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Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 2021 (publiziert) Gerichtsentscheide 2021

1 gennaio 2021·Deutsch·Appenzello Interno·AI_XX·PDF·12,990 parole·~1h 5min·12

Testo integrale

Geschäftsbericht 2021 der Gerichte

an den Grossen Rat des Kantons Appenzell I.Rh.

Geschäftsbericht 2021 der Gerichte 1 - 1 Gerichtsentscheide

Geschäftsbericht 2021 der Gerichte –Verwaltungsentscheide I - I Inhaltsverzeichnis 1. Einstelltage bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ...................................................... 1 2. Auszahlung eines Invaliditätskapitals ............................................................................ 6 3. AVIG-Beschwerde (Einstelltage) ................................................................................. 14 4. UVG-Beschwerde (ungewöhnlich äusserer Faktor, Kausalität) .................................... 19 5. Begünstigung .............................................................................................................. 27 6. Betrug ......................................................................................................................... 41 7. Gültigkeit des Strafantrags .......................................................................................... 46 8. Öffentliches Beschaffungswesen ................................................................................. 51 9. AVIG-Beschwerde (Einstelltage) ................................................................................. 58 10. UVG-Beschwerde (Anforderungsniveau der LSE-Tabellen) ........................................ 63 11. Konkurseröffnung als objektive Strafbarkeitsbedingung .............................................. 70 12. UVG-Beschwerde (Fallabschluss, Beweiswert eines Arztberichts) .............................. 73 13. Veruntreuung .............................................................................................................. 85 14. Gültigkeit der Klagebewilligung.................................................................................... 89 15. Ungültigkeitsklage, internationales Privatrecht (Zuständigkeit und anwendbares Recht) ......................................................................................................................... 96 16. Verantwortlichkeit ...................................................................................................... 120 17. BauG-Beschwerde (Photovoltaikanlage innerhalb Ortsbildschutzzone) ..................... 126 18. UVG-Beschwerde (Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Beschwerden) ........................................................................................................... 138

Geschäftsbericht 2021 der Gerichte – Anhang 1 - 146 1. Einstelltage bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit Eine Arbeitnehmerin muss sich spätestens nach der ersten Verwarnung wehren, wenn sie die darin geltend gemachten Vorwürfe als ungerechtfertigt erachtet. Andernfalls nimmt sie die Kündigung in Kauf und hat die Arbeitslosigkeit selbst verschuldet (Art. 30 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 AVIG; Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV; Art. 45 Abs. 3 und Abs. 4 AVIV).

Erwägungen: I.

1. A. war seit 24. Juni 1991 in einer Vollzeitbeschäftigung bei der B., zuletzt als Bereichsleiterin der Metzgerei, angestellt. Am 27. August 2019 wurde ihr auf den 30. November 2019 gekündigt.

2. Am 15. Oktober 2019 stellte A. bei der Arbeitslosenkasse Appenzell I.Rh. den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Dezember 2019.

3. Mit Verfügung vom 25. März 2020 stellte die Arbeitslosenkasse Appenzell I.Rh. A. für 45 Tage in der Anspruchsberechtigung mit Beginn der Einstellungsfrist vom 2. Dezember 2019 ein. So könne aufgrund der vorhandenen Aktenlage geschlossen werden, dass A. durch ihr Verhalten dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hätte. Sie sei mehrmals schriftlich auf ihre Verstösse und die daraus resultierenden Konsequenzen aufmerksam gemacht worden, wenn sie ihr Verhalten nicht ändere. Das habe sie nicht getan, weshalb sie aufgrund von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG und Art. 45 Abs. 2 lit. a AVIV für die Dauer von 45 Tagen im mittleren Bereich des schweren Verschuldens in der Anspruchsberechtigung eingestellt werde.

4. Am 14. April 2020 erhob A. Einsprache gegen die Verfügung der Arbeitslosenkasse des Kantons Appenzell I.Rh. vom 25. März 2020. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei aufzuheben, eventualiter seien die Einstelltage zu reduzieren.

5. Mit Entscheid vom 4. Mai 2020 hiess die Arbeitslosenkasse des Kantons Appenzell I.Rh. die Einsprache teilweise gut und auferlegte A. 38 Einstelltage. So seien deren Ausführungen in der Einspracheschrift nachvollziehbar und würden wahrheitsgetreu erscheinen. Das Verhalten des Arbeitgebers lasse soziale Verantwortung und Fairness vermissen. Die Dokumentation des Fehlverhaltens von A. im Vorfeld der Kündigung sei jedoch vollständig und lasse die Kündigung rechtens erscheinen. Im arbeitsversicherungsrechtlichen Kontext müsse daran festgehalten werden, dass A. die Kündigung durch ihr Verhalten selbst verschuldet habe. Das schwere Verschulden sei gegeben. Aufgrund der konkreten Situation im vorliegenden Einzelfall lasse es sich rechtfertigen, die Höhe der Einstelltage im unteren Bereich anzusiedeln. Der Versicherten würden anstelle der 45 somit 38 Einstelltage und damit die mildeste der möglichen Sanktionen auferlegt.

6. Am 23. Mai 2020 erhob A. (folgend: Beschwerdeführerin) beim Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung Verwaltungsgericht, Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Appenzell I.Rh. (folgend: Beschwerdegegnerin) vom 4. Mai 2020 und stellte die Rechtsbegehren, der Entscheid der Ausgleichskasse Appenzell I.Rh. vom 4. Mai 2020 und die Einstellung in der Anspruchsberechtigung seien aufzuheben, eventualiter seien die Einstelltage zu reduzieren. (…)

Geschäftsbericht 2021 der Gerichte – Anhang 2 - 146 III.

1. 1.1. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, das Verhalten der Beschwerdegegnerin sei widersprüchlich und willkürlich, halte diese doch einerseits ihre Ausführungen als nachvollziehbar und vermisse beim Verhalten des Arbeitgebers soziale Verantwortung und Fairness, andererseits erkenne sie die Kündigung durch das Verhalten der Beschwerdeführerin als selbst verschuldet und schweres Verschulden sei gegeben. Das unfaire Verhalten des Arbeitgebers habe sich in vier Gesprächsnotizen manifestiert. In Folge der ersten Gesprächsnotiz mit dem neuen Vorgesetzten habe sie sich im Januar 2018 über das Verhalten ihres Vorgesetzten beim Regionalleiter beschwert. Die vier Gesprächsnotizen hätte sie nicht deshalb jeweils unterzeichnet, weil sie die Vorwürfe akzeptiert hätte, sondern weil sie als Vorgesetzte die Verantwortung für Fehler ihres Teams habe übernehmen müssen. Wenn tatsächlich alle Vorgesetzten die Fehler ihrer Mitarbeitenden verantworten würden, so hätte auch ihr Vorgesetzter für ihre Fehler geradestehen müssen. Doch hätte sie nicht damit gerechnet, dass die Aktennotizen zu ihrer Kündigung führen würden, denn sie sei eine langjährige und verdiente Mitarbeiterin gewesen, ansonsten hätte sie sich gegen diese gewehrt. Die Gesprächsnotizen seien allenfalls als Aussage der Arbeitgeberin zu bewerten, die ihrer Aussage gegenüberstünden. Wenn Aussage gegen Aussage stehe, dürfe dies nicht zu ihren Lasten ausgelegt werden. Zur Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin gehöre, dass sie sich ihren Mitarbeitenden gegenüber fair verhalte. Der zeitliche Ablauf zeige, dass sie 26 Jahre unbescholten gute Arbeit geleistet habe und dann bei einem Vorgesetztenwechsel innerhalb von zweieinhalb Jahren demontiert worden sei. Die Gründe, warum der Vorgesetzte sie so behandelt habe, seien ihr nicht bekannt: Vielleicht habe er unter Druck gestanden, die Filiale rentabler zu machen, vielleicht habe er die Anweisung erhalten, teure Mitarbeitende zu ersetzen, vielleicht hätte er etwas persönlich gegen sie. Ihr gegenüber habe er immer wieder erwähnt, dass er eine bediente Metzgerei als zu teuer erachten würde. Zudem habe er sie und ihre Art nicht gemocht und habe ihr vorgeworfen, sie sei eine sture Appenzellerin. Doch letztlich sei unerheblich, weshalb er sich so verhalten habe. Seine Meinung über sie und seine Ansicht über die bediente Metzgerei seien in die Bewertung ihrer Tätigkeit eingeflossen und seien der Grund für die Gesprächsnotizen gewesen. Entscheidend sei, dass sein Verhalten ihr gegenüber nicht fair gewesen sei, dass er mehrmals deutlich gemacht habe, dass er sie nicht mehr gewollt habe, und dass die Folge des unkorrekten Verhaltens die Gesprächsnotizen gewesen seien. Das Verhalten ihres Vorgesetzten habe dazu geführt, dass sie gekündigt worden sei. Damit würden die Gesprächsnotizen ihren Beweiswert verlieren, weil sie nicht ihr Fehlverhalten dokumentierten, sondern das unfaire Verhalten des Arbeitgebers, der sie nur auf diese Art und Weise habe kündigen können. Es gehe darum zu prüfen, ob den vorliegenden schriftlichen Unterlagen dieser ausschliessliche Beweiswert zustehe, auf den sich die Arbeitslosenkasse berufe, oder ob die als wahrheitsgetreu und nachvollziehbar gewerteten Aussagen ebenfalls als Beweis zugelassen würden um zu entscheiden, ob eine Kündigung selbst verschuldet gewesen sei oder nicht. Dass sie die Kündigung nicht angefochten hätte, dürfe nicht als Zeichen gewertet werden, dass sie mit der Kündigung und vor allem mit der Kündigungsbegründung einverstanden gewesen sei. Sie hätte den Lohn bis Ende Kündigungsfrist erhalten und hätte nicht auf Lohnansprüche verzichtet. Somit dürfe ihr die Arbeitslosenkasse weder einen Vorwurf machen, dass sie die Kündigung nicht als missbräuchlich angefochten hätte, noch dies als Zeichen werten, dass sie die Kündigung akzeptiert hätte. Die Kündigung hätte sie schockiert, sie hätte nicht damit gerechnet, nicht nach all den Jahren, die sie angestellt gewesen sei. Als sie diese erhalten hätte, dachte sie, dass ein Vorgehen gegen die Kündigung keinen Zweck haben würde. Dass ihr Vorgesetzter so mit ihr habe umspringen dürfen, obwohl sie sich gegen sein Verhalten gewehrt hätte, hätte ihr Vertrauen in die Arbeitgeberin erschüttert, sodass sie keinen Sinn

Geschäftsbericht 2021 der Gerichte – Anhang 3 - 146 darin gesehen habe, sich zu wehren. Sie habe sich entschieden, ihre Energie nicht auf einen Rechtsstreit zu richten, sondern darauf, eine neue Stelle zu finden.

1.2. Die Beschwerdegegnerin erwidert, im Rahmen der üblichen Rückfrage beim Arbeitgeber betreffend Kündigungsgrund sei von der B. mitgeteilt worden, dass die Beschwerdeführerin mehrmals Weisungen missachtet habe, Verstösse gegen das Lebensmittelgesetz begangen habe und ihrer Funktion als Bereichsleiterin Metzgerei nicht nachgekommen sei. Dies habe schliesslich zur Kündigung geführt. Die Aussagen seien belegt durch die Gesprächsnotizen vom 19. April 2018 und 14. Februar 2019, in welchen die Beschwerdeführerin verwarnt und die Kündigung angedroht worden sei. Die Beschwerdeführerin hätte von diesen Gesprächsnotizen Kenntnis, diese seien von ihr unterzeichnet worden. Nach Darstellung der Beschwerdeführerin sei die Kündigung aus persönlicher Abneigung des neuen Vorgesetzten erfolgt und die Gründe für die Verwarnungen seien gesucht und vorgeschoben gewesen. Diese Aussagen könnten jedoch nicht belegt werden. Der Beschwerdeführerin seien 45 Einstelltage auferlegt worden (mittlerer Bereich). Im Einspracheentscheid sei aufgrund der konkreten Umstände (langjähriges Arbeitsverhältnis, nachvollziehbare wenn auch subjektive alternative Darstellung des Sacherhalts durch die Versicherte) die Einstelltage auf 38 Tage reduziert worden. Der Arbeitslosenkasse sei der Arbeitgeber und seine Personalpolitik bekannt, was zur wohlwollenden Herabsetzung der Einstelltage beigetragen habe. Die nun vorliegende Beschwerde richte sich in der Argumentation überwiegend gegen die Kündigung durch den Arbeitgeber, welche nicht rechtens sei. Die Beschwerdeführerin habe die Kündigung jedoch akzeptiert, sie sei rechtsgültig. Das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin sei durch die Arbeitgeberin sauber dokumentiert worden, die Aussagen der Arbeitnehmerin seien subjektiv und nicht belegt. Es wäre an der Beschwerdeführerin gelegen, sich gegen allfällige nicht gerechtfertigte Vorwürfe zu wehren, noch bevor die Kündigung ausgesprochen worden sei, respektive spätestens nach Aussprechen der Kündigung durch den Arbeitgeber. Sie habe dies unterlassen und die Vorwürfe und die Kündigung akzeptiert. Die strenge Personalpolitik von Arbeitgebern könne von der Arbeitslosenkasse nicht aufgefangen werden. Die Arbeitslosenkasse habe die gesetzlichen Grundlagen umzusetzen. Sie habe sich dabei auf vorhandene Unterlagen zu stützen. Die Umsetzung des geltenden Rechts erlaube in casu keine andere Beurteilung als diejenige, welche von ihr in der Verfügung vom 25. März 2020 umgesetzt worden sei. Es bleibe dem Gericht überlassen, die mit dem Einspracheentscheid gewährte Reduktion der Einstelltage von 45 auf 38 rückgängig zu machen. Die Einstelltage auf weniger als 38 Tage zu reduzieren lasse sich im Sinne der Rechtsgleichheit und ihrer Praxis nicht rechtfertigen.

2. 2.1. Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er durch eigenes Verschulden arbeitslos ist (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG). Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn der Versicherte durch sein Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). Die Einstellung dauert: a. 1-15 Tage bei leichtem Verschulden; b. 16-30 Tage bei mittelschwerem Verschulden; c. 31-60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund: a. eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat; oder b. eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 AVIV). 2.2. Zweck der Einstellung als versicherungsrechtliche Sanktion ist die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (vgl.

Geschäftsbericht 2021 der Gerichte – Anhang 4 - 146 BGE 122 V 34 E. 4c/aa; Kupfer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, 2019, Art. 30 S. 201).

Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung ist gegeben, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht auf objektive Faktoren zurückzuführen ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten des Versicherten liegt, für das die Arbeitslosenversicherung die Haftung nicht übernimmt. Dieses Verhalten muss beweismässig klar feststehen und gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsforderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vorsätzlich erfolgt sein, ansonsten eine Einstellung ausser Betracht fällt. Dabei reicht es aus, dass das allgemeine Verhalten am Arbeitsplatz aus sachlich gerechtfertigten Gründen vom Arbeitgeber missbilligt wurde und der Arbeitnehmer trotz Wissen um diese Missbilligung sein Verhalten nicht geändert hat, womit er dem Arbeitgeber Anlass zur Kündigung gab bzw. eine solche in Kauf nahm. Ausschlaggebend ist, ob der Versicherte wissen konnte und musste, dass er durch sein Handeln womöglich eine Kündigung bewirkt (vgl. Urteile des Bundesgerichts C 19/06 E. 2.5; C 277/06 E. 2; 8C_606/2010 E. 3.2; 8C_466/2007 E. 3.1; Kupfer, a.a.O., Art. 30 S. 204, 206).

2.3. Mit der Beschwerdeführerin führte ihr Vorgesetzter C. mehrere Gespräche: Am 13. November 2017 wurden unter anderem die Reinigung und die nur teilweise Umsetzung des angeordneten Massnahmenplans bemängelt. Am 19. April 2018 wurde die Beschwerdeführerin verwarnt, da sie unter anderem Weisungen/Gesetze missachtet habe, indem sie Fleischkäsebrät mit «zu verbrauchen bis 14. April 2018» am 17. April 2018 noch für den Grillverkauf ausgebacken habe, und ihr wurde mitgeteilt, sollte dies nochmals vorkommen, werde das Arbeitsverhältnis aufgelöst. Am 14. Februar 2019 wurde sie unter Anwesenheit eines Beisitzers nochmals verwarnt, unter anderem wegen mangelhafter Ausbildung des Personals und eines nicht weisungskonformen Einfrierens von Pouletartikeln und Fleischkäse. Ihr Vorgesetzter habe die Beschwerdeführerin gebeten, sich Gedanken zu machen, wie sie zukünftig das Arbeitsverhältnis mit der B. sehe. Sollte sich die Situation nicht langfristig verbessern, sehe er sich gezwungen, das Arbeitsverhältnis aufzulösen. Das Verhalten der Beschwerdeführerin könne nicht mehr länger akzeptiert werden. Schliesslich wurde ihr am 27. August 2019, wiederum unter Anwesenheit eines Beisitzers, auf den 30. November 2019 gekündigt, nachdem sowohl die Bio-Inspektion vom 15. August 2019 ergeben habe, dass unter anderem altes Fleisch zum Verkauf angeboten worden sei, als auch die Inspektion vom 16. August 2019 fehlende Rückverfolgbarkeit und Frische von Rindsfilet und Mängel in der Hygiene ergeben habe. Die Chance zur Veränderung sei von der Beschwerdeführerin nicht genutzt worden. Sämtliche Gesprächsnotizen wurden von der Beschwerdeführerin unterzeichnet.

Die Beschwerdeführerin wusste somit, dass sie die Vorschriften im Lebensmittelbereich zwingend einzuhalten hat und ihr gekündigt würde, wenn sie wieder gegen Vorschriften verstossen würde. So gab sie in ihrer Eingabe vom 10. Februar 2020 an die Beschwerdegegnerin auch an, dass die ihr vom Arbeitgeber gemachten Vorwürfe teilweise zutreffen würden. Betreffend allfälliger nicht gerechtfertigter Vorwürfe hätte sie spätestens nach der ersten Verwarnung aktiv werden müssen. So hätte sie entweder die Gesprächsnotiz nicht unterschreiben, jedoch stattdessen den Vermerk, dass sie mit der Beurteilung ihres Vorgesetzten nicht einverstanden sei, verlangen sollen oder aber sie hätte sich an die nächsthöhere Vorgesetztenstelle oder die Personalabteilung wenden sollen. Dass ihr das als langjährige Mitarbeiterin der Arbeitgeberin auch zumutbar war, zeigt sich unter anderem darin, dass sie sich nach ihren eigenen, jedoch unbelegten Angaben als Folge der ersten Gesprächsnotiz im Januar 2018 über das Verhalten ihres Vorgesetzten beim Regionalleiter beschwert habe. Selbst wenn die Darstellung

Geschäftsbericht 2021 der Gerichte – Anhang 5 - 146 der Beschwerdeführerin nachvollziehbar erscheint, hat sie dafür keine objektiven Anhaltspunkte geliefert: So liegen keine Dokumente im Recht, aus denen ersichtlich wäre, dass sich die Beschwerdeführerin gegen die Vorwürfe gewehrt hätte oder sich Hilfe bei der Teamführung oder bei Vorgesetzten geholt hätte. Auch hat sie beispielsweise nicht um Versetzung in eine andere Filiale ersucht. Demgegenüber ist für das Gericht die Sachverhaltsdarstellung der Arbeitgeberin durch die Gesprächsprotokolle objektiv belegt, dass die Beschwerdeführerin die Kündigung hätte vermeiden können. Somit hat die Beschwerdeführerin die Kündigung letztlich in Kauf genommen und die Arbeitslosigkeit selbst verschuldet. Folglich ist die Wertung der Beschwerdegegnerin, dass die Kündigung selbstverschuldet ist, nicht willkürlich.

Die von der Vorinstanz verfügten Einstelltage von 38 Tagen erscheinen angemessen. Durch das von der Arbeitgeberin dokumentierte Fehlverhalten hat die Beschwerdeführerin die Kündigung selbst verschuldet, womit schweres Verschulden nach Art. 45 Abs. 4 AVIV gegeben ist. Die konkreten Umstände, nämlich das langjährige Arbeitsverhältnis und die nachvollziehbare Schilderung des angespannten Verhältnisses mit ihrem direkten Vorgesetzten, wurde von der Vorinstanz bereits durch die Reduktion von 45 auf 38 Einstelltage berücksichtigt.

2.4. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

(…)

Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 6-2020 vom 3. November 2020

Geschäftsbericht 2021 der Gerichte – Anhang 6 - 146 2. Auszahlung eines Invaliditätskapitals Sehen die allgemeinen Versicherungsbedingungen als Voraussetzung für die Auszahlung eines Invaliditätskapitals vor, dass innert fünf Jahren vom Unfalltag an gerechnet, eine voraussichtlich lebenslängliche Invalidität eintritt, muss zur Begründung des Anspruchs lediglich der Eintritt der Invalidität innert fünf Jahren nachgewiesen werden, nicht aber das genaue Ausmass der Invalidität.

Erwägungen:

I.

1. 1.1. A. war am 1. Juli 2001 als Beifahrer in einen schweren Autounfall verwickelt. Dabei erlitt er eine HWS-Kontusion, eine Kontusion des rechten Ellbogens und der rechten Schulters sowie eine Rissquetschwunde am Vorderarm. In der Folge war er zunächst zu 100%, dann zu 50% arbeitsunfähig.

1.2. Am 3. November 2001 erlitt A. einen weiteren, unverschuldeten Unfall. Aufgrund des erneuten HWS-Distorsionstraumas diagnostizierte der Kreisarzt der Suva eine Cervikalgie, rechts betont.

1.3. Am 29. August 2003 kam es zu einem dritten, unverschuldeten Unfall. Dabei erlitt er ein drittes HWS-Schleudertrauma sowie eine LWS-Kontusion. 2. Die Suva gab in der Folge eine Begutachtung bei der Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH (ABI) in Basel in Auftrag, welche am 31. Januar 2006 stattfand. Das Gutachten wurde am 12. Juli 2006 erstattet.

In neurologischer Hinsicht wird ein mässig bis mittelstark ausgeprägtes oberes sowie mässig ausgeprägtes mittleres Cervicalsyndrom, mässig bis mittelstark ausgeprägte cervicocephale Beschwerden, leicht ausgeprägte kognitive Störungen bei Status nach milder traumatischer Gehirnverletzung sowie Schmerzinterferenz und ein leicht ausgeprägtes Lumbovertebralsyndrom diagnostiziert. In der bisher von ihm geleisteten schweren körperlichen Arbeit sei eine erhebliche Beeinträchtigung von 60% plausibel. Als weitere Diagnosen führen die Gutachter ein subakromiales Impingment Schulter rechts und einen Verdacht auf anterolaterales Impingment Hüfte rechts auf. Insgesamt beurteilen die Gutachter die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Mechaniker auf 40%, in einer angepassten, leichten bis mittelschweren und leidensadaptierter Tätigkeit bei 50%.

3. Mit Verfügung vom 10. Januar 2007 sprach die Suva A. eine Invalidenrente, gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 60%, ab 1. Dezember 2006 sowie eine Integritätsentschädigung, ausgehend von einer Integritätseinbusse von 20%, zu.

4. Am 21. Juni 2012 leitete A. beim Bezirksgericht Appenzell I.Rh. ein Verfahren um vorsorgliche Beweisführung betreffend Feststellung und Kausalität der psychischen Problematik. Das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. gab in der Folge ein monodisziplinäres psychiatrisches Fachgutachten bei der asim Begutachtung in Basel in Auftrag, welche das Gutachten am 14. Mai 2013 erstattete. Im Wesentlichen kamen die Gutachter zum Schluss, dass eine chronifizierte, derzeit mittel- bis schwergradige depressive Episode sowie wohl ein Opiat-Abhängigkeitssyndrom vorliege.

Geschäftsbericht 2021 der Gerichte – Anhang 7 - 146 5. Aufgrund der versicherungsmedizinischen Beurteilung durch die Suva sprach diese A. am 11. Juli 2018 für die Unfälle vom 3. November 2001 und vom 29. August 2003 eine Differenz-Integritätsentschädigung von insgesamt 45% zur bereits ausgerichteten Integritätsentschädigung von 20% für den Unfall vom 1. Juli 2001 aus. Mit Verfügung vom 26. Juli 2018 sprach die IV-Stelle A. mit Wirkung ab 1. Juli 2013 eine ganze Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 80% zu.

6. Nach erfolgloser Schlichtungsverhandlung leitete A. am 3. Januar 2019 die Klage gegen die B. AG beim Bezirksgericht Appenzell I.Rh. ein und stellte folgendes Rechtsbegehren:

«Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger einen Betrag zu bezahlen, welcher nach dem Ausgang eines entsprechenden Beweisverfahrens beziffert werden wird, mindestens aber Fr. 100'000.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 1. Januar 2010.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, wobei insbesondere auch die Kosten aus dem früheren Verfahren Nr. E 103-2012 betreffend vorsorgliche Beweisabnahme definitiv zu verlegen seien.»

7. Die B. AG als Beklagte beantragte die Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers. 8. Anlässlich der Einigungsverhandlung vor dem Bezirksgericht Appenzell I.Rh. am 26. Juni 2019 schlossen die Parteien folgenden Teilvergleich: «1. Das Gericht hat lediglich die Frage zu beurteilen, ob gemäss Ziff. 7.1.1 der AVB der B. AG ein Invaliditätskapital auszubezahlen ist und wann diese Leistung fällig wurde: Tritt als Folge eines Unfalls innert fünf Jahren, vom Unfalltag an gerechnet, eine voraussichtlich lebenslängliche Invalidität ein, so zahlt die B. AG das Invaliditätskapital aus. Dieses wird bestimmt nach dem Grad der Invalidität, der vereinbarten Versicherungssumme und der gewählten Leistungsart. Dabei ist unerheblich, ob und in welchem Ausmass ein Erwerbsausfall entsteht. Die geschuldete Leistung wird fällig, sobald die voraussichtlich bleibende Invalidität feststeht.

2. Sollte das Gericht zum Schluss kommen, dass A. gemäss Ziff. 7.1.1 ein Invaliditätskapital zusprechen ist, einigen sich die Parteien auf einen auszubezahlenden Betrag von Fr. 175'000.00 zuzüglich Zins zu 5% ab Fälligkeit (175% der Versicherungssumme, entsprechend einem Invaliditätsgrad von 65%). Die Beklagte verzichtet diesbezüglich auf eine Verjährungseinrede.»

9. Mit Entscheid vom 22. Oktober 2019 erliess das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. folgendes Dispositiv: «1. 1.1. Die Beklagte wird verpflichtet, im Sinne des Vergleichs, das Invaliditätskapital auszubezahlen, fällig per 10. Juni 2011. 1.2. Im Übrigen wird das Verfahren zufolge Vergleichs abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 6'500.00 werden mit dem durch den Kläger bezahlten Kostenvorschuss verrechnet; entsprechend dem Verfahrensausgang wird dem Kläger in diesem Umfang das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.

Geschäftsbericht 2021 der Gerichte – Anhang 8 - 146 3. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger mit Fr. 15'277.90 (inkl. MWST) zu entschädigen.»

10. Am 9. Januar 2020 erhob der Rechtsvertreter der B. AG (folgend: Berufungsklägerin) gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. Berufung beim Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Zivil- und Strafgericht, und stellte die Rechtsbegehren, der Entscheid des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. vom 22. Oktober/28. November 2019 (B 3- 2019) sei aufzuheben, und die Klage des Berufungsbeklagten und Klägers sei abzuweisen, eventualiter sei die Streitsache zur Durchführung eines Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.

11. Der Rechtsvertreter von A. (folgend: Berufungsbeklagter) reichte am 11. Februar 2020 die Berufungsantwort ein und beantragte die Abweisung der Berufung. (…)

III.

1. 1.1. Die Vorinstanz führt zunächst aus, dass das ABI Gutachten zum Schluss komme, dass aus neurologischer Sicht eine dauerhafte Beeinträchtigung von 20% und eine dauerhafte Beeinträchtigung der geistigen Integrität von 10% vorliege. Diese Einschätzung werde dann von Dr. med. C. bestätigt. Dieser habe darüber hinaus eine Integritätseinbusse von 30% wegen des chronischen Schmerzsyndroms attestiert. Es seien keine Gründe ersichtlich, betreffend Invalidität zu einem anderen Ergebnis zu kommen. Dem Kläger sei es demnach gelungen, rechtsgenüglich nachzuweisen, dass eine voraussichtliche lebenslängliche Invalidität vorliege.

1.2. Die Berufungsklägerin macht zunächst geltend, dass die Beurteilung durch das ABI einzig auf einer Schätzung beruhe. Weshalb die Beeinträchtigung 20% bzw. 10% betragen solle, werde nicht weiter begründet bzw. sei nicht nachvollziehbar, weshalb dem Gutachten des ABI diesbezüglich zum Vornherein jede Beweistauglichkeit bzw. Beweiskraft abzusprechen sei, nachdem es die gestellten Fragen gerade nicht in nachvollziehbarer Weise begründet darlege. Vielmehr fehle jede Begründung, weshalb Beeinträchtigungen im Umfang von 20% bzw. 10% vorliegen sollten. Ebenso wenig nachvollziehbar sei, wie die Beeinträchtigungen interagieren bzw. wie hoch die Beeinträchtigung insgesamt sei. Ebenso unklar sei, wie die Beeinträchtigung der „geistigen Integrität“ zu allfälligen psychiatrischen Beeinträchtigungen interagiere oder inwiefern diese Beeinträchtigungen überhaupt voneinander abgegrenzt werden könnten. Unklar sei auch, worin denn die Beeinträchtigung der „geistigen Integrität“ im Einzelnen bzw. konkret bestehen sollten. Die Gutachter des ABI hätten zur Begründung ihrer „Schätzung“ sodann nicht einmal Bezug genommen auf die entsprechende Tabelle 7 im Anhang zur UVV betreffend Integritätsentschädigung bei Wirbelsäulenverletzungen. Auch auf Anhang 3 zur UVV sei kein Bezug genommen worden. Dem Gutachten könne nicht entnommen werden, weshalb die Integritätseinbusse 20% bzw. 10% und nicht beispielsweise lediglich 5 oder 10% betrage. Trotz fehlender Begründung der Einschätzung der medizinisch-theoretischen Invalidität im ABI-Gutachten habe die Vorinstanz den Beweis als erstellt bzw. erbracht beurteilt, was unzutreffend bzw. unzulässig sei und insbesondere eine Verletzung von Art. 8 ZGB darstelle. Mit dem Verzicht auf Durchführung eines Beweisverfahrens sei der Beklagten das Recht auf den Gegenbeweis verweigert worden, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle.

Geschäftsbericht 2021 der Gerichte – Anhang 9 - 146 1.3. Der Berufungsbeklagte erwidert, dass die erste Schätzung der ABI Basel eine Invalidität von 30% als Folge der ersten drei Unfälle ergebe. Die entsprechende Schätzung habe auf der Untersuchung der Gutachter vom 31. Januar 2006 beruht. Die Schätzung der Integritätseinbusse infolge Verletzung der Wirbelsäule durch den ersten Unfall sei im sehr langen UV-Verfahren nie geändert worden.

1.4. Die Vorinstanz hat sich bei der Frage, ob eine voraussichtlich lebenslange Invalidität eingetreten ist, im Wesentlichen auf das von der Suva in Auftrag gegebene ABI-Gutachten vom 10. Juli 2006 abgestützt. Die Berufungsklägerin bringt im Berufungsverfahren erstmals vor, dass dem ABI-Gutachten jegliche Beweistauglichkeit abzusprechen sei. Im vorinstanzlichen Verfahren hat sich die Berufungsklägerin noch eingehend mit dem ABI-Gutachten auseinandergesetzt. Insofern erweist sich der Einwand ohnehin als verspätet. Unabhängig davon überzeugt der Einwand auch inhaltlich nicht. Beim ABI-Gutachten handelt es sich um ein umfassendes, polydisziplinäres Gutachten aus den Fachrichtungen Orthopädie, Neurologie/Neuropsychologie und Psychiatrie. Die Gutachter aus den jeweiligen Fachrichtungen setzten sich eingehend mit den damals vorhandenen medizinischen Unterlagen auseinander und haben alle eine eigene Untersuchung des Berufungsbeklagten vorgenommen. Die Berufungsklägerin bringt denn auch nicht vor, welche medizinischen Schlussfolgerungen aus ihrer Sicht unzutreffend sein soll, sondern sie begnügt sich mit dem Einwand, dass die Schätzung der Integritätseinbusse nicht nachvollziehbar begründet sei. Hierbei ist zunächst festzuhalten, dass die Festlegung der Integritätseinschränkung per se immer eine Art Schätzung ist. Zudem ist die Einschätzung der Integritätseinschränkung eine medizinische Frage. Der Neurologe führt auf die Fragen, ob eine dauerhafte Beeinträchtigung der körperlichen Integrität und der geistigen Integrität vorliege, aus, dass eine Beeinträchtigung durch die Wirbelsäulenverletzung bestehe, welche er auf 20% einschätze und eine Einschränkung der geistigen Integrität von 10%. Die weitere Begründung der Einschätzung ergibt sich aus dem neurologischen Teilgutachten, welches als Diagnosen festhält: mässig bis mittelstark ausgeprägtes oberes sowie mässig ausgeprägtes mittleres Cervicalsyndrom; mässig bis mittelstark ausgeprägte cervicocephale Beschwerden; leicht ausgesprägte kognitive Störungen bei Status nach milder traumatischer Gehirnverletzung sowie Schmerzinterferenz und leicht ausgeprägtes Lumbovertebralsyndrom. Weiter führt der Gutachter aus, dass in jeder Arbeitstätigkeit mindestens eine Beeinträchtigung von 50% bestehe, welche sich aus dem hohen Beschwerdeniveau, dem erhöhten Erholungsbedarf, der reduzierten Belastbarkeit und dem vermehrten Kontrollbedarf der eigenen Leistung ergibt. Es sei von einer bleibenden Beeinträchtigung auszugehen.

1.5. Nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (vgl. BGE 132 III 715 E. 3.1). Insgesamt erweist sich das ABI-Gutachten als schlüssig und eingehend begründet. Gleiches gilt für die Schätzung der Integritätseinbusse. Im Übrigen wird die damals festgestellte Integritätseinbusse auch durch die späteren medizinischen Einschätzungen bestätigt. So kam Dr. med. C. am 11. März 2008 ebenfalls zum Schluss, dass eine Einschränkung der körperlichen Integrität aufgrund der Wirbelsäulenverletzung von mindestens 20% gemäss Tabelle 7 sowie eine psychische Einschränkung durch leicht kognitive Störungen von 10% gemäss Tabelle 8 bestehe. Das Abstellen der Vorinstanz auf das ABI-Gutachten kann somit insgesamt nicht beanstandet werden. Dies gilt umso mehr, als die Berufungsklägerin vor Vorinstanz keine Einwendungen gegen das Gutachten geltend gemacht hat.

Geschäftsbericht 2021 der Gerichte – Anhang 10 - 146 1.6. Soweit die Berufungsklägerin schliesslich die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht, ist sie nicht zu hören. Einerseits findet sich in ihren Eingaben vor Vorinstanz kein Antrag auf eine (weitere) Begutachtung. Andererseits hat die Berufungsklägerin an der Hauptverhandlung vor Vorinstanz ausdrücklich auf die Durchführung eines Beweisverfahrens verzichtet.

2. 2.1. Die Vorinstanz führt weiter aus, dass das ABI Gutachten, datiert vom 10. Juli 2006, eine lebenslängliche Invalidität von 30% feststelle. Die Untersuchung des Klägers durch die Gutachter habe am 31. Januar 2006 stattgefunden. Mit dieser Untersuchung hätten die Gutachter die faktische Grundlage für ihren Bericht erhoben, d.h. sie hätten festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung, also ab 31. Januar 2006, eine voraussichtlich lebenslängliche Invalidität von 30% vorgelegen habe. Der erste Unfall habe am 1. Juli 2001 stattgefunden, der letzte am 29. August 2003. Damit sei die Invalidität von 30% jedenfalls innerhalb dieser fünf Jahre eingetreten.

2.2. Die Berufungsklägerin bringt vor, das ABI gehe in seinem Gutachten davon aus, dass insgesamt noch nicht von einem stabilen Gesundheitszustand des Berufungsbeklagten ausgegangen werden könne, wobei weitere medizinische Massnahmen empfohlen bzw. als notwendig und sinnvoll bezeichnet worden seien. Der Berufungsbeklagte habe sich von Sommer 2006 bis Sommer 2008 immer wieder in ärztlicher Behandlung befunden. Auch im Jahr 2009 habe er sich in regelmässiger ärztlicher Behandlung befunden. Mit anderen Worten habe im Zeitpunkt der Begutachtung des Klägers durch das ABI noch kein stabiler Gesundheitszustand vorgelegen. Dabei sei im Hinblick auf die Geltendmachung eines Invaliditätskapitals der Gesamtzustand massgebend, und es dürfe und könne mit Blick auf die geltend gemachten Leistungen nicht zwischen verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden unterschieden werden, zumal diese vorliegend kaum abgegrenzt werden könnten. Dies gelte insbesondere bei der angeblichen Beeinträchtigung der „geistigen Integrität“. Ein stabiler Gesundheitszustand habe erst mit der Beurteilung durch die Suva am 6. Februar 2018 vorgelegen. Dass der Berufungsbeklagte fünf Jahre nach den Unfallereignissen bzw. insbesondere am 1. Juli 2006 austherapiert gewesen sein solle, was Voraussetzung für eine Leistungszusprechung wäre, sei unbelegt. Zudem sei im Zeitpunkt des Ablaufs der massgebenden Fünfjahresfrist eine voraussichtlich lebenslängliche Invalidität von 10% bzw. eine entsprechende Beeinträchtigung der „geistigen Integrität“ gerade nicht erstellt, nachdem insbesondere auch Dr. C. von einer psychischen (und nicht etwa neurologischen) Beeinträchtigung der „geistigen Integrität“ ausgehe. Die psychischen Beschwerden würden frühestens aufgrund der Untersuchungen der Suva ab dem Jahr 2016 als voraussichtlich lebenslänglich bezeichnet werden können. Nach Ablauf der Fünfjahresfrist würde somit - wenn überhaupt – einzig ein Integritätsschaden von maximal 20%, welche keinen Leistungsanspruch vermitteln würde, resultieren.

2.3. Der Berufungsbeklagte wendet ein, dass die Invalidität innert der Fünfjahresfrist eingetreten und das Mindestmass festgestellt worden sei. Dass das Ausmass der psychischen Integritätseinbusse noch nicht habe abschliessend bemessen werden können, schliesse den Anspruch nicht aus. Das Ausmass brauche nicht innert einer Frist ermittelt zu werden.

2.4. Tritt als Folge eines Unfalls innert fünf Jahren, vom Unfalltag an gerechnet, eine voraussichtlich lebenslängliche Invalidität ein, so zahlt die B. AG gemäss den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) das Invaliditätskapital aus. Dieses wird bestimmt nach dem Grad der Invalidität, der vereinbarten Versicherungssumme und der gewählten Leistungsart.

Geschäftsbericht 2021 der Gerichte – Anhang 11 - 146 2.5. Die Parteien haben vor erster Instanz einen Vergleich über die Höhe des Invaliditätskapitals geschlossen, sofern das Gericht zum Schluss kommt, dass gemäss Ziff. 7.1.1. der AVB ein Invaliditätskapital geschuldet ist. Somit ist es vorliegend irrelevant, ob allenfalls später eine höhere Invalidität festgestellt wurde oder nicht. Einzig zu klären ist die Frage, ob innert fünf Jahren ab dem Unfalldatum eine voraussichtlich lebenslängliche Invalidität eingetreten ist oder nicht. Entgegen den Ausführungen der Berufungsklägerin spricht das Gutachten im Bereich Neurologie/Neuropsychologie sehr wohl von einem bleibenden Schaden, welcher austherapiert ist. Dem Fragekatalog im Gutachten kann entnommen werden, dass die Fragen 7.1.10.1 und 7.1.10.2 betreffend Integritätseinbusse vom Orthopäden und Neurologen beantwortet wurden (entsprechend der Notiz am Rand mit «O» und «N»). Die orthopädische Beurteilung der körperlichen Integrität spricht von einer weiteren Behandelbarkeit der Beschwerden, sodass nicht von einer dauerhaften Beeinträchtigung ausgegangen werden könne. Hingegen besteht aufgrund der neurologischen Beurteilung eine dauerhafte Beeinträchtigung von 20% bei der körperlichen Integrität und 10% der geistigen Integrität. Der Neurologe sagt denn auch in seinem Teilgutachten klar, dass die medizinischen Massnahmen zur Verbesserung des Gesundheitszustands ausgeschöpft worden seien und von einer bleibenden Beeinträchtigung auszugehen sei.

2.6. Die Untersuchung des Berufungsbeklagten fand am 31. Januar 2006 und damit innerhalb von fünf Jahren nach dem ersten Unfall statt. Der Schluss der Vorinstanz, dass gestützt auf das ABI-Gutachten innert fünf Jahren ab dem Unfalltag eine voraussichtlich lebenslängliche Invalidität eingetreten ist, ist daher nicht zu beanstanden. Auch die Feststellung einer 30%igen Integritätseinbusse deckt sich mit den medizinischen Feststellungen im ABI-Gutachten. Hierbei sei noch angeführt, dass die Berufungsklägerin mit dem Einwand, es habe höchstens eine 20%ige Integritätseinbusse im Zeitpunkt des ABI-Gutachtens vorgelegen, nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Gemäss Art. 7.1.1. ihrer eigenen AVB bestimmt sich das Invaliditätskapital nach dem Grad der Invalidität. Es ist weder in der Police noch in den AVB eine Einschränkung ersichtlich, wonach erst ab einem Invaliditätsgrad von 25% ein Invaliditätskapital ausgerichtet wird. Das Gegenteil ist der Fall. So führt die Berufungsklägerin in ihren AVB unter Ziff. 7.1.2 unter anderem auch tiefere Invaliditätsgrade von beispielsweise 8% (Verlust eines anderen Fingers), 15% (Verlust des Gehörs auf einem Ohr), 10% (Verlust des Geschmack- oder Geruchsinns, der Milz oder der grossen Zehe) und 3% (Verlust einer anderen Zehe) auf. Die Grenze von 25% ist lediglich bei der Bemessung des Invaliditätskapitals relevant, da gemäss Ziff. 7.1.6 der AVB das Invaliditätskapital für den 25% nicht übersteigenden Teil aufgrund der einfachen Versicherungssumme bemessen wird. Bei einer 25% übersteigenden Invalidität wird der übersteigende Anteil anhand einer erhöhten Versicherungssumme berechnet. Dies zeigt insgesamt klar, dass jeder festgestellte Invaliditätsgrad zur Auszahlung eines entsprechenden Invaliditätskapitals berechtigt.

2.7. Zusammenfassend ist der Schluss der Vorinstanz, dass innert fünf Jahren ab dem ersten Unfalltag eine anspruchsbegründende Invalidität eingetreten ist, zutreffend. Damit ist gemäss Ziff. 2 der gerichtlichen Vereinbarung der Parteien vom 26. Juni 2019 das vereinbarte Invaliditätskapital von Fr. 175'000.00 zu bezahlen.

3. 3.1. Schliesslich führt die Vorinstanz aus, dass sich die Beklagte mit Schreiben vom 26. September 2006 beim Rechtsvertreter des Klägers für die Zustellung des ABI Gutachtens bedankt habe. Gleichzeitig habe sie ausgeführt, sie gehe davon aus, dass die Suva den Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung prüfe. Sie habe deshalb den Rechtsvertreter des Klägers gebeten, ihr eine Kopie der Verfü-

Geschäftsbericht 2021 der Gerichte – Anhang 12 - 146 gung der Suva zuzustellen, damit die Beklagte ihrerseits den Anspruch auf ein Invaliditätskapital prüfen könne. Am 10. Januar 2007 sei die Suva-Verfügung ergangen. Schliesslich habe der Kläger seine Beschwerde beim Kantonsgericht am 2. September 2009 zurückgezogen, womit die Suva-Verfügung rechtskräftig geworden sei. In der Folge habe der Rechtsvertreter des Klägers mit Schreiben vom 10. Juni 2011 die Beklagte erneute aufgefordert, das Invaliditätskapital auszubezahlen, da nun auch die Suva-Angelegenheit erledigt sei. Spätestens ab diesem Zeitpunkt habe die Beklagte Kenntnis der gesamten Sachlage gehabt. Davon sei offensichtlich auch die Beklagte ausgegangen, denn gemäss Schreiben vom 26. September 2006 würde sie den Anspruch prüfen, sobald die Suva-Verfügung vorläge. Entsprechend sei die Leistung am 10. Juni 2011 fällig geworden. Vor Schranken habe die Beklagte bestritten, dass die Voraussetzungen für die Leistung einer Integritätsentschädigung gegeben gewesen seien. Die Beklagte habe ihre Leistungspflicht zu Unrecht definitiv abgewiesen, weshalb die Fälligkeit und Verzug bereits mit Kenntnisnahme des Versicherers eintrete. Entsprechend sei die Leistung am 10. Juni 2011 fällig gewesen und die Beklagte sei ohne Mahnung in Verzug gesetzt worden. Der Verzugszins sei entsprechend ab dem 10. Juni 2011 zu bezahlen.

3.2. Die Berufungsklägerin wendet ein, dass eine voraussichtlich bleibende Invalidität im Umfang von 65% erst mit der durch die Suva in Auftrag gegebenen Beurteilung vom 6. Februar 2018 ausgewiesen sei. Vor diesem Zeitpunkt könne daher ein entsprechender Leistungsanspruch gar nicht fällig geworden sein. Wäre eine voraussichtlich bleibende Invalidität bereits früher bzw. vor Ablauf der Fünfjahresfrist festgestanden, so würde sich diese Feststellung einzig auf eine medizinisch-theoretische Invalidität im Umfang von maximal 30% beziehen.

3.3. Gemäss Ziff. 7.1.1 der AVB wird die geschuldete Leistung fällig, sobald die voraussichtlich bleibende Invalidität feststeht. 3.4. Die Feststellung der voraussichtlich bleibenden Invalidität ist von deren Eintritt zu unterscheiden. Wie oben dargelegt ist im Zeitpunkt der ABI-Untersuchung am 31. Januar 2006 mindestens eine Invalidität von 30% eingetreten, wobei auch ein früherer Eintritt möglich ist. Die Feststellung der 30%igen Invalidität erfolgte mit dem ABI-Gutachten vom 10. Juli 2006. Spätestens am 26. September 2006 verfügte die Berufungsklägerin über das ABI-Gutachten und somit über die medizinischen Feststellungen für die Berechnung des Invaliditätskapitals. Damit wäre spätestens ab diesem Zeitpunkt – zumindest ein Teilbetrag für eine 30%ige Invalidität – fällig gewesen.

3.5. Vorliegend haben die Parteien die zu zahlende Summe mit einem gerichtlichen Vergleich bereits geregelt, vorausgesetzt das Gericht kommt zum Schluss, dass überhaupt ein Invaliditätskapital auszuzahlen ist. Die Vorinstanz hat die Zahlung des Invaliditätskapitals zu Recht gestützt auf das ABI-Gutachten vom 6. Juli 2006 bejaht. Damit ist das die Fälligkeit auslösende Ereignis mit dem ABI-Gutachten eingetreten. Die nachträglich einvernehmlich bestimmte Höhe des in diesem Fall zu zahlenden Kapitals ist dabei unerheblich, auch wenn sich die Höhe wohl an späteren medizinischen Unterlagen bemisst. Die Vergleichssumme stellt aber ein gegenseitiges Übereinkommen dar, welches aufgrund verschiedener Überlegungen beider Parteien vereinbart wurde. Somit ist das Kapital nicht mehr zu berechnen, sondern als Vergleichssumme zuzusprechen. Folglich entfällt auch die Möglichkeit eines gestaffelten Zinsenlaufs. Die Festlegung des Beginns des Zinsenlaufs durch die Vorinstanz überzeugt vor diesem Hintergrund nicht, da das die Vergleichssumme auslösende Ereignis im Jahr 2006 war. Da der Berufungsbeklagte hinsichtlich des Zinsenlaufs aber keine entsprechende Anschlussberufung gestellt hat, ist die Festlegung eines früheren Zinsenlaufs nicht mehr

Geschäftsbericht 2021 der Gerichte – Anhang 13 - 146 möglich. Vor dem Hintergrund des Verschlechterungsverbots (reformatio in peius) wird die Fälligkeit per 10. Juni 2011 bestätigt.

(…)

Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Entscheid K 1-2020 vom 18. August 2020

Geschäftsbericht 2021 der Gerichte – Anhang 14 - 146 3. AVIG-Beschwerde (Einstelltage) Wer ohne entschuldbare Gründe eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen gekündigt hat, hat die Arbeitslosigkeit selbstverschuldet. Er ist in der Anspruchsberechtigung wegen schweren Verschuldens einzustellen (Art. 30 AVIG, Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV).

Erwägungen:

I.

1. A. trat am 1. Dezember 2017 eine Anstellung bei der B. AG als Assistent des Geschäftsbereichsleiters mit einem Monatslohn von Fr. 9'000.00 an. Bei Vertragsunterzeichnung im August 2017 war vorgesehen, dass er ab Juni 2018 eine Kaderposition erhalten solle mit einem Lohn von Fr. 11'000.00. So trat A. am 1. Juni 2018 vereinbarungsgemäss die Geschäftsbereichsleitung an. Per 1. Oktober 2019 übernahm A. schliesslich bei der B. AG eine Stelle als Produktmanager zum Lohn von Fr. 9'000.00.

2. Mit Schreiben vom 30. September 2019 kündigte A. das Arbeitsverhältnis per 30. November 2019. 3. Am 25. Oktober 2019 meldete sich A. bei der Arbeitslosenkasse zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. 4. Am 7. Februar 2020 verfügte die Arbeitslosenkasse 31 Einstelltage ab 2. Dezember 2019. Als Begründung führte sie an, dass A. das Arbeitsverhältnis selbst aufgelöst habe. Er habe beim Antrag mehrere Kündigungsgründe wie Mobbing, üble Nachrede am Arbeitsplatz, Schutz der eigenen Gesundheit, Wahrung der Arbeitsfähigkeit sowie Funktion als Familienvater und Ehemann angeführt. Die Arbeitgeberin habe dazu in ihrer Stellungnahme angegeben, ihr sei kein Mobbing oder psychische Probleme bekannt gewesen. Der Aufgabe als Head of Business sei der Arbeitnehmer nicht gewachsen gewesen und ihm sei daher die Stelle als Produktmanager angeboten worden. Der Arbeitslosenkasse liege das detaillierte Arztzeugnis bezüglich Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen vor. Dem Bericht von Dr. C. könne entnommen werden, dass A. erstmals am 26. September 2019 in ärztlicher Behandlung gewesen sei und er von diesem Zeitpunkt bis zum 30. November 2019 zu 100% arbeitsunfähig gewesen sei. Die Wiederaufnahme bzw. Weiterführung der Arbeitstätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber sei gemäss Arzt nicht zumutbar gewesen, wobei ein Arbeitsplatzwechsel nicht empfohlen worden sei. Die Erstkonsultation des Arztes habe kurz vor der ausgesprochenen Kündigung stattgefunden. A. hätte vor der Kündigung bereits längerfristig bei einem Arzt in Behandlung sein sollen, um gesundheitliche Aspekte schuldmindernd vollumfänglich geltend machen zu können. Zudem hätte A. der neuen Position als Produktmanager per 1. Oktober 2019 keine Chance gegeben.

5. Am 17. Februar 2020 erhob A. Einsprache gegen die Verfügung vom 7. Februar 2020. 6. Mit Entscheid vom 5. März 2020 wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Appenzell I.Rh. die Einsprache von A. ab. Sie verwies dabei in erster Linie auf die Begründung in der Verfügung vom 7. Februar 2020.

7. Mit Eingabe vom 27. April 2020 erhob der Rechtsvertreter von A. (folgend: Beschwerdeführer) beim Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung Verwaltungsgericht, Be-

Geschäftsbericht 2021 der Gerichte – Anhang 15 - 146 schwerde gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Appenzell I.Rh. (folgend: Beschwerdegegnerin) vom 5. März 2020 und stellte das Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei in der Anspruchsberechtigung nicht einzustellen.

(…)

III.

1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Arbeitgeberin von Anfang an extrem viel von ihm verlangt habe, auch was die Arbeitszeiten anbelangt habe. Er schätze die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit auf deutlich über 45 Stunden ein. Er sei oftmals vor 4.00 Uhr aufgestanden, um dringende Arbeiten zu erledigen. Ab Beginn des Jahres 2019 habe sich das Arbeitsklima verschlechtert, ohne dass es konkrete negative Vorfälle gegeben hätte. Der Beschwerdeführer habe erfahren, dass sein direkter Vorgesetzter beim Hauptinhaber und CEO schlecht über ihn geredet habe. Diese Situation sei extrem belastend gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich Sorgen um seine berufliche Zukunft gemacht. Er habe nicht mehr gut geschlafen und sei gedanklich nur noch bei der Arbeit gewesen. Damit einher sei eine Vernachlässigung des Familienlebens gekommen. Die Arbeitgeberin habe die Geschäftsbereiche restrukturiert und ihm eine neue Stelle als Produktmanager angeboten. Diese Änderungskündigung sei mit einer Lohnreduktion von Fr. 2'000.00 und der Abgabe des Dienstfahrzeugs verbunden gewesen. Obwohl die Lohnreduktion massiv gewesen sei und ihn das Arbeitsverhältnis immer mehr belastet habe, habe er den neuen Vertrag angenommen. Die Restrukturierung sei per 1. September 2019 umgesetzt worden. Aufgrund der Kündigungsfrist von zwei Monaten habe er weiterhin den alten Lohn erhalten. Die Restrukturierung habe nicht die gewünschte Verbesserung gebracht. Der Beschwerdeführer sei seit August 2019 in einem schlechten gesundheitlichen Zustand gewesen. Er sei verzweifelt und hoffnungslos gewesen. Der seit Monaten schwelende Konflikt am Arbeitsplatz habe schliesslich zusammen mit der Überarbeitung und Übermüdung zu einem Burnout geführt. Der Beschwerdeführer habe sich am 26. September 2019 erstmals in ärztliche Behandlung gegeben. Dr. C. schrieb ihn zu 100% arbeitsunfähig. Als dem Beschwerdeführer bewusst geworden sei, dass er krank sei, das Familienleben enorm leide und er ärztliche Hilfe benötige, habe er auch den Entschluss gefasst, das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Dem Beschwerdeführer sei es danach bald besser gegangen. Er sei bis 30. November 2019 zu 100% arbeitsunfähig gewesen. In Bezug auf Tätigkeiten bei anderen Arbeitgebern sei er danach nicht mehr eingeschränkt gewesen und folglich wieder voll arbeitsfähig. Schon im Februar 2020 habe er einen neuen Arbeitsvertrag mit der D. AG unterzeichnen können.

Dr. C. als Facharzt für Innere Medizin sei, entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin, befugt und in der Lage, einen Arbeitnehmer aus psychischen oder physischen Gründen krankzuschreiben und zu beurteilen, ob die angestammte Tätigkeit noch zumutbar sei oder nicht. Da die Krankheit des Beschwerdeführers im Arbeitskonflikt bei der B. AG gegründet habe, habe sich relativ rasch abgezeichnet, dass sich der Gesundheitszustand nach Fernbleiben von der Arbeit wieder bessern würde. Es habe deshalb für Dr. C. keinen Grund gegeben, den Beschwerdeführer für eine psychiatrische Behandlung anzumelden. Dr. C. habe den Beschwerdeführer insgesamt viermal persönlich untersucht und danach jeweils die Arbeitsunfähigkeit attestiert. Am 12. Dezember 2019 habe er festgehalten, dass der Beschwerdeführer aus körperlicher Sicht vollumfänglich arbeitsfähig sei. Er habe sodann explizit festgehalten, dass die Arbeitsstelle bei der B. AG nicht mehr zumutbar sei. Implizit habe er damit auch einen Stellen-

Geschäftsbericht 2021 der Gerichte – Anhang 16 - 146 wechsel empfohlen. Allerdings habe der Beschwerdeführer diesen Schritt nach der ersten Visite von sich aus vollzogen, so dass das Thema danach nicht mehr besprochen habe werden müssen. Die Ernsthaftigkeit der Krankheit habe sich auch darin gezeigt, dass eine lange geplante Reise habe abgesagt werden müssen. Sicherlich könne dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, er habe die Stelle leichtfertig bzw. in schwerwiegend selbstverschuldeter Weise gekündigt. Der Beschwerdeführer habe erst gekündigt, als es nicht mehr anders gegangen sei.

2. Die Beschwerdegegnerin erwidert, dass der Beschwerdeführer in einer Kaderfunktion gearbeitet habe. Es dürfe von einem Mitarbeiter in dieser Gehalts- und Funktionsstufe durchaus erwartet werden, dass er sich auf Geschäftsreisen begebe. Die Geschäftsreisen seien auch im Arbeitsvertrag unter Punkt «Erfüllungsort» vermerkt sowie im Stellenprofil Produktmanager. In Kaderfunktionen sei es üblich, dass die Arbeitsstunden nicht mehr kontrolliert würden. 50 Stunden-Wochen und mehr seien nicht selten. Der Beschwerdeführer scheine dieser Funktion und der Verantwortung nicht gewachsen gewesen zu sein, seine Ressourcen hätten ihm nicht ermöglicht, die Funktion zur Zufriedenheit seiner Vorgesetzten auszufüllen. Seine Überforderung drücke sich in den gesundheitlichen Beschwerden aus. Die Änderungskündigung in die neue Position hätte eigentlich die Überforderung aufgehoben und dem Beschwerdeführer die Belastung abgenommen. Ein Bericht von Dr. C., der bescheinige, dass dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen habe geraten werden müssen, sofort zu kündigen, liege nicht vor. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Verbleibs am Arbeitsplatz sei ein strenger Massstab anzuwenden. Ein schlechtes Arbeitsklima reiche nicht aus, ebenso wenig, dass jemand am Arbeitsplatz für seine Leistungen kritisiert werde.

3. 3.1. Der Versicherte ist unter anderem in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er durch eigenes Verschulden arbeitslos ist (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG). Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Die Einstellung dauert 1-15 Tage bei leichtem, 16-30 Tage bei mittelschwerem und 31-60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).

3.2. Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn der Versicherte das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (vgl. Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG), Bd. I (Art. 1-58), 1987, Art. 30 N 6; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 140/06 vom 16. November 2006 E. 2.2). Im Bereich der freiwilligen Stellenaufgabe findet das sozialversicherungsrechtliche Schadenminderungsprinzip grundsätzlich seine Grenze am Zumutbarkeitsgedanken. Eine Stelle, die dem Versicherten nicht zur Annahme zugemutet werden kann, kann ihm grundsätzlich auch nicht zum Beibehalten zugemutet werden. Andererseits dürfte der Zumutbarkeitsaspekt für eine bereits sich in Ausübung befindende Beschäftigung grosszügiger zu fassen sein als bei einer Stelle, die der Versicherte noch nicht angetreten hat (Gerhards, a.a.O., Art. 30 N 13). Kündigt die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen, so liegt ein schweres Verschulden vor (Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV, AVIG-Praxis ALE, 2019, N D61).

3.3. Eine Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen muss gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel) belegt sein. Aus Gründen der Rechtssicherheit darf sich die Arbeitslosenkasse nicht mit blossen Behauptungen der versicherten Person begnügen, sondern benötigt vielmehr zweckdienliche Beweismittel, welche primär

Geschäftsbericht 2021 der Gerichte – Anhang 17 - 146 die versicherte Person im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des Sachverhalts beizubringen hat (vgl. BGE 124 V 234 E. 4b/bb).

4. 4.1. Vorliegend ist zwischen den Parteien strittig, ob der Verbleib an der Arbeitsstelle bei der B. AG für den Beschwerdeführer zumutbar war oder nicht. In diesem Zusammenhang ist zunächst der Einwand des Beschwerdeführers, es sei am Arbeitsplatz zu Mobbing und übler Nachrede gekommen, zu prüfen. In der Verschuldensabklärung der Beschwerdegegnerin gab der Beschwerdeführer an, er habe diese Probleme vor der Kündigung mit dem Arbeitgeber besprochen. Er führt dazu aus, der Arbeitgeber hätte das Problem ignoriert und sei nicht darauf eingegangen. Ergänzt wird dies durch den Vermerk «schriftlich am 26. September 2019». Der Beschwerdeführer reicht aber keine schriftlichen Unterlagen dazu ein. Weiter beruft sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf eine E-Mail von Mitte September 2019, in welchem sein direkter Vorgesetzter seine Arbeit gegenüber dem CEO kritisiert haben solle. Auch dieses Dokument reicht der Beschwerdeführer nicht ein. Die Arbeitgeberin ihrerseits bestreitet, von solchen Vorgängen Kenntnis gehabt zu haben. Der Beschwerdeführer reicht somit keinerlei Unterlagen ein, die die Vorwürfe betreffend Mobbing und übler Nachrede belegen. Als Zeugen hierfür benennt er seine Ehefrau und seinen Hausarzt, wobei er nicht geltend macht, dass diese bei irgendwelchen diesbezüglichen Handlungen seitens der Arbeitgeberin anwesend waren. Diese Zeugen könnten somit wohl nichts aus eigener Wahrnehmung zu Mobbing-Handlungen durch die Arbeitgeberin aussagen und auf eine Befragung kann verzichtet werden. Ebenso kann auf die Parteibefragung des Beschwerdeführers verzichtet werden, weil er die Möglichkeit hatte, seine Sicht der Dinge in der Beschwerde darzulegen. Insgesamt lässt sich der Vorwurf von Mobbing oder übler Nachrede am Arbeitsplatz deshalb nicht erhärten.

4.2. Weiter ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen ein Verbleib am Arbeitsplatz nicht mehr zugemutet werden konnte. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erstmals am 26. September 2019 einen Arzt aufgesucht hatte, der ihn in der Folge zu 100% arbeitsunfähig schrieb (bis 30. November 2019). Weiter liegt eine ärztliche Bestätigung von Dr. C. vom 7. Oktober 2019 im Sinne der Beantwortung eines Fragenkatalogs der Reiseversicherung vor, welche im Zusammenhang mit der Reiseannullation steht. Daraus ergibt sich als Diagnose eine depressive Verstimmung, Differentialdiagnose Burnout. Weiter führt Dr. C. aus, dass sich der Beschwerdeführer erstmals am 26. September 2019 bei ihm vorgestellt habe und über Probleme am Arbeitsplatz gesprochen habe. Als Therapiemassnahmen seien Schonung und Entspannung angezeigt. Im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis findet sich in den Akten der ärztliche Bericht von Dr. C. vom 12. Dezember 2019, in welchem er die Fragen der Beschwerdegegnerin beantwortet. Die Frage, ob die Wiederaufnahme bzw. Weiterführung der Arbeitstätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber zumutbar sei, verneinte Dr. C.. Er führte dazu an, dass der Beschwerdeführer eine ungute Stimmung am Arbeitsplatz angegeben habe. Es werde jegliche Leistung von ihm schlecht gemacht. Der Vorgesetzte zeige keine Einsicht. Der Appetit habe sich vermindert, er sei zusehends dünnhäutig und schlafe schlecht. Auf die Frage, ob dem Beschwerdeführer ein Arbeitsplatzwechsel empfohlen werde, antwortete Dr. C. mit Nein. Weitere Unterlagen, insbesondere medizinischer Art, zur Frage der Zumutbarkeit sind in den Akten nicht vorhanden.

Die Beschwerdegegnerin kam deshalb zum Schluss, dass keine klare Empfehlung eines Arztes vorlag, die Anstellung umgehend zu kündigen. Die Begründung der Beschwerdegegnerin, ein Facharzt für Allgemeinmedizin sei nicht geeignet, psychiatrische Einschränkungen zu beurteilen, überzeugt indes nicht. Bekanntlich ist der Hausarzt als Allgemeinmediziner die erste Anlaufstelle für Betroffene. Von diesem kann

Geschäftsbericht 2021 der Gerichte – Anhang 18 - 146 durchaus erwartet werden, dass er den Gesundheitszustand einschätzen kann und gegebenenfalls eine Überweisung an einen spezialisierten Facharzt vornehmen würde, wenn dies notwendig wäre. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte, an der fachlichen Einschätzung von Dr. C. zu zweifeln. Hingegen ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass dem Bericht von Dr. C. vom 12. Dezember 2019 nicht eindeutig entnommen werden kann, dass eine sofortige Kündigung notwendig gewesen wäre. Gemäss dem Bericht von Dr. C. vom 7. Oktober 2019 empfahl er damals lediglich eine Schonung und Entspannung. Die Aussage von Dr. C., dass dem Beschwerdeführer die Rückkehr an den Arbeitsplatz nicht zumutbar sei, steht auf den ersten Blick in einem gewissen Widerspruch zur Aussage, dass kein Arbeitsplatzwechsel empfohlen wurde. Jedoch konnte die Krankschreibung nur erfolgen, wenn die Rückkehr an den Arbeitsplatz im Moment nicht zumutbar gewesen war. Da Dr. C. dem Beschwerdeführer ausserhalb des bestehenden Arbeitsverhältnisses eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestierte, handelt es sich vorliegend klarerweise um eine arbeitsplatzbezogene Krankschreibung, die sich nur rechtfertigen lässt, wenn, zumindest vorläufig, keine Rückkehr an den Arbeitsplatz zumutbar ist. Dies heisst aber noch nicht, dass bereits ein Stellenwechsel medizinisch angezeigt war. Dazu wäre wohl der weitere Verlauf abzuwarten gewesen, was aber durch die 4 Tage später erfolgte Kündigung verunmöglicht wurde. Danach stellte sich die Frage eines medizinisch indizierten Stellenwechsels überhaupt nicht mehr. Im Ergebnis ist daher der Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass eine eindeutige ärztliche Empfehlung zur sofortigen Kündigung vorliegend fehlte.

4.3. Aufgrund der obigen Ausführungen ist die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers selbstverschuldet, da er ohne entschuldbare Gründe eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen gekündigt hat. Gemäss Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV liegt damit ein schweres Verschulden vor. Die Beschwerdegegnerin hat die Einstelltage am untersten Rand von 31 Tagen bei schwerem Verschulden gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV festgesetzt. Dies ist nicht zu beanstanden und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.

4.4. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. (…)

Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 3-2020 vom 29. September 2020

Geschäftsbericht 2021 der Gerichte – Anhang 19 - 146 4. UVG-Beschwerde (ungewöhnlich äusserer Faktor, Kausalität) Das Ausrutschen auf der Milz eines erlegten, ausgenommenen Rehs in steilem Gelände stellt ein ungewöhnlich exogenes Element dar und der dabei erlittene Leistenbruch ist unfallkausal (Art. 4 ATSG i.V.m Art. 6 Abs. 1 UVG).

Erwägungen:

I.

1. A., geboren 1971, ist durch die B. AG, seiner Arbeitgeberin, obligatorisch gegen Unfälle versichert. Bei der Jagd rutschte er am Samstag, 12. Oktober 2019 um 16 Uhr, beim Ausweiden eines Rehs auf einem Organ, das neben dem Reh gelegen hat, aus. Am 16. Oktober 2019 begab sich A. in medizinische Erstbehandlung zu Dr. med. C., welche die Diagnose Verdacht auf posttraumatische Inguinalhernie links, relativ grosse Umbilikalhernie und Lipom Stirne links stellte. Sie überwies ihn zu Dr. med. D., Chirurgie Kantonales Spital Appenzell, welcher A. am 20. Dezember 2019 operierte.

2. Die B. AG lehnte mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 einen Anspruch auf Versicherungsleistungen ab. 3. Gegen diese Verfügung erhob der Rechtsvertreter von A. am 27. Dezember 2019 vorsorglich Einsprache, mit dem Antrag, dass der Vorfall vom 12. Oktober 2019 als Unfall gewertet und die entsprechenden Versicherungsleistungen ausgerichtet würden. Innert erstreckter Frist ergänzte der Rechtsvertreter von A. am 30. Januar 2020 die Einsprache.

4. Die B. AG wies die Einsprache von A. mit Entscheid vom 24. April 2020 ab.

Als Begründung führte sie im Wesentlichen an, der vom Beschwerdeführer geschilderte Bewegungsablauf scheine nicht ganz nachvollziehbar. Ebenso wenig könne aus dem Geschehen eine grosse Heftigkeit der Bewegung herausgelesen werden. Ob das Rutschen auf dem Organ auf die eine oder andere Weise ein derart ungewöhnliches exogenes Element sei, sei nach den Sachverhaltsschilderungen höchst fraglich. Liege der Grund zudem allein im Inneren des Körpers, sei Krankheit gegeben und die Auslösung des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor ändere daran nichts. Ihr beratender Arzt Dr. E. habe den Leistenbruch links nicht als unfallkausal erachtet. So seien ein traumatischer Leisten- oder Bauchnabelbruch absolute Raritäten und nur bei Traumen denkbar, die zu einer erheblichen und unkontrollierten Druckerhöhung des Bauchraumes führten, wie zum Beispiel bei Überrolltraumen durch ein Fahrzeug oder ähnliches. Ein Ereignis, wie vom Einsprecher beschrieben, könne biomechanisch keinen Leisten- oder Nabelbruch verursachen. Mit dieser medizinischen Meinung stehe Dr. E. im Einklang mit der geltenden Rechtsprechung des Bundesgerichts in seinem Entscheid 8C_601/2007 vom 10. Januar 2008. Im vorliegend zu beurteilenden Fall liege keine direkte, heftige und bestimmte Einwirkung vor. Der Einsprecher habe bis Mittwoch bis zum Arztbesuch gewartet und habe am Montag noch arbeiten können. Sofortige Symptome seien ebenfalls nicht vorhanden gewesen. Damit sei der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 12. Oktober 2019 und dem am 16. Oktober 2019 festgestellten Leisten- bzw. Bauchnabelbruch zu verneinen. In sachverhaltlicher Hinsicht ergebe sich aus der Einsprache noch eine neue Version, indem geschildert werde, der Einsprecher habe den Rehbock von 18 kg in vornübergebeugter Position mit beiden Händen in geneigtem Gelände gehalten, als er auf der Milz

Geschäftsbericht 2021 der Gerichte – Anhang 20 - 146 des Tieres ausgerutscht sei. Dies widerspreche den Schilderungen des Sachverhaltes durch den Einsprecher, bei denen angegeben worden sei, er habe sich auf den Knien befunden, die Beine des Rehs zusammengebunden und beim Aufstehen sei er gerutscht, bzw. er habe das Reh ausgeweidet und sei dabei ausgerutscht. Auch Dr. D. äussere sich zurückhaltend zur Frage der Kausalität: nach dem Operationsbefund könne die Frage der Kausalität des Leistenbruchs nicht definitiv beantwortet werden. Auch er sei der Auffassung, dass Leistenbrüche selten auf ein Unfallereignis zurückgeführt werden könnten. Seine weiteren Ausführungen zur Frage der Kausalität stützten sich auf die Schilderungen des Ablaufs des Ereignisses durch den Einsprecher, wobei diese nicht erläutert würden und daher der gegenüber dem Arzt geschilderte Ablauf unbekannt sei. Lediglich die Fragstellung an Dr. D. lasse darauf schliessen, dass die in der Einsprache geschilderte Version der Antwort zugrunde gelegen habe. Allerdings halte er fest, dass der Bluterguss zum Zeitpunkt der Operation am 20. Dezember 2019 nicht mehr erkennbar gewesen sei.

5. Gegen den Einspracheentscheid der B. AG reichte der Rechtsvertreter von A. (folgend: Beschwerdeführer) am 26. Mai 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verwaltungsgericht, ein und stellte das Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid der verfügenden Stelle sei aufzuheben und die verfügende Stelle sei zu verpflichten, den Leisten- und Nabelbruch als Unfallfolgen anzuerkennen und die gesetzlichen und vertraglichen Leistungen auszurichten.

(…) III.

1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Diskrepanz zwischen seinen einzelnen Aussagen bezüglich Schilderung des Vorgangs sei keine solche, sondern eine Präzisierung. Die Beschwerdegegnerin habe keine ernstlichen Anstrengungen unternommen, um den Sachverhalt so abzuklären, dass sie ihn angemessen habe beurteilen können. Hätte sie den Beschwerdeführer zur Symptomatik im Einzelnen befragt, hätte sie erfahren, dass dieser nach dem Ausrutschen aufgrund von Schmerzen in der Leistengegend den Rehbock nicht mehr wie geplant habe aufheben können; dies habe sein Bruder übernehmen müssen. Die Schmerzen seien sofort eingetreten. Der Beschwerdeführer hätte sodann in der Nacht von Sonntag auf Montag weiter Schmerzen gehabt, weswegen er aber nicht gleich den Arbeitgeber angerufen und sich krankgemeldet und sofort einen Arzttermin vereinbart habe, sondern zunächst auf die Selbstmedikation mit Schmerzmitteln zurückgegriffen habe. Als er am Montag bei der Arbeit erschienen sei, hätte er Schwierigkeiten gehabt, normal zu gehen, und dazu anhaltende Schmerzen. Es sei ihm seitens des Vorgesetzten nahegelegt worden, nach Hause zu gehen und einen Arzttermin zu vereinbaren. Dies habe der Beschwerdeführer in der Folge auch getan und sei von Montag bis zum Arzttermin am Mittwoch nicht bei der Arbeit gewesen.

Die Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt falsch aufgenommen bzw. falsch gewürdigt und beim Beschwerdeführer Voraussetzungen für das Vorliegen eines unfallbedingten Leistenbruchs auch aus diesen Gründen verneint. Die Sachverhaltsdarstellungen des Beschwerdeführers zeigten jedoch eindrücklich, wie dieser übel hingefallen sei und dabei ein Reissgefühl im Bauch gehabt habe. Sie würden auch nicht alleine stehen, sondern es würden verschiedene Beweismittel hinzukommen, die das Ausrutschen als grundsätzlich tauglichen Unfallhergang im Sinne eines exogenen Elements qualifizierten. So seien beim Unfall auch Zeugen zugegen gewesen und der operierende Arzt Dr. D. habe sich dahingehend geäussert, dass es anatomisch durchaus vor-

Geschäftsbericht 2021 der Gerichte – Anhang 21 - 146 stellbar sei, dass eine angeborene kleine Öffnung der Bauchdecke durch den vom Beschwerdeführer erlebten Unfallhergang grösser werde und so ein Leistenbruch entstehe.

Das Unfallereignis sei conditio sine qua non für den Leistenbruch. Eine Gelegenheitsoder Zufallsursache könne ausgeschlossen werden. Es sei äusserst unwahrscheinlich, dass es zufälligerweise gerade zum Unfallzeitpunkt zu einem Leistenbruch gekommen sei. Ein Sturz werde vom Bundesgericht explizit als mögliche Ursache für einen unfallbedingten Leistenbruch erwähnt, ja sogar eine Überanstrengung könne eine solche Ursache darstellen. Der geschilderte Unfallhergang sei nach medizinischer Sicht und nach Sicht des Bundesgerichts durchaus geeignet, einen Leistenbruch hervorzurufen.

2. Die Beschwerdegegnerin erwidert im Wesentlichen, nach ständiger Praxis des Bundesgerichts gelte die Beweismaxime der Aussage der ersten Stunde, wonach die ersten Aussagen nach einem Ereignis in der Regel unbefangener und zuverlässiger seien als spätere Angaben, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher Art beeinflusst sein könnten. Weiter werde vom Bundesgericht in einem neueren Entscheid zwischen späteren Präzisierungen einerseits und später davon abweichenden Angaben andererseits unterschieden. Letztere blieben nach Urteil 8C_225/2019 vom 20. August 2019 unbeachtlich. In der Unfallmeldung vom 15. November 2019 habe der Beschwerdeführer geschildert, er habe am 12. Oktober 2019 ein Reh geschossen und sei beim Ausweiden auf einem Organ, das neben dem Reh gelegen habe, ausgerutscht. Dabei habe er das Reissen im Bauchansatz gespürt. In der Schilderung vom 25. November 2019 habe der Kollege den Rehbock ausgeweidet. Der Beschwerdeführer habe sich sodann vor das Reh gekniet und ihm die Füsse zusammengebunden. Anschliessend sei er nach dieser Schilderung mit dem linken Knie auf dem Boden verblieben, habe mit dem rechten Fuss aufstehen wollen und sei auf der Milz ausgerutscht. Dabei habe er einen Längsschritt nach hinten gemacht und ein Reissen bis zum Bauchnabel verspürt. In der dritten Version auf dem Stick habe ebenfalls der Kollege das Reh ausgeweidet. Die Beine des Rehs habe der Beschwerdeführer zusammengebunden und sei mit dem rechten Bein beim Aufstehen nach hinten gerutscht und habe dabei ein Reissen verspürt. Die Versionen würden bezüglich des Ausweidens unterscheiden, indem bei den späteren Versionen das Ausweiden durch einen Kollegen gemacht werde. Diese Änderung der Aussagen der ersten Stunde sei als Abänderung zu taxieren und werde nach den neuen Versionen mit der Schilderung des Zusammenbindens der Füsse des Rehs ersetzt. Das Füssezusammenbinden könne jedoch nicht als Teil des Ausweidens, wie in der Beschwerde ausgeführt, verstanden werden. Wie vom Beschwerdeführer selbst auf dem Stick geschildert, stelle es einen selbständigen Teil der Handlung dar, der nach dem Ausweiden, aber nicht von der gleichen Person erfolgt sei. Entscheidend sei, ob das Ausrutschen auf der Milz mit dem rechten Bein die Voraussetzungen der Programmwidrigkeit, der unkoordinierten Bewegung, die durch einen äusseren Umstand bewirkt werde, erfülle. Ob das Rutschen auf dem Organ ein derart ungewöhnliches Element sei, habe die Beschwerdegegnerin in Frage gestellt und offengelassen, denn die Antworten, ob die Schädigung im Körperinnern durch diese Bewegung verursacht worden seien, würden die medizinischen Erkenntnisse liefern. Die Beschwerdegegnerin verkenne nicht, dass offenbar nach dem Ereignis Schmerzen bestanden hätten. Nach dem Ereignis vom Samstag habe sich der Beschwerdeführer jedoch unbestrittenermassen am Montag noch zur Arbeit begeben. Es hätten demnach Symptome vorgelegen, allerdings nicht schwerwiegende, die nach einem sofortigen Arztbesuch am 12. bzw. bis 14. Oktober 2019 gerufen hätten und auch nicht solche, die zu einer mehrstündigen Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Nicht das Organ, auf dem der Beschwerdeführer ausgerutscht sei, sei als exogenes Element zu betrachten,

Geschäftsbericht 2021 der Gerichte – Anhang 22 - 146 sondern es sei zu fragen, ob das Herumliegen und das Rutschen auf Eingeweiden eines geschossenen Rehs als im Bereich des alltäglichen/üblichen beim Jagen betrachtet werden könne. Die Beschwerdegegnerin habe diese Frage offengelassen, nachdem eine Gesundheitsschädigung im Körperinnern vorgelegen habe, die erfahrungsgemäss auch als Folge einer Krankheit angesehen werden könne und zudem kein heftiges Ereignis vorgelegen habe. Die Vorlage an den beratenden Arzt Dr. E. habe ergeben, dass eine Zerrung der Leiste links als unfallkausal angesehen werden könne, nicht jedoch der zu operierende Leistenbruch und der Nabelbruch. Dr. med. B. F. komme in seinem Aktengutachten vom 17. Juni 2020 zum Schluss, dass durch das Ereignis eine Zerrung des rechten Leistenbandes mit wahrscheinlich kleiner Partialruptur perisymphysärer Weichteile, Partialruptur der geraden Bauchmuskulatur nicht ausgeschlossen, als unfallbedingt angesehen werden könne, nicht aber die unfallunabhängig bestehende Bauchwandschwäche mit Umbilikalhernie, indirekter Inguinalhernie links und das Lipom an der Stirn. Spätestens zum Zeitpunkt der Konsultation vom 15. November 2019 sei der Status quo ante/sine bezüglich der Leistenzerrung erreicht gewesen. Die linke Leiste habe wegen der vorbestehenden Inguinalhernie wehgetan, sei aber durch den Bewegungsablauf nicht gestresst worden. Hingegen sei durch die Bewegung mit dem rechten Bein die rechte Leiste überbeansprucht worden mit der Folge der beschriebenen Hämatome. Dass die Hernien nicht auf den Unfall zurückgeführt werden könnten, begründe er in nachvollziehbarer Weise wie folgt: Sowohl im Bereich des Penis wie auch beim Hodensack seien Hämatome festgestellt worden. Bei einer unfallbedingten indirekten Leistenhernie komme es aber zu einem Absacken des Hämatoms in den Hodensack, aber nicht in den Penis. Das Hämatom im Scrotum und im Penis würden nach Dr. F. eine suprasymphysäre Weichteilverletzung beweisen und eine Verletzung von Strukturen des Leistenkanals ausschliessen. Ein Hämatom im Penis könne nur durch einen strukturellen Schaden verursacht werden, der ausserhalb des Leistenkanals liege, z.B. durch eine muskuläre Partialruptur. Derartige Verletzungen heilten in der Regel spontan ab und bedürften keiner Operation. Dr. F. habe in einleuchtender Weise geschildert, dass bei einer traumabedingten indirekten Inguinalhernie der innere Leistenring abrupt erweitert werden müsse, was eine aussergewöhnliche intraabdominelle Druckerhöhung voraussetze. Zu dieser sei es aber nicht gekommen, ebenso hätten keine ungewöhnlichen Lastenverhältnisse vorgelegen. Die Grätschbewegung seien mit dem rechten Bein erfolgt, festgestellt worden sei aber eine linksseitige Hernie. Diese Region sei jedoch durch die Bewegung nicht wesentlich gestresst worden. Hätte eine ereignisbedingte Inguinalhernie vorgelegen, wären anlässlich der Operation zudem Schäden sichtbar gewesen (narbige Veränderungen, reparatives Granulationsgewebe), was nicht der Fall gewesen sei. Für eine unfallunabhängige Leistenhernie spreche auch das den Samenstrang begleitende grosse präperitoneale Lipom. Dieses Lipom habe sich vorher schon entwickelt und habe versucht, wie ein Pfropf die schon bestehende, zu weite Bruchpforte abzudichten. Für das Bestehen einer allgemeinen Bauchwandschwäche mit Prädisposition für Hernien spreche die zusätzliche Umbilikalhernie. Das Zusammenspiel der Würdigung des Ereignisses und der medizinischen Beurteilung habe zum Ergebnis geführt, dass ein durch das Ereignis verursachter Leistenbruch nicht vorliege.

3. 3.1. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG).

3.2. Als Unfall gilt nach Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte, schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen Gesundheit zur Folge hat (vgl. Hofer, in: Frésard- Fellay/Leuzinger/Pärli [Hrsg.], Unfallversicherungsgesetz, 2019, Art. 6 N 2, 6; Nabold,

Geschäftsbericht 2021 der Gerichte – Anhang 23 - 146 in: Hürzeler/Kieser [Hrsg.], UVG, 2018, Art. 6 N 6). Verlangt wird ein von aussen auf den Körper einwirkendes Ereignis. Erforderlich ist die Einwirkung objektiv feststellbarer, vom menschlichen Körper unabhängiger Kräfte (vgl. Hofer, a.a.O., Art. 6 N 13). Das Begriffselement der Ungewöhnlichkeit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Der äussere Faktor muss sich vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abheben. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er nach objektivem Massstab den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen sprengt (vgl. Hofer, a.a.O., Art. 6 N 33 f.). Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann in einer unkoordinierten Eigenbewegung bestehen. Es liegt in solchen Fällen darin, dass ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf der körperlichen Bewegung programmwidrig oder sinnfällig (z.B. durch Ausgleiten oder Ausrutschen auf glitschigem Untergrund) gestört hat (vgl. Hofer, a.a.O., Art. 6 N 19, 37, 41). Bei Gesundheitsschädigungen, die erfahrungsgemäss auch als alleinige Folge von Krankheit, insb. von vorbestehenden degenerativen Veränderungen eines Körperteils, innerhalb eines durchaus normalen Geschehensablaufs auftreten können, sind an den Nachweis der Ungewöhnlichkeit besondere Anforderungen zu stellen. Die unmittelbare Ursache der Schädigung muss unter besonders sinnfälligen Umständen (z.B. Ausgleiten) gesetzt worden sein (vgl. BGE 134 V 72 E. 4.3.2.1; Hofer, a.a.O., Art. 6 N 38; Nabold, a.a.O., Art. 6 N 32). Bauch- und Unterleibsbrüche, wozu Leistenbrüche gehören, sind nach medizinischer Erfahrungstatsache in der Regel krankheitsbedingte Leiden und nur in seltenen Ausnahmefällen Unfallfolge. Eine Hernie kann als unfallbedingt betrachtet werden, wenn das Unfallereignis mit einer direkten, heftigen sowie bestimmten Einwirkung verbunden ist und die schwerwiegenden Symptome der Hernie unverzüglich und mit sofortiger, mindestens mehrstündiger Arbeitsunfähigkeit auftreten. Die Leistenhernie im Besonderen kann nur als unfallbedingt qualifiziert werden, wenn anlässlich eines bestimmten einmaligen Ereignisses (Überanstrengung, unkoordinierte Bewegung, Sturz, Druck von aussen, usw.) ein angeborener Bruchsack erstmalig und plötzlich mit Eingeweiden gefüllt wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_601/2007 vom 10. Januar 2008 E. 2.1). Dabei sind Hämatome oder sichtbare Muskel-/Bänderläsionen typische Zeichen für eine traumatische Genese einer Leistenhernie (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_601/2007 vom 10. Januar 2008 E. 3).

3.3. Die leistungsansprechende Person muss die einzelnen Umstände, die zu einem Unfall geführt haben, nachweisen oder zumindest durch glaubwürdige, möglichst präzise und widerspruchsfreie Angaben glaubhaft machen. Im Streitfall obliegt es dem Richter, zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind (vgl. Hofer, a.a.O., Art. 6 N 9; Nabold, a.a.O., Art. 6 N 9).

3.4. Eine Leistungspflicht der sozialen Unfallversicherung setzt grundsätzlich voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Gesundheitsschaden ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (vgl. BGE 129 V 177 E. 3; Hofer, a.a.O., Art. 6 N 63). Für den natürlichen Zusammenhang genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat (Teilkausalität), der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (vgl. Hofer, a.a.O., Art. 6 N 65; Nabold, a.a.O., Art. 6 N 52). Auch wenn der Gesundheitsschaden ohne Unfallereignis hätte eintreten können, so ist, wenn ein Unfall gegeben ist, an der Leistungspflicht der Unfallversicherung festzuhalten (vgl. Nabold, a.a.O., Art. 6 N 56). Ein Ereignis hat dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten,

Geschäftsbericht 2021 der Gerichte – Anhang 24 - 146 wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (vgl. BGE 129 V 177 E. 3.2; Hofer, a.a.O., Art. 6 N 5, 8, 75).

3.5. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die beklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Fachperson begründet sind (vgl. BGE 125 V 352 E. 3a). Den Berichten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kann rechtsprechungsgemäss gleichfalls Beweiswert beigemessen werden, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (vgl. BGE 135 V 467 ff. E. 4). Bestehen jedoch auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit eines Berichtes oder Gutachtens eines versicherungsinternen Arztes, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 135 V 470 E. 4.4).

4. 4.1. Die Angaben des Beschwerdeführers waren entgegen den Behauptungen der Beschwerdegegnerin zum Unfallhergang nicht widersprüchlich: So sei er nach einem Schuss auf einen Rehbock zum erlegten Reh gelaufen. Sein Jagdkollege habe den Rehbock ausgeweidet. Er selbst habe sich zum Bock hingekniet und dem Reh die Beine zusammengebunden. Anschliessend beim Aufstehen sei er mit dem rechten Fuss - mit dem linken Bein sei er noch auf dem Knie gewesen - auf der Milz ausgeschlipft und habe einen Längsschritt nach hinten bei einer Geländeneigung von 30 Grad gemacht. Dabei habe er ein Reissen in der Leiste bis zum Bauchnabel gespürt, ähnlich wie wenn ein Karton zerrissen werde. Beim Hinauftragen habe er Schmerzen gespürt und das Reh einem Kollegen zum Bergen gegeben. Diese am 25. November 2019 erfolgten Aussagen präzisierten die früheren und kürzeren Angaben anlässlich der Unfallmeldung vom 15. November 2019, wonach er auf der Jagd mit seiner Jagdgruppe ein Reh geschossen habe und er beim anschliessenden Ausweiden auf einem Organ, das neben dem Reh gelegen habe, ausgerutscht sei und dabei ein Reissen am Bauchansatz gespürt habe. Diese präzisen und widerspruchsfreien Angaben erscheinen dem Gericht glaubhaft.

4.2. Das Ausrutschen des Beschwerdeführers auf der Milz des ausgenommenen Rehs stellt im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein ungewöhnlich exogenes Element dar, hat er doch deswegen eine unkoordinierte und somit programmwidrige Bewegung im Sinne eines nach hinten schnellenden rechten Beines gemacht.

4.3. Es fragt sich schliesslich, ob dieser Unfallhergang auch geeignet ist, einen Leistenbruch hervorzurufen und somit der adäquate Kausalzusammenhang gegeben ist. Der Beschwerdeführer hat durch das Unfallereignis – dem Ausrutschen auf der Rehmilz – eine direkte, heftige und bestimmte Einwirkung – nämlich ein Reissen in der Leiste bzw. am Bauchansatz erfahren. Die Symptome der Leistenhernie und somit die Schmerzen traten unverzüglich auf, gelang es doch dem Beschwerdeführer nicht mehr, das erlegte Reh den Hang hochzutragen. Wäre dieses Unfallereignis wochentags bzw. an einem Arbeitstag erfolgt, wäre er wohl mindestens mehrstündig arbeitsunfähig gewesen, zumal er am Montag, als er bei der Arbeit erschienen ist, trotz Schmerzmitteln anhaltende Schmerzen gehabt habe und dann bis zum Arzttermin nicht zur Arbeit ge-

Geschäftsbericht 2021 der Gerichte – Anhang 25 - 146 gangen sei. Dr. C., erstbehandelnde Ärztin, stellte dann auch am Mittwoch, 16. Oktober 2019 den Verdacht auf eine posttraumatische Inguinalhernie links bei Druckdolenz suprapubisch und Schmerzen beim Aufrichten aus dem Liegen sowie ein dunkles, ausgeprägtes Hämatom im Bereich des Penis und Skrotum fest. Dr. med. D., welcher den Beschwerdeführer am 20. Dezember 2019 operierte, stellte bei seiner ersten Untersuchung des Beschwerdeführers vom 15. November 2019 fest, dass posttraumatisch wahrscheinlich eine Inguinalhernie auf der linken Seite vorliege, welche sich sehr gut tasten und unter Schmerzen auch reponieren lasse. Dr. med. D. erachtete den Leistenbruch als zum Unfallhergang vom 12. Oktober 2019 kausal. So sei es aufgrund des vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geschilderten Unfallhergangs (Heben einer Last von ca. 18 kg mit vornübergebeugter Haltung und unter gleichzeitigem Ausrutschen in geneigtem Gelände) anatomisch durchaus vorstellbar, das eine angeborene Öffnung der Bauchdecke durch diesen Mechanismus grösser werde und so ein Leistenbruch entstehe. Es steht fest, dass die Leistenhernie durch das Ausrutschen auf der Rehmilz symptomatisch, schmerzhaft und manifest geworden ist. Auch weist der diagnostizierte Bluterguss in der Leiste mit Schmerzen auf eine traumatische Entstehung des Leistenbruchs hin. Der Leistenbruch ist folglich im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Ereignis vom 12. Oktober 2019 unfallkausal. Bezüglich der beiden Berichte der versicherungsinternen Ärzte, Dr. E. und Dr. med. F., bestehen Indizien gegen deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit. Die Ausführung von Dr. E. vom 16. Dezember 2019, das Ereignis, wie es vom Beschwerdeführer beschrieben sei, könne biomechanisch keinen Leisten- oder Nabelbruch verursachen, wurde nicht nachvollziehbar begründet und vermag die Auffassung des operierenden Arztes Dr. D. vom 17. Januar 2020, es sei aufgrund der Schilderung des Ereignisses durch den Beschwerdeführer anatomisch durchaus vorstellbar, dass eine angeborene Öffnung der Bauchdecke durch diesen Mechanismus grösser werde und so ein Leistenbruch – welche durch ein Trauma entstehen könnten – entstehe, nicht glaubhaft zu widerlegen. Die Beurteilung von Dr. med. F. vom 17. Juni 2020 ist in sich widersprüchlich. So führt Dr. F. einerseits auf Seite 3 seines Berichts an, dass sich Hämatome in der Regel innerhalb weniger Wochen resorbieren würden. Andererseits macht er auf Seite 2 geltend, mit einer unfallbedingten Erweiterung der inneren Bruchpforte wäre es als conditio sine qua non zum Riss der Strukturen gekommen, die die innere Bruchpforte mit einer blutigen Durchtränkung der frisch rupturierten Strukturen bilden würden. Es hätten sich intraoperativ aber keine Hinweise für ein traumatisch bedingtes reparatives Granulationsgewebe bzw. für eine Verletzung der den Leistenkanal bildenden Strukturen ergeben. Die Operation erfolgte jedoch erst knapp zehn Wochen nach dem Unfallereignis, weshalb es nachvollziehbar ist, dass zum Zeitpunkt der Operation kein Bluterguss mehr erkennbar war (Bericht von Dr. med. D. vom 17. Januar 2020). Zudem erscheint dem Gericht die Sorgfältigkeit und Qualität des Berichts mangelhaft: So gab Dr. med. F. detailliert die erfolgte Operation wieder und kommentierte die intraoperativen Ergebnisse, womit ihm somit ein Operationsbericht vorliegen musste. Diesen hat er aber einleitend nicht erwähnt, sondern führte lediglich an, ihm würden die Unfallmeldung, die Akten M1 bis M5 (denen kein Operationsbericht zu entnehmen ist) sowie ein Film mit der Nachstellung des Ereignisses vorliegen. Ebenfalls enthalten seine Ausführungen weder medizinische Quellen noch wissenschaftliche Studien. Auf die beiden Berichte von Dr. med. F. und Dr. E. kann somit nicht abgestellt werden.

5. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen. Der Einspracheentscheid vom 24. April 2020 ist aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Leisten- und Nabelbruch als Unfallfolgen anzuerkennen und die gesetzlichen und vertraglichen Leistungen auszurichten.

(…)

Geschäftsbericht 2021 der Gerichte – Anhang 26 - 146 Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 7-2020 vom 2. Februar 2021

Geschäftsbericht 2021 der Gerichte – Anhang 27 - 146 5. Begünstigung Die anlässlich einer Hausdurchsuchung, an der Einvernahme durch die Kantonspolizei und durch das Bezirksgericht gemachte Falschaussage der Lebenspartnerin des Beschuldigten, gegen den sich die Zwangsmassnahme richtete, ist trotz teilweise fehlender bzw. mangelhafter Rechtsmittelbelehrung verwertbar.

Die Falschaussage führte nicht dazu, dass der Lebenspartner dauernd oder zumindest für eine gewisse Zeit der Strafverfolgung entzogen worden ist. Zudem wollte die Lebenspartnerin mit der Falschaussage einzig sich selbst schützen, weshalb der objektive Tatbestand von Art. 305 Abs. 1 StGB nicht erfüllt ist.

Erwägungen:

I.

1. Am Mittwoch, 13. März 2019, 07.00 Uhr, führte die Kantonspolizei Appenzell I.Rh. in einem Strafverfahren gegen A. am Wohnort von A. und B. in Appenzell eine Hausdurchsuchung durch. Im Laufe der Durchsuchung stellte die Kantonspolizei im Treppenhaus des Mehrfamilienhauses, schräg gegenüber der Wohnungstür von A. und B., eine Türe fest. A. und B. wurden auf diese Türe angesprochen, worauf beide mehrfach und mit Nachdruck verneinten, dass der betreffende Raum von ihnen genutzt werde. Sie gaben an, dass es sich dabei um das Büro eines älteren Nachbarn handle. Zufälligerweise öffnete ein Polizeibeamter, der die Aussagen von A. und B. nicht gehört hatte, die Türe zu diesem Raum und schaute hinein. Weil die Ausstattung des Raumes nicht zu einem älteren Mann passte, wurde der betreffende, sich zu diesem Zeitpunkt zuhause befindende Nachbar angefragt, ob es sich dabei um seinen Raum handle. Dieser verneinte und verwies auf B. und A. Im fraglichen Raum wurden zwei Computer, diverse Messer und ein Tresor vorgefunden. Im Tresor befanden sich weitere Waffen und Waffenbestandteile sowie zwei Handgranaten.

(…) 5. Am 14. Juni 2019 überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl an das Bezirksgericht. Mit Schreiben vom 1. Juli 2019 verzichtete RA C. vorerst auf Beweisanträge. 6. Das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. erliess am 26. November 2019 folgendes Urteil:

«1. B. wird vom Vorwurf der Begünstigung nach Art. 305 StGB freigesprochen.

2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer ermässigten Gerichtsgebühr von Fr. 1‘200.00 und den Untersuchungskosten von Fr. 585.30, insgesamt Fr. 1‘785.30, gehen zu Lasten des Staates.

3. Die zusätzlichen amtlichen Kosten einer vollständigen Ausfertigung des Entscheides, sofern eine solche verlangt wird, werden auf Fr. 600.00 festgesetzt.

4. Der Staat hat die Beschuldigte mit Fr. 3'476.95 (inkl. MWST) für die Verteidigung zu entschädigen.»

Geschäftsbericht 2021 der Gerichte – Anhang 28 - 146 7. Gegen dieses Urteil, gleichentags den Parteien zugestellt, meldete die Staatsanwaltschaft am 29. November 2019 rechtzeitig die Berufung an.

(…)

III. 1. In dem an das Bezirksgericht überwiesenen Strafbefehl vom 29. April 2019 wird der Beschuldigten vorgeworfen, am Mittwoch, 13. März 2019 anlässlich einer im Rahmen einer Strafuntersuchung gegen A. durchgeführten Hausdurchsuchung in Appenzell, dem gemeinsamen Wohnort von ihr und A., gegenüber den Polizeibeamten eine Falschaussage betreffend Zugehörigkeit eines vom Treppenhaus aus zugänglichen Raumes gemacht und damit den Tatbestand der Begünstigung erfüllt zu haben.

2. Bei der Prüfung, ob sich die Berufungsbeklagte der Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat, ist zunächst zu prüfen, ob die von ihr gemachte Aussage, beim fraglichen Raum handle es sich um das Büro des Nachbarn, prozessual verwertbar ist. Diesbezüglich müssen drei verschiedene Aussagesituationen unterschieden werden: Ihre Aussagen anlässlich der Hausdurchsuchung vom 13. März 2019, an der Einvernahme durch die Kantonspolizei am 1. April 2019 und an der Einvernahme vor Bezirksgericht am 26. November 2019.

3. Aussage anlässlich der Hausdurchsuchung vom 13. März 2019 3.1. Die Berufungsbeklagte lässt vor Bezirksgericht ausführen, sie habe keine Ahnung gehabt, worum es gehe und sie sei darüber auch nicht orientiert worden. Von der Hausdurchsuchung sei sie unmittelbar mitbetroffen gewesen. Im Flur habe ihr Freund und Lebenspartner ihr offenbar eingeflüstert, dass der Computer verschwinde, wenn sie sage, der Raum gehöre ihnen. Auf dem Computer hätten sich ihre Bewerbungsunterlagen befunden, die sonst nirgends gespeichert gewesen seien. Die Polizei habe zunächst den Lebenspartner der Berufungsbeklagten gefragt, wem die Türe gehöre. Dieser habe auf den Nachbarn verwiesen. Die Frage habe sich dann an die Berufungsbeklagte gerichtet, welche die Wahl gehabt habe, sich entweder gegen ihren Freund zu stellen und sich damit auch selber direkten Nachteilen auszusetzen, oder die Aussage ihres Freundes zu wiederholen. Man müsse sich bewusst sein, welchen Loyalitätskonflikt eine Person treffe. Die Berufungsbeklagte habe nicht gewusst, dass es noch eine dritte Möglichkeit gegeben hätte, nämlich die Aussage zu verweigern. Das Aussageverweigerungsrecht stehe auch Auskunftspersonen zu. Dies sei aber nicht entscheidend, da auch Zeugen das Zeugnis verweigern könnten. Das Zeugnis verweigern dürfe zum Beispiel, wer mit einer beschuldigten Person eine faktische Lebensgemeinschaft führe (Art. 168 Abs. 1 lit. a StPO) oder sich mit einer Aussage selbst derart belasten würde, dass sie straf- oder zivilrechtlich verantwortlich gemacht werden könnte (Art. 169 Abs. 1 StPO). Zu Beginn jeder (formellen oder informellen) Befragung müssten die Behörden die Zeugen auf die Zeugnis- und Wahrheitspflichten sowie auf die Zeugnisverweigerungsrechte hinweisen. Fehlten diese Hinweise sei die Einvernahme ungültig und nicht verwertbar (Art. 177 StPO, Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Art. 158 Abs. 2 und Art. 141 Abs. 1 StPO). Die geltende Rechtsprechung verlange die Hinweise von spezifischen Zeugnisverweigerungsrechten, z. B. als nahe Angehörige, auch bei Auskunftspersonen (vgl. BGE 6B_1025/2016). Im Zweifelsfall sei von einer Einvernahme auszugehen.

Geschäftsbericht 2021 der Gerichte – Anhang 29 - 146 3.2. Die Vorinstanz hat ausgeführt, aus den Strafakten ergebe sich nicht, in welcher Stellung B. anlässlich der Durchsuchung vom 13. März 2019 zwischen 07:00 und 08:00 befragt worden sei. Es gebe diesbezüglich weder Befragungsprotokolle noch Hinweise, dass vor der Befragung irgendwelche Rechtsbelehrungen erfolgt seien. Die diesbezüglichen Aussagen seien deshalb jedenfalls nicht verwertbar. Zu bemerken bleibe, dass die Polizei B. nur als Beschuldigte oder Auskunftsperson habe befragen dürfen. Beide seien im Sinne der Ausführungen nicht zur Aussage, geschweige denn zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet.

3.3. Die Berufungsklägerin bringt vor Kantonsgericht vor, die Begründung des Freispruchs sei in mehrfacher Hinsicht nicht mit dem Gesetz vereinbar. Festzuhalten sei, dass weder die Kantonspolizei noch die Staatsanwaltschaft anlässlich der Hausdurchsuchung vom 13. März 2019 formelle Fehler gemacht hätten. Die Hausdurchsuchung habe nur aufgrund der «weniger optimalen» Kommunikation der Polizisten untereinander vollständig und erfolgreich durchgeführt werden können. Es sei reiner Zufall gewesen, dass ein Polizist in den fraglichen Raum geschaut habe und die Zugehörigkeit zu B. und ihrem damaligen Partner habe festgestellt werden können. B. und ihrem damaligen Partner sei die Hausdurchsuchung eröffnet und der Grund der Durchsuchung mitgeteilt worden. Ihr damaliger Partner sei verdächtigt worden, Waffen der Schweizer Armee entwendet und noch weitere widerrechtliche Waffen zu besitzen und auch damit zu handeln. Die Frage nach der Zugehörigkeit des R

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