Anhang Geschäftsbericht 2014 über die Staatsverwaltung und Rechtspflege
an den Grossen Rat des Kantons Appenzell I.Rh.
Geschäftsbericht 2014 - Anhang I - I Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis ..................................................................................................................... I Verwaltungs- und Gerichtsentscheide.................................................................................... 1 1. Standeskommission .................................................................................................. 1 1.1. Notwegrecht für ein nicht landwirtschaftlich genutztes Wohnhaus ausserhalb der Bauzone .................................................................................. 1 1.2. Einpassung eines neuen landwirtschaftlichen Ökonomiegebäudes in einer Landschaftsschutzzone .................................................................................... 3 1.3. Abparzellierung eines Wohnhauses von einem landwirtschaftlichen Grundstück ...................................................................................................... 6 1.4. Gründung einer Flurgenossenschaft .............................................................. 10 1.5. Abweichung von Einzelbauvorschriften in einer Quartierplanung ................... 12 2. Gerichte .................................................................................................................. 14 2.1. Einbürgerung (Art. 14 BüG; Art. 6 der Verordnung über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht); Diskriminierung wegen Behinderung (Art. 8 Abs. 2 BV) .............................................................................................................. 14 2.2. Klage auf Herausgabe / vorsorgliche Massnahme (Art. 261 Abs. 1 ZPO) ...... 27 2.3. Ungültigkeitsklage; Verfügungsfähigkeit (Art. 467 ZGB) ................................. 32 2.4. Baugesetzbeschwerde; Vertrauensschutz bei behördlicher Auskunft (Art. 9 BV) ................................................................................................................. 47 2.5. Vollstreckung eines Urteils (Art. 341 Abs. 1 ZPO) .......................................... 53
Geschäftsbericht 2014 - Anhang 1 - 56 Verwaltungs- und Gerichtsentscheide 1. Standeskommission 1.1. Notwegrecht für ein nicht landwirtschaftlich genutztes Wohnhaus ausserhalb der Bauzone Art. 694 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) Für die gewöhnliche Wohnnutzung eines Wohnhauses in der Landwirtschaftszone besteht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Anspruch auf ein minimal ausgestaltetes Notwegrecht. Dieses hat sich nach der Nutzung des Gebäudes auszurichten, und die Zufahrt ist auf die notwendigen Transporte für schwere Objekte und die Belieferung mit Heizmaterial beschränkt. (…) Gemäss Art. 694 Abs. 1 ZGB kann ein Grundeigentümer, der keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse hat, beanspruchen, dass ihm Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen. Die Wegnot im Sinne von Art. 694 Abs. 1 ZGB beurteilt sich einzig aufgrund der Situation des Grundstücks und seines Bewirtschaftungszwecks und nicht etwa an der Person des Eigentümers oder des Mieters. Massgebend sind objektive Zustände. Genügend ist ein Weg, wenn er für die bestimmungsgemässe Nutzung und Bewirtschaftung eines Grundstücks ausreichend ist. In eigentlichen Wohngebieten hat ein Grundeigentümer nach bundesgerichtlicher Auffassung grundsätzlich Anspruch auf eine allgemeine Zufahrt mit einem Motorfahrzeug.
Anders ist die Sache ausserhalb des Wohngebiets zu beurteilen. In einem Fall aus dem Jahr 1981 (BGE 107 II 323, E. 2) hatte sich das Bundesgericht mit einem Notwegbegehren im Kanton Appenzell A.Rh. zu befassen. Das fragliche Wohnhaus lag rund 250m von der nächsten öffentlichen Strasse entfernt. Ab der öffentlichen Strasse führte ein nicht asphaltiertes Strässchen zu einem benachbarten Haus und von dort zum fraglichen Wohnhaus ein schmaler Wiesenweg ohne jeglichen Belag. Ein im Grundbuch eingetragenes Fahrwegrecht bestand nicht, auch nicht für den Teil, der als Fahrweg ausgestaltet war. Es bestand lediglich ein öffentliches Fusswegrecht. Die Gerichte des Kantons Appenzell A.Rh. wiesen die Klage auf Einräumung eines Notwegs ab. Vor Bundesgericht wurde geltend gemacht, die Verbindung einer Wohnliegenschaft zur öffentlichen Strasse sei immer dann als ungenügend zu betrachten, wenn nicht ein Weg zur Verfügung stehe, der mit Motorfahrzeugen befahren werden könne, und sei es auch nur für den Zubringerdienst. Auch in ländlichen Gebieten sei eine Einschränkung des Anspruchs auf einen Notweg nicht gerechtfertigt. Das Bundesgericht hielt demgegenüber fest, dass dann, wenn der Notweganspruch ausserhalb von Ortschaften in gleicher Weise wie innerhalb gewährt werden müsste, jeder Eigentümer eines noch so abgelegenen Wohnhauses das Recht hätte, von der nächsten öffentlichen Strasse über sämtliche Nachbargrundstücke bis zu seiner Liegenschaft einen Fahrweg für Personenwagen anlegen zu lassen. Dies könnte dazu führen, dass Wiesen und Felder unter Umständen über grosse Distanzen hinweg von Fahrwegen durchzogen würden, damit auch die Eigentümer entlegener Häuser mit ihren Autos zu ihren Liegenschaften fahren könnten. So weit gehe das Erfordernis einer genügenden Wegverbindung nicht. Es könne nicht allgemein gesagt werden, dass jede Wohnliegenschaft, die nicht über eine Zufahrt für Personenautos verfüge, an Wegnot leide. Die bestimmungsgemässe Nutzung solcher Liegenschaften sei in ländlichen Gebieten unter Umständen auch dann möglich, wenn
Geschäftsbericht 2014 - Anhang 2 - 56 als Verbindung zur nächsten öffentlichen Strasse nur ein Fussweg vorhanden ist. Für die Benützung der Liegenschaft zu Wohnzwecken sei eine Zufahrtsmöglichkeit höchstens insoweit erforderlich, als Transporte auszuführen seien, die mit dieser Benützungsart direkt zusammenhängen und die ohne Einsatz eines Motorfahrzeugs nicht leicht möglich seien, etwa bei der Lieferung schwerer Gegenstände, die für das Bewohnen des Hauses unentbehrlich sind (Möbel, Heizmaterial etc.). Solche eher seltenen Fahrten waren nach den Feststellungen des Bundesgerichts im damaligen Fall möglich, ohne dass anstelle des vorhandenen Fusswegs ein eigentlicher Fahrweg erstellt werden musste (BGE 107 II 323, Erw. 2). Das Bundesgericht lehnte es daher ab, ein uneingeschränktes Fahrrecht einzuräumen. Es gewährte die Möglichkeit der Zufahrt zum Wohnhaus nur für Transporte, für die gewöhnlich ein Fahrzeug nötig ist. Die Sache ging an die Vorinstanz zurück.
Das Obergericht des Kantons Appenzell A.Rh. legte das Fahrrecht in der Folge so fest, dass die Bewirtschaftung des beanspruchten Wieslands möglichst wenig gestört wird. Hierbei wurde differenziert zwischen ganzjährigen Ausnahmerechten für Feuerwehreinsätze, Krankentransporte und Arbeiten nach unvorhergesehenen Naturereignissen einerseits und weiteren Ausnahmerechten, bei denen auf die Vegetation und die landwirtschaftliche Nutzung Rücksicht genommen werden musste andererseits.
Die tatsächliche Situation im vorliegenden Fall ist analog zu beurteilen wie im zitierten Ausserrhoder Fall. Das für Wohnzwecke genutzte Haus der Gesuchstellerin liegt deutlich ausserhalb des Baugebiets. Es ist auch nicht Teil eines Weilers oder sonst einer ortsähnlichen Häusergruppe. Es ist ein Einzelhaus im Landwirtschaftsgebiet. Solche Häuser sind im Kanton häufig. Würde man für jedes dieser Häuser den Bedarf einer befestigten Zufahrt bejahen, könnte gegen den Willen der Eigentümer der Bau einer ganzen Reihe weiterer Strassen, teils mit grossen Längen, quer über bestehende Wiesen erzwungen werden. Ein solcher Eingriff in das Privateigentum stünde nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck, der mit dem Institut des Notwegrechts verfolgt wird, nämlich die Gewährleistung von Transporten, die notwendigerweise mit der Nutzung des fraglichen Gebäudes zusammenhängen.
Unbestritten ist hingegen, dass man bei einer Wohnnutzung für Notfälle, für den Transport schwerer Gegenstände oder für die Lieferung von Brennstoff auf eine Zufahrt angewiesen ist. Für die bestimmungsgemässe Nutzung der Liegenschaft ist die Gesuchstellerin insoweit auf eine Zufahrtsmöglichkeit angewiesen, als Transporte auszuführen sind, die mit der vorgesehenen Nutzung, nämlich mit dem Wohnzweck, direkt zusammenhängen und die ohne Einsatz eines Motorfahrzeugs praktisch nicht möglich sind. In diesem Umfang ist ein Notweganspruch der Gesuchstellerin zu bejahen. (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 266 vom 25. Februar 2014
Geschäftsbericht 2014 - Anhang 3 - 56 1.2. Einpassung eines neuen landwirtschaftlichen Ökonomiegebäudes in einer Landschaftsschutzzone Art. 3 Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700); Art. 65 Baugesetz vom 29. April 2012 (BauG, GS 700.000); Art. 4ff. Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 13. März 1989 (VNH, GS 450.010) Für eine genügende Einpassung in der Landschaftsschutzzone muss auch ein nach den Vorgaben des Handbuchs zur Einpassung und Gestaltung landwirtschaftlicher Ökonomiebauten im Kanton erarbeitetes Neubauprojekt für ein Ökonomiegebäude zusätzliche Ästhetikanforderungen erfüllen. Das Gebäudevolumen ist möglichst auf ein landschaftsverträgliches Mass zu verkleinern. (…) 3.1. Nach Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG sollen sich Bauten und Anlagen in die Landschaft einordnen. Gemäss Art. 65 Abs. 1 BauG haben Bauten und Anlagen im Landschaft-, Orts- und Strassenbild und für sich eine gute Gesamtwirkung zu erzielen. Dies gilt ausserhalb der Bauzone verstärkt. Bei den zitierten Vorschriften handelt es sich um ästhetische Generalklauseln. Mit ihnen wird nicht nur die Abwehr von Verunstaltungen bezweckt, sie gebieten auch die befriedigende Einordnung eines Projekts in die Umgebung. Massgebend ist die Wirkung auf das bestehende Orts- und Landschaftsbild. Bauten und Anlagen ordnen sich dann genügend ein, wenn sie bezüglich ihres Standorts und ihrer Gestaltung die charakteristischen Eigenschaften der beanspruchten Landschaft nicht störend verändern. Diese grundsätzlichen Regelungen werden im vorliegenden Fall dadurch verschärft, dass das Baugrundstück in einer Landschaftsschutzzone nach Art. 4 ff. der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 13. März 1989 (VNH, GS 450.010) liegt. Den Landschaftsschutzzonen zugewiesen werden besonders schöne sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften oder Landschaftsteile (Art. 39 BauG, Art. 4 VNH). Sie sollen das Landschaftsbild und die dieses prägende Elemente erhalten (Art. 5 VNH). Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen in der überlagernden Landschaftsschutzzone richtet sich grundsätzlich nach der Grundnutzungszone (Art. 6 Abs. 1 VNH).
3.2. Grundnutzungszone ist im vorliegenden Fall die Landwirtschaftszone. Die vom Bau- und Umweltdepartement bestätigte Zonenkonformität der geplanten Baute ist unbestritten. Auch zonenkonforme Bauten, Anlagen und landschaftsverändernde Massnahmen haben aber in Landschaftsschutzzonen erhöhten Anforderungen in Bezug auf Gestaltung, Farbgebung und Einpassung in das Landschaftsbild zu genügen; die Verkleidung der Fassaden, die Bedachung, die Fenstereinteilung und die Umgebungsgestaltung sind nach der herkömmlichen Bauart zu richten (Art. 6 Abs. 3 VNH).
3.3. In Bezug auf die Gestaltung und die Farbgebung hat die Vorinstanz keinerlei Vorbehalte zum strittigen Bauvorhaben angebracht. Die Fassadenverkleidung, die Bedachung und die Fenstereinteilung orientieren sich an den Vorgaben des Handbuchs, das aufzeigt, wie zeitgemässe landwirtschaftliche Ökonomiebauten in der herkömmlichen Bauart gestaltet werden können. In der angefochtenen Verfügung wurde dem Projekt eine mustergültige Umsetzung dieser Vorgaben attestiert.
Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid ausschliesslich mit der fehlenden Einpassung der Baute.
Geschäftsbericht 2014 - Anhang 4 - 56
4.1. Ob ein Bauprojekt den Anforderungen von Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG, Art. 65 Abs. 1 BauG und Art. 6 Abs. 3 VNH genügt und ihm keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, ist nach objektiven und grundsätzlichen Kriterien zu prüfen, wobei es weder auf den Eindruck von ästhetisch besonders empfindsamen Personen noch auf das Volksempfinden ankommt. Das Orts- oder Landschaftsbild ist der Gesamteindruck, der sich konkret für einen objektiven Betrachter aus dem Zusammenwirken der bestehenden und geplanten Gebäulichkeiten mit den Landschaftselementen ergibt. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Einpassung einer geplanten Baute den genannten Vorschriften genügt, bleibt der rechtsanwendenden Behörde ein erheblicher Beurteilungsspielraum offen. Das Mass des Beurteilungsspielraums wird aber bei Bauvorhaben in Landschaftsschutzzonen zusätzlich durch die entsprechenden Schutzziele beeinflusst.
