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Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 16.08.2000 SV.2000.50003

16 agosto 2000·Deutsch·Argovia·Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen·PDF·952 parole·~5 min·8

Riassunto

Gebäudewasserversicherung. Versicherte Kosten für Leckortung und Grabarbeiten bei schadhaften Leitungen. - Leistungskürzungsgründe sind vom Versicherungsamt zu beweisen (Erw. 2.2.1.1.). - Schuldhafte Verletzung von Sorgfaltspflichten als Leistungskürzungsgrund im vorliegenden Fall (Hauszuleitung ausserhalb des Gebäudes) verneint (Erw. 2.2.1.2.).

Testo integrale

2000 Entschädigungsfestsetzung 513 122 Gebäudewasserversicherung. Versicherte Kosten für Leckortung und Grabarbeiten bei schadhaften Leitungen. - Leistungskürzungsgründe sind vom Versicherungsamt zu beweisen (Erw. 2.2.1.1.). - Schuldhafte Verletzung von Sorgfaltspflichten als Leistungskürzungsgrund im vorliegenden Fall (Hauszuleitung ausserhalb des Gebäudes) verneint (Erw. 2.2.1.2.). Aus einem Entscheid der Oberschätzungsbehörde nach Versicherungsgesetz vom 16. August 2000 in Sachen Ehegatten L. gegen AVA. Aus den Erwägungen 1.1. Im Kanton Aargau besteht ein Obligatorium für Feuer- und Elementarschäden, ausgestaltet als Versicherungsmonopol zugunsten der Aargauischen Gebäudeversicherungsanstalt (vgl. § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung vom 15. Januar 1934 [GebVG] in der seit dem 1. Januar 1997 geltenden Fassung; SAR 673.100). Die Anstalt betreibt ohne Versicherungsmonopol eine freiwilllige Gebäudewasserversicherung (§ 8 GebVG), wobei das Versicherungsverhältnis in der regierungsrätlichen Verordnung über die Gebäudewasserversicherung (GWVV; SAR 673.151) vom 13. November 1996 geregelt ist. Ergänzend zu diesen Bestimmungen sind diejenigen des GebVG sowie des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) vom 2. April 1908 (SR 221.229) heranzuziehen (vgl. § 8 Abs. 4 GebVG und § 17 GWVV). 1.2. - 1.3. (...) 2.1. In der Gebäudewasserversicherung mitversichert sind als Nebenleistungen namentlich die Kosten der Leckortung sowie die mit der Leitungsreparatur zusammenhängenden Grabarbeiten (Freilegung und Wiedereindeckung). Die Ersatzpflicht erfasst auch Leitungen ausserhalb des Gebäudes, soweit sie nur dem versicherten Gebäude dienen und soweit der Versicherte dafür den Unterhalt zu

514 Oberschätzungsbehörde nach Versicherungsgese... 2000 tragen hat, wobei pro Schadenereignis maximal Fr. 8'000.entschädigt werden (§ 2 Abs. 2 lit. a GWVV). 2.2. (...) 2.2.1.1. Von der versicherten Person zu beweisen ist der vorliegend unzweifelhaft vorhandene - Eintritt eines Ereignisses, das die Merkmale der durch die Versicherung übernommenen Gefahr trägt. Dagegen ist es an der Versicherung nachzuweisen, dass ein Kürzungs- bzw. ein Ausschlussgrund vorliegt, will sie ihre Leistungspflicht einschränken oder gar verweigern (vgl. Rechenschaftsbericht [RB] des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich, 1983, Nr. 117, S. 171). Ob die Versicherungsleistung aufgrund der Missachtung von Sorgfaltspflichten (vgl. § 4 GWVV) gekürzt werden kann, beurteilt sich nach der Bestimmung von § 6 GWVV, welche wie folgt lautet: " Bei schuldhafter Missachtung von Sorgfaltspflichten, von vertraglichen oder gesetzlichen Sicherheitsvorschriften oder von anderen Obliegenheiten sowie einer Gefahrenerhöhung, die schuldhaft nicht angezeigt worden ist, kann die Entschädigung in dem Ausmasse herabgesetzt werden, als Eintritt und Umfang des Schadens dadurch beeinflusst werden." Eine ähnliche Regelung enthält übrigens auch Art. 14 VVG, wobei Absicht oder grobe Fahrlässigkeit seitens der versicherten Person vorausgesetzt wird. Zum Beweisthema des AVA gehört demnach eine schuldhaft missachtete Sorgfaltspflicht der Beschwerdeführer, welche den Leitungsbruch (mit-)verursachte (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1986, § 36, S. 335). 2.2.1.2. Der Versicherungsnehmer ist gemäss § 4 GWVV verpflichtet, den Eintritt des Versicherungsfalles durch entsprechende Sorgfalt zu vermeiden. Ob eine Sorgfaltspflicht schuldhaft missachtet wurde, lässt sich nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls bestimmen. So würde es dem Versicherungsnehmer zum Vorwurf gereichen, im Wissen um eine sanierungsbedürftige Leitung

2000 Entschädigungsfestsetzung 515 keine Reparatur vorgenommen zu haben. Die durch eine solche Unterlassung herbeigeführten Schäden erschienen grobfahrlässig verursacht (Maurer, a.a.O., S. 333). Dass die Beschwerdeführer sich dazu hätten veranlasst sehen müssen, die Leitungen zu reparieren bzw. auszutauschen, damit es nicht zu Lecks kommt, ist weder vom AVA substantiiert vorgetragen worden noch ergaben sich sonstwie Hinweise dafür. (...). Immerhin handelt es sich um unterirdische Leitungen, deren Zustand für Privatpersonen ohne Beizug von Fachleuten mit entsprechender Ausrüstung kaum feststellbar ist. Im Übrigen übernehmen die städtischen Werke gemäss Wasserreglement der Stadt R. den Unterhalt der Hausanschlussleitungen auf Kosten der Grundeigentümerschaft (...). Für die Beschwerdeführer wird damit die ihnen obliegende Unterhaltspflicht erfüllt. Sie hatten keinen Anlass zu zusätzlichen Vorkehren. Weil die städtischen Werke vor dem Schadeneintritt am 9. März 1999 nie eine Sanierungsbedürftigkeit feststellten bzw. den Beschwerdeführern jedenfalls nie vorgängig eine solche anzeigten (...), durften diese bis zu diesem Zeitpunkt von einwandfreien Leitungen ausgehen. Soweit das AVA ein früheres Wissen der Beschwerdeführer um die vorbestehende Sanierungsbedürftigkeit mit ihrer beigelegten Schadenstatistik (...), aus welcher ersichtlich ist, dass die gleiche Leitung bereits 1995 einmal Leck geschlagen hatte, belegen möchte, so ist zu entgegnen, dass es seinerzeit die Kosten übernommen und die - keinem Kontrahierungszwang unterstehende - Versicherung weitergeführt hat, ohne je irgendwelche Vorbehalte angebracht zu haben (...). Den Beschwerdeführern kann mithin keine schuldhafte Verletzung von Sorgfaltspflichtsverletzungen angelastet werden, womit eine entsprechende Kürzung nicht in Betracht gezogen werden darf.

516 Oberschätzungsbehörde nach Versicherungsgese... 2000 123 Gebäudewasserversicherung; Verfahrensrecht. - Anwendbares Verfahrensrecht bei Beschwerden im Bereich der freiwilligen Gebäudewasserversicherung nach § 8 GebVG (Erw. 1.6.1.). - Frage des Beweismasses (Erw. 1.6.2.). - Bedeutung von Privatgutachten (Erw. 1.6.3.). Aus einem Entscheid der Oberschätzungsbehörde nach Versicherungsgesetz vom 7. September 2000 in Sachen M. AG gegen AVA. Aus den Erwägungen ...1.6.1. Als freiwillige Zusatzversicherung ist das Gebäudewasserversicherungsrecht im Grenzbereich von Privat- und Verwaltungsrecht anzusiedeln. Soweit Verfahrensfragen nicht unmittelbar in den Grundlagen des Gebäudeversicherungsrechts geregelt sind (wie Zusammensetzung der Instanzen, Zuständigkeiten, Fristen, Kostenverteilung), kommt subsidiär das kantonale Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG) vom 9. Juli 1968 zur Anwendung (vgl. OBE SV.96.50005 vom 31. März 1998 in Sachen S. gegen AVA, Erw. 2 S. 7 f., m.w.H.; OBE SV.97.50010 vom 19. Oktober 1999 in Sachen M. B. und F. B. gegen AVA, Erw. 3 S. 11); für die Frage der Beweislastverteilung gilt dabei die allgemeine Regel von Art. 8 ZGB, wonach derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet (subjektive Beweislast); er hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (objektive Beweislast; vgl. OBE SV.96.50005 vom 31. März 1998 in Sachen S. gegen AVA, Erw. 2 S. 8 f.; OBE SV.95.50004 vom 6. November 1996 in Sachen L. gegen AVA, Erw. 1.4.2.5. S. 14; OBE SV.95.50001 vom 22. März 1995 in Sachen V. gegen AVA, Erw. 3.1.2. S. 8; ebenso die überwiegende Lehre und Rechtsprechung allgemein zur analogen Anwendung von Art. 8 ZGB im öffentlichen Recht, vgl. Hans Schmid in: Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Schweizerisches Zivilgesetzbuch I, Art. 1-359 ZGB, Basel

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