Skip to content

Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 18.01.2001 RV.2000.50212

18 gennaio 2001·Deutsch·Argovia·Spezialverwaltungsgericht Steuern·PDF·776 parole·~4 min·6

Riassunto

Kapitalzahlung aus beruflicher Vorsorge; Jahressteuer (§ 34 Abs. 3 lit. a aStG). - Keine Verlustverrechnung bei Jahressteuer.

Testo integrale

2001 Kantonale Steuern 417 erfolgte (vgl. Art. 14 Abs. 3 WEFV, wonach für die Rückerstattung des Steuerbetrages ein schriftliches Gesuch an diejenige Behörde zu richten ist, die ihn erhoben hat), vermag an deren Rechtmässigkeit nichts zu ändern. Der Einwand, die Rückerstattung sei nicht mittels einer anfechtbaren Verfügung erfolgt, ist aktenwidrig. Die Korrektur- Verfügung vom 23. Februar 1998 war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Die rekurrentische Konstruktion der "treuhänderischen Deponierung" des Vorbezuges von Fr. 30'000.-- bei der Vorsorgeeinrichtung ist gesetzlich nicht vorgesehen und daher keine (steuerlich) anzuerkennende Alternative für eine Überweisung an eine Freizügigkeitseinrichtung zwecks Wiedereinsetzung für Wohneigentum. Die Vorinstanz ist daher gestützt auf die Meldung vom 27. Juni 1997 unter den vorliegenden Umständen zu Recht bei der Erhebung der Jahressteuer (§ 34 Abs. 3 lit. a aStG) von einer Kapitalleistung von Fr. 110'000.-- (und nicht lediglich Fr. 80'000.--) ausgegangen. 95 Kapitalzahlung aus beruflicher Vorsorge; Jahressteuer (§ 34 Abs. 3 lit. a aStG). - Keine Verlustverrechnung bei Jahressteuer. 18. Januar 2001 in Sachen Sch., RV.2000.50212/K 6243

Aus den Erwägungen 4. a) Der Rekurrent erhielt anfangs 1997 infolge Austritts aus einer Anwaltskanzlei eine Kapitalzahlung aus 2. Säule im Betrag von Fr. 125'111.40. Die Vorinstanz hat darauf eine Jahressteuer zu 40 % des Tarifs B erhoben. Die Rekurrenten beantragen, es sei das steuerbare Einkommen aus Kapitalabfindung auf Fr. 0.-- festzusetzen. Sie begründen dies mit einem Verlustvortrag von Fr. 20'763'100.-- aus

418 Steuerrekursgericht 2001 den Jahren 1994 - 1996, welcher auch bei einer Jahressteuer zu berücksichtigen sei. Zu prüfen ist also, ob bei der auf einer Kapitalzahlung aus 2. Säule erhobenen Jahressteuer im Grundsatz Verluste aus einer Erwerbstätigkeit des betreffenden Steuerpflichtigen berücksichtigt werden können. b) Gemäss § 34 Abs. 3 lit. a aStG unterliegen Kapitalzahlungen aus beruflicher Vorsorge 2. Säule einer Jahressteuer zu 40 % des Tarifs. Die Jahressteuer wird getrennt vom übrigen Einkommen berechnet. Dies bedeutet, dass das übrige Einkommen des Steuerpflichtigen nicht berücksichtigt wird bzw. dass die der Jahressteuer unterliegende Leistung das übrige Einkommen des Steuerpflichtigen nicht beeinflusst. Die Jahressteuer wirkt damit sowohl beim übrigen Einkommen wie auch bei den der Jahressteuer unterliegenden Leistungen progressionsbrechend. Es handelt sich also um einen vom Gesetzgeber für einmalige oder seltene und nicht als "gewöhnliches" Einkommen betrachtete Vermögenszugänge gewollten Einbruch in das Prinzip der Reineinkommensbesteuerung und der Gesamtprogression (Baur/Klöti/Koch/Meier/Ursprung, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Muri-Bern 1991, N 1 ff. zu § 34 aStG). Bei der Festsetzung des steuerbaren Einkommens werden überdies die besonderen Abzüge und die steuerfreien Beträge (§ 26 Abs. 1 und 4, § 30, § 31 aStG) nicht berücksichtigt (§ 35 Abs. 1 aStG). Die Jahressteuer ist daher, vergleichbar mit der Grundstückgewinnsteuer, eine Art "Objektsteuer". Objektsteuern werden unabhängig davon erhoben, ob der betreffende Steuerpflichtige in anderen Bereichen der Einkommenserzielung Verluste - und damit Einbussen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit - erlitten hat (RGE vom 22. Juni 2000 in Sachen H., mit Hinweis auf E. Höhn/R. Waldburger, Steuerrecht, Band I, 8. Auflage, 1997, Rz 8 zu § 22; vgl. auch Baur/Klöti/Koch/Meier/Ursprung, a.a.O., N 1 ff. zu § 67 aStG betreffend Grundstückgewinnsteuer). Es können daher mit Einkünften, die laut Gesetz gesondert vom übrigen Einkommen zu besteuern sind, keine Geschäftsverluste verrechnet werden (Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, N 6 zu § 29; vgl. auch baselstädtische Steuerpraxis, Band XV, S. 116 ff.). Die Besteuerung einer Kapitalzahlung aus 2. Säule ist trotz an-

2001 Kantonale Steuern 419 derweitig erzielten Verlusten auch gerechtfertigt, weil die ihr zugrundeliegenden Beiträge an die berufliche Vorsorge gemäss § 26 Abs. 1 aStG vom Roheinkommen abgezogen werden können. 96 Doppelbesteuerung, interkantonal. - Sog. Durchgriff durch Immobiliengesellschaft auf Alleinaktionär im interkantonalen Verhältnis. 30. August 2001 in Sachen Z., RV.2000.50287/K 6261 Aus den Erwägungen 2. Die Rekurrenten sind Alleinaktionäre der M. AG mit Sitz in N./AG. Gemäss "Bilanz zum 31.12.1996" der M. AG belief sich das Darlehen des Rekurrenten zu diesem Zeitpunkt auf Fr. 601'683.40. Gemäss den Ausführungen des Rekurrenten hat die M. AG mit einem Teil des Darlehens in A./GR eine Eigentumswohnung für Fr. 300'000.-- gekauft. Aufgrund des sog. "Durchgriffs" der bündner Steuerbehörden haben jedoch die Rekurrenten, und nicht die M. AG als zivilrechtliche Eigentümerin, die Wohnung in A./GR zu versteuern. Die Rekurrenten sind daher der Auffassung, dass das im Kanton Aargau steuerbare Gesamtvermögen von Fr. 1'045'934.-- um einen Teilbetrag des Darlehens von Fr. 300'000.-- auf (abgerundet) Fr. 745'000.-- zu reduzieren sei, ansonsten eine unzulässige Doppelbesteuerung vorliege. 3. a) Ob bei der Besteuerung einer Liegenschaft ein "Durchgriff" durch die Immobiliengesellschaft auf den Alleinaktionär zulässig ist, beurteilt sich im interkantonalen Verhältnis nach den bundesgerichtlichen Normen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Diese lassen den "Durchgriff" zu, soweit die Immobiliengesellschaft allein Zwecken der Steuerumgehung dient. In Doppelbesteuerungsfällen wird Steuerumgehung angenommen, wenn a) die vom Steuerpflichtigen gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich ("insolite"), sachwidrig, oder absonderlich, jedenfalls der wirtschaftlichen Gegebenheit völlig unangemessen erscheint,

RV.2000.50212 — Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 18.01.2001 RV.2000.50212 — Swissrulings