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Aargau Verwaltungsbehörden Departement Bildung, Kultur und Sport 01.07.2014 BKSREC 14.35b

1 luglio 2014·Deutsch·Argovia·Verwaltungsbehörden Departement Bildung, Kultur und Sport·PDF·1,376 parole·~7 min·2

Riassunto

Art. 4 Abs. 1 lit. b PAVO Familienpflege Emotionale Bindungen und die Aufrechterhaltung gewohnter Strukturen können einen stärkeren Einfluss auf das Wohlbefinden und die Entwicklung der Kinder haben als die Grösse der Wohnung.

Testo integrale

2015 Gemeinderecht 467 Gemeinderecht 467 IV. Gemeinderecht

82 Art. 4 Abs. 1 lit. b PAVO Familienpflege Emotionale Bindungen und die Aufrechterhaltung gewohnter Strukturen können einen stärkeren Einfluss auf das Wohlbefinden und die Entwicklung der Kinder haben als die Grösse der Wohnung. Aus dem Entscheid des Departements Bildung, Kultur und Sport vom 1. Juli 2014, i.S. L. B. und T. P. gegen Gemeinderat T. (BKSREC 14.35). Aus den Erwägungen 1. a) Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO) vom 19. Oktober 1977 (SR 211.222.338) benötigt eine Bewilligung, wer ein Kind während mehr als drei Monaten unentgeltlich in seinen Haushalt aufnehmen will (sog. Familienpflege). Die Bewilligung darf gemäss Art. 5 PAVO nur erteilt werden, wenn die Pflegeeltern und ihre Hausgenossen nach Persönlichkeit, Gesundheit und erzieherischer Eignung sowie nach den Wohnverhältnissen für gute Pflege, Erziehung und Ausbildung des Kindes Gewähr bieten und das Wohl anderer in der Pflegefamilie lebender Kinder nicht gefährdet wird. Dabei gilt indes nicht die bestmögliche Pflege als Massstab. Gerade wenn Verwandte oder gute Bekannte nicht erwerbsmässig, sondern unentgeltlich ein Kind betreuen, ist den konkreten Umständen erhöhte Beachtung zu schenken. Emotionale Bindungen (Nestgefühl) und die Aufrechterhaltung gewohnter Strukturen können einen stärkeren Einfluss auf das Wohlbefinden und die Entwicklung der Kinder haben als die Grösse der Wohnung etc.. Solange das Kindeswohl nicht gefährdet erscheint, sind somit im Rahmen der Familienpflege unter

2015 Verwaltungsbehörden 468 Umständen auch Bewilligungen zu erteilen, die bei einer gewerbsmässigen Betreuung (Tagespflege oder Heimpflege) möglicherweise nicht erteilt würden. Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist der Gemeinderat am Wohnort der Pflegeeltern (§ 55e Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch und Partnerschaftsgesetz [EG ZGB] vom 27. März 1911 [SAR 210.100]). Dessen Entscheid kann innert 30 Tagen weitergezogen werden an das Departement Bildung, Kultur und Sport (§ 44 Abs. 1 und § 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG] vom 4. Dezember 2007 [SAR 271.200] in Verbindung mit § 11 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Delegation der Kompetenzen des Regierungsrats [Delegationsverordnung, DelV] vom 10. April 2013 [SAR 153.113]). (...) 2. a) V. lebt mit seiner Mutter, T. P. und seinen beiden älteren Halb- Schwestern (E. und R.) in W.. Er besucht seit Herbst 2013 das erste Kindergartenjahr in W.. Der Aufenthalt seines des Landes verwiesenen Vaters ist unbekannt. Gestützt auf das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts B. vom (…) ernannte der Gemeinderat W. mit Beschluss vom 5. Mai 2009 R. B. als Beistand von V.. Da seine Mutter (Beigeladene) während der Nacht als Lastwagenführerin arbeitet, wird V. seit dem 16. November 2013 von Montag bis Freitag von 18.30 Uhr bis 7.20 Uhr sowie am kindergartenfreien Mittwoch während des ganzen Tages sowie während gut der Hälfte der Wochenenden von seiner Tante, L. B. (Beschwerdeführerin) in T. betreut. Er wurde bei der Beschwerdeführerin untergebracht, nachdem es zu Differenzen mit der bisherigen Pflegemutter gekommen war. Die Beschwerdeführerin lebt mit drei Kindern aus früheren Ehen (C. P., G. P. und S. B.) und einem in diesem Frühjahr geborenen Kind in einer Wohnung mit drei Schlafzimmern und einem Wohnzimmer. C. hat ein eigenes Zimmer. Gegen ihn läuft ein Ausweisungsverfahren beziehungsweise ist gemäss Auskunft der Beschwerdeführerin sein Auszug aus der Wohnung geplant, sobald er mündig ist. G. und S. teilen sich ein Zimmer. Nach dem Auszug von

2015 Gemeinderecht 469 Gemeinderecht 469 C. wird G. sein Zimmer übernehmen. Das Baby übernachtet im Zimmer der Beschwerdeführerin und für V. wird jeweils am Abend ein Bett aufgestellt. Die Beschwerdeführerin möchte gemäss eigener Aussage auch nach einer allfälligen Heirat nicht zum Vater ihres jüngsten Kindes ziehen. Für die Betreuung von V. bezahlt die Beigeladene lediglich eine Aufwandsentschädigung und kein Pflegegeld. b) Der Gemeinderat T. macht im Wesentlichen geltend, dass die räumlichen Voraussetzungen ungenügend seien und die Lebensvoraussetzungen der Beschwerdeführerin als nicht genügend konstant eingeschätzt würden. c) Die Beschwerdeführerin und die Beigeladene weisen im Wesentlichen darauf hin, dass sich V. bei der Beschwerdeführerin wohl fühle. So habe er nach drei Monaten 2,5 kg zugenommen und erleide keine Schwächeanfälle mehr. Er sei selbstbewusster und unbeschwerter geworden. Der Mehrfachbelastung sei die Beschwerdeführerin gewachsen und auch die Wohnung sei genügend gross. 3. Bei der oben erwähnten Dauer und Häufigkeit handelt es sich klar um ein bewilligungspflichtiges Betreuungsverhältnis. Für die hiesigen Verhältnisse erscheinen die räumlichen Verhältnisse auf den ersten Blick in der Tat als eng. Dass sechs Personen in einer 4 oder 4,5 Zimmerwohnung leben, war jedoch bis vor nicht allzu langer Zeit auch in der Schweiz nicht ungewöhnlich und kommt auch heute bei einkommensmässig bescheiden lebenden Familien nicht selten vor. Ebenso war es lange Zeit geradezu normal, dass sich Geschwister ein Zimmer teilen. Für die Entwicklung von V. erscheint es als weit wesentlicher, dass er sich emotional aufgehoben fühlt und die Betreuung von einer gewissen Konstanz ist. Er selber erklärte gegenüber der Schulsozialarbeiterin, dass er sich bei der Beschwerdeführerin wohl fühle. Gemäss Auskunft der Schulsozialarbeiterin habe die Kindergartenlehrperson berichtet, dass V. unruhig und unkonzentriert sei. Dies ist zweifellos ein ernst zu nehmendes Verhalten. Ob die Ursache dafür indes lediglich oder hauptsächlich an der Betreuung durch die Beschwerdeführerin liegt, muss allerdings bezweifelt werden. V. erwähnte, dass er von seinen Halb-Schwestern, die tagsüber zu

2015 Verwaltungsbehörden 470 Hause auf ihn aufpassen, geschlagen werde. Dies bestätigte auch die Beigeladene, wobei sie anfügte, dass sie dies nun verboten habe. Dass die Lebenssituation der Beschwerdeführerin schwierig ist und die Nächte mit einem Baby vermutlich eher unruhig sind, ist nicht von der Hand zu weisen. Solange indes – wie im vorliegenden Fall – keine klaren Hinweise vorhanden sind, dass die Beschwerdeführerin derart überlastet ist, sodass eine Betreuung von V. als nicht mehr zumutbar erscheint, rechtfertigt es sich nicht, ihr die Bewilligung zu verweigern. Dies gilt umso mehr, als sich auch V.s Beistand dahingehend verlauten liess, dass es für V. wichtig sei, nicht schon wieder aus einer Pflegefamilie herausgerissen zu werden. Insgesamt betrachtet erscheint die Betreuungssituation von V. als nicht optimal. Eine konkrete Entwicklungsgefährdung kann jedoch nicht festgestellt werden, vielmehr erscheint die Betreuung bei der Beschwerdeführerin als die derzeit bestmögliche Lösung. Der Beschwerdeführerin ist daher eine Bewilligung für die Familienpflege von V. zu erteilen. Eine fortlaufende Überprüfung der Bewilligung durch den Gemeinderat bleibt selbstverständlich vorbehalten. 4. Offensichtlich ist, dass beide Familien grossen Belastungen ausgesetzt sind. Was V.s ältere Halb-Schwestern anbelangt, muss aufgrund der vorhandenden Akten wohl von einer Überforderung ausgegangen werden. Es ist nicht auszuschliessen, dass V. längerfristig unter dieser Belastungssituation leiden und seine Entwicklung gefährdet sein könnte. So stellte die Schulsozialarbeiterin bei V. dringenden Förderbedarf im sozialen und kognitiven Bereich fest, der indes aufgrund der derzeitigen Belastungssituation nicht erreicht werden könne. Sie empfiehlt daher dringend, eine Familienbegleitung einzuleiten, die Beistandschaft zu intensivieren und den Schulpsychologischen Dienst (SPD) oder den Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst (KJPD) miteinzubeziehen. Der Gemeinderat T. unterstützt diese Empfehlung. Demgegenüber sieht V.s Mutter keinen Bedarf (…). Das BKS verfügt lediglich über die rechtliche Grundlage, um über die Bewilligung der Familienpflege zu entscheiden. Es ist insbesondere nicht befugt, den Auftrag des Beistands zu überprüfen und

2015 Gemeinderecht 471 Gemeinderecht 471 gegebenenfalls anzupassen beziehungsweise zu erweitern, eine Familienbegleitung einzuberufen, SPD oder KJPD (gegen den Willen der Sorgeberechtigten) zu beauftragen. Gestützt auf Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 443 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) vom 10. Dezember 1907 (SR 210) ist das BKS folglich verpflichtet, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Familiengericht B.) diesen Entscheid im Sinne einer Meldung zur Kenntnis zu bringen.

2015 Wahlen und Abstimmungen 473 V. Wahlen und Abstimmungen

83 Kommunale Urnenabstimmung Die frühzeitige Zustellung des Stimmmaterials eröffnet die Möglichkeit, allfällige Fehler, welche beim Versand durch die Gemeinde auftreten können, zu korrigieren. Eine Volksabstimmung wird von der Beschwerdeinstanz nur dann aufgehoben, wenn die Verletzung der Wahl- und Abstimmungsfreiheit von entscheidendem Einfluss auf das Ergebnis gewesen ist oder hätte sein können. Aus dem Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Gemeindeabteilung, vom 25. März 2015 in Sachen X. gegen die Einwohnergemeinde A. (75709/31.3). Sachverhalt (Zusammenfassung) In der Gemeinde A. wurden am 8. März 2015 zwei Abstimmungen an der Urne über kommunale Sachgeschäfte durchgeführt. Die Stimmzettel waren je Sachgeschäft unterschiedlich farbig (gelb und blau). Jede stimmberechtigte Person hat einen gelben und einen blauen Stimmzettel erhalten. Da bei der Stimmzettelproduktion beim Wechsel von der einen zur anderen Vorlage Fehldrucke entstanden sind, haben mehrere Stimmberechtigte doppelte Stimmzettel für eine der kommunalen Vorlagen erhalten (jeweils einen korrekten gelben und einen falschen blauen) und keine korrekten blauen Stimmzettel für die zweite Vorlage. Aus den Erwägungen 1.1.

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