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Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2004 (publiziert) Verwaltungs- und Gerichtsentscheide 2004

1 gennaio 2004·Deutsch·Appenzello Interno·AI_XX·PDF·13,251 parole·~1h 6min·12

Testo integrale

Geschäftsbericht über die Staatsverwaltung und Rechtspflege

an den Grossen Rat des Kantons Appenzell I.Rh.

Anhang

2004

Verwaltungs- und Gerichtsentscheide 1 1. Standeskommission 1 2. Gerichte 23

1 Anhang Verwaltungs- und Gerichtsentscheide 1. Standeskommission

Sonderbauvorschriften im Quartierplan / Auslegung einer Norm Eine Bauherrschaft plante in einem Quartier mit Sonderbauvorschriften die Errichtung eines Einfamilienhauses. Da im Rahmen der Bauarbeiten eine Fassade anstelle eines Leistenschirmes aus Holz mit Blech verkleidet worden ist, hat die Baubewilligungsbehörde einen Baustopp verfügt und im nachträglichen Baubewilligungsverfahren die von der Bauherrschaft vorgenommene Projektänderung nicht bewilligt. Auf Rekurs der Bauherrschaft hatte die Standeskommission in Auslegung der Sonderbauvorschriften zu prüfen, ob die von der Bauherrschaft am Einfamilienhaus angebrachte Blechfassade mit den Sonderbauvorschriften des Quartiers vereinbar ist. Sie hat diese Frage in Gutheissung des Rekurses bejaht und die strittige Sonderbauvorschrift mit folgenden Erwägungen ausgelegt: (...) 2.1. Im vorliegenden Fall ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass für die Parz. Nr. X zusätzlich bzw. in Ergänzung der Baugesetzgebung Sonderbauvorschriften Gültigkeit haben. 2.2. Die Sonderbauvorschriften enthalten in Ziff. 4. besondere Bau- und Detailvorschriften. Ziff. 4.1. hat im Sinne eines Grundsatzes zum Gegenstand, dass im Überbauungsgebiet nur Häuser erstellt werden dürfen, welche im Baustil den Charakter des Appenzellerhauses aufweisen. Ziff. 4.2. schreibt vor, dass sämtliche Häuser in denselben Materialien zu erstellen seien. Auffallende Farben sind nicht gestattet. Nach Ziff. 4.2.2. sind die Südhauptfassaden in gestemmtem Täfer auszuführen, während die übrigen Fassaden mit einem Schindelschirm oder überschobener Bretterschalung zu versehen sind. Nach der gleichen Vorschrift kann die der Wetterseite zugekehrte Fassade mit braunem Eternitschiefer (klein) verkleidet werden. Schliesslich wird in Ziff. 4.2.3. festgehalten, dass die Holzfassaden in den herkömmlichen, landesüblichen Farben zu behandeln sind. (…) 2.4. Dass die Fassaden aus Holz zu gestalten seien, geht aus Ziff. 4. nicht expressis verbis im Sinne einer Grundsatzbestimmung hervor. Eine Materialvorschrift enthält lediglich Ziff. 4.2.2., wonach die der Wetterseite zugekehrte Fassade mit braunem Eternitschiefer (klein) verkleidet werden kann. Von Holz als Material ist einzig in Ziff. 4.2.3. die Rede, gemäss welcher Vorschrift die Holzfassaden in den herkömmlichen landesüblichen Farben zu behandeln sind. Aufgrund dieser Vorschrift steht daher einzig fest, dass - sofern Holzfassaden erstellt werden - diese einen

2 bestimmten Farbanstrich aufweisen müssen. Daraus kann jedoch noch nicht abgeleitet werden, dass die Fassaden aus Holz bestehen müssen. 2.5. Von entscheidender Bedeutung ist nach Auffassung der Standeskommission Ziff. 4.2., wonach sämtliche Häuser in denselben Materialien zu erstellen sind. Damit wollte der Reglementsgeber bezüglich der Materialwahl eine einheitliche Lösung erreichen. Da die Fassaden der bisherigen Gebäude im Überbauungsgebiet durchwegs aus Holz bestehen, steht gestützt auf Ziff. 4.2. fest, dass die Fassaden des im Streite liegenden Gebäudes - mit Ausnahme der der Wetterseite zugekehrten Fassade - ebenfalls aus Holz bestehen müssen. Eine solche Vorschrift ist, da man mit dem Institut des Quartierplanes bzw. des Quartierplanreglementes u.a. eine Einheitlichkeit bezüglich der Gestaltung der Baukörper erreichen will, zweifellos zulässig. Zudem kann von einer Verletzung der Baufreiheit nicht die Rede sein, da heute sowohl in Lehre als auch in Rechtsprechung anerkannt ist, dass die so genannte Baufreiheit bzw. das Eigentum im öffentlichen Interesse eingeschränkt werden kann. Diese Theorie stützt sich auf Art. 36 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV), wonach Einschränkungen von Grundrechten im öffentlichen Interesse gerechtfertigt sind, sofern diese verhältnismässig sind und sich auf eine gesetzliche Grundlage abstützen. 2.6. Die bisherigen Ausführungen lassen den Schluss zu, dass aufgrund der einschlägigen Bestimmungen der Sonderbauvorschriften sämtliche Fassaden - mit Ausnahme der der Wetterseite zugekehrten - aus Holz bestehen müssen. (…) 3.1. Geht man allein vom Wortlaut von Ziff. 4.2. aus, müssen sämtliche Häuser in denselben Materialien erstellt werden. Da die Fassaden der bisherigen Gebäulichkeiten im Überbauungsgebiet aus Holz bestehen, muss im vorliegenden Fall aufgrund des reinen Wortlautes - wie bereits in Ziff. B.2.6. festgestellt - für die Fassade mit Ausnahme der der Westseite zugekehrten Holz verwendet werden. Ausgehend vom reinen Wortlaut von Ziff. 4.2. und den tatsächlichen Verhältnissen ist der angefochtene Entscheid der Baukommission des Bezirkes nachvollziehbar. 3.2. Indessen ist der reine Wortlaut nicht das alleinige Kriterium für die Auslegung und Anwendung einer Norm. Führt der Wortlaut einer Bestimmung zu einem vernünftigen Ergebnis, so ist gemäss Lehre und höchstrichterlicher Rechtsprechung die wörtliche Auslegung gegenüber einer anderen, an sich auch vernünftigen, aber dem Wortlaut nicht entsprechender Interpretation vorzuziehen. Umso mehr ist auf den Wortlaut abzustellen, wenn eine andere Auslegung zu einem weniger vernünftigen Ergebnis führt. Als willkürlich wird eine wörtliche Auslegung dann erachtet, wenn sie dem Sinn und Zweck einer Vorschrift offensichtlich widerspricht. Gemäss neuerer Lehre und Rechsprechung bedarf selbst eine eindeutige und unmissverständliche Bestimmung einer Auslegung. Jede Vorschrift ist auslegungsbedürftig; ob eine Vorschrift unmissverständlich ist, ist immer erst Ergebnis der Auslegung. Wenn der Wortlaut einer gesetzlichen Bestimmung nicht deren wahren Sinn wiedergibt, so darf und muss sogar vom blossen Wortlaut abgewichen werden. Im Weiteren ist dann vom Wortlaut abzugehen, wenn die dem Wortlaut entsprechende Auslegung zu Ergebnissen führt, die der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann.

3 Auf dem Gebiete des Verwaltungsrechts steht gemäss der bundesgerichtlichen Praxis die teleologische Auslegungsmethode im Vordergrund. In sehr zahlreichen Fällen stellte das Bundesgericht auf Sinn und Zweck, auf die Wertungen, die einer Gesetzesbestimmung zu Grunde liegen ab. Dabei erachtete das Bundesgericht meist Sinn und Zweck einer Norm als massgeblich, wie sie sich aufgrund der Anschauungen zur Zeit der Rechtsanwendung für die Normadressaten ergeben. 3.3. Im vorliegenden Fall stellt sich mithin die Frage, welcher Zweck mit Ziff. 4.2., wonach sämtliche Häuser in denselben Materialien zu erstellen sind, verfolgt wird. Der Zweck von Ziff. 4.2. kann - auf die Fassaden bezogen - vernünftigerweise einzig und allein darin liegen, dass die Häuser bzw. die Fassaden in visueller Hinsicht im fraglichen Überbauungsgebiet eine Einheit bilden. Aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse wird das Material der Fassaden im Überbauungsgebiet durch die bereits bestehenden Gebäulichkeiten, welche durchwegs Fassaden aus Holz aufweisen, vorbestimmt. Da jedoch Ziff. 4.2. nur auf eine visuelle Einheitlichkeit abzielt, ist es nach Ansicht der Standeskommission vertretbar, anstelle von Holzfassaden auch solche aus anderen Materialien zuzulassen, sofern von blossem Auge kein Unterschied zu den Fassaden aus Holz auszumachen ist. Im vorliegenden Fall ist bereits schon ab einer kurzen Distanz für den durchschnittlichen Betrachter kein Unterschied zwischen einer bemalten Holzfassade einerseits und einer bemalten Aluminiumfassade andererseits festzustellen. 3.4. Zusammenfassend kann demnach festgehalten werden, dass bei einer teleologischen Auslegung von Ziff. 4.2. auch bemalte Aluminiumfassaden zuzulassen sind, da gegenüber solchen aus Holz für den durchschnittlichen Betrachter in visueller Hinsicht kein Unterschied feststellbar ist. Der Rekurs ist somit gutzuheissen. (...)

4 Ungleiche Grenzabstände / Voraussetzungen für die Unterschreitung des gesetzlich verlangten Gebäudeabstandes Die Bauherrschaft einer Parzelle in der Kernzone plante die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses. Obwohl gemäss den Planunterlagen die geplante Baute den Grenzabstand zur Nachbarparzelle einhielt, rügte der Eigentümer der Nachbarparzelle eine Verletzung des Gebäudeabstandes der projektierten Baute zum bestehenden Gebäude auf seiner Parzelle. Die Standeskommission hat in Behandlung eines Gesuches der Bauherrschaft geprüft, ob ein geringerer Gebäudeabstand aufgrund der Ausnahmebestimmung in Art. 48 der Bauverordnung bewilligt werden kann oder ob der Bauherrschaft für die Realisierung ihres Bauprojektes eine Ausnahmebewilligung von den Vorschriften der Baugesetzgebung erteilt werden kann. Sie hat für die Unterschreitung des Gebäudeabstandes keine Ausnahmebewilligung erteilt und in ihrer Begründung zu den beiden Punkten Folgendes festgehalten: (...) 1.1. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob das auf der Parz. Nr. Y geplante Bauprojekt sowohl den Grenzabstand gegenüber der Parz. Nr. X als auch den Gebäudeabstand gegenüber der sich dort befindlichen Baute einhält. 1.2. Bei der Beurteilung der Fragestellung ist von Art. 42 der Verordnung zum Baugesetz vom 17. März 1986 (BauV) auszugehen, wonach der Grenzabstand die kürzeste Entfernung zwischen der am weitesten vorspringenden Fassadenfläche und der Grundstücksgrenze ist. Laut Art. 47 BauV entspricht der Gebäudeabstand der Summe der Grenzabstände. Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 BauV können die Grenzabstände mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn und mit Genehmigung des Bezirksrates ungleich verteilt werden, wobei jedoch in Kern-, Wohn-, Wohn- und Gewerbe- sowie Freihaltezonen und in Zonen öffentlicher Bauten und Anlagen bei offener Bauweise der Gebäudeabstand einzuhalten ist. Die Baubewilligung darf gemäss der gleichen Vorschrift erst dann erteilt werden, wenn ein Ausweis über die Eintragung einer entsprechenden Dienstbarkeit im Grundbuch vorliegt. 1.3. Die Regelung im Sinne von Art. 45 Abs. 1 BauV lässt eine ungleiche Verteilung der Grenzabstände zu, bedingt jedoch, dass der Gebäudeabstand bei offener Bauweise stets eingehalten werden muss. Ein Gebäude kann demnach einen geringeren Grenzabstand einhalten, das Nachbargebäude hat jedoch einen um so grösseren Grenzabstand aufzuweisen. Jener Nachbar, der in den Näherbau einwilligt, verpflichtet sich zugleich, bei einer späteren Überbauung seines Grundstückes einen entsprechend weiteren Grenzabstand einzuhalten. Aufgrund des Gesagten bzw. dem Erfordernis, dass der Gebäudeabstand stets einzuhalten ist, ist somit die Einräumung eines gegenseitigen Näherbaurechts entgegen einer weitverbreiteten Auffassung - ausgeschlossen. 1.4. Wie in Ziff. 1.2. festgestellt worden ist, ist bei einem ungleichen Grenzabstand im Sinne von Art. 45 Abs. 1 BauV der Gebäudeabstand bei offener Bauweise stets einzuhalten. Es fragt sich jedoch, ob in den Fällen von Art. 45 Abs. 1 BauV der Gebäudeabstand allenfalls gestützt auf Art. 48 BauV unterschritten werden kann.