4.2. Solche Schutzziele wurden zum massgeblichen Zonenplan “Schutz AI“ nicht formuliert. Grundlegend ist aber Art. 6 Abs. 3 VNH, wonach Bauten in Landschaftsschutzzonen erhöhten Anforderungen in Bezug auf die Einpassung in das Landschaftsbild genügen müssen. Auch dem Planungsbericht zur Revision der Ortsplanung vom 8. Mai 2011 sind keine weitergehenden, besonders zu berücksichtigenden Gesichtspunkte zu entnehmen. Es wird ausgeführt, dass der südliche Bereich der Landschaftsschutzzone eine Glaziallandschaft umfasse, die geprägt sei durch nagelfluhreiche, vom Eis überformte Rippen, sowie durch Rundhöcker. Nördlich schliesse eine Rippenlandschaft von grossem Formenreichtum und mit ökologischer Vielfalt an. Zu dieser Landschaft ist nach dem Planungsbericht weiter Sorge zu tragen, damit die typischen Landschaftsformen erhalten blieben. Der Landschaftscharakter werde durch die landwirtschaftliche Pflege und den Erhalt der prägenden Feldgehölze verstärkt.
4.3. Das vorliegende Bauvorhaben trägt zweifellos zur gewünschten landwirtschaftlichen Pflege bei. Kann es nicht realisiert werden, leidet unter Umständen die angestrebte landwirtschaftliche Pflege, was dem Schutzziel abträglich wäre. Ebenso wenig werden wegen des Bauprojekts Feldgehölze beseitigt, die nach dem Planungsbericht in dieser Zone erhalten werden sollen.
Als Schutzziel der Landschaftsschutzzone bleibt damit der Erhalt der typischen Landschaftsform. Die Rippenlandschaft und die Rundhöcker, die es zu erhalten gilt, würden durch umfangreiche Geländeveränderungen, wie sie beispielsweise mit einer Kiesgrube verbunden wären, stark beeinträchtigt. Die Erstellung eines landwirtschaftlichen Ökonomiegebäudes ist dagegen mit kleineren Auswirkungen auf die typische Landschaft verbunden.
Als Zwischenergebnis ist damit festzuhalten, dass keine speziellen Schutzziele auszumachen sind, welche in dieser Landschaftsschutzzone zu wahren wären, durch das Bauprojekt aber missachtet würden.
5.1. Nach Ansicht des Bezirksrats kommt die geplante Baute an einem sehr exponierten, das heisst von weitem einsehbaren Standort zu stehen. Der Stall trete deshalb, aber auch wegen seiner grossen Dimension wuchtig und negativ in Erscheinung.
(...) 6.1. Soll der Landschaftsschutz nicht jegliche Bedeutung verlieren, so kann die Zonenkonformität nicht jedes beliebige Volumen eines landwirtschaftlichen Ökonomiegebäudes rechtfertigen.
Geschäftsbericht 2014 - Anhang 5 - 56 Im vorliegenden Fall bestehen zwar wie dargelegt keine besonderen Schutzziele. Es ist aber zu berücksichtigen, dass Bauten in Landschaftsschutzzonen nach Art. 6 Abs. 3 VNH erhöhten Anforderungen in Bezug auf die Einpassung in das Landschaftsbild genügen müssen. Auch Art. 65 Abs. 1 BauG stellt für Bauten ausserhalb der Bauzone höhere Anforderungen an die Einpassung. Der Grundsatz, dass Bauten im Landschaftsbild und für sich eine gute Gesamtwirkung erzielen müssen, gilt nämlich ausserhalb der Bauzone verstärkt. Gegenüber dem Massstab, der bei Bauten innerhalb der Bauzone zu beachten ist, erfolgt also eine Verschiebung zu Gunsten des Landschaftsschutzes.
6.2. Ob eine genügende Einpassung besteht und dabei die damit verbundenen erhöhten Anforderungen erfüllt sind, ist eine ausgesprochene Ermessensfrage. Es geht um Wertungsentscheide im Bereich der Ästhetik, die in einem Spannungsfeld zwischen den unterschiedlichen öffentlichen und privaten Interessen zu fällen sind. Dieser Wertungsspielraum öffnet den Bewilligungsbehörden einen weiten Ermessensspielraum. Wegen der unterschiedlichen Bauvorhaben und Standorte entstehen bei Einpassungsentscheiden auch kaum ähnliche Fallkonstellationen. Eine vergleichende Abwägung bei Einordnungsentscheiden und damit eine Überprüfung unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit sind daher kaum möglich.
6.3. Nach Auffassung der Vorinstanz ist das Bauvolumen in der Landschaftsschutzzone und im Bereich des geschützten Wohnhauses zu gross und deshalb landschaftsstörend. Sie führte in ihrer Rekursvernehmlassung aus, die Baute falle höher aus als nötig, weil der Rekurrent sparen wolle und daher weniger tief graben lasse. Die Landschaftsverträglichkeit verlange, dass der Neubau das Dach des bestehenden Wohnhauses nicht überrage. Diese Begründung des Bezirksrats für die ungenügende Eingliederung ist aus Sicht der Standeskommission nachvollziehbar. Da das Bauvorhaben in der Landschaftsschutzzone erhöhten Anforderungen an die Einpassung genügen muss, kann vom Rekurrenten verlangt werden, dass er die Baute im Rahmen des Zumutbaren so anlegt, dass diese Anforderungen erfüllt werden. (…) 6.4. Gleichzeitig ist aber zu betonen, dass das Bauvorhaben nach Auffassung der Standeskommission bei einer Realisierung mit einem 50cm tieferen Nullpunkt bewilligt werden kann. Das Projekt selber ist nämlich sorgfältig und abgestimmt auf die bestehenden Bedürfnisse geplant worden. Eine Realisierung ist daher unter Berücksichtigung der besagten Höhenreduktion grundsätzlich möglich. Damit das Gebäude und die Stützmauern weniger in Erscheinung treten, sollten aber eine Begrünung der Stützmauern vorgenommen und auf der Südseite des Stalls hochstämmige Bäume, vorzugsweise Linden, gepflanzt werden. Unter Berücksichtigung dieser Auflagen erscheint der Standeskommission das um 50cm gesenkte Projekt bewilligungsfähig. (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 669 vom 10. Juni 2014
Geschäftsbericht 2014 - Anhang 6 - 56 1.3. Abparzellierung eines Wohnhauses von einem landwirtschaftlichen Grundstück Art. 60 Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB, SR 211.412.11). Das Wohnhaus auf einem landwirtschaftlichen Grundstück, welches Teil eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist, kann nicht abparzelliert werden, wenn es für die effiziente Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Gewerbes erforderlich ist. Ein Verzicht des Bewirtschafters auf die Benutzung des Wohnhauses ändert nichts am objektiven Erfordernis für die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Gewerbes. (…) 1. Nach Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB, SR 211.412.11) dürfen einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile nicht von landwirtschaftlichen Gewerben abgetrennt werden (Realteilungsverbot). Die kantonale Bewilligungsbehörde hat Ausnahmen vom Realteilungsverbot zu bewilligen, sofern einer der in Art. 60 BGBB vorgesehenen Tatbestände vorliegt. Im Kanton Appenzell I.Rh. ist hierfür die Bodenrechtskommission zuständig (Art. 3 des Einführungsgesetzes zum BGBB vom 24. April 1994, GS 911.000). Bevor sie eine Ausnahme bewilligen darf, muss eine rechtskräftige raumplanungsrechtliche Verfügung der für den Entscheid über Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen zuständigen Behörde vorliegen, in der die Rechtmässigkeit der betreffenden Baute festgestellt wird (Art. 4 Abs. 2 der Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1993; VBB, SR 211.412.110). Für diese raumplanungsrechtlichen Verfügungen ist im Kanton Appenzell I.Rh. das Bau- und Umweltdepartement zuständig (Art. 76 in Verbindung mit Art. 2 des Baugesetzes vom 29. April 2012, BauG, GS 700.000).
Das Bau- und Umweltdepartement hat mit der angefochtenen Verfügung entschieden, dass für das Gebäude keine raumplanerische Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. Es ist hierbei aufgrund des vom Rekurrenten eingereichten Situationsplans davon ausgegangen, dass eine Fläche von rund 1‘350m 3 abgetrennt werden soll. Das Grundstück liege in der Landwirtschaftszone. Es werde vom Pächterehepaar bewohnt. Es diene somit landwirtschaftlichen Zwecken. Die Pächter bewirtschafteten insgesamt 20ha landwirtschaftliche Nutzfläche. Die landwirtschaftliche Beratung sei in ihrem Bericht vom 17. Juni 2014 zum Schluss gekommen, dass für den Betrieb eine Wohnnutzung erforderlich sei und dass dieser auch in Zukunft rentabel bewirtschaftet werden könne. Der Pächter sei 55 Jahre alt. Es könne damit von einer längerfristigen Betriebsexistenz ausgegangen werden. Die landwirtschaftliche Wohnbaute werde demnach für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung noch benötigt, und eine Abparzellierung müsse daher aus raumplanungsrechtlicher Sicht abgelehnt werden.
3. Das Bundesgericht hat sich im BGE 125 III 175, E. 2 - einem Fall, der ebenfalls ein Grundstück im Kanton Appenzell I.Rh. betraf - einlässlich mit den Voraussetzungen auseinandergesetzt, unter denen ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück aus dem Geltungsbereich des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht entlassen werden kann. Es hat ausgeführt, dass landwirtschaftliche Grundstücke dem BGBB unterstehen und dass ein Grundstück dann als landwirtschaftlich gilt, wenn es für die landwirtschaftliche oder gartenbauliche Nutzung geeignet ist (Art. 6 Abs. 1 BGBB). Für die Eignung, das heisst die Beurteilung der Frage, welche Gebäude dem Zweck der landwirtschaftlichen Nutzung entsprechen, sind gemäss Bundesgericht zwei Kriterien ausschlaggebend: Das Gebäude muss erstens für den Landwirtschaftsbetrieb unentbehrlich
Geschäftsbericht 2014 - Anhang 7 - 56 sein. Bei Wohngebäuden muss aus betrieblichen Gründen eine ständige Anwesenheit der bewirtschaftenden Personen erforderlich und die nächste Wohnzone weit entfernt und schwer erreichbar sein. Zweitens muss die landwirtschaftliche Nutzung, der das Gebäude dient, auch wirtschaftlich rentabel und existenzsichernd sein. Bestehende Gebäude ausserhalb der Bauzonen, deren landwirtschaftliche Nutzung rechtmässig ist und die tatsächlich auch landwirtschaftlich genutzt werden, unterstehen dem BGBB ohne weiteres. Die Kriterien der Unentbehrlichkeit und Wirtschaftlichkeit - so das Bundesgericht wörtlich - „spielen erst dann eine Rolle, wenn die landwirtschaftliche Nutzung aufgehört hat und die Bewilligungsbehörden um Entlassung vormals landwirtschaftlich genutzter Gebäude aus dem Geltungsbereich des BGBB ersucht werden“ (BGE 125 III 175, E. 2 b). Beim Entscheid über die Entlassung aus dem Geltungsbereich des BGBB muss gemäss Bundesgericht berücksichtigt werden, dass heute nicht mehr genutzte landwirtschaftliche Wohn- und Ökonomiegebäude inskünftig für die Landwirtschaft wieder benötigt werden können. Die Beurteilung hat sich an den raumplanungsrechtlichen Vorgaben zu orientieren. Bei der Prüfung der Frage, ob für landwirtschaftlich nicht mehr genutzte Gebäude noch ein zweckentsprechender Bedarf besteht, ist auf die Kriterien der Unentbehrlichkeit und Wirtschaftlichkeit abzustellen (BGE 125 III 175, E. 2c).
Das fragliche Wohnhaus liegt in der Landwirtschaftszone, und es wird vom Pächter bewohnt. Es wird also landwirtschaftlich genutzt und untersteht demnach dem BGBB. Da um Entlassung des Wohnhauses aus dem Geltungsbereich des BGBB ersucht wurde, hatte das Bau- und Umweltdepartement darüber zu befinden, ob die geplante Nutzung raumplanungsrechtlich in Betracht kommen könnte. Es hat entschieden, dass keine raumplanungsrechtliche Ausnahmebewilligung erteilt werden könne. Dabei hat das Bau- und Umweltdepartement die Kriterien der Unentbehrlichkeit des Wohnhauses für die landwirtschaftliche Nutzung einerseits und die Wirtschaftlichkeit der landwirtschaftlichen Nutzung andererseits geprüft und beide Fragen bejaht.
4. Nicht strittig ist, dass die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Gewerbes der Pächter wirtschaftlich rentabel und existenzsichernd ist. Der Rekurrent behauptet zwar, ohne die Abparzellierung sei die finanzielle Existenz der Pächter gefährdet, ihnen werde gar die Grundlage für eine Tätigkeit als selbständige Bauern gänzlich entzogen. Die Pächter bekräftigten dies in ihrem Brief an die Standeskommission.
Die behauptete Gefährdung der finanziellen Existenz begründen der Rekurrent und das Pächterehepaar aber in keiner Art und Weise. Sie legen insbesondere nicht dar, inwiefern die Wirtschaftlichkeitsüberlegungen des Bau- und Umweltdepartements fehlerhaft sein sollten. Das Bau- und Umweltdepartement hatte gestützt auf die Angaben der landwirtschaftlichen Beratung ausgeführt, die Mittelflussberechnung zeige eine jährliche Veränderung der flüssigen Mittel um Fr. 3‘000.--, und der Betrieb könne damit auch in Zukunft rentabel bewirtschaftet werden.
Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb die finanzielle Existenz der Pächter gefährdet sein soll, wenn die Abparzellierung nicht bewilligt wird. Den Akten sind zwar keine näheren Angaben über den Pachtvertrag zwischen dem Rekurrenten und den Pächtern zu entnehmen. Das Verhältnis zwischen den Parteien ist aber offensichtlich ungetrübt. Aus dem Gesuch um Abparzellierung vom 6. März 2014 ergibt sich, dass es sich um ein jahrzehntelanges Pachtverhältnis handelt. Vor allem aber beantragte der Verpächter die Abparzellierung mit der Begründung, er wolle den Bedürfnissen der Pächter entgegenkommen. Ein Ende des Pachtverhältnisses steht demnach offenkundig nicht zur Diskussion. Auch kann das landwirtschaftliche Gewerbe nach der nicht bestrittenen Beurteilung des Bau- und Umweltdepartements rentabel betrieben werden. Eine Gefährdung der finanziellen Existenz durch die verweigerte Abparzellierung ist demnach nicht zu erkennen.
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5. Der Rekurrent macht weiter sinngemäss geltend, dass das Wohnhaus für die landwirtschaftliche Nutzung entbehrlich sei, wenn die Pächter nach XY umziehen würden. Anscheinend haben die Pächter früher dort gewohnt und das landwirtschaftliche Gewerbe von dort aus bewirtschaftet. Der Rekurrent schlägt deshalb vor, ihm die Abparzellierung unter der Auflage zu erlauben, dass die Pächter ausziehen und das Haus Dritten vermietet wird. Es ist demnach zu prüfen, ob die Abparzellierungsbewilligung zu erteilen wäre, wenn die Pächter ausziehen und das Haus Dritten vermietet würde.
Die Voraussetzungen für eine Entlassung aus der Unterstellung unter das BGBB sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im einzelnen Fall objektiv zu beurteilen, und zwar losgelöst von der momentanen Situation. Massgeblich sind die Bedürfnisse eines normalen Familienbetriebs (BGE 125 III 175, E. 2c). Da die Bedürfnisse losgelöst von der momentanen Situation und nach Massgabe der Bedürfnisse eines durchschnittlichen Familienbetriebs zu beurteilen sind, ist es unerheblich, dass sich das Pächterehepaar im vorliegenden Fall damit einverstanden erklärt hat, auszuziehen und in XY zu wohnen. Auch wenn das Haus derzeit nicht landwirtschaftlich genutzt würde, zum Beispiel als Ferienhaus, wäre zu prüfen, ob das Wohnhaus für das landwirtschaftliche Gewerbe unentbehrlich ist, und ob das landwirtschaftliche Gewerbe wirtschaftlich betrieben werden kann.
Das Bau- und Umweltdepartement hat die geforderte objektive Beurteilung vorgenommen. Es hat für die Frage, ob die Anwesenheit des Landwirts vor Ort erforderlich ist, auf den Bericht der landwirtschaftlichen Beratung vom 17. Juni 2014 abgestellt. Dieser wiederum beruht auf den Richtzeiten der Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz Tänikon (ART). Nach dem Bericht der landwirtschaftlichen Beratung ergibt die Software ART-Arbeitsvoranschlag für einen Betrieb wie jenen des Pächters mit 15 Milchkühen Richtzeiten im Betrieb (Melken, Füttern, Entmisten, Streuen) von knapp sechs Stunden täglich. Nicht berücksichtigt sind die Zeiten, welche für ausserordentliche Ereignisse eingesetzt werden müssen, wie zum Beispiel Krankheiten, Brunst oder Geburten. Damit ist gemäss der landwirtschaftlichen Beratung für die Betriebsleiterfamilien Wohnraum bei den Ökonomiegebäuden notwendig, wie er derzeit vorhanden ist, liegt doch das Wohnhaus wenige Meter vom Ökonomiegebäude entfernt.
Bauten für den Wohnbedarf sind in der Landwirtschaftszone zonenkonform, wenn sie für das landwirtschaftliche Gewerbe unentbehrlich sind (Art. 34 Abs. 3 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000; RPV, SR 700.1). Nicht zonenkonform sind Gebäude in der Landwirtschaftszone, wenn die Distanz der Betriebsgebäude zur nächsten Wohnzone gering ist. Ein Arbeitsweg von rund einem Kilometer oder 20 bis 30 Minuten Fussmarsch gilt als geringe und zumutbare Distanz. Würden die Pächter in XY wohnen, könnte nicht mehr von einer geringen und damit zumutbaren Distanz des Arbeitswegs gesprochen werden. Würde im vorliegenden Fall das strittige Wohnhaus nicht schon bestehen, müsste die Zonenkonformität einer landwirtschaftlichen Wohnbaute auf dem fraglichen Grundstück daher bejaht werden.
Das Wohnhaus könnte, wenn es abparzelliert werden dürfte, unabhängig vom landwirtschaftlichen Gewerbe veräussert werden. Da in der Nähe keine Wohnzone vorhanden ist und die Notwendigkeit der Anwesenheit vor Ort gegeben ist, müsste einem zukünftigen Bewirtschafter des landwirtschaftlichen Gewerbes eine Ausnahmebewilligung für die Erstellung von Wohnraum in der Landwirtschaftszone erteilt werden. Es dürfen aber keine zusätzlichen, landwirtschaftlich nicht benötigte Räumlichkeiten dadurch geschaffen werden, dass landwirtschaftliche Neubauten - hier in Form des für einen durchschnittlichen Familienbetrieb erforderlichen Wohnhauses in der Nähe des Ökonomiegebäudes erstellt werden, obwohl noch entsprechende Bauten vorhanden sind, und die dadurch
Geschäftsbericht 2014 - Anhang 9 - 56 frei werdenden Bauten - hier das bestehende Wohnhaus - einer nicht landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt würden. Das Recht, ausserhalb der Bauzone in der Landwirtschaftszone zu wohnen, ist einem engen Personenkreis vorbehalten. Dazu zählen nur Leute, die als Betriebsinhaber oder Hilfskräfte unmittelbar in der Landwirtschaft tätig sind und die abtretende Generation. Da nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen ist, dass auch nicht mehr landwirtschaftlich genutzte Wohngebäude inskünftig für die Landwirtschaft wieder benötigt werden können (BGE 125 III 175, E. 2c), ist es richtig, dass das Bau- und Umweltdepartement keine Ausnahmebewilligung für eine zonenfremde Nutzung des strittigen Wohnhauses erteilt hat. (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 1295 vom 9. Dezember 2014
Geschäftsbericht 2014 - Anhang 10 - 56 1.4. Gründung einer Flurgenossenschaft Art. 7 Gesetz über die Flurgenossenschaften vom 29. April 2007 (FlG, GS 913.000) Die Gutheissung eines Gesuchs zur Gründung einer Flurgenossenschaft und die Einleitung des Gründungsverfahrens durch den Bezirksrat kann nicht mit einem Rechtsmittel angefochten werden. In das Beteiligtenverzeichnis der angestrebten Flurgenossenschaft sind sämtliche Grundstücke einzubeziehen, deren Bewirtschaftung durch das geplante Gemeinschaftswerk erleichtert oder überhaupt erst ermöglicht wird. Demgegenüber ist das Interesse des einbezogenen Grundeigentümers am Werk erst bei der Ausarbeitung des Kostenverteilers zu berücksichtigen. (…) 2. Die Rekurrentin beantragt insbesondere den Verzicht auf die Gründung einer Flurgenossenschaft.
Die amtliche Vorprüfung des vom Gesuchsteller angestrebten gemeinschaftlichen Projekts auf dessen wirtschaftliche Berechtigung sowie auf die Notwendigkeit und Zweckmässigkeit einer gemeinsamen Durchführung hat gemäss Art. 7 Abs. 1 FlG der Bezirksrat vorzunehmen. Stimmt der Bezirksrat dem Projekt zu, hat er nach Art. 7 Abs. 2 FlG das Verzeichnis der einbezogenen Grundstücke zu erstellen. Der zustimmende Beschluss ist gemäss dieser Regelung den beteiligten Grundeigentümern mitzuteilen, und das Beteiligtenverzeichnis ist zur Einsichtnahme öffentlich aufzulegen.
Nach dem klaren Wortlaut von Art. 7 Abs. 3 FlG kann nur gegen einen abweisenden Beschluss des Bezirksrats, nicht aber gegen einen positiven Vorprüfungsbeschluss bei der Standeskommission Rekurs erhoben werden. Ein Rechtsmittel gegen einen Beschluss des Bezirksrats, das beantragte Projekt im Grundsatz zu unterstützen, ist nicht vorgesehen, weil die einbezogenen Grundeigentümer gestützt auf Art. 10 Abs. 1 FlG an der ersten Beteiligtenversammlung selber darüber beschliessen können, ob das vorgeschlagene gemeinschaftliche Unternehmen näher geprüft werden soll. Ob es tatsächlich ausgeführt wird, müssen die Beteiligten erst nach Erledigung allfälliger Einsprachen gegen das Detailprojekt an der zweiten Beteiligtenversammlung definitiv beschliessen (Art. 15 FlG).
Der Bezirksrat hat dem noch nicht im Detail ausgearbeiteten Projekt, welches die Befestigung der Strasse anstrebt, grundsätzlich zugestimmt und hat das Verzeichnis der einzubeziehenden Grundstücke erstellt. Da die gesetzliche Regelung in dieser Phase des Gründungsverfahrens kein Rechtsmittel gegen einen positiven Vorprüfungsbeschluss des Bezirksrats vorsieht, kann der zustimmende Entscheid des Bezirksrats in dieser Phase von der Standeskommission nicht überprüft werden. Der vorliegende Rekurs ist somit, soweit darin ein Verzicht auf die Gründung einer Flurgenossenschaft verlangt wird, abzuweisen.
3. Die Rekurrentin beantragt im Weiteren die Entlassung ihrer Parzellen aus dem Beteiligtenkreis. Gemäss Art. 7 Abs. 3 FlG kann jeder Grundeigentümer gegen die Aufnahme oder Nichtaufnahme in das Verzeichnis der beteiligten Grundstücke Rekurs bei der Standeskommission erheben. Die Standeskommission hat von Amtes wegen zu prüfen, ob der vom Bezirksrat vorgesehene Einbezug dieser Parzellen in den Beteiligtenkreis der angestrebten Flurgenossenschaft zweckmässig ist.
Geschäftsbericht 2014 - Anhang 11 - 56 Wie das Einzugsgebiet einer Flurgenossenschaft abzugrenzen ist, bestimmt sich nach dem Zweck des Gemeinwerks. Im Falle von Strassen- und Weganlagen sind in der Regel sämtliche Grundstücke und deren Eigentümer einzubeziehen, die aus dem betreffenden Werk einen Nutzen ziehen. Dieser liegt im Allgemeinen in der Ermöglichung oder Erleichterung der Bewirtschaftung für die fragliche Liegenschaft. Direkt anstossende Grundstücke profitieren in der Regel von einem neuen oder verbesserten Werk unmittelbar. Im Weiteren ergibt sich aber auch häufig für Grundstücke, die nicht direkt an einem solchen Werk anstossen, ein gewisser Mehrnutzen. Es rechtfertigt sich daher in der Regel, den Beteiligtenkreis nicht allzu eng zu ziehen. Der Standeskommission steht in dieser Frage naturgemäss ein gewisser Ermessensspielraum zu.
Aus dem vorliegenden Gesuch ergibt sich, dass mit der zu gründenden Flurgenossenschaft beabsichtigt wird, die bestehende Zufahrtsstrasse, die heute gekiest ist, künftig zu asphaltieren. Dadurch sollen die Unterhaltskosten gesenkt und den Betroffenen die Nutzung der Strasse für land- und forstwirtschaftliche Zwecke erleichtert werden.
Die Rekurrentin bestätigt in ihrer Rekurseingabe, dass sie für die Bewirtschaftung ihrer beiden Waldparzellen die Flurstrasse benutzt. Diese beiden Grundstücke werden durch die Flurstrasse erschlossen, sodass der Bezirksrat zu Recht deren Verbleib im Beteiligtenverzeichnis verlangt. Die Art und Weise der Nutzung der Strasse durch die Rekurrentin sowie die Beurteilung, ob und inwieweit das angestrebte Werk für die zweckmässige Nutzung ihrer Grundstücke erforderlich ist, hat für die Aufnahme oder Nichtaufnahme der Grundstücke in den Beteiligtenkreis keine grosse Bedeutung. Diese Punkte werden erst in einer späteren Phase der Vorbereitung der Gründung einer Flurgenossenschaft zu berücksichtigen sein, wenn die erste Beteiligtenversammlung eine weitergehende Prüfung des Unternehmens beschlossen hat und die eingesetzte Schätzungskommission auf der Grundlage des noch im Detail auszugestaltenden Projekts die Kostenanteile der beteiligten Grundeigentümer festlegen muss.
Auch das Bestehen eines eingetragenen privaten Fahrrechts auf einer anderen Strasse, welches allenfalls sogar frei von einer Unterhaltspflicht ausgeübt werden kann, ändert an der Tatsache nichts, dass die Grundstücke der Rekurrentin leichter über die Flurstrasse erschlossen sind, sodass sie durch den Einbezug in den Beteiligtenkreis einen gewissen Vorteil erhält. Das durch die anderweitige Erschliessungsmöglichkeit für die beiden Grundstücke möglicherweise verminderte Interesse der Rekurrentin an der Flurstrasse ist ebenfalls erst später bei der Ausarbeitung des Unterhaltsperimeters angemessen zu berücksichtigen.
Falls ein rechtskräftig ausgeschiedener Wanderweg auf der Flurstrasse verläuft, ist diesem Umstand bei der Detailausgestaltung des Projekts angemessen Rechnung zu tragen. Die beteiligten Grundeigentümer können im Rahmen des Auflageverfahrens ihre Anregungen zum Detailprojekt machen. Werden diese nicht berücksichtigt, können sie dann immer noch dagegen Rekurs erheben. Auf den Einbezug der beiden Grundstücke der Rekurrentin in den Beteiligtenkreis der angestrebten neuen Flurgenossenschaft hat ein allfälliger Verlauf eines Wanderwegs auf der Flurstrasse aber keinen Einfluss.
Die Standeskommission gelangt aufgrund dieser Erwägungen zum Schluss, dass die beiden Parzellen der Rekurrentin im Perimeter zu belassen sind. Sie weist den Rekurs auch in Bezug auf den Antrag auf Entlassung aus dem Beteiligtenverzeichnis ab. (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 1128 vom 21. Oktober 2014
Geschäftsbericht 2014 - Anhang 12 - 56 1.5. Abweichung von Einzelbauvorschriften in einer Quartierplanung Art. 50 Baugesetz vom 29. April 2012 (BauG, GS 700.000); Art. 33 ff. Verordnung zum Baugesetz vom 22. Oktober 2012 (BauV, GS 700.010) Die maximale Ausladung von vorspringenden Gebäudeteilen wie Balkonen ist durch die Vorschrift von Art. 42 BauV nicht auf 2m beschränkt. (…) 2. Aufgrund von Art. 50 Abs. 1 BauG ordnen die Bezirke die Erschliessung und Überbauung von Quartieren im Einzelnen in der Regel mit Quartierplänen. Nach Art. 50 Abs. 2 BauG können durch Quartierpläne unter anderem die Art und Weise einer Überbauung, insbesondere die Grösse, Anordnung und Gestaltung der Baukörper, festgelegt werden. Mit einem Quartierplan darf von den Vorschriften des Nutzungsplans abgewichen werden, wenn die in der Verordnung zum Baugesetz geregelten Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 50 Abs. 3 BauG). Die Verordnung zum Baugesetz setzt voraus, dass der Quartierplan nach dem Verfahren erlassen wird, das für Nutzungspläne gilt (Art. 3 Abs. 1 BauV in Verbindung mit Art. 52 BauG). Dieses Verfahren wurde im vorliegenden Fall eingehalten. Das ist indessen unerheblich, denn hier ist strittig, ob durch einen Quartierplan vorspringende Gebäudeteile ermöglicht werden dürfen. Die Ausladung von Gebäudeteilen ist nicht im Nutzungsplan geregelt, sondern in Art. 42 BauV. Die Rekurrentin kritisiert denn auch, dass die durch den Quartierplan ermöglichte Ausladung von Balkonen im Widerspruch zu Art. 42 BauV stehe.
3. Durch einen Quartierplan kann auch von den Vorschriften der Einzelbauweise abgewichen werden, sofern die Verordnung zum Baugesetz dies vorsieht (Art. 50 Abs. 4 BauG). Die Verordnung zum Baugesetz enthält in den Art. 33 ff. BauV Vorschriften der Einzelbauweise. Bei einzelnen dieser Vorschriften ist vorgesehen, dass sie durch einen Quartierplan geändert werden können, beispielsweise in Art. 33 Abs. 2 BauV (massgebendes Terrain), Art. 47 Abs. 2 BauV (Gebäudelänge und Breite), Art. 58 Abs. 2 und 3 BauV (Geschosszahl) usw. Beim hier zu beurteilenden Quartierplan besteht der wesentliche Diskussionspunkt in Art. 8 Abs. 3 des Quartierplanreglements. Die Bestimmung sieht unter anderem vor, dass Auskragungen auf der Westseite von Gebäuden bis zum regulären Strassenabstand zulässig sind. Nach Ansicht der Rekurrentin steht Art. 8 Abs. 3 des Quartierplanreglements im Widerspruch zur Verordnung zum Baugesetz. Es seien vorspringende Gebäudeteile von 3m zulässig, obwohl nach Art. 42 BauV vorspringende Gebäudeteile höchstens bis 2m (Ausladung) über die Fassadenflucht hinaus ragen dürften. Es ist zu prüfen, ob Art. 42 BauV durch den Quartierplan geändert wird, und - wenn ja solche Änderungen in der Verordnung zum Baugesetz vorgesehen sind, wie das nach Art. 50 Abs. 4 BauG erforderlich ist.
4. Der Bezirksrat hält der Argumentation der Rekurrentin entgegen, Art. 42 BauV definiere, unter welchen Bedingungen ein Gebäudeteil als vorspringend gelte. Die Definition sei massgebend für die Anwendung des Grenz- oder Gebäudeabstands. Die maximale Ausladung sei nur entscheidend, wenn sonst der ordentliche Grenz- oder Strassenabstand nicht eingehalten wäre. Im vorliegenden Fall sei dieser Abstand gewährleistet, weil Auskragungen maximal bis zum regulären Strassenabstand - also 5m - zulässig seien. Eine
Geschäftsbericht 2014 - Anhang 13 - 56 Balkontiefe von maximal 3m sei möglich. Sie widerspreche den Vorschriften der Regelbauweise nicht. Art. 42 BauV gibt in der Tat keine Maximaltiefe für vorspringende Gebäudeteile vor. Eine solche ist im geltenden Recht nicht vorgesehen. Wie der Bezirksrat zutreffend ausführt, definiert Art. 42 BauV nur, welche Gebäudeteile als vorspringend zu qualifizieren sind. Die Definition ist notwendig, weil vorspringende Gebäudeteile nicht berücksichtigt werden, wenn die Fassadenflucht ermittelt wird. Die Fassadenflucht ist die Grundlage für die Ermittlung weiterer Ausmasse, die bei Bauvorhaben eine Rolle spielen können. Aus der Schnittlinie der Fassadenflucht und dem massgebenden Terrain (Art. 33 BauV) ergibt sich die Fassadenlinie (Art. 40 BauV), die für verschiedene Bauvorschriften massgebend ist, z.B. für die Gebäudelänge und -breite (Art. 44 f. BauV), die Fassadenhöhe (Art. 52 BauV), die Grenz- und Gebäudeabstände (Art. 59 und 63 BauV) und die Überbauungsziffer (Art. 69 BauV). Nach Art. 39 BauV sind für die Bestimmung der Fassadenflucht grundsätzlich die äussersten Punkte des Baukörpers massgebend. Von diesem Grundsatz macht der zweite Satz von Art. 39 BauV eine Ausnahme, indem er festlegt, dass vorspringende Gebäudeteile bei der Bestimmung der Fassadenflucht nicht berücksichtigt werden (Art. 39 BauV). Nur vorspringende Gebäudeteile, welche den Anforderungen des Art. 42 BauV genügen, spielen demnach bei der Ermittlung der Fassadenflucht keine Rolle. Andere vorspringende Gebäudeteile bleiben daher sehr wohl zulässig; zur Feststellung der Fassadenflucht werden sie aber miteinbezogen, währenddem vorspringende Gebäudeteile im Sinne von Art. 42 BauV nicht berücksichtigt würden. Eine entsprechende zeichnerische Erläuterung zu Art. 42 BauV findet sich im Anhang zur Verordnung zum Baugesetz. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass Gebäudeteile, welche mehr als 2m über die Fassadenflucht hinausragen, nicht mehr als vorspringende Gebäudeteile gelten, welche bei der Bestimmung der Fassadenflucht ausser Betracht fallen. Bei Gebäudeteilen mit mehr als 2m Ausladung ist daher die Fassadenflucht anhand der äussersten Punkte des vorspringenden Gebäudeteils zu ermitteln. In der Verordnung zum Baugesetz ist zwar nicht vorgesehen, dass Abweichungen von Art. 42 BauV durch einen Quartierplan vorgenommen werden dürfen. Mit dem vorliegenden Quartierplan wird aber wie dargelegt gar keine Abweichung von der Definition der vorspringenden Gebäudeteile vorgenommen.
5. Art. 42 BauV regelt im Übrigen nicht nur die Ausladung von Balkonen, sondern die Ausladung sämtlicher vorspringender Gebäudeteile. Die Auffassung der Rekurrentin, Art. 42 BauV erlaube nur Gebäudeteile, die höchstens 2m über die Fassadenflucht hinausragen, würde dazu führen, dass Bauten mit unregelmässigen oder versetzt angeordneten Baukörpern nur mehr sehr beschränkt, nämlich mit höchstens 2m Abweichungen von jeder Fassadenflucht, zulässig wären. Eine solche Regelung ist den gesetzlichen Vorschriften in keiner Art und Weise zu entnehmen. (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 781 vom 1. Juli 2014
Geschäftsbericht 2014 - Anhang 14 - 56 2. Gerichte 2.1. Einbürgerung (Art. 14 BüG; Art. 6 der Verordnung über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht); Diskriminierung wegen Behinderung (Art. 8 Abs. 2 BV) I. 1. X reiste am 20. Juni 1991 von der Türkei in die Schweiz als Flüchtling ein. Das ehemalige Bundesamt für Flüchtlinge verfügte am 13. Juli 1995, dass X die Flüchtlingseigenschaft erfülle und er vorläufig aufgenommen werde. Seit 22. August 1995 wohnt er in Appenzell.
2. Am 4. Juli 2011 stellte er das Gesuch um Einbürgerung in der Schweiz, im Kanton Appenzell I.Rh. und in der Gemeinde Appenzell. 3. Am 5. Februar 2013 erteilte das Bundesamt für Migration die Eidgenössische Einbürgerungsbewilligung für die Einbürgerung im Kanton Appenzell I.Rh.. 4. Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh. hat am 24. Juni 2013 die Ablehnung des Gesuchs beschlossen. Als Begründung führte er im Wesentlichen auf, gemäss den Feststellungen der Kommission für Recht und Sicherheit (folgend: ReKo) seien die Deutschkenntnisse von X ungenügend. Fragen hätten teilweise auf Hochdeutsch gestellt werden müssen. Dennoch seien sie vom Gesuchsteller mehrfach überhaupt nicht verstanden worden. Die gegebenen Antworten seien teilweise nicht verständlich gewesen. Obschon sich die Kommission für die Befragung sehr viel Zeit genommen und dem Gesuchsteller den nötigen Raum gelassen habe, um in Ruhe zu überlegen und zu antworten, sei kein eigentliches Gespräch entstanden. Nachdem X schon mehr als 20 Jahre in Appenzell lebe, würden deutlich bessere Deutschkenntnisse erwartet. Beim Gesuchsteller würden Kenntnisse über die politischen Verhältnisse und Strukturen sowie über die Lebensverhältnisse im Kanton und in der Schweiz weitestgehend fehlen. Der Gesuchsteller nehme nur wenig am dörflichen Leben teil. Zwar besuche er Veranstaltungen der Behindertensportorganisation Plussport, er besuche aber kaum allgemeine Anlässe des dörflichen Lebens. An der Aussage, dass er regelmässig ältere Leute im Pflegeheim besuche, werde gezweifelt, nachdem seine Deutschkenntnisse für eine Unterhaltung mit pflegebedürftigen Betagten kaum ausreichen dürften, zumal die Kommunikation mit diesen in vielen Fällen aufgrund der fortgeschrittenen Gebrechlichkeit selbst bei einwandfreien Sprachkenntnissen deutlich erschwert sei. Nachteilig zu bewerten seien auch die ausweichenden Antworten auf Fragen im Zusammenhang mit der Inhaftierung in der Türkei oder seinem im Asylzentrum in Appenzell gezeigten aggressiven Verhalten. Dass ihm Fragen in dieser Hinsicht unangenehm seien, sei kein Grund, diese nicht zu beantworten. Am nötigen Willen zur Kooperation mit den Behörden scheine es deutlich zu mangeln. Zwar sei schon im Zusammenhang mit dem Asylgesuch, das nach der Einreise in die Schweiz gestellt worden sei, von psychischen Problemen die Rede gewesen. Im Beschwerdeentscheid der Asylrekurskommission vom 6. Juli 1994 werde allerdings festgestellt, dass an der Darstellung des Gesuchstellers über den Gefängnisaufenthalt in der Türkei, die behauptete Folter und eine darauf beruhende Depression begründete Zweifel bestünden. Einzig wegen Nachfluchtgründen, konkret wegen seiner in der Schweiz für zwei türkische Zeitschriften vorgenommenen journalistischen Tätigkeit, also wegen
Geschäftsbericht 2014 - Anhang 15 - 56 Gründen, die erst nach dem Verlassen der Türkei und in der Schweiz entstanden seien, sei dem Gesuchsteller dann 1995 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Die Abweisung des Asylgesuchs und damit die dafür gemachte Begründung seien daher weiter gültig geblieben. In den Folgejahren seien im Umgang mit den Behörden denn auch psychische Leiden mit einer massiven Beeinträchtigung der Lern- und Merkfähigkeit kein Thema gewesen. Einzig im Zusammenhang mit dem Verfahren um Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung sei nochmals von einem gewissen psychischen Druck die Rede gewesen. Es sei aber nicht um alte Beschwerden gegangen, sondern im Gegenteil um einen neuen Druck, der erst durch die schlechte körperliche Gesundheit des Gesuchstellers, die 1999 zu einer IV-Rente geführt habe, und durch den ungewissen Aufenthaltsstatus hervorgerufen worden sei. Dass beim Gesuchsteller tatsächlich massive psychische Probleme bestehen würden, die ein Erlernen der deutschen Sprache und weiterer für eine Einbürgerung erforderliche Kenntnisse praktisch ausschliessen und eine adäquate Kommunikation massiv erschweren würden, sei auch deshalb zu bezweifeln, als es ihm offenbar ohne weiteres möglich gewesen sei, in der Schweiz für eine türkische Zeitschrift journalistisch tätig zu sein. Sei ihm journalistisches Arbeiten möglich gewesen, wäre ihm auch das bessere Erlernen von Deutsch und weiteres Wissen mit Bezug auf die hiesigen Verhältnisse möglich gewesen. Im Rahmen des während langer Zeit recht intensiven Behördenkontakts, darunter ein IV-Rentenverfahren, wären solche prekären Verhältnisse, wie sie im Arztbericht dargestellt würden, mit Sicherheit aufgefallen. Es sei nicht von einer psychischen Störung in einer Ausprägung auszugehen, die X seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1991 so stark behindert habe, dass er nicht besser Deutsch erlernen und sich mit der hiesigen Kultur habe auseinandersetzen können. Es wäre ihm möglich gewesen, ein wesentlich stärkeres Engagement zu zeigen, zumal er praktisch während der ganzen Zeit in der Schweiz arbeitslos oder später aus körperlichen Gründen nicht arbeitsfähig gewesen sei und er also für das Erlernen der deutschen Sprache, für die Integration und den Erwerb von Wissen über die hiesigen Verhältnisse sehr viel Zeit zur Verfügung gehabt habe. Auch wenn eine gewisse Beeinträchtigung bei X vorliegen möge, bleibe doch festzustellen, dass ihn dies nicht von Anstrengungen zum Erwerb der deutschen Sprache, von Integrationsbemühungen und von der Partizipation am gesellschaftlichen Leben entbinde. Es werde erwartet, dass sich Leute mit ungünstigen persönlichen Voraussetzungen nach Kräften einsetzen würden, um hier Anschluss zu finden und sich in die Gesellschaft einzufügen. Sie müssten in dieser Hinsicht regelmässig mehr leisten als gut begabte Personen, denen die Integration und der Erwerb der erforderlichen Kenntnisse vielfach leichter fallen würden. An diesem zumutbaren Mehraufwand habe es X in der langen Zeit, die er nun in der Schweiz sei, missen lassen. Dass er sich diesbezüglich während den letzten 22 Jahren besonders angestrengt hätte, sei jedenfalls weder von ihm selber behauptet worden noch würden sich aus den Akten entsprechende Hinweise ergeben. Im Falle von X sei nicht durchwegs von nachteiligen persönlichen Verhältnissen auszugehen. Immerhin habe er in der Türkei vier Jahre lang das Gymnasium besucht und sei journalistisch tätig gewesen. Er scheine über eine gewisse intellektuelle Begabung zu verfügen.
5. Der Rechtsvertreter von X (folgend: Beschwerdeführer) erhob am 11. September 2013 Beschwerde gegen den Beschluss des Grossen Rates des Kantons Appenzell I.Rh. (folgend: Beschwerdegegner) und stellte eingangs aufgeführte Rechtsbegehren.
(…)
Geschäftsbericht 2014 - Anhang 16 - 56 III. 1. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht im Wesentlichen geltend, dass der Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Anhörung im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens wiederholt auf seine behinderungsbedingten Beeinträchtigungen der Lernund Merkfähigkeit sowie der störungsbedingt fehlenden Stressverträglichkeit hingewiesen habe. Diese seien durch einen entsprechenden fachärztlichen Bericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie vom 14. Januar 2013 belegt. Weder in den Akten noch in der Begründung des angefochtenen Beschlusses sei indessen eine ernsthafte Auseinandersetzung mit den fachärztlichen Vorbringen erfolgt. Der Beschwerdegegner missachte die medizinisch plausibel beschriebenen Beeinträchtigungen der kognitiven Fähigkeiten bei Personen, die durch Folter und Kriegsereignisse bedingte Traumatisierungen erlebt hätten. Überdies verkenne der Beschwerdegegner, dass es geradezu ein Kennzeichen der posttraumatischen Belastungsstörung sei, alles zu vermeiden, was an die Traumata erinnere bzw. Erinnerungen daran auslösen könnte, was sich in Kommunikationsblockaden etc. äussern könne.
Der Bericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Universitätsspitals Zürich vom 30. August 2013 lasse keinen Zweifel darüber offen, wie stark der Beschwerdeführer durch die erlittenen Traumatisierungen beeinträchtigt sei und in welcher Weise sich die entsprechenden Beeinträchtigungen manifestieren würden. Die präzisen ärztlichen Schilderungen würden eindrücklich nachvollziehbar machen, dass der Beschwerdeführer psychisch bedingt beeinträchtigt sei, die entsprechenden Beeinträchtigungen ihn wesentlich am Spracherwerb hindern würden, zu einer Stressunverträglichkeit führten, und einer willentlichen Steuerung praktisch nicht zugänglich seien, so dass dem Beschwerdeführer die behauptete unzureichende Integration nicht zum Vorwurf gemacht werden könne bzw. der entsprechende Vorwurf und die gestützt hierauf verweigerte Einbürgerung eine ungerechtfertigte Diskriminierung des Beschwerdeführers als Behinderter darstelle. Der Beschwerdegegner habe den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt. Obwohl er Veranlassung gehabt hätte, sich mit dem früheren Bericht der Klinik auseinanderzusetzen, habe er dies unterlassen. Statt allenfalls, gestützt auf den ersten Bericht weitere Erkundigungen über die Krankengeschichte des Beschwerdeführers einzuholen, habe er blosse Mutmassungen angestellt und gestützt auf willkürliche, wenn nicht aktenwidrige Sachverhaltsannahmen unzulässige Folgerungen getroffen. Dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren wiederholt psychisch habe behandelt werden müssen, würden im Übrigen die Austrittsberichte der Rheinburgklinik vom 13. Februar 2008 samt Austrittsbericht der Klinischen Psychologie und vom 19. März 2010 belegen. Beide Austrittsberichte würden ebenfalls die posttraumatische Belastungsstörung und damit einhergehende Symptome belegen. Willkürlich wenn nicht aktenwidrig sei sodann die dem Beschwerdeführer unterstellte fehlende Integrationsbereitschaft bzw. der Vorwurf, er hätte Integrationsbemühungen und Anstrengungen zur Partizipation am gesellschaftlichen Leben vermissen lassen. Dies stehe zum einen im Widerspruch zu den verschiedenen bei den Akten befindlichen Referenzschreiben und werde eindrücklich durch ein Referenzschreiben des ehemaligen Leiters des Pflegedienstes des kantonalen Pflegeheims Appenzell, B, vom 3. Dezember 2011 widerlegt, das merkwürdigerweise in den Akten nicht vorzufinden gewesen sei, obwohl der Beschwerdeführer den Einbürgerungsbehörden auch diesen Bericht eingereicht hätte. So habe er nämlich den Einsatz des Beschwerdeführers bei der freiwilligen Arbeit im Pflegeheim, wo er vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2009 als Leiter Pflegedienst verantwortlich gewesen sei, bestätigt. B habe sich für das aufopfe-
Geschäftsbericht 2014 - Anhang 17 - 56 rungsvolle Tun und Mitfühlen des Beschwerdeführers für die Bewohner des Pflegeheims bedankt und habe ihm abschliessend gewünscht, dass das eine oder andere, was er den Bewohnern getan habe, irgendwann auf ihn zurückkommen möge. Diese Fakten würden in schärfster Weise mit den inakzeptablen, willkürlichen Mutmassungen des Beschwerdegegners kontrastieren, wonach der Beschwerdeführer gar nicht in der Lage sein dürfte, mit pflegebedürftigen Betagten umzugehen. Der Bericht von B belehre eines Besseren und zeige zudem, dass der Umgang mit Demenzkranken primär eine Frage des Einfühlungsvermögens und nicht der sprachlichen Kompetenz sei. Mithin würden sich auch die behaupteten Integrationsmängel des Beschwerdeführers und die angezweifelte Freiwilligenarbeit als aktenwidrige Annahmen erweisen, die den darauf abgestützten ablehnenden Beschluss des Beschwerdegegners als haltlos und willkürlich ausweisen würden. Die beim Beschwerdeführer festgestellten Defizite seien ursächlich durch seine folterbedingte Traumatisierungen und die daraus resultierende posttraumatische Belastungsstörung bedingt. Die entsprechende Störung sei selbst der ReKo nicht gänzlich verborgen geblieben. So heisse es in einem Protokoll der ReKo vom 29. Oktober 2012, sie stelle mit Bedauern fest, dass X von seiner Krankheit sehr gezeichnet sei, dass er sich auf Grund seiner gesundheitlichen Defizite nicht gut ausdrücken könne, sei sehr verständlich. Trotz dieses Zugeständnisses, glaube die Kommission aber, den Gesuchsteller gleich behandeln zu können, wie einen gesunden Gesuchsteller. Indem auf diese Weise Ungleiches gleich behandelt werde, werde das Rechtsgleichheitsgebot verletzt. Die Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes wirke hierbei deshalb diskriminierend, weil der Beschwerdeführer auf Grund seiner psychischen Behinderung qualifiziert ungleich behandelt werde. Indem diesen Behinderungen nicht Rechnung getragen werde, namentlich bei der Beurteilung der sprachlichen Artikulationsfähigkeit und des vermittelbaren politischen Wissens, führe die psychische Behinderung des Beschwerdeführers zu einer qualifiziert rechtsungleichen Schlechterstellung im Vergleich zu Gesunden: Der Beschwerdeführer werde wegen seiner Zugehörigkeit zur Gruppe von psychisch traumatisierten Personen besonders benachteiligt und damit das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV verletzt. Wie dem zitierten Bericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie vom 30. August 2013 zu entnehmen sei, sei die Überwindung der krankheitsbedingten Einschränkungen beim Beschwerdeführer praktisch, im Sinne einer anhaltenden Behinderung, unmöglich geworden. Aufgrund der medizinischen Diagnose und Schilderung seiner Beeinträchtigungen stehe fest, dass er den vom Beschwerdegegner gestellten Anforderungen nie würde genügen können. Die behinderungsbedingten Defizite seien vom Beschwerdegegner im Ergebnis verkannt worden. Selbst wenn der Beschwerdeführer allenfalls politisch nicht in gleicher Weise partizipieren können sollte wie ein Gesunder, liege es doch offensichtlich in seinem Interesse, in der Schweiz, wo er seit über 20 Jahren lebe und wo er höchstwahrscheinlich bleiben werde, diejenige wirtschaftliche, politische und soziale Stabilität und Sicherheit anzustreben, die ihm als Staatsbürger in besonderem Masse zuteil werde. Selbst wenn die soziale Sicherheit in materieller Hinsicht nicht von der Staatsangehörigkeit abhänge, habe der Beschwerdeführer nicht nur ein ideelles, sondern auch ein eigentlich rechtliches Interesse an der Einbürgerung. Eine solche würde ihm insbesondere nur schon mit Blick auf den Ausweisungsschutz gemäss Art. 25 Abs. 1 BV einen gesicherteren Status in der Schweiz einräumen, als derjenige, über den er bisher als Ausländer, wenn auch als anerkannter Flüchtling, verfüge. Mit Blick auf die Freiwilligenarbeit des Beschwerdeführers erscheine es als unerträglicher Affront, ihm die Aufnahme ins Bürgerrecht zu verweigern. Der angefochtene Be-
Geschäftsbericht 2014 - Anhang 18 - 56 schluss verletze mithin in mehrerer Hinsicht Bundesrecht und auch kantonales Recht, stelle eine Gehörsverletzung dar und sei willkürlich und diskriminierend.
2. Der Beschwerdegegner erwidert, dass anlässlich der mündlichen Anhörung durch die Ratskanzlei sowie durch die ReKo absolut ungenügende Kenntnisse des Beschwerdeführers in der deutschen Sprache hätten festgestellt werden müssen. So sei dieser nicht in der Lage gewesen, die ihm gestellten Fragen zu verstehen, geschweige denn darauf in deutscher Sprache auch nur ansatzweise eine einfache Antwort zu geben. Im Rahmen dieser Gespräche habe zudem zur Kenntnis genommen werden müssen, dass der Beschwerdeführer auch über kein politisches Wissen über die Schweiz, den Kanton Appenzell I.Rh. und seinen Wohnbezirk verfüge. Bei dieser Sachlage habe er die Aufnahme des Beschwerdeführers in das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht zu Recht verweigert. Von einer Überschreitung des Ermessensspielraums oder gar von Willkür könne keine Rede sein. Da der Kenntnis der vor Ort gesprochenen Sprache im Zusammenhang mit der Einbürgerung eine Schlüsselkompetenz zukomme, müsse ein Einbürgerungswilliger, der über ungenügende oder gar keine Kenntnisse der massgebenden Sprache verfüge, gewichtige Gründe für ein derartiges Defizit vorbringen. Der Beschwerdeführer habe nicht rechtsgenüglich dargelegt, weshalb ihm wegen seiner angeblichen psychischen Störung die Erlernung der deutschen Sprache während seines 20-jährigen Aufenthalts in der deutschen Schweiz auch auf einem tiefen Niveau nicht möglich gewesen sein solle. Insbesondere habe er nicht plausibel belegen können, dass ihm auch wenigstens die Aneignung eines Grundwortschatzes nicht möglich gewesen sein solle. Seine dürftigen Sprachkenntnisse könnten aufgrund sämtlicher Umstände nicht bloss mit seiner angeblich psychischen Beeinträchtigung begründet werden. Vielmehr fehle ihm jeglicher Wille zur Integration. Nicht gehört werden könne auch der Hinweis, dass der Beschwerdeführer in Prüfungssituationen nicht mehr kommunizieren könne. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass die Anhörung durch die ReKo jeweils in einer stressfreien und ganz sicher nicht in einer dem Gesuchsteller negativ gesinnten Atmosphäre durchgeführt werde. Vielmehr müsse die Gesprächskultur in der ReKo als entspannt und gegenüber den Kandidaten als wohlwollend bezeichnet werden. Von einer Verletzung von Art. 8 Abs. 2 BV könne demnach keine Rede sein. Aufgrund sämtlicher Umstände stosse auch der Vorwurf ins Leere, er beziehungsweise die ReKo hätten den Sachverhalt nicht richtig abgeklärt. Auch von Einbürgerungskandidaten mit gewissen psychischen Problemen dürften minimalste Kenntnisse der regionalen Sprache und der politischen Verhältnisse verlangt werden. Beim vom Beschwerdeführer vorgelegten Bericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Universitätsspitals Zürich handle es sich um ein Parteigutachten (Privatgutachten), das dieser zur Untermauerung seiner Behauptung eingereicht habe. Sein Beweiswert sei jedoch im Vergleich mit einem behördlich angeordneten Gutachten insofern herabgesetzt, als davon ausgegangen werden müsse, dass die Partei dem Privatgutachter in erster Linie die nach ihrem eigenen subjektiven Empfinden wesentlichen Gesichtspunkte des streitigen Sachverhalts unterbreitet habe. Im Weiteren komme hinzu, dass auch im Verwaltungsverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gelte. Die Behörden hätten sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen sowie in freier Überzeugung ihre Meinung darüber zu bilden, ob sie einen bestimmten Sachverhalt als gegeben betrachten würden. Absolute Gewissheit sei dafür nicht vorausgesetzt. Es genüge, wenn sie ihren Entscheid verantworten und sachlich begründen könnten. Die ReKo habe versucht, die Situation des Beschwerdeführers zu ergründen. Dieser sei indessen Fragen im Zusammenhang mit seiner Inhaftierung in der Türkei beharrlich
Geschäftsbericht 2014 - Anhang 19 - 56 ausgewichen. Auch aus diesem Grund habe das Einbürgerungsgesuch schliesslich nicht positiv beurteilt werden können. Aufgrund sämtlicher Umstände sei der Beschwerdegegner in freier Beweiswürdigung zum Schluss gelangt, dass die absolut ungenügenden Kenntnisse der deutschen Sprache und des politischen Systems des Bundes und des Kantons Appenzell I.Rh. nicht bloss auf die psychischen Probleme des Gesuchstellers zurückzuführen seien.
3. 3.1. Der Bund erlässt Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone und erteilt die Einbürgerungsbewilligung (Art. 38 Abs. 2 BV).
Vor Erteilung der Bewilligung ist zu prüfen, ob der Bewerber zur Einbürgerung geeignet ist, insbesondere ob er: a. in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist; b. mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist; c. die schweizerische Rechtsordnung beachtet; d. die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Art. 14 BüG). Das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht werden nur Personen verliehen, die a) mit den schweizerischen, kantonalen und örtlichen Lebensgewohnheiten vertraut sind; b) sich in die lokalen Verhältnisse gut eingegliedert haben; c) die Rechtsordnung und die in der Schweiz geltenden Grundregeln des menschlichen Zusammenlebens beachten; d) genügende Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen (Art. 6 der Verordnung über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht).
3.2. Die Voraussetzungen an die Eignung einer Person zur Einbürgerung sind in Art. 14 BüG als Mindestvorschriften umschrieben. Die Kantone sind daher in der Ausgestaltung der Einbürgerungsvoraussetzungen insoweit frei, als sie hinsichtlich der Wohnsitzerfordernisse oder der Eignung Konkretisierungen vornehmen können. Es ist daher verfassungsmässig nicht zu beanstanden, dass der Kanton Appenzell I.Rh. mit Art. 6 lit. d der Verordnung über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht ausdrücklich genügende Kenntnisse der deutschen Sprache verlangt. Auch steht der Einbürgerungsbehörde ein grosser Ermessensspielraum zu. Im Einbürgerungsverfahren, in welchem über den rechtlichen Status von Einzelpersonen zu entscheiden ist, sind aber die verfassungsrechtlichen Schranken und Ziel und Zweck der eidgenössischen Bürgerrechtsgesetzgebung zu beachten. Dies ist kein Vorgang in einem rechtsfreien Raum, denn die zuständige Behörde muss die einschlägigen Verfahrensbestimmungen beachten und darf nicht willkürlich, rechtsungleich oder diskriminierend entscheiden; sie muss ihr Ermessen pflichtgemäss ausüben (vgl. BGE 138 I 305 E. 1.4.3).
3.3. Das Verwaltungsgericht hat somit im Folgenden zu prüfen, ob der Beschwerdegegner die rechtlichen Voraussetzungen für eine Einbürgerung des Beschwerdeführers zu Recht verneinte. Dabei hat es gestützt auf die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) eine freie Überprüfung des Sachverhalts sowie der Anwendung des kantonalen und des Bundesrechts (u.a. Verfassung und BüG) vorzunehmen. Die freie Prüfung der Anwendung des BüG geht über eine Willkürprüfung hinaus: Auch eine willkürfreie Anwendung des BüG darf nicht akzeptiert werden, wenn sich aus diesem Bundesrecht oder anderen Rechtssätzen ergibt, dass eine andere Lösung vorzuziehen wäre (vgl. BGE 137 I 235 E. 2.5 und E. 2.5.2).
4. 4.1. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 13. Mai 2011 nicht betrieben wurde und im Zeit-
Geschäftsbericht 2014 - Anhang 20 - 56 raum vom 22. August 1995 bis 13. Mai 2011 keine Verlustscheine registriert sind (BG act. 2). Auch ist der Beschwerdeführer im Strafregister nicht verzeichnet (BG act. 2). Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Voraussetzung der Beachtung der Rechtsordnung und der in der Schweiz geltenden Grundregeln des menschlichen Zusammenlebens gemäss Art. 14 lit. c und d BüG und Art. 6 lit. c der Verordnung über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht.
4.2. Der Beschwerdegegner sieht jedoch die Voraussetzung der genügenden Kenntnisse der deutschen Sprache und des politischen Systems von Bund und Kanton beim Beschwerdeführer als nicht gegeben.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bestreitet nicht, dass dieser mit der sprachlichen Artikulationsfähigkeit und der damit zusammenhängenden Vermittelbarkeit seines politischen Wissens in für ihn belastenden Situationen Mühe habe. Da diese Einschränkungen aufgrund einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung des Beschwerdeführers nicht überwindbar seien, liefe die Verweigerung der Einbürgerung auf eine verfassungswidrige Diskriminierung wegen seiner Behinderung hinaus.
4.3. Sprachkenntnisse bilden zwar ein Schlüsselelement der Integration und müssen im Normalfall gegeben sein, weil in aller Regel nur damit jemand überhaupt in die Lage versetzt wird, am wirtschaftlichen und sozialen Leben des Gastlandes aktiv teilzunehmen und sich auf diese Weise zu integrieren. Das Erlernen einer Landessprache stellt daher ein wichtiges Element der Integration dar und fehlende Kenntnisse der vor Ort gesprochenen Landessprache können als Indiz für eine mangelnde Integration verstanden werden. Es ist jedoch ausnahmsweise denkbar, dass fehlende Sprachkenntnisse durch andere Elemente ersetzt werden können (vgl. Bundesamt für Migration BFM, Handbuch Bürgerrecht, Kapitel 4: Gemeinsame Voraussetzungen und Einbürgerungskriterien, S. 24, Ziffer 4.7.2.1.a). Die Eingliederung in die schweizerische Gemeinschaft kann sich auch auf andere Weise vollziehen (vgl. Urteil des BVerwG C-5286/2007 vom 4. November 2008, E. 5.2.1 und 5.2.2). Notwendig ist in jedem Fall eine Gesamtbeurteilung der Integrationssituation, unter Berücksichtigung der individuellen Situation der bewerbenden Person. Dabei sind auch Faktoren wie Behinderungen zu berücksichtigen. Namentlich bei anerkannten Flüchtlingen sind geringere Anforderungen, etwa an die Sprachkenntnisse, zu stellen. Dies lässt sich gestützt auf Art. 34 der Genfer Flüchtlingskonvention begründen, der von den Vertragsstaaten fordert, dass sie soweit wie möglich die Einbürgerung von Flüchtlingen erleichtern (vgl. Bundesamt für Migration BFM, a.a.O., S. 23, Ziffer 4.7.2.1).
4.4. Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich der Beschwerdegegner den Vorwurf der Diskriminierung entgegenhalten lassen muss. 5. 5.1. Gemäss Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
Zu den Personen mit einer psychischen Behinderung zählen Personen, die in ihren u.a. psychischen Fähigkeiten auf Dauer beeinträchtigt sind und für welche die Beeinträchtigung je nach ihrer Form schwerwiegende Auswirkungen auf elementare Aspekte der Lebensführung hat. Mit Blick auf die Einbürgerung von Behinderten ist mithin entscheidend, ob ihnen insgesamt oder einer bestimmten abgrenzbaren Untergruppe von ihnen durch eine anwendbare Regelung oder durch die Umsetzung derselben in der Praxis rechtlich oder faktisch dauernd verunmöglicht wird, sich einbürgern zu lassen. Bei der
Geschäftsbericht 2014 - Anhang 21 - 56 Umsetzung der gesetzlichen Einbürgerungskriterien sind dabei die konkreten Fähigkeiten der behinderten Person zu berücksichtigen bzw. die Einhaltung der entsprechenden Voraussetzungen ist in einer an den spezifischen Möglichkeiten ausgerichteten und diese angemessen würdigen Art und Weise zu prüfen (vgl. BGE 135 I 49 E. 6.1; BGE 139 I 169 E. 7.2.4).
5.2. Aufgrund diverser Berichte in den Akten erachtet das Gericht die vom Beschwerdegegner erwähnten Defizite des Beschwerdeführers in der deutschen Sprache und seinem politischen Wissen über Bund und Kanton als Folge seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung. So ist im Bericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Universitätsspitals Zürich, Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer vom 14. Januar 2013 zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, welchen dessen Rechtsvertreter am 22. Januar 2013 der Einbürgerungsbehörde einreichte, festgehalten, dass X seit dem 17. Juli 2008 in ihrer Behandlung stehe. Bei ihm würden durch Folter- und Kriegsereignisse bedingte Traumatisierungen vorliegen. Er sei in seinem Heimatland wegen seines politischen Engagements verhaftet worden und sei mehrere Jahre im Gefängnis gewesen. Während dieser Zeit sei er schwerst gefoltert worden. Er sei stark traumatisiert und die ausgeprägten Folgestörungen seien bis zum heutigen Tag vorhanden. Zu den Hauptproblemen zähle neben den durch Folter bedingten physischen Beschwerden auch die posttraumatische Belastungsstörung (PTSD). Kennzeichen der PTSD seien das ständige ungewollte Wiedererleben der Traumata (Intrusionen), welche durch spezifische Trigger (Reize, die X an das Erlebte erinnern würden) unbewusst oder bewusst ausgelöst werden könnten. Diese Trigger könnten unter anderem Gespräche, Personen, Situationen, Umgebungen oder auch allgemeine Wahrnehmungen sein. Um die mit dem Wiedererleben verbundene Belastung zu reduzieren, würden PTSD-Patienten alles zu vermeiden versuchen, was an die Traumata erinnere bzw. Erinnerungen daran auslöse. Dies führe unter anderem zu einer eingeschränkten Fähigkeit des Affektes, zum Verlust des Interesses an früher gerne gemachten Aktivitäten und zur Entfremdung sowie zum Rückzug von der Umwelt. Es bilde sich eine anhaltende Übererregung aus, die sich in Konzentrationsstörungen, Hypervigilanz und zum Teil auch dissoziativen Phänomenen manifestiere. Sowohl aus der Literatur als auch im klinischen Alltag sei bekannt, dass solche Phänomene in Stress- und Drucksituationen verstärkt hervortreten und die Leistung der Betroffenen stark beeinträchtigen würden. Solche Symptome würden die kognitiven Fähigkeiten, wie die Lern- und Merkfähigkeit der Betroffenen, stark beeinträchtigen. Dies äussere sich nicht nur in der Wahrnehmung des Langzeitgedächtnisses, sondern insbesondere auch beim Lernen von neuen Inhalten und Themen. Bei X würden die störungsbedingte fehlende Stressverträglichkeit und massiven Lernbehinderungen fortbestehen und seien kaum überwindbar. Eine Verbesserung der Sprachkenntnisse und der politischen Kenntnisse der Schweiz, insbesondere die aktive Wiedergabe derselben in einer Prüfungssituation, seien durch die krankheitsbedingten Einschränkungen praktisch verunmöglicht. Das Gericht hat im Beschwerdeverfahren alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und anschliessend zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a). Dem Beschwerdegegner ist wohl beizupflichten, dass der ihm vom Beschwerdeführer eingereichte ärztliche Bericht vom 14. Januar 2013 lediglich ein Privat- bzw. Parteigutachten darstellt und deren Beweiswert nicht mit einem behördlich angeordneten Gutachten gleichzusetzen ist. Der Umstand allein, dass die ärztliche Stellungnahme vom Beschwerdeführer eingeholt und in das Verfahren eingebracht wurde, rechtfertigt jedoch nicht Zweifel an ihrem Beweiswert. Der Beschwerdegegner wies bei der Würdigung dieses Beweismittels lediglich auf dessen Beweiswert
Geschäftsbericht 2014 - Anhang 22 - 56 hin, ohne jedoch eingehend zu begründen, weshalb er den Arztbericht unbeachtet liess. Er machte keine plausiblen Gründe geltend, welche die Überzeugungskraft des ärztlichen Berichts abzuschwächen vermögen. Er bezweifelte wohl, dass beim Beschwerdeführer massive psychische Probleme bestehen würden, die ein Erlernen der deutschen Sprache und weiterer für eine Einbürgerung erforderliche Kenntnisse praktisch ausschliessen und eine adäquate Kommunikation massiv erschweren würden. Als Gründe für diese Zweifel machte er dabei geltend, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen sei, in der Schweiz für eine türkische Zeitschrift journalistisch tätig zu sein und ihm deshalb auch besseres Erlernen von Deutsch und weiteres Wissen mit Bezug auf die hiesigen Verhältnisse möglich gewesen wäre. Dabei verkennt der Beschwerdegegner, dass es dem Beschwerdeführer nicht grundlegend an Deutschkenntnissen fehlt, sondern dass er diese in Situationen, in denen er mit seiner belastenden Vergangenheit in der Türkei konfrontiert wird, nicht umsetzen kann. So brachte auch die ReKo ihrerseits Verständnis auf, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Defizite nicht gut ausdrücken könne. Auch ist nicht aktenkundig, dass der Beschwerdegegner betreffend dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Kommunikationsfähigkeit weitere Abklärungen unternommen hat, welche die ärztliche Stellungnahme vom 14. Januar 2013 in Frage stellen würden. Aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten weiteren Unterlagen ergeben sich dem Gericht keine Zweifel an der Einschätzung der Ärzte des Ambulatoriums für Folterund Kriegsopfer vom 14. Januar 2013. In ihrer Stellungnahme vom 30. August 2013 zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wiederholen sie diese Einschätzung. Sie konkretisierten sie dahingehend, als dass Folter- und Kriegsopfer teilweise Erinnerungslücken hätten und sich nicht mehr an bestimmte Details erinnern bzw. Informationen durcheinander bringen könnten. Schliesslich sei die Kommunikation erschwert, was zu weiteren Beeinträchtigungen führe. All diese Symptome würden unwillkürlich auftreten und könnten wenig beeinflusst werden. Die langjährige Beobachtung von X zeige, dass trotz grosser Motivation eine weitere Verbesserung der Sprachkenntnisse und der politischen Kenntnisse der Schweiz, insbesondere die aktive Wiedergabe derselben in einer stressreichen Prüfungssituation durch die krankheitsbedingten Einschränkungen praktisch unmöglich geworden sei - dies würden sie im Sinne einer anhaltenden Behinderung verstehen. Bereits die den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte der Rheinburg-Klinik in Walzenhausen führten in ihrem Austrittsbericht vom 13. Februar 2008 aus, dass sich der Patient während der stützenden Gespräche zunehmend habe öffnen und von seinen zurückliegenden Foltererlebnissen mit Gefängnisaufenthalten in der Türkei habe berichten können. Dies sei zunächst mit vegetativen Beschwerden verbunden gewesen. Es hätten sich Symptome wie erhöhte Erregung mit Nervosität, Angespanntheit, Schweissausbrüchen, Schreckhaftigkeit, innere Unruhe und Schlafstörungen gezeigt. Ebenso habe er sich schlecht konzentrieren können. Der Patient vermeide, über Erlebnisse zu reden. Er sei bereit, eine Therapie im Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer zu machen. Gemäss Austrittsbericht der Rheinburg-Klinik in Walzenhausen vom 19. März 2010 würden sich beim Patienten nach wie vor teilweise täglich Symptome wie Intrusionen, erhöhte Erregung, Nervosität, Angespanntheit, Schwitzen in Ruhepositionen, Schreckhaftigkeit, innerliche Unruhe und Schlafstörungen zeigen. Trigger für diese Symptome seien Gespräche im Alltag, Gegenstände, die ihn an die Zeit der Folter erinnern, Fernsehsendungen. Als Prozedere wurde die Wiederaufnahme der Therapie der posttraumatischen Belastungsstörung am Zentrum für Kriegs- und Folteropfer in Zürich aufgeführt. Aufgrund dieser psychologisch-medizinischen Fachbeurteilungen erstaunt nicht weiter, dass der Beschwerdeführer mit seiner Behinderung Fragen im Zusammenhang mit seiner Inhaftierung in der Türkei nicht wie von ihm erwartet ausführlich beantwortete. Der
Geschäftsbericht 2014 - Anhang 23 - 56 Beschwerdeführer hat sogar während seiner stationären Aufenthalte in der Rheinburg- Klinik in Walzenhausen erst im Verlauf des Aufenthalts sich öffnen und von seinen zurückliegenden Foltererlebnissen mit Gefängnisaufenthalten in der Türkei berichten können. So ist nachvollziehbar und verständlich, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen betreffend Einbürgerung, in denen er mit seiner Vergangenheit, insbesondere mit den Vorgängen während seines Gefängnisaufenthalts in der Türkei, konfrontiert worden ist, sowohl die deutsche Sprache an und für sich als auch das Abrufen eines angeeigneten - unter anderem politischen - Wissens, schwer gefallen bzw. verunmöglicht worden ist. Die Mühe des Beschwerdeführers, Fragen bezüglich seiner Vergangenheit in der Türkei zu beantworten, ist gerade vielmehr eines der Symptome seiner Krankheit als psychisch traumatisierte Person. Durch mehrere aktenkundige Sachverhalte bestehen ansonsten Anhaltspunkte, dass sich der Beschwerdeführer in deutscher Sprache gut verständigen kann. So hat er gemäss Zertifikat der SNL Lernakademie im Jahr 1997 an einem Grundkurs Deutsch als Fremdsprache im Umfang von 240 Lektionen teilgenommen. Dabei wurde das Hör- und Leseverständnis als gut und der mündliche und schriftliche Ausdruck als mittel bewertet. Auch fanden die Gespräche im Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer meist ohne Beizug eines Dolmetschers statt (BF act. 25). Zudem bestätigen die von der Ratskanzlei und der ReKo protokollierten Antworten des Beschwerdeführers auf spezifisch gestellte Fragen, dass er durchaus über Deutschkenntnisse verfügt. Schliesslich weisen auch die diversen freundschaftlichen Kontakte zu Schweizer Bürgern darauf hin, dass er durchaus über einen gewissen Alltagswortschatz verfügt, zumal nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese Unterhaltungen in der Muttersprache des Beschwerdeführers geführt werden. Gegensätzliches ist zumindest den Akten nicht zu entnehmen. Auch die Behauptung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers im Schreiben vom 15. Februar 2013, dass sich dieser telefonisch, das heisse in einer stressfreien Gesprächssituation, problemlos verständigen könne, wurde nicht mittels weiterer Abklärung im Einbürgerungsverfahren entkräftet. Indem der Beschwerdegegner den Bericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Universitätsspitals Zürich, Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer vom 14. Januar 2013 bei der Beurteilung des Einbürgerungskriteriums der genügenden Kenntnisse der deutschen Sprache nicht beachtete, ist ihm willkürliche Beweiswürdigung vorzuwerfen.
5.3. Da dem Beschwerdeführer wegen seiner psychischen Behinderung die deutsche Sprache in gewissen Situationen Schwierigkeiten bereitet, dürfen die an den Gesprächen mit der Ratskanzlei und der ReKo festgestellten Defizite betreffend deutscher Sprache und Kenntnisse des politischen Systems nicht losgelöst von den übrigen Sachverhaltselementen gewertet werden. Indem der Beschwerdegegner beim psychisch behinderten Beschwerdeführer betreffend dem Integrations-Kriterium der Sprache dieselben hohen Massstäbe angesetzt hat wie bei einem gesunden Einbürgerungswilligen, wurde der Beschwerdeführer besonders benachteiligt, da es ihm dauernd verunmöglicht wird, sich einbürgern zu lassen. So ist ihm gemäss Bericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie vom 30. August 2013 die Überwindung seiner krankheitsbedingten Einschränkungen im Sinne einer anhaltenden Behinderung unmöglich geworden. Insoweit liegt eine Konstellation einer Diskriminierung vor, die einer qualifizierten Rechtfertigung bedarf, um vor Art. 8 Abs. 2 BV bestehen zu können. Der Beschwerdegegner vermag hingegen keine stichhaltigen Argumente gegen die Einbürgerung vorzubringen. Insgesamt verfolgt die Verweigerung des Bürgerrechts an den Beschwerdeführer weder ein gewichtiges und legitimes öffentliches Interesse noch erscheint sie als erforderlich sowie als gesamthaft verhältnismässig, um die erkannte Diskriminierung des Beschwerdeführers als psychisch Behinderten zu rechtfertigen (vgl. EHRENZELLER/MASTRONARDI/
Geschäftsbericht 2014 - Anhang 24 - 56 SCHWEIZER/VALLENDER (HRSG.), Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. Auflage, Zürich/St.Gallen 2008, Art. 8 N 48; BGE 135 I 49 E. 6.1; BGE 139 I 169 E. 7.2.4).
5.4. Die abgewiesene Einbürgerung des Beschwerdeführers könnte sich somit nur noch rechtfertigen lassen, wenn sich der Beschwerdeführer weder in die schweizerischen (Art. 14 lit. a BüG) noch in die lokalen Verhältnisse gut (Art. 6 lit. b der Verordnung über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht) eingegliedert hat, was im Folgenden zu prüfen ist.
6. 6.1. Der Begriff der Integration wird im schweizerischen Ausländer- und Bürgerrecht allgemein verstanden als Aufnahme der ausländischen Person in die schweizerische Gemeinschaft und als Bereitschaft der betreffenden Person, sich in das gesellschaftliche Umfeld einzufügen. Er besteht aus einer Vielfalt von Kriterien, unter anderem der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben und dem Kontakt zur Bevölkerung (vgl. Bundesamt für Migration BFM, a.a.O., S. 24, Ziffer 4.7.2.1.a).
6.2. Es liegt im Interesse des Beschwerdeführers, in der Schweiz, wo er seit über 20 Jahren lebt und wo er höchstwahrscheinlich bleiben wird, diejenige wirtschaftliche, politische und soziale Stabilität und Sicherheit anzustreben, die ihm als Staatsbürger in besonderem Mass zuteil wird. Der Beschwerdeführer hat nicht nur ein ideelles, sondern auch ein eigentlich rechtliches Interesse an der Einbürgerung. Eine solche würde ihm insbesondere - nur schon mit Blick auf den Ausweisungsschutz gemäss Art. 25 Abs. 1 BV - einen gesicherteren Status in der Schweiz einräumen als derjenige, über den er bisher als Flüchtling und somit als faktisch Heimatloser verfügte (vgl. BGE 139 I 169 E.7.3.4). Auch wenn davon auszugehen ist, dass ein Bürgerrechtsbewerber in aller Regel nur Referenzen von ihm wohlgesinnten Personen zu den Akten reichen wird, schliesst dieser Umstand nicht aus, dass aus den entsprechenden Auskünften zuverlässige Rückschlüsse auf die Integrationsbemühungen und den Integrationsgrad der betreffenden Person gezogen werden können (vgl. Urteil des BVerwG C-5286/2007 vom 4. November 2008, E. 5.4.1 und 5.4.2). Dies ist auch vorliegend der Fall. Der Beschwerdeführer hat insgesamt fünf Referenzschreiben von schweizerischen Freunden, Bekannten und weiteren Personen (z.B. Vermieter, Nachbarin, ehemaliger Leiter Pflegedienst im Kantonalen Pflegeheim Appenzell, Freunde) zu den Akten gereicht. (…). Der Vermieter teilte in seinem Schreiben vom 24. Mai 2011 mit, dass der Beschwerdeführer ein netter und sauberer Mitbewohner sei und die ihm überlassene Wohnung und Garten, trotz seiner Beschwerden, zur besten Zufriedenheit pflege. Er habe es verdient, dass man ihn schätze und als Mitbewohner habe er sich sehr gut integriert. Sie hoffen, dass der Beschwerdeführer noch lange bei ihnen wohne. C hielt im Schreiben vom 25. Mai 2011 fest, dass der Beschwerdeführer seit November 2004 ihr Nachbar sei. Sie wohne direkt über ihm und sie hätten seit Anfang an ein gutes nachbarschaftliches Verhältnis. Er sei nett, höflich und zuvorkommend. Er sei immer bereit, kleine nachbarschaftliche Dienste zu übernehmen. Er giesse in ihrer Abwesenheit die Pflanzen und leere den Briefkasten. Während seiner Abwesenheit schaue sie auf seine Katze. Er helfe ihr mit Kleinigkeiten aus, die ihr fehlen würden oder ausgegangen seien. Es sei kein Problem, bei ihm ein Ei auszuleihen oder mit ihm den Waschtag zu tauschen. Gastfreundschaft sei ihm wichtig. Sie hätte schon einige Male davon profitieren dürfen. Auch ganz spontan, wenn sie abends von der Arbeit nach hause gekommen sei. Er habe sie aus dem Fenster gegrüsst und gefragt, ob sie Lust und Zeit auf eine Tasse Kaffee hätte. Dabei habe er ihr auch gleich von seinem Nachtessen angeboten. Zwischendurch würden sie in ihrer oder seiner Wohnung einen Kaffeeklatsch machen. Dabei werde immer viel gelacht und die Zeit vergehe wie im Flug. Wenn er eine türkische Spezialität gebacken habe, falle für sie
Geschäftsbericht 2014 - Anhang 25 - 56 manchmal auch ein Stück ab, weil er wisse, dass sie diese besonders gerne möge. Im Gegenzug freue er sich, wenn sie ihm ein Stück von ihrem Kuchen bringe. Er pflanze im Sommer in seinem Garten Gemüse an. Davon bekomme sie auch etwas. Gesamthaft könne sie sagen, dass er ein angenehmer und freundlicher Nachbar sei. B, ehemaliger Leiter Pflegedienst im Kantonalen Pflegeheim Appenzell, gab mit seinem Schreiben vom 3. Dezember 2011 bekannt, dass sich der Beschwerdeführer während mehrerer Jahre auf freiwilliger Basis in der Betreuung von schwerstpflegebedürftigen Bewohnern engagiert habe. Jede Woche sei er mehrmals gekommen, um Bewohnern, denen es durch eine fortgeschrittene Demenz oder durch andere neurologische Beeinträchtigungen unmöglich gewesen sei, ihre Nahrung selbst einzunehmen, diese einzugeben. Diese Tätigkeit sei keine einfache, müsse man darauf sehr bedacht sein, die richtige Konsistenz, die richtige Temperatur und Menge der Speisen und Getränke, sowie das notwendige Mass an Geduld aufzubringen, um sich der Geschwindigkeit des Bewohners anzupassen, damit sich das Verabreichen von Nahrungsmitteln gefahrlos und erfolgreich gestalte. Bei X seien diese Voraussetzungen gegeben gewesen: seine von innen heraus kommende Empathie und seine bewunderungswürdige Geduld bei dieser Tätigkeit hätte nicht nur bei ihm Respekt und Bewunderung ausgelöst. Dieses besondere Einfühlungsvermögen habe auch manchmal eine Entspannung von innerer Unruhe und Verängstigung verspannter Körper bewirkt und nicht selten glaubte man auch ein flüchtiges Lächeln auf einem Gesicht entdecken zu können. B legte zwei Fotos in Zeitungsberichten bei, welche den Beschwerdeführer als Teilnehmer an Ausflügen der freiwilligen Helfer vom Pflegeheim Appenzell zeigt. D, Kunsttherapeutin in der Rheinburg Klinik Walzenhausen, berichtet in ihrem Schreiben vom 10. September 2013 (BF act. 30) über den Beschwerdeführer, dass er ein sehr liebenswerter Mensch sei, der sein Leben mit seinen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten vorteilhaft meistere. Regelmässig besuche er den Behindertensport und auch das Schwimmen. Er sei konsequent dabei. Sie wisse, dass er sehr gerne im Pflegeheim Freiwilligenarbeit gemacht habe, es gebe Fotos und Postkarten aus dieser Zeit. Sie sei sehr froh für ihn, dass er diese Möglichkeit wieder ab Ende September im Spital Altstätten habe. Sprache sei im Umgang mit alten oder demenzerkrankten Menschen nicht mehr das grösste Problem, Gefühl und eine warme Art würden dort mehr helfen. Er sei ein hervorragender Koch, auch für Gäste. Keine Arbeit sei ihm dabei zuviel. Sie würden Zeit miteinander verbringen, es gebe gemeinsame Freunde, Kino, Spaziergänge, auch Ausflüge mit Ausstellungsbesuchen, kulturelle Anlässe. Menschen, die ihn kennen würden, würden ihn mögen, seine sympathische, offene Art. Der Versuch in der Schule Integra besser Deutsch zu lernen, sei nicht am fehlenden Willen gescheitert. Er sei sogar in die Schulleitung gewählt worden. Immer wieder habe er erzählt, wie sehr er sich schäme, da andere, viel jüngere Menschen die Sprache besser lernen könnten und er solche Mühe habe. Es habe ihn sehr belastet. Sie habe die schnelle Erschütterbarkeit, das Betroffensein bei X immer wieder erlebt, ausgelöst durch Bilder, irgendeine Erinnerung. Dann werde Sprache unmöglich, der Mensch sei nur noch geschüttelt von seinem Schmerz. In ihrer Arbeit als Therapeutin habe sie immer wieder auch mit traumatisierten Menschen gearbeitet. Sie wünschte sich, dass auch so einem Menschen Heimat gewährt werde. X lebe 18 Jahre hier und er liebe Appenzell.
6.3. Diese Auskünfte können alle als sehr substantiiert bezeichnet werden, ergeben ein überaus positives Bild der persönlichen Situation des Beschwerdeführers und zeigen eine gewinnbringende lokale Integration und eine tiefe Verbundenheit zu Appenzell auf. Negative Auskünfte betreffend Integration des Beschwerdeführers liegen nicht vor oder ergeben sich zumindest nicht aus den Akten. Als Einbürgerungsmotive gab der Beschwerdeführer an, dass er mit der Ausreise aus der Türkei seine erste Heimat verloren habe und mit der Schweiz würde er seine zweite Heimat erhalten, er fühle sich hier sehr wohl. Dem Einwand des Beschwerdegegners, der Beschwerdeführer würde nur wenig am dörflichen Leben teilnehmen und kaum allgemeine Anlässe des dörflichen Lebens
Geschäftsbericht 2014 - Anhang 26 - 56 besuchen, ist entgegenzuhalten, als dass dies, wie auch eine Mitgliedschaft in Vereinen oder anderen Organisationen, kein auschlaggebendes Integrationsmerkmal ist. Andernfalls würde das Wesen der Integration, einer allmählichen Angleichung an die schweizerischen Gewohnheiten, verkannt. Vielmehr sind die speziellen Umstände, unter denen der Beschwerdeführer lebt, zu beachten (vgl. BGE 138 I 242 E. 5.3; BGE 139 I 169 E. 6.3): Er pflegt Freundschaften zu Schweizerinnen und Schweizern und nimmt aktiv am Plus-Sport teil. Insbesondere aber betreut er trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung seit Jahren in Freiwilligenarbeit pflegebedürftige Menschen. Damit nimmt der Beschwerdeführer in bedeutendem Mass Teil am gesellschaftlichen Leben und steht zur Bevölkerung nicht nur in Kontakt, sondern leistet einem hilfebedürftigen Teil der Bevölkerung einen wichtigen Dienst. Nach Meinung des Gerichts leistet der Beschwerdeführer somit einen ungleich höheren und wertvolleren Beitrag an die (lokale) Gesellschaft als bei einer Teilnahme an geselligen Dorfanlässen.
7. Zusammenfassend gelangt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass die Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs nicht auf sachlich haltbaren Gründen beruht und das verfassungsmässige Verbot der Diskriminierung verletzt. Eine gute Kommunikation in Deutsch ist ihm in belastenden Situationen wegen seiner psychischen Behinderung nicht möglich. Der Beschwerdeführer hat sich im Rahmen seiner beschränkten Möglichkeiten gut integriert. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen. Der angefochtene Beschluss des Beschwerdegegners vom 24. Juni 2013 ist aufzuheben. Da der Beschwerdegegner gemäss Art. 28 Abs. 2 KV zuständige Behörde zur Erteilung des Landrechts ist, wird die Streitsache an diesen zur Neubeurteilung und -entscheidung zurückgewiesen (vgl. Art. 26 Abs. 2 VerwGG; BGE 139 I 169 E. 8). (…) Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 19-2013 vom 18. Februar 2014
Geschäftsbericht 2014 - Anhang 27 - 56 2.2. Klage auf Herausgabe / vorsorgliche Massnahme (Art. 261 Abs. 1 ZPO) I. 1. Der Rechtsvertreter von X stellte am 23. Dezember 2013 beim Einzelrichter des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. ein Gesuch um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme und stellte folgendes Rechtsbegehren:
„1. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, das Bild „A“, welches er bei der Galerie Koller Auktionen, Hardturmstrasse 102, 8031 Zürich, zur Versteigerung eingeliefert hat, dem Gesuchsteller zu unbeschwertem Eigentum herauszugeben.
2. Eventualiter: Die Firma Koller Auktionen, Hardturmstrasse 102, 8031 Zürich, sei vom Kreisgericht aufzufordern, das oben erwähnte Bild dem Gericht auszuliefern und beim Kreisgericht Rheintal (recte wohl: Bezirksgericht Appenzell I.Rh.) zu hinterlegen bis zur definitiven Abklärung der Eigentumsverhältnisse.
3. Die vorsorgliche Massnahme sei superprovisorisch zu verfügen. 4. Gesetzliche Kosten- und Entschädigungsfolge.“
2. Der Präsident des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. erliess am 17. Januar 2014 folgende superprovisorische Verfügung:
„1. Der Gegenpartei wird mit sofortiger Wirkung verboten, das Bild „A“ zu veräussern. 2. Die Koller Auktionen AG, Hardturmstrasse 102, 8005 Zürich, wird angewiesen, das Bild „A“ gegen vollumfängliche Entschädigung zurückzubehalten und zwischenzulagern.
(…)“
3. Gemäss Protokoll der Verhandlung vom 7. Februar 2014 vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. wollte X das Original des Übertragungsschreibens sehen. Er bestritt diese angeblich unterschriebene Schuldanerkennung sowie die gesamte Forderung. Die Schwester von Y bestreite, dass er das Bild an Y übergeben habe. Die Unterschriftenüberprüfung durch den wissenschaftlichen Dienst der Stadtpolizei Zürich sei erwünscht. Die neuste Version der Unterschrift werde als Aktenstück ins Recht gelegt. Die Glaubhaftmachung des Eigentums des Bilds von X stütze sich auf seine Aussage und der Schwester von Y. Der Rechtsvertreter von Y reichte diverse Akten, unter anderem das Original des Dokuments vom 29. Oktober 2012 und einen schriftlichen Bericht von Z betreffend der Bildübergabe vom 29. Oktober 2012, ein und ersuchte um Abweisung der Anordnung von vorsorglichen Massnahmen und um Aufhebung der superprovisorisch verfügten Verfügungssperre über das Bild. So seien die Unterschriften anhand solcher zu vergleichen, die vor den Streitigkeiten geleistet worden seien. Der Gesundheitszustand von X könne durchaus der Grund sein, dass er nichts mehr von der Übertragung des Bildes wisse. Die Behauptungen von X würden sich einzig auf die Aussage der Schwester von Y stützen.
4. Mit Entscheid E 178-2013 vom 10. Februar 2014 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. zu Recht:
Geschäftsbericht 2014 - Anhang 28 - 56 "1. Der Gegenpartei wird verboten, das Bild „A“ zu veräussern. 2. Die Koller Auktionen AG, Hardturmstrasse 102, 8005 Zürich, wird angewiesen, das Bild „A“ bis auf Weiteres gegen vollumfängliche Entschädigung zurückzubehalten und zwischenzulagern.
(…).“
Dieser Entscheid wurde in Erwägung 3.2 im Wesentlichen damit begründet, dass die gesuchstellende Partei glaubhaft geltend mache, dass das Eigentumsverhältnis bezüglich des Bilds „A“ strittig sei und Gegenstand des Hauptverfahrens bilde. Durch einen allfälligen Verkauf des Bildes wäre dessen klageweise geforderte Herausgabe nicht mehr möglich, was jedenfalls ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil darstelle. Der vorsorgliche Verkaufsstopp stelle lediglich sicher, dass die Eigentumsverhältnisse ohne drohenden Nachteil geklärt werden könnten. Der Gegenpartei sei demgegenüber durch die superprovisorisch verfügte Massnahme bisher kein Schaden durch einen allenfalls entgangenen Gewinn entstanden, da das Bild noch nicht veräussert habe werden können. Auch während des laufenden Hauptprozesses resultiere durch den Verkaufsstopp für den Beklagten höchstens ein unwesentlicher materieller Schaden.
5. Am 24. Februar 2014 reichte der Rechtsvertreter von Y (folgend: Berufungskläger) gegen den Entscheid E 178-2013 vom 10. Februar 2014 Berufung ein (act. 1).
(…)
III.
1. 1.1. Der Berufungskläger bestreitet im Wesentlichen, dass X (folgend: Berufungsbeklagte) seinen Eigentumsanspruch am Bild „A“ glaubhaft gemacht habe. Vielmehr habe der Berufungskläger die Behauptungen des Berufungsbeklagten mehr als glaubhaft entkräftet, weshalb die vorsorglichen Massnahmen zu unterbleiben hätten.
1.2. Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei g