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Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 26.02.2025 4-SV.2023.1

26 febbraio 2025·Deutsch·Argovia·Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen·PDF·12,577 parole·~1h 3min·12

Testo integrale

Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen

4-SV.2023.1

Urteil vom 26. Februar 2025

Besetzung Präsident B. Wehrli Richter J. Fricker Richter T. Humbel Richter U. Bolliger Richter D. Peter Gerichtsschreiberin L. Käser

Beschwerdeführerin 1 A._____

Erbengemeinschaft B._____ sel., bestehend aus:

A._____

Beschwerdeführer 2

C._____

Beschwerdeführerin 3

D._____

Beschwerdeführer 4 E._____

alle vertreten durch Remo Busslinger, Rechtsanwalt, Streichenberg und Partner, Stockerstrasse 38, 8002 Zürich

Beschwerdegegnerin Aargauische Gebäudeversicherung

Gegenstand Kürzung der Entschädigung im Brandfall vom tt.mm. 2019

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Das Gericht entnimmt den Akten:

A. B._____ und A._____ waren Gesamteigentümer der Liegenschaften Nr. bbb, ccc, ddd und fff am Q-Weg (Parzelle aaa) in der Einwohnergemeinde R._____. Die Gebäude sind bei der Aargauischen Gebäudeversicherung (fortan AGV) gegen Feuer- und Elementarschäden versichert. Die drei Gebäude Nr. ccc, ddd und fff sind über die unterirdische Autoeinstellhalle Nr. bbb verbunden.

B. B.1. Am tt.mm. 2019 ereignete sich am Q-Weg ein Brand im Untergeschoss. Dabei wurden die Liegenschaften Nr. bbb, ccc, ddd und fff beschädigt.

B.2. Die Staatsanwaltschaft S._____ führte eine Untersuchung gegen B._____ wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst durch. Mit Urteil des Bezirksgerichts T._____ vom tt.mm. 2021 (fortan Urteil Bezirksgericht T._____; Beilage 7 zur Beschwerdeantwort, act. 77 ff.) wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst freigesprochen. Gleichzeitig wurde er wegen Widerhandlung gegen das Brandschutzgesetz (Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz; Brandschutzgesetz; BSG; SAR 585.100 vom 21. Februar 1989) gemäss § 7 i.V.m. § 1 der Brandschutzverordnung (BSV; SAR 585.113 vom 23. März 2005) i.V.m. Ziff. 3 der Brandschutzrichtlinien 12-15 der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherung (fortan VKF) schuldig gesprochen. Gegen das Urteil erhob B._____ Berufung. Mit Urteil vom tt.mm. 2022 wurde er vom Obergericht infolge Verjährung freigesprochen (fortan Urteil Obergericht; Beilage 8 zur Beschwerdeantwort, act. 85 ff.).

B.3. Gestützt auf die von den Grundeigentümern eingereichten Offerten bezifferte die AGV den Schaden auf Fr. 475'491.55 (Kostengutsprache vom 14. Juli 2020, Beilage 9 zur Beschwerdeantwort, act. 103 ff.).

Im gleichen Zug teilte die AGV den Eigentümern mit, dass sie eine Kürzung der Versicherungsleistungen aufgrund grobfahrlässigen Handelns um 20 % beabsichtige (Kostengutsprache vom 14. Juli 2020, Beilage 9 zur Beschwerdeantwort, act. 105). Mit Schreiben vom 19. November 2021 bestätigte die AGV die beabsichtigte Kürzung (Beilage 10 zur Beschwerdeantwort, act. 107 ff.).

B.4. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2021 (Beilage 11 zur Beschwerdeantwort, act. 116 ff.) informierte der Rechtsvertreter von B._____ und A._____

- 3 über das Vertretungsverhältnis und bat im gleichen Zug, mit dem definitiven Entscheid betr. die Kürzung zuzuwarten, bis das Berufungsverfahren vor dem Obergericht abgeschlossen sei. Mit Schreiben vom 8. August 2022 (Beilage 12 zur Beschwerdeantwort, act. 119 ff.) informierte der Rechtsvertreter über den Abschluss des Berufungsverfahrens und bat im Falle eines Festhaltens an der Kürzung von 20 % um Erlass einer anfechtbaren Verfügung.

Mit Verfügung vom 20. September 2022 (Beilage 13 zur Beschwerdeantwort, act. 122 ff.) hielt die AGV an der Kürzung der Versicherungsleistung um 20 % fest.

B.5. Gegen die Verfügung liessen B._____ und A._____ mit Datum vom 21. Oktober 2022 Einsprache erheben (Beilage 14 zur Beschwerdeantwort, act. 125 ff.).

Die AGV wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 27. Februar 2023 ab und bestätigte die Kürzung der Versicherungsleistung um 20 % entsprechend der Verfügung vom 20. September 2022 (Beilage 16 zur Beschwerdeantwort, act. 156 ff.; fortan Einspracheentscheid).

C. C.1. Gegen den abschlägigen Einspracheentscheid liessen B._____ und A._____ mit Eingabe vom 4. April 2023 Beschwerde beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (fortan SKE) erheben und stellten folgende Anträge: « 1. Der Einspracheentscheid vom 27. Februar 2023 der Aargauischen Gebäudeversicherung sei aufzuheben 2. Den Beschwerdeführern sei die volle Entschädigung betreffend Schaden Nr. 201910119, 201910082, 201910120 und 201910121 auszurichten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zusätzlich MWST) zu Lasten der Staatskasse.»

C.2. Nach Erhebung eines Kostenvorschusses (Verfügung vom 6. April 2023) eröffnete das SKE nach Eingang der Zahlung den Schriftenwechsel (Schreiben vom 3. Mai 2023).

C.3. Mit Schreiben vom 25. Mai 2023 ersuchte die AGV (fortan Beschwerdegegnerin) um Erstreckung der Frist zur Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2023 beantragte sie die Abweisung der Beschwerde.

- 4 -

C.4. Mit Stellungnahme vom 3. Juli 2023 liessen die Beschwerdeführenden replizieren und hielten an ihren Anträgen fest. Mit Schreiben vom 25. August 2023 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine abschliessende Duplik.

D. D.1. Mit Vorladung vom 14. Mai 2024 lud das Gericht die Parteien zu einer Verhandlung am 4. September 2024 vor.

D.2. Mit Schreiben vom 3. September 2024 – einen Tag vor der anberaumten Verhandlung – liessen B._____ und A._____ einen Antrag auf Verschiebung der Verhandlung stellen (Eingang beim SKE vorab per E-Mail am 3. September 2024) und teilten mit, dass B._____ unter einem Gehirntumor leide und sein Gesundheitszustand eine Teilnahme an einer Verhandlung nicht erlaube; A._____ leide ebenfalls unter Krebs und sei nicht in der Lage, an einer Verhandlung teilzunehmen. Die entsprechenden Arztzeugnisse würden nachgereicht.

D.3. Mit Telefonat und schriftlicher E-Mailbestätigung teilte der Präsident des SKE mit, B._____ und A._____ seien nicht verpflichtet, an der Verhandlung zu erscheinen. Da sie jedoch einen zur Prozessführung befugten Vertreter mandatiert hätten, werde die Verhandlung nicht verschoben und die Erscheinenden würden angehört (E-Mail vom 3. September 2024).

D.4. Das Gericht führte am 4. September 2024 eine Verhandlung durch (Präsenz siehe Protokoll, S. 1) und unterbreitete den Parteien nach einer Beratung einen Vergleichsvorschlag. Aufgrund der Abwesenheit von B._____ und A._____ wurde eine Frist von 20 Tagen (bis 24. September 2024) zur Mitteilung angesetzt, ob der Vergleichsvorschlag angenommen werde (Protokoll, S. 17).

E. Mit Schreiben vom 24. September 2024 liess der Vertreter von B._____ und A._____ mitteilen, dass nach Rücksprache mit der Gegenpartei kein Vergleich zustande gekommen sei. Im gleichen Zug reichte er dem Gericht die ärztlichen Zeugnisse nach. Ebenfalls mit Schreiben vom 24. September 2024 bestätigte die AGV, dass kein Vergleich zustande gekommen sei.

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F. F.1. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2024 fragte der Präsident beim Vertreter von B._____ und A._____ nach, wie es um die Gesundheit und Verhandlungsfähigkeit der Klientschaft stehe, zumal im Rahmen der Verhandlung ausdrücklich eine persönliche Befragung verlangt wurde (Protokoll, S. 2).

F.2. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2024 wurde dem Gericht mitgeteilt, dass B._____ kurz nach der Verhandlung verstorben sei. Die Vollmacht der Erbengemeinschaft B._____ (bestehend aus A._____ und den Nachkommen) werde zeitnah nachgereicht.

Eine gerichtliche Befragung der Beschwerdeführenden sei nicht mehr gewünscht.

F.3. Mit E-Mail vom 6. Februar 2025 liessen die Beschwerdeführenden die Vollmacht der Erbengemeinschaft, bestehend aus A._____, C._____, D._____ und E._____ (fortan Beschwerdeführende) einreichen.

