Skip to content

Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 20.09.2012 3-RV.2011.198

20 settembre 2012·Deutsch·Argovia·Spezialverwaltungsgericht Steuern·PDF·915 parole·~5 min·3

Riassunto

Teilsatzbesteuerung (§ 45a StG) Die Teilsatzbesteuerung ist auch für verdeckte Gewinnausschüttungen möglich. Das gilt selbst dann, wenn aufgrund eines Verlustvortrages keine aktuelle Vorbelastung besteht.

Testo integrale

2012 Kantonale Steuern 261 digung am 9. Dezember 2003 das Eigentum an der enteigneten Teilfläche der Parzelle Z erwarb. 11. 11.1. Im Zeitpunkt des Eigentumsüberganges an der enteigneten Teilfläche von ca. 8.40 Aren an der Parzelle Z am 9. Dezember 2003 waren U.S. und der Rekurrent je hälftige Miteigentümer der Parzelle Z. Der auf die enteignete Teilfläche von U.S. entfallende Teil der Enteignungsentschädigung ist entsprechend nicht beim Rekurrenten sondern bei U.S. zu besteuern. 42 Teilsatzbesteuerung (§ 45a StG) Die Teilsatzbesteuerung ist auch für verdeckte Gewinnausschüttungen möglich. Das gilt selbst dann, wenn aufgrund eines Verlustvortrages keine aktuelle Vorbelastung besteht. Aus dem Entscheid des Steuerrekursgerichtes vom 20. September 2012 in Sachen H. + N.E. (3-RV.2011.198). Aus den Erwägungen 2. Es ist unbestritten, dass die Rekurrenten eine im Jahr 2007 steuerbare verdeckte Gewinnausschüttung nicht deklariert haben. Die von den Steuerbehörden gestützt auf einen Vermögensvergleich festgestellte Finanzierungslücke wurde von den Rekurrenten erst auf wiederholte Nachfrage erklärt. Danach hat der Rekurrent der von ihm beherrschten N. SA WIR-Stammanteile mit einem Verkehrswert von CHF 117'160.00 zum Buchwert von CHF 26'950.00 entnommen. Dass es sich im Differenzbetrag von CHF 90'210.00 um eine als Vermögensertrag steuerbare geldwerte Leistung handelt, wird von den Rekurrenten zu Recht anerkannt. Umstritten ist hingegen, ob die in § 45a StG vorgesehene Teilsatzbesteuerung für die verdeckte Gewinnausschüttung beansprucht werden kann. Es steht fest, dass die N. SA für die Steuerperiode 2007

262 Steuerrekursgericht 2012 (Geschäftsjahr 1. Januar bis 31. Dezember 2007) mit einem steuerbaren Gewinn von CHF 0.00 veranlagt worden ist und eine Korrektur in Bezug auf die geldwerte Leistung aufgrund von massgeblichen Verlustvorträgen unterblieb. (…) 4.4.4. Nach den Intentionen des Bundesgesetzgebers ist die tatsächliche zweifache Besteuerung der ausgeschütteten Beteiligungserträge (volle Gewinnbesteuerung bei der leistenden Gesellschaft und Einkommensbesteuerung des Vermögensertrages bei den beteiligten Personen) für die Dividendenentlastung nicht zwingend erforderlich, jedoch erwünscht. Insofern kann auch die tatsächliche Gewinnaufrechnung bei der leistenden Gesellschaft für die Inanspruchnahme der Dividendenentlastung nicht Voraussetzung sein. Die Ausführungen im Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung (EStV) Nr. 22 vom 16. Dezember 2008 "Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen im Privatvermögen und Beschränkung des Schuldzinsenabzuges", wonach bei verdeckten Gewinnausschüttungen an die Inhaber von Beteiligungen die Entlastung zu gewähren ist, sofern die leistende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft eine entsprechende Gewinnaufrechnung erfahren hat, ist daher durch die Materialien nicht gestützt. Da es sich beim genannten Kreisschreiben um eine Verwaltungsanweisung handelt, ist die dort vertretene Auffassung für das Steuerrekursgericht nicht verbindlich. 4.4.5. Ebensowenig lässt sich aus den Materialien zur Unternehmenssteuerreform II ableiten, dass für eine Dividendenentlastung eine Deklarationspflicht Voraussetzung ist. 4.4.6. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass eine Dividendenentlastung nach den bundesgesetzlichen Vorgaben im Einkommenssteuerrecht (wohl aber bei der Verrechnungssteuer) nicht mit einer fehlenden Aufrechnung bzw. einer fehlenden Besteuerung bei der leistenden Gesellschaft oder einer fehlenden Deklaration verweigert werden kann.

2012 Kantonale Steuern 263 Es ist nachfolgend zu prüfen, ob auch der aargauische Gesetzgeber in diesem Rahmen legiferiert hat. (…) 4.5.4. Es ist somit festzuhalten, dass die Dividendenentlastung auch nach der Auffassung des kantonalen Gesetzgebers unabhängig von der (vollumfänglichen) Besteuerung ausgeschütteter Gewinne bei der leistenden Gesellschaft gewährt werden sollte. Mit der Streichung des Zusatzes "die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft die ausgeschütteten Gewinnanteile bereits als Gewinn versteuert hat" wurde vom Erfordernis der tatsächlichen wirtschaftlichen Doppelbelastung und damit auch von einer von der steuerpflichtigen Person nachzuweisenden effektiven Vorbelastung abgesehen. (…) 7.2. Der Rekurs müsste aber auch dann gutgeheissen werden, wenn eine Vorbelastung bzw. eine Aufrechnung der verdeckten Gewinnausschüttung Voraussetzung für die Anwendung von § 45a StG wäre. Bei Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften, bei denen wie bei der N. SA die Berücksichtigung des Verlustvortrages trotz aufzurechnender geldwerter Leistung zu einer Besteuerung eines Gewinnes von CHF 0.00 führt, kann nicht gesagt werden, es sei keine Aufrechnung im Zeitpunkt der Ausrichtung der verdeckten Gewinnausschüttung erfolgt. Wie die Rekurrenten zutreffend ausführen lassen, kann die verdeckte Gewinnausschüttung bei einem Verlust im Geschäftsjahr oder einem den Gewinn des Geschäftsjahres übersteigenden Verlustvortrag nicht verbindlich festgestellt werden. Erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Verrechnung von Vorjahresverlusten mit einem diese übersteigenden Gewinn wird der Verlustvortrag - zeitverschoben - bestimmt. Das ergibt sich jedoch ausdrücklich aus der Möglichkeit, einen Verlust vorzutragen (§ 74 StG). Die Möglichkeit zum Verlustvortrag stellt somit eine gesetzliche Ausnahme zum Periodizitätsprinzip dar. Dessen ungeachtet ist die verdeckte Gewinnausschüttung im Zeitpunkt der Ausrichtung der Leistung angefallen. Die entsprechende Veranlagung ist insofern formell, jedoch nicht mate-

264 Steuerrekursgericht 2012 riell in Rechtskraft erwachsen. Auch deshalb ist der Rekurs gutzuheissen. 7.3. Dementsprechend ist die verdeckte Gewinnausschüttung im Betrag von CHF 90'210.00 gemäss § 45a StG zu 40 % des Satzes des gesamten (steuerbaren) Einkommens zu erfassen. 43 Berufskosten, Abzug der schweizerischen Wohnungskosten durch Expatriates (Art. 2 Abs. 2 lit. b ExpaV) Der Abzug der schweizerischen Wohnungskosten durch einen Expatriate setzt voraus, dass die Beibehaltung einer ständigen Wohnung im Ausland dem Expatriate doppelte Wohnungskosten verursacht. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die Wohnung im Ausland vermietet wird.

Aus dem Entscheid des Steuerrekursgerichtes vom 20. September 2012 in Sachen K.S. + A.K. (3-RV.2012.63). Aus den Erwägungen 3. Strittig und zu prüfen ist, ob der für drei Jahre in die Schweiz entsandte, bei der X. AG erwerbstätige Rekurrent aus Indien gestützt auf Art. 2 Abs. 2 lit. b der Verordnung über den Abzug besonderer Berufskosten bei der direkten Bundessteuer von vorübergehend in der Schweiz tätigen leitenden Angestellten, Spezialisten und Spezialistinnen vom 3. Oktober 2000 (ExpaV) Wohnungskosten im Umfang von CHF 24'000.00 (bzw. für die Steuersatzbestimmung CHF 36'000.00) vom steuerbaren Einkommen abziehen kann. 4. 4.1. Wohnungskosten stellen grundsätzlich Lebenshaltungs- und nicht Berufskosten dar. Als solche sind sie selbst dann, wenn sie in einem gewissen Zusammenhang zur Berufsausübung stehen, grundsätzlich nicht abzugsfähig (§ 41 lit. a StG).

3-RV.2011.198 — Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 20.09.2012 3-RV.2011.198 — Swissrulings