5 Steht auf einem Nachbargrundstück ein nach den Vorschriften der BauV zu nahe an der Grenze liegender Bau, so kann laut Art. 48 BauV ein geringerer Gebäudeabstand bewilligt werden, sofern der neue Bau den Grenzabstand einhält und keine unhygienischen oder sonst unerwünschten Verhältnisse entstehen. Der Art. 48 BauV stellt allerdings weder eine intertemporale Vorschrift noch eine Ausnahmebestimmung zur Fallgruppe im Sinne von Art. 45 Abs. 1 BauV und Art. 8 Abs. 8 der alten Vollziehungsverordnung zum Baugesetz für den Kanton Appenzell I.Rh. vom 14. April 1964 (alt BauV) dar, welcher eine gleiche Regelung wie Art. 45 Abs. 1 BauV enthielt. Diese Regelung kann nur für altrechtliche Bauten Gültigkeit haben, die vor Inkrafttreten der alten BauV rechtens errichtet worden sind und die die heute geltenden Grenzabstände nicht einhalten. Demgegenüber ist die Anwendung von Art. 48 BauV für all jene Gebäulichkeiten ausgeschlossen, die nach dem 17. März 1964 aufgrund eines Näherbaurechts im Sinne von Art. 45 Abs. 1 BauV bzw. Art. 8 Abs. 8 alt BauV bzw. eines dienstbarkeitsvertraglich reduzierten Grenzabstandes zu nahe an die Grenze gestellt worden sind. Wäre nämlich der Art. 48 BauV auf all jene Fälle gemäss Art. 45 Abs. 1 BauV bzw. Art. 8 Abs. 8 alt BauV anwendbar, könnte die Regelung laut der zitierten Artikel regelmässig durchkreuzt werden. Eine derartige Möglichkeit würde nämlich darauf hinauslaufen, dass durch privatrechtliche Vereinbarung nicht bloss der Grenzabstand ungleich verteilt, sondern auch der Gebäudeabstand regelmässig verkleinert werden könnte. Eine solche Möglichkeit wollte der Gesetzgeber eben gerade nicht. Der Sinn von Art. 45 Abs. 1 BauV bzw. von Art. 8 Abs. 8 alt BauV liegt nämlich einzig und allein darin, dass der Grenzabstand von Gebäulichkeiten ungleich verteilt werden kann, der Gebäudeabstand bei offener Bauweise aber stets einzuhalten ist. Würde man Art. 48 BauV auf die Fälle von Art. 45 Abs. 1 BauV bzw. Art. 8 Abs. 8 alt BauV als anwendbar erklären, würde dies gegen den Zweck dieser Vorschrift verstossen, die nur einen ungleichen Grenzabstand, nicht jedoch einen verminderten Gebäudeabstand zulässt. Eine allfällige Unterschreitung des Gebäudeabstandes bzw. die Erteilung einer entsprechenden Ausnahmebewilligung für die Fallgruppe gemäss Art. 45 Abs. 1 BauV bzw. Art. 8 Abs. 8 alt BauV ist höchstens anhand der strengen Vorschrift von Art. 64 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 des Baugesetzes vom 28. April 1985 (BauG) möglich bzw. zu prüfen. Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass der Art. 48 BauV nicht eine gesetzliche Ausnahme gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. a BauG für die Fallgruppe im Sinne von Art. 45 Abs. 1 BauV bzw. Art. 8 Abs. 8 alt BauV darstellt, da Art. 48 BauV lediglich für altrechtliche Bauten in Frage kommt. Der Art. 48 BauV will nur dort Erleichterungen gewähren, wo das Nachbargebäude aufgrund altrechtlicher Verhältnisse, die unter die Bestandesgarantie im Sinne von Art. 4 BauG fallen, zu nahe an der Grenze steht. Das leuchtet ohne weiteres ein. Es soll der dem Eigentümer des angrenzenden Grundstückes aus dieser heute an sich rechtwidrigen - wegen der Bestandesgarantie aber tolerierten - Situation entstehende Nachteil entgegen gehalten werden. Bei den Näherbaurechtsverhältnissen im Sinne von Art. 45 Abs. 1 BauV bzw. Art. 8 Abs. 8 alt BauV handelt es sich demgegenüber nicht um eine rechtswidrige Situation, sondern um eine solche, die freiwillig durch eine privatrechtliche Vereinbarung geschaffen bzw. herbeigeführt worden ist. (…)

6 3.3.1. Gemäss Art. 64 Abs. 1 BauG können Ausnahmen vom BauG und der dazugehörenden Ausführungsbestimmungen bewilligt werden, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht (lit. a) oder ausserordentliche Verhältnisse vorliegen (lit. b). Aufgrund von Abs. 2 des gleichen Artikels dürfen Ausnahmebewilligungen nur dann erteilt werden, wenn weder öffentliche noch nachbarliche Interessen erheblich beeinträchtigt werden. Laut Art. 68 BauV liegen dann ausserordentliche Verhältnisse im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. b BauG vor, wenn die Anwendung der Vorschriften für die Bauherrschaft zu einer offensichtlichen Härte führt oder ohne Ausnahmebewilligung die Erstellung von Bauten mit besonderer Zweckbestimmung verunmöglicht wird (lit. a) oder eine den öffentlichen Interessen, namentlich den Anliegen der Raumplanung besser entsprechende Lösung ermöglicht werden kann (lit. b). 3.3.2.1. Da weder das BauG noch die BauV für die Unterschreitung des Gebäudeabstandes bei ungleichen Grenzabständen im Sinne von Art. 45 Abs. 1 BauV bzw. Art 8 Abs. 8 alt BauV bzw. bei grunddienstbarkeitsvertraglich reduzierten Grenzabständen ausdrücklich eine Ausnahmeregelung enthält, stellt sich noch die Frage, ob im vorliegenden Fall ausserordentliche Verhältnisse vorliegen, die die Erteilung einer Ausnahmebewilligung rechtfertigen würden. Die Ausnahmebewilligung bezweckt dort Hilfe zu bringen, wo die allgemein geltende Ordnung den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles nicht gerecht wird. Sie soll Härten, Unbilligkeiten und Unzulänglichkeiten, die sich wegen der Besonderheit des Sachverhaltes und der strikten Anwendung des Gesetzes ergeben, vermeiden, d.h. sie verlangt eine Ausnahmesituation, bei der die Anwendung des Gesetzes bzw. der Ausführungsbestimmungen hart und unbillig wäre und eine abweichende Lösung besser erscheint. Die Ausnahmebewilligung darf dagegen nicht eingesetzt werden, um generelle Gründe zu berücksichtigen, die sich praktisch immer anführen liessen, weil auf diesem Wege die betreffende gesetzliche Vorschrift selber abgeändert würde. 3.3.2.2. Das zwischen den Parzellen Nr. X und Nr. Y geltende Grenz- und somit Gebäudeabstandsregime ist durch eine freiwillig abgeschlossene Grunddienstbarkeitsvereinbarung bzw. rechtsgeschäftlich geschaffen worden, weshalb darin keine ausserordentlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. b BauG und Art. 68 BauV erblickt werden können. Aber selbst wenn diese Situation nicht freiwillig geschaffen worden wäre, lägen noch keine ausserordentlichen Verhältnisse im Sinne der zitierten Bestimmungen vor, denn die vom Gesetzgeber sowohl im öffentlichen als auch im privaten Interesse erlassenen Gebäudeabstände führen zu einer Beschränkung der baulichen Nutzung eines Grundstückes. In diesem Umstand, von welchem sämtliche Grundstücke betroffen sind, kann aber so wenig eine Härte erblickt werden wie beispielsweise in der Einhaltung anderer baupolizeilicher Vorschriften wie der höchstzulässigen Ausnutzung oder der Beschränkung der Anzahl Stockwerke etc. Von einer Härte könnte allenfalls dann gesprochen werden, wenn eine Bauparzelle zufolge eines ungünstigen Grenzverlaufes überhaupt nicht überbaut werden könnte und bereits eine Unterschreitung der Abstandsvorschriften im untergeordneten Rahmen eine Überbauung ermöglichte. Von einer derartigen oder ähnlichen Situation kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein, denn die Parz. Nr. Y bleibt

7 trotz Einhaltung eines vergrösserten Grenzabstandes bzw. des ordentlichen Gebäudeabstandes überbaubar. Die Tatsache allein, dass aus einem Grundstück nicht die maximale bauliche Nutzung herausgeholt werden kann, kann niemals eine Härte bedeuten. Aber selbst wenn ausserordentliche Verhältnisse im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. b BauG bzw. Art. 68 BauV vorlägen, könnte keine Ausnahmebewilligung erteilt werden, da durch die Unterschreitung des Gebäudeabstandes sowohl öffentliche als auch nachbarliche Interessen erheblich beeinträchtigt würden, denn die Grenz- und Gebäudeabstände sind aus Gründen der Feuerpolizei, der Wohnhygiene, der Siedlungsgestaltung, der Ästhetik, der Besonnung, der Belüftung, der Belichtung, der Gesundheit und der Aussicht sowohl im öffentlichen als auch im privaten Interesse erlassen worden. 3.3.2.3. Im Übrigen geht es vorliegend auch nicht um die Erstellung einer Baute mit besonderer Zweckbestimmung, die wegen der strikten Einhaltung der Grenzund Gebäudeabstände verunmöglicht würde. Es kann auch nicht davon die Rede sein, dass bei einer Unterschreitung der Grenz- und Gebäudeabstände eine den öffentlichen Interessen besser entsprechende Lösung ermöglicht werden könnte, zumal es sich beim Gebäudeabstand um eine eigentliche Basisbestimmung des Baurechts handelt, welcher aufs Ganze gesehen und aufgrund der Zweckbestimmung des Gebäudeabstandes eine wesentliche raumplanerische Ordnungsfunktion zukommt. Würde nämlich auf eine konsequente Einhaltung des Gebäudeabstandes verzichtet, käme dessen wichtige Ordnungsfunktion ins Wanken. (...)

Güllelagerbehälter in der Landwirtschaftszone / Beeinträchtigung des Landschaftsbildes Ein Landwirt plante auf seinem Betrieb in der Landwirtschaftzone die Erstellung eines Güllelagerbehälters. Die von der raumplanerischen Bewilligungsbehörde verweigerte Bewilligung wurde von der Standeskommission auf Rekurs des Landwirts bestätigt. Sie hat in ihren Erwägungen festgestellt, dass das Bauprojekt zwar zonenkonform wäre, aber das Landschaftsbild wesentlich beeinträchtigen würde. Im Einzelnen hat die Standeskommission Folgendes in Erwägung gezogen: (...) 2.1. Im vorliegenden Fall ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass die Parz. Nr. X in der Landwirtschaftszone liegt. Gemäss Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) dürfen Bauten und Anlagen, worunter der im Streite liegende Güllelagerbehälter zweifellos fällt, nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Voraussetzung für eine Bewilligung ist laut Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG in Verbindung mit Art. 71 Abs. 1 des Baugesetzes vom 28. April 1985 (BauG), dass die Bauten und Anlagen sowohl dem öffentlichen Recht als auch dem Zweck der Nutzungszone entsprechen.

8 2.2. Gestützt auf Art. 16a Abs. 1 RPG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) sind in der Landwirtschaftzone Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Ebenfalls zonenkonform sind nach Art. 16a Abs. 2 RPG Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines den produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebes dienen. Im vorliegenden Fall steht aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse fest, dass der geplante Güllelagerbehälter der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung dient, weshalb dieser mit dem Zweck der Landwirtschaftszone vereinbar ist. 2.3.1. Laut Art. 34 Abs. 4 lit. b RPV darf für projektierte Bauten und Anlagen, die der Landwirtschaftzone entsprechen, die nachgesuchte Bewilligung jedoch nur dann erteilt werden, wenn diesen u.a. am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Die Ziele und Grundsätze der Raumplanung bilden dabei den lenkenden Massstab, insbesondere im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG, wonach sich Siedlungen, Bauten und Anlagen in die Landschaft einzuordnen haben. Diese bundesrechtliche Vorschrift wird in Art. 51 Abs. 1 BauG konkretisiert, gemäss welcher Vorschrift Bauten in Höhe, Baumassenverteilung und Farbgebung in ihre bauliche und landschaftliche Umgebung einzugliedern sind und das Landschafts-, Orts- und Strassenbild oder dessen Charakter nicht wesentlich beeinträchtigen dürfen. Bei Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG und Art. 51 Abs. 1 BauG handelt es sich um eine ästhetische Generalklausel, die im öffentlichen Interesse liegt. Diese hat nicht nur die Abwehr von Verunstaltungen zum Zweck, sondern sie gebietet auch eine befriedigende Einordnung eines Bauprojektes in die Umgebung. Es wird also eine einordnende architektonische Gestaltung verlangt. Dabei wird das Mass des Gestaltungsspielraumes u.a. durch die Massgeblichkeit der vorbestehenden Bauweise bestimmt. Aufgrund der zitierten Bestimmungen sind Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone demnach, auch wenn sie zonenkonform sind, auf ihre Verträglichkeit mit dem Landschaftsbild zu prüfen. Ob ein Bauprojekt den Anforderungen von Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG und Art. 51 Abs. 1 BauG genügt oder nicht, ist nach objektiven und grundsätzlichen Kriterien zu prüfen, wobei es weder auf den Eindruck ästhetisch besonders empfindsamer Personen noch auf das Volksempfinden ankommt. 2.3.2.1. Gegenstand des Landschaftsschutzes bildet die Landschaft als ein grösserer, zusammenhängender, einigermassen in sich geschlossener, einheitlicher Ausschnitt der Erdoberfläche mit den darin vorkommenden Erscheinungen der Natur (Form der Erdoberfläche, Bepflanzung etc.) und Kultur (Überbauungen etc.). Geht es um die optische Wirkung, sind jene Bereiche dazuzuzählen, die mehr oder weniger gleichzeitig überblickt werden können. 2.3.2.2. Aufgrund der Planunterlagen steht fest, dass der projektierte Güllelagerbehälter einen Durchmesser von 11 m, eine Höhe von 3,06 m sowie einen Inhalt von 290 m3 aufweist. Im Übrigen ist vorgesehen, dass der Güllelagerbehälter bis zu 0,8 m in eine Böschung hinein zu stehen kommt, so dass er teilweise durch diese verdeckt wird. In tatsächlicher Hinsicht ist zudem davon auszugehen, dass der Güllelagerbehälter in eine durch Streusiedlungen herkömmlicher Art gezeichne-

9 te Landschaft zu stehen kommt, welche durch landwirtschaftliche Nutzung geprägt ist. Der projektierte Güllelagerbehälter muss deshalb vom durchschnittlichen Betrachter als für die betroffene Landschaft art- bzw. charakterfremde Baute wahrgenommen werden. Als Folge des verwendeten Materials und der Formgestaltung tritt der strittige Güllelagerbehälter im Verhältnis zur Kulturlandschaft im Allgemeinen und zu den herkömmlichen Landwirtschaftsbauten im Speziellen gleichsam als "industrielles" bzw. fremdes Element in dominierender Art und Weise in Erscheinung, welches vom durchschnittlichen Betrachter als störend und damit landschaftsunverträgliche und atypische Baute bzw. Anlage wahrgenommen werden kann. Das Bauprojekt wirkt deshalb landschaftsunverträglich, weil es aufgrund seiner Form und seines Standortes derart in den Vordergrund rückt, dass es nicht mehr als punktuelles, sich in der weiteren Landschaft verlierendes Element wahrgenommen wird, sondern als dominierende und nicht integrierte Baute. Der Güllelagerbehälter würde zu seiner gesamten Umgebung, insbesondere auch zu den bestehenden Gebäulichkeiten einen unästhetischen Kontrast bilden. Ein durchschnittlicher Betrachter müsste darin zweifellos eine Verunstaltung sehen. An dieser Feststellung ändert auch der Umstand nichts, dass der Güllelagerbehälter teilweise in eine Böschung zu stehen kommt und mit Pflanzen kaschiert werden soll. Diese Massnahmen vermögen den negativen Eindruck nicht zu kompensieren. Er wird auch bei einer Bepflanzung mit Efeu und Thuja nach wie vor negativ in Erscheinung treten. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der projektierte Güllelagerbehälter in Widerspruch zum bestehenden Landschaftsbild treten und zu dessen prägenden Merkmalen, insbesondere den Streusiedlungsbauten im herkömmlichen Stil einen stossenden Gegensatz bilden würde. Er erfüllt demnach die Anforderungen der ästhetischen Generalklausel von Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG und Art. 51 Abs. 1 BauG nicht. Die privaten Interessen der Rekurrenten an der Realisierung des zur Diskussion stehenden Bauvorhabens vermögen die öffentlichen Interessen am Schutze des Landschaftsbildes im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG und Art. 51 Abs. 1 BauG nicht aufzuwiegen. Aufgrund des Gesagten ist die Vorinstanz deshalb zu Recht zum Schluss gelangt, dem im Streite liegenden Bauprojekt fehle es an der Landschaftsverträglichkeit. (...)

Landwirtschaftsfremde Nutzung von Bauernhäusern im Streusiedlungsgebiet / Kantonalrechtliche Erweiterungsmöglichkeiten Im Gebiet mit traditioneller Streubauweise möchte in einem nicht landwirtschaftlich genutzten Bauernhaus die bestehende Heudiele zu Wohnraum umgebaut werden. Die verweigerte raumplanerische Bewilligung zog die Bauherrschaft mit Rekurs an die Standeskommission weiter, welche diesen abwies. In ihren Erwägungen hat sich die Standeskommission insbesondere mit den kantonalrechtlichen Möglichkeiten für die

10 Erweiterung einer landwirtschaftsfremden Nutzung von Gebäulichkeiten im Streusiedlungsgebiet befasst und das zulässige Mass solcher Erweiterungen im Detail dargelegt. (...) 4.3.1. Im vorliegenden Fall steht in tatsächlicher Hinsicht ausserdem fest, dass die Parz. Nr. X zusätzlich im Gebiet mit traditioneller Streubauweise im Sinne von Art. 39 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) liegt. 4.3.2. In Gebieten mit traditioneller Streubauweise, die im kantonalen Richtplan räumlich festgelegt sind und in denen die Dauerbesiedlung im Hinblick auf die anzustrebende räumliche Entwicklung gestärkt werden sollen, können die Kantone gestützt auf Art. 39 Abs. 1 lit. a RPV die Änderung der Nutzung bestehender Bauten, die Wohnungen enthalten, zu landwirtschaftsfremden Wohnzwecken, wenn sie nach der Änderung ganzjährig bewohnt werden, als standortgebunden im Sinne von Art. 24 lit. a RPG bewilligen. Die entsprechende Bewilligung setzt laut Art. 39 Abs. 3 RPV voraus, dass die Baute für den bisherigen Zweck nicht mehr benötigt wird (lit. a), die Umnutzung keine Ersatzbaute zur Folge hat, die nicht notwendig ist (lit. b), die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur im Wesentlichen unverändert bleiben (lit. c), höchstens eine geringfügige Erweiterung der bestehenden Erschliessung notwendig ist und sämtliche Infrastrukturkosten, die im Zusammenhang mit der vollständigen Zweckänderung anfallen, auf den Eigentümer überwälzt werden (lit. d), die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der restlichen Parzellenfläche und der angrenzenden Parzellen nicht gefährdet ist (lit. e) und keine überwiegenden Interessen im Sinne von Art. 24 lit. b RPG entgegenstehen (lit. f). 4.3.3. Der Kanton Appenzell I.Rh. hat von dieser Kompetenz in Art. 65a ff. der Verordnung zum Baugesetz vom 17. März 1986 (BauV) Gebrauch gemacht. Laut Art. 65a Abs. 1 BauV gilt die Änderung der Nutzung von Bauten in den im kantonalen Richtplan bezeichneten Gebieten mit traditioneller Streubauweise, die Wohnungen enthalten, für landwirtschaftsfremde Wohnzwecke als standortgebunden, wenn sie nach der Änderung maximal zwei Wohnungen enthalten und ganzjährig bewohnt werden. Nach Abs. 2 des gleichen Artikels richtet sich das zulässige Mass der Änderung nach den Art. 65b und 65c BauV, wobei bei der Berechnung des zulässigen Masses Bewilligungen für zonenfremde Änderungen, die nach dem 1. Juli 1972 erteilt worden sind, angerechnet werden. 4.3.4. Bei Bauernhäusern mit angebautem Ökonomietrakt kann gestützt auf Art. 65b Abs. 1 BauV die bestehende Wohnfläche (Bruttogeschossfläche) innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens um maximal 150 m2 erweitert werden. Nach Abs. 2 der gleichen Vorschrift können geringfügige Veränderungen der Gebäudehülle bewilligt werden, wenn sie für die Erreichung angemessener Raumhöhen und Belichtungsverhältnisse unabdingbar sind. Bei freistehenden Wohnbauten kann aufgrund von Art. 65c Abs. 1 BauV die bestehende Wohnfläche (Bruttogeschossfläche) um bis zu 30 %, höchstens jedoch um 100 m2 erweitert werden, wobei Erweiterungen innerhalb des vorhandenen Gebäudevolumens zur Hälfte angerechnet werden. Beträgt die bestehende Wohnfläche weniger als 150 m2,

11 kann sie laut Art. 65c Abs. 2 RPV über das Mass von 30 % bzw. 100 m2 bis auf 200 m2 erweitert werden. 4.3.5. In den Fällen von Art. 65b und 65c BauV gilt laut Art. 65d Abs. 1 BauV die äussere Erscheinung im Sinne von Art. 39 Abs. 3 lit. c RPV dann als im Wesentlichen gewahrt, wenn die geänderte Baute die prägenden gestalterischen Elemente und die Proportionen der herkömmlichen Bauweise im Streusiedlungsgebiet übernimmt. Ausnahmen können nach der gleichen Vorschrift nur bewilligt werden, wenn gestalterische Verbesserungen erzielt werden. Im Weiteren müssen - wiederum für die Fälle von Art. 65b und 65c BauV - laut Art. 65d Abs. 2 BauV die für alle alten und neuen Nutzungen objektiv erforderlichen Wohn- und Nebenräume im bestehenden angebauten oder freistehenden, für den bisherigen Zweck nicht mehr benötigten Gebäudevolumen untergebracht werden. 4.3.6. Die umzubauende Heudiele bildete ursprünglich Bestandteil eines Bauernhauses mit Ökonomietrakt und Wohnhaus, welches bereits im Jahre 1981 um 150 m2 erweitert worden ist. Der Art. 65b BauV ist somit grundsätzlich anwendbar. (…) Aufgrund von Art. 65b Abs. 1 BauV kann bei Bauernhäusern mit angebautem Ökonomietrakt die bestehende Wohnfläche (Bruttogeschossfläche) innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens um maximal 150 m2 erweitert werden. Dabei werden bei der Berechnung des zulässigen Masses gemäss Art. 65a Abs. 2 BauV Bewilligungen für zonenfremde Änderungen, die nach dem 1. Juli 1972 erteilt worden sind, angerechnet. Aufgrund dieser Vorschrift müssen Veränderungen, die nach dem 1. Juli 1972 realisiert worden sind, bei der Beurteilung eines zusätzlichen Gesuches um Erweiterung im Sinne von Art. 65b Abs. 1 BauV derart betrachtet werden, wie wenn sie noch nicht erstellt wären bzw. nachträglich bewilligt würden. Dieser Ansatz hat zur Folge, dass unter der Herrschaft des alten Rechts vorgenommene Erweiterungen ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens aufgrund von Art. 65a Abs. 2 BauV voll anrechenbar sind. Da solche Erweiterungen heute unter dem Gesichtspunkt von Art. 65b Abs. 1 BauV nicht mehr gestattet sind, ist damit im vorliegenden Fall das zulässige Mass an Erweiterungsmöglichkeiten bereits ausgeschöpft, da die im Jahre 1981 realisierte Erweiterung die Schaffung von damals noch nicht bestehenden Untergeschossen zum Gegenstand hatte. In Anbetracht des Umstandes, dass laut Art. 65a Abs. 2 BauV bei der Berechnung des zulässigen Masses für zonenfremde Änderungen, die nach dem 1. Juli 1972 erteilt worden sind, angerechnet werden müssen, sind in solchen Fällen wie dem vorliegenden jegliche zusätzliche Erweiterungen gestützt auf Art. 65b Abs. 1 BauV von vornherein nicht möglich. Dieser Ansatz deckt sich übrigens mit den Ausführungen der Standeskommission in der Botschaft zum Grossratsbeschluss betreffend Revision der Verordnung zum Baugesetz vom 9. September 2003. Dort wird auf S. 9 zu Art. 65a BauV ausgeführt, dass Bewilligungen für Erweiterungen im Sinne von Art. 65a ff. BauV nicht mit früher erteilten Ausnahmebewilligungen kumuliert und auch nicht wiederholt in Anspruch genommen werden dürfen. Diese Feststellung bedeutet, dass wegen früher vorgenommenen Erweiterungen ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens, da sie laut Art. 65b Abs. 1 BauV heute nicht mehr gestattet sind, das zulässige

12 Mass bereits ausgeschöpft und deshalb gestützt auf Art. 65a Abs. 2 BauV aufgrund des Kumulationsverbotes eine nochmalige Erweiterung nicht möglich ist. (...)

Ausbau eines Bergwirtschaftbetriebes / Bewilligungsfähigkeit / Interessenabwägung Ein Bergrestaurant soll durch die Umnutzung und Aufstockung eines bestehenden Maschinenhauses erweitert werden. Im Rahmen der Behandlung eines Rekurses gegen die erteilte raumplanerische Bewilligung kam die Standeskommission zum Schluss, dass die angestrebte Erweiterung des Bergrestaurants als standortgebunden zu bezeichnen ist. In einer eingehenden Abwägung der einander entgegenstehenden Interessen hat die Standeskommission dem Bauprojekt gegenüber dem Natur- und Landschaftsschutzgedanken höhere Priorität eingeräumt und dabei Folgendes festgehalten: (...) 3.3. Gemäss Lehre und höchstrichterlicher Rechtsprechung zählen gastgewerbliche Bauten und Anlagen grundsätzlich zum allgemeinen Siedlungsbau und sind dementsprechend in Bauzonen zu errichten. Allerdings können, ebenfalls gemäss Lehre und höchstrichterlicher Rechtsprechung, Bergrestaurants ausserhalb der Bauzonen standortgebunden im Sinne von Art. 24 lit. a RPG sein, sofern gewisse Bedingungen erfüllt sind. Somit ist vorerst zu klären, ob das im Streite liegende Bauvorhaben standortgebunden im Sinne von Art. 24 lit. a RPG ist. Bei der Beantwortung dieser Frage ist davon auszugehen, dass die Standortgebundenheit eines Bauprojektes für sich alleine erfüllt sein muss, d.h. die Standortgebundenheit kann nicht aus bestehender besitzstandgeschützter Bausubstanz für zusätzliche Vorhaben abgeleitet werden. Aufgrund des Gesagten rechtfertigt allein der Bestand eines Restaurants an sich noch keine Standortgebundenheit für Angestelltenzimmer. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist in solchen Fällen vielmehr zu prüfen, ob derartige Unterkünfte für eine ordnungsgemässe Bewirtschaftung des Restaurants erforderlich sind. Im Entscheid BGE 117 Ib 266 kam das Bundesgericht zum Schluss, dass Wohnraum für das Personal eines standortgebundenen Bergrestaurants nur dann bewilligt werden kann, wenn die nächste Wohnzone weit entfernt und schwer erreichbar ist. Das Bau- und Umweltdepartement hat im angefochtenen Entscheid festgestellt, dass vorliegend zwölf Zimmer (neun Schlafzimmer, sieben Nasszellen, ein Aufenthaltsraum, ein Wohnraum mit Kochnische und ein Büro) sowie ein Holz- und Geräteunterstand vorgesehen sind. Es kam deshalb zum Schluss, dass das Bauvorhaben aufgrund seiner Zweckbestimmung und seiner Dimension standortgebunden ist. Die Standeskommission stimmt dieser Beurteilung vollumfänglich zu. 3.4.1. Anderseits darf gemäss Lehre und Rechtsprechung, selbst wenn die Standortgebundenheit gegeben ist, einem derartigen Projekt gestützt auf Art. 24 lit. b

