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Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 20.11.2025 3-RV.2025.144

20 novembre 2025·Deutsch·Argovia·Spezialverwaltungsgericht Steuern·PDF·1,059 parole·~5 min·3

Testo integrale

Spezialverwaltungsgericht Steuern

3-RV.2025.144 P 160

Urteil vom 20. November 2025

Besetzung Präsident Fischer Richter Senn Richterin Sramek Gerichtsschreiber Fäs

Rekurrent A._____

Gegenstand Einspracheentscheid der Steuerkommission Q._____ vom 13. August 2025 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2021; Haftungsverfügung

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Das Gericht entnimmt den Akten:

1. Mit den separaten Verfügungen vom 17. Dezember 2024 wurden A._____ und B._____ von der Steuerkommission Q._____ für das Jahr 2021 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 181'300.00 und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 331'000.00 veranlagt. Die Veranlagungen sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

2. Mit Schreiben vom 18. Januar 2025 ersuchte B._____ die Abteilung Steuern der Gemeinde Q._____ um Erlass einer Haftungsverfügung für die Steuerveranlagung 2021.

3. Mit Haftungsverfügung vom 21. Februar 2025 legte die Delegation der Steuerkommission Q._____ den Haftungsanteil für A._____ auf 86.45% und für B._____ auf 12.48% fest.

4. Gegen die Haftungsverfügung vom 21. Februar 2025 erhob A._____ mit Schreiben vom 1. März 2025 (Posteingang am 4. März 2025) Einsprache und machte geltend, es sei ihm unklar, "wie sich die Einkünfte und Vermögen laut Aufstellung ergeben". Ausserdem ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege.

5. Mit Entscheid vom 13. August 2025 wies die Steuerkommission Q._____ die Einsprache ab.

6. Den Einspracheentscheid vom 13. August 2025 (Zustellung am 21. August 2025) hat A._____ mit rechtzeitigem Rekurs vom 21. August 2025 (Postaufgabe am 22. August 2025) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weitergezogen. Er macht geltend,

es sei ihm unbekannt, woher die Daten zu einer so horrenden Steuerrechnung stammen.

Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

7. Die Steuerkommission Q._____ und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses.

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8. A._____ hat eine Replik erstattet.

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Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2021. Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).

2. Die Haftungsverfügung setzt eine rechtskräftige Veranlagung voraus (SGE vom 25. Mai 2022 [3-RV.2020.66]). Eine Veranlagung kann nur in Rechtskraft erwachsen, wenn sie ordnungsgemäss zugestellt wurde.

3. 3.1. Der Rekurrent und B._____ leben seit dem tt.mm. 2023 getrennt (vgl. Entscheid des Bezirksgerichts S._____ vom tt.mm. 2023). Zu prüfen sind vorab die verfahrensrechtlichen Folgen dieser Trennung.

3.2. Ehegatten werden nach § 61 Abs. 2 StG für die ganze Steuerperiode gemeinsam besteuert. Voraussetzung ist, dass eine rechtlich und tatsächlich ungetrennte Ehe (§ 61 Abs. 2 StG e contrario) besteht, wobei die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode massgebend sind. Eine Trennung nach Ablauf der Steuerperiode hat auf die gemeinsame Veranlagung keinen Einfluss (VGE vom 7. Dezember 2011 [WBE.2011.153]).

3.3. Unbestritten bestand per 31. Dezember 2021 eine rechtlich und tatsächlich ungetrennte Ehe, so dass für die Steuerperiode 2021 zu Recht eine gemeinsame Veranlagung für den Rekurrenten und B._____ vorgenommen wurde.

3.4. 3.4.1. Aufgrund der tatsächlichen Trennung ab tt.mm. 2023 galt im Zeitpunkt der Zustellung der definitiven Steuerveranlagung 2021 jedoch die Vertretungsvermutung nach § 172 StG nicht mehr (SGE vom 24. Februar 2022 [3-RV.2019.29]). Die Steuerkommission Q._____ hat die definitive Steuerveranlagung 2021 daher zu Recht dem Rekurrenten und B._____ je separat zugestellt (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 172 StG N 16).

3.4.2. Als ordnungsgemässe Zustellung gilt grundsätzlich die tatsächliche Aushändigung der Verfügung an den Adressaten oder an eine andere zur Ent-

- 5 gegennahme berechtigte Person (SGE vom 1. September 2022 [3-RV.2022.31]).

3.4.3. Die definitive Steuerveranlagung 2021 des Rekurrenten wurde am 17. Dezember 2024 an C._____ verschickt.

3.4.4. Gemäss der aktenkundigen "Vollmacht" (Eingang am 23. August 2022) hat B._____ C._____ bevollmächtigt. Eine entsprechende Vollmacht des Rekurrenten liegt nicht vor. Die ausschliessliche Zustellung der definitiven Steuerveranlagung 2021 des Rekurrenten an C._____ war daher nicht rechtskonform. Sie hätte, wie das beim Einspracheentscheid vom 13. August 2025 der Fall ist, direkt dem Rekurrenten zugestellt werden müssen.

3.4.5. Eine nicht korrekt zugestellte Veranlagung kann nicht in Rechtskraft erwachsen. Die definitive Steuerveranlagung 2021 des Rekurrenten vom 17. Dezember 2024 bildet daher keine genügende Grundlage für die Haftungsverfügung vom 21. Februar 2025. Diese und der dazu ergangene Einspracheentscheid vom 13. August 2025 sind daher aufzuheben.

4. Der Rekurrent befindet sich seit tt.mm. 2021 in Untersuchungshaft (vgl. "Bestätigung Untersuchungshaft A._____" der E._____ vom tt.mm. 2021). Die Steuerkommission Q._____ hat daher die definitive Steuerveranlagung 2021 in die Justizvollzugsanstalt D._____ zu schicken. Nach deren Rechtskraft ist eine neue Haftungsverfügung zu erlassen.

5. 5.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Rekursverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (§ 189 Abs. 1 StG). Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird damit hinfällig.

5.2. Dem nicht vertretenen Rekurrenten ist keine Parteikostenentschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG).

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Das Gericht erkennt:

1. Die Haftungsverfügung vom 21. Februar 2025 und der Einspracheentscheid vom 13. August 2025 werden aufgehoben, und die Angelegenheit wird zum Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Steuerkommission Q._____ zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rekursverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.

3. Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet.

Zustellung an: den Rekurrenten das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q._____

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialverwaltungsgericht, Obere Vorstadt 37, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]).

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Aarau, 20. November 2025

Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fischer Fäs

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