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Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 25.05.2023 3-RV.2022.18

25 maggio 2023·Deutsch·Argovia·Spezialverwaltungsgericht Steuern·PDF·1,877 parole·~9 min·1

Testo integrale

Spezialverwaltungsgericht Steuern

3-RV.2022.18 P 76

Urteil vom 25. Mai 2023

Besetzung Präsident Fischer Richter Wick Richter Schorno Gerichtsschreiber Lenarcic

Rekurrent 1 A._____

Rekurrentin 2 B._____

beide vertreten durch rmx gmbh, c/o André und Elsa Stutz, Ankerstrasse 120, 8004 Zürich

Gegenstand Einspracheentscheid der Steuerkommission Q._____ vom 13. Dezember 2021 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2019

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Das Gericht entnimmt den Akten:

1. Mit Verfügung vom 18. März 2021 wurden A. und B. von der Steuerkommission Q. für das Jahr 2019 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 76'700.00 (satzbestimmendes Einkommen CHF 78'300.00) und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 455'000.00 (satzbestimmendes Vermögen CHF 557'000.00) veranlagt. In Abweichung von den deklarierten CHF 1'794.00 (vgl. Erw. 2.1) wurden keine Vermögensverwaltungskosten zum Abzug zugelassen. Ausserdem wurden die geltend gemachten Berufsauslagen (Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung) von CHF 3'960.00 nicht gewährt.

2. Gegen die Verfügung vom 18. März 2021 liessen A. und B. mit Schreiben vom 12. April 2021 Einsprache erheben und beantragten, es seien die deklarierten Berufsauslagen von CHF 3'960.00 und die deklarierten Vermögensverwaltungskosten von CHF 1'795.00 zum Abzug zuzulassen.

3. Mit Entscheid vom 13. Dezember 2021 wies die Steuerkommission Q. die Einsprache ab.

4. Den Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2021 (Zustellung an A. und B. am 15. Dezember 2021; Zustellung an die Vertreterin am 21. Dezember 2021) haben A. und B. mit rechtzeitigem Rekurs vom 3. Januar 2022 (Postaufgabe am 11. Januar 2022) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weiterziehen lassen. Sie stellen die folgenden Anträge:

"1. Der Einsprache-Entscheid vom 13. Dezember 2021 sei aufzuheben.

2. Den Rekurrenten seien (zumindest minimale) Vermögensverwaltungskosten nach § 39 Abs. 1 StG zu gewähren.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Eventualiter

4. Die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an die Steuerkommission Q. zurück zu weisen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."

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Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

5. Die Steuerkommission bzw. das Gemeindesteueramt Q. und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses.

6. Die Vertreterin von A. und B. hat keine Replik erstattet.

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Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2019. Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).

2. 2.1. Die Rekurrenten beantragen, es seien (zumindest minimale) Vermögensverwaltungskosten nach § 39 Abs. 1 StG zum Abzug zuzulassen. In der Steuererklärung 2019 wurden die folgenden Vermögensverwaltungskosten deklariert:

E. (Bankkonto, endend mit 8) CHF 53.00 E. (Bankkonto, endend mit 6) CHF 24.00 F. S. (Bankkonto) CHF 12.00 G. XY (Bankkonto) CHF 333.00 G. XY (Wertschriftendepot) CHF 423.00 Nicht rückforderbare ausländische Quellensteuern CHF 949.00 Total CHF 1'794.00

2.2. Die Steuerkommission Q. hat die deklarierten Vermögensverwaltungskosten von CHF 1'794.00 mangels Nachweises nicht zum Abzug zugelassen.

3. 3.1. Die Rekurrenten sind der Auffassung, die Vorinstanz habe ihre in § 179 Abs. 1 StG kodifizierte Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen bzw. die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse festzustellen, verletzt, indem sie die Vermögensverwaltungskosten ermessensweise auf CHF 0.00 festgelegt habe. Einerseits sei diese ermessensweise Schätzung offensichtlich unrichtig, da aufgrund der Lebenserfahrung bei einem beweglichen Totalvermögen von CHF 525'290.00 (zur Hauptsache aus einem ausländischen Wertschriftendepot bestehend) zumindest minimale Vermögensverwaltungskosten angefallen seien. Andererseits habe die Vorinstanz nach dem Untersuchungsgrundsatz auch Tatsachen abzuklären, für welche die Steuerpflichtigen die Beweislast tragen würden.

3.2. Soweit die Rekurrenten vorbringen, dass in den Steuerperioden 2017 und 2018 jeweils Vermögensverwaltungskosten von CHF 1'100.00 bzw.

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CHF 1'000.00 akzeptiert worden seien, ist darauf hinzuweisen, dass die Steuerbehörde berechtigt und verpflichtet ist, die massgeblichen Verhältnisse bei jeder Veranlagung neu und ohne formelle Bindung an die früheren Veranlagungen zu beurteilen (zum Ganzen: StE 1997 B 93.4 Nr. 4; StE 1990 B 23.2 Nr. 8 = AGVE 1998 S. 162; VGE vom 7. Dezember 2007 [WBE.2007.4], mit Hinweis). Sie ist in den nachfolgenden Perioden grundsätzlich nicht an frühere Veranlagungen gebunden. Diese stellen keine individuellen, konkreten Zusicherungen an die Steuerpflichtigen dar, die geeignet wären, bei diesen ein berechtigtes Vertrauen darauf zu erwecken, dass sie inskünftig in gleicher Weise veranlagt würden. Insbesondere kann eine korrekte(re) Rechtsanwendung aufgrund an sich bekannter Tatsachen, die bisher allzu sehr zugunsten der Steuerpflichtigen gewürdigt (bzw. übersehen und nicht gewürdigt) wurden, nicht mit dem Hinweis auf den Vertrauensschutz unterbunden werden (vgl. VGE vom 21. April 2010 [WBE.2009.50]; VGE vom 7. Dezember 2007 [WBE.2007.4], mit Hinweisen; SGE vom 22. April 2021 [3-RV.2020.67]).

4. Damit ist nachfolgend zu prüfen, ob in der Steuerperiode 2019 die in der Steuererklärung 2019 deklarierten Vermögensverwaltungskosten von den Einkünften der Rekurrenten in Abzug gebracht werden können.

5. 5.1. Bei beweglichem Privatvermögen können die Kosten der Verwaltung durch Dritte und die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen Quellensteuern abgezogen werden (§ 39 Abs. 1 StG). Nicht abziehbar sind Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen (§ 41 lit. d StG) und Aufwendungen, die zur Erzielung von steuerfreien Kapitalgewinnen auf beweglichem Privatvermögen notwendig sind. Es handelt sich dabei um Anlagekosten. Die gleichen Regelungen finden sich in Art. 32 Abs. 1 bzw. Art. 34 lit. d des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG).

5.2. Zu den gemäss § 39 Abs. 1 StG abzugsfähigen Gewinnungskosten zählen sämtliche Aufwendungen der Steuerpflichtigen, die mit der Erzielung von Erträgen aus beweglichem Privatvermögen im Zusammenhang stehen und nicht zu einer Wertvermehrung dieses Vermögens führen. Darunter sind auch Aufwendungen zu verstehen, die der Erhaltung der Ertragsquelle, d.h. des betreffenden Vermögens, dienen. Die abzugsfähigen Vermögensverwaltungskosten umfassen dabei primär die Auslagen für die Verwahrung von Vermögenswerten in Depots oder Schrankfächern, aber auch Entgelte für einzelne Verwaltungshandlungen, Couponinkassokommissionen, Spesen für Kontoführung und -abschluss oder im Zusammenhang mit der Er-

- 6 stellung von Steuerverzeichnissen anfallende Aufwendungen. Nicht abzugsfähig sind dagegen Aufwendungen für die Anlage- oder Finanzberatung sowie Transaktionsgebühren (Courtagen, sog. Ticket Fees und dergleichen), da diese im Zusammenhang mit dem Erwerb bzw. der Veräusserung von Vermögenswerten stehen und daher nicht primär der Werterhaltung, sondern der Wertvermehrung dienen (vgl. VGE vom 15. Dezember 2020 [WBE.2020.359]).

5.3. Die Beweislast liegt, da es sich um steuermindernde Tatsachen handelt, bei den steuerpflichtigen Personen (vgl. RGE vom 31. Mai 2006 [3- RV.2005.50342]; StR 2019 S. 456). Bei der Abgrenzung zwischen abzugsfähigen und nicht abzugsfähigen Vermögensverwaltungskosten geht es nicht um die Frage, ob der geltend gemachte Aufwand belegt ist. Nicht belegte Kosten fallen zum vornherein ausser Betracht. Es geht vielmehr darum, den nachgewiesenen Aufwand aufzuteilen in Kosten für die Vermögensverwaltung im Sinne von § 39 Abs. 1 StG und Kosten für die Umschichtung und Neuanlage des Vermögens (vgl. RGE vom 22. April 1999 [RV.97.50140]).

5.4. Im vorliegenden Fall beziehen sich die geltend gemachten Vermögensverwaltungskosten auf drei Bankkonten bei Schweizer Banken, sowie ein Bankkonto (aaa) und ein Wertschriftendepot (bbb) bei der G. in XY. Darüber hinaus werden nicht rückforderbare ausländische Quellensteuern nach § 39 Abs. 1 StG geltend gemacht.

Für die Schweizer Bankkonten wurden keine Vermögensverwaltungskosten belegt. Ebenso mangelt es an Belegen für die nicht rückforderbaren ausländischen Quellensteuern von insgesamt CHF 949.00 bzw. können solche Nachweise nicht den vorliegenden Unterlagen (insbesondere nicht dem "integrierten Auszug" der G. betreffend das Wertschriftendepot bbb) entnommen werden. Für das Bankkonto (aaa) bei der G. in XY liegt betreffend die Steuerperiode 2019 ein Gebührenauszug ("Estado de comisiones") vom 24. Januar 2020 vor. Darin werden Gebühren ("Total de comisiones cobradas") von insgesamt EUR 275.28 ausgewiesen, welche die allgemeine Kontoführung ("Servicios generales de la cuenta"; EUR 77.48), Kosten für Zahlungen bzw. Überweisungen ("Pagos"; EUR 10.00), die Ausgabe und Wartung ("Emisión y mantenimiento") von Debit- und Kreditkarten (EUR 136.00) sowie andere Dienstleistungen (Bearbeitung einer Nicht- Wohnsitzbescheinigung ["Tramitación del certificado de no residencia"] inkl. Versandkosten ["Gastos correo"]; EUR 51.80) betreffen. Für das Wertschriftendepot (bbb) liegen vier Abrechnungen "DEPOTGEBUEHREN" im Gesamtbetrag von insgesamt rund EUR 382.00 (1. Quartal 2019: rund EUR 100.00; 2. Quartal 2019: rund EUR 100.00; 3. Quartal 2019: rund EUR 82.00; 4. Quartal 2019: rund EUR 100.00) vor.

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5.5. Von den nachgewiesenen Kosten können die Kontoführungsgebühren von EUR 77.48 bzw. umgerechnet rund CHF 84.00 (EUR 1.00 = CHF 1.087000; vgl. https://www.ictax.admin.ch/extern/de.html#/ratelist/ 2019) als abziehbare Vermögensverwaltungskosten berücksichtigt werden. Die übrigen Kosten betreffend das Bankkonto bei der G. in XY (Gebühren für Debit- und Kreditkarten, privater Zahlungsverkehr etc.) sind nicht abzugsfähig (vgl. SGE vom 19. September 2013 [3-RV.2012.145]). Die Depotgebühren von insgesamt EUR 382.00 bzw. umgerechnet rund CHF 415.00 stellen abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten dar.

5.6. Zusammenfassend können also Kosten von insgesamt CHF 499.00 (CHF 84.00 + CHF 415.00) nach § 39 Abs. 1 StG abgezogen werden. Warum die Vorinstanz diese Abzüge nicht berücksichtigt hat, ist (gerade im Lichte ihrer Untersuchungspflicht nach § 179 Abs. 1 StG) nicht nachvollziehbar, lagen ihr die entsprechenden Unterlagen doch bereits mit der eingereichten Steuererklärung 2019 vor.

6. In teilweiser Gutheissung des Rekurses ist somit das satzbestimmende Einkommen von CHF 78'395.00 um CHF 499.00 auf CHF 77'896.00 herabzusetzen. Die Vornahme einer neuen Steuerausscheidung ist Sache der Vorinstanz.

7. 7.1. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegen die Rekurrenten gemessen an ihrem Antrag zu rund 30 %. Sie haben daher 70 % der Verfahrenskosten zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG).

7.2. Ausserdem ist den Rekurrenten für die Vertretung im Rekursverfahren anteilsmässig eine Parteikostenentschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). Die Kostennote der Vertreterin für die Bemühungen im Rekursverfahren beläuft sich auf CHF 463.50 und ist angemessen. Es sind davon 30 %, d.h. CHF 139.05 auf die Staatskasse zu nehmen.

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Das Gericht erkennt:

1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird das satzbestimmende Einkommen auf CHF 77'896.00 festgesetzt.

2. Die Vorinstanz wird angewiesen, eine neue Steuerausscheidung vorzunehmen.

3. Die Rekurrenten haben die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 300.00, der Kanzleigebühr von CHF 110.00 und den Auslagen von CHF 100.00, zusammen CHF 510.00, zu 70 % mit CHF 357.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen.

4. Es wird eine Parteikostenentschädigung von CHF 139.05 ausgerichtet.

Zustellung an: die Vertreterin der Rekurrenten (2) das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q.

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialverwaltungsgericht, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]).

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Aarau, 25. Mai 2023

Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fischer Lenarcic

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