G. Am 26. Februar 2025 wurde die Streitsache vom Gericht ohne Parteibeteiligung erneut beraten und das nachfolgende Urteil gefällt.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. 1.1. Gegen Verfügungen der Aargauischen Gebäudeversicherung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Einsprache erhoben werden (§ 50 Abs. 1 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung [Gebäudeversicherungsgesetz; GebVG; SAR 673.100] vom 19. September 2006).

Der Einspracheentscheid der Gebäudeversicherung ist innert 30 Tagen nach Zustellung beim SKE anfechtbar (§ 51 Abs. 1 GebVG). Für das Verfahren sind die für das Verwaltungsgericht geltenden Vorschriften anwendbar (§ 51 Abs. 2 GebVG).

1.2. Der Einspracheentscheid der AGV vom 27. Februar 2023 fällt in die Zuständigkeit des SKE.

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1.3. 1.3.1. Zur Einreichung einer Beschwerde ist legitimiert, wer ein schutzwürdiges und aktuelles Interesse geltend macht (§ 42 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007). Als Adressaten des Einspracheentscheides hatten B._____ und A._____ ein schutzwürdiges und aktuelles Interesse. Sie waren zur Beschwerdeeinreichung legitimiert.

1.3.2. B._____ ist gegen Ende des Jahres 2024 verstorben. Nach dem Grundsatz der Universalsukzession gemäss Art. 560 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) vom 10. Dezember 1907 geht unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen das gesamte, dem Erblasser im Zeitpunkt seines Todes zustehende Vermögen auf dessen Erben über, soweit es sich um vererbliche Vermögenspositionen handelt (STEPHAN WOLF / STEPHANIE HRUBESCH-MILLAUER, Schweizerisches Erbrecht, 3. Auflage, Bern 2024, Rz. 45).

Stirbt der Erblasser während eines laufenden Prozesses, erlangen die Mitglieder der Erbengemeinschaft aufgrund der Universalsukzession Parteistellung in einem hängigen Verfahren des Erblassers, sofern es sich um vererbbare Rechtspositionen handelt. Lediglich in Verfahren, in denen es um höchstpersönliche Rechte des Erblassers geht, bewirkt dessen Tod die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens (MICHAEL GRABER in: KARL SPÜHLER / LUCA TENCHIO / DOMINIK INFANGER (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 83, N 37 f.).

1.3.3. Im vorliegenden Verfahren geht es um einen vermögensrechtlichen Anspruch auf eine Leistung der Gebäudeversicherung und somit nicht um eine höchstpersönliche Rechtsposition des Erblassers. Der Vertreter der Beschwerdeführenden teilte dem Gericht mit Vollmacht vom 30. Januar 2025 mit, dass die Erbengemeinschaft des B._____ sel. aus seiner Ehepartnerin A._____ sowie seinen Nachkommen C._____, D._____ und E._____ bestehe. Diese treten kraft Universalsukzession in die Rechtsstellung des Verstorbenen und somit als Beschwerdeführende in das Verfahren ein. Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerdeführung legitimiert.

1.4. Der Vertreter der Beschwerdeführenden wurde gehörig bevollmächtigt (Vollmacht vom 30. Januar 2025 [F.2.] bzw. ursprüngliche Vollmacht vom 3. Dezember 2021 [Beschwerdebeilage 1]).

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1.5. Der Einspracheentscheid ist am 3. März 2023 beim Vertreter der Beschwerdeführenden eingegangen (Beilage 17 zur Beschwerdeantwort, act. 162). Für die Berechnung der Fristen gelten gemäss § 28 Abs. 1 und 2 VRPG die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) vom 19. Dezember 2008. Unter Beachtung des Stillstands der Fristen (Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO) erfolgte die Beschwerde fristgerecht.

1.6. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2. 2.1. 2.1.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vom 18. April 1999 verankert ist (vgl. auch §§ 21 f. VRPG), meint das Recht des Privaten, in einem vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit seinen Begehren angehört zu werden, Einsicht in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können.

Die Behörde hat die Vorbringen der Rechtssuchenden zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, woraus sich die Pflicht zur Begründung eines Entscheids ergibt. Das rechtliche Gehör dient der Sachaufklärung und ist gleichzeitig ein Mitwirkungsrecht der Parteien. Die Begründung soll die Betroffenen in die Lage versetzen, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterziehen zu können. Der Anspruch auf Begründung ist nicht bereits verletzt, wenn sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Sie darf sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn ersichtlich ist, von welchen Überlegungen sich die Behörde leiten liess (Bundesgerichtsentscheid [BGE] 136 I 229, Erw. 5.2; Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau [VGE WBE.2014.143] vom 19. März 2015, Erw. 2.4.; Entscheid des SKE [SKEE 4-BE.2015.12] vom 14. August 2015, Erw. 2.2. ff.; ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, [fortan HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN], N 1001 ff.).

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2.1.2. Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101; EMRK) vom 4. November 1950 (genehmigt von der Bundesversammlung am 3. Oktober 1974) räumt jeder Person einen Anspruch darauf ein, dass insbesondere ihre «zivilrechtliche» (im Sinne der EMRK) Angelegenheit von einem Gericht öffentlich gehört wird. Dieser Öffentlichkeitsgrundsatz stellt ein fundamentales Prinzip dar. Es soll den Betroffenen wie auch der Allgemeinheit ermöglichen, Prozesse unmittelbar zu verfolgen und Kenntnis davon zu erhalten, wie das Recht angewendet und die Rechtspflege ausgeführt wird. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts sowie der Strassburger Organe kann auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verzichtet werden, sofern der Verzicht ausdrücklich oder stillschweigend, eindeutig und unmissverständlich erfolgt (BGE 127 I 44, Erw. 2.e.). Mit anderen Worten garantiert Art. 6 Ziff. 1 EMRK einen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung vor einer gerichtlichen Behörde, wenn diese beantragt wird (HÄFELIN / MÜL- LER / UHLMANN, N 1189).

Die Bestimmung bezieht sich auf Verfahren vor gerichtlichen Behörden. Als Gericht im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK gilt eine Behörde, die in einem justizförmigen, fairen Verfahren begründete und bindende Entscheidungen trifft, Sachverhalts- und Rechtsfragen frei überprüfen darf und organisatorisch und personell sowohl gegenüber anderen Behörden als auch gegenüber den Parteien unabhängig und unparteiisch ist (BGE 139 III 98, Erw. 4.2.).

2.2. Im vorliegenden gerichtlichen Verfahren war es B._____ aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, an der Verhandlung vom 4. September 2024 teilzunehmen (D.2.). Anlässlich der Verhandlung, die ohne seine Anwesenheit durchgeführt wurde (D.3. und D.4.), teilte sein Vertreter mit, B._____ wünsche eine persönliche Anhörung durch das Gericht (Protokoll, S. 2). Mit Schreiben vom 18. Dezember 2024 liess der Vertreter mitteilen, dass B._____ kurz nach der Verhandlung verstorben sei; (zit.) «Eine gerichtliche Befragung ist entsprechend nicht mehr gewünscht». Die Beschwerdeführenden beantragten somit nicht länger eine persönliche Anhörung (Erw. 2.1.2.).

Die Beschwerdegegnerin hatte Gelegenheit, sich an der Verhandlung vom 4. September 2024 (Protokoll passim) zu äussern und angehört zu werden.

Das Gericht hat damit die aus der EMRK fliessenden Rechte der Parteien umfassend gewahrt.

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3. 3.1. 3.1.1. Die Beschwerdeführenden lassen vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe ihren Einspracheentscheid auf einen unrichtigen Sachverhalt abgestellt (Beschwerde, Rz. 12 ff. mit Verweis auf den Einspracheentscheid, Ziff. I.1.).

Sie bringen zunächst vor, der Einspracheentscheid führe in Erw. I.1. aus, Abklärungen der Kantonspolizei Aargau und des Starkstrominspektorates hätten ergeben, dass der Brand durch eine nicht den Vorschriften entsprechende Elektroinstallation und durch den Betrieb zweier Heizpilze verursacht worden sei. Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, diese Sachverhaltsfeststellung sei unrichtig. Dem Polizeirapport vom 17. Januar 2020 (Beilage 6 zur Beschwerdeantwort, act. 44 ff.) sei zu entnehmen, dass der Brand gemäss den Fachberichten der Brandermittlung vom 6. November 2019 (fortan Fachbericht Brandermittlung; Beilage 4 Beschwerdeantwort, act. 13 ff.) und des Starkstrominspektors Electrosuisse vom 1. November 2019 (fortan Fachbericht Electrosuisse; Beilage 5 Beschwerdeantwort, act. 29 ff.) aufgrund einer Überbelastung einer Steckerleiste (180 % Nennstrom) entstanden sein dürfte. Zudem dürfte es sich bei der Steckerleiste um ein älteres Modell gehandelt haben, welches nicht mehr den Vorschriften entspreche und bereits bei der Montage einen Defekt aufgewiesen haben müsse. Weiter ergebe sich aus dem Fachbericht Brandermittlung, dass der eigentliche Brandherd bzw. der Entstehungsort des Brandes nicht festgestellt werden konnte, da die Brandzerstörung zu gross gewesen sei. Entsprechend seien weder die Brandursache noch der Zustand, in dem sich die Geräte befunden hätten, feststellbar gewesen. Der Fachbericht Brandermittlung nehme auch Bezug auf die Herleitungen des Starkstromexperten F._____. Aus der Formulierung sei erkennbar, dass es sich dabei um Mutmassungen des Starkstromexperten handle, mit welcher versucht worden sei, die Brandursache zu erklären (Beschwerde, Rz. 12-15).

