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Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 24.07.2008 3-RV.2007.241

24 luglio 2008·Deutsch·Argovia·Spezialverwaltungsgericht Steuern·PDF·454 parole·~2 min·2

Riassunto

Ermessensveranlagung; Vermögensvergleich (§ 191 Abs. 3 StG). - Eine behauptete Schenkung von Bargeld vermag das Finanzierungsmanko des Vermögensvergleiches nicht zu begründen, wenn keine weiteren Hinweise die Schenkung glaubhaft machen.

Testo integrale

2008 Kantonale Steuern 349

70 Ermessensveranlagung; Vermögensvergleich (§ 191 Abs. 3 StG). - Eine behauptete Schenkung von Bargeld vermag das Finanzierungsmanko des Vermögensvergleiches nicht zu begründen, wenn keine weiteren Hinweise die Schenkung glaubhaft machen. 24. Juli 2008 in Sachen J. + U.M., 3-RV.2007.241 Aus den Erwägungen 2.3. Die Steuerkommission A. erstellte im Veranlagungsverfahren einen Vermögensvergleich. Da sich ein Finanzierungsmanko von CHF 21'641.00 ergab, wurden die Rekurrenten aufgefordert, sich dazu zu äussern. Die Rekurrenten reichten folgende Bestätigung der in Österreich lebenden Schwester des Rekurrenten ein: "Ich, M.V. geb. M., habe am 5.1.2004 meinem Bruder, H.M., ein zinsloses Darlehen in der Höhe von € 11.500.- gegeben. Dieser Betrag war ein Geschenk von mir an meinen Bruder." Die Steuerkommission A. anerkannte die Barzahlung aus dem Ausland nicht und rechnete nach Ermessen CHF 15'000.00 zum steuerbaren Einkommen hinzu. 2.4. Die Rekurrenten belegen die behauptete Schenkung der Schwester des Rekurrenten lediglich mit deren handschriftlichen Bestätigung. Dies reicht nicht aus, um die Schenkung genügend nachzuweisen (vgl. den bereits von der Steuerkommission zitierten RGE vom 21. Oktober 2004 in Sachen B. + E.K. betreffend die behauptete Gewährung von Darlehen). Daran ändert die "Eidesstättige Erklärung" der Schwester des Rekurrenten vom 19. Mai 2008 nichts, da der Notar lediglich die Echtheit der Unterschrift belegt (und belegen kann), und nicht die Schenkung an sich (RGE vom 26. Juni 2008 in

350 Steuerrekursgericht 2008 Sachen D.D. + M.M.D.). Ein Zahlungsnachweis kann, da die Schenkung in bar erfolgt sein soll, nicht erbracht werden. Auch der behauptete Bezug der € 11'500.00 von der Postbank durch die Schwester des Rekurrenten kann von der Bank nicht rekonstruiert werden (Schreiben vom 15. Mai 2008). Der Rekurrent, der selbständig erwerbstätig ist, hat die behauptete Schenkung in der Buchhaltung als Privateinlagen erfasst (mit Buchungen vom 30. Januar [CHF 4'623.00], vom 23. März [CHF 6'120.00] und vom 26. April [CHF 6'144.00]). Die gestaffelte Einzahlung aus dem Bankkonto sei unter Rücksicht auf den Wechselkurs und die persönlichen Bedürfnisse der Rekurrenten erfolgt. Aus der Verbuchung der Schenkung können die Rekurrenten nichts zu ihren Gunsten ableiten. Sie spricht im Gegenteil eher gegen die Darstellung der Rekurrenten. Die Behauptung, der Geldbetrag sei mit Rücksicht auf den Wechselkurs gestaffelt gewechselt worden, wirkt nicht glaubwürdig. Die Rekurrenten konnten nicht wissen, wie sich der Kurs entwickelt und ob sich ein Abwarten zu ihren Gunsten auswirkt. Die Steuerkommission A. hat daher die behauptete Schenkung der Schwester des Rekurrenten zu Recht nicht als Begründung für die Finanzierung des Mankos aus dem Vermögensvergleich anerkannt. 71 Ermessensveranlagung; Vermögensvergleich; Rechtliches Gehör (§ 191 Abs. 3 StG; Art. 29 Abs. 2 BV). - Beabsichtigt eine Steuerkommission, die Veranlagung aufgrund einer Vermögensvergleichsrechnung vorzunehmen, ist diese dem Steuerpflichtigen vorher zur Kenntnis zu bringen und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme zu den Berechnungsgrundlagen einzuräumen. 24. Januar 2008 in Sachen P.M., 3-RV.2007.121

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