strecke sowie allgemein geringfügige Zeitverluste begründen kein schutzwürdiges Interesse (Schaffhauser, am angeführten Ort [a.a.O.], Rz 32 bis 34, mit Hinweisen).

2.2. Zur Rekurslegitimation der neun natürlichen Personen, die den Rekurs unterzeichnet haben, wird im Rekurs ausgeführt, sie seien alle Einwohner des inneren Landesteils und als Verkehrsteilnehmer von der angefochtenen Verkehrsführung betroffen. Nähere Ausführungen zur Frage, inwiefern die einzelnen Unterzeichner von der geplanten Verkehrsanordnung besonders betroffen sind, enthält der Rekurs nicht. Der Umstand, dass die natürlichen Personen, die den Rekurs unterzeichnet haben, im Kanton Appenzell I.Rh. wohnen, verleiht ihnen noch keine Einspracheberechtigung. Zwar kennt der Kanton Appenzell I.Rh. in Bausachen die Popularbeschwerde: „In Ergänzung zu Art. 37 VerwVG ist jede im Kanton wohnhafte natürliche Person zur öffentlich-rechtlichen Einsprache gegen bewilligungspflichtige Bauvorhaben“ berechtigt (Art. 82 Abs. 1 des Baugesetzes vom 29. April 2012, BauG, GS 700.000). Es handelt sich indessen im vorliegenden Fall nicht um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben, sondern um die Anordnung einer Verkehrssignalisation. Die in Art. 82 Abs. 1 BauG vorgesehene Ergänzung der in Art. 37 VerwVG geregelten Legitimation kommt daher nicht zum Tragen. Das Vorliegen von Prozessvoraussetzungen und damit auch der Legitimation ist zwar grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen. Dies entbindet die Rekurrenten jedoch nicht von einer genügend substantiierten Darlegung ihrer Anfechtungsbefugnis. Es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, nach allfälligen Interessen der Rekurrenten zu suchen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz, 2. Aufl., 1999, § 21 Rz. 41). Eine besondere Betroffenheit ist bei Verkehrsanordnungen zu bejahen, wenn dadurch dem Anstösser oder dessen Kundschaft die Zufahrt zu seiner Liegenschaft erheblich erschwert wird, weil eine Strasse aufgehoben oder mit einem Fahrverbot belegt wird. Auch Beschränkungen des Parkierens oder die Aufhebung von Parkplätzen können eine spezifische Betroffenheit bewirken, wenn dadurch die Nutzung einer Liegenschaft verunmöglicht oder erheblich erschwert wird. Von den neun natürlichen Personen, die den Rekurs unterzeichnet haben, wohnt eine in Gonten, zwei wohnen in Weissbad und die übrigen sechs in Appenzell. Keine dieser Personen wohnt in der Nähe von Strassenflächen, die durch die strittige Verkehrsanordnung nicht mehr wie vor der Verkehrsanordnung erreicht werden können, oder in der Nähe von Strassenflächen, die durch die geänderte Verkehrsführung erheblich stärker belastet wären. Keine der Personen behauptet, entlang der fraglichen Strassen ein Geschäft zu betreiben, das Einbussen erleiden könnte.

Geschäftsbericht 2016 – Anhang 22 - 114 Eine besondere Betroffenheit ist damit nicht ersichtlich. Die Rekurslegitimation der natürlichen Personen ist nicht gegeben. Damit kann auf ihren Rekurs nicht eingetreten werden. (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 719 vom 21. Juni 2016

Geschäftsbericht 2016 – Anhang 23 - 114 1.7 Persönliche Voraussetzungen für die Erteilung eines Gastgewerbepatents Dem neuen Pächter eines Gastwirtschaftsbetriebs wurde vom zuständigen Bezirksrat beschieden, dass ihm das Gastgewerbepatent nicht erteilt werden könne. In der Folge stellte der Pächter beim Bezirksrat das Gesuch, es sei der von ihm geschiedenen Gattin als Geschäftsführerin bis zur Erlangung ihres Fähigkeitsausweises ein vorsorgliches Patent zur Führung des Gastwirtschaftsbetriebs zu erteilen. Dies lehnte der Bezirksrat mit der Begründung ab, dass sie die im Gastgewerbegesetz für die Patenterteilung verlangten persönlichen Voraussetzungen nicht erfülle. Die Standeskommission hat den Rekurs des Pächters und der Geschäftsführerin gegen den Entscheid des Bezirksrats abgewiesen. Da die Geschäftsführerin erst eines von mehreren erforderlichen Ausbildungsmodulen für den Erwerb des Fähigkeitsausweises für den Wirteberuf besucht hatte, verfügte sie nicht über einen Fähigkeitsausweis und es war ungewiss, ob sie die mehreren Ausbildungsmodule erfolgreich abschliessen würde und ihr das Patent dann erteilt werden könne. Der Pächter konnte den Fähigkeitsausweis nicht für die Geschäftsführerin erbringen, da dieser mit ihr nicht in ungetrennter Ehe lebt. (…) 5.2. Die Rekurrentin hatte um Erteilung eines Patents ersucht und beantragt, das Patent sei ihr bis zur Erlangung des Fähigkeitsausweises vorsorglich zu erteilen. Die Vorinstanz lehnte die Erteilung eines Patents ab und wies auch das Gesuch um provisorische Erteilung ab. Sie begründete ihren Entscheid damit, die Rekurrentin erfülle zwar einige Voraussetzungen zur Erteilung des Patents, nicht aber jene in fachlicher Hinsicht. Bei ungetrennt lebenden Ehegatten und bei Vorliegen besonderer Verhältnisse könne zwar nach Art. 26 Abs. 3 des Gesetzes über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken vom 24. April 1994 (Gastgewerbegesetz, GaG, GS 935.300) der Ehepartner des Patentbewerbers den Fähigkeitsausweis einbringen, wenn er im Betrieb mitarbeite. Die Rekurrentin und der Rekurrent seien aber geschieden. Es müsse daher nicht weiter geprüft werden, ob er tatsächlich im Betrieb mitarbeite. Eine provisorische Erteilung der Bewilligung komme als mildere Massnahme nur in Frage, wenn die Rekurrentin bedeutende Berufserfahrung im Gastgewerbe ausweisen könnte. Dies sei indessen nicht der Fall. Der gesetzgeberische Wille würde untergraben, wenn trotzdem ein Patent erteilt würde. Der appenzell-innerrhodische Gesetzgeber habe sich bewusst für strenge Regeln entschieden. Das Patenterfordernis trage dazu bei, dass keine Personen ohne fachlichen Hintergrund Gastwirtschaftsbetriebe führten. Im Übrigen dürfe das Patent nicht erteilt werden, wenn der Bewerber zur Umgehung des Gesetzes von einem Dritten, dem das Patent für seine Person verweigert werden müsste, vorgeschoben werde (Art. 26 GaG).

5.3. Die Rekurrentin liess rügen, durch die Nichterteilung eines provisorischen Patents sei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt worden. Die Rekurrentin erfülle zwar unbestrittenermassen die fachlichen Voraussetzungen zur Erlangung eines Patents noch nicht vollständig. Sie sei aber daran, sie sich so rasch wie möglich anzueignen. Die Rekurrentin dokumentierte, dass sie das Modul 1 der Gastro-Ausbildung von Gastro St.Gallen (sicherheitspolizeiliche Vorschriften, gastgewerbliches Recht) besucht, die Prüfung in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention des Kantons St.Gallen bestanden und sich für weitere Module der Gastro-Ausbildung angemeldet hat (Modul 3 „Rechnungswesen“ und Modul 4 „Arbeitsrecht“, Modul 6 „Küche“. Die Rekurrentin führte weiter aus, sie könne auf die fachliche Unterstützung ihres Ex-Mannes, des Rekurrenten, zählen. Die geschiedenen Eheleute würden nicht von der Ausnahmebestimmung von

Geschäftsbericht 2016 – Anhang 24 - 114 Art. 26 Abs. 3 GaG profitieren wollen, wie dies von der Vorinstanz unterstellt worden sei. Der Rekurrent biete aber dank seiner Fachausbildung und Berufserfahrung im Gastronomiebereich Gewähr dafür, dass die rechtlichen und sicherheitspolizeilichen Vorschriften eingehalten würden. Es sei daher sehr wohl relevant, dass der Rekurrent im Gasthaus mitarbeite. Die Würdigung des Bezirksrats, dies sei nicht weiter zu prüfen, treffe nicht zu. Es gebe keine Indizien dafür, dass das gesetzgeberische Regelungsziel durch den Betrieb des Gasthauses im Rahmen einer provisorischen Patenterteilung gefährdet würde. Die einwandfreie Betriebsführung sei gewährleistet und sei stets gewährleistet gewesen. Das gesetzgeberische Regelungsziel könne mit einer milderen Massnahme als der Nichterteilung des Patents, nämlich mit einer provisorischen Erteilung erreicht werden. Der Beschluss des Bezirksrats sei daher aufzuheben, und der Rekurrentin sei das Patent bis zur Absolvierung sämtlicher Fachprüfungen provisorisch zu erteilen.

5.4. Die Vorinstanz machte in der Rekursantwort geltend, die Rekurrentin erfülle die fachlichen Voraussetzungen zur Erlangung eines Patents noch nicht vollständig, sondern abgesehen vom bestandenen Modul gar nicht. Sie habe keine Aus- und Weiterbildung im Gastwerbe und kein Erfahrungswissen. Die Rekurrenten behaupteten zwar, sie wollten nicht von der Ausnahmeregelung für Ehepartner profitieren, würden aber ausführen, der Rekurrent biete Gewähr für die fachliche einwandfreie Betriebsführung, bis die Rekurrentin die notwendigen Kurse absolviert habe. Die fehlenden fachlichen Voraussetzungen könnten nach dem Willen des Gesetzgebers nur von einem im Betrieb mitarbeitenden Ehepartner, eines in ungetrennter Ehe lebenden Ehepaars kompensiert werden. Es stehe der Vorinstanz nicht zu, diese Ausnahmebestimmung zu erweitern.

5.5. Patente für Beherbergungs- und Wirtschaftsbetriebe dürfen nur an natürliche Personen erteilt werden, die sich im Besitze des Fähigkeitsausweises befinden, der nach der erfolgreich bestandenen Fachprüfung des Kantons Appenzell I.Rh. oder einer anerkannten ausserkantonalen Fachprüfung erteilt wurde (Art. 26 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 und 3 GaG). Den Fähigkeitsausweis kann bei Vorliegen besonderer Verhältnisse für den Patentbewerber auch dessen mit ihm in ungetrennter Ehe lebender Ehegatte erbringen, sofern dieser im Betrieb mitarbeitet. Über Ausnahmen entscheidet der Bezirksrat (Art. 26 Abs. 3 GaG).

Die Rekurrentin verfügt nicht über einen Fähigkeitsausweis. Ihr kann daher derzeit kein Patent erteilt werden. Ihre gastgewerbliche Ausbildung wird sie (ein Modul der Gastro Unternehmer Ausbildung besucht sie erst nächstes Jahr) frühestens in einigen Monaten abgeschlossen haben. Ob sie die Prüfung dann auch tatsächlich besteht, ist naturgemäss mit einer gewissen Unsicherheit verbunden. Es ist daher unsicher, ob ihr dann ein Patent erteilt werden kann. Art. 26 Abs. 3 GaG lautet: „Den Fähigkeitsausweis kann bei Vorliegen besonderer Verhältnisse für den Patentbewerber auch dessen in ungetrennter Ehe lebender Ehegatte oder dessen eingetragener Partner erbringen, sofern dieser im Betrieb mitarbeitet.“ Die Rekurrentin und der Rekurrent sind geschieden. Art. 26 Abs. 3 GaG kann daher nicht zur Anwendung kommen. Die Rekurrenten machen zwar geltend, dass sie gar nicht von der Ausnahmebewilligung profitieren wollen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, darf sie bei der Rechtsanwendung aber nicht über die Ausnahmebestimmung hinausgehen, die eine Kompensation eines fehlenden Fähigkeitsausweises des Patentgesuchstellers durch jenen des Ehegatten nur erlaubt, wenn die Ehe nicht getrennt ist. Die Ausnahmebestimmung würde nicht einmal die Substitution eines Fähigkeitsausweises erlauben, wenn ein Ehepaar gemeinsam wirtet, aber getrennt ist.

Geschäftsbericht 2016 – Anhang 25 - 114 Die Argumentation der Rekurrenten, es gebe keine Indizien dafür, dass das gesetzgeberische Regelungsziel durch den Betrieb des Gasthauses im Rahmen einer provisorischen Patenterteilung gefährdet werden könnte, ist unbehelflich. Die Regelung der gastgewerblichen Tätigkeit erfolgt mit Polizeibewilligungen. Der Kanton erlaubt die Ausübung bestimmter Tätigkeiten, nämlich die Führung des hier fraglichen Wirtschaftsund Beherbergungsbetriebs (Art. 10 GaG) nur, wenn ein Patent vorliegt. Es handelt sich um ein Verbot der gastgewerblichen Tätigkeit mit Erlaubnisvorbehalt. Die für die Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit erforderliche ausdrückliche gesetzliche Grundlage liegt mit Art. 10 ff. GaG zweifellos vor. Die Polizeierlaubnis hat konstitutive Wirkung. Der Gesuchsteller erhält ein Recht zugesprochen, das er davor nicht hatte. Wo die Polizeierlaubnis fehlt, bleibt die Tätigkeit untersagt (Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, Stämpfli Bern, 4. Aufl. 2014, § 44 Rz 27 f.). Die gesetzlichen Voraussetzungen sind damit zu erfüllen. Art. 26 Abs. 1 GaG verlangt, dass ein Patent nur Personen erteilt wird, die im Besitz eines Fähigkeitsausweises sind, was die erfolgreich bestandene Fachprüfung für den Wirteberuf voraussetzt (Art. 32 Abs. 1 GaG, 1. Satz). Die Rekurrentin kann sich nicht über diese Fachprüfung ausweisen.

(…)

Im vorliegenden Fall fehlt es an der zentralen Voraussetzung für die Erteilung des Patents an die Rekurrentin, nämlich am Fähigkeitsausweis. Es fehlt auch an der Möglichkeit, den Fähigkeitsausweis nach Art. 26 Abs. 3 GaG zu kompensieren, da mindestens eine der Voraussetzungen dieser Ausnahmeregelung, nämlich die ungetrennte Ehe, nicht erfüllt ist. (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 1135 vom 8. November 2016

Geschäftsbericht 2016 – Anhang 26 - 114 1.8 Sanktion eines Jägers wegen unweidmännischen Verhaltens Ein Jäger wurde von der Staatsanwaltschaft wegen unweidmännischen Verhaltens gebüsst. Auf dessen Einsprache hin wurde er vom Bezirksgericht der vorsätzlichen und fahrlässigen Verletzung von Bestimmungen der Verordnung zum Jagdgesetz schuldig gesprochen. Aufgrund des rechtskräftigen Urteils entzog ihm das Bau- und Umweltdepartement die Jagdberechtigung für zwei Jahre. Mit Rekurs beantragte der Jäger, anstelle des zweijährigen Entzugs der Jagdberechtigung sei eine Verwarnung auszusprechen, da es sich lediglich um einen leichten Fall handle. Die Standeskommission hat den Rekurs abgewiesen. Nach einer Verurteilung wegen Verstössen gegen die Jagdverordnung muss die Jagdberechtigung für bis zu fünf Jahre entzogen werden. In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden. Aufgrund der Akten hat die Standeskommission das Verhalten des Jägers als deutlich unweidmännisch eingestuft, sodass nicht mehr von einem leichten Fall gesprochen werden kann. Der von der Vorinstanz verfügte zweijährige Entzug der Jagdberechtigung wurde bestätigt. (…) 5. Sanktion 5.1. Die Schwere der Sanktion, die das Bau- und Umweltdepartement nach einer Verurteilung anzuordnen hat, ist vom Einzelfall abhängig. Die Möglichkeit, eine Verwarnung auszusprechen, besteht nach Art. 55 Abs. 2 der Verordnung zum Jagdgesetz vom 13. Juni 1989 (JaV, GS 922.010) nur „in leichten Fällen“. Auch in leichten Fällen besteht aber kein Anspruch darauf, dass nur eine Verwarnung erfolgt. Art. 55 Abs. 2 JaV lautet nämlich wörtlich: „In leichten Fällen kann statt dessen innerhalb von fünf Jahren einmal eine Verwarnung ausgesprochen werden.“ Es handelt sich um eine sogenannte Kann-Bestimmung, bei welcher der Behörde ein grosser Ermessensspielraum zukommt. Das Bau- und Umweltdepartement kann also - muss aber nicht - in leichten Fällen von einem Entzug der Jagdberechtigung absehen und es bei einer Verwarnung bewenden lassen. Selbst wenn ein leichter Fall vorgelegen hätte, durfte das Bau- und Umweltdepartement dem Rekurrenten die Jagdberechtigung entziehen. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass bei zwei auch nur leichten Fällen innerhalb von fünf Jahren ein Mindestentzug von einem Jahr Dauer folgen muss.

5.2. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten kann indessen von einem leichten Fall nicht die Rede sein. Als Grundsatz verlangt Art. 28 JaV vom Jäger, dass er sich weidgerecht verhält; insbesondere hat er sich vor der Schussabgabe zu vergewissern, dass das Wild jagdbar und kein führendes Muttertier ist, die Schussdistanz genügt sowie die Stellung des Tiers eine weidgerechte Erlegung ohne Gefährdung von Menschen und Dritteigentum zulässt. Als unweidmännisch sind nach Art. 29 der Verordnung zum Jagdgesetz insbesondere verboten: „a) Schüsse aus spitzem Winkel von hinten; b) Kugelschüsse auf flüchtiges Wild, es sei denn es handelt sich um angeschossenes Wild, und ein zweiter, sicherer Schuss ist möglich“. Nach den vorliegenden Akten steht fest, dass der Rekurrent mindestens den ersten Schuss auf das Schmaltier und den Schuss auf die Hirschkuh abgegeben hat. Beide Schüsse trafen die Tiere aus spitzem Winkel von hinten. Die Hirschkuh war flüchtig. Der Rekurrent selbst erklärte dem Gericht: „Beim vierten Schuss dachte ich, X.Y. habe auf die Hirschkuh geschossen. Sie flüchtete, trabend. Dann sah ich, dass das Schmaltier den Kopf hob und X.Y. den Trägerschuss setzte. Ich schaute dann wieder auf die Kuh, welche Richtung Wald lief. Als sie Blatt zu mir stand, habe ich auf sie geschossen.“ Bei der Hirschkuh fanden sich nur

Geschäftsbericht 2016 – Anhang 27 - 114 Schussverletzungen eines einzigen Schusses. Es steht damit auch fest, dass der Rekurrent auf die flüchtige Hirschkuh geschossen hat, ohne dass das Tier angeschossen gewesen wäre.

5.3. Bei der Schilderung des Sachverhalts erwähnte das Bau- und Umweltdepartement auch, dass die Hirschkuh laktierend war (angefochtene Verfügung, S. 2). Weibliche Hirsche werden je nach Kondition bereits mit eineinhalb, meist jedoch erst mit zweieinhalb Jahren beschlagen. Die Laktation dauert zwar nur ein halbes Jahr, dennoch sind die Kälber bis zirka eineinhalbjährig vom Muttertier abhängig. Verwaisen die Kälber im ersten Jahr, haben sie kaum Überlebenschancen, da sie vom Rudel ausgeschlossen werden (Baumann et al., Jagen in der Schweiz, Zürich 2012, S. 51). Der Abschuss von Hirschkühen ist deshalb besonders heikel, wenn beim Ansprechen das Vorhandensein eines anhängigen Jungtiers nicht ausgeschlossen werden kann. Im Zweifelsfall hat der Jäger von einem Abschuss abzusehen (Entscheid der Baudirektion des Kantons Zürich vom 9. März 2015, BD_A15 032, E. 3e). Unter Ansprechen wird in der Jägersprache das genaue Bestimmen des lebenden Wilds nach Art, Alter, Geschlecht, sozialer Klasse und Gesundheitszustand verstanden (Baumann et al., am angeführten Ort, S. 212). Das pflichtgemässe Ansprechen des Ziels ist unabdingbare Voraussetzung jedes Schusses. Nach Art. 28 JaV hat der Jäger sich vor der Schussabgabe insbesondere zu vergewissern, dass das Wild jagdbar und kein führendes Muttertier ist.

Der Rekurrent hatte die Hirschkuh vor der Schussabgabe offenkundig nicht genau genug angesprochen, sonst hätte er erkannt, dass sie laktierend war. Indessen erwähnte das Bau- und Umweltdepartement zwar im Sachverhalt, dass die Hirschkuh laktierte, machte dem Rekurrenten aber bei den Erwägungen zur Dauer des Entzugs der Jagdbewilligung nicht den Vorwurf, dass das Ansprechen der Hirschkuh unweidmännisch gewesen sei. Darauf verwies das Bau- und Umweltdepartement erst in seinen Eingaben während des Rekursverfahrens. Die Standeskommission lässt unter diesen Umständen offen, ob der Rekurrent in diesem Punkt weidmännisch gehandelt hat und macht ihm dieses Verhalten ebenso wenig zum Vorwurf wie die Vorinstanz, die dieses Verhalten bei ihren Erwägungen nicht erwähnt hatte.

5.4. Das Bau- und Umweltdepartement gewichtete die Verstösse gegen die Jagdgesetzgebung mit der Begründung als schwer, die beiden Schüsse auf das Schmaltier und der Schuss auf die Hirschkuh seien aus spitzem Winkel erfolgt, der Schuss auf die Hirschkuh zudem, als diese bereits flüchtig gewesen sei. Der Rekurrent hat eingeräumt, dass der erste Schuss auf das Schmaltier von ihm abgegeben wurde. Wer den zweiten Schuss auf das Schmaltier abgegeben hat, hätte sich möglicherweise aus der schriftlichen Begründung des Strafurteils ergeben, die aber nicht vorliegt. Die Standeskommission hat zum zweiten Schuss keine weiteren Sachverhaltsabklärungen angestellt; die Frage bleibt also offen. Fest steht aber, dass der Rekurrent den Schuss auf die Hirschkuh aus spitzem Winkel von hinten abgegeben hatte und dass die Hirschkuh flüchtig war. Wäre die Hirschkuh angeschossen gewesen, wäre der Schuss nicht unweidmännisch gewesen (Art. 29 lit. b JaV). Der Rekurrent machte im Strafverfahren sinngemäss geltend, er sei davon ausgegangen, dass X.Y. die Hirschkuh getroffen hatte. Das war aber klar nicht der Fall. Bei der Sektion des Tiers wurden nur Spuren eines einzigen Schusses festgestellt. Zusammengefasst bleibt ein Vorwurf, den die Vorinstanz dem Rekurrenten machte, im vorliegenden Verfahren offen, nämlich die Abgabe eines zweiten Schusses auf das Schmaltier. Im Übrigen bestätigten sich die Vorwürfe, mit denen die Vorinstanz die Sanktion begründete. Der Vollständigkeit halber ist nachzutragen, dass die Begründung nicht den Vorwurf enthielt, der Rekurrent habe übersehen, dass die Hirschkuh laktierte.

Geschäftsbericht 2016 – Anhang 28 - 114 5.5. Die Standeskommission hat im vorliegenden Verfahren volle Kognition. Sie kann insbesondere ihr Ermessen an die Stelle jenes der Vorinstanz, des Bau- und Umweltdepartements, setzen. Die Standeskommission ist der Meinung, dass die verhängte Sanktion, der zweijährige Entzug der Jagdberechtigung, dem Verhalten des Rekurrenten angemessen ist, auch wenn im vorliegenden Verfahren offen gelassen wird, ob der zweite Schuss auf das Schmaltier vom Rekurrenten stammte. Die Standeskommission teilt die Meinung der Vorinstanz, dass die Verfehlungen des Rekurrenten eine lange Entzugsdauer rechtfertigen.

Die verhängte Sanktion bewegt sich mit zwei Jahren deutlich im unteren Bereich des Sanktionsrahmens, das den Entzug der Jagdberechtigung von einem bis fünf Jahren vorsieht (Art. 55 JaV). Die Vorinstanz führte in der strittigen Verfügung aus, sie habe keine schärfere Sanktion verhängt, weil es sich um die erste Widerhandlung des Rekurrenten gegen die Jagdgesetzgebung handelte und der Vorfall von den Beteiligten umgehend dem Wildhüter gemeldet wurde. Damit hat die Vorinstanz das Verhältnismässigkeitsprinzip gewahrt. Die Standeskommission sieht die verhängte Sanktion von zwei Jahren Entzug der Jagdberechtigung damit als angemessen an.

5.6. Daran ändert nichts, dass der Rekurrent einwendet, es habe kein langes Tierleiden gegeben, und dem Tierschutzgedanken sei Rechnung getragen worden. Es ist zwar richtig, dass der einzige Schuss auf die Hirschkuh tödlich war. Er wurde aber von hinten und auf das flüchtige Tier abgegeben, was beides nach dem Entscheid des Gesetzgebers als unweidmännisches und ausdrücklich als verbotenes Verhalten gilt (Art. 29 JaV). Dass das Schmaltier nicht gelitten hat, ist offensichtlich unzutreffend, nachdem zwei auf das Schmaltier abgegebene Schüsse es zwar verletzten, aber erst der dritte Schuss auf den Hals des liegenden Tiers tödlich war. Nichts ändert auch der Umstand, dass der Rekurrent seit über 20 Jahren anscheinend ohne Beanstandung auf die Jagd gegangen ist, denn die Vorfälle, die dem Rekurrenten zum Vorwurf gemacht werden (Schüsse aus spitzem Winkel von hinten und ein Schuss auf flüchtiges, nicht angeschossenes Wild) sind nach der vom Gesetzgeber aufgestellten Regelung (Art. 29 JaV) unweidmännisch und ausdrücklich verboten. (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 718 vom 21. Juni 2016

Geschäftsbericht 2016 – Anhang 29 - 114 2. Gerichte 2.1. UVG, Unfallbegriff, aussergewöhnlicher äusserer Faktor nach Art. 4 ATSG Erwägungen: I. 1. A., Jg. 1969, war durch ihren Arbeitgeber obligatorisch bei der Helsana Unfall AG gegen Unfälle versichert. Während der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit als Pflegefachperson zog sie sich am 3. Oktober 2014 eine Rückenverletzung zu. Gleichentags erfolgte die Unfallmeldung des Arbeitgebers an die Helsana Unfall AG.

2. Nachdem die Schmerzen mit Hilfe von Schmerzmitteln nur etwas besserten, begab sich A. am 22. Oktober 2014 in ärztliche Behandlung. Dr. B., Chiropraktiker, diagnostizierte ein posttraumatisches, thoraco-vertebrales Schmerzsyndrom. Es folgten mehrere chiropraktische Behandlungen, welche zu einer deutlichen Besserung der Beschwerden führten. Da die Beschwerden aber zwischen den Behandlungen zu rezidivieren tendierten, verschrieb Dr. B. der Patientin ab Februar 2015 eine medizinische Trainingstherapie (MTT) zur Stabilisierung der Wirbelsäule.

3. Mit Schreiben vom 5. Juni 2015 teilte die Helsana Unfall AG A. mit, dass sie in diesem Versicherungsfall keine Leistungen erbringen werde, da der Unfallbegriff nicht erfüllt sei. A. erklärte sich mit Schreiben vom 9. Juni 2015 mit der Einschätzung der Helsana Unfall AG nicht einverstanden, worauf die Helsana Unfall AG am 29. Juni 2015 eine Verfügung erliess, wonach sie einen Leistungsanspruch verneinte.

4. Am 9. Juli 2015 erhob die Krankenversicherung von A. Einsprache gegen die Verfügung der Helsana Unfall AG und beantragte, die Verfügung vom 29. Juni 2015 aufzuheben, das Ereignis vom 3. Oktober 2014 als Unfall zu qualifizieren und dementsprechend die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Ebenso erhob der Rechtsvertreter von A. am 29. Juli 2015 Einsprache gegen die Verfügung der Helsana Unfall AG.

5. Mit Einspracheentscheid vom 20. November 2015 wies die Helsana Unfall AG die Einsprachen der CSS Versicherung und von A. ab. 6. Der Rechtsvertreter von A. (folgend: Beschwerdeführerin) reichte gegen den Einspracheentscheid der Helsana Unfall AG (folgend: Beschwerdegegnerin) am 6. Januar 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verwaltungsgericht, ein.

(…) III. 1. 1.1. Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Nach dem Untersuchungsgrundsatz hat die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich Basel Genf 2015, Art. 43 N 13). Bei sich widersprechenden Angaben des Versicherten über den Unfallhergang ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf die Beweismaxime abzustellen, wonach die sogenannten spontanen „Aussagen der ersten

Geschäftsbericht 2016 – Anhang 30 - 114 Stunde“ in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen (vgl. BGE 121 V 45 E. 2a).

1.2. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht geltend, dass sich die Beschwerdeführerin Beschwerden im Rücken zugezogen habe, als sie einen Patienten, der schon gestanden habe und somit mobilisiert gewesen sei, plötzlich mit den Händen und Armen um sich geschlagen und herumgefuchtelt habe und sich dann unerwartet und willentlich fallen gelassen habe, habe auffangen wollen. Dabei habe sie aufpassen müssen, dass sie nicht einen Schlag ins Gesicht oder an den Kopf erhielte, da sie ihn wegen seiner Blindheit habe führen müssen. Zu berücksichtigen sei, dass die Beschwerdeführerin den Patienten sehr gut gekannt habe, weil sie ihn als Bezugsschwester – neben anderen Angestellten – bei der täglichen Pflege bis zum schädigenden Ereignis schon mehr als vier Jahre unterstützt und betreut habe. Dabei seien täglich drei Einsätze erfolgt, so dass die Beschwerdeführerin ihn im täglichen Betreuungs- und Pflegeablauf bestens gekannt habe.

1.3. Die Beschwerdegegnerin, die in ihrer Beschwerdeantwort auf den Einspracheentscheid verweist, führt in diesem aus, dass gemäss Sachverhalt (Unfallbeschreibung) der Beschwerdeführerin der Klient bei der Mobilisation unerwartet entglitten sei, so dass sie ihn durch eine ruckartige Bewegung auffangen und einen Sturz habe verhindern müssen. Mit Fragebogen vom 15. April 2015 habe die Versicherte ausführlich zum Unfallvorgang Stellung genommen. Die Beschwerdegegnerin führt im Einspracheentscheid in den Erwägungen weiter aus, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 29. Juli 2015, wonach sie den Patienten sehr gut kenne, weil sie ihn bei der täglichen Pflege bis zum schädigenden Ereignis mehr als vier Jahre unterstützt habe und ein Ereignis wie das vom 3. Oktober 2014 nie vorgekommen sei, im Lichte der zitierten Rechtsprechung zu den Aussagen der ersten Stunde unbeachtlich seien.

1.4. Die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin erstattete am 3. Oktober 2014 Unfallmeldung an die Beschwerdegegnerin. Darin schildert die Arbeitgeberin den Unfallhergang folgendermassen: „Bei der Mobilisation eines Klienten entgleitete dieser der Angestellten unerwartet, sodass sie ihn durch eine ruckartige Bewegung auffangen und einen Sturz verhindern musste“. Rund ein halbes Jahr später forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin auf, den Fragebogen „Verhebetrauma“ auszufüllen, was die Beschwerdeführerin am 15. April 2015 tat. Darin schilderte sie den Unfallhergang wie folgt: „Ich half einem alten, blinden Patienten Jg. 1928 vom Boden aufzustehen. Als er stand, schlug er plötzlich und völlig überraschend um sich und liess sich wie ein Sack fallen. Reflexartig fing