2005 Gemeinderecht 607 lungsteilnehmenden nur Nebensache waren. Den Videoaufnahmen kann somit in Bezug auf die Versammlungsteilnehmenden keine datenschutzrechtliche Relevanz beigemessen werden. Ebenso wenig kann die geltend gemachte Persönlichkeitsverletzung nachvollzogen werden. Andernfalls steht dem Beschwerdeführer der Weg der Zivilgerichtsbarkeit gemäss Art. 28 ff. ZGB offen. 126 Gemeindeversammlung; die Informationstätigkeit der Gemeindebehörden hat sich im Vorfeld einer Gemeindeversammlung grundsätzlich auf die gesetzlich vorgesehenen Abstimmungserläuterungen des Gemeinderates zu beschränken. Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 29. November 2005 in Sachen X. gegen den Gemeinderat Y. Aus den Erwägungen 2. Der Beschwerdeführer beanstandet die Informationsaktivitäten von Gemeindebehörden im Hinblick auf ein an der Gemeindeversammlung traktandiertes Geschäft. Insbesondere werden die von der Schulpflege und der Schulleitung eingesetzten Mittel, wie etwa die über die Schüler verteilten Schreiben an die Eltern und das E-Mail vom Schulleiter an das Lehrerkollegium, als unerlaubte Einflussnahme der Behörden in einem Abstimmungskampf bezeichnet. Der Gemeinderat hingegen erachtet diese als zulässige Informationsmittel (bezüglich des Schreibens und der Pressemitteilung) oder als schulinterne Angelegenheit (E-Mail) und räumt Schulpflege wie auch Schulleitung das Recht ein, sich zum Projekt zu äussern und dieses gegen aussen zu vertreten. a.) Das vom Verfassungsrecht des Bundes gewährleistete politische Stimmrecht gibt jeder Bürgerin und jedem Bürger einen Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsresultat anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt (BGE 114 Ia 43). Daraus folgt, dass jeder Stimmbürger seine Entscheidung gestützt auf einen mög-
608 Verwaltungsbehörden 2005 lichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung soll treffen können. Die Freiheit der Willensbildung schliesst grundsätzlich jede direkte Einflussnahme der Behörden aus, welche geeignet wäre, die freie Willensbildung der Stimmbürgerschaft im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen zu verfälschen. Eine solche Beeinflussung liegt etwa dann vor, wenn die Behörde, welche zu einer Sachabstimmung amtliche Erläuterungen verfasst, ihre Pflicht zur objektiven Information verletzt sowie über den Zweck und Tragweite der Vorlage falsch orientiert. Eine unerlaubte Beeinflussung der Stimmberechtigten kann ferner vorliegen, wenn die Behörde in unzulässiger Weise in den Abstimmungskampf eingreift und entweder positive, zur Sicherung der Freiheit der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger aufgestellte Vorschriften missachtet oder sich sonst wie verwerflicher Mittel bedient (BGE 112 Ia 335). b.) In ihrer bisherigen Praxis hat die Beschwerdeinstanz es als unzulässig erachtet, dass eine Behörde neben dem erläuternden Bericht noch mit anderen Mitteln in den Abstimmungskampf eingreifen darf (Entscheid vom 4. September 1991 i.S. J. K. gegen Einwohnergemeinde A.; Entscheid vom 4. Juni 1997 i.S. U. S. gegen Gemeinderat S.; Entscheid Referendumskomitee O. gegen Gemeinderat O. in Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1996, S. 469 ff.). Ausnahmsweise lassen aber Lehre und Rechtsprechung eine zusätzliche Information der Stimmberechtigten in den Fällen zu, in denen triftige Gründe eine amtliche Intervention erfordern (vgl. Werner Stauffacher, Die Stellung der Behörden im Wahl- und Abstimmungskampf, in: ZBl 68/1967, S. 361 ff.). Solche Gründe liegen etwa dann vor, wenn die Behörde krassen Verzerrungen und Verfälschungen in der gegnerischen Abstimmungspropaganda entgegenzutreten oder grobe Fehler richtig zu stellen hat (BGE 112 Ia 337). c.) Im vorliegenden Fall hat der Gemeinderat die gesetzlich vorgesehenen Abstimmungserläuterungen abgegeben. Daneben liess auch die Schulpflege ein Schreiben über die Schülerinnen und Schüler verteilen und den Inhalt zusätzlich noch in der regionalen Presse publizieren. Damit hat die Schulpflege unzulässigerweise in den Abstimmungskampf eingegriffen. Der Gemeinderat verkennt hier die Tragweite der erlaubten Aktivitäten von Gemeindebehörden. Die In-
2005 Gemeinderecht 609 formationspflicht ist bereits durch die Abstimmungserläuterungen abgedeckt. Daran ändert auch nichts, dass in diesem Schreiben die Eltern nicht direkt aufgefordert wurden, für die Vorlage zu stimmen. Die Schulpflege bringt darin jedenfalls einzig ihre Position zum Ausdruck, indem sie die Vorteile des Neubaus schildert und die Vorlage zur Annahme empfiehlt. Gleiches gilt auch für das vom Schulleiter an die Lehrkräfte gesandte E-Mail. Ganz generell ist es unzulässig über die offiziellen Abstimmungserläuterungen hinaus, staatliche Mittel und Wege für den Abstimmungskampf einzusetzen, sei dies nun über Publikationen in Zeitungen, über die Abgabe von Schreiben an die Schüler oder sei dies über schulinterne Mailnachrichten. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Gemeinderat auch nicht vorgebracht, dass diese Aktivitäten der Schulpflege und des Schulleiters notwendig gewesen wären, um krassen Verzerrungen und Verfälschungen in der gegnerischen Abstimmungspropaganda entgegenzutreten oder grobe Fehler richtig zu stellen. Damit widerspricht dieses Vorgehen der heute geltenden Praxis. Demzufolge bleibt festzustellen, dass die Gemeindebehörden im vorliegenden Falle über das zulässige Mass hinaus in den Abstimmungskampf eingegriffen haben. 3. Zu prüfen bleibt, welche Folgen der unzulässigen Einflussnahme zu geben sind. Nachdem sich die Auswirkungen nicht ziffernmässig ermitteln lassen, muss aufgrund der Umstände ein Einfluss auf das Abstimmungsergebnis im Bereich des Möglichen liegen. Dabei ist insbesondere auf die Grösse des Stimmenunterschiedes, die Schwere des konstatierten Fehlers und dessen Bedeutung im Rahmen der gesamten Abstimmung abzustellen. Kann die Möglichkeit, dass die Beschlussfassung ohne den Mangel anders ausgefallen wäre, als derart gering eingestuft werden, dass sie nicht mehr ernsthaft in Betracht kommt, so wird von einer Kassation abgesehen (AGVE 1992, S. 499). In Würdigung aller Umstände erscheint ein anderer Ausgang der Abstimmung über das Kreditbegehren für den Neubau der Turnhalle Dorf als ausgeschlossen. Einerseits kann die Beeinflussung als nicht allzu gross eingestuft werden. So ist etwa die These, dass die Eltern aufgrund zu befürchtender Nachteile für ihre Kinder oder die Lehrerschaft aufgrund des Abhängigkeitsverhältnisses von der Schule ohne weiteres für Schulanliegen eingespannt werden könnten,
610 Verwaltungsbehörden 2005 etwas sehr konstruiert bzw. lebensfremd. Zudem wurde das für die Eltern gedachte Schreiben nicht von allen Lehrkräften an die Schülerinnen und Schüler verteilt. Dies schränkt den Kreis der möglicherweise beeinflussten Eltern von vornherein ein. Die Einflussnahme durch die Publikation in der Zeitung darf ebenfalls nicht überschätzt werden, da die Leserinnen und Leser auch ohne diese Mitteilung davon haben ausgehen können, dass die Schulpflege die Vorlage unterstützt. Schliesslich spricht selbst die Teilnehmerzahl von 254 Stimmberechtigten nicht dafür, dass gerade für dieses Schulanliegen aussergewöhnlich viele Leute zusätzlich hätten mobilisiert werden können. Diese liegt nur leicht über dem Durchschnitt und entspricht aufgrund der traktandierten Geschäfte vielmehr den Erwartungen. Andererseits liegt ein klares Abstimmungsergebnis vor. Die Nein- Stimmen machen lediglich einen Anteil von 10 % der Anwesenden aus, wogegen die überwiegende Mehrheit sich für den Kredit ausgesprochen hat. Demnach lässt eine realistische Einschätzung der gesamten Umstände nur den Schluss zu, dass die Vorlage auch ohne die unerlaubte Einflussnahme angenommen worden wäre. Das angefochtene Abstimmungsergebnis bringt daher den wirklichen Willen der Stimmberechtigten zum Ausdruck, weshalb eine Kassation der Abstimmung zu unterbleiben hat.
2005 Grundbuchrecht 611 VIII. Grundbuchrecht
127 Art. 962 ZGB; § 163 Bau G Anmerkungen von öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Gestützt auf § 163 BauG können nur solche Anordnungen in Baubewilligungen im Grundbuch angemerkt werden, die den Charakter einer Eigentumsbeschränkung haben. Reine Verpflichtungen zu einer Leistung lassen sich gestützt auf § 163 BauG im Grundbuch nicht anmerken. Aus dem Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Justizabteilung, Sektion Grundbuch und Notariat, vom 17. Oktober 2005, i.S. Einwohnergemeinde xx gegen die Teilabweisungsverfügung des Grundbuchamtes xx vom 21. Oktober 2004 Aus den Erwägungen 4. Die Einwohnergemeinde xx (im Nachfolgenden auch "Beschwerdeführerin") beruft sich darauf, dass die im Grundbuch anzumerkende Verpflichtung gestützt auf die Baugesetzgebung angeordnet wurde und unter den Bedingungen und Auflagen in die Baubewilligung aufgenommen wurde. Gemäss § 163 BauG könnten Bedingungen und Auflagen, die gestützt auf Raumplanungs-, Umweltschutz- und Baurecht verfügt werden, auf Begehren des Gemeinderates im Grundbuch angemerkt werden. Das Grundbuchamt xx demgegenüber ist der Auffassung, ungeachtet der Unterbringung der Verpflichtung unter den Bedingungen und Auflagen in der Baubewilligung könnten nur solche Tatbestände angemerkt werden, die den Charakter einer Eigentumsbeschränkung hätten. Die in Frage stehende Anmerkung sei jedoch keine Eigentumsbeschränkung, sondern eine Verpflichtung. Sinngemäss geht somit das Grundbuchamt davon aus, dass vorliegend § 163 BauG als gesetzliche Grundlage für die