13 RPG die entsprechende raumplanerische Bewilligung erst erteilt werden, wenn keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Bei den überwiegenden Interessen im Sinne von Art. 24 lit. b RPG handelt es sich um solche, die sich in erster Linie aus den Zielen und Planungsgrundsätzen von Art. 1 und 3 RPG ergeben, wobei u.a. die natürlichen Lebensgrundlagen wie Wasser und Landschaft zu schützen sind (Art. 1 Abs. 2 lit. a RPG). Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden haben darauf zu achten, dass die Landschaft geschont wird (Art. 3 Abs. 2 RPG). Insbesondere haben sich Siedlungen, Bauten und Anlagen in die Landschaft einordnen (Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG). Zudem ergeben sich Interessen aus dem übrigen positiven Recht, insbesondere aus der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung. Gefordert ist demnach eine umfassende Abwägung aller räumlich wesentlichen Gesichtspunkte und Interessen. 3.4.2. Aufgrund des Gesagten können somit Interessen, welche einer raumplanerischen Bewilligung im Sinne von Art. 24 RPG entgegenstehen, u.a. solche des Naturund Heimatschutzes sein, vor allem bei Objekten von nationaler Bedeutung, welche im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung verzeichnet sind. Dabei kommt insbesondere den Interessen des Naturund Heimatschutzes bei Bundesaufgaben, welche Gebiete betreffen, die in einem Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung aufgeführt sind, ein grosses Gewicht zu. Jedes Objekt, das in das Bundesinventar aufgenommen wird, verdient von Gesetzes wegen im besonderen Masse die ungeschmälerte Erhaltung oder jedenfalls grösstmögliche Schonung. Aufgrund von Art. 3 Abs. 1 NHG haben der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür zu sorgen, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Naturund Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. 3.4.3. Unter Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) ist laut Art. 2 Abs. 1 NHG insbesondere zu verstehen, die Planung, Errichtung und Veränderung von Werken und Anlagen durch den Bund, seine Anstalten und Betriebe, wie Bauten und Anlagen der Bundesverwaltung, Nationalstrassen, Bauten und Anlagen der Schweizerischen Bundesbahnen (lit. a), die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen, wie zum Bau und Betrieb von Verkehrsanlagen und Transportanstalten (mit Einschluss der Plangenehmigung), von Werken und Anlagen zur Beförderung von Energie, Flüssigkeiten oder Gasen oder zur Übermittlung von Nachrichten sowie Bewilligungen zur Vornahme von Rodungen (lit. b) und die Gewährung von Beiträgen an Planungen, Werke und Anlagen, wie Meliorationen, Sanierungen landwirtschaftlicher Bauten, Gewässerkorrektionen, Anlagen des Gewässerschutzes und Verkehrsanlagen (lit. c). Aufgrund von Abs. 2 des gleichen Artikels sind zudem Entscheide kantonaler Behörden über Vorgaben, die voraussichtlich nur mit Beiträgen nach Art. 2 Abs. 1 lit. c NHG verwirklicht werden können, der Erfüllung von Bundesaufgaben gleichgestellt. Zusätzlich zu den in Art. 2 NHG in nicht abschliessender Weise aufgeführten Bundesaufgaben stellt gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung auch die Erteilung einer raumplanerischen Bewilligung im Sinne von Art. 24 RPG durch kantonale Behörden eine Bundesaufgabe gemäss Art. 2 NHG dar, was in Bezug auf die Frage, ob im vorliegenden Fall ein Gutach-

14 ten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission eingeholt werden muss, von entscheidender Bedeutung ist. 3.5. Ist für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der Bund zuständig, so beurteilt laut Art. 7 Abs. 1 NHG je nach Zuständigkeit das BUWAL, das BAK oder das ASTRA, ob ein Gutachten durch eine Kommission nach Art. 25 Abs. 1 NHG erforderlich ist. Ist der Kanton zuständig, so obliegt diese Beurteilung gemäss der gleichen Vorschrift der kantonalen Fachstelle nach Art. 25 Abs. 2 NHG. Kann bei der Erfüllung der Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden oder stellen sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen, so hat gestützt auf Art. 7 Abs. 2 NHG die Eidg. Natur- und Heimatschutzkommission zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten zu erstellen. Dabei ist insbesondere anzugeben, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist bei Bauvorhaben, die ein in einem Bundesinventar aufgeführtes Objekt beeinträchtigen könnten, in jedem Fall zwingend ein Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission im Sinne von Art. 7 Abs. 2 NHG einzuholen. 4.1. Die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission kommt in ihrem Gutachten vom 1. Juli 2004 zum Schluss, dass das im Streite liegende Bauvorhaben eine schwere zusätzliche Beeinträchtigung des BLN-Objektes Nr. 1612 darstelle. Das Projekt widerspreche somit den Bestimmungen von Art. 6 NHG. Aus dem Gutachten geht insbesondere hervor, dass das Projekt vor allem aufgrund seines angeblich negativen Einflusses auf das Landschaftsbild abgelehnt wird. Die Standeskommission teilt diese Meinung der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission nicht. 4.2. Gemäss Art. 6 Abs. 1 NHG wird durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein BLN-Inventar dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung oder jedenfalls grösstmögliche Schonung verdient. Die Aufnahme eines Objektes in ein BLN-Inventar bedeutet gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung andererseits jedoch nicht, dass sich am bestehenden Zustand überhaupt nichts ändern darf. Der Zustand eines Objektes soll gesamthaft betrachtet unter dem Gesichtspunkts des Natur- und Heimatschutzes nicht verschlechtert werden. Zur Beurteilung der Problematik der ungeschmälerten Erhaltung eines BLN- Objekts ist von der jeweiligen Umschreibung des Schutzgehalts auszugehen. Aufgrund des Gutachtens steht fest, dass im vorliegenden Fall der Schutz der Landschaft ein wesentlicher Inhalt des Schutzgehaltes ist. Bei der Beurteilung der Frage, ob im vorliegenden Fall der Schutzgehalt durch das im Streite liegende Bauvorhaben geschmälert wird, ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass das Bauvorhaben auf dem bestehenden Baukörper des bisherigen Maschinenhauses errichtet werden soll. Somit steht fest, dass das Bauvorhaben nicht an einer bisher unberührten Stelle errichtet werden soll. Dieser Umstand führt nach Ansicht der Standeskommission zu keiner Verschlechterung des bisherigen Landschaftsbildes. Die Standeskommission vertritt

15 die Auffassung, dass durch die Aufstockung des wenig ansehnlichen Maschinenhauses optisch eine bessere Wirkung erzielt werden kann. Nach Ansicht der Standeskommission kann daher nicht gesagt werden, die projektierte Baute würde störend oder gar hässlich wirken und deshalb das Landschaftsbild nachhaltig verunstalten. Im Gegenteil wird dadurch das bisher bestehende und wenig ansehnliche Maschinenhaus baulich in gefälliger Form abgeschlossen. Die Standeskommission gelangt deshalb zum Schluss, dass das zur Diskussion stehende Bauprojekt nicht im Widerspruch zum bestehenden Landschaftsbild stehen oder sonst wie zu den die Umgebung prägenden Merkmalen einen störenden Gegensatz bilden würde. Sie kann deshalb die Bedenken der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission nicht teilen. Bezeichnenderweise hat sich auch die kantonale Heimatschutzkommission mit dem Projekt einverstanden erklärt und die Meinung vertreten, die projektierte Baute stelle die beste Lösung dar. 4.4. Im Weitern spricht nach Ansicht der Standeskommission für die Realisierung des zur Diskussion stehenden Bauprojektes auch der Umstand, dass dieses zu einer wirtschaftlichen Stabilisierung des ländlichen Raumes führen wird. Es kann nicht im Interesse der Schweizerischen Eidgenossenschaft und somit nicht im nationalen Interesse liegen, dass sich die wirtschaftlichen Aktivitäten je länger je mehr in die grossen Agglomerationen des Mittellandes konzentrieren. Im Interesse einer ausgewogenen Besiedlung des Landes müssen auch im ländlichen Raum wirtschaftliche Aktivitäten möglich sein. Dabei kommt insbesondere im Voralpengebiet bzw. im Alpengebiet dem Tourismus eine besondere Bedeutung zu. In Anbetracht der gestiegenen Bedürfnisse der Touristen kommt der Fremdenverkehr auch im Alpgebiet nicht darum herum, dem Gast einen verbesserten Komfort anzubieten. Nach Ansicht der Standeskommission kann somit auch aufgrund des in diesem Abschnitt Gesagten bzw. aus nationalen Interessen von der Meinung der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission abgewichen werden. (...)

Bestehende zonenwidrige Bauten ausserhalb der Bauzonen / Voraussetzungen einer teilweisen Änderung oder massvollen Erweiterung im Sinne von Art. 24c RPG Der an ein in der Landwirtschaftszone sowie im Gebiet mit traditioneller Streubauweise stehenden Wohnhaus angebaute Ökonomietrakt sollte nach dem Willen der Grundeigentümer abgebrochen und als zweite Wohnung wieder aufgebaut werden. Die Standeskommission hat auch in diesem Fall die von der raumplanerischen Behörde verweigerte Baubewilligung bekräftigt und sich in ihrem negativen Rekursentscheid u.a. mit der Frage befasst, ob das Bauprojekt allenfalls gestützt auf die Ausnahmebestimmung für bestehende zonenwidrige Bauten ausserhalb der Bauzone gemäss Art. 24c des Raumplanungsgesetzes bewilligt werden könnte. Dabei hat die Standeskommission den Anwendungsrahmen dieser Bestimmung des Bundesrechts mit folgenden Überlegungen wiedergegeben.

16 (...) 5.1. Da die Erteilung einer Bewilligung unter dem Gesichtspunkt von Art. 39 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) in Verbindung mit Art. 65a ff. der Verordnung zum Baugesetz vom 17. März 1986 (BauV) nicht möglich ist, bleibt noch zu prüfen, ob das im Streite liegende Bauvorhaben allenfalls gestützt auf Art. 24c des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) zulässig ist. Laut Art. 24c Abs. 1 RPG werden bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, in ihrem Bestand geschützt. Nach Abs. 2 des gleichen Artikels können solche Bauten und Anlagen mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind. 5.2. Der Art. 24 c RPG ist gemäss Art. 41 RPV nur anwendbar auf Bauten und Anlagen, die seinerzeit in Übereinstimmung mit dem materiellen Recht erstellt oder geändert wurden, durch die nachträgliche Änderung von Erlassen oder Plänen jedoch zonenwidrig geworden sind. Der Anwendungsbereich von Art. 24c RPG ist somit auf Bauten und Anlagen beschränkt, die nicht mehr zonenkonform, d.h. durch eine nachträgliche Änderung von Erlassen oder Plänen zonenwidrig geworden sind. Die Bestandesgarantie nach Art. 24c RPG erstreckt sich damit nur auf Bauten, die seinerzeit in Übereinstimmung mit dem materiellen Recht erstellt und aufgrund einer späteren Rechtsänderung zonenwidrig geworden sind, nicht aber auf Bauten, bei denen die Zonenwidrigkeit ohne Rechtsänderung, sondern allein durch tatsächliche Änderung, wie namentlich Aufgabe des Landwirtschaftsbetriebes, entstanden ist. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung, sind "seinerzeit" erstellte Bauten und Anlagen in erster Linie solche, die vor dem 1. Juli 1972 erstellt wurden, d.h. vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung vom 8. Oktober 1971 (GSchG). Mit diesem Gesetz wurde erstmals eine klare Trennung von Baugebiet einerseits und Nichtbaugebiet andererseits vorgenommen. Nach dem 1. Juli 1972 erstellte Bauten und Anlagen fallen namentlich dann in den Anwendungsbereich von Art. 24c RPG, wenn sie aufgrund einer Zonenplanänderung von der Bauzone in eine Nichtbauzone gelangten. Sie fallen auch dann darunter, wenn sie zwischen dem 1. Juli 1972 und dem Inkrafttreten des RPG (1. Januar 1980) in einem Gebiet errichtet wurden, für welches keine Bauzone ausgeschieden war, welches aber innerhalb eines gewässerschutzrechtskonformen generellen Kanalisationsprojektes lag. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist auf sämtliche Gebäulichkeiten ausserhalb der Bauzonen, deren landwirtschaftliche Nutzung bei unveränderter Rechts- und Planungslage nach dem 1. Juli 1972 aufgegeben wurde, der Art. 24c RPG nicht anwendbar, da diesfalls die Zonenwidrigkeit nicht auf eine Rechtsänderung, sondern auf ein tatsächliches Verhalten des Grundstückseigentümers zurückzuführen ist (vgl. dazu BGE 129 II 396 ff.). Im vorliegenden Fall steht fest, dass die landwirtschaftliche Nutzung bei unveränderter Rechts- und Planungslage mit der Abparzellierung vom 15. Dezember 1994, also weit nach dem 1. Juli 1972 aufgegeben worden ist. Aufgrund des Gesagten ist demnach der Art. 24c RPG vorliegend nicht anwendbar.

17 5.3. Aber selbst wenn die landwirtschaftliche Nutzung vor dem 1. Juli 1972 aufgegeben worden wäre, wäre Art. 24c RPG aufgrund der nachstehenden Ausführungen nicht anwendbar. Änderungen an Bauten und Anlagen, auf die Art. 24c RPG anwendbar ist, sind laut Art. 42 Abs. 1 RPV nur zulässig, wenn die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt. Ob die Identität der Baute oder Anlage im Wesentlichen gewahrt bleibt, ist laut Art. 42 Abs. 3 RPG unter Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen. Sie ist jedenfalls gemäss der gleichen Vorschrift dann nicht mehr gewahrt, wenn die zonenwidrig genutzte Fläche innerhalb oder ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens um insgesamt mehr als 100 m2 erweitert wird (lit. b). Dabei ist nicht die Bruttogeschossfläche, sondern der tatsächliche Umfang der Erweiterung massgebend, auch wenn diese in der Erstellung von Garagen, Heizungs-, Keller-, Estrichräumen oder Ähnlichem besteht. Im vorliegenden Fall steht aufgrund der Planunterlagen fest, dass die zonenwidrig genutzte Fläche um insgesamt 254,80 m2, also weit mehr als die erlaubten 100 m2 erweitert werden soll. Aufgrund des Gesagten ist demnach erstellt, dass selbst dann der Art. 24c RPG nicht anwendbar wäre, wenn die landwirtschaftliche Nutzung bereits vor dem 1. Juli 1972 aufgegeben worden wäre. (...)

Mobilfunkantenne / Standortgebundenheit / Einhaltung der Umweltschutzgesetzgebung Ein Telekommunikationsunternehmen plante an einem bestehenden Mast in der Landwirtschaftzone die Montage einer neuen Antenne. Die Baubewilligung wurde mit Rekurs bei der Standeskommission angefochten. In Abweisung des Rekurses hat die Standeskommission mit den nachstehenden Erwägungen insbesondere die Standortgebundenheit des Bauprojektes begründet und im Detail dargelegt, dass die mit der zusätzlichen Antenne zu erwartende Strahlung die Umweltschutzgesetzgebung nicht verletzt: (...) 2. Im vorliegenden Fall ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass die Parz. Nr. X, auf welcher der fragliche Mast steht, in der Landwirtschaftszone liegt. Gemäss Art. 22 Abs. 1 RPG dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Voraussetzung für eine Baubewilligung ist laut Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen. Gestützt auf Art. 16a Abs. 1 RPG sind in der Landwirtschaftszone Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Im vorliegenden Fall steht aufgrund der Planunterlagen fest, dass das zur Diskussion stehende Projekt weder der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung noch dem produzierenden Gartenbau dienen soll, weshalb dieses mit dem Zweck der Landwirtschaftszone nicht vereinbar und somit auch nicht

18 zonenkonform ist. Die Erteilung einer ordentlichen Bewilligung fällt somit ausser Betracht. 3.1. Ist die Zonenkonformität des im Streite liegenden Bauvorhabens nicht gegeben, stellt sich die Frage, ob dieses allenfalls als Ausnahme im Sinne von Art. 24 RPG bewilligt werden kann. Aufgrund dieser Bestimmung können abweichend von Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG Ausnahmebewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordern (lit. a) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b). Nur wenn diese beiden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind, darf eine Ausnahmebewilligung erteilt werden. Die Standortgebundenheit ist nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis zu bejahen, wenn eine Anlage aus technischen oder betriebwirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen ist (positive Standortgebundenheit), oder wenn das Werk aus bestimmten Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen ist (negative Standortgebundenheit). Dabei genügt eine relative Standortgebundenheit. Es ist nicht erforderlich, dass überhaupt kein anderer Standort in Betracht fällt; es müssen jedoch besonders wichtige und objektive Gründe vorliegen, die den vorgesehenen Standort gegenüber anderen Standorten innerhalb der Bauzonen viel vorteilhafter erscheinen lassen. Ausserdem beurteilen sich die Voraussetzungen für die Standortgebundenheit nach objektiven Massstäben und es kann weder auf die subjektiven Vorstellungen und Wünsche des Einzelnen noch auf die persönliche Zweckmässigkeit und Bequemlichkeit ankommen. (…) 3.2.2.1. Es ist somit zu prüfen, ob dem Bauvorhaben überwiegende Interessen im Sinne von Art. 24 lit. b RPG entgegenstehen. Als solche fallen die in Art. 1 und 3 RPG konkretisierten Ziele in Betracht. Dabei ist insbesondere den Vorschriften der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung, der Gewässerschutzgesetzgebung und der Umweltschutzgesetzgebung sowie den Zielen des Landschaftsschutzes die gebührende Beachtung zu schenken. 3.2.2.2. Im vorliegenden Fall steht zweifellos fest, dass weder die Gewässer noch die Landschaft durch die geplante Erweiterung der Antennenanlage in Mitleidenschaft gezogen werden. Bezeichnenderweise macht denn auch der Rekurrent keine diesbezüglichen Einwände geltend 3.2.2.3.1.Zu klären ist, ob allenfalls Vorschriften der Umweltschutzgesetzgebung verletzt werden. Es ist nämlich wissenschaftlich erstellt, dass Mobilfunkantennen elektromagnetische Felder bzw. eine nichtionisierende Strahlung (Elektrosmog) erzeugen. Unter nichtionisierender Strahlung sind elektromagnetische Felder zu verstehen, die keine Ionisationsvorgänge an Molekülen oder Atomen auslösen können. Sie bewirken demzufolge keine Zellveränderung. Die nichtionisierende Strahlung zählt zu den schädlichen oder lästigen Einwirkungen, vor denen Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gestützt auf Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG) zu schützen sind. Zu diesem Zweck ist die Emission

19 nichtionisierender Strahlen nach Art. 11 Abs. 1 USG zu begrenzen. Dabei kann die Emissionsbegrenzung u.a. laut Art. 12 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 USG durch die Festlegung entsprechender Grenzwerte in einer Verordnung erfolgen. Der Bundesrat hat ausserdem gemäss Art. 13 USG durch Verordnung Immissionsgrenzwerte festzulegen, welcher Verpflichtung er mit dem Erlass der Verordnung über den Schutz vor nichtionsierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV) nachgekommen ist, welche am 1. Februar 2000 in Kraft getreten ist. 3.2.2.3.2.Seit der Inkraftsetzung auf den 1. Februar 2000 ist für den Schutz der Menschen vor schädlicher oder lästiger nichtionisierender Strahlung die NISV (Art. 1) massgebend. Die NISV setzt einerseits vorsorgliche Emissionsbegrenzungen (Anlagegrenzwerte, AGW), andererseits Immissionsgrenzwerte (IGW) fest (Art. 4 Abs. 1 mit Anhang 1, Art. 13 mit Anhang 2 NISV). Bei den IGW von Anhang 2 handelt es sich um die von der Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNIRP) im April 1998 publizierten Grenzwerte für die Bevölkerung. Die INCIRP-Grenzwerte sind Gefährdungswerte und nicht Vorsorgewerte. Dem Vorsorgeprinzip (Art. 1 und 11 USG) tragen die tieferen AGW des Anhanges 1 Rechnung (vgl. dazu erläuternder Bericht des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft zur NISV vom 23. Dezember 1999, S. 4 ff.). Solange diese Grenzwerte eingehalten sind, liegt keine übermässige Umweltbelastung vor. Aufgrund von Art. 4 Abs. 1 NISV müssen Mobilfunkantennen so erstellt und betrieben werden, dass die im Anhang 1 zur NISV festgelegten vorsorglichen AGW an allen Orten mit empfindlicher Nutzung wie Räume, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten, eingehalten werden. Zudem müssen laut Art. 13 Abs. 1 NISV aber auch die IWG an allen zugänglichen Orten eingehalten werden, also in jenen Bereichen, wo sich Menschen aufhalten können. Ob im konkreten Einzelfall die massgebenden Grenzwerte eingehalten werden, wird anhand der maximalen Leistung des Senders und dessen Frequenz berechnet. Dabei wird das erwähnte Berechnungsverfahren anhand des so genannten Standortdatenblattes durchgeführt, welches der Inhaber einer Mobilfunkantenne der Behörde im Bewilligungsverfahren einzureichen hat. Die diesbezüglichen Berechnungen sind vom Gesuchsteller vorzunehmen, welcher die entsprechenden Resultate der Baubewilligungsbehörde vorzulegen hat. In der Folge ist das erwähnte Standortdatenblatt vom kantonalen Amt für Umweltschutz zu überprüfen. Der IWG im Sinne von Ziff. 11 Abs. 1 des Anhanges 2 zur NISV ist in der Regel dann eingehalten, wenn die gemäss Standortdatenblatt berechnete Immission I kleiner als 1 ist. Im Weiteren ist der AGW dann eingehalten, wenn die wiederum gemäss Standortdatenblatt berechnete Immission I den je nach Typ der Mobilfunkanlage bzw. je nach Frequenzband ermittelten Wert unterschreitet. 3.2.2.3.3.Das Bundesgericht hat im Entscheid BGE 126 II 404 ff. die NISV vorfrageweise auf ihre Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit überprüft. Es kam dabei zum Ergebnis, dass sich das Konzept der NISV an den von Art. 13 USG vorgezeichneten Rahmen halte und sowohl die im Anhang 2 NISV festgesetzten IGW als auch die gemäss Art. 4 NISV und Anhang 1 Ziff. 6 NISV massgebende vorsorgliche Emissionsbegrenzung bundesrechtkonform seien. Der Bundesrat habe mit dem Erlass der fraglichen Grenzwerte seinen Ermessens-

20 spielraum nicht überschritten. Sobald jedoch eine sachgerechte und zuverlässige Quantifizierung der nichtthermischen Wirkungen nichtionisierender Strahlen aufgrund neuer Erkenntnisse möglich sei, müssten die IGW und AGW überprüft und soweit nötig angepasst werden. Diese Rechtsprechung ist in der Zwischenzeit ausdrücklich bestätigt worden. 3.2.2.3.4.Aus dem Standortdatenblatt für den zur Diskussion stehenden Antennenmast geht hervor, dass die massgebenden IGW und AGW eingehalten sind. Daraus ist insbesondere ersichtlich, dass der AGW lediglich zu 57,20 % und der IGW zu 13,90 % ausgeschöpft sind. Somit ist erstellt, dass im vorliegenden Fall die von der NISV vorgeschriebenen Grenzwerte eingehalten sind. Aufgrund des Gesagten ist die im Streite liegende Erweiterung der Mobilfunkantenne mit der NISV vereinbar, weshalb der Erteilung der nachgesuchten Bewilligung auch unter dem Gesichtspunkt der NISV nichts im Wege steht. Der Vollständigkeit halber ist noch zu bemerken, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichtes die rechtsanwendenden Behörden im konkreten Einzelfall keine über die NISV hinausgehende Begrenzung der Strahlung verlangen können. Auch ist darauf hinzuweisen, dass gestützt auf Art. 12 Abs. 1 NISV die zuständige Behörde die Einhaltung der Grenzwerte zu überwachen hat. Demnach ist auch Gewähr dafür geboten, dass eine allfällige Überschreitung der Grenzwerte rechtzeitig festgestellt und seitens der zuständigen Behörden entsprechend eingeschritten werden kann. Diese Messungen werden im Kanton Appenzell I.Rh. von Spezialisten des Bundesamtes für Kommunikation vorgenommen, weshalb der Zweifel des Rekurrenten, auf die diesbezüglichen Messungen sei kein Verlass, unbegründet ist. (…)

Fahren im angetrunken Zustand / Abklärung der Fahrtauglichkeit / Vorsorgliche Administrativmassnahme Die Administrativmassnahmebehörde hat einem Motorfahrzeugführer, welcher sein Fahrzeug in angetrunkenem Zustand geführt hatte, den Führerausweis vorsorglich bis zum Vorliegen der Ergebnisse einer verkehrsmedizinischen Untersuchung über die Fahrtauglichkeit des Fahrzeugführers entzogen. Der dagegen erhobene Rekurs hat die Standeskommission vollumfänglich abgewiesen. In den Erwägungen hat die Standeskommission dargelegt, warum ein vorsorglicher Entzug im konkreten Fall bis zu Abklärung der Fahrtauglichkeit des Rekurrenten gerechtfertigt war: (...) 2.1. Gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. c des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) darf der Führerausweis nicht erteilt werden, wenn der Bewerber dem Trunke oder anderen die Fahrfähigkeit herabsetzenden Süchten ergeben ist. Wird nachträglich festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung

21 nicht oder nicht mehr bestehen, ist der Führerausweis aufgrund von Art. 16 Abs. 1 SVG zu entziehen. Diese sogenannten Sicherungsentzüge dienen laut Art. 30 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV) der Sicherung des Verkehrs vor Führern, die aus medizinischen oder charakterlichen Gründen, wegen Trunksucht oder anderer Süchte oder wegen einer anderen Unfähigkeit zum Führen von Motorfahrzeugen nicht geeignet sind. Trunksucht ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gegeben, wenn der Betreffende regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass seine Fahrfähigkeit vermindert wird und er diese Neigung zum übermässigen Alkoholgenuss durch eigenen Willen nicht zu überwinden vermag. In solchen Fällen wird der Führerausweis gestützt auf Art. 17 Abs. 1bis SVG auf unbestimmte Zeit entzogen und mit einer Probezeit von mindestens einem Jahr verbunden. Nach Ablauf der Probezeit kann der Ausweis bedingt und unter angemessenen Auflagen wieder erteilt werden. Bis zur Abklärung von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG bzw. der Fahreignung kann der Führerausweis gestützt auf Art. 35 Abs. 3 VZV sofort vorsorglich entzogen werden. Der Art. 35 Abs. 3 VZV trägt der besonderen Interessenlage Rechnung, welche bei der Zulassung von Fahrzeugführern zum Strassenverkehr zu berücksichtigen ist. Angesichts des grossen Gefährdungspotenzials, welches dem Führen eines Motorfahrzeugs eigen ist, erlauben schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte Bedenken an seiner Fahreignung erwecken, den vorsorglichen Ausweisentzug. So rechtfertigt sich diese Massnahme nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, wenn das Verhalten des Fahrzeugführers insgesamt konkrete Hinweise für eine Alkoholsucht ergeben. Der strikte Beweis einer Sucht ist beim vorsorglichen Entzug noch nicht, sondern erst beim definitiven Entzug zu erbringen. (…) 2.2. Voraussetzung für einen Sicherungsentzug gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1bis SVG ist - wie bereits in Ziff. 2.1. erwähnt - das Vorliegen einer Sucht. Ob im konkreten Fall eine derartige Sucht besteht, ist eine Tatfrage. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine genaue Abklärung der persönlichen Verhältnisse und insbesondere der Trinkgewohnheiten des Betroffenen in jedem Fall und von Amtes wegen vorzunehmen. Das Ausmass der notwendigen behördlichen Nachforschungen, namentlich die Frage, ob ein medizinisches Gutachten eingeholt werden soll, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde. Aufgrund des Verhaltens von X. hat die Vorinstanz zu Recht den Schluss gezogen, dass er allenfalls nicht geeignet sei, ohne Gefährdung des Verkehrs ein Motorfahrzeug zu lenken. Im vorliegenden Fall ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass die Blutalkoholkonzentration des Rekurrenten am 25. August 2003 zwischen 1,53 und 1,96 Gewichtspromille betrug. Eine derart hohe Blutalkoholkonzentration ist gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ein Indiz dafür, dass der Betreffende an einer Trunksucht leidet. Diese Annahme wird damit begründet, dass bei einer derart beträchtlichen Alkoholkonzentration eine robuste Alkoholgewöhnung vorliegt. Im Weiteren steht aufgrund einer bei den Akten liegenden Bestätigung von Dr. Y. fest, dass sich der Rekurrent im Jahre 1999 einer Alkoholent-

22 ziehungsbehandlung unterzogen und danach während längerer Zeit Antabustabletten eingenommen hat. Ausserdem ist aus der Untersuchung vom 9. Oktober 2003 des Enzym-Labors Dr. H. Weber AG, 9001 St. Gallen, ersichtlich, dass die sogenannten Leberwerte (CD-Transferrin und CD-Transferrin/HPLC) mit 9.4 bzw. 8.63 Punkten weit über dem entsprechenden Durchschnittswert von 2.6 und 1.77 Punkten liegen, was wiederum auf einen übermässigen Alkoholkonsum schliessen lässt. Es bestehen somit konkrete Anzeichen, dass der Rekurrent allenfalls nicht geeignet ist, ohne Gefährdung des Verkehrs ein Motorfahrzeug zu lenken. In Anbetracht der Tatsache, dass konkrete Anzeichen bestehen, die die Fahreignung des Rekurrenten zweifelhaft erscheinen lassen, hat das Strassenverkehrsamt Appenzell I.Rh. mit dem Erlass der angefochtenen Verfügung ihr diesbezügliches Ermessen nicht überschritten. Die Vorinstanz ist aufgrund des Sachverhaltes gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung im Interesse der Sicherheit im Strassenverkehr verpflichtet, im vorliegenden Fall eine verkehrsmedizinische Untersuchung anzuordnen. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass angesichts der mit dem Autofahren verbundenen möglichen Gefahr gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung der vorsorgliche Entzug des Führerausweises bereits gerechtfertigt ist, wenn - wie im vorliegenden Fall - Anzeichen dafür bestehen, dass ein Motorfahrzeuglenker eine besondere Gefahr für die anderen Strassenbenützer darstellt. In diesem Zusammenhang gilt es insbesondere zu bedenken, dass Alkohol nebst übersetzter Geschwindigkeit eine der Hauptursachen für schwere Unfälle im Strassenverkehr darstellt. Da die Fähigkeit des Rekurrenten, ein Motorfahrzeug zu lenken, bezweifelt werden muss, hat das Strassenverkehrsamt Appenzell I.Rh. zu Recht bis zum Vorliegen des Resultates der angeordneten verkehrsmedizinischen Untersuchung X. den Führerausweis vorsorglich entzogen. Der Vollständigkeit halber ist noch anzumerken, dass im Hinblick auf einen allfälligen Sicherungsentzug gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung der Führerausweis grundsätzlich sofort vorsorglich zu entziehen ist, auch auf die Gefahr hin, dass diese Massnahme nachher rückgängig gemacht werden muss, wenn sich nach der Begutachtung erweist, dass sie nicht gerechtfertigt ist. (…)

23 2. Gerichte

Schutzschrift betreffend dringliche Anordnungen

Erwägungen: (…) 2. Die Gesuchsteller begründen das Gesuch damit, dass unbekannte Opponenten eine Baustoppverfügung der Baukommission des Bezirks Appenzell bezüglich der Fassadenerrichtung am Einfamilienhaus der Gesuchsteller wegen getroffener Materialwahl veranlasst hätten. Nachdem die Baueinstellungsverfügung per sofort aufgehoben worden sei, seien die Gesuchsteller im Begriff, die Fassaden fertig zu erstellen. Es sei ihnen jedoch bekannt geworden, dass ihrem Vorhaben weiterhin Widerstand erwachse. Mit der Schutzschrift werde um Gewährung des rechtlichen Gehörs ersucht, bevor zum Schaden der Gesuchsteller irgendwelche superprovisorischen Anordnungen erlassen würden. 3. Bei Schutzschriften handelt es sich um vorbeugende Verteidigungsmittel gegen einen erwarteten Antrag auf Erlass einer dringlichen Anordnung, welche das Ziel verfolgt, die dringliche Anordnung zu verhindern, indem entweder eine mündliche Verhandlung verlangt wird oder der Sachstandpunkt der Gegenpartei dem Richter schon im voraus unterbreitet wird (vgl. BGE 119 Ia 57 f.). Die Zulassung der Schutzschrift trägt dazu bei, die - gesetzlich zwar vorgesehene, nichtsdestoweniger aber vorhandene - Härte einer Anordnung ohne Anhörung möglicherweise zu verhindern (ZR 96 (1997) Nr. 46). Das Rechtsinstitut der Schutzschrift ist in der ZPO des Kantons Appenzell Innerrhoden nicht geregelt. In Lehre und Rechtsprechung ist umstritten, ob Schutzschriften überhaupt zulässig sind (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, Bern 2001, § 33 N 3a; Leuenberger/Uffer-Tobler, ZPO SG, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, Art. 203 N 2b.). Der aus Art. 4 BV abgeleitete Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet ihre Entgegennahme, Aufbewahrung und Beachtung, soweit dies nicht zu einer Verzögerung führt, die der Gesetzgeber mit Rücksicht auf die überwiegenden Interessen des Antragstellers an einem raschen Rechtsschutz bewusst verhindern wollte (vgl. BGE 119 Ia 57 ff.; GVP 1988 Nr. 63). Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Schutzschrift aus folgenden Gründen nicht erfüllt: Aufgrund der Akten ist ersichtlich, dass es sich beim bisherigen Streitobjekt um die Fassadengestaltung des Einfamilienhauses der Gesuchsteller handelte und nur öffentliches Recht zur Anwendung kam. Es ist fraglich, ob überhaupt ein zivilrechtlicher Anspruch eines Dritten bezüglich des Fassadenbaus, allenfalls eines Nachbarn, geltend gemacht werden kann. Die Gesuchsteller begründen ihr Gesuch um Entgegennahme der Schutzschrift damit, dass ihnen bei einer allfälligen Anhängigmachung eines Begehrens um superprovisorische Verfügung das recht-

24 liche Gehör einzuräumen sei. Der Gesetzgeber hat jedoch in Art. 240 ZPO vorgesehen, dass der Gerichtspräsident sofort - und somit ohne Anhörung der Gegenpartei - nach Eingang des Begehrens für die Dauer des summarischen Verfahrens die nötigen Verfügungen treffen kann, wenn Gefahr in Verzuge liegt. Voraussetzung für den Erlass einer superprovisorischen Verfügung ist demgemäss entweder grosse zeitliche Dringlichkeit, die eine normale Abwicklung eines summarischen Verfahrens bis zum Entscheid nicht mehr erlaubt, oder die Gefahr der Vereitelung von Massnahmen durch die Gegenpartei (vgl. auch Art. 247 ZPO). Es liegt am Richter abzuwägen, ob es die Interessen der gesuchstellenden Partei am sofortigen Rechtsschutz zu Lasten des verfassungsmässigen Rechts der Gegenpartei auf rechtliches Gehör gebietet, dass eine superprovisorische Verfügung erlassen werden kann (Leuenberger, Art. 203 N 1a). Der Gerichtspräsident hat somit die Voraussetzungen für die Anordnung superprovisorischer Massnahmen von Amtes wegen zu prüfen. Sind diese gegeben, so kann das rechtliche Gehör gerade nicht vor Erlass der superprovisorischen Verfügung gewährt werden, sondern wird im hängigen Verfahren nachzuholen sein. Die Notwendigkeit einer Schutzschrift ist somit nicht gegeben, zumal der von den Gesuchstellern geltend gemachte drohende Schaden durch die allfällig eine superprovisorische Verfügung ersuchende Partei sichergestellt würde, bevor auf deren Gesuch eingetreten würde (vgl. Art. 249 Abs. 2 ZPO). (Bezirksgericht Appenzell, Verfügung E 110/04 vom 17. August 2004)

Vorläufige Grundbucheintragung zur Sicherung behaupteter dinglicher Rechte Art. 961 ZGB

Erwägungen: (…) 2. Der Erblasser A verstarb im Jahre 2002. Gemäss Erbbescheinigung der Erbschaftsbehörde Appenzell sind die Gesuchstellerin und die Gesuchsgegnerinnen die einzigen Erben des Erblassers. Sämtliche Erbinnen haben die Firma X-AG mit der Liquidation des Nachlasses beauftragt. 3. Der Erblasser war Eigentümer der Liegenschaft Z, welche als landwirtschaftliche Liegenschaft das einzige noch unverteilte Nachlassaktivum bildet, über deren Zuteilung sich die Erben nicht einigen konnten. Auf Antrag der Gesuchsgegnerin 1 wurde von der Erbschaftsbehörde Appenzell am 22. März 2004 die Versteigerung der Liegenschaft unter den Erben im Sinne von Art. 612 Abs. 3 ZGB angeordnet. Die Erbschaftsbehörde Appenzell gab den Miterben mit eingeschriebenem Brief vom 20. April 2004 den Zeitpunkt und die Steigerungsbedingungen bekannt. Ziffer 5 dieser Steigerungsbedingungen lautet: "Der Zuschlag ist verbindlich und die Miterbinnen sind verpflichtet, sämtliche allenfalls benötigten Unterschriften (für die

25 erbrechtliche Übernahme, Eigentumsübertragung infolge Zuschlag in der Versteigerung unter den Miterbinnen, etc.) zu Handen der Erbschaftsliquidatorin X-AG zu leisten." Zudem wies die Erbschaftsbehörde Appenzell im letzten Abschnitt dieses Schreibens ausdrücklich darauf hin, dass "die Erbengant nur dann durchgeführt wird, wenn die obigen Bedingungen vorbehaltlos und vollständig akzeptiert werden. Sofern sich nach Bekanntgabe des Gant-Termins und der vorerwähnten Bedingungen oder auch erst anlässlich der Erbengant, eine oder mehrere der Erbinnen mit den Bedingungen unter Ziff. 1 bis 6 oder auch nur mit einer dieser Bedingungen, nicht einverstanden erklären, wird die Erbschaftsbehörde Appenzell das Verfahren wegen Nicht-Durchführbarkeit einstellen. Diesfalls bleibt es den Erbinnen oder einer einzelnen Erbin überlassen, die Teilung mittels gerichtlicher Klage zu erwirken." Die Erbengant fand am 13. Mai 2004 statt, bei welcher N den Zuschlag für Fr. 682'000.-- erhielt. Im Steigerungsprotokoll wurde unter der Rubrik "Bemerkungen" notiert, dass der Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin 1 den Raum um 14.40 Uhr verlassen hat, nach erfolgtem Zuschlag, ohne das Protokoll zu unterschreiben. Mit Ausnahme des Rechtsvertreters der Gesuchsgegnerin 1 bestätigten sämtliche Erbinnen die Richtigkeit des Steigerungsprotokolls mit ihrer Unterschrift und unterzeichneten auch die im Steigerungsprotokoll integrierte Grundbuch-Anmeldung für die Eigentumsübertragung in das Alleineigentum der Gesuchstellerin. Die Liegenschaft ist gemäss unbestritten gebliebener Angabe der Gesuchstellerin am 6. Juli 2004 auf den Namen der Erbengemeinschaft A eingetragen worden. 4. Die Gesuchstellerin führt aus, dass die Gesuchsgegnerin 1 ihren sämtlichen, im Zusammenhang mit der von ihr selbst herbeigeführten Erbengant abgegebenen Verpflichtungen und Versprechungen zuwiderhandle. Insbesondere verweigere sie als einzige die Unterschrift auf der Grundbuchanmeldung und blockiere auf diese Weise das Verfügungsgeschäft, welches nach dem rechtsgültig zustande gekommenen Verpflichtungsgeschäft für die Überführung der Liegenschaft ins Alleineigentum der Gesuchstellerin noch notwendig sei. Fehle es an der Zustimmung eines der Berechtigten, könne diese durch richterliches Erkenntnis ersetzt werden mit der Wirkung, dass das Recht für den Fall seiner späteren Feststellung vom Zeitpunkte der Vormerkung an dinglich wirksam werde (vgl. Art. 961 Abs. 2 ZGB). Das Verhalten der Gesuchsgegnerin 1 sei missbräuchlich und offenkundig einzig geleitet von der Tatsache, dass sie nicht selbst als Gewinnerin aus der Erbengant hervorgegangen sei. Die Steigerungsbedingungen hielten klar fest, dass die Miterbinnen verpflichtet seien, sämtliche allenfalls benötigten Unterschriften, insbesondere für die Eigentumsübertragung infolge Zuschlages in der Versteigerung zu Handen der Liquidatorin zu leisten. Die Gesuchsgegnerin 1 habe sich bis zum Zuschlag an die Gesuchstellerin nicht gegen die Steigerungsbedingungen gewendet, ansonsten die Gant androhungsgemäss abgebrochen worden wäre. Die ungerechtfertigte Weigerung sei daher durch Anordnung des Gerichts antragsgemäss zu ersetzen. Durch das Steigerungsprotokoll sei ohne weiteres erwiesen, dass die Gesuchstellerin durch Verpflichtungsgeschäft am 13. Mai 2004 rechtmässig Alleineigentümerin der heute umstrittenen Liegenschaft geworden sei und diese Rechtslage nur durch die von der Gesuchsgegnerin 1 ungerechtfertigt verweiger-

26 ten Unterschrift auf der Grundbuchanmeldung behindert worden sei. Überdies finde sich in den Steigerungsbedingungen 1-6 kein Hinweis, dass das Protokoll unterzeichnet werden müsse. Vielmehr würden die Steigerungsbedingungen festhalten, dass der Zuschlag verbindlich sei und die Erben zur Unterschrift verpflichten würden. Mit dem Zuschlag sei die Erbengant deshalb gemäss Ziffer 4 und 5 verbindlich erfolgt und das Verpflichtungsgeschäft irrtumsfrei zustande gekommen. Das Verfügungsgeschäft könne demzufolge gerichtlich erzielt werden. 5. Der Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin 1 hingegen macht geltend, dass es zu den Spielregeln der Erbengant gehört habe, dass sie nur durchführbar sei, wenn sämtliche Beteiligten bis zum Schluss der Steigerung mit den Bedingungen, wie sie in den Steigerungsbedingungen niedergelegt seien, einverstanden wären. Die Gesuchsgegnerin 1 habe zum Schluss der Steigerung, nachdem die Gesuchstellerin Fr. 682'000.-- geboten hätte, durch ihren Rechtsvertreter - und damit noch vor dem Zuschlag durch den Präsidenten der Erbschaftsbehörde - mitteilen lassen, sie erkläre sich mit dem Ergebnis der Erbengant nicht einverstanden, worauf man das Gantlokal verlassen habe. Die Gesuchsgegnerin 1 habe konsequent nach den erwähnten Spielregeln gehandelt. Was die Erbschaftsbehörde im letzten Absatz ihrer Einladung zur Erbengant mitgeteilt habe, decke sich mit der Rechtslage gemäss ZGB und GBV. Eine amtliche gestützt auf Art. 612 Abs. 3 ZGB oder unter den Erben ohne amtliche Mitwirkung vereinbarte Erbengant verschaffe ohne die nachherige Unterschrift sämtlicher beteiligter Erbinnen unter den Teilungsvertrag oder das Erbengantprotokoll als Grundlagen für die Anmeldung keinen Rechtsgrund für eine Grundbucheintragung weder im Rahmen eines raschen Rechtsschutzes noch für die definitive Handänderung. Denn bei einer Versteigerung unter den Erben nach Art. 612 Abs. 3 ZGB habe die grundbuchliche Eigentumsübertragung gestützt auf einen schriftlichen Teilungsvertrag oder aufgrund einer schriftlichen Zustimmungserklärung sämtlicher Miterben zu erfolgen. Das Verpflichtungsgeschäft sei gerade nicht rechtsgültig zustande gekommen. Die fehlende Zustimmung der Gesuchsgegnerin 1 könne daher auch nicht durch ein richterliches Erkenntnis ersetzt werden. Vielmehr müsse, wenn eine allseitige Einigung der Erbinnen weiterhin nicht gelinge, eine Teilungsklage nach Art. 604 ZGB angestrengt werden. Dass die Gesuchsgegnerin 1 die Erbengant habe scheitern lassen, werde von der Gesuchstellerin als rechtsmissbräuchlich dargestellt. Dieser Einwand sei allein deswegen unbegründet, weil die Gesuchsgegnerin 1 nur von den Spielregeln Gebrauch gemacht habe, welche die Erbschaftsbehörde dieser Erbengant zugrunde gelegt hätte. 6. Gemäss Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB können vorläufige Eintragungen zur Sicherung behaupteter dinglicher Rechte vorgemerkt werden. Über das Begehren entscheidet das Gericht in schnellem Verfahren und bewilligt, nachdem der Ansprecher seine Berechtigung glaubhaft gemacht hat, die Vormerkungen (Art. 961 Abs. 3 ZGB).

27 a. Die vorläufige Eintragung gemäss Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB dient zur Sicherung eines bereits bestehenden, aus dem Grundbuch jedoch nicht ersichtlichen dinglichen Rechts. Die vorläufige Eintragung ist nur möglich, wenn das im Grundbuch nicht eingetragene dingliche Recht ausserbuchlich entstanden ist. Obligatorische Ansprüche können mittels einer vorläufigen Eintragung nicht geschützt werden (Basler Kommentar, a.a.O., Art. 961 ZGB N 1 ff.). b. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob der Bestand des geltend gemachten dinglichen Rechts, nämlich des zustande gekommenen Verpflichtungsgeschäfts über die Liegenschaft, als ausgeschlossen erscheint oder höchst unwahrscheinlich ist. Im Zweifelsfall, bei unklarer oder unsicherer Rechtslage, ist die vorläufige Eintragung zu bewilligen und die Entscheidung dem ordentlichen Richter zu überlassen (Basler Kommentar, a.a.O., Art. 961 ZGB N 16). 7. Die Parteien haben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers erworben (Art. 560 Abs. 1 ZGB). Sie sind Gesamteigentümer des einzig noch unverteilten Nachlassaktivums, nämlich der landwirtschaftlichen Liegenschaft (vgl. Basler Kommentar, a.a.O., Art. 652 ZGB N 22). Durch die Zuteilung der Liegenschaft als letztes Nachlassaktivum, welches durch jeden Miterben verlangt werden kann, wird die Erbengemeinschaft als solche aufgelöst bzw. wird die Erbteilung abgeschlossen (vgl. Basler Kommentar, a.a.O., Art. 654 ZGB N 1). a. Die Teilung wird für die Erben verbindlich mit der Aufstellung und Entgegennahme der Lose oder mit dem Abschluss des Teilungsvertrages (Art. 634 Abs. 1 ZGB). Der Teilungsvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form (Art. 634 Abs. 2 ZGB). b. Art. 634 ZGB regelt den Abschluss der Erbteilung, deren Endzweck die Überführung der Erbschaftsgegenstände in die Alleinberechtigung der Erben ist. Nach Abs. 1 wird die Teilung und damit der Erbgang entweder durch Aufstellung und Entgegennahme der Lose (Realteilung - Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft zugleich) oder durch einen schriftlichen Erbteilungsvertrag abgeschlossen. In beiden Fällen wird eine Einigung aller Erben vorausgesetzt (Basler Kommentar, a.a.O., Art. 634 ZGB N 1). Auch beim Vorliegen von Liegenschaften ist nicht nur der teilungsvertragliche Abschluss, sondern auch jener durch Entgegennahme der Lose zulässig (Tuor/Picenoni, Berner Kommentar, Bern 1964, Art. 634 N 1). Können sich wie im vorliegenden Fall die Erben über die Teilung nicht einigen, so wird die Behörde zur Mitwirkung aufgefordert, wenn ein Erbe dies verlangt (Art. 611 ZGB). Die Behörde hat sich an die Teilungsgrundsätze zu halten. Werden die Lose den Erben zugeteilt, so ist in erster Linie deren einheitlicher Wille massgebend. Einigen sich die Erben nicht, so kommt es zur Losziehung, allenfalls unter Mithilfe der zuständigen Behörde. Diese schafft aber nicht die Verbindlichkeit der Erbteilung. Vereinbarungen über die Zuteilung der Lose oder Losziehung sind blosse Vorbereitungshandlungen und für die Erben unverbindlich. Erst die Inempfangnahme durch den Erben der zu seinem Erbtreffnis gehörenden Gegenstände, oder besser die Überführung derselben aus der gesamten Hand in die Individualrechtssphäre, in das Vermögen der einzelnen Erben, bedeutet die Entgegennahme der Lose. Bei

28 der Realteilung sind für alle einzelnen Erbschaftsobjekte die ihrer juristischen Natur entsprechenden sachen- oder obligationenrechtlichen Übertragungsformen zu beachten. So ist für das Eigentum an Grundstücken die Eintragung in das Grundbuch erforderlich (Berner Kommentar, a.a.O., Art. 634 ZGB N 5 f.; Basler Kommentar, a.a.O., Art. 634 ZGB N 3 f.). Die Behörde kann nur den Teilungsplan entwerfen, aber nicht für verbindlich erklären (Berner Kommentar, a.a.O., Art. 634 ZGB N 4; Piotet, Schweizerisches Privatrecht, Band IV., 2. Halbband, Basel 1981, § 110, S. 852). Können sich die Erben mit dem Teilungsplan nicht einverstanden erklären, so muss die Teilung aufgrund eines Teilungsurteils des zuständigen Gerichts nach Art. 604 ZGB erfolgen (Basler Kommentar, a.a.O., Art. 634 N 2). Für einen ausserbuchlichen Erwerb von Grundeigentum besteht bei der Erbteilung somit kein Raum. So sieht auch Art. 18 GBV als Rechtsgrundausweis für die Eintragung des Eigentums im Falle von Erbteilung neben dem schriftlichen Teilungsvertrag einzig die schriftliche Zustimmungserklärung sämtlicher Miterben vor (vgl. BGE 102 II 197 ff.). c. Auf Verlangen eines Erben hat der Verkauf auf dem Wege der Versteigerung stattzufinden, wobei, wenn die Erben sich nicht einigen, die zuständige Behörde entscheidet, ob die Versteigerung öffentlich oder nur unter den Erben stattfinden soll (Art. 612 Abs. 3 ZGB). Durch die Gesuchsgegnerin 1 wurde eine Erbengant verlangt. Art. 612 Abs. 3 ZGB findet auch Anwendung, wenn Güter den Wert eines Teils oder Loses übersteigen und nicht wegen Wertverlusts, sondern aus anderen Gründen nicht materiell geteilt werden können oder eine Teilung in natura auch sonstwie untunlich ist (Piotet, a.a.O., S. 885). Bei der vorgenommenen Erbengant handelt es sich um eine freiwillige private Versteigerung. Der Geltungsbereich der Sonderregelung (Art. 229-236 OR) erstreckt sich nicht auf die private Versteigerung. Grundstückversteigerungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung (Balser Kommentar, a.a.O., vor Art. 229-236 OR N 16). Die sachenrechtliche Wirkung des Zuschlags ist somit nur bei der öffentlichen Versteigerung gegeben, weshalb im vorliegenden Fall irrelevant ist, ob der Zuschlag vor oder nach Opposition der Gesuchsgegnerin 1 gegenüber der Erbengant erfolgt ist. Bei der freiwilligen privaten Versteigerung bleiben somit die allgemeinen Regeln über das Vertrags- und Kaufrecht anwendbar (Giger, Berner Kommentar, Bern 1999, vgl. Vorbem. zu Art. 229-236 OR N 37 ff., Art. 235 OR N 6). Demzufolge untersteht die private Versteigerung der öffentlichen Beurkundung, wenn sie sich auf ein Grundstück bezieht (Meier-Hayoz, Berner Kommentar, Art. 657 ZGB N 27). Hingegen ist die private Versteigerung unter Erben gemäss Bundesgericht der Schriftlichkeit - d.h. sämtliche Erben haben die Unterschriften unter das Steigerungsprotokoll zu setzen - unterworfen, da sie im Rahmen der Teilung stattfindet, die selbst schriftlich vereinbart werden kann. Bezüglich der Versteigerung im Sinne von Art. 612 ZGB finden sich keine kantonalen Bestimmungen (vgl. Art. 71 ff. EG zum ZGB). Wohl wird in Art. 188 ff. EG zum ZGB die Versteigerung gemäss OR geregelt, diese finden jedoch wie oben ausgeführt keine Anwendung auf freiwillige private Versteigerungen unter den Er-

29 ben und es gelten die bundesrechtlichen Vorschriften gemäss obgenannten Ausführungen. Eine durch die Erbschaftsbehörde angeordnete Versteigerung unter den Erben stellt jedoch wie die Zuteilung der Lose oder Losziehung eine Modalität der Teilung dar, die für die Erben noch nicht verbindlich ist und einer endgültigen Bestätigung bedarf, sei es durch einen schriftlichen Teilungsvertrag, sei es durch eine Realteilung oder ein Teilungsurteil (Piotet, a.a.O., § 110, S. 887 ff.; Pra 46, Nr. 152, S. 497ff.; Berner Kommentar, a.a.O., Art. 612 ZGB N 26). So kann es nicht angehen, dass die Erbschaftsbehörde mit einer von ihr angeordneten Versteigerung unter den Erben ohne deren ausdrückliche Zustimmung die Teilung verbindlich regeln kann. Dies bleibt dem zuständigen Gericht vorbehalten. 8. Zusammenfassend wird festgehalten, dass es der Gesuchstellerin nicht gelungen ist, den Bestand des dinglichen Rechts glaubhaft zu machen. Es fehlt an einem rechtsgültig zustande gekommenen Verpflichtungsgeschäft, hätte doch die Gesuchsgegnerin 1 entweder das Steigerungsprotokoll, welches dadurch als Teilungsvertrag gegolten hätte, oder die Grundbuchanmeldung, womit das Verfügungsgeschäft hätte vorgenommen werden können, unterzeichnen müssen. Dies ist im vorliegenden Fall jedoch gerade nicht erfolgt. Um ihren Anspruch an der Liegenschaft durchzusetzen, hat sich die Gesuchstellerin der Erbschaftsklage gemäss Art. 598 Abs. 1 ZGB zu bedienen (Piotet, a.a.O., § 110, S. 887 ff.; Berner Kommentar, a.a.O., Art. 612 ZGB N 26). Das Gesuch um vorläufige Eintragung ins Grundbuch des Grundbuchamtes Appenzell ist demnach abzuweisen. (Bezirksgericht Appenzell, Urteil E 100/04 vom 27. Oktober 2004)

Nichtigkeit letztwilliger Verfügungen (Art. 519 f. ZGB) Die Erblasserin schloss ihre Brüder (nachfolgend: Kläger) als Erben aus, unter anderem mit einer öffentlichen letztwilligen Verfügung aus dem Jahre 1994 mit folgendem Inhalt: "1. Ich stelle fest, dass ich keine pflichtteilsberechtigten Erben hinterlasse. 2. Ich schliesse alle meine gesetzlichen Erben gänzlich vom Erbrecht und von der Erbfolge aus. 3. An wen mein Nachlass übergehen soll, bestimme ich in einer separaten eigenhändigen letztwilligen Verfügung. Diese Verfügung befindet sich in meinem Tresorfach der Bank B. 4. Zu meinem Willensvollstrecker im Sinne von Art. 517 ZGB bestimme ich X." In der Folge erliess die Erblasserin verschiedene eigenhändige letztwillige Verfügungen, in welchen sie über ihren Nachlass positiv verfügte, jedoch die Kläger weder als Erben noch als Vermächtnisnehmer begünstigte.

Erwägungen: (…) 1. Die von den Klägern geltend gemachte Nichtigkeit der letztwilligen Verfügungen der Erblasserin ist von Amtes wegen zu beachten. Eine nichtige Verfügung, wel-

30 che durch fehlende Willenserklärungen oder qualifizierte inhaltliche Rechtswidrigkeiten zustande gekommen ist, ist schlechthin rechtsunwirksam. Qualifizierten inhaltlichen Rechtswidrigkeiten entsprechen Extremfälle der von Art. 519-520 erfassten Tatbestände, die nach Nichtigkeit rufen. Gemäss oder analog zu Art. 20 Abs. 2 OR ist in den meisten Fällen Teilnichtigkeit denkbar (Honsell/Vogt/Geiser (Hrsg.), Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Art. 457-977 ZGB, 2. Auflage, Basel 2003, Art. 519/520 N 4). Nichtigkeit ipso iure kennt das Erbrecht nur in Sonderfällen (Druey, Grundriss des Erbrechts, 5. Auflage, Bern 2002, § 12 N 24). Nichtige Testamente sind alle Akte, die keine Verfügungen von Todes wegen zu sein beanspruchen, wie zum Beispiel Geschäfte unter Lebenden, Entwürfe zu Verfügungen von Todes wegen, widerrufene Verfügungen oder Akte ohne schlüssigen Inhalt, zum Beispiel Verfügungen, welche in der Redaktion derart missraten sind, dass sie trotz allen Auslegungskünsten keinen schlüssigen Sinn ergeben (Druey, a.a.O., § 12 N 59 ff.). a. Damit die Kläger ihre gesetzliche Erbenstellung gewinnen würden, müssten diejenigen Testamente nichtig sein, in denen die Erblasserin die Kläger von der Erbschaft ausschloss, somit das öffentliche letztwillige Testament vom 19. Januar 1994. Die späteren eigenhändigen letztwilligen Verfügungen der Erblasserin, auch jene, in welchen sie lediglich auf das öffentliche Testament verwiesen hat, sind für die Erbenstellung der Kläger zumindest betreffend Nichtigkeit unbedeutend, da die Erblasserin später keine letztwillige Verfügung errichtet hat, die dem öffentlichen Testament widersprach. b. Die Kläger behaupten, dass es sich bei der öffentlich letztwilligen Verfügung um ein rein negatives Testament handle, da die Erblasserin lediglich alle ihre gesetzlichen Erben, somit auch die Kläger, vom Erbrecht und von der Erbfolge ausschloss, darin jedoch keine positiven Verfügungen, welche ihr Nachlassvermögen zuteilen würden, getroffen habe. c. Allein dadurch, dass die Erblasserin in der öffentlichen letztwilligen Verfügung keine positive Erbeinsetzung bzw. Vermächtnisausrichtung vornahm, liegt gemäss obgenannten Ausführungen kein nichtiges Testament vor. So garantiert bereits die öffentliche Beurkundung die Formgültigkeit und die Absicht der Erblasserin, dass sie ein Testament errichten wollte. Auch kann nicht ernsthaft behauptet werden, dass die letztwillige öffentliche Verfügung ohne schlüssigen Inhalt sei. So hielt die Erblasserin neben dem Ausschluss der Kläger als deren Erben ausdrücklich fest, dass sie in einer separaten eigenhändigen letztwilligen Verfügung, welche sich in ihrem Tresorfach bei der A-Bank, befinde, bestimme, an wen ihr Nachlass übergehen solle. Es kann von den Klägern nicht bewiesen werden bzw. wurde von ihnen auch nicht zum Beweis offeriert, dass sich zum damaligen Zeitpunkt kein Testament in Tresorfach der A-Bank befunden hatte. So wäre zumindest möglich gewesen, dass ein Testament zum damaligen Zeitpunkt im Bankfach lag. Auch wenn die Erblasserin zum damaligen Zeitpunkt noch keine eigenhändige letztwillige Verfügung errichtet gehabt hätte, hätte das Gemeinwesen geerbt (vgl. Basler Kommentar, Art. 466 N 2). 2. Zentrales Prozessthema ist demnach die Frage der Urteils- bzw. Testierfähigkeit der Erblasserin im Jahr 1994, d.h. in dem Jahr, in welchem sie die Kläger vom

31 Nachlass ausschliessende öffentliche letztwillige Verfügung und das ihre Erben bestimmende eigenhändige Testament errichtet hat. Sollte die Erblasserin nämlich im Zeitpunkt der Errichtung der öffentlichen letztwilligen Verfügung noch urteilsfähig gewesen sein, aber nicht mehr im Zeitpunkt, in welchem sie das Testament schrieb, das ihre Erben bestimmte, so würden die Beklagten ihre Teilnahme am Nachlass der Erblasserin verlieren. Es würde dann an den Klägern liegen, ihre Erbenstellung trotz deren Ausschlusses im öffentlichen Testament gegenüber dem Gemeinwesen geltend zu machen. Würden nur die übrigen Testamente der späteren Jahre, in denen Vermächtnisse ausgerichtet wurden, ungültig erklärt, würde sich an der grundsätzlichen Frage, wer Erbenstellung einnimmt, nichts ändern. a. Gemäss Art. 467 ZGB ist befugt, unter Beobachtung der gesetzlichen Schranken und Formen über sein Vermögen letztwillig zu verfügen, wer urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat. Urteilsfähig ist ein jeder, dem nicht wegen seines Kindesalters oder infolge von Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit oder ähnlichen Zuständen die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Eine Verfügung von Todes wegen wird gemäss Art. 519 ZGB auf erhobene Klage für ungültig erklärt, wenn sie vom Erblasser zu einer Zeit errichtet worden ist, da er nicht verfügungsfähig war. b. Die Urteilsfähigkeit ist die Regel. Sie wird vermutet: Wer deren Nichtvorhandensein behauptet, hat dies zu beweisen. Geht es um eine erwachsene Person, bei der die Urteilsfähigkeit im Allgemeinen gegeben ist, obliegt es somit demjenigen, der mit der Testamentsanfechtung ein Recht auf die Erbschaft ableiten will, den Nachweis der Urteilsunfähigkeit zu erbringen. Eine sehr grosse Wahrscheinlichkeit der Urteilsfähigkeit, welche jeden ernsthaften Zweifel ausschliesst, genügt, insbesondere wenn es sich um den Geisteszustand einer verstorbenen Person handelt, weil in diesem Fall die Natur der Dinge selber einen absoluten Beweis unmöglich macht (Basler Kommentar, a.a.O., Art. 519/520 N 17; BGE 117 II 231). Im Interesse der Aufrechterhaltung des Testaments hat der Beweis der Urteilsunfähigkeit mit Strenge gewürdigt zu werden. An sich ist der Beweis nicht in Bezug auf die Urteilsfähigkeit einer Person im Allgemeinen, sondern in einem bestimmten Zeitpunkt, nämlich im Zeitpunkt der Testamentserrichtung, zu erbringen. Führt die Lebenserfahrung - etwa bei Kindern, bei bestimmten Geisteskrankheiten oder altersschwachen Personen - zur umgekehrten Vermutung, dass die handelnde Person ihrer allgemeinen Verfassung nach im Normalfall und mit Wahrscheinlichkeit als urteilsunfähig gelten muss, ist der Beweispflicht insoweit Genüge getan und die Vermutung der Urteilsfähigkeit umgestossen (BGE 117 II 231; Weimar, Berner Kommentar, Art. 457-480 ZGB, Bern 2000, Art. 16 N. 44 ff. ZGB). c. Die Urteilsfähigkeit enthält zwei Elemente, ein intellektuelles Element, die Fähigkeit, den Sinn, die Zweckmässigkeit und die Wirkungen einer bestimmten Handlung zu erkennen, und ein Willens- und Charakterelement, die Fähigkeit, gemäss dieser vernünftigen Erkenntnis nach seinem freien Willen und ohne Fremdbeeinflussung zu handeln (Basler Kommentar, a.a.O., Art. 467/468 N 9; BGE 117 II 231). Worauf es ankommt ist nur, ob der Erblasser vernünftig zu handeln imstande ist.

32 Vernunftgemäss ist ein Handeln, das im Fühlen, Denken und Wollen hinreichend vom Ich des handelnden und seiner Bewusstheit überwacht, in seinen kognitiven, emotionalen und voluntativen Grundlagen gelenkt ist. Vernunftgemäss handelt, wer sich in einer gegebenen Situation angemessen verhält, auf ein Ereignis angemessen reagiert. Ob eine Verfügung im Einzelfall vernünftig im Sinne von zweckmässig und billigenswert ist, ist nicht zu beurteilen. Es kommt nicht darauf an, ob der Erblasser nicht etwa aus Laune, Ärger, Lieblosigkeit, Leidenschaft, Sympathie und Antipathie oder aus persönlichkeitstypischer "Schrulligkeit" Unbegreifliches anordnet (Basler Kommentar, a.a.O., Art. 467/468 N 9; Tuor, Berner Kommentar, Art. 457-536 ZGB, Bern 1952, Art. 467 N 2). Immerhin wird unter Umständen der objektive Inhalt der Verfügung bzw. die Vernünftigkeit als Indiz bei der Feststellung der Verfügungsfähigkeit in Betracht kommen. Insbesondere gilt dies, wenn nicht nur eine einzelne Anordnung im Testament, sondern deren mehrere oder alle als unvernünftig erscheinen, oder wenn gar aus der Zeit um die Testamentserrichtung ein ganzer Komplex unvernünftiger Handlungen des Erblassers nachweisbar ist (Tuor, Berner Kommentar, a.a.O., Art. 467 N 3; BGE 117 II 231). Der Testamentsinhalt kann jedoch nur in einem ganz extremen Fall Indiz für die fehlende Urteilsfähigkeit des Verfügenden sein (BGE 5P.21/2000/min). Dazu kommt, dass die Urteilsfähigkeit relativ zu verstehen ist: Sie darf nicht abstrakt festgestellt werden, sondern es ist konkret, in jedem einzelnen Fall auf Grund der gesamten Umstände zu prüfen, ob der Erblasser für die konkreten Vorkehren im Zeitpunkt der Errichtung - dieser umfasst sowohl eine allfällige Beratungs- als auch die Realisationsphase - als urteilsfähig betrachtet werden kann (Basler Kommentar, Art. 467/468 N 12; BGE 117 II 231; Weimar, Berner Kommentar, a.a.O., Art. 467 N 8 ff.). Die Anforderungen an die Verfügungsfähigkeit dürfen nicht überspannt werden: Der Erblasser muss auch in prekären (aber vielfach für die Testamentserrichtung typischen) Situationen psychischer oder physischer Belastung oder Schwäche verfügen dürfen. Es ist für die rechtliche Beurteilung nicht der abstrakte "Krankheitswert" entscheidend, sondern der Umstand, ob sich eine erblasserische Fehlvorstellung so ausgewirkt hat, dass die getroffene Anordnung weder den objektiven tatsächlichen Verhältnissen (wirtschaftliche Verhältnisse, tatsächliche Hintergründe eines Zerwürfnisses) entspricht, noch ihre Rechtfertigung in einer adäquat wahrgenommenen Sympathie zum Begünstigten findet (Basler Kommentar, a.a.O., Art. 467/468 N 3). Eine Person ist dann

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