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Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 17.03.2005 RV.2004.50219

17 marzo 2005·Deutsch·Argovia·Spezialverwaltungsgericht Steuern·PDF·558 parole·~3 min·7

Riassunto

Abzüge vom Roheinkommen; Gewinnungskosten des unselbstständig Erwerbenden; Heimkehr über Mittag (§ 35 Abs. 1 lit. a StG). - Bei Heimkehr über Mittag ist auch bei Möglichkeit der Kantinenverpflegung für die Hin- und Rückfahrt der volle (und nicht nur der halbe) Abzug für auswärtige Verpflegung zu gewähren.

Testo integrale

366 Steuerrekursgericht 2005 Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel als Fahrtkosten zum Abzug zuzulassen sind (Erw. 3), Rechnung getragen. Entgegen den Ausführungen der Rekurrentin ist diese „Mischvariante“ auch nicht realitätsfremd, benutzen doch jeden Tag sehr viele erwerbstätige Personen die Park & Ride-Parkplätze, um zum Arbeitsort zu gelangen. Dies ist auch daraus ersichtlich, dass nach Aussagen der Rekurrentin in L. für die Zuteilung eines Parkplatzes 18 Monate gewartet werden muss. Die Wartezeit ist hingegen kein Argument zur Gewährung der Autokosten, da die Vorinstanz der Rekurrentin die Kosten für einen „normalen Parkplatz“ gewährt hat, nicht nur die reduzierten Kosten eines Park & Ride-Parkplatzes. d) Die Rekurrentin bestreitet nicht, dass die tägliche Zeitersparnis bei Benützung der Parkplätze am Bahnhof L. weniger als eine Stunde beträgt. Die übrigen Argumente der Rekurrentin vermögen die Gewährung der Autokosten nicht zu begründen. Der Umstand, dass nach 19.39 Uhr kein Bus mehr in Richtung A. verkehrt ist unerheblich, da diese Teilstrecke mit dem Auto zurückgelegt wird. Und die möglichen Verspätungen der öffentlichen Verkehrsmittel werden bei der Berechnung der Zeitersparnis ebenso wenig berücksichtigt wie der mögliche Stau auf den Strassen. Der Rekurs erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. 77 Abzüge vom Roheinkommen; Gewinnungskosten des unselbstständig Erwerbenden; Heimkehr über Mittag (§ 35 Abs. 1 lit. a StG). - Bei Heimkehr über Mittag ist auch bei Möglichkeit der Kantinenverpflegung für die Hin- und Rückfahrt der volle (und nicht nur der halbe) Abzug für auswärtige Verpflegung zu gewähren. 17. März 2005 in Sachen R.W. + C.V.W., RV.2004.50219/K 9120 Aus den Erwägungen 2. a) Der Rekurrent fährt über Mittag vom Arbeitsplatz nach Hause. Entsprechend beantragte er im Einspracheverfahren die

2005 Kantonale Steuern 367 Gewährung der Autokosten für vier Fahrten an 195 Tagen à jeweils 8 km, was total Fr. 4'056.-- entspricht. Die Vorinstanz führt zur Frage der Heimkehr über Mittag aus, es könnten maximal die Kosten der auswärtigen Verpflegung am Arbeitsort gemäss der Verordnung über die Pauschalierung der Berufskosten bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit zum Abzug zugelassen werden. Da der Rekurrent am Arbeitsort über eine Kantine verfüge, sei der halbe Ansatz und damit 195 Tage à Fr. 7.--, insgesamt Fr. 1'365.--, zu gewähren. (…) 4. a) Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz den Abzug für die Heimkehr über Mittag zu Recht auf den halben Ansatz der Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung gekürzt hat. b) Für die Hin- und Rückfahrt über Mittag ist der Fahrtkostenabzug auf die Höhe des vollen Abzuges für auswärtige Verpflegung (Art. 6 Abs. 1) beschränkt (§ 12 StGV i.V.m. Art. 5 Abs. 4 der Verordnung über den Abzug von Berufskosten der unselbstständigen Erwerbstätigkeit [BvK] vom 10. Februar 1993). Auf Grund des eindeutigen Wortlautes von Art. 5 Abs. 4 BkV ist der Fahrtkostenabzug bei Heimkehr über Mittag nicht auf den halben Abzug für auswärtige Verpflegung zu beschränken, auch wenn die steuerpflichtige Person am Arbeitsort die Möglichkeit der Kantinenverpflegung hat. c) Im vorliegenden Fall betragen die unbestrittenen Kosten für die Hin- und Rückfahrt über Mittag Fr. 2'028.--. Sie liegen unter dem Abzug der Mehrkosten für auswärtige Verpflegung von Fr. 2'730.-- (195 Tage à Fr. 14.--) und sind daher vollumfänglich zum Abzug zuzulassen. 78 Gewinnungskosten; Kinderbetreuungskosten (§ 35 Abs. 1 lit. d StG; § 36 Abs. 2 lit. e StG; § 16 StGV). - Die notwendigen Kinderbetreuungskosten sind auch abzugsfähig, wenn ein Elternteil erwerbstätig und der andere Elternteil arbeitslos ist, weil die Betreuung der Kinder zur Sicherung der Vermittlungsfähigkeit organisiert sein muss.

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