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Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 04.05.2015 3-BU.2015.49

4 maggio 2015·Deutsch·Argovia·Spezialverwaltungsgericht Steuern·PDF·676 parole·~3 min·7

Riassunto

Verletzung von Verfahrenspflichten; Betätigung aufrichtiger Reue (§ 235 Abs. 1 StG, Art. 48 lit. d StGB) Wird die Steuererklärung nach der Eröffnung des Strafbefehls wegen Verletzung von Verfahrenspflichten noch eingereicht, ist darin keine Betätigung aufrichtiger Reue zu sehen.

Testo integrale

366 Spezialverwaltungsgericht 2015 ermessensweise festgesetzte Gewinn aus den Fitnessstunden im Einspracheentscheid um rund CHF 100'000.00 reduziert. (…) Die Steuerkommission A hat ihr Ermessen damit nicht pflichtgemäss ausgeübt. Somit gelten vorliegend die erhöhten Anforderungen an eine Einsprache (und den Rekurs) gegen eine Ermessensveranlagung nicht.

69 Verletzung von Verfahrenspflichten; Betätigung aufrichtiger Reue (§ 235 Abs. 1 StG, Art. 48 lit. d StGB) Wird die Steuererklärung nach der Eröffnung des Strafbefehls wegen Verletzung von Verfahrenspflichten noch eingereicht, ist darin keine Betätigung aufrichtiger Reue zu sehen. Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 4. Mai 2015 in Sachen J.D. (3-BU.2015.49). Aus den Erwägungen 3.3. 3.3.1. Der Angeklagte macht geltend, er habe nach Erhalt des Strafbefehls seinen "Fehler zu beheben" versucht und die Steuererklärung 2013 sofort nachgereicht. Zudem habe er sich bei der Post in X. wegen des fehlgeschlagenen ersten Versands erkundigt sowie beim Gemeindesteueramt Z. vorgesprochen. 3.3.2. Bleibt damit zu überprüfen, ob das Verhalten des Angeklagten einen Strafmilderungsgrund darstellt und eine Strafminderung bewirkt. Das verspätete Einreichen der Steuererklärung könnte allenfalls den Milderungsgrund der Betätigung aufrichtiger Reue erfüllen (Art. 48 lit. d StGB). Für die Annahme eines solchen wird gefordert, dass Einsicht in die Schwere der Verfehlung besteht. Es müssen zu-

2015 Abteilung Steuern 367 dem aktive Anstrengungen unternommen werden um deren negativen Folgen entgegenzuwirken. Insgesamt gelten in der Praxis strenge Anforderungen (Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 48 StGB N 20 ff.; Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Basel 2003, Art. 64 aStGB N 25 ff.). Demgemäss kann nicht allein das verspätete Einreichen der Steuererklärung zu einer Strafmilderung führen. Es müssen darüber hinausgehende Anstrengungen erkennbar sein, welche vom Bestreben zeugen, die Pflichtverletzung aufzuwiegen. Zwar trifft es zu, dass der Angeklagte nach dem Erhalt des Strafbefehls gewisse Anstrengungen unternommen hat. Das Verwaltungsgericht hat indessen erst jüngst zu einem vergleichbaren Sachverhalt festgehalten (VGE vom 31. März 2015 in Sachen W.F. [WBE.2014.349], mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung): "Wenn schon hätte der Beschwerdeführer nach Verstreichen der letzten Frist und vor Erhalt des Strafbefehls handeln müssen, ist doch die Bekundung von Reue allein unter dem Druck eines drohenden oder hängigen Strafverfahrens nicht ausreichend (…). Wer sich erst unter dem Druck des drohenden Verfahrens zu einer besonderen Anstrengung herbeilässt, bekundet keine aufrichtige Reue sondern handelt aus taktischen Gründen und verdient deshalb keine besondere Milde (…)." Zudem hielt es fest, dass die Strafe nach Erhalt des Strafbefehls bereits ausgefällt worden ist, und eine danach vorgenommene Handlung nicht mehr in die Bemessung der Strafe einfliessen könne. Die dargelegten Erwägungen des Verwaltungsgerichts treffen auch vorliegend uneingeschränkt zu. Das Nachreichen der Steuererklärung 2013 erfolgte offensichtlich allein zu dem Zweck, die Ausfällung der Busse nachträglich noch abzuwenden. Darin ist weder aufrichtige Reue, noch eine Einsicht zu erkennen, zumal das nicht fristgemässe Einreichen der Steuererklärung beim Angeklagten in der Vergangenheit die Norm - und nicht etwa die Ausnahme - darstellte.

2015 Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen 369 Anwaltsrecht 369 II. Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen A. Erschliessungsabgaben 70 Ursprünglicher Beitragsplan nach §§ 34/35 BauG Im Rahmen des Beitragsverfahrens kann nicht über den Rechtserwerb entschieden werden. Für einen strittigen Rechtserwerb muss ein Enteignungsverfahren durchgeführt werden. Das Ergebnis des Rechtserwerbsverfahrens ist für das Beitragsverfahren verbindlich. Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen, vom 14. September 2015 in Sachen Ehegatten X. gegen Einwohnergemeinde Y. (4-BE.2013.21). Aus den Erwägungen 7. Zusammenfassend ist vorab festzuhalten, dass materiell in Bezug auf die Beitragserhebung und die Beitragshöhe nichts bestritten ist (…). In einem Beschwerdeverfahren gegen eine Beitragserhebung kann nicht mehr als eine Aufhebung desselben verlangt werden. Der Streitwert kann daher nicht über den angelasteten Betrag von Fr. 11'242.90 (…) hinausgehen. Die Beschwerdeführer sprengen mit ihren Eventualbegehren (…) diesen Rahmen, insofern haben sie die mit dem Hauptbegehren postulierte Abgrenzung zwischen Rechtserwerbs- und Beitragsverfahren selbst missachtet. Es sei nochmals ausdrücklich wiederholt, dass Entschädigungen für Rechtsabtretungen nicht in einem Beitragsverfahren gültig festgesetzt werden können. Dafür ist entweder ein förmliches Enteignungsverfahren oder eine privatrechtliche Vertragslösung erforderlich. Die Ergebnisse beider Vorgehensvarianten sind für das Beitragsverfahren verbindlich. Solange daher ein Enteignungsverfahren nicht abgeschlossen ist – vorliegend wurde es noch nicht einmal eingeleitet – oder ein Vertrag nicht zustande gekommen ist, handelt es sich beim Aufwand

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