2007 Kantonale Steuern 239 I. Kantonale Steuern A. Steuergesetz (StG) vom 15. Dezember 1998 61 Gewinnungskosten des selbstständig Erwerbtätigen (§ 36 Abs. 1 StG). - Der steuerlich zu anerkennende Einschlag beim Verkauf von WIR- Guthaben ist aufgrund des konkreten Einzelfalles zu ermitteln. Vorliegend ist der beim Verkauf gewährte Einschlag von 40 % angesichts des hohen verkauften Betrages und der konsequenten Behandlung des WIR-Geldes in der Buchhaltung angemessen. 23. August 2007 in Sachen E. + P.O., 3-RV.2006.148 Aus den Erwägungen 2. 2.1. Der Rekurrent ist Inhaber der Einzelfirma O. Er handelt vorab mit Audio-Anlagen für den Einbau in Fahrzeuge. Dabei nimmt er für einen Teil des Verkaufspreises WIR-Checks in Zahlung. Sein WIR-Guthaben verkauft er regelmässig mit einem Einschlag von rund 40 % an seinen ebenfalls selbstständig erwerbstätigen Bruder. So hat er im Jahr 2001 WIR-Geld von total CHF 354'000.00 für CHF 214'800.00 veräussert. Die Differenz von CHF 139'200.00 wurde als Erlösminderung verbucht. 2.2. Die Steuerkommission L. anerkannte einen Einschlag von lediglich 25 % und rechnete entsprechend CHF 50'700.00 zum Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit auf. Sie führt dazu aus, steuerlich seien 30 % abziehbar. Es sei nicht ersichtlich, was die Inkaufnahme des höheren Verlustes mit der Erreichung des Gesellschaftszweckes zu tun habe. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Rekurrent bei einem unabhängigen Dritten einen Einschlag von 40 % akzeptiert hätte. Da zudem alle Geschäfte mit dem Bruder abgewickelt worden seien, könne das Delkredererisiko vernachlässigt,
240 Steuerrekursgericht 2007 und nur ein Einschlag von 25 % akzeptiert werden. Was darüber hinausgehe, sei nicht geschäftsmässig begründet. 2.3. Der Rekurrent führt aus, die Annahme von WIR-Checks garantiere ihm einen Vorteil gegenüber der Konkurrenz. Sein Bruder ermögliche ihm dies, indem er ihm das WIR-Geld mit einem Einschlag von 40 % abkaufe. Aus diesem Geschäft erleide er keinen Verlust, da der Kaufpreis bei der Bezahlung mit WIR entsprechend um 40 % nach oben korrigiert werde. Zudem sei die Frage, ob er auch bei einem unabhängigen Dritten einen Einschlag von 40 % akzeptieren würde, fehl am Platz, da nicht einzusehen sei, weshalb er seinem Bruder ein „Geschenk“ machen solle. 3. 3.1. Nach den Geschäftsbedingungen der WIR-Genossenschaft besitzt WIR-Geld die volle Kaufkraft, und ein Minderwert gegenüber Währungsgeld wird verneint. Obschon an sich nicht gestattet, wird mit sog. WIR-Checks beträchtlicher Handel getrieben. Angesichts der doch beschränkten Verwendbarkeit von WIR-Guthaben ist aber anerkannt, dass bei ihrem Verkauf zur Beschaffung von Bargeld mit einem Einschlag von 25 bis 30 % zu rechnen ist (AGVE 1970 S. 284; VGE vom 19. Dezember 2002 in Sachen A. + B.B.). Offizielle WIR-Teilnehmer können daher anstelle des Nennwerts entweder den niedrigeren Verkehrswert versteuern oder ohne besonderen Nachweis eine Delkredere-Rückstellung von 25 % des Nominalwerts bilden. Wird der tiefere Verkehrswert bilanziert, ist höchstens noch eine Rückstellung von 5 % (wie für inländische Forderungen) möglich (VGE vom 19. Dezember 2002 in Sachen A. + B.B.; vgl. zum Ganzen auch Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 2. Auflage, Muri-Bern 2004, § 25 StG N 27). Der Verkehrswert des WIR-Geldes ist nach den konkreten Verwendungsumständen und Geschäftsbereichen differenziert zu ermitteln (BGE vom 14. Dezember 1999 in Sachen E. AG; RGE vom 11. Oktober 2006 in Sachen O.M.). 3.2. Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Bewertung von WIR-Guthaben in der Bilanz, sondern darum, ob der Einschlag von 40 % auf den verkauften WIR-Geldern geschäftsmässig begründet war. Der Hinweis der Steuerkommission L. auf das geringe „Delkre-
2007 Kantonale Steuern 241 dere-Risiko“ vermag daher eine Aufrechnung nicht und auch nicht teilweise zu begründen. 3.3. Entgegen der Ansicht der Steuerkommission L. ist der Einschlag auf WIR-Geld steuerlich nicht auf 30 % fixiert, sondern der Einschlag ist entsprechend dem Verkehrswert zu bestimmen. Der Satz von 25 bis 30 % gilt nur, wenn kein besonderer Nachweis geführt wird. Vorliegend hat der Rekurrent unbestritten sein WIR-Geld mit einem Einschlag von 40 % verkauft. Es ist angesichts des hohen Betrages von CHF 354'000.00 fraglich, ob er bei einem unabhängigen Dritten mehr dafür bekommen hätte. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Rekurrent seinem Bruder die Gelder zu einem unter dem Marktpreis liegenden Wert hat zukommen lassen. Dies gilt umso mehr, als der Käufer die WIR-Gelder in seiner Buchhaltung erfasst hat. Im BGE vom 14. Dezember 1999 in Sachen E. AG hatte das Bundesgericht eine in WIR-Checks ausgerichtete Zuwendung an eine Freikirche, die nicht als geschäftsmässig begründet anerkannt wurde, zu beurteilen. Es führte aus, der vom Verwaltungsgericht angenommene Minderwert des WIR-Geldes von 25 % sei nicht gerade willkürlich tief angesetzt, „(…) obwohl die Festsetzung eines Einschlags von 40 % mit Blick auf die in dieser Höhe (…) akzeptierten buchmässigen Wertberichtigungen möglich und wohl auch angemessener gewesen wären.“ Auch nach Ansicht des Bundesgerichtes ist somit ein Einschlag auf WIR-Geldern von 40 % nicht von vornherein unangemessen. Der Saldo der zwei Kontokorrente des Rekurrenten bei der WIR-Bank betrug per 31. Dezember 2001 CHF - 5'151.25. (…) Das Konto „Delkredere“ hatte per 31. Dezember 2001 einen positiven Saldo von CHF 2'050.00. Offenbar hat der Rekurrent auf seiner Schuld bei der WIR-Bank 40 % „gutgeschrieben“. Es ist offensichtlich, dass auf einer Schuld handelsrechtlich kein Delkredere verbucht werden darf. Indes hat der Rekurrent wenigstens auf den WIR-Beträgen konsequent mit einem Einschlag von 40 % gerechnet. Dies wurde denn auch von der Steuerkommission L. nicht korrigiert. 3.4. Nach Ansicht des Steuerrekursgerichtes ist aufgrund der vorstehenden Überlegungen im vorliegenden Fall der Einschlag von
242 Steuerrekursgericht 2007 40 % beim Verkauf von WIR-Geldern angemessen. Der Handel mit dem Bruder ist als drittmarktgerecht zu beurteilen und die Behandlung in der Buchhaltung war konsequent. Der Rekurs erweist sich in diesem Punkt als begründet. Die Aufrechnung von CHF 50'700.00 zum Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist zu streichen. 62 Krankheits-/Unfallkosten und behinderungsbedingte Kosten; Transportkosten (§ 40 lit. i und ibis StG). - Die Transportkosten sind nicht nur bei einer Behinderung, sondern (weiterhin) auch bei Krankheit/Unfall abzugsfähig. 20. Dezember 2007 in Sachen S.R., 3-RV.2007.179 Aus den Erwägungen 2. 2.1. Gemäss § 40 lit. i StG in der bis Ende 2006 geltenden Fassung können von den Einkünften die Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen abgezogen werden, soweit die steuerpflichtige Person die Kosten selber trägt und diese 5 % der um die Aufwendungen nach den §§ 35 - 40 verminderten steuerbaren Einkünfte übersteigen. Diese Regelung deckt sich inhaltlich mit Art. 33 Abs. 1 lit. h DBG in der bis Ende 2004 geltenden Fassung. 2.2. Bei der direkten Bundessteuer sind am 1. Januar 2005 die Art. 33 Abs. 1 lit. h und lit. hbis DBG in Kraft getreten. Dabei wurden die Invaliditätskosten in lit. h gestrichen und neu eine lit. hbis eingefügt. Danach werden von den Einkünften die behinderungsbedingten Kosten des Steuerpflichtigen oder der von ihm unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 abgezogen, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt. Diese Regelung deckt sich mit der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung von Art. 9 Abs. 2 lit. hbis StHG.