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Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 29.04.2004 RV.2003.50320

29 aprile 2004·Deutsch·Argovia·Spezialverwaltungsgericht Steuern·PDF·853 parole·~4 min·7

Riassunto

Haftung bei rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe (§ 22 Abs. 2 StG). - Anteilige Haftung jedes Ehegatten auch in Bezug auf jene offenen, d.h. unbezahlten Steuerforderungen, die noch während der ungetrennten Ehe entstanden sind. - Zeitpunkt der Anrechnung individueller Zahlungen eines Ehegatten an seinen Haftungsanteil.

Testo integrale

2004 Kantonale Steuern 293 B. Steuergesetz (StG) vom 15. Dezember 1998 79 Haftung bei rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe (§ 22 Abs. 2 StG). - Anteilige Haftung jedes Ehegatten auch in Bezug auf jene offenen, d.h. unbezahlten Steuerforderungen, die noch während der ungetrennten Ehe entstanden sind. - Zeitpunkt der Anrechnung individueller Zahlungen eines Ehegatten an seinen Haftungsanteil. 29. April 2004 in Sachen M.J., RV.2003.50320/K 8285 Aus den Erwägungen 2. K. und M. J. haben sich per 1. Februar 2002 getrennt. Sie wurden daher von der Steuerkommission L. am 19. Dezember 2002 je mit einer separaten Verfügung für das Jahr 2001 zu einem steuerbaren Einkommen von Fr. 92'900.-- veranlagt, was einen Gesamtsteuerbetrag von Fr. 11'627.50 ergibt. Diese Veranlagungen erwuchsen in Rechtskraft. Gestützt darauf hat die Steuerkommission L. am 25. Februar 2003 eine Haftungsverfügung erlassen. Danach beträgt die Haftungsquote für K. J. 34,1036 % und für M. J. 65,8964 % für die noch offene Steuerforderung des Jahres 2001 von Fr. 4'920.10. Es handelt sich dabei um die Gesamtsteuer für das Jahr 2001 von Fr. 11'627.50 abzüglich die von M. J. bereits geleisteten Zahlungen von Fr. 6'707.40. 3. a) Der Vertreter der Rekurrentin macht geltend, die Haftungsquoten würden sich auf die Gesamtsteuer von Fr. 11'627.50 (und nicht lediglich auf Fr. 4'920.10) beziehen. b) Die Haftung ist in § 22 StG geregelt. Er lautet wie folgt: "1 Verheiratete, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, haften solidarisch für die Gesamtsteuer. Jeder Eheteil haftet jedoch nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn der andere zahlungsunfähig ist. Ferner haften sie solidarisch für denjenigen Teil

294 Steuerrekursgericht 2004 an der Gesamtsteuer, der auf das Kindereinkommen und -vermögen entfällt. 2 Bei rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe entfällt die Solidarhaftung auch für alle noch offenen Steuerschulden. 3 (minderjährige Kinder)." Der vorliegend massgebliche Abs. 2 stimmt wörtlich mit Art. 13 Abs. 2 DBG überein. Es kann daher auch die dazu ergangene Literatur herangezogen werden. c) Die solidarische Haftung der Ehegatten für die Gesamtsteuer setzt voraus, dass das Ehepaar in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt. Sobald die Ehegatten rechtlich oder tatsächlich getrennt leben, entfällt jede Solidarhaftung. Dieser Ausschluss der Solidarhaftung gilt nicht nur für künftige, sondern auch für alle bestehenden Steuerforderungen, denn Abs. 2 von § 22 StG bezieht "alle noch offenen Steuerschulden" ein. Nach der Trennung haftet jeder Ehegatte auch in Bezug auf jene Steuerforderungen, die noch während der ungetrennten Ehe entstanden sind (vorliegend die Steuern für das Jahr 2001), nur für jenen Teil an der Gesamtsteuer, der auf seine eigenen steuerbaren Werte entfällt (P. Agner/B. Jung/G. Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Zürich 1995, Art. 13 DBG N 4; P. Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, Therwil/Basel 2001, Art 13 DBG N 14; B. Greminger, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Art. 13 DBG N 9). Die anteilige Haftung bezieht sich auf "alle noch offenen Steuerschulden" im Zeitpunkt des Wegfalls der solidarischen Haftung (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 2. Auflage, Muri-Bern 2004, § 22 StG N 4 und 8), vorliegend also am 1. Februar 2002. Unter "offenen Steuerschulden" sind die noch unbezahlten, ausstehenden Steuerschulden zu verstehen (vgl. B. Greminger, a.a.O., Art. 13 DBG N 2). Die vom Vertreter der Rekurrentin vertretene Auffassung, solange keine rechtskräftige definitive Veranlagung vorliege, seien die Steuerschulden (unabhängig von allfälligen Anzahlungen) rechtlich als offen zu taxieren, ist aufgrund des klaren Wortlautes von § 22 Abs. 2 StG ("offene Steuerschulden" und nicht "offene Steuerveranlagungen") abzulehnen. Erst vom Zeitpunkt der Trennung an bzw. nach Eröffnung der Haftungsverfügung werden die Zahlungen

2004 Kantonale Steuern 295 eines Ehegatten individuell an seinen Haftungsanteil angerechnet (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 22 StG N 7; Weisungen des Steueramtes des Kantons Aargau betreffend verfahrensrechtliche Stellung und Haftung der Ehegatten vom 30. November 2000, Ziff. 3.6). Die Vorinstanz hat daher zu Recht von der Gesamtsteuer für das Jahr 2001 von Fr. 11'627.50 die von der Rekurrentin vor dem 1. Februar 2002 bezahlten Fr. 6'707.40 abgezogen und die Haftungsquoten auf die im Zeitpunkt der Trennung noch offene Steuerforderung von Fr. 4'920.10 angewendet. Der Eventualantrag des Vertreters der Rekurrentin, es sei die Haftungsquote auf Fr. 2'460.05 anzuwenden, da K. J. per 30. Januar 2003 die andere Hälfte bezahlt habe, ist abzulehnen, weil diese Zahlung keinen Einfluss auf die massgebliche, d.h. im Zeitpunkt der Trennung offene Steuerforderung hat. 80 Abzüge vom Roheinkommen; Kosten des auswärtigen Wochenaufenthalts (§ 35 Abs. 1 lit. c StG; § 14 StGV). - Die Kosten des auswärtigen Wochenaufenthalts können nur dann als Berufskosten abgezogen werden, wenn die tägliche Rückkehr an den Wohnort unmöglich oder unzumutbar ist bzw. der Grund für die nicht tägliche Rückkehr in erster Linie beruflicher Natur ist. - Bei einer Fahrzeit von rund 70 Minuten von Tür zu Tür ist die tägliche Rückkehr zumutbar. 25. März 2004 in Sachen J.K., RV.50020/K 8346 Aus den Erwägungen 2. Der Rekurrent arbeitet in G.. Sein Hauptsteuerdomizil befindet sich in F.. An den Wochentagen wohnt er an der S.strasse in Zürich. Der Rekurrent führt aus, durch den Wochenaufenthalt habe er eine Zeitersparnis von über zwei Stunden pro Tag und über 500 Stunden im Jahr. Dies sei der Hauptgrund, weshalb er ein Zimmer in Zürich bezogen habe. Streitig ist vorab, ob der Rekurrent die Kosten

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