3.1.2. Die Beschwerdegegnerin führt mit Verweis auf den Fachbericht Brandermittlung und den Fachbericht Electrosuisse aus, der Brand sei durch eine beschädigte und überlastete Steckdosenleiste verursacht worden. Die Überlastung der Steckdosenleiste sei durch den zeitgleichen Betrieb zweier Heizpilze verursacht worden, was zu 180 % Nennstrom auf der Leiste geführt habe (Beschwerdeantwort, Rz. 3). Die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien aktenwidrig, zumal in den Fachberichten genau beschrieben werde, weshalb der Brand ausgebrochen sei. Zwar werde im Fachbericht Brandermittlung (mit Hinweis auf Seite 3) ausgeführt, der eigentliche Brandherd sei aufgrund der grossflächigen Brandzerstörung nicht genau bestimmbar. Aus demselben Abschnitt des Fachberichts gehe jedoch zugleich hervor, dass sich der Brandherd im Bereich des Sofas befunden

- 10 haben musste. Anlässlich des Feuerwehreinsatzes sei die Situation leicht verändert worden, sodass sich die Heizpilze ausserhalb des eigentlichen Brandherdes befunden hätten. Die Akkumulation von elektrischen Geräten im Brandherd deute stark daraufhin, dass die Brandentstehung mit der elektrischen Installation bzw. Verkabelung und der Heizschirme zusammenhinge (Beschwerdeantwort, Rz. 10). Das Starkstrominspektorat sei zum Schluss gelangt, der Brandschaden sei durch den Kabelleiterbruch in der letzten Steckdosenleiste entstanden. Ein Leiter der zweiten Steckdosenleiste habe durch Einklemmen oder Knicken des Kabels beschädigt gewesen sein müssen. Der hohe Strom durch den Betrieb von zwei Heizpilzen habe an der beschädigten Stelle einen Serie-Lichtboden erzeugt, der die leicht brennbare Kabelisolation entzündet habe. Schadenursache sei der beschädigte Leiter im Kabel der zweiten Steckdosenleiste und die Überlastung mit 180 % Nennstrom durch den Betrieb von zwei Heizpilzen. Die Brandermittlung habe keine Hinweise auf andere mögliche Brandursachen oder -herde ergeben (Beschwerdeantwort, Rz. 12-15, Rz. 39).

3.1.3. Die Beschwerdeführenden lassen mit Replik vorbringen, beide Fachberichte stellten auf die Mutmassung ab, dass zwei Heizpilze eingeschaltet gewesen seien, obschon dies aufgrund der grossen Zerstörung nicht habe festgestellt werden können. Es sei zudem bei der Untersuchung ausgefallener oder verbrannter Komponenten regelmässig nicht möglich, zwischen Ursache und Wirkung zu unterscheiden. Insbesondere bei verschmolzenen Leitern sei oft nicht bestimmbar, ob die Verschweissung den Brand verursacht hat oder ob der Brand einen elektrischen Kurzschluss verursachte, der wiederum die Verschweissung verursachte. Die Lichtbogenbildung sei daher nicht als Ursache der Feuersbrunst ausgewiesen (Replik, Rz. 2-4).

Die Beschwerdegegnerin verkenne ausserdem, dass die Brandursache als nicht geklärt moniert werde und nicht der Brandherd. Dass der Brandherd auf den Bereich des Sofas eingegrenzt werden konnte, sei unbestritten, gleichzeitig sei aber bekannt, dass sich in diesem Bereich mehrere elektrische Geräte befunden hätten. Die Brandursache hingegen sei nicht geklärt (Replik, Rz. 5-6).

3.2. 3.2.1. Der Fachbericht Brandermittlung hält fest, dass der Brandherd sich aufgrund des Spurenbildes im Bereich des Sofas befunden hat. Unmittelbar hinter dem Sofa war die Mehrfachsteckerleiste montiert (bezeichnet mit «Steckerleiste 2»). Ausserdem befanden sich hinter dem Sofa die zwei Heizschirme (wobei diese im Zuge der Brandlöschung verschoben worden sind). Aufgrund der grossflächigen Brandzerstörung war der eigentliche Brandherd, der auf den Brandentstehungsort hingedeutet hätte, nicht erkennbar (S. 3, act. 15).

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Aufgrund dieser Informationen wurde in einem weiteren Schritt die noch vorhandene Elektroinstallation untersucht. Dabei konnte festgestellt werden, dass das Gehäuse der Steckerleiste, die durch die Wand geführt wurde (bezeichnet mit «Steckerleiste 1»), klare sekundäre Brandschäden aufwies. Die eingesteckten Verbraucher konnten gestützt darauf als Ursache klar ausgeschlossen werden.

Bei der Untersuchung des Kabels der zweiten Steckerleiste (Kabel der Steckerleiste, welche im Bereich des Lichtschachtfensters montiert wurde) wurde ein auffälliger Unterbruch entdeckt, bei welchem die drei Litzenstränge auf gleicher Höhe durchtrennt waren. Bei einer der Litzen konnte eine beidseitige Perlenbildung bzw. Verschweissung festgestellt werden (Fachbericht Electrosuisse, act. 29 ff.; Fachbericht Brandermittlung, Fotografien act. 21 ff., Fotografien Nr. 7, 8, 12, 13 und 14). Die ursprünglich an der Wand montierte Leiste befand sich nicht mehr an Ort und Stelle. Beim Durchsuchen des sich darunter befindlichen Bauschuttes konnten mehrere Teile der Steckerleiste gefunden werden. An diesen konnte kein offensichtlich ursächlicher Defekt entdeckt werden, der den Brand verursacht haben könnte. Auch die untersuchten Einzelteile der Heizschirme und die Gehäuse der Leuchtstoffröhren konnten als Brandursache ausgeschlossen werden (S. 3, act. 15).

3.2.2. Die bis zu diesem Zeitpunkt getätigten Untersuchungen liessen den Brandermittler vermuten, dass die Brandentstehung mit der Elektroinstallation und dem Betrieb der zwei Heizschirme in Zusammenhang stehen musste. Aus diesem Grund zog er in der Folge den Starkstrominspektor bei, welcher auf der Grundlage der erstellten Fotografien und Sicherstellungen den Fachbericht Electrosuisse erstellte (S. 3 f., act. 15 f.).

Der Fachbericht Electrosuisse stellt fest, dass der Brandschaden durch den Kabelleiterunterbruch in der letzten Steckdosenleiste entstanden ist (S. 2, act. 30). Nach Aufführung der technischen Daten zu den Steckdosenleisten führt der Bericht aus, wie der Schaden gestützt auf die Abklärungen entstanden sein musste: Die Belastung der Steckdosenleiste mit zwei Heizpilzen mit je 2100 W ergab einen Strom von mehr als 18 A. Die Steckdosenleisten sind nur für 10 A geprüft und zugelassen. Die Strombelastung betrug damit 180 % Nennstrom. Der Leitungsschutzschalter der Steckdose (Typ LSC 13 A) muss bei einem 1.45-fachen Nennstrom erst nach einer Stunde abschalten, was er folglich im vorliegenden Fall nicht getan hat, zumal die Brandentwicklung nach einigen Minuten erkannt wurde. Zudem muss ein Leiter der zweiten Steckdosenleiste beschädigt gewesen sein. Der hohe Strom hat an der beschädigten Stelle einen Serie-Lichtbogen erzeugt. Dadurch hat sich die leicht brennbare Kabelisolation entzündet.

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Schadensursachen sind gemäss dem Fachbericht Electrosuisse folglich der beschädigte Leiter im Kabel der zweiten Steckdosenleiste und die Überlastung mit 180 % Nennstrom durch den Betrieb von zwei Heizpilzen (S. 2 f.).

3.2.3. Die Beschwerdeführenden führen aus, der eigentliche Brandherd habe nicht festgestellt werden können, da die Brandzerstörung zu gross gewesen sei, was vom Brandermittler tatsächlich so festgestellt wurde. Sie übersehen jedoch, dass dieser, da er selbst nicht in der Lage war, die Ursache zu eruieren, sich für weitere Abklärungen entschied und in der Folge den Starkstrominspektor beizog. Dieser hält in seinem Fachbericht die Schadensursachen ausdrücklich fest (Erw. 3.2.2.). Es trifft zudem nicht zu, dass es sich dabei um Mutmassungen handelt. Der Fachbericht Electrosuisse hält ausdrücklich fest: «Der Brandschaden ist durch den Kabelleiterunterbruch in der letzten Steckdosenleiste entstanden» (zit. Fachbericht Electrosuisse, S. 2, act. 30).

Aus dem Fachbericht Electrosuisse geht zudem weiter hervor, dass der Starkstrominspektor aufgrund seiner Abklärungen davon ausging, dass die Belastung durch zwei Heizpilze mit je 2100 W zu einem Strom von mehr als 18 A führte. Das führte bei den nur für 10 A geprüft und zugelassenen Steckdosenleisten zu einem Nennstrom von 180 % (S. 2, act. 30).

Ebenfalls aus dem Fachbericht Electrosuisse ergibt sich jedoch, dass der Starkstrominspektor seinem Bericht die Tatsache als gegeben zugrunde legt, dass zwei Heizpilze eingesteckt waren, was von den Beschwerdeführenden bestritten wird (S. 1, act. 29; zit. «Er hat die zwei Heizpilze eingesteckt und eingeschaltet»; Protokoll, S. 10).

3.2.4. Klar wird aus den Fachberichten inkl. Fotografien und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer 2 ein Knistern vernommen hat, kurz bevor der Brand ausgebrochen ist, dass die Ursache für den Brandschaden der Kabelleiterunterbruch in der letzten Steckdosenleiste sein muss. Dies bestätigen auch die Abklärungen, wonach kein anderer Verbraucher als Ursache in Frage kommt (Erw. 3.2.1.).

Dagegen ist den Beschwerdeführenden aus Sicht des Gerichts zuzustimmen, dass aus dem Fachbericht Electrosuisse nicht eindeutig hervorgeht, ob dieser Kabelleiterbruch auch zu einem Lichtbogen und zum Brand hätte führen können, wenn nicht zwei Heizpilze eingesteckt gewesen wären, sondern nur einer. Darauf ist zurückzukommen (Erw. 14.).

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4. 4.1. 4.1.1. Im Einspracheentscheid führt die Beschwerdegegnerin aus, der Beschwerdeführer 1 habe für seine Installation ein Kabel verwendet, welches beschädigt gewesen sei (eingeklemmt oder geknickt). An einer älteren Steckdosenleiste, zugelassen für 10 A und ohne Überstromschutz, habe er zudem zwei Heizgeräte, die bei Volllast 180 % Nennstrom benötigten, installiert.

Entweder habe er es gänzlich unterlassen, sich um die technischen Daten der Steckdosenleiste und der Heizpilze zu kümmern, oder aber die Gefahr sei ihm bewusst gewesen. Jedenfalls habe er nicht nur gegen mehrere Vorschriften der Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung; NIV; SR 734.27) vom 7. November 2001 verstossen, sondern zugleich gegen elementare Vorsichtsgebote (Einspracheentscheid, Erw. II.3.3., S. 5).

4.1.2. Die Beschwerdeführenden lassen vorbringen, der Vorwurf der Beschwerdegegnerin, wonach sich die Beschwerdeführenden nicht um die technischen Daten von Steckdosen und Heizpilzen gekümmert haben sollen, sei willkürlich. So sei auch das Obergericht im Berufungsverfahren zum Schluss gekommen, dass nicht detailliert dargelegt worden sei, inwiefern die Elektroinstallation den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge (mit Verweis auf das Urteil Obergericht, S. 7, Erw. 4.3.; Beschwerde, Rz. 22). Die Beschwerdegegnerin habe selbst keinerlei Untersuchungen vorgenommen, die andere Schlussfolgerungen zulassen würden, welche über die Feststellungen des Obergerichts hinausgehen würden (Beschwerde, Rz. 23).

Die Tatsache, dass die Steckdosenleiste keinen Überstromschutz aufwies, dürfe den Beschwerdeführenden sodann nicht angelastet werden, zumal es keine Verpflichtung gegeben hätte, die Steckdosenleisten zu ersetzen. So stellte auch das Obergericht fest, dass sich Endkunden darauf verlassen können müssen, dass ein Produkt, welches die Konformitätsprüfung erfolgreich bestanden habe und legal in den Verkehr gebracht worden sei, die Sicherheitsanforderungen erfülle (Beschwerde, Rz. 24 und 30).

4.1.3. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, den Beschwerdeführenden werde nicht vorgeworfen, eine Steckdosenleiste ohne Überstromschutz installiert zu haben. Ihnen werde vielmehr angelastet, eine Elektroinstallation installiert zu haben, welche die Steckdosenleiste zu sehr beanspruchte (180 % Nennstrom; Beschwerdeantwort, Rz. 35; Protokoll, S. 14). Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung liege nicht vor. Entsprechende Rügen unterlägen

- 14 einer qualifizierten Begründungspflicht. In der Beschwerde sei daher klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsdarstellung offensichtlich unhaltbar bzw. willkürlich sei (Beschwerdeantwort, Rz. 31-34).

4.2. 4.2.1. Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9 BV). Die Sachverhaltsfeststellung gilt als willkürlich, wenn sie sich nicht nur als unrichtig, sondern als schlechterdings unhaltbar erweist. Davon ist auszugehen, wenn der Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt wird, wenn ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen wird oder wenn auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen wurden (Urteil des Bundesgerichts [6B_86/2022] vom 22. März 2023, Erw. 1.1.).

4.3. 4.3.1. Aus dem Fachbericht Electrosuisse geht hervor, dass der Brandschaden durch den Kabelleiterunterbruch in der letzten Steckdosenleiste entstanden ist. Durch den Kabelleiterunterbruch wurde ein sog. Serie-Lichtbogen erzeugt (act. 31). Mögliche Ursachen für serielle Lichtbögen im ortsveränderlichen Teil einer Anlage können beispielsweise mechanische Beschädigungen von Leitungen sein (z.B. durch Quetschungen) oder schlechte Kontakte in belasteten oder gar überlasteten Mehrfachsteckdosenleisten, insbesondere dann, wenn diese bereits mechanisch beschädigt sind.

Ein einzelner Heizpilz hätte im Grundsatz keine Überlast verursacht (2100 W ÷ 230 V ≈ 9 A). Allerdings übersieht die Beschwerdegegnerin, dass die Steckdosenleiste beschädigt war, was als Brandursache eruiert wurde (Kabelleiterbruch; Erw. 3.2.4.). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin stellt sich nicht die Frage, ob zwei Heizpilze eine Überlast verursachten, was zweifellos der Fall ist (2 x 2100 W ÷ 230 V ≈ 18 A), sondern, ob der Brand aufgrund der Beschädigung auch ausgebrochen wäre, wenn nur ein einzelner Heizpilz betrieben worden wäre (also keine Überlast vorhanden war). Darauf ist zurückzukommen (Erw. 14.).

Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden hält der Fachbericht Electrosuisse jedoch auch folgendes fest (zit. S. 2 f.): «Der Schaden ist aufgrund unserer Abklärung wie folgt entstanden: Die Belastung der Steckdosenleiste mit zwei Heizpilzen von je 2100 W ergab einen Strom von mehr als 18 A. Die Steckdosenleisten sind nur für 10 A geprüft und zugelassen. Die Strombelastung betrug somit 180 % Nennstrom.»

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«Schadensursachen sind der beschädigte Leiter im Kabel der 2. Steckdosenleiste und die Überlastung mit 180 % Nennstrom durch den Betrieb von zwei Heizpilzen.»

4.3.2. Die Beschwerdegegnerin hat sich bezüglich ihrer Sachverhaltsdarstellung auf den Fachbericht Electrosuisse abgestützt. Die Sachverhaltsdarstellung kann folglich nicht als schlechterdings unhaltbar, d.h. willkürlich bezeichnet werden.

5. 5.1. Im vorliegenden Verfahren ist in der Hauptsache umstritten, ob die AGV die Kürzung aufgrund der Verursachung des Schadens durch Grobfahrlässigkeit zu Recht vorgenommen hat. Zunächst ist die Sorgfaltspflichtverletzung zu prüfen.

5.2. 5.2.1. Die Beschwerdeführenden rügen eine rechtsfehlerhafte Anwendung von § 27 Abs. 2 GebVG. Diese Norm bedürfe im Grundsatz der Verletzung einer Präventionspflicht, welche einen Schaden kausal herbeigeführt und deren Verletzung sich als grobfahrlässig erweise. Nur dann dürfe die Versicherungsleistung gekürzt werden. Die Beschwerdegegnerin habe in der Verfügung vom 20. September 2022 keine verletzten Bestimmungen genannt und greife nun einzig auf die Bestimmungen der NIV zurück. Dies in der Annahme, dass jeder verständige Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen diese Pflichten befolgt hätte. Die Beschwerdegegnerin werfe den Beschwerdeführenden vor, über keine Installationsbewilligung gemäss Art. 6 NIV verfügt zu haben (mit Verweis auf Einspracheentscheid, Erw. II.3.2.). Die Beschwerdeführenden bestreiten, dass eine Installationsbewilligung nach Art. 6 NIV notwendig gewesen wäre (Beschwerde, Rz. 25-29).

Die Beschwerdegegnerin mache fälschlicherweise geltend, die Kürzung rechtfertige sich aufgrund der Grobfahrlässigkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers 1. Grobfahrlässig handle, wer jene elementarsten Vorsichtsgebote unbeachtet liesse, die jeder vernünftige Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen befolgen würde, um eine nach dem natürlichen Lauf der Dinge voraussehbare Schädigung zu vermeiden. Je grösser die Sorgfaltspflicht sei, desto schwerer wiege deren Missachtung. Das Verhalten eines Schädigers bei grober Fahrlässigkeit liesse sich als schlechthin unverständlich bezeichnen. Entgegen der Würdigung der Beschwerdegegnerin erreiche das Verhalten des Beschwerdeführers 1 bei weitem keine grobe Fahrlässigkeit. Dieser habe die Installation richtig zu bedienen gewusst und ihm sei bekannt gewesen, dass er

- 16 nicht beide Heizpilze gleichzeitig an die Steckerleiste anschliessen durfte. Er habe auch seinen Sohn dementsprechend instruiert. Ihm sei zu keiner Zeit bewusst gewesen, dass eine Gefahr von seiner Installation ausgehen könnte. Das er mit diesem Kenntnisstand und Vorsicht keine Fachperson beizog, sei nachvollziehbar und nicht grobfahrlässig. Die Beschwerdegegnerin begründe zudem nicht, dass er eine Präventionspflicht missachtet habe. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass jeder verständige Mensch die von der Beschwerdegegnerin vorgebrachten Verordnungsbestimmungen kenne und danach agiere (Beschwerde, Rz. 31-34).

5.2.2. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, § 27 Abs. 2 GebVG bestimme, die Entschädigung werde nach Massgabe des Verschuldens gekürzt, wenn der Grundeigentümer den Schaden durch grobe Fahrlässigkeit verursacht habe oder wenn der Schaden auf eine offenkundige Missachtung der Präventionspflicht zurückzuführen sei. Dass elektrische Installationen bei nicht sachgemässem Gebrauch Brände verursachen können, sei allgemein bekannt. Indem die Beschwerdeführenden die beiden Heizpilze betriebsbereit installierten, hätten sie nicht die Sorgfalt angewendet, die von einem vernünftigen Menschen zu erwarten sei. Damit hätten sie grobfahrlässig gehandelt.

Den Beschwerdeführenden werde nicht vorgeworfen, dass sie die Vorschriften der NIV nicht gekannt hätten; dies sei für die Annahme eines grobfahrlässigen Verhaltens nur indirekt relevant. Allerdings sei der Beschwerdeführer 1 in der Baubranche tätig, weshalb davon ausgegangen werden könne, die NIV-Bestimmungen seien ihm bekannt. Demgegenüber bringt die Beschwerdegegnerin vor, die elementaren Vorsichtspflichten und das Mass der notwendigen Sorgfaltspflicht ergebe sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter anderem auch aus besonderen Normen, die der Sicherheit dienen (so auch moniert durch die Beschwerdeführenden in Replik, Rz. 7). Im Elektrizitätsbereich seien derartige Vorsichtsvorschriften unter anderem in der NIV zu finden. Mit deren Nichtbeachtung habe der Beschwerdeführer 1 deshalb eine elementare Vorsichtspflicht verletzt (Beschwerdeantwort, Rz. 37).

5.3. 5.3.1. Gemäss § 27 Abs. 2 GebVG wird die Entschädigung nach Massgabe des Verschuldens gekürzt, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer den Schaden durch grobe Fahrlässigkeit verursacht hat oder wenn der Schaden auf eine offenkundige Missachtung der Präventionspflicht zurückzuführen ist.

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5.3.2. Ein Fehlverhalten ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als grobfahrlässig zu würdigen, wenn elementare Sorgfaltspflichten verletzt werden, die sich jedem vernünftigen Menschen in der gleichen Lage aufdrängen mussten, mithin wenn das Verhalten des Fehlbaren schlechterdings unverständlich erscheint. Entscheidend ist, was unter den gegebenen Umständen an Sorgfalt erwartet werden durfte und musste. Das Bundesgericht taxiert die Fahrlässigkeit als umso schwerer, je gefährlicher die Umstände sind, für welche der Verursacher einzustehen hat und je weniger konkret erforderliche Schutzmassnahmen ergriffen wurden (BGE 93 II 345, Erw. 5).

Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Dasselbe gilt für entsprechende allgemein anerkannte Verhaltensregeln, auch wenn diese von einem privaten oder halböffentlichen Verband erlassen wurden und keine Rechtsnormen darstellen (BGE 134 IV 175, Erw. 3.1; BGE 127 IV 34, Erw. 2a; BGE 130 IV 7, Erw. 3.3; STEPHAN FUHRER in: URS GLAUS / HEINRICH HONSELL [Hrsg.], Systematischer Kommentar zur Gebäudeversicherung [fortan GebV-Kommentar], Basel 2009, Kap. 6.5., N 23 ff.).

5.3.3. Derartige besondere, der Sicherheit dienende Normen finden sich einerseits im aargauischen Brandschutzgesetz, welches unter anderem den Schutz von Personen, Tieren und Sachen gegen Brandschäden bezweckt (§ 1 BSG). Gemäss § 2 Abs. 1 BSG hat jedermann im Umgang mit Energiearten die notwendige Vorsicht walten zu lassen, um Brände zu vermeiden. Gebäude, Lager und Anlagen sind zusammen mit den Betriebseinrichtungen so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass der Entstehung von Bränden sowie der Ausbreitung von Flammen, Hitze und Rauch ausreichend vorgebeugt wird, die Sicherheit von Personen gewährleistet ist, Sachgüter genügend geschützt sind und eine wirksame Brandbekämpfung ermöglicht wird (§ 3 Abs. 1 lit. a, b, d und e BSG). Diese Vorschriften richten sich an Eigentümer, Besitzer, Benützer und alle Personen, die bei Bau, Betrieb oder Unterhalt eines Gebäudes oder einer Anlage tätig sind (§ 7 Abs. 1 BSG).

5.3.4. 5.3.4.1. Die das BSG ergänzende BSV hält in § 1 Abs. 1 BSV fest, dass im Bereich des vorbeugenden Brandschutzes neben den Vorschriften der BSV die Brandschutznorm und die Brandschutzrichtlinien, wie sie vom Interkantonalen Organ Technische Handelshemmnisse (IOTH) gestützt auf Art. 6 der Interkantonalen Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH) vom 23. Oktober 1998 beschlossen wurden, Geltung haben. https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F93-II-345%3Ade&number_of_ranks=0#page345

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5.3.4.2. Mit Beschluss vom 18. September 2014 (SAR 585.115, Ziff. 1) erklärte das IOTH die Brandschutzvorschriften der VKF vom 18. September 2014 als verbindlich. Seither revidierte Vorschriften wurden ebenfalls für verbindlich erklärt (vgl. Beschlüsse des IOTH, abrufbar unter https://www.bsvonline.ch/de/vorschriften/, zuletzt abgerufen am 5. Februar 2025).

5.3.4.3. Die Brandschutzvorschriften der VKF bestehen aus der VKF-Brandschutznorm (Brandschutznorm 1-15 vom 1. Januar 2015, fortan VKF-Brandschutznorm) und den VKF-Brandschutzrichtlinien (Brandschutzrichtlinien 10-15 bis 28-15; Art. 4 Abs. 1 VKF-Brandschutznorm). Die Brandschutzvorschriften richten sich insbesondere an Eigentümer und Nutzerschaft von Bauten und Anlagen (Art. 3 lit. a VKF-Brandschutznorm).

5.3.4.4. Die Brandschutzvorschriften bezwecken den Schutz von Personen, Tieren und Sachen vor den Gefahren und Auswirkungen von Bränden und Explosionen (Art. 1 Abs. 1 VKF-Brandschutznorm). Die Brandschutzvorschriften gelten für neu zu errichtende Bauten und Anlagen. Bestehende Bauten und Anlagen sind verhältnismässig an die Brandschutzvorschriften anzupassen, wenn wesentliche bauliche oder betriebliche Veränderungen, Erweiterungen oder Nutzungsänderungen vorgenommen werden oder die Gefahr für Personen besonders gross ist (Art. 2 VKF-Brandschutznorm).

Bauten und Anlagen sind so zu erstellen, zu betreiben und instand zu halten (Art. 8 VKF-Brandschutznorm), dass unter anderem die Sicherheit von Personen und Tieren gewährleistet ist (lit. a), die Entstehung von Bränden und Explosionen vorgebeugt und die Ausbreitung von Flammen, Hitze und Rauch begrenzt wird (lit. b) sowie eine wirksame Brandbekämpfung vorgenommen werden kann und die Sicherheit der Rettungskräfte gewährleistet ist (lit. e).

5.3.4.5. Betreffend die Sorgfaltspflicht hält Art. 19 VKF-Brandschutznorm fest, mit Feuer, offenen Flammen, Wärme, Elektrizität und anderen Energiearten, feuer- oder explosionsgefährlichen Stoffen sowie Maschinen, Apparaten etc. ist so umzugehen, dass keine Brände oder Explosionen verursachet werden oder entstehen können (Abs. 1). Eigentümer- und Nutzerschaft sind verpflichtet, in Eigenverantwortung dafür zu sorgen, dass die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet ist (Abs. 2). Eigentümer- und Nutzerschaft von Bauten und Anlagen sind verantwortlich, dass Einrichtungen für den baulichen, technischen und abwehrenden Brandschutz sowie haustechnische Anlagen bestimmungsgemäss in Stand gehalten und jederzeit betriebsbereit sind (Art. 20 VFK-Brandschutznorm).

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Art. 21 VKF-Brandschutznorm statuiert sodann eine Aufsichtspflicht: Wer andere beaufsichtigt, hat dafür zu sorgen, dass diese instruiert sind und die nötige Vorsicht walten lassen. Art. 48 VKF-Brandschutznorm statuiert sodann, dass haustechnische Anlagen, wie insbesondere elektrische Anlagen (Art. 47 lit. c VKF-Brandschutznorm) so auszuführen und aufzustellen sind, dass sie einen gefahrlosen, bestimmungsgemässen Betrieb gewährleisten und dass Schäden im Störungsfall begrenzt bleiben (Abs. 1). Haustechnische Anlagen müssen dem Stand der Technik entsprechen und den auftretenden thermischen, chemischen und mechanischen Beanspruchungen genügen (Abs. 2). Eigentümer- und Nutzerschaft sind dafür verantwortlich, dass organisatorisch und personell sämtliche Massnahmen getroffen werden, die zur Gewährleistung einer ausreichenden Brandsicherheit notwendig sind (Art. 55 VKF-Brandschutznorm).

5.3.4.6. Die VKF-Brandschutzrichtlinie 12-15 («Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz», Stand 22. März 2017; fortan VKF-Brandschutzrichtlinie 12-15) definiert unter anderem allgemeinverbindliche Sorgfaltspflichten (Ziff. 1). Ziff. 2 wiederholt die Vorschriften der VKF-Brandschutznorm (graue Hinterlegung), wonach mit Feuer, offenen Flammen, Wärme, Elektrizität und anderen Energiearten, feuer- oder explosionsgefährlichen Stoffen sowie mit Maschinen und Apparaten etc. so umzugehen ist, dass keine Brände oder Explosionen verursacht werden oder entstehen können (Abs. 1). Eigentümer- und Nutzerschaft von Bauten und Anlagen haben in Eigenverantwortung dafür zu sorgen, dass die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet ist (Abs. 2). Sie sind sodann verantwortlich, dass Einrichtungen für den baulichen, technischen und abwehrenden Brandschutz sowie haustechnische elektrische Anlagen (Art. 47 lit. d VKF-Brandschutznorm) bestimmungsgemäss in Stand gehalten und jederzeit betriebsbereit sind (Abs. 3). Wer andere beaufsichtigt, hat dafür zu sorgen, dass diese instruiert sind und die nötige Vorsicht walten lassen (Abs. 4).

Ziff. 3.2. Abs. 13 der VKF-Brandschutzrichtlinie 12-15 konkretisiert die Sorgfaltspflichten im von Umgang mit Elektrizität: Elektrische Energieverbraucher aller Art müssen so aufgestellt, eingebaut, betrieben und unterhalten werden, dass für brennbare Gebäudeteile oder andere Gegenstände keine Entzündungsgefahr besteht. Die Herstellerangaben sind einzuhalten.

5.3.5. 5.3.5.1. Bei Niederspannungsinstallationen sind ferner die Bestimmungen der NIV zu beachten. Die NIV regelt insbesondere die Voraussetzungen für das Arbeiten an elektrischen Niederspannungsinstallationen, d.h. insbesondere für Installationen, die mit Starkstrom betrieben werden (höchstens mit

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1000 V Wechselspannung oder 1500 V Gleichspannung, Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a NIV). Unter elektrischen Installationen im Sinne der NIV (Art. 2 Abs. 1 lit. a NIV) werden insbesondere Hausinstallationen nach Art. 14 des Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG, SR 734.0) vom 24. Juni 1902 verstanden. Art. 14 EleG definiert Hausinstallationen als elektrische Einrichtungen in Häusern, zugehörigen Räumen und Nebengebäuden, bei denen nicht höhere als die vom Bundesrat als zulässig erklärten elektrischen Spannungen verwendet werden.

5.3.5.2. Im vorliegenden Fall erfolgte die Stromversorgung ab einer Typ 13 Steckdose (Fachbericht Electrosuisse, S. 1). Im Schweizer Netzverbund beträgt die Spannung zwischen Phase und Neutralleiter auf Netzebene 7 230 V. Die Bestimmungen der NIV sind folglich anwendbar.

5.3.5.3. Art. 3 NIV definiert die grundlegenden Anforderungen an die Sicherheit. Elektrische Installationen müssen nach den anerkannten Regeln der Technik erstellt, geändert, in Stand gehalten und kontrolliert werden. Sie dürfen bei bestimmungsgemässem und möglichst auch bei voraussehbarem unsachgemässem Betrieb und Gebrauch sowie in voraussehbaren Störungsfällen weder Personen noch Sachen oder Tiere gefährden (Art. 3 Abs. 1 NIV). Wo international harmonisierte Normen fehlen, gelten die schweizerischen Normen (Abs. 2). Art. 5 NIV statuiert sodann die Pflichten des Eigentümers einer elektrischen Installation: Der Eigentümer oder ein von ihm bezeichneter Vertreter sorgt dafür, dass die elektrischen Installationen ständig den oben genannten Anforderungen von Art. 3 NIV genügen (Abs. 1). Mängel müssen unverzüglich behoben werden (Art. 5 Abs. 3 NIV). Wer elektrische Installationen erstellt, muss über die entsprechenden Fachkenntnisse sowie über eine Installationsbewilligung verfügen (Art. 6 und 7 NIV).

5.3.6. Der Fachbericht Electrosuisse beanstandet die Installation der Beschwerdeführenden in fünf Punkten (S. 3 f.).

5.3.6.1. Gemäss der Beanstandung 5 müssen Steckdosenleisten seit 1. Dezember 2012 mit einem Überstromschutz versehen sein. Die vorhandenen Leisten sind alte Modelle, welche durch konforme Steckdosenleisten ersetzt werden müssen.

Diese Beanstandung kann den Beschwerdeführenden für die vorliegend umstrittene Kürzung der Versicherungsleistung nicht zur Last gelegt werden. Die technische Norm SN SEV 1011:2009/A1:2012, in Kraft seit

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1. Dezember 2012, definiert unter anderem die Anforderungen an Steckdosenleisten. Elektrotechnische Produkte müssen in der Schweiz den Anforderungen der Verordnung über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV, SR 734.26) vom 25. November 2015 genügen (Art. 1 NEV), damit sie in Verkehr gebracht werden dürfen (Art. 3 NEV). Zwar sieht die Norm SN SEV 1011:2009/A1:2012 vor, dass Steckdosenleisten mit Überstromschutz versehen sein müssen. Betroffene Produkte mussten jedoch erst per 31. Dezember 2018 aus dem Verkauf zurückgezogen werden (Medienmitteilung des Eidgenössischen Starkstrominspektorates [ESTI], Stecker und Steckdosen für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke, Bulletin 3/2013). Daraus folgt zweifellos nicht, dass ein Endkunde ein Niederspannungserzeugnis, welches gemäss den damals geltenden Konformitätsbestimmungen in Verkehr gebracht wurde und keine Mängel aufweist, ab 1. Dezember 2012 nicht mehr verwenden durfte. Entsprechende Produkte mussten erst per Ende 2018 aus dem Verkauf zurückgezogen werden. Es wäre widersinnig, den Beschwerdeführenden zur Last zu legen, ein Erzeugnis verwendet zu haben, dass noch bis 2018 verkauft werden durfte. Aus der Beanstandung 5 kann den Beschwerdeführenden keine Sorgfaltspflichtverletzung zu Last gelegt werden.

5.3.6.2. Weiter sind folgende Beanstandungen aufgeführt: - Beanstandung 1: Die feste Verlegung von Verlängerungskabel und Steckdosenleisten mit 1 mm2 Kabelquerschnitt ist nicht zulässig (Art. 5.2.4.5. Niederspannungsinstallationsnorm).

- Beanstandung 2: Ortsveränderliche Leitungen, die nicht den Anforderungen an Flammwidrigkeit nach EN 60332 erfüllen, müssen in ihrer Länge begrenzt sein. Diese Leitungen dürfen nur innerhalb eines Brandabschnittes angewendet werden. Das Hintereinanderschalten der Steckdosenleisten und die Kabelverlegung vom Waschraum in den Partyraum sind nicht zulässig (Art. 5.2.7.1.5. Niederspannungsinstallationsnorm).

- Beanstandung 3: Ortsveränderliche Kabel dürfen nicht durch Wände geführt werden. Die Wanddurchführung vom Waschraum in den Partyraum ist nicht zulässig (Laienarbeit; Art. 5.2.1.8. Niederspannungsinstallationsnorm).

- Beanstandung 4: Steckdosenleisten mit 10 A Nennstrom dürfen nicht mit 180 % Nennstrom dauernd belastet werden. Die Betriebsvorschriften des Herstellers wurden nicht eingehalten. Gemäss Brandschutzrichtlinien 3.2. Art. 13 Sorgfaltspflicht [Ziff. 3.2. Abs. 13 der VKF-Brandschutzrichtlinie 12-15, vgl. Erw. 5.3.4.]: Elektrische Energieverbraucher aller Art, wie Wärmeapparate usw. müssen so aufgestellt, eingebaut, betrieben und unterhalten werden, dass für brennbare Gebäudeteile

- 22 oder andere Gegenstände keine Entzündungsgefahr besteht. Die Herstellerangaben sind einzuhalten.

5.4. Zu prüfen ist nach dem Gesagten, ob im vorliegenden Fall elementare Sorgfaltspflichten verletzt wurden, die sich jedem verständigen Menschen in der gleichen Lage aufdrängen mussten; mithin ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

B._____ hat ohne die erforderlichen Fachkenntnisse (und darüber hinaus auch ohne Bewilligung für Installationsarbeiten gemäss Art. 6 NIV) eine elektrische Installation vorgenommen. Dabei hat er diverse Vorschriften, insbesondere diverse Sorgfaltspflichten, missachtet. Belegt ist, dass er ein Verlängerungskabel fest verlegt, mehrere Steckdosenleisten hintereinander und durch eine Wand geführt und die Leitungen nicht auf einen Brandabschnitt begrenzt hat. Dadurch hat er gegen die VKF-Brandschutznorm (Erw. 5.3.4.4. und 5.3.4.5.), gegen die VKF-Brandschutzrichtlinie 12-15 (Erw. 5.3.4.6.) und gegen die NIV (Erw. 5.3.5.3.) verstossen. Zudem hat er sich nicht an die Herstellerangaben zum Betrieb der Steckdosenleiste gehalten (Erw. 5.3.4.6.) und seine Installation nicht überprüfen lassen (Erw. 5.3.4.5.).

Nicht abschliessend beweisen lässt sich, ob die beiden Heizstrahler gleichzeitig betrieben wurden. Unbestritten ist jedoch die Tatsache, dass zwei Heizstrahler im Partyraum, der auch unbeaufsichtigt von Kindern genutzt wurde, zumindest betriebsbereit installiert waren. Dadurch wurde zumindest die erhebliche Möglichkeit geschaffen, beide Heizstrahler gleichzeitig einzuschalten. Die Heizstrahler waren derart installiert, dass sie einzig noch eingeschaltet werden mussten. Es gab keinerlei Sicherheitsmassnahmen, die einen gleichzeitigen Betrieb zumindest erschwert hätten (zum Beispiel das separate Aufbewahren oder ähnliches). Zudem wurden die Kinder nicht entsprechend beaufsichtigt (Erw. 5.3.4.5.).

Es ist allgemein bekannt, dass fehlerhafte Elektroinstallation ein erhebliches Gefahrenpotential für Brände und Schäden von Personen bieten.

Unglaubwürdig ist die Behauptung der Beschwerdeführenden, wonach B._____ zu keiner Zeit bewusst gewesen sei, dass eine Gefahr von seiner Installation ausgehen könnte (Erw. 5.3.1.). Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass er, wie behauptet wird, seinen Sohn instruiert habe (vgl. dazu Erw. 13.). Eine Instruktion wäre ohne die Kenntnis der potentiellen Gefahr nicht notwendig gewesen. In der polizeilichen Einvernahme vom 17. Dezember 2019 (fortan polizeiliche Einvernahme; Beilage 6 zur Beschwerdeantwort; act. 70 ff.) sagte B._____, er verfüge zwar über keine Ausbildung bezüglich Elektroinstallationen, er kenne sich (zit.) «aber ein wenig mit Strom aus». Er habe sich dies selbst angeeignet (Polizeiliche

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Einvernahme, S. 3, act. 72). Weiter führte er aus, es sei ihm bekannt gewesen, dass die Installation nicht den Vorschriften entspreche, er aber nicht gedacht habe, dass etwas passieren würde (Polizeiliche Einvernahme, act. 72, S. 3 f.). Bezüglich der Heizstrahler führte er aus: «Ich habe nie zwei Heizschirme eingesteckt. Ich dachte mir, dass dies zu viel Strom benötigt. Mein Sohn wusste das nicht» (zit. Polizeiliche Einvernahme, S. 4, act. 73). Gleichzeitig bestätigte er jedoch auch, dass er beide Heizpilze in den Keller gestellt habe (Polizeiliche Einvernahme, S. 4, act. 73). Auf die Frage, ob er seinen Kindern mitgeteilt habe, wie sie die Schirme in Betrieb nehmen sollen, führte er sodann aus: «Ich habe ihnen gesagt, dass sie die Schirme immer ausschalten müssen, wenn sie den Raum verlassen. Also die Schirme dürfen nie in Betrieb sein, wenn niemand im Raum ist. Ich habe ihnen, soviel ich weiss, nicht gesagt, dass nur ein Schirm eingesteckt sein darf» (zit. Polizeiliche Einvernahme, S. 4, act. 73).

Geradezu sinnbildlich für den vorliegenden Fall ist sodann die Aussage der Beschwerdeführenden, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass jeder Mensch die Verordnungsbestimmungen kenne (Erw. 5.3.1.). Sämtliche genannten Vorschriften statuieren, dass Eigentümer und Benützer jeglicher elektrischer Anlagen in Eigenverantwortung die nötige Sorgfalt walten lassen müssen (Erw. 5.3.3 ff.). Eigentümer- und Nutzerschaft sind dafür verantwortlich, dass haustechnische Anlagen bestimmungsgemäss in Stand gehalten und jederzeit betriebsbereit sind (Erw. 5.3.4.5. und 5.3.4.6.). Elektrische Installationen müssen nach den anerkannten Regeln der Technik erstellt, geändert, in Stand gehalten und kontrolliert werden (Erw. 5.3.5.3.). Wer nicht über das nötige Fachwissen verfügt, verstösst gegen elementare Sorgfaltspflichten, wenn er dennoch eine derartige Installation vornimmt. Dass B._____ mit seinem Kenntnisstand keine Fachperson beizog, ist entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden (Erw. 5.2.1.) grobfahrlässig.

Erschwerend hinzu kommt, dass für den Partyraum kein Baugesuch eingereicht und folglich auch keine Baubewilligung erteilt wurde (Fachbericht Brandermittlung, S. 4) und dass B._____ die Installation nicht durch eine Fachperson überprüfen liess (Polizeiliche Einvernahme, S. 3, act. 72). Bei der Überprüfung der Installation durch eine Fachperson oder die Bauabnahme durch die Einwohnergemeinde hätte die unsachgemässe Installation von einer Fachperson leicht erkannt werden können.

Insgesamt hat das Gericht grosse Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Behauptungen. Aus Sicht des Gerichts hat B._____, indem er ohne das nötige Fachwissen und entgegen zahlreichen Vorschriften eine Elektroinstallation vornahm und darüber hinaus zwei Heizstrahler, von denen ihm bekannt war, dass sie nicht gleichzeitig betrieben werden durften, unbeaufsichtigt in einem Raum betriebsbereit installiert hatte, den seine Kinder allein und unbeaufsichtigt nutzten und für welchen er keinerlei Sorgfaltsmassnahmen

- 24 ergriffen hat, grobfahrlässig gehandelt. Es ist belegt, dass B._____ nicht über die notwendigen Fachkenntnisse verfügte und dennoch die mangelhafte Installation vornahm. Gemäss der genannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach den der Unfallverhütung und Sicherheit dienenden Normen. Wer diese Vorschriften aufgrund seines mangelnden Fachwissens nicht kennt, kann sich nicht damit von seiner Sorgfaltspflicht befreien.

5.5. Unerheblich ist sodann, ob gleichzeitig auch die Verletzung einer Präventionspflicht vorliegt (Erw. 5.2.1.). Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden schreibt § 27 Abs. 2 GebVG nicht das kumulative Vorliegen einer Präventionspflichtverletzung und eines grobfahrlässigen Handelns vor (zit.): «Die Entschädigung wird nach Massgabe des Verschuldens gekürzt, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer den Schaden durch grobe Fahrlässigkeit verursacht hat oder wenn der Schaden auf eine offenkundige Missachtung der Präventionspflicht zurückzuführen ist».

5.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass B._____ elementare Vorsichtsgebote im Umgang mit Elektrizität ausser Acht gelassen hat, die jeder Mensch in der gleichen Lage und den gleichen Kenntnissen befolgt hätte: Eine Elektroinstallation ohne das nötige Fachwissen und ohne Kenntnis der Vorschriften vorzunehmen, ist schlicht grobfahrlässig. Ebenso ist die betriebsbereite Installation zweier Heizpilze, von denen bekannt ist, dass sie aufgrund der Überlast nicht gleichzeitig betrieben werden dürfen, insbesondere dann, wenn der Raum von Kindern ohne Aufsicht genutzt wird, bereits an sich grobfahrlässig.

6. Zu prüfen bleibt, ob zwischen dem Brand und den Sorgfaltspflichtverletzungen ein Kausalzusammenhang nachgewiesen worden ist.

6.1. Will die Versicherung ihre Leistung kürzen, hat sie zu beweisen, dass die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Das ergibt sich aus der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 ZGB, die auch im öffentlichen Gebäudeversicherungsrecht gilt (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen [B 2010/222] vom 26. Januar 2011, Erw. 3.2; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2008 S. 380).

Beweisbelastet ist folglich die Beschwerdegegnerin.

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6.2. 6.2.1. Das Beweismass bestimmt, ob der Richter für das Vorhandensein einer bestimmten Tatsache einen strikten Beweis verlangt, oder ob er sich mit einem minderen Grad an Sicherheit begnügt. Das Beweismass ergibt sich nicht aus Art. 8 ZGB, sondern aus der konkret zur Anwendung gelangenden materiellen Norm (FLAVIO LARDELLI / MEINRAD VETTER in: THOMAS GEI- SER / CHRISTIANA FOUNTOULAKIS (Hrsg.), Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage, Basel 2022, Art. 8, N 16 f.).

6.2.2. Ausnahmen vom Regelbeweismass des strikten Beweises ergeben sich einerseits aus dem Gesetz, andererseits wurden sie durch Lehre und Rechtsprechung herausgearbeitet. Den Ausnahmen liegt die Überlegung zu Grunde, dass die Rechtsdurchsetzung nicht an Beweisschwierigkeiten scheitern darf, die typischerweise bei bestimmten Sachverhalten auftreten. Eine Beweiserleichterung setzt voraus, dass ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Eine solche Beweisnot liegt vor, wenn eine behauptete Tatsache nur mittelbar durch Indizien bewiesen werden kann oder beim Nachweis des natürlichen bzw. hypothetischen Kausalzusammenhangs.

6.2.3. Die von der Rechtsprechung zugestandene Beweismassreduktion betrifft also Beweislagen, die typischerweise keinen strikten Nachweis zulassen, wie Kausalzusammenhänge oder Indizienbeweise. Diese allgemeinen Regeln zum Beweismass sind nicht auf bestimmte Rechtsgebiete beschränkt. Entspricht die Beweislage in einem öffentlich-rechtlichen Gebäudeversicherungsfall den vom Bundesgericht umschriebenen Vorgaben, gilt die Beweiserleichterung auch für diese.

6.2.4. Das reduzierte Beweismass kommt zudem unabhängig von der Person des Beweispflichtigen zur Anwendung. Es gilt ausdrücklich auch für den Versicherer, der die Leistung kürzen will, wenn sich die behauptete Tatsache nur durch Indizien beweisen lässt (BGE 132 II 715, Erw. 3.2.; MARCEL SÜSS- KIND in: HEINRICH HONSELL / NEDIM PETER VOGT / ANTON K. SCHNYDER / PASCAL GROLIMUND (Hrsg.), Basler Kommentar, Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Nachführungsband, Basel / Zürich 2012, Art. 14, N 57).

6.2.5. Aus dem Gesagten folgt, dass ein strikter Beweis nicht in jedem Fall möglich ist. Es ist daher ein Indizienbeweis zu führen, bei dem in aller Regel der Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügt (SKEE [4-SV.2015.5] vom 14. Juni 2017, Erw. 10.3.3.).

- 26 -

6.2.6. 6.2.6.1. Nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (BGE 130 III 325, E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts [4C.222/2004] vom 14. September 2004, Erw. 2).

6.2.6.2. Das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist von der Glaubhaftmachung abzugrenzen. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 130 III 321, Erw. 3.3.).

6.2.6.3. Demgegenüber sind die Anforderungen beim Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit höher: Die Möglichkeit, dass es sich auch anders verhalten könnte, schliesst die überwiegende Wahrscheinlichkeit zwar nicht aus, darf aber für die betreffende Tatsache weder eine massgebende Rolle spielen noch vernünftigerweise in Betracht fallen (BGE 130 III 321, Erw. 3.3.).

7. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob zwischen dem Brand und den behaupteten Sorgfaltspflichtverletzungen ein Kausalzusammenhang nachgewiesen wurde. Ob sich die Einhaltung der gebotenen Sorgfaltspflichten auf das Schadenereignis ausgewirkt hätte, ist eine Frage des adäquaten Kausalzusammenhangs. Die Folgen der Unterlassungen können nicht mit Gewissheit belegt werden. Kausalzusammenhänge lassen typischerweise keinen strikten Nachweis zu. Es genügt daher vorliegend der Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit.

Im Folgenden wird zunächst auf die Parteivorbringen bezüglich der überwiegenden Wahrscheinlichkeit und der Kritik an den Fachberichten eingegangen (Erw. 8.), anschliessend werden die Beweismittel für den geforderten Ursachennachweis dargelegt (Erw. 9.). Sodann werden der Beweiswert der Fachberichte (Erw. 10.) und die von Seiten Beschwerdeführenden geltend gemachte Bindung an die Ergebnisse aus dem Strafverfahren (Erw. 11.) geprüft. Schliesslich werden die geltend gemachte Unverwertbarkeit der Aussagen des Sohnes sowie dessen behauptete Instruktion (Erw. 12. und 13.) behandelt. Abschliessend folgt die Prüfung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Erw. 14.).

- 27 -

8. 8.1. 8.1.1. Die Beschwerdeführenden bestreiten die Kausalität zwischen der (bestrittenen) Sorgfaltspflichtverletzung und dem Schaden. Es sei nicht auszuschliessen, dass eine andere Ursache zum Brand geführt habe. Eine defekte Steckerleiste könne auch dann zu einem Brand führen, wenn sie nicht überlastet sei. Diese Gefahr habe mithin nicht im Verantwortungs- oder Einflussbereich des Beschwerdeführers gelegen. Selbst wenn eine Fachperson die Installation überprüft hätte, könne nicht ausgeschlossen werden, dass dennoch ein Brand ausgebrochen wäre (Beschwerde, Rz. 35-38). Die Kausalkette sei folglich keineswegs nachgewiesen (Beschwerde, Rz. 20).

Aus dem Fachbericht Brandermittlung ergebe sich, dass der eigentliche Brandherd bzw. der Entstehungsort des Brandes nicht festgestellt werden konnte, da die Brandzerstörung zu gross gewesen sei. Entsprechend seien weder die Brandursache noch der Zustand, in dem sich die Geräte befunden hätten, feststellbar gewesen. Der Fachbericht Brandermittlung nehme auch Bezug auf die Herleitungen des Starkstromexperten F._____. Aus der Formulierung sei erkennbar, dass es sich dabei um Mutmassungen des Starkstromexperten handle, mit welcher versucht worden sei, die Brandursache zu erklären (Beschwerde, Rz. 12-15; vgl. auch Erw. 3.1.1. und 3.1.3.). In der Replik bringen die Beschwerdeführenden vor, beide Fachberichte stellten auf die Mutmassung ab, dass zwei Heizpilze eingeschaltet gewesen seien, obschon dies aufgrund der grossen Zerstörung nicht habe festgestellt werden können. Dass die Berichte von fachlich qualifizierten Personen erstellt wurden, sei daher unerheblich. Darüber hinaus sei fragwürdig, wie der Bezug von F._____ der Electrosuisse zustande gekommen sei. Ein Ermittlungsauftrag sei in den Verfahrensakten nicht zu finden und der Fachbericht Electrosuisse stützte sich auf lediglich sechs Bilder. So sei entsprechend unklar, wie der Ermittlungsauftrag formuliert gewesen sei (Replik, Rz. 2-4).

8.1.2. Die Beschwerdegegnerin führt aus, ohne den zeitgleichen Betrieb zweier Heizpilze wäre es zu keiner Überlastung der Steckdosenleiste und damit dem Brand gekommen. Damit sei der Kausalzusammenhang gegeben, die Voraussetzungen von § 27 Abs. 2 GebVG erfüllt und daher die Kürzung von 20 % rechtmässig (Beschwerdeantwort, Rz. 6-8, 24-26, 36, 38).

Die Aussagen der Beschwerdeführenden, wonach nur jeweils ein Heizpilz in Betrieb gewesen sein soll, sei wenig glaubhaft. Wäre der zweite Heizpilz wirklich ein Ersatzgerät gewesen, wäre dieser noch verpackt gelagert worden, um ihn vor allfälligen Beschädigungen zu schützen. Insbesondere weil der Partyraum sich in der Garage befand, hätte der Heizpilz bequem in der Nähe gelagert werden können. Der Heizpilz sei darüber hinaus nicht billig

- 28 und kein Verbrauchsmaterial, welches auf Vorrat gekauft werde. Werden zwei Heizpilze gekauft, liesse dies vielmehr den Schluss nahe, dass beide verwendet werden sollen (Beschwerdeantwort, Rz. 4). Die Beschwerdegegnerin führte im Rahmