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Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2015 (publiziert) Verwaltungs- und Gerichtsentscheide 2015

1 gennaio 2015·Deutsch·Appenzello Interno·AI_XX·PDF·12,867 parole·~1h 4min·16

Testo integrale

Anhang Geschäftsbericht 2015 über die Staatsverwaltung und Rechtspflege

an den Grossen Rat des Kantons Appenzell I.Rh.

Geschäftsbericht 2015 - Anhang I - I Inhaltsverzeichnis Verwaltungs- und Gerichtsentscheide................................................................................ 1 1. Standeskommission .............................................................................................. 1 1.1. Zuständigkeit für die Beurteilung von eingetragenen Wegrechten ................ 1 1.2. Schätzung eines Grundstücks mit gemischter Nutzung ................................ 5 1.3. Erstellung eines Carports bei einem nichtlandwirtschaftlich genutzten Bauernhaus ................................................................................................. 7 1.4. Materialwahl bei der Fassadengestaltung .................................................. 10 1.5. Erstellung eines Sitzplatzes bei einem nicht landwirtschaftlich genutzten Wohnhaus ausserhalb der Bauzone .......................................................... 13 1.6. Führerausweisentzug nach Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausland .. 19 1.7. Befreiung von der Kehrichtgrundgebühr ..................................................... 22 2. Gerichte .............................................................................................................. 25 2.1. Nichtbeherrschen des Fahrzeuges zufolge nicht angepasster Geschwindigkeit bei schneebedeckter Strasse (Art. 31 Abs. 1 SVG; Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 4 VRV). Verhältnismässigkeit der Verfahrenskosten. Verspätete Rüge der Rechtsverzögerung. ................................................. 25 2.2. Verkehrsanordnung Erweiterung Tempo-30-Zone (Art. 3 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 3 SVG, Art. 108 Abs. 2 SSV).............................................................. 31 2.3. Kein Ausstandsgrund wegen nicht gravierender richterlicher Verfahrensfehler (Art. 30 Abs. 1 BV) .......................................................... 37 2.4. Umqualifikation einer Dividende in massgebenden Lohn; Qualifikation einer Erwerbstätigkeit als selbständig oder unselbständig (Art. 5 Abs. 2 AHVG) . 44 2.5. Keine Kostenübernahme einer Irreversiblen Elektroporation (IRE) eines Prostatakarzinoms im Ausland (Art. 34 Abs. 2 KVG); Keine Kostenübernahme einer IRE-Behandlung im Ausland mangels Notfall (Art. 36 Abs. 2 KVV); IRE-Behandlung als Nichtpflichtleistung ist keine Austausch- bzw. Substitutionsleistung ....................................................... 51 2.6. Übergangsrecht Erwachsenenschutz (Art. 14 SchlT ZGB); weder die Vormundschaftsbehörde noch die KESB hat bezüglich einer Schenkung einer Person, für welche ein Mitwirkungsbeirat (aArt. 395 Ziff. 1 ZGB) bzw. ein Mitwirkungsbeistand (Art. 396 ZGB) bestellt wurde, Zustimmungs- bzw. Mitwirkungskompetenz. .............................................................................. 56 2.7. Nachsteuerverfahren bezüglich einer verjährten Erbschaftssteuerveranlagung (Art. 153 Abs. 1 StG); Wird die unsichere Tatsache der gemeinnützigen Zweckverfolgung einer Stiftung nicht im Erbschaftssteuerverfahren weiter geklärt, darf die Untersuchung nicht im Nachsteuerverfahren nachgeholt werden. .................................................. 62 2.8. Beschwerdelegitimation gegen einen Entscheid betreffend Organisationsklage (Art. 731b OR) ............................................................ 67 2.9. Grundstückschätzung: Ermittlung des Mietwerts und des Minderwerts ...... 70

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Verwaltungs- und Gerichtsentscheide 1. Standeskommission 1.1. Zuständigkeit für die Beurteilung von eingetragenen Wegrechten Die Eigentümer eines dienstbarkeitsberechtigten Grundstücks haben beim Bezirksrat das Gesuch gestellt, dafür zu sorgen, dass die vom belasteten Grundeigentümer angebrachte Abschrankung auf der Zufahrt zu ihrem Grundstück entfernt und ihnen damit wieder eine ungehinderte Zufahrt ermöglicht wird. Der Bezirksrat hiess das Begehren gut. Der belastete Grundeigentümer focht die Verfügung mit Rekurs an. Er stellte den Antrag, es sei festzustellen, dass die Verfügung nichtig sei, weil sie von einer unzuständigen Behörde erlassen worden ist. Die Standeskommission stellte fest, dass der Bezirksrat für die Beurteilung nicht zuständig war. Zuständig wäre der Zivilrichter gewesen. Die Verfügung erwies sich als nichtig. Sie entfaltete keine Rechtswirkung. Auf den Rekurs wurde daher mangels Anfechtungsobjekt nicht eingetreten. (…) 3. Wie der Bezirksrat zutreffend feststellt, ist die Frage, wie genau die Fuss- und Fahrwege verlaufen, eine privatrechtliche Angelegenheit. Ausschlaggebend ist, dass es sich bei den im Grundbuch eingetragenen Fuss- und Fahrwegrechten um Grunddienstbarkeiten nach Art. 730 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) handelt, die ordnungsgemäss im Grundbuch eingetragen sind (Art. 731 ZGB). Der Bezirksrat hat mit seinem Entscheid vom 15. September 2013 eine Verfügung erlassen. Als Verfügungen gelten Anordnungen der Verwaltungsbehörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht stützen (Art. 2 VerwVG). Der angefochtene Entscheid stützt sich nicht auf öffentliches Recht, sondern auf Privatrecht, nämlich dem von den beiden Miteigentümern der Parzelle A sinngemäss behaupteten Recht auf Zufahrt zu ihrer Liegenschaft, das sich nicht auf öffentliches Recht, sondern auf die im Grundbuch eingetragenen privatrechtlichen Dienstbarkeiten (Fuss- und Fahrwegrechte) stützt. Das Verfahren bei streitigen Zivilsachen richtet sich nach dem Schweizerischen Zivilprozessgesetz vom 19. Dezember 2008 (ZPO, SR 291; siehe Art. 1 Abs. 1 lit. a ZPO). Eine Zivilsache liegt vor, sobald sich der Streit nicht um öffentlich-rechtliche Positionen, sondern um Ansprüche aus Bundesprivatrecht dreht (Geiser/Münch/Uhlmann/Gelzer, Prozessieren vor dem Bundesgericht, Basel 2011, Rz 2.9). Rechte und Pflichten, die sich aus Grunddienstbarkeiten ergeben, sind klarerweise dem Bundesprivatrecht, nämlich Art. 730 ff. ZGB, zuzuordnen. Der Bezirksrat befasste sich also mit zivilrechtlichen Ansprüchen, und das Verfahren richtet sich daher nach dem Schweizerischen Zivilprozessgesetz.

4. Die sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Behörden im Zivilprozess wird durch das kantonale Recht bestimmt (Art. 4 Abs. 1 ZPO). Nach dem Einführungsgesetz zur eidgenössischen Zivilprozessordnung vom 25. April 2010 (EG ZPO, GS 270.000) sind

Geschäftsbericht 2015 - Anhang 2 - 76 AI 013.31-7.2-107999 erstinstanzlich durchwegs gerichtliche Behörden (Bezirksgericht, bezirksgerichtliche Kommission oder Bezirksgerichtspräsident) zuständig (Art. 3 bis 6 EG ZPO), soweit nicht die kantonale Gesetzgebung eine Ausnahme vorsieht. Eine solche Ausnahme existiert für den vorliegenden Fall nicht: In Art. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 29. April 2012 (EG ZGB, GS 211.000) werden die Ausnahmen aufgezählt, bei denen der Bezirksrat zuständig ist. Die Tragweite von Fahr- und Fusswegrechten gehört nicht dazu.

4.1. Der Bezirksrat ist zwar nach Art. 1 Abs. 1 EG ZGB für die Einräumung eines Notwegs zuständig. Nach Art. 694 ZGB kann ein Grundeigentümer verlangen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen, wenn er keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse hat. Im vorliegenden Fall sind bereits Dienstbarkeiten im Grundbuch eingetragen, welche Fuss- und Fahrwegrechte vom Grundstück der beiden Gesuchsteller zur öffentlichen Strasse beinhalten. Es besteht daher kein Anlass, ein Notwegrecht einzuräumen. Differenzen über den genauen Verlauf der Fuss- und Fahrwegrechte sind dagegen Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche, für deren Beurteilung der Zivilrichter und nicht der Bezirksrat als Verwaltungsbehörde zuständig ist.

4.2. Die Zuständigkeit des Bezirksrats lässt sich auch nicht aus Art. 63 des Baugesetzes vom 29. April 2012 (BauG, GS 700.000) ableiten, auf den der Bezirksrat seinen Entscheid abstützt. Nach dieser Bestimmung dürfen Bauten innerhalb der Bauzonen zwar nur auf erschlossenem Land errichtet werden. Der Bezirksrat wird in Art. 63 BauG aber keineswegs ermächtigt, statt des Zivilrichters über Dienstbarkeiten zu entscheiden, wenn die Erschliessung fraglich ist. Art. 63 BauG gibt wieder, was das Bundesrecht vorgibt. Nach Art. 22 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700) ist eine Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung, dass das Land erschlossen ist. Der Begriff der Erschliessung ist bundesrechtlich bestimmt. Nach Art. 19 RPG ist Land erschlossen, wenn unter anderem eine für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht. Die hinreichende Zufahrt muss auf den Zeitpunkt der Fertigstellung rechtlich gesichert sein. Die rechtliche Sicherung kann durch privatrechtliche Vereinbarungen gewährleistet sein, mit denen das Recht zur Errichtung oder Nutzung einer Zufahrt eingeräumt wird (Waldmann/Hänni, RPG- Kommentar, Stämpfli Bern 2006, N 22 zu Art. 19). Hier liegen solche privatrechtlichen Vereinbarungen vor: Die im Grundbuch eingetragenen Fuss- und Fahrwegrechte berechtigen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks A, zum Grundstück zu fahren.

4.3. Die Erschliessung ist nach Bundesrecht Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung (Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG). Die Erschliessung ist daher von der Baubewilligungsbehörde zu fordern, wenn es um eine neue Baute geht, das heisst, wenn ein Baubewilligungsgesuch vorliegt. Das gilt auch bei Umbauten und dergleichen. Denn bei Erweiterungen, Zweckänderungen und beim Wiederaufbau von Bauten hat die Erschliessung den im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung geltenden Anforderungen zu genügen (Art. 63 Abs. 2 BauG). Für das Gebäude B oder eine andere Baute auf dem Grundstück A steht nach den Akten derzeit keine Baubewilligung zur Diskussion. Das Gebäude B dürfte vor dem Inkrafttreten des RPG erstellt worden sein, weshalb die mit dem RPG eingeführte Erschliessungspflicht wegen des Grundsatzes der Nichtrückwirkung von Gesetzen (das RPG sieht keine Rückwirkung vor) für das Gebäude zum Vornherein nicht zum Tragen kommt. Die Erschliessung ist nach Art. 63 Abs. 2 BauG erst zu prüfen, wenn es zu Erweiterungen, Zweckänderungen oder dem Wiederaufbau einer Baute kommt. Ob eingetragene Fahr- und Fusswegrechte eine hinreichende Zufahrt im Sinne von Art. 19 RPG gewährleisten, war daher im vorliegenden Fall vom Bezirksrat nicht zu prüfen.

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4.4. Wird in Baubewilligungsverfahren mit der Begründung Einsprache erhoben, die Baute oder deren Erschliessung tangiere privatrechtliche Ansprüche wie etwa ein Fuss- und Fahrwegrecht, so entscheidet nicht die Baubewilligungsbehörde über die Einsprache. Vielmehr wird der Einsprecher im sogenannten Klageprovokationsverfahren auf den Zivilprozessweg verwiesen (Art. 83 BauG): Wer privatrechtliche Gründe gegen eine Baute geltend macht, muss sein besseres privates Recht also beim Zivilrichter anhängig machen. Er muss beim Vermittler ein Schlichtungsgesuch einreichen (Art. 202 ZPO) und – wenn zwischen den Parteien beim Schlichtungsverfahren keine Einigung (Art. 208 ZPO) zustande kommt – beim Gericht Klage erheben (Art. 220 ZPO). Für die Dauer des Zivilprozesses wird das Baubewilligungsverfahren sistiert (Art. 83 Abs. 3 lit. c BauG). Die Baubewilligungsbehörde entscheidet also nicht über privatrechtliche Einwände gegen eine Baute. Nur wenn ein Einsprecher durch einen Grundbuchauszug sofort beweisen kann, dass ein Baugesuch dem besseren Recht des Einsprechers zuwiderläuft, darf die Baubewilligungsbehörde die Bewilligung ohne Verweisung an den Zivilrichter verweigern. Wäre die fehlende Erschliessung in einer privatrechtlichen Einsprache vorgetragen worden, so hätte der Einsprecher ins Zivilverfahren verwiesen werden müssen. Zwar ergibt sich das Zufahrtsrecht zur Parzelle A ohne weiteres aus dem Grundbuch, nicht aber der hier strittige Verlauf des Zufahrtsrechts.

4.5. Abgesehen davon, dass im vorliegenden Fall kein Baubewilligungsgesuch vorliegt, und daher die Erschliessung als öffentlich-rechtliche Baubewilligungsvoraussetzung nicht zu prüfen ist, wäre der Bezirksrat auch nicht die Baubewilligungsbehörde, welche die öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen zu prüfen hätte und daher die Erschliessung fordern und beurteilen müsste (Art. 63 BauG), welche über allfällige öffentlichrechtliche Einsprachen entscheiden müsste und die auch entscheiden könnte, wenn die privatrechtliche Einsprache sich anhand des Grundbuchauszugs sofort beweisen liesse (Art. 83 Abs. 2 BauG). Denn seit dem 5. Mai 2014 obliegt der Vollzug des Baupolizeirechts auf dem Gebiet des Bezirks der Baukommission Inneres Land AI (Art. 5 und Art. 95 Abs. 2 BauG).

4.6. Die Kantone können nach Art. 702 ZGB öffentlich-rechtliche Notwegrechte vorsehen, um einem Bauherrn auf dem Verfügungsweg das Recht zur Mitbenützung privater Erschliessungsanlagen zuzusprechen und einem anderen Grundeigentümer die Pflicht zur Duldung eines solchen Zugangsrechts aufzuerlegen (Waldmann/Hänni, am angeführten Ort [a.a.O.]). Der Kanton Appenzell I.Rh. hat mit Art. 39 des Strassengesetzes vom 26. April 1998 (StrG, GS 725.000) von dieser die Möglichkeit Gebrauch gemacht, um hinterliegenden Grundstücken den Zugang zu öffentlichen Strassen zu ermöglichen. Die Bestimmung verpflichtet den Eigentümer vorderliegender Grundstücke, die notwendigen Fahr- und Wegrechte zu erteilen oder den notwendigen Boden abzutreten. Kommt zwischen dem Hinterlieger und dem Vorderlieger keine Einigung zustande, kann der Bezirksrat der gelegenen Sache nach Art. 39 Abs. 2 StrG entscheiden. Im vorliegenden Fall bestehen zwar zwischen dem Rekurrenten als Eigentümer der Parzelle C und den Eigentümern der Parzelle A Differenzen über den Verlauf von Fuss- und Fahrwegrechten. Zweifellos ist aber ein Fahr- und Fusswegrecht zu Lasten des Grundstücks C und zu Gunsten des Grundstücks A bereits im Grundbuch eingetragen, welches die Zufahrt zum Grundstück A regelt. (…) Nach Art. 39 StrG ist der Vorderlieger verpflichtet, die notwendigen Fahr- und Wegrechte zu erteilen oder sogar Boden zu Eigentum abzutreten. Nur wenn keine Einigung zustande kommt, das heisst, wenn der Vorderlieger keine Fahr- und Wegrechte erteilt hat, kann der Bezirksrat entscheiden. Da zu Lasten des vorderliegenden Grundstücks C bereits ein Fuss- und Fahrwegrecht zu Gunsten des hinterliegenden Grundstücks A erteilt und im Grundbuch

Geschäftsbericht 2015 - Anhang 4 - 76 AI 013.31-7.2-107999 eingetragen ist, kann der Bezirksrat im vorliegenden Fall nicht gestützt auf Art. 39 StrG einen Entscheid fällen.

4.7 Nach den übereinstimmenden Angaben der Verfahrensbeteiligten sind in den Servitutenprotokollen keine Pläne vorhanden, auf denen der genaue Verlauf der Fuss- und Fahrwegrechte eingezeichnet ist. Beschränkt sich die Ausübung einer Dienstbarkeit auf einen Teil des Grundstücks und ist die örtliche Lage im Rechtsgrundausweis nicht genügend bestimmbar umschrieben, so ist dies in einem Auszug des Plans für das Grundbuch zeichnerisch darzustellen (Art. 732 Abs. 2 ZGB). Art. 70 Abs. 3 der Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV, SR 211.432.1) präzisiert, dass die örtliche Lage im Planauszug geometrisch eindeutig darzustellen ist. Zum Zeitpunkt, als die hier fraglichen Grunddienstbarkeiten vereinbart und im Grundbuch eingetragen wurden, war noch kein Plan erforderlich. Die Pflicht, die örtliche Lage der Dienstbarkeit in einem Plan für das Grundbuch zeichnerisch darzustellen, wurde erst mit der ZGB- Revision vom 11. Dezember 2009 (AS 2011 4637) eingeführt und auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt. Es besteht keine Verpflichtung, altrechtliche Dienstbarkeiten, die ohne Plan im Grundbuch eingetragen sind, nachträglich durch einen Plan zu ergänzen. Der Bundesgesetzgeber hat keine entsprechende Übergangsregelung in den Schlusstitel des Zivilgesetzbuches aufgenommen. Nach dem Bericht von Rechtsanwalt Dr. Werner Schmid wurden 1970 und 1983 Fahr- und Fusswegrechte vereinbart, also zweifellos lange vor dem 1. Januar 2012, ab dem im Grundbuch für die örtliche Lage von Dienstbarkeiten Pläne erforderlich sein können. Auch das Fehlen von Plänen im Grundbuch, welche den Verlauf der Fuss- und Fahrwegrechte genauer wiedergeben, konnte den Bezirksrat demnach nicht berechtigen, einen Entscheid zu fällen.

5. Für die Beurteilung der Rechte und Pflichten aus den Fahr- und Fusswegrechten war daher der Bezirksrat weder funktionell noch sachlich zuständig. Für die Streitigkeiten aus den Fuss- und Fahrwegrechten ist der Zivilprozessweg einzuschlagen. Der angefochtene Entscheid wurde demnach von einer unzuständigen Behörde gefällt. Er erweist sich als nichtig. Dementsprechend kann auf den Rekurs nicht eingetreten werden, wobei im Dispositiv anzumerken ist, dass die angefochtene Verfügung nichtig ist. Nichtige Verfügungen entfalten keinerlei Wirkungen. (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 302 vom 10. März 2015

Geschäftsbericht 2015 - Anhang AI 013.31-7.2-107999 5 - 76 1.2. Schätzung eines Grundstücks mit gemischter Nutzung Die Eigentümerin eines landwirtschaftlichen Heimwesens, dessen Boden und Stallungen landwirtschaftlich genutzt werden, während das Wohnhaus nicht landwirtschaftlichen Zwecken dient, hat die Neuschatzung der Liegenschaft angefochten. Sie bestritt die Richtigkeit des Ertragswerts, der gegenüber jenem der letzten, vor zehn Jahren durchgeführten Schätzung gestiegen sei. Seither seien am Gebäude keine Erneuerungsarbeiten vorgenommen worden. Die Standeskommission hat den Rekurs abgewiesen. Seit der letzten Schätzung haben sich die tatsächlichen wie auch die rechtlichen Grundlagen massgeblich geändert. Insbesondere war damals das Wohnhaus noch vollständig landwirtschaftlich genutzt. Aus der blossen Differenz der festgestellten Werte kann bei dieser Sachlage nicht auf eine falsche Rechtsanwendung oder Sachverhaltserhebung geschlossen werden. (…) 2. Grundstückschätzungen sind gemäss der Verordnung über die Schätzung von Grundstücken vom 26. Februar 2007 (SchV, GS 211.450) und dem dazugehörigen Standeskommissionsbeschluss vom 4. Dezember 2007 (SchStKB, GS 211.451) vorzunehmen. Nach Art. 2 SchV ist für die Schätzung zwischen landwirtschaftlichen, nichtlandwirtschaftlichen und gemischten Grundstücken zu unterscheiden. Dabei gelten als landwirtschaftlich unter anderem Grundstücke, die dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB, 211.412.11) unterstellt sind. Dem BGBB unterstellt sind namentlich Grundstücke, die für eine landwirtschaftliche Nutzung geeignet sind (Art. 6 BGBB). Bei gemischten Grundstücken mit sowohl landwirtschaftlicher wie nichtlandwirtschaftlicher Nutzung (Art. 2 Abs. 2 SchV, Art. 2 Abs. 2 lit. d BGBB) wird der nichtlandwirtschaftlich genutzte Teil mit dem Ertragswert, der sich aus seiner nichtlandwirtschaftlichen Nutzung ergibt, in die Schätzung miteinbezogen (Art. 10 Abs. 3 BGBB).

Das Schätzobjekt ist zweifellos für eine landwirtschaftliche Nutzung geeignet. Nach den vom Schatzungsamt vorgelegten Unterlagen werden der Boden und die Stallungen noch landwirtschaftlich genutzt. Bewirtschaftet wird das landwirtschaftliche Gewerbe aber nicht von der Rekurrentin, sondern von einem Pächter.

3. Für die Schätzung des Ertragswerts von landschaftlichen Gewerben oder Grundstücken ist gemäss Art. 3 Abs. 1 SchStKB der Anhang zur Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1993 (VBB, SR 211.412.110) anwendbar, das heisst derzeit die Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswerts vom 26. November 2003 (VBB-Anleitung). In Ziff. 1.4.1 dieser Anleitung werden die Methode und das Vorgehen für die Schätzung landwirtschaftlicher Gewerbe vorgegeben: Jeder Bestandteil eines landwirtschaftlichen Gewerbes (Land, Gebäude, Wald usw.) ist für sich zu bewerten (Einzelbewertungsmethode). Für die Berechnung des Ertragswerts des gesamten Gewerbes sind die Werte der einzelnen Elemente zusammenzuzählen. Bewertet wird der Ertragswert des Bodens einerseits und jener der Gebäude andererseits.

4. Nachdem sich die Kritik der Rekurrentin auf die Bewertung des Wohngebäudes beschränkt, braucht auf die Ergebnisse der Schätzung des Bodens und der landwirtschaftlichen Gebäude (Scheune, Weidstall, Remise) nicht weiter eingegangen zu werden.

Geschäftsbericht 2015 - Anhang 6 - 76 AI 013.31-7.2-107999 5. Beim Wohnraum ist zu beachten, dass der Bruttomietwert selbstgenutzter Betriebsleiterwohnungen in Landwirtschaftsbetrieben nach den Bestimmungen der landwirtschaftlichen Pachtzinsgesetzgebung festzulegen ist (Art. 2 Abs. 3 des Standeskommissionsbeschlusses zum Steuergesetz und zur Steuerverordnung vom 5. Dezember 2000, GS 640.011). Im vorliegenden Fall ist das landwirtschaftliche Gewerbe verpachtet. Das Wohnhaus wird nicht durch den Betriebsleiter – also den Pächter – genutzt. Es kann daher nicht als selbstgenutzte Betriebsleiterwohnung betrachtet werden.

Bei gemischten Grundstücken mit sowohl landwirtschaftlicher wie nichtlandwirtschaftlicher Nutzung (Art. 2 Abs. 2 SchV, Art. 2 Abs. 2 lit. d BGBB) wird der nichtlandwirtschaftlich genutzte Teil mit dem Ertragswert, der sich aus seiner nichtlandwirtschaftlichen Nutzung ergibt, in die Schätzung miteinbezogen (Art. 10 Abs. 3 BGBB). Für die Schätzung des Ertrags des nicht mehr landwirtschaftlich genutzten Wohnhauses der Rekurrentin ist daher nicht die VBB-Anleitung anzuwenden, sondern "Das Schweizerische Schätzerhandbuch, Bewertung von Immobilien", herausgegeben von der Schweizerischen Vereinigung kantonaler Grundstückbewertungsexperten und der Schweizerischen Schätzungsexperten-Kammer sowie dem Schweizerischen Verband der Immobilienwirtschaft (Art. 14 SchV und Art. 2 SchStKB).

6. Das Schätzerhandbuch unterscheidet sich wesentlich von den VBB-Richtlinien. Bei der letzten Schätzung am 26. August 2003 wurde der Ertragswert des Wohnhauses noch nach den damals massgebenden Grundsätzen für landwirtschaftliche Schätzungen ermittelt. Ein direkter Vergleich zwischen den alten und den neuen Schätzungswerten kann deshalb nicht angestellt werden. Dass gegenüber der letzten Schätzung erheblich höhere Werte resultierten, bedeutet daher keineswegs, dass das Schätzergebnis zu korrigieren wäre.

Für die Schätzung war bei der letzten Schätzung noch der Standeskommissionsbeschlusses betreffend die Schatzung von Grundstücken vom 30. Juni 1975 (SchStKB- 1975) anwendbar. Jener Beschluss stellte für die Bewertung der landwirtschaftlichen Teile eigene Grundsätze auf. Es kam also auch für den landwirtschaftlichen Teil nicht die heute massgebliche VBB-Anleitung zur Anwendung. Bei der Bewertung von Wohnräumen, die durch Familienmitglieder bewohnt wurden, welche zur Hauptsache nicht auf dem Betrieb arbeiteten, oder wenn sonst wie Mehrplatz vorhanden war, der wirtschaftlich ausgenützt werden konnte oder könnte, war schon bei der letzten Schätzung der Mietwert nach nichtlandwirtschaftlichen Grundsätzen zu rechnen (SchStKB-1975, S. 5). Auch diese Grundsätze waren aber zum Zeitpunkt der letzten Schätzung anders als heute. Es galt nicht wie heute das Schweizerische Schätzerhandbuch, sondern die Anleitung des Finanzdepartements des Kantons St.Gallen für die amtlichen Grundstückschätzer vom 1. Oktober 1966 („St. Galler Grundstückschätzer“; vgl. SchStKB-1975, Ziff. II lit. D, S. 24). Ein direkter Vergleich zwischen den alten und den neuen Schätzungswerten kann deshalb nicht angestellt werden. Vor allem ist der Wohnraum heute allein nach nichtlandwirtschaftlichen Grundsätzen, das heisst nach dem Schätzerhandbuch zu bewerten. Bei der letzten Schätzung war der landwirtschaftliche Normalbedarf (…) noch nach landwirtschaftlichen Schätzungsgrundlagen zu bewerten, sodass tiefere Schätzwerte resultierten. Die im vorliegenden Fall aufgetretene Differenz beim Miet- bzw. Ertragswert geht also teilweise auf die geänderte Rechtslage zurück. (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 231 vom 24. Februar 2015

Geschäftsbericht 2015 - Anhang AI 013.31-7.2-107999 7 - 76 1.3. Erstellung eines Carports bei einem nichtlandwirtschaftlich genutzten Bauernhaus Für ein bestandesgeschütztes, nicht mehr landwirtschaftlich genutztes Bauernhaus ausserhalb der Bauzone haben die Baubewilligungsbehörden die Sanierung des Wohnhauses sowie den Abbruch und Wiederaufbau der angebauten Scheune bewilligt. Neben den bewilligten Umbauarbeiten liess der Eigentümer dann aber neben dem Bauernhaus ohne Bewilligung einen Carport erstellen. Ein auf Verlangen der Baubewilligungsbehörde nachträglich eingereichtes Baugesuch für den Carport wurde abgewiesen und dessen Abbruch verfügt. Den dagegen eingereichten Rekurs des Grundeigentümers hat die Standeskommission abgewiesen. Der Carport ist weder zonenkonform noch standortgebunden. Es konnte auch keine Ausnahmebewilligung erteilt werden, weil mit dem Carport die Identität des Bauernhauses nicht mehr in den wesentlichen Zügen gewahrt bliebe. (…) 3. (…) Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass der Carport ausserhalb der Bauzone realisiert worden ist, also – was auch jedem Laien bereits aufgrund des Begriffs „ausserhalb der Bauzone“ klar sein muss – in einem Gebiet, in welchem grundsätzlich nicht gebaut werden soll. Ausserhalb des Baugebiets besteht kein Anspruch auf Bewilligung von Bauten, sofern nicht besondere Gründe dafür sprechen (Waldmann/Hänni, Kommentar zum Raumplanungsgesetz, 2006, N 73 zu Art. 22). Ausserhalb der Bauzone gelten zudem nach kantonalem Recht im Vergleich zum Bauen innerhalb der Bauzone erhöhte Anforderungen an die Gestaltung. Der Grundsatz, dass Bauten und Anlagen im Landschafts-, Orts- und Strassenbild und für sich eine gute Gesamtwirkung erzielen müssen, gilt nach Art. 65 Abs. 1 BauG ausserhalb der Bauzone verstärkt. Zu berücksichtigen ist weiter, dass das Baugrundstück in einer Landschaftsschutzzone liegt, in welcher dem Schutz des Landschaftsbildes noch höhere Bedeutung zukommt. Wie das Departement im Gesamtentscheid vom 28. Mai 2014 zutreffend feststellte, tritt der Carport mit seinen Dimensionen (gemäss den Unterlagen des nachträglichen Baugesuchs [act. 4 des Bau- und Umweltdepartements] 8.31m Länge, 6.6m Breite, 2.3m Höhe) zweifellos räumlich erheblich in Erscheinung. Gegen Nordwesten wird der hintere Teil des Carports zudem auf der ganzen Breite durch einen vollständig umbauten Geräteschopf (6.6m x 2.26m x rund 2.2m) abgeschlossen. Entgegen der Darstellung des Rekurrenten liegt also keineswegs nur „ein Dach auf vier Stützen und damit kein Raum“ vor. (…) Der Rekurrent argumentiert weiter, dass Motorfahrzeuge auf dem Baugrundstück vernünftigerweise nicht im Freien abgestellt werden sollten. Die Höhe des Grundstücks (956 m.ü.M.) wie auch die klimatischen Verhältnisse im Kanton Appenzell I.Rh. allein verleihen indessen entgegen der Argumentation des Rekurrenten keinerlei Anspruch auf einen gedeckten Fahrzeugunterstand. Es ist keineswegs unzumutbar, ein Fahrzeug im Freien abzustellen. So ist es auch in deutlich höher gelegenen und temperaturmässig kälteren Gegenden (zum Beispiel in vielen Wintersportorten) gang und gäbe, Fahrzeuge auf ungedeckten Plätzen abzustellen. Bauten ausserhalb der Bauzonen, die einem zonenfremden, aber standortgebundenen Betrieb dienen und aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen nötig sind, können als standortgebunden anerkannt werden, sofern sie unter anderem einer

Geschäftsbericht 2015 - Anhang 8 - 76 AI 013.31-7.2-107999 standortgebundenen Baute dienen (abgeleitete Standortgebundenheit, BGE 124 II 252 E.4c, S. 256 und dort aufgeführte Bundesgerichtsentscheide). Das Verwaltungsgericht des Kantons Appenzell I.Rh. legte die restriktive höchstrichterliche Anwendung der abgeleiteten Standortgebundenheit weit aus. Der bewusste gesetzgeberische Entscheid, auch Nichtlandwirten das Wohnen in der Landwirtschaftszone zu ermöglichen, bringe es mit sich, dass auch auf deren Bedürfnisse einzugehen sei, soweit es im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung unter Würdigung der das Raumplanungsrecht beherrschenden Grundsätze als möglich anzusehen sei. Das Privileg, in der weniger verbauten und ruhigeren Landwirtschaftszone zu wohnen, habe umgekehrt auch gewisse Einschränkungen im Wohn- und Lebenskomfort zur Folge. Das Verwaltungsgericht gelangte zum Schluss, dass eine bekieste Zufahrtsstrasse zu einem Gebäude ausserhalb der Bauzonen im Landwirtschaftsgebiet und im Gebiet mit traditioneller Streubauweise mit nichtlandwirtschaftlicher Wohnbenutzung eine nicht mehr zeitgemässe Erschliessung darstelle. Deren Asphaltierung könne somit unter dem Titel der abgeleiteten Standortgebundenheit bewilligt werden, zumal einer solchen Massnahme auch keine überwiegenden Interessen im Sinne von Art. 39 Abs. 3 lit. f RPV entgegenstünden (vgl. ZBl 109 [2008], S. 93 ff., E. 9). Ein Carport stellt – anders als eine Zufahrtsstrasse – keine zwingende Voraussetzung für eine zeitgemässe Wohnnutzung im Streusiedlungsgebiet dar. Hinter dem Haus, das heisst an seiner Nordwestseite, wurde im Zuge des Umbaus der Hang abgetragen, sodass eine vorher nicht vorhandene, ebene Fläche von rund 165m2 Ausdehnung entstand. Eine solche Anlage ist wie der Carport einem gehobenen Wohnkomfort gleichzusetzen, die nach Ansicht der Standeskommission unter die Einschränkungen im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes fällt, welche ausserhalb der Bauzonen bzw. Streusiedlungsgebiet in Kauf zu nehmen sind, weshalb sie nicht als abgeleitet standortgebunden bewilligt werden kann.

4. (…)

5. Der Rekurrent ist der Auffassung, das Identitätserfordernis nach Art. 24c RPG sei nicht korrekt geprüft worden. Er macht geltend, er habe beim Umbau die Identität des vorbestehenden Bauernhauses vollständig gewahrt, während dies in anderen Fällen zweifelhaft sei. Bei einer Beurteilung nach Art. 24c RPG hätte das gebührend berücksichtigt und zur Gutheissung des Gesuchs führen müssen.

Bestehende zonenwidrige Bauten und Anlagen können nach Art. 24c Abs. 1 RPG teilweise geändert und massvoll erweitert werden. Eine Änderung gilt als teilweise und eine Erweiterung als massvoll, wenn die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt. Zulässig sind Verbesserungen gestalterischer Art (Art. 42 Abs. 1 RPV). Ob die Identität gewahrt bleibt, ist unter Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen, wobei aber die Bruttogeschossfläche innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens um höchstens 60% erweitert werden darf (Art. 42 Abs. 3 lit. a RPV) und bei Erweiterungen ausserhalb des Gebäudevolumens Einschränkungen gelten („die gesamte Erweiterung darf in diesem Fall sowohl bezüglich der anrechenbaren Bruttogeschossfläche als auch bezüglich der Gesamtfläche [Summe von anrechenbarer Bruttogeschossfläche und Brutto-Nebenfläche] weder 30% noch 100m2 überschreiten; die Erweiterungen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens werden nur halb angerechnet.“). Werden die quantitativen Obergrenzen nach Art. 42 Abs. 3 RPV überschritten, ist die Identität der Baute oder Anlage keinesfalls mehr gewahrt (Waldmann/Hänni, a.a.O., Rz 19 zu Art. 24c). Nach den unbestrittenen Ausführungen des Bau- und Umweltdepartements wurde eine solche Obergrenze bereits beim bewilligten Umbau überschritten, indem bereits inner-

Geschäftsbericht 2015 - Anhang AI 013.31-7.2-107999 9 - 76 halb des Gebäudevolumens das zulässige Mass von 60% Erweiterung mehr als ausgeschöpft wurde. Jede zusätzliche Erweiterung – sei sie innerhalb des Gebäudevolumens oder wie im vorliegenden Fall mit dem Carport ausserhalb – kann daher von Gesetzes wegen nicht mehr als massvoll betrachtet werden. Dem Rekurrenten ist zwar beizupflichten, wenn er darlegt, dass beim Umbau die Identität der ursprünglichen Baute gewahrt worden ist und bei anderen Umbauten dem Identitätserfordernis weniger entsprochen worden ist. Mit dem nachträglich erstellten Carport ist jedoch die Identität der heutigen Situation mit der ursprünglichen Baute – vor dem Umbau von 2011/2012 – sicherlich verloren gegangen. (…) (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 303 vom 10. März 2015

Geschäftsbericht 2015 - Anhang 10 - 76 AI 013.31-7.2-107999 1.4. Materialwahl bei der Fassadengestaltung Die Bauherrschaft eines nicht landwirtschaftlich genutzten Hauses ausserhalb der Bauzone stellte das Gesuch, ein bestehendes Einfamilienhaus in der Landwirtschaftszone teilweise abzubrechen und neu zu erstellen. Die Bewilligungsbehörde verlangte in der erteilten Baubewilligung die Verkleidung der Südwestfassade mit naturbelassenen Schindeln. Dagegen erhob die Bauherrschaft Rekurs und beantragte die Erteilung der Bewilligung, die Südwestfassade mit Eternitschindeln ausführen zu dürfen. Die Standeskommission hat den Rekurs abgewiesen, insbesondere weil die Gestaltung der Südwestfassade mit Eternit die Gesamtwirkung der Baute zum Nachteil des Orts- und Landschaftsbilds beeinträchtigt hätte. (…) 4. Gesamtwirkung 4.1. Nach Art. 65 Abs. 1 des Baugesetzes vom 29. April 2012 (BauG, GS 700.000) haben Bauten und Anlagen im Landschaft-, Orts- und Strassenbild und für sich selbst eine gute Gesamtwirkung zu erzielen, wobei dieser Grundsatz ausserhalb der Bauzone verstärkt gilt. Für die Beurteilung der Gesamtwirkung sind nach Art. 65 Abs. 2 BauG insbesondere von Bedeutung:

a) Die Übernahme des natürlichen Terrainverlaufs; b) die Positionierung der Bauten und Anlagen in der Landschaft und bezüglich der topographischen Situation; c) die Freiräume und Aussenraumgestaltung; d) die Gestaltung der Gebäudeproportionen und -höhen und der Dachformen; e) das Wechselspiel von Haupt- und Nebenbauten; f) die Gestaltung, Materialisierung und Farbgebung der Fassaden und des Dachs; g) der Bezug zur vorhandenen Siedlungsstruktur.

Mit diesen ästhetischen Generalklauseln wird nicht nur die Abwehr von Verunstaltungen bezweckt, sie gebieten auch eine befriedigende Einordnung einer Baute in die Umgebung. Massgebend ist die Wirkung auf das bestehende Orts- und Landschaftsbild. Bauten und Anlagen ordnen sich dann ein, wenn sie bezüglich ihres Standorts und ihrer Gestaltung die charakteristischen Eigenschaften der beanspruchten Landschaft nicht störend verändern (Waldmann/Hänni, Raumplanungsgesetz, Stämpfli Verlag AG Bern 2006, N 27 zu Art. 3). Das Mass des Beurteilungsspielraums wird durch die Massgeblichkeit der vorbestehenden Bauweise bestimmt (vgl. dazu Dilger, Raumplanungsrecht der Schweiz, 1982, N 28 und 31). Bei der Beurteilung des Einordnungsgebots ist nicht auf ein beliebiges, subjektives architektonisches Empfinden abzustellen. Vielmehr ist im Einzelnen darzutun, warum mit einer bestimmten baulichen Gestaltung keine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird (BGE 114 Ia 343, Erw. 4b).

4.2. Zur Frage der Beeinträchtigung der Gesamtwirkung durch die Ausgestaltung der Südwestfassade mit Eternit führt die Baukommission aus, ihre Auflage (Holzschindeln) sei zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes erlassen worden, Eternitmaterial sei gemäss ständiger Praxis nur bei rückseitigen und somit schlecht einsehbaren Fassaden zulässig. Die rückseitige Fassade sei in der Regel dem Wetter ausgesetzt.

Geschäftsbericht 2015 - Anhang AI 013.31-7.2-107999 11 - 76 4.3. Die Fassaden der in Appenzeller Streusiedlungen typischen Bauernhäuser – wie etwa der hier strittigen Baute, auch wenn sie nicht mehr landwirtschaftlichen Zwecken dient – werden in der Regel mit Brettern und Schindeln verkleidet. Andere Materialien entsprechen dem Orts- und Landschaftsbild grundsätzlich nicht. Da Bauten im Landschafts- und Ortsbild ausserhalb der Bauzone nicht nur eine gute, sondern eine verstärkt gute Gesamtwirkung erzielen müssen und für die Beurteilung dieser Gesamtwirkung insbesondere die Gestaltung, Materialisierung und Farbgebung der Fassaden von Bedeutung sind (Art. 65 Abs. 2 lit. f BauG), ist es sicherlich zulässig, in der Regel beim Wiederaufbau von Bauernhäusern im Streusiedlungsgebiet eine Holzverkleidung zu verlangen. Die vom Rekurrenten geforderten Fassaden aus Eternit können daher nur bewilligt werden, wenn besondere Umstände ein Abweichen von der typischen Bauweise rechtfertigen.

4.4. Ein solcher Umstand kann die Wetterexponiertheit einer Fassade bilden. Für die Einkleidung der Wetterseite wurde und wird in der Praxis regelmässig Eternit verwendet. Während die Baubewilligungsbehörde an der Nordwestseite eine Eternitverkleidung akzeptiert, ja sogar als Auflage verfügt, verlangt sie die Verkleidung der Südwestseite mit naturbelassenen Holzschindeln.

4.5. Zwar ist auch die Südwestseite der fraglichen Baute gegen Westen ausgerichtet und damit gegen die Wetterseite. Die Witterungseinflüsse spielen indessen hier eine geringere Rolle als bei der Nordwestseite, weil die Südseite im Unterscheid zur Nordseite besonnt und daher trockener ist und damit der Einfluss des Materials auf die Wetterbeständigkeit und die höhere Unterhaltsintensität von Holz gegenüber Schindelschirmen an Bedeutung verlieren. In einem Abstand von 1.7m vor der Südwestfassade steht zudem eine kleine Baute, wohl ein ehemaliger Schopf, der im Bewilligungsplan als „best. Wintergarten“ bezeichnet wird (act. 6 Bauk.-Akten) und der stehen bleiben soll. Er deckt die Südwestfassade auf einer Breite von 3.5m ab, die geplante Baute wird 10.5m breit sein. In der Höhe deckt die vorgelagerte Baute die Südwestfestfassade bis etwa zur Dachtraufe des bestehenden Wohntrakts oder bis rund 1m unterhalb der Traufe des geplanten Wohntrakts ab. Allfällige an der Südwestseite ohnehin weniger einschneidende Witterungseinflüsse werden also durch die vorgelagerte Baute zusätzlich entschärft.

4.6. Der Rekurrent trägt vor, dass bereits die bestehende Fassade mit Eternit verkleidet ist. Wie die Baukommission in ihrer Rekursantwort vom 16. Juli 2015 zutreffend ausgeführt hat, kann der Rekurrent aus der bisherigen Fassadenmaterialisierung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Bauten und Anlagen müssen im Landschaft-, Orts- und Strassenbild und für sich selbst eine gute Gesamtwirkung erzielen; ausserhalb der Bauzone gilt dieser Grundsatz verstärkt (Art. 65 Abs. 1 BauG). Bauten ausserhalb der Bauzone müssen also erhöhten Ansprüchen genügen. Der Rekurrent geniesst das Privileg, ausserhalb der Bauzone eine zonenfremde Wohnbaute errichten zu dürfen. Er muss aber auch den erhöhten Anforderungen an die Einordnung genügen, bei der die Vollzugsbehörde nach dem Gesetzeswortlaut insbesondere auch die Fassadenmaterialisierung berücksichtigen muss (Art. 65 Abs. 2 lit. f BauG). Zudem handelt es sich nicht um eine Renovationsarbeit, sondern um den Abbruch und Wiederaufbau einer Wohnbaute. Der Rekurrent wird nicht eine identische, sondern nur eine äusserlich ähnliche Neubaute erstellen. Sie wird höher sein und zusätzliche Öffnungen aufweisen. Der Fassadengestaltung der abzubrechenden Baute kommt schon deshalb keine Vorzugsstellung zu.

4.7. Schliesslich ist der durch die Auflage geforderte Schindelschirm zwar teurer als die vom Rekurrenten angestrebte Eternit-Verkleidung. Für die Mehrkosten können aber Beiträge der öffentlichen Hand beantragt werden (Art. 43 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 13. März 1989, VNH, GS 450.010).

Geschäftsbericht 2015 - Anhang 12 - 76 AI 013.31-7.2-107999 4.8. Insgesamt sind keine Gründe gegeben, welche die Standeskommission veranlassen könnten, den Entscheid und damit die ästhetisch motivierten Vorgaben der Baukommission Inneres Land AI an die Fassadengestaltung zu ändern. Der Rekurs ist daher abzuweisen. (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 1122 vom 3. November 2015

Geschäftsbericht 2015 - Anhang AI 013.31-7.2-107999 13 - 76 1.5. Erstellung eines Sitzplatzes bei einem nicht landwirtschaftlich genutzten Wohnhaus ausserhalb der Bauzone Der Grundeigentümer eines nicht landwirtschaftlich genutzten Wohnhauses in der Landwirtschaftszone liess ohne Bewilligung in der Nähe des Hauses einen Sitzplatz von 64m2 Fläche und eine Stützmauer aus Steinblöcken erstellen. Im Rahmen eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens hat die Bewilligungsbehörde den Sitzplatz mit einer auf 25m2 verringerten Fläche bewilligt, das Baugesuch im Übrigen aber abgelehnt. Der Grundeigentümer wurde zur Verkleinerung des Sitzplatzes und zum Abbruch der Stützmauer verpflichtet. Die Standeskommission hat den Rekurs des Grundeigentümers gegen diese Verfügung abgewiesen. Sie hat festgestellt, dass der Sitzplatz weder zonenkonform noch standortgebunden ist und daher nicht ordentlich bewilligt werden kann. Eine Ausnahme hätte für den bereits erstellten Sitzplatz nur erteilt werden können, wenn dessen Fläche nicht über die bereits von der Vorinstanz bewilligten 25m2 hinausgegangen wäre. Ebenfalls nicht bewilligungsfähig war die Stützmauer. Der verlangte Rückbau erwies sich als verhältnismässig. (…) 3. Ordentliche Baubewilligung Zunächst ist zu prüfen, ob für die bereits erstellte Baute nachträglich eine Baubewilligung erteilt werden kann.

3.1. Das Baugrundstück für den Sitzplatz liegt in der Landwirtschaftszone. Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone dürfen nur erstellt werden, wenn ihr Zweck einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert (Art. 24 RPG). In der Landwirtschaftszone sind Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind (Art. 16a RPG). Das auf der gleichen Parzelle liegende Wohnhaus des Rekurrenten wird nicht mehr landwirtschaftlich genutzt. Da das Wohnhaus nicht landwirtschaftlich genutzt wird und ein Sitzplatz nicht landwirtschaftlichen Zwecken dient, kann für den Sitzplatz keine ordentliche Bewilligung erteilt werden.

3.2. Der Rekurrent liess zwar im Rekurs ausführen, der Sitzplatz sei standortgebunden. Das mag zwar aus seiner subjektiven Sichtweise zutreffen, da der Sitzplatz für ihn nur dienlich ist, wenn er in der Nähe seines Wohnhauses liegt. Die Standortgebundenheit darf nach der bundesgerichtlichen Praxis aber nur dann bejaht werden, wenn eine Baute oder Anlage aus technischen oder betrieblichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist. Dabei beurteilen sich die Voraussetzungen nach objektiven Massstäben, und es kann weder auf die subjektiven Vorstellungen und Wünsche des Einzelnen noch auf die persönliche Zweckmässigkeit und Bequemlichkeit ankommen (BGE 115 Ib 295, E. 3 a). Standortgebundene Anlagen sind zum Beispiel Lawinenverbauungen, Beschneiungsanlagen oder Skiliftmasten. Ein Sitzplatz mit Stützmauer dagegen ist nicht auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen.

3.3. Der Rekurrent machte geltend, zwischen der mit Gartenplatten befestigten, für den Sitzplatz vorgesehenen Fläche und der Stützmauer bestehe ein Streifen von 1m Breite, der für Gemüsebeete vorgesehen sei. Es würde also „ein rechter Teil der eingeebneten Fläche für die landwirtschaftliche Kultur (Blumen und Gartenbeete) verwendet werden.“ Dieses Stück Land bilde nicht Teil der nutzbaren Sitzplatzfläche, sondern sei für die

Geschäftsbericht 2015 - Anhang 14 - 76 AI 013.31-7.2-107999 landwirtschaftliche Nutzung vorgesehen und daher zonenkonform. Solche Beete wären auf dem gewachsenen, abschüssigen Terrain nicht möglich.

Das Bau- und Umweltdepartement hielt dem entgegen, das Halten von Garten- und Blumenbeeten durch Nichtlandwirte habe nichts mit landwirtschaftlicher Bewirtschaftung und zonenkonformer Nutzung zu tun.

Dem Bau- und Umweltdepartement ist beizupflichten: Trotz der angeblich beabsichtigten landwirtschaftlichen Nutzung des fraglichen Bodenstreifens stellen die zu seiner Schaffung erstellte Stützmauer und die Terrainveränderung keine zonenkonformen Anlagen dar. Bei Landwirtschaftsbetrieben stimmt der Begriff der Standortgebundenheit zwar im Wesentlichen mit demjenigen der Zonenkonformität für Bauten in der Landwirtschaftszone überein (BGE 122 II 160, E. 3 a). Und in der Landwirtschaftszone sind Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind (Art. 16a RPG). Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft gelten aber nicht als zonenkonform (Art. 34 Abs. 5 RPV). Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Blumen- und Gartenbeete, die der Rekurrent angeblich anlegen will, der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder dem produzierenden Gartenbau zugeordnet werden könnten, wären die erstellten Anlagen nicht zonenkonform. Der Sitzplatz hat gemäss Baueingabe eine Länge von 16m; der angeblich als Blumen- und Gartenbeetfläche vorgesehene Landstreifen ist 1m breit. Die bewirtschaftbare Fläche würde also 16m2 betragen. Da der Rekurrent kein landwirtschaftliches Gewerbe betreibt, ist die Bewirtschaftung von Blumen- und Gartenbeeten auf einer so geringen Fläche zweifellos als Freizeitlandwirtschaft einzustufen. Und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft sind nach Art. 34 Abs. 5 RPV nicht zonenkonform.

3.4. Unerheblich ist der Einwand des Rekurrenten, die Sitzplatzfläche könne entgegen der Meinung der Fachkommission Heimatschutz nur mit einer Stützmauer, nicht aber mit einer gewöhnlichen Böschung gewonnen werden. Ausserhalb der Bauzonen stellt eine Stützmauer zur Schaffung eines Sitzplatzes zweifellos eine bewilligungspflichtige Anlage dar. Da ausserhalb der Bauzone nur zonenkonforme Anlagen erstellt werden dürfen, die Stützmauer aber nicht zonenkonform ist, braucht nicht geprüft zu werden, ob die Fläche für den ebenen Sitzplatz auch durch eine unbefestigte Böschung hätte gewonnen werden können.

3.5. Unerheblich ist auch der Hinweis des Rekurrenten, die Stützmauer werde zur ökologischen Vielfalt beitragen. Die Stützmauer ist nicht zonenkonform und nicht standortgebunden und daher unzulässig. Es ist daher nicht von Bedeutung und daher nicht zu prüfen, ob sie ökologisch wertvollen Lebensraum schafft.

3.6. Nicht von Bedeutung sind im Übrigen auch die Einwände des Rekurrenten, die Stützmauer verhindere das Abrutschen des Hangs, die Bewirtschaftung lasse sich ohne Stützmauer nicht realisieren, die Wiese habe vor der Erstellung der Mauer trotz einer damals bereits vorhandenen Stützmauer nicht vollständig maschinell bearbeitet werden können, und der Grundeigentümer habe deshalb auch ausdrücklich eine Stützmauer verlangt. Die Anlage muss für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig sein (Art. 34 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 RPV), und es dürfen ihr keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 34 Abs. 4 lit. b RPV). Die angeblich auf dem Sitzplatz beabsichtigte landwirtschaftliche Nutzung (Blumen- und Gartenbeete) wäre wie erwähnt nicht zonenkonform. Es ist daher nicht zu prüfen, ob die Stützmauer nötig wäre.

Geschäftsbericht 2015 - Anhang AI 013.31-7.2-107999 15 - 76 Doch selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der Sitzplatz landwirtschaftlich genutzt wird, erwiese sich die Stützmauer für diese Nutzung nicht als nötig; Blumenund Gartenbeete hätten auch auf dem Landwirtschaftsland angelegt werden können, das vor der Erstellung der Stützmauer vorhanden war. Ebenso wenig ist die Stützmauer für die Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen nötig. Selbst wenn die Fläche – wie der Rekurrent geltend macht – bereits bisher nicht vollständig mit Maschinen bewirtschaftbar gewesen sein sollte, lässt sich daraus kein Anspruch auf die Erstellung einer Stützmauer ableiten. Denn die landwirtschaftlich nutzbare Fläche wurde ja auf jeden Fall durch die Errichtung des Sitzplatzes um die Fläche des Sitzplatzes reduziert. Es kann daher nicht argumentiert werden, die Stützmauer sei zur Bewirtschaftung des Landwirtschaftslands nötig. Sie mindert zwar die Flächenverluste, die durch den Sitzplatz entstehen; dieser Flächenverlust erlitt der Bewirtschafter aber nach der Darstellung des Rekurrenten freiwillig. Nach der Darstellung des Rekurrenten hat der Bewirtschafter dem Rekurrenten die fraglichen Flächen für die Erstellung eines Sitzplatzes selbst zur Verfügung gestellt.

3.7. (…)

3.8. Der Sitzplatz ist nicht zonenkonform und nicht standortgebunden. Daher kann keine ordentliche Baubewilligung erteilt werden.

4. Ausnahmebewilligung Es ist zu prüfen, ob eine Ausnahmebewilligung für den bereits erstellten Sitzplatz mit Stützmauer erteilt werden kann.

4.1. Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone, die nicht mehr zonenkonform sind, werden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt (Art. 24c Abs. 1 RPG). Wenn sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, können sie erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern dies mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar ist (Art. 24c Abs. 2 RPG). Änderungen oder massvolle Erweiterungen sind zulässig, wenn die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt (Art. 42 Abs. 1 RPV).

4.2. Nach der Praxis des Bau- und Umweltdepartements werden Sitzplätze mit einer Ausdehnung von 5m mal 5m als massvolle Erweiterung betrachtet. Die zulässige Fläche von 25m2 wird aber vom Sitzplatz mit seinen Ausmassen von rund 16m mal 4m, das heisst mit 64m2, massiv überschritten. Zudem wurde der Terrainverlauf durch die Stützmauer verändert. Zieht man in Betracht, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beispielsweise bereits mit der Erhöhung eines Zauns um 25%, von 1.2m auf 1.5m, und dem Ersatz der horizontalen Drähte durch einen Maschendraht, die Identität des Zauns nicht mehr gewahrt ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.202/2003 vom 17. Februar 2004, Erw. 4.4.), muss die Identität der Baute oder Anlage und ihrer Umgebung im vorliegenden Fall mit der Stützmauer zweifellos als nicht mehr gewahrt betrachtet werden.

4.3. Am 25. Februar 1987 war dem Rekurrenten bereits die Bewilligung für die Erstellung der heute bestehenden Doppelgarage mit Anbau erteilt worden. Die damals zuständige Landesbaukommission hatte am 26. Mai 1986 die dafür erforderliche raumplanungsrechtliche Ausnahmebewilligung für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen erteilt. Das Bau- und Umweltdepartement führt aus, dass bereits die Garage als zonenfremde Baute bewilligt und damit die zulässige Erweiterung des altrechtlichen Wohngebäudes schon ausgeschöpft sei.

Geschäftsbericht 2015 - Anhang 16 - 76 AI 013.31-7.2-107999 Seit der Erteilung der Bewilligung für die Doppelgarage mit Anbau im Jahr 1987 haben zwar die Rechtsgrundlagen geändert. Auf 1. Januar 2000 ist das revidierte Raumplanungsgesetz in Kraft getreten. Erweiterungen zonenfremder Bauten und Anlagen, die unter früherem Recht (nach Art. 24 Abs. 2 aRPG) bewilligt worden sind, müssen aber bei der Beurteilung einer massvollen Erweiterung auch heute miteinbezogen werden (Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 24c N 19, bei Fussnote 43). Massgeblicher Vergleichszustand für die Beurteilung der Identität ist der Zustand, in dem sich die Baute oder Anlage im Zeitpunkt der Zuweisung zum Nichtbaugebiet befand (Art. 42 Abs. 2 RPV). Heute darf die zonenwidrig genutzte Fläche um 30% erweitert werden (Art. 42 Abs. 3 lit. b RPV). Da bereits die 1987 bewilligte Doppelgarage mit Anbau zonenwidrig war, ist nicht nur die Sitzplatzfläche zu den erlaubten 30% der anrechenbaren Fläche zu zählen, sondern auch die Fläche der Doppelgarage mit Anbau. Auch ohne genaue Ermittlung der massgeblichen Flächen ist angesichts der Ausdehnung von Wohnhaus, Garage und Sitzplatz davon auszugehen, dass die Erweiterung mehr als die zulässigen 30% der Bruttogeschossfläche des Wohnhauses des Rekurrenten beträgt. Überschlagsmässig betragen die Grundflächen etwa 80m2 beim zweigeschossigen Wohnhaus mit bewohntem Dachstock (also vielleicht 200m2 Bruttogeschossfläche), 48m2 bei der Garage und 64m2 beim Sitzplatz. Die Ausweitung macht also über 100m2 aus und beträgt damit mehr als 50% der vorbestandenen Bruttogeschossfläche.

4.4. (…)

4.5. Neben den bundesrechtlichen Hindernissen (eingeschränkte Erweiterung zonenfremder Bauten und Anlagen) stehen dem Sitzplatz mit Stützmauer auch kantonale Vorschriften entgegen. Nach Art. 65 des Baugesetzes vom 29. April 2012 (BauG, GS 700.000) müssen sich Bauten und Anlagen gut ins Landschaft-, Orts- und Strassenbild einfügen; für die Gesamtwirkung ist unter anderem die Übernahme des Terrainverlaufs und die Aussenraumgestaltung von Bedeutung. Die gute Einpassung ins Landschaftund Ortsbild ist nach Art. 65 Abs. 1 BauG, 2. Satz, ausserhalb der Bauzone verstärkt zu beachten. Der Terrainverlauf wird durch die Stützmauer massiv geändert. Wie das Bau- und Umweltdepartement zutreffend festhält, liegt eine typische Gartengestaltung für das Baugebiet vor. Sie nimmt keine Rücksicht auf die Lage ausserhalb der Bauzone. Damit verletzt die Stützmauer das Gebot der verstärkt guten Einpassung.

4.6. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass für die Fläche, die über die vom Bau- und Umweltdepartement bewilligte Sitzplatzerstellung mit einer Fläche von 25m2 hinausgeht, sowie für die Stützmauer keine Baubewilligung erteilt werden kann.

5. Wiederherstellung und Verhältnismässigkeit 5.1. Bei Bauten und Anlagen, die in Abweichung zu einer Bewilligung erstellt oder betrieben werden, setzt die Baubewilligungsbehörde von Amtes wegen eine Frist für das Einreichen eines Baugesuchs. Wird das Gesuch nicht eingereicht oder kann es nicht bewilligt werden, verfügt die Baubewilligungsbehörde die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist (Art. 88 Abs. 1 BauG). Der Rekurrent hatte für die Erstellung des Sitzplatzes und der Stützmauer keine Baubewilligung eingeholt. Die Baukommission forderte ihn auf, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. Der Rekurrent kam dieser Aufforderung nach. Das Bau- und Umweltdepartement erteilte lediglich eine nachträgliche Bewilligung für einen Sitzplatz von 25m2. Es forderte die Baukommission auf, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verfügen. Die Baukommission hatte daher zu prüfen, welche Massnahmen zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands erforderlich sind.

5.2. Im Zusammenhang mit der Anordnung eines Wiederherstellungsbefehls sind die allgemeinen verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Prinzipien zu berücksichtigen. Zu

Geschäftsbericht 2015 - Anhang AI 013.31-7.2-107999 17 - 76 ihnen gehört namentlich das in Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verankerte Verhältnismässigkeitsprinzip. Ein Wiederherstellungsbefehl erweist sich dann als unverhältnismässig, wenn die Abweichung vom Gesetz gering ist und die berührten allgemeinen Interessen den Schaden, der dem Eigentümer durch die Wiederherstellung entstünde, nicht zu rechtfertigen vermögen (BGE 132 II 21, Erw. 6.4). Die Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet stellt indessen eines der grundlegendsten Prinzipien des Raumplanungsrechts des Bundes dar (vgl. Art. 75 BV; Art. 1 und 3 RPG; BGE 136 II 359, E. 9; 111 Ib 213, E. 6b). Auch wenn die Arbeiten gutgläubig und auf eine falsche Zusicherung hin vorgenommen worden sein sollten, muss der frühere Zustand wiederhergestellt werden, wenn die Abweichung vom Erlaubten bedeutend ist und das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Rechtsordnung stärker zu gewichten ist als die Aspekte des Vertrauensschutzes (BR 2000, 252).

5.3. Im Streit liegt eine nicht zonenkonforme Anlage (eingeebneter Sitzplatz von 16m x 4m und Stützmauer). Die Anlage wurde ohne Bewilligung erstellt. Sie liegt ausserhalb der Bauzone, wo Bauten – wie die Wendung „ausserhalb der Bauzone“ klar besagt – nicht erstellt werden sollen. Damit verletzte er eines der nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wichtigsten Prinzipien des Raumplanungsrechts des Bundes, nämlich den Grundsatz der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet (BGE 111 Ib 213, E. 6b). Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit stellt sich die Frage, ob der vom Bau- und Umweltdepartement geforderte Rückbau der Stützmauer und die Redimensionierung des Sitzplatzes erforderlich sind, um die auf dem Spiel stehenden raumplanerischen Grundsätze zu wahren. Nachdem die Anlage gänzlich ohne Bewilligung erstellt wurde, die Umgebung durch die Stützmauer erheblich umgestaltet wurde und dafür keine Bewilligung erteilt werden kann, lässt sich ein mit den zentralen Anliegen des Raumplanungsrechts im Einklang stehender Zustand grundsätzlich nicht ohne die Wiederherstellung herbeiführen.

5.4. Der Rekurrent macht zwar geltend (Rekurs, S. 9), bei der Verhältnismässigkeit sei zu berücksichtigen, dass die Stützmauer hinter dem Haus geschaffen worden sei, wo sie nicht einsehbar sei. Sie werde zudem bepflanzt und damit optisch zum Verschwinden gebracht. Mit der optischen Kaschierung könnte die Baurechtswidrigkeit – namentlich die Verletzung des Prinzips der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet – aber nicht ansatzweise beseitigt werden. Der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands für rechtswidrig erstellte Bauten ausserhalb der Bauzone kommt besonderes Gewicht zu (vgl. BGE 136 II 359 E. 6 S. 364). Dieses gewichtige öffentliche Interesse verbietet es, die widerrechtliche und nicht bewilligungsfähige Baute zu tolerieren.

5.5. Der Antrag des Rekurrenten, zur Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Wiederherstellung sei ein Augenschein durchzuführen, ist daher abzuweisen. 5.6. Als private Interessen stehen dem Totalabbruch auf Seiten des Rekurrenten Vermögensinteressen entgegen. Der Rekurrent bezifferte die Baukosten für den bereits erstellten Sitzplatz mit Stützmauer im Baugesuch mit Fr. 18’000.--. Hinzu kommen die Abbruchkosten. Diese Vermögensgüter wiegen zwar nicht leicht. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bei rechtswidrig erstellten Bauten ausserhalb der Bauzone hat aber besonderes Gewicht (vgl. BGE 136 II 359, E. 6). Unter diesen Umständen wiegen die privaten finanziellen Interessen des Rekurrenten die öffentlichen Interessen bei Weitem nicht auf. Wägt man die auf dem Spiel stehenden Interessen gesamthaft gegeneinander ab, erweist sich die vollständige Wiederherstellung des

Geschäftsbericht 2015 - Anhang 18 - 76 AI 013.31-7.2-107999 rechtmässigen Zustands (Abbruch der Stützmauer und Redimenisionierung des Sitzplatzes) als verhältnismässig.

(…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 1029 vom 29. September 2015

Geschäftsbericht 2015 - Anhang AI 013.31-7.2-107999 19 - 76 1.6. Führerausweisentzug nach Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausland Ein Fahrzeugführer missachtete im Oktober 2012 auf einer deutschen Autobahn die signalisierte Höchstgeschwindigkeit um 46km/h. Darauf wurde er in Deutschland mit einem Fahrverbot von einem Monat belegt. Das Strassenverkehrsamt Appenzell I.Rh. entzog ihm hierauf den Führerausweis für die Dauer eines Monats. Im August 2014 überschritt der Motorfahrzeugführer auf einer Schweizer Autobahn die Höchstgeschwindigkeit von 100km/h um 43km/h. In der Folge verfügte das Strassenverkehrsamt einen 12-monatigen Führerausweisentzug mit der Begründung, dass der Fahrzeugführer zum zweiten Mal innert fünf Jahren eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsregeln begangen habe. Mit Rekurs brachte der Fahrzeugführer gegen die Administrativmassnahme ein, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung von 2012 in Deutschland nicht als schwere Widerhandlung gelten könne, da ihm damals der Führerausweis nur für die Dauer eines Monats entzogen worden sei. Die Standeskommission hat den Rekurs abgewiesen. Sie gelangte zum Schluss, dass auch die Geschwindigkeitsüberschreitung im Jahre 2012 in Deutschland als schwere Widerhandlung gegen Strassenverkehrsvorschriften eingestuft werden muss, sodass die Entzugsdauer mindestens 12 Monate betragen muss. (…) 4. Die Art. 16 ff. des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Oktober 1958 (SVG, SR 741.01) sehen nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, den Entzug des Führerausweises oder – was hier nicht zur Diskussion steht – eine Verwarnung vor. Die Entzugsdauer richtet sich nach der Schwere der Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften. Es wird unterschieden in leichte, mittelschwere und schwere Widerhandlungen. In Wiederholungsfällen wird die Entzugsdauer je nach der Schwere der Vortat und der Dauer des wegen dieser Vortat angeordneten Führerausweisentzugs abgestuft.

Der Rekurrent räumt ein, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung vom 30. August 2014 als schwere Widerhandlung einzustufen ist. Nach einer solchen schweren Widerhandlung ist der Führerausweis für mindestens sechs Monate zu entziehen, wenn der Ausweis in den vorangegangenen fünf Jahren wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen war (Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG). Wurde der Ausweis (im gleichen Zeitraum) aufgrund einer schweren Widerhandlung entzogen, ist der Ausweis für mindestens ein Jahr zu entziehen (Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG).

Der Rekurs ist daher gutzuheissen, wenn es sich bei der ersten Geschwindigkeitsüberschreitung 2012 um eine mittelschwere Widerhandlung handelte. Er ist abzuweisen, wenn es sich um eine schwere Widerhandlung gehandelt hatte.

5. Zu prüfen ist daher einzig, ob die Geschwindigkeitsüberschreitung vom 9. Oktober 2012 auf der deutschen Bundesautobahn 81 nach schweizerischem Recht als schwere oder mittlere Widerhandlung zu qualifizieren ist (Art. 16cbis Abs. 1 SVG).

Eine mittlere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Eine schwere Widerhandlung begeht, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG).

Geschäftsbericht 2015 - Anhang 20 - 76 AI 013.31-7.2-107999 Für Geschwindigkeitsüberschreitungen hat die Rechtsprechung im Interesse der Rechtssicherheit genaue Limiten festgelegt, um die verschiedenen Typen von Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften voneinander abzugrenzen. Danach liegt ungeachtet der konkreten Umstände objektiv eine schwere Widerhandlung vor, wenn die signalisierte oder allgemeine Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 35km/h und mehr überschritten wird (BGE 132 II 234, E. 3.1. mit Hinweisen; Weissenberger, SVG-Kommentar, Dike-Verlag Zürich/St.Gallen 2011, N 4 zu Art. 16c; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 6B_742/2011 vom 1. März 2012, E. 3.3, zur Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts). Der Rekurrent war am 9. Oktober 2012 in Eberstadt/D auf der Bundesautobahn (BAB) 81 mit einer Geschwindigkeit von 166km/h (nach Toleranzabzug) unterwegs und überschritt damit die signalisierte Höchstgeschwindigkeit um 46km/h. Die Überschreitung lag damit deutlich über dem Schwellenwert, ab dem nach der Rechtsprechung von einer schweren Widerhandlung auszugehen ist (auf Autobahnen: 35km/h). Damit lag ungeachtet der konkreten Umstände in objektiver Hinsicht eine schwere Widerhandlung vor.

Nach der Rechtsprechung ist die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit bei Vorliegen eines objektiv schweren Falls in der Regel mindestens grobfahrlässig; es sei denn, es bestehe eine Ausnahmesituation (Urteil des Bundesgerichts 1C_224/2010, 1C_238/2010 vom 6. Oktober 2010, E. 4.5., mit Hinweisen). Eine Ausnahme kommt etwa in Betracht, wo der Lenker aus nachvollziehbaren Gründen von einer anderen Geschwindigkeitslimite ausgegangen ist (vgl. BGE 123 II 37, E. 1 f.). Eine solche Ausnahmesituation ist hier nicht erkenntlich; auch der Rekurrent macht keine Umstände geltend, die auf eine Ausnahmesituation im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung im Jahre 2012 hinweisen würden. Sofern der Rekurrent die Höchstgeschwindigkeit nicht vorsätzlich überschritten haben sollte, ist ihm zumindest grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, weshalb eine schwere Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG auch in subjektiver Hinsicht gegeben ist (vgl. BGE 126 II 206, E. 1a; BGE 123 II 106, E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 1C_224/2010, 1C_238/2010 vom 6. Oktober 2010, E. 4.2., mit Hinweisen).

6. Nach Art. 16cbis Abs. 2 SVG sind bei der Festlegung der Entzugsdauer nach einer Widerhandlung im Ausland die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen. Die Bestimmung bezweckt die Vermeidung einer Doppelbestrafung (Botschaft vom 28. September 2007 zur Änderung des SVG, BBl 2007 7622). Wenn der Rekurrent ausführt, mit dem hier strittigen Führerausweisentzug gehe eine Doppelbestrafung einher, was verfassungsmässig unzulässig sei, so übersieht er, dass im vorliegenden Rekursverfahren nicht der Entzug nach einer Widerhandlung im Ausland, sondern der Entzug nach einer Widerhandlung in der Schweiz, nämlich der Geschwindigkeitsüberschreitung vom 30. August 2014 auf der Autobahn A1, zu beurteilen ist. Die Frage einer Doppelbestrafung stellte sich nur beim ersten Führerausweisentzug im Jahre 2012, der nach der Geschwindigkeitsüberschreitung in Deutschland erfolgte. Die Auswirkungen des einmonatigen Fahrverbots in Deutschland wurden damals aber berücksichtigt. Dem Rekurrenten wurden nach dem einmonatigen Fahrverbot in Deutschland der Führerausweis in der Schweiz für einen weiteren Monat entzogen. Insgesamt verfügte er während zwei Monaten nicht über den Führerausweis. Damit fiel die Administrativmassnahme milder aus, als wenn der Rekurrent die Geschwindigkeit auf einer Schweizer Autobahn im gleichen Ausmass überschritten hätte. Wie dargelegt, ist die Geschwindigkeitsüberschreitung vom 9. Oktober 2012 auf der deutschen Autobahn nach schweizerischem Recht als schwere Widerhandlung zu betrachten. Eine schwere Widerhandlung führt zu einem Führerausweisentzug von mindestens drei Monaten (Art. 16c Abs. 2 SVG).

Geschäftsbericht 2015 - Anhang AI 013.31-7.2-107999 21 - 76 7. Nach einer schweren Widerhandlung ist der Führerausweis während mindestens zwölf Monaten zu entziehen, wenn der Führerausweis in den vorangegangenen fünf Jahren wegen einer schweren Widerhandlung entzogen war (Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG). Der Rekurrent hat sich am 30. August 2014 auf der Autobahn A1.1 eine Geschwindigkeitsüberschreitung zu Schulden kommen lassen, die als schwere Widerhandlung zu qualifizieren ist. Der Führerausweis war ihm weniger als fünf Jahre vor dieser Geschwindigkeitsüberschreitung, nämlich zwischen 7. Dezember 2012 und 6. Januar 2013 entzogen, und zwar wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn in Deutschland, die ebenfalls als schwere Widerhandlung gilt. Damit ist ihm nun der Führerausweis für mindestens zwölf Monate zu entziehen. Das Strassenverkehrsamt hat den Entzug für ein Jahr angeordnet und damit die kürzest mögliche Entzugsdauer verfügt.

8. Unbeachtlich ist das Argument des Rekurrenten, er sei beruflich auf den Führerausweis angewiesen. Nach dem Wortlaut von Art. 16 Abs. 3 SVG darf die Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden. Das gilt nach der Rechtsprechung auch bei Berufschauffeuren, Behinderten und selbst bei einer Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist, wenn also zwischen einer Widerhandlung und der verhängten Sanktion übermässig lange Zeit verstrichen wäre (Weissenberger, SVG- Kommentar, Dike-Verlag Zürich/St.Gallen 2011, N 12 zu Art. 16). Mit der Anordnung der Mindestentzugsdauer hat das Strassenverkehrsamt den Ermessensspielraum, der ihm das Gesetz lässt, bereits maximal im Interesse des Rekurrenten ausgenutzt. (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 862 vom 17. August 2015

Geschäftsbericht 2015 - Anhang 22 - 76 AI 013.31-7.2-107999 1.7. Befreiung von der Kehrichtgrundgebühr Die ausserhalb des Kantons wohnhafte Eigentümerin eines als Zweitwohnsitz genutzten Hauses hat die Rechnung für die Kehrichtgrundgebühr mit Rekurs angefochten. Sie machte geltend, das Einsammeln der Kehrichtsäcke erfolge am Freitag. Weil sie das Haus jeweils nur übers Wochenende benutze, könne sie bei der Abreise die Abfallsäcke nirgends deponieren und müsse sie nach Hause mitnehmen. Sie profitiere also nicht vom Service der hiesigen Kehrichtabfuhr. Die Standeskommission hat den Rekurs abgewiesen. Sie erachtet die gesetzliche Grundlage, wonach die Kehrichtgrundgebühr ungeachtet der effektiven Nutzung des Services von jedem Hauseigentümer im Kanton zu zahlen ist, für rechtmässig. Im Weiteren könnte die Rekurrentin die Kehrichtsäcke auch im Ökohof in Appenzell oder in einer anderen Gemeinde der A-Region der Kehrichtabfuhr übergeben. (…) 2. Gemäss Art. 31b Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01) werden Siedlungsabfälle, Abfälle aus dem öffentlichen Strassenunterhalt und der öffentlichen Abwasserreinigung sowie Abfälle, deren Inhaber nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist, von den Kantonen entsorgt. Die Kosten der Entsorgung trägt der Inhaber (Art. 32 Abs. 1 USG). Nach Art. 32a Abs. 1 USG haben die Kantone die Kosten für die Entsorgung der Siedlungsabfälle mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern zu überbinden.

Nach Art. 11 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 25. April 1993 (EG USG, GS 814.000) sind für die Sammlung, Verwertung und Beseitigung der Siedlungsabfälle Gebühren zu verlangen. Siedlungsabfälle sind die aus Haushalten stammenden Abfälle, namentlich Haushaltkehricht (Art. 3 Abs. 1 der technischen Verordnung des Bundesrats über Abfälle vom 10. Dezember 1990 [TVA, SR 814.600], Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a der Verordnung zum Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 25. Oktober 1993 [VEG USG, GS 814.010]). Die Abfallgebühren sind nach dem Kostendeckungs- und dem Verursacherprinzip festzulegen (Art. 2 und 32a USG, Art. 13 VEG USG). Nach dem Kostendeckungsprinzip sollen die gesamten Aufwendungen für Betreibung und Unterhalt der Sammeldienste sowie die Anlagen und Einrichtungen für die Behandlung und Entsorgung der Abfälle durch die Gebühren gedeckt sein und die Verzinsung und Abschreibung des Anlagekapitals ermöglichen (Art. 14 VEG USG). Unter dem Randtitel Verursacherprinzip legt Art. 15 VEG USG fest: „Bemessungsgrundlagen für die Abfallgebühren ist die Abfallmenge, welche der Verursacher zur Behandlung und Entsorgung abgibt. Es kann zudem eine mengenunabhängige Grundgebühr erhoben werden“. Nach Art. 12 des Standeskommissionsbeschlusses über Abfallbewirtschaftung und Gebührenbezug vom 7. Januar 1997 (StKB Abfall, GS 814.101) werden mengenabhängige Gebühren wie auch eine Grundgebühr je überbaute Liegenschaft erhoben. Die Grundgebühr je Liegenschaft beträgt Fr. 51.-- (Art. 13 Abs. 1 StKB Abfall und Ziff. 1 des Anhangs zum StKB Abfall).

3. Mit der angefochtenen Verfügung wurden der Rekurrentin als Kehrichtgrundgebühr für ihr Grundstück Fr. 51.-- in Rechnung gestellt. Die Gebühr entspricht damit dem anwendbaren Gebührentarif.

Geschäftsbericht 2015 - Anhang AI 013.31-7.2-107999 23 - 76 4. Die Rekurrentin erklärt, sie sei nicht bereit, „für einen Service zu bezahlen, der praktisch gar nicht existiert“. Sinngemäss macht sie damit geltend, sie sei nicht verpflichtet, die Grundgebühr zu bezahlen, weil es ihr nicht möglich sei, die Kehrichtabfuhr überhaupt in Anspruch zu nehmen.

4.1. Nach Art. 12 Abs. 2 StKB Abfall wird die Grundgebühr grundsätzlich für jede überbaute Liegenschaft erhoben. Art. 12 Abs. 3 StKB Abfall sieht zwei Ausnahmen vor. Es ist daher zu prüfen, ob eine dieser Ausnahmen vorliegt.

Zum einen ist dann keine Kehrichtgrundgebühr geschuldet, wenn die Bauten und Anlagen auf einem Grundstück nicht für Wohn- und Gewerbezwecke errichtet worden sind, sie weder bewohnt noch gewerblich genutzt werden und bei ihnen erfahrungsgemäss kein Abfall anfällt. Zum anderen wird keine Grundgebühr erhoben bei Liegenschaften mit rein technisch genutzten Bauten, mit nicht bewohnbaren, der Land- oder Forstwirtschaft dienenden Gebäulichkeiten oder mit landwirtschaftlich genutzten Alphütten im Alpgebiet. Die Baute auf der Liegenschaft der Rekurrentin wurde zu Wohnzwecken errichtet und wird heute noch dafür genutzt: Die Rekurrentin selbst bezeichnet die Adresse als Zweitwohnsitz. Es ist damit kein Ausnahmetatbestand nach Art. 12 Abs. 3 StKB Abfall gegeben und die Grundgebühr ist grundsätzlich geschuldet.

4.2. Die Rekurrentin macht eigenen Angaben zufolge nicht von der Möglichkeit Gebrauch, ihre Kehrichtsäcke im Kanton Appenzell I.Rh. entsorgen zu lassen. Sie legt im Wesentlichen dar, sie könne von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch machen, weil die Kehrichtabfuhr bei ihrem Grundstück freitags erfolge, die Benutzer in aller Regel nicht freitags abreisten und an anderen Tagen keine Möglichkeit bestünde, die Kehrichtsäcke zu entsorgen.

(Periodische) Benützungsgebühren, um die es vorliegend geht, dürfen im Grundsatz nur nach Massgabe der tatsächlichen Benützung der betreffenden Einrichtung erhoben werden. Unter gewissen Voraussetzungen kann aber auch schon die Bereithaltung einer Einrichtung zur jederzeitigen Benützung die Erhebung einer entsprechenden Abgabe rechtfertigen. Da die Infrastruktur für die Abfall- und Abwasserentsorgung unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme durch die einzelnen Liegenschaften aufrechterhalten werden muss, ist es nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig, den Benützern einen Teil der damit verbundenen Aufwendungen durch eine mengenunabhängige Grundgebühr (sog. Bereitstellungsgebühr) zu überbinden (Urteil des Bundesgerichts 2P.223/2005 vom 8. Mai 2006, E. 4.1, mit Hinweisen). Da die Grundgebühr der Deckung der Fixkosten dient, die unabhängig von der Abfallmenge anfallen, widerspricht es dem Verursacherprinzip nicht, wenn sie mit einem gewissen Schematismus bemessen wird, z.B. pro Wohnung, nach Nutzfläche, umbautem Raum oder Anzahl Wohnräumen. Für die mengenabhängigen Gebühren wird in der Regel derjenige als kostenpflichtig bezeichnet, der die Abfälle dem Entsorgungssystem übergibt. Dieser ist der direkte Verursacher. Die Grundgebühr kann dem-gegenüber vom Liegenschaftseigentümer erhoben werden, selbst wenn dieser nicht direkt Abfallverursacher ist (BGE 138 II 111, E. 5.3.4 mit Hinweisen).

Das Amt für Umwelt führte demnach in seiner Rekursantwort vom 8. Juni 2015 zutreffend aus, die Grundgebühr habe keinen Mengenbezug und sei auch unabhängig von der tatsächlichen Nutzung. Selbst wenn die Rekurrentin und die übrigen Benutzer der Gebäulichkeiten nicht von der Möglichkeit Gebrauch machen, ihre Abfälle der Kehrichtabfuhr mitzugeben, welche im fraglichen Gebiet jeweils am Freitag erfolgt, ist die Kehrichtgrundgebühr zu leisten.

Geschäftsbericht 2015 - Anhang 24 - 76 AI 013.31-7.2-107999 Es ist im Übrigen möglich, im inneren Landesteil des Kantons Appenzell I.Rh. Hauskehricht von Montag bis Samstag zu entsorgen. Kehrichtsäcke können während den Öffnungszeiten des Ökohofs, Mettlenstrasse 21, 9050 Appenzell, abgegeben werden, das heisst, jeweils am Montag, Mittwoch und Samstag. Von Dienstag bis Freitag finden ordentliche Kehricht-abfuhren statt, aufgeteilt in verschiedene Touren. Bei der Adresse der Rekurrentin erfolgt die Kehrichtsammlung jeweils am Freitag; die gebührenpflichtigen Kehrichtsäcke dürfen aber – wie stets jeweils frühestens am Vorabend des Abfuhrtags (Art. 8 Abs. 2 StKB Abfall) – bereitgestellt werden. Da der Kanton Appenzell I.Rh. sich für die Kehrichtabfuhr im inneren Landesteil der A-Region angeschlossen hat, der 40 Gemeinden der Grossregion St.Gallen, Rorschach und Appenzell angehören (und in der auch durchwegs die gleichen Gebühren und Vorschriften gelten, vgl. www.aregion.ch), können die gebührenpflichtigen, derzeit weiss-orangen Kehrichtsäcke der A-Region in allen Gemeinden der A-Region zur Abfuhr bereitgestellt werden, also nicht nur im Bezirk, wo das Gebäude der Rekurrentin liegt, nicht nur in den vier anderen Bezirken des inneren Landesteils, sondern auch in 35 Gemeinden der Kantone Appenzell A.Rh. und St.Gallen, etwa in Hundwil, Herisau, Gais, Bühler oder Teufen. (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 861 vom 17. August 2015

Geschäftsbericht 2015 - Anhang AI 013.31-7.2-107999 25 - 76 2. Gerichte 2.1. Nichtbeherrschen des Fahrzeuges zufolge nicht angepasster Geschwindigkeit bei schneebedeckter Strasse (Art. 31 Abs. 1 SVG; Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 4 VRV). Verhältnismässigkeit der Verfahrenskosten. Verspätete Rüge der Rechtsverzögerung.

Erwägungen I. 1. A fuhr mit seinem Personenwagen am Freitag, 13. Januar 2012, um 07:21 Uhr bei leichtem Schneefall auf der schneebedeckten, stellenweise vereisten Gaiserstrasse von Meistersrüte herkommend in Richtung Gais. Auf Höhe der Liegenschaft Ackermeiebuebes, unmittelbar nach dem Restaurant Schäfli, bog B mit dem Milchtransportlastwagen der Y AG aus einer Nebenstrasse heraus in die Gaiserstrasse in Richtung Gais links ab. Unmittelbar nachdem sich B mit seinem Lastwagen vollständig auf der rechten Fahrspur in Richtung Gais befand, fuhr A mit seinem Personenwagen frontal in die Heckseite des Milchtransportlastwagens.

2. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. vom 6. Juli 2012 wurde A wegen Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die gegebenen Strassenverhältnisse, Nichtbeherrschen des Fahrzeuges und Nichteinhalten eines genügenden Abstandes beim Hintereinanderfahren sowie Verursachen eines Verkehrsunfalls schuldig gesprochen und zu einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt. Die Zivilforderung der Privatklägerschaft Y AG im Umfang von Fr. 1’000.00 wurde auf den Zivilweg verwiesen.

Gleichentags verfügte die Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. die Einstellung des Strafverfahrens gegen B wegen Widerhandlung gegen das Stassenverkehrsgesetz.

3. Gegen den Strafbefehl erhob A mit Schreiben vom 25. Juli 2012 Einsprache. 4. Die Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. erteilte D mit Schreiben vom 12. April 2013 den Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens zum Verkehrsunfall vom 13. Januar 2012. D reichte der Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. mit Schreiben vom 11. Oktober 2013 das Gutachten ein.

5. Am 29. April 2014 überwies die Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. den Strafbefehl ans Bezirksgericht Appenzell I.Rh. 6. Das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. erliess am 10. Juni 2014 folgenden Entscheid: „1. A wird des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges zufolge nicht angepasster Geschwindigkeit an die gegebenen Strassenverhältnisse schuldig gesprochen. 2. A wird zu einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt. Bei schuldhafter Nichtbezahlung zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen. 3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer ermässigten Gerichtsgebühr von Fr. 1’800.00 und den Untersuchungskosten von Fr. 4’931.00, insgesamt Fr. 6’731.00, gehen zu Lasten der beschuldigten Person. 4. Die zusätzlichen amtlichen Kosten einer vollständigen Ausfertigung des Entscheids, sofern eine solche verlangt wird, werden auf Fr. 900.00 festgesetzt.“

7. Gegen diesen Entscheid meldete A mit Schreiben vom 23. Juni 2014 (Datum des Poststempels) sinngemäss die Berufung an.

Geschäftsbericht 2015 - Anhang 26 - 76 AI 013.31-7.2-107999

8. Am 26. Juni 2014 wurde das begründete Urteil des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. versandt (BA act. 15).

Darin führte es im Wesentlichen aus, dass A an Schranken geltend gemacht habe, er habe die Lichter nicht gesehen, da es geschneit habe. Wenn A darin ein entlastendes Element erblicke, könne dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Die Sichtverhältnisse seien bedingt durch die Dunkelheit und das Schneegestöber unbestrittenermassen stark eingeschränkt gewesen. Bei solch schwierigen Strassen- und Sichtverhältnissen sei jeder Verkehrsteilnehmer zu höchster Vorsicht gehalten, da das Unfallrisiko bedingt durch den längeren Bremsweg auf schneebedeckter Unterlage sowie beeinträchtigter Sicht ungleich höher sei. Die Gesamtumstände hätten A zu einer vorsichtigeren Fahrweise und somit einer Reduktion des Tempos anhalten müssen. A habe entweder die Geschwindigkeit nicht den Strassenverhältnissen angepasst oder dem Verkehr nicht die verlangte Aufmerksamkeit gewidmet und habe dadurch die Auffahrkollision nicht mehr verhindern können (E. 5.2.). A habe an Schranken vorgebracht, dass der Lenker des Lastwagens ihm den Vortritt genommen hätte. Zudem sei es sehr schnell gegangen, es habe einfach gerutscht, als er den Lastwagen gesehen hätte. Wenn A zu Protokoll gebe, eine Vollbremsung wäre bei besseren Strassenverhältnissen möglich gewesen, gestehe er implizit ein, dass die gefahrene Geschwindigkeit den Strassenverhältnissen nicht habe angepasst sein können (E. 5.3.). A habe an Schranken weiter vorgebracht, dass der Lenker des Lastwagens ihm den Vortritt genommen hätte und daher auch eine grobe Verkehrsregelverletzung begangen hätte. Somit berufe er sich auf den Vertrauensgrundsatz im Strassenverkehrsrecht. Im Strafrecht gebe es jedoch keine Schuldkompensation. Selbst wenn der Lenker des Lastwagens sich nicht korrekt verhalten habe, könne dadurch das Fehlverhalten der beschuldigten Person nicht wettgemacht werden (E. 5.4).

9. A (folgend: Berufungskläger) reichte am 23. Juli 2014 die Berufungserklärung ein. 10. Mit prozessleitender Verfügung vom 24. Juli 2014 wurde mitgeteilt, die Berufung in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO in einem schriftlichen Verfahren zu behandeln. Dem Berufungskläger wurde zur schriftlichen Begründung der Berufung Frist bis 29. August 2014 angesetzt.

11. Mit Entscheid KE 6-2014 vom 12. August 2014 wies der Kantonsgerichtspräsident das Gesuch des Berufungsklägers um amtliche Verteidigung ab. 12. Dem Berufungskläger wurde mit prozessleitender Verfügung vom 1. September 2014 die Frist zur Einreichung der schriftlichen Begründung bis zum 15. September 2014 erstreckt. Mit Schreiben vom 18. September 2014 wurde das Berufungsverfahren bis zum Vorliegen des Bundesgerichtsentscheids über die Beschwerde des Berufungsklägers gegen den Entscheid KE 6-2014 sistiert. Das Bundesgericht trat mit Urteil 1B_310/2014 vom 18. September 2014 nicht auf die Beschwerde ein. Die Sistierung des Berufungsverfahrens wurde folglich mit prozessleitender Verfügung vom 6. Oktober 2014 aufgehoben.

13. Innert gesetzter Nachfrist reichte der Berufungskläger am 29. Oktober 2014 die Berufungsbegründung ein.

(…)

Geschäftsbericht 2015 - Anhang AI 013.31-7.2-107999 27 - 76 III.

1. 1.1. Der Berufungskläger kritisiert, dass das offensichtliche Fehlverhalten des LKW-Lenkers im Strafbefehl und in der Urteilsbegründung der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden sei. Der Fahrtenschreiber des LKW zeige, dass der Lenker vor dem Einbiegen nicht angehalten habe, was aufgrund der allgemeinen unübersichtlichen Situation und der gegebenen winterlichen Verhältnisse unabdingbar gewesen wäre. Die im Strafbefehl erwähnten Verstösse seien eine Folge des verkehrsregelverletzenden Verhaltens des LKW-Fahrers. Der LKW-Lenker sei von einer unübersichtlichen Hofzufahrt (eine Scheune verdecke die Sicht) ohne anzuhalten über ein Trottoir in die Hauptstrasse eingebogen, ohne sich um den unmittelbar herannahenden vortrittsberechtigten PW- Lenker zu kümmern. Dabei hätte er aufgrund der grösseren Gefahr, die allgemein von einem 20 Tonnen schweren Tanklastzug ausgehe, gegenüber einem vortrittsberechtigten Verkehrsteilnehmer Rücksicht nehmen müssen. Gestützt auf das Vertrauensprinzip dürfe der vortrittsberechtigte PW-Lenker davon ausgehen, dass sein Vortrittsrecht respektiert werde. Der herannahende Tanklastzug sei wegen der Scheune, welche die Sicht verdecke, nicht sichtbar gewesen. Getreu dem Vertrauensprinzip müsse der PW- Lenker seine Geschwindigkeit im Hinblick auf noch nicht sichtbare Vortrittsbelastete nicht weiter reduzieren. Eine tiefere Geschwindigkeit hätte eher den Anschein erweckt, er verzichte mindestens teilweise auf den Vortritt (z.B. durch Bremsen). Normalerweise seien an dieser Stelle 80 km/h erlaubt. Dieser Sachverhalt hätte auch ohne aufwändiges Gutachten festgestellt werden können.

1.2. Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Beherrschen heisst dafür sorgen, dass das Fahrzeug nichts tut, was der Fahrer nicht will. Die Beherrschung des Fahrzeugs verlangt, dass der Führer Herr der Maschine bleibt, damit er jederzeit in der durch die Lage geforderten Weise raschestens auf sie einwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig reagieren kann (vgl. Giger, Kommentar SVG, 8. Auflage, Zürich 2014, Art. 31 N 1). Der Führer hat der Strasse und dem Verkehr die nötige Aufmerksamkeit zu widmen. Dazu gehört die Berücksichtigung der eigenen Geschwindigkeit, der anderen Verkehrsteilnehmer und der Strassenverhältnisse (vgl. Giger, a.a.O., Art. 31 N 8). Welchen Vorsichtspflichten der zur Beherrschung des Fahrzeugs verpflichtete Fahrzeugführer nachzukommen hat, bestimmt die Gesamtheit aller Verkehrsregeln, zu denen auch das Anpassen der Geschwindigkeit gehört (vgl. Giger, a.a.O., Art. 31 N 3). Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Strassenund Sichtverhältnissen (Art. 32 Abs. 1 SVG). Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann (Art. 4 Abs. 1 VRV). Er hat langsam zu fahren, wo die Strasse verschneit oder vereist ist (Art. 4 Abs. 2 VRV). Entscheidend ist, ob der Führer die Geschwindigkeit so bemessen hat, dass er innerhalb der als frei erkannten Strecke anhalten konnte, d.h. innerhalb der Strecke, auf der weder ein Hindernis sichtbar war noch mit dem Auftauchen eines solchen gerechnet werden musste (vgl. Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St.Gallen 2011, Art. 32 N 5; Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 32 N 4). Der Berufungskläger hat einen Tag nach dem Unfall gegenüber der Polizei angegeben, dass er nach der langgezogenen Linkskurve auf der Höhe des Restaurants Schäfli habe feststellen müssen, wie der Lastwagen von der linken Seite in die Gaiserstrasse gefahren sei. Der Lastwagen habe dabei nicht angehalten. Es sei dynamisch nach links in

Geschäftsbericht 2015 - Anhang 28 - 76 AI 013.31-7.2-107999 die Gaiserstrasse eingebogen und habe beabsichtigt, in Richtung Gais zu fahren. Als er das Bremsmanöver begonnen habe, habe sich der Lastwagen noch am Einbiegen befunden. Der Berufungskläger hat somit den Lastwagen bereits beim Queren des Trottoirs zum Einfahren in die Gaiserstrasse wahrgenommen, andernfalls er nicht hätte realisieren können, dass der Lastwagen beim Einbiegemanöver nicht angehalten hat. Gemäss Gutachten, dessen Inhalt vom Berufungskläger nicht bestritten wird, hätte der Berufungskläger seinen Personenwagen auf die Geschwindigkeit des Lastwagens abbremsen und die Kollision vermeiden können, wenn er bereits reagiert hätte, als er den Lastwagen in die Gaiserstrasse einfahren gesehen hatte. Der Berufungskläger hätte folglich den Auffahrunfall verhindern können, wenn er entweder sofort das Bremsmanöver eingeleitet hätte, nachdem er den einbiegenden Lastwagen erkannte, oder aber aufgrund der schneebedeckten Gaiserstrasse und der eingeschränkten Sicht wegen Schneefalls langsamer gefahren wäre, um auf Sichtweite anhalten zu können. Er machte sich demnach wegen Nichtbeherrschen des Fahrzeuges zufolge nicht angepasster Geschwindigkeit im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG strafbar.

1.3. Liegen konkrete Anzeichen dafür vor, dass sich Verkehrsteilnehmer unkorrekt verhalten werden, obliegt es den anderen Verkehrsteilnehmern gemäss Art. 26 Abs. 2 SVG, der Gefahr mit besonderer Vorsicht zu begegnen, widrigenfalls ihnen die Berufung auf das Vertrauensprinzip versagt bleibt. Lässt der Vortrittsberechtigte in einem solchen Fall die nach den Umständen gebotene Vorsicht ausser Acht, so handelt auch der Vortrittsberechtigte pflichtwidrig und kann sich infolgedessen nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen, um sein Verhalten zu rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.224/2006 vom 3. Januar 2004 E. 2). Auch der Vortrittsberechtigte untersteht der allgemeinen Sorgfaltspflicht, hat daher auf die übrigen Strassenbenützer Rücksicht zu nehmen und darf sich nicht auf Kosten der Verkehrssicherheit blindlings auf sein Vorsichtsrecht verlassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.224/2006 vom 3. Januar 2004 E. 3.c). Fährt zum Beispiel ein von links kommendes Fahrzeug mit solcher Geschwindigkeit, dass es dem Berechtigten den Vortritt nicht mehr lassen kann, darf dieser weder in blindem Vertrauen auf sein Vortrittsrecht beliebig schnell weiterfahren noch auf dessen Ausübung beharren, sondern muss seinerseits alles Zumutbare vorkehren, um einen Unfall zu verhüten (vgl. BGE 92 IV 138; Weissenberger, a.a.O., Art. 26 N 10, 12). Wie in Erwägung 1.2. ausgeführt, erkannte der Berufungskläger den Lastwagen bereits bei dessen Einfahren auf die Gaiserstrasse. Gegenüber dem Untersuchungsbeamten führte der Berufungskläger aus, er sei davon ausgegangen, dass der Lenker, als dieser am Abschwenken gewesen sei, realisiert habe, dass er Gas geben müsse, das habe er dann auch gemacht (StA act. 32, S. 2 f.). Der Berufungskläger hätte sich im Hinblick auf die schneebedeckte Gaiserstrasse hingegen nicht auf sein Vortrittsrecht verlassen dürfen, sondern hätte bei Realisierung des einfahrenden Lastwagens sofort abbremsen müssen. Auch wenn sich B beim Einbiegemanöver mit dem Lastwagen nicht korrekt verhalten hätte, kann sich folglich der Berufungskläger wegen seines eigenen pflichtwidrigen Verhaltens nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen.

2. 2.1. Der Berufungskläger erachtet die vorinstanzlichen Kosten von Fr. 6’731.00 in Anbetracht der ausgesprochenen Busse von Fr. 300.00 als unverhältnismässig. 2.2. Dabei verkennt der Berufungskläger, dass ihm vom Untersuchungsbeamten die Absicht, ein Gutachten einzuholen, zur Kenntnis gebracht wurde. Der Berufungskläger hielt jedoch an seiner Einsprache aufrecht und nahm damit in Kauf, dass er sowohl die

Geschäftsbericht 2015 - Anhang AI 013.31-7.2-107999 29 - 76 Untersuchungskosten, unter anderem die Kosten des Gutachtens, als auch die Kosten des Gerichts zu tragen hat, sofern er nicht freigesprochen oder das Strafverfahren eingestellt würde.

3. 3.1. Des Weiteren rügt der Berufungskläger, die Verfahrensdauer, welche sich die Staatsanwaltschaft erlaubt habe, sei zu lange gewesen. 3.2. Um sich erfolgreich wegen Rechtsverzögerung beschweren zu können, muss die fragliche Partei vorgängig bei der betreffenden Strafbehörde interveniert haben, damit diese innert kurzer Frist entscheidet (vgl. Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 396 N 17). Ein Zuwarten wirft überdies die Frage auf, ob überhaupt noch ein ausreichendes Rechtsschutzinteresse besteht (vgl. Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 396 N 8)

3.3. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass der Berufungskläger bei der Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. ein zügigeres Verfahren gefordert hätte, weshalb er die Rüge der Rechtsverzögerung beim Kantonsgericht jedenfalls verspätet vorbringt.

4. 4.1. Schliesslich erachtet der Berufungskläger die Nichtverfolgung des offensichtlichen Fehlverhaltens des LKW-Fahrers als willkürlich, weil dieses für den Unfall kausal gewesen sei.

4.2. Willkür liegt nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 138 V 74 E. 7).

4.3. Die rechtliche Würdigung des Bezirksgericht Appenzell I.Rh. entspricht derjenigen des Kantonsgerichts: So machte sich – wie in Erwägung 1 ausgeführt – der Berufungskläger unabhängig davon, ob sich B mit seinem Einfahrmanöver korrekt verhalten hat oder nicht, strafbar. Der Entscheid des Bezirksgerichts ist jedenfalls nicht willkürlich.

5. 5.1. Gemäss seinem Rechtsbegehren will der Berufungskläger, dass der Antrag der Privatklägerin abzuweisen sei. Ausführungen zu diesem Rechtsbegehren bringt er in seiner Berufungsbegründung nicht vor.

5.2. Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn das Strafverfahren im Strafbefehlsverfahren erledigt wird (Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO). Auch das Gericht, welches einen Strafbefehl im Einspracheverfahren überprüft, kann die Zivilklage nicht materiell entscheiden (vgl. Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], a.a.O., Art. 126 N 35).

5.3. Die Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. wies mit Strafbefehl vom 6. Juli 2012 die Zivilforderung der Privatklägerschaft im Umfang von Fr. 1’000.00 auf den Zivilweg. Die Beurteilung der Zivilklage durch den Strafrichter ist somit zwingend ausgeschlossen, weshalb der Berufungskläger seinen Antrag lediglich in einem allfälligen Zivilverfahren vortragen kann.

6. Die durch das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. ausgesprochene Busse von Fr. 300.00, bzw. bei schuldhaftem Nichtbezahlen eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen, erscheint angemessen.

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7. Die Berufung ist folglich abzuweisen.

Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid K 2-2014 vom 20. Januar 2015

Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Entscheid 6B_335/2015 vom 27. August 2015 nicht ein.

Geschäftsbericht 2015 - Anhang AI 013.31-7.2-107999 31 - 76 2.2. Verkehrsanordnung Erweiterung Tempo-30-Zone (Art. 3 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 3 SVG, Art. 108 Abs. 2 SSV)

Erwägungen I. 1. Der Landesfähnrich des Kantons Appenzell I.Rh. verfügte am 26. Oktober 2013 folgende Verkehrsanordnung: Erweiterung Tempo-30-Zone in Appenzell (Signal 2.59.1, Rückseite 2.59.2) ab Gaiserstrasse 11 (Engpass beim Falken) – Mezibrücke bis Weissbadstrasse 9 (Höhe Chlosbächli), inkl. Brauereiplatz.

2. Gegen diese Verkehrsanordnung reichten A und B am 20. November 2013 bei der Standeskommission Appenzell I.Rh. Rekurs ein. Dabei stellten sie die Anträge, auf die Erweiterung der Tempo-30-Zone auf der Hauptverkehrsachse Gaiserstrasse 11 – Mezibrücke – Weissbadstrasse 9 sei zu verzichten, auf der Bleichestrasse sei die Tempo- 30-Zone vom Brauereiplatz bis zum Werkhof Bleiche zu erweitern und auf der Herrenrüti- und Bleichestrasse seien sporadisch Geschwindigkeitskontrollen, insbesondere vor Schulbeginn und nach Schulende, durchzuführen. Diese Anträge begründeten sie im Wesentlichen damit, dass die Geschwindigkeit auf dem Abschnitt der Gaiser- und Weissbadstrasse von den Automobilisten grossmehrheitlich den Verhältnissen angepasst werde. Bereits geringfügige Geschwindigkeitsübertretungen würden mit Bussen und Administrativmassnahmen bzw. Ausweisentzügen geahndet. In der Folge würden solche Niederst-Tempo-Strecken wenn immer möglich vermieden, wodurch die Anwohner der Ausweichstrecke über die Bleiche- und Herrenrütistrasse belastet würden. Diese Strecke sei der tägliche Schul- bzw. Kindergartenweg ihrer Kinder. Ihre Sicherheit würde mit der geplanten Erweiterung der Tempo-30-Zone wesentlich verschlechtert, zumal auf diesem Strassenabschnitt, welcher teilweise mit mehr als 50 km/h Geschwindigkeit befahren werde, kein durchgehendes Trottoir bestehe. Die Tempo-30-Zone solle somit vom Brauereiparkplatz bis zum Werkhof Bleiche erweitert werden.

3. Die Standeskommission wies mit Entscheid vom 18. August 2014 (Protokoll Nr. 886) den Rekurs von A und B ab. Den Entscheid begründete sie bezüglich des Rekurses von A und B im Wesentlichen damit, dass die Geschwindigkeit, die von 85% aller Fahrzeuge eingehalten werde (sog. v85%), gemäss Gutachten bei 37 km/h auf der Weissbadstrasse und bei 42 km/h auf der Gaiserstrasse liege. 85% aller Fahrzeuge würden also deutlich schneller als 30 km/h fahren. Die v85% liegt auf der Weissbadstrasse rund einen Viertel (23.33%) über 30 km/h, auf der Gaiserstrasse um zwei Fünftel über 30 km/h. Die Gefahren, welche mit der Verkehrsmassnahme behoben werden sollten, würden nicht von Verkehrsteilnehmern ausgehen, die bereits heute nur 30 km/h oder weniger fahren würden. Zu beurteilen sei die heute zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h. Berge diese Geschwindigkeit Gefahrenpotential, dürfe die Geschwindigkeit jedenfalls dann herabgesetzt werden, wenn die Gefahr nicht anderweitig behoben werden könne. Nach dem Gutachten würden die Anhaltesichtweiten an mehreren Stellen bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h nicht eingehalten. Die Verhältnisse verlangten also nach tieferen als der aktuell zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h. Dem Risiko wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung straf- und massnahmenrechtlich belangt zu werden, setze sich nur aus,

Geschäftsbericht 2015 - Anhang 32 - 76 AI 013.31-7.2-107999 wer sich nicht an die Verkehrsvorschriften halte. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die Einführung der geplanten Tempo-30-Zone Fahrzeuglenker dazu veranlassen könnte, ihre Routenwahl zu ändern. Das Gutachten gehe von einem gewissen Mehrverkehr auf der Weissbadstrasse in Richtung Steinegg aus. Ein Mehrverkehr auf der Bleichestrasse und der Herrenrütistrasse sei indessen kaum anzunehmen. Die Tempo-30-Zone auf der Weissbadstrasse und der Gaiserstrasse sei rund 300m lang, über den Brauereiplatz in die Bleichestrasse hinein etwa 250m. Ab der Brauereikreuzung sei die Strecke über den Brauereiplatz länger mit der 30er-Zone belastet als von dort Richtung Gaiserstrasse oder in Richtung Weissbadstrasse. Diese Ausgangslage lasse einen Ausweichverkehr in Richtung Imm als unwahrscheinlich erscheinen.

4. Am 6. Oktober 2014 reichten A und B (folgend: Beschwerdeführer) Beschwerde gegen den Rekursentscheid der Standeskommission ein.

(…) III. (…) 2. 2.1. Nach Art. 3 Abs. 2 SVG sind die Kantone befugt, für bestimmte Strassen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen. Für Geschwindigkeitsbeschränkungen gelten ausserdem die besonderen Bestimmunge

Verwaltungs- und Gerichtsentscheide 2015 — Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2015 (publiziert) Verwaltungs- und Gerichtsentscheide 2015 — Swissrulings