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Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 09.03.2017 76286/25.4

9 marzo 2017·Deutsch·Argovia·Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres·PDF·904 parole·~5 min·8

Riassunto

Meldewesen Abmeldung minderjähriger Kinder aus der Einwohnerkontrolle bei Schulaufenthalt im Ausland

Testo integrale

2017 Gemeinderecht 357 II. Gemeinderecht

77 Meldewesen Abmeldung minderjähriger Kinder aus der Einwohnerkontrolle bei Schulaufenthalt im Ausland Aus dem Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Gemeindeabteilung, vom 9. März 2017 in Sachen X. gegen die Einwohnergemeinde Z. (76286/25.4). Sachverhalt (Zusammenfassung) Die Familie X. besteht aus dem Vater D., der Mutter E. und den vier minderjährigen Kindern. Der Vater D. ist deutscher Staatsangehöriger mit Aufenthaltsbewilligung C. Die vier Kinder sind deutsche Staatsangehörige mit Aufenthaltsbewilligung B und C. Die Familie X. ist per 1. Juli 2015 nach Z. gezogen. Die Eltern sind in Z. wohnhaft und mit Hauptwohnsitz gemeldet. Die Kinder sind ebenfalls in Z. mit Hauptwohnsitz angemeldet. Sie absolvieren eine Schulausbildung in einer internationalen Schule im Ausland und befinden sich deshalb im Ausland. Der Gemeinderat hat sie aufgrund des auswärtigen Schulaufenthalts aus der Einwohnerkontrolle von Z. abgemeldet. Aus den Erwägungen 2.2. Das RMG regelt das Meldewesen und die Registrierung von Einwohnerinnen und Einwohnern schweizerischer und ausländischer Nationalität sowie von Personen mit Grundeigentum in der Gemeinde (vgl. Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an

358 Verwaltungsbehörden 2017 den Grossen Rat vom 23. April 2008, Bericht und Entwurf zur 1. Beratung, S. 3). Gegenstand des Gesetzes sind gemäss § 1 RMG: die Vereinfachung des Verkehrs zwischen Einwohnerinnen und Einwohnern und den öffentlichen Organen (lit. a), die Regelung des Meldewesens (lit. b), die Registrierung von Einwohnerinnen und Einwohnern sowie von Objekten (lit. c) und der Vollzug der Registerharmonisierung des Bundes und die Bereitstellung der Grundlagen für statistische Aufgaben des Bundes und des Kantons (lit. d). Nach § 4 RMG sind Einwohnerinnen und Einwohner Personen, die in der Gemeinde einen Hauptwohnsitz- oder Nebenwohnsitz haben. Schweizerische Staatsangehörige haben Niederlassung in der Hauptwohnsitzgemeinde und Aufenthalt in der Nebenwohnsitzgemeinde. Der Aufenthaltsstatus der ausländischen Staatsangehörigen richtet sich nach den Bestimmungen des Ausländerrechts. Somit lässt sich zunächst festhalten, dass das kantonale Register- und Meldegesetz auf alle Einwohnerinnen und Einwohner einer Gemeinde anwendbar ist. Bezüglich des Aufenthaltsstatus gibt es zwar eine Unterscheidung, da hierbei für die ausländischen Staatsangehörigen auf die Bestimmungen des Ausländerrechts abgestellt wird, ansonsten unterstehen die ausländischen Staatsangehörigen vollumfänglich den Bestimmungen des RMG. In Bezug auf das Meldewesen und die Registrierung in der Einwohnerkontrolle bestehen demzufolge die gleichen Rechte und gelten die gleichen Pflichten für die ausländischen wie für die inländischen Staatsangehörigen und die kommunalen Behörden sind verpflichtet, die Bestimmungen des RMG auch auf alle Sachverhalte mit Ausländerbezug anzuwenden. 2.3. Das kantonale Recht verpflichtet in § 7 Abs. 1 RMG Personen, die in der Gemeinde einen Haupt- oder Nebenwohnsitz begründen, sich bei der Einwohnerkontrolle anzumelden. Hauptwohnsitz hat eine Person in einer Gemeinde, in der sie beabsichtigt, dauernd zu verbleiben, um dort den Mittelpunkt ihres Lebens zu pflegen, der für Dritte erkennbar sein muss. Eine Person kann nur einen Hauptwohnsitz haben (§ 2 RMG). Nebenwohnsitz hat eine Person in einer Gemeinde, in der sie zu einem bestimmten Zweck während mindestens

2017 Gemeinderecht 359 drei aufeinanderfolgenden Monaten oder drei Monaten innerhalb eines Jahres anwesend ist. Eine Person kann mehrere Nebenwohnsitze haben (§ 3 RMG). Einwohnerinnen und Einwohner haben der Einwohnerkontrolle zu melden, wenn sie ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz aufgeben (§ 7 Abs. 2 RMG). 2.4. Das Register- und Meldegesetz enthält keine Bestimmungen, wie die minderjährigen Kinder im Einwohnerregister zu erfassen sind. Das Handbuch des Verbands der Aargauer Einwohnerkontrollen vom 1. Dezember 2010 (Stand: 31.8.2016), führt zum melderechtlichen Umgang mit Kindern Folgendes aus: "Als zivilrechtlicher Wohnsitz und Hauptwohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gilt der Hauptwohnsitz der Eltern" (Ziff. 5.2.3). Für den Fall, dass sich die Kinder nicht bei den Eltern (bzw. am Hauptwohnsitz) aufhalten, ist gemäss Handbuch wie folgt vorzugehen: "Bei Minderjährigen bleibt der Hauptwohnsitz in der Regel bei der gesetzlichen Vertretung (elterliche Sorge) und es wird für das Verweilen in einer anderen Gemeinde ein Heimatausweis ausgestellt. (Beispiel: Auswärtiger Schulaufenthalt, Wohnen bei einem anderen Elternteil oder ähnliches.) (…) In der Praxis der Einwohnerkontrolle wird mit dem Einverständnis der gesetzlichen Vertretung auch die Anmeldung respektive Abmeldung des Minderjährigen mit Heimatschein vollzogen" (Ziff. 5.4.2). 2.5. Die geschilderte Praxis erscheint zweckmässig und ist mit den gesetzlichen Bestimmungen vereinbar. Werden diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall übertragen, bedeutet dies, dass der Hauptwohnsitz der minderjährigen Kinder der Familie X. ‒ trotz des Schulaufenthalts im Ausland ‒ in der Gemeinde mit dem Hauptwohnsitz der Eltern bleibt. Die Abmeldung erweist sich daher als unrechtmässig.

2017 Gesundheitsrecht 361 III. Gesundheitsrecht

78 Apotheken-Notfalldienst (§ 38 Abs. 2 und 3 GesG) Über die Pflicht zur Leistung von Notfalldienst beziehungsweise zur Leistung der Ersatzabgabe haben die Berufsverbände durch Verfügung zu entscheiden. Massgebend für die Einteilung der Notfalldienstkreise sind objektive, insbesondere geographische Gesichtspunkte, nicht subjektive Wünsche der Dienstpflichtigen. Diese haben keinen Anspruch darauf, die bisherige Form der Ausübung fortsetzen zu können. Aus dem Entscheid des Regierungsrats, vom 9. März 2017, i.S. Apotheke A. gegen Aargauischen Apothekerverband (RRB 2017-000209). Aus den Erwägungen 1.1 Gemäss § 38 Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 20. Januar 2009 erfolgt die Organisation des ambulanten Notfalldiensts der verschiedenen Berufssparten des Gesundheitswesens durch die betreffenden Berufsverbände. Die pflichtigen Personen haben sich dabei gemäss den vom jeweiligen Berufsverband in ihrer Dienstregion beschlossenen Modalitäten zu beteiligen. Die Berufsverbände können bei Vorliegen wichtiger Gründe Personen vom ambulanten Notfalldienst befreien und von diesen eine zweckgebundene Entschädigung erheben. Diese Umschreibung der Befugnisse der Berufsverbände deutet darauf hin, dass ihnen die Kompetenz zukommt, über die Leistung von Notfalldienst durch die Angehörigen der eigenen Branche durch Verfügung zu entscheiden. Dem scheint jedoch Absatz 3 derselben Bestimmung entgegenzustehen, wonach die zuständige Behörde bei Streitigkeiten zwischen dem Berufsverband und der notfalldienstpflichtigen Person entscheidet. Gemäss den Ausführungen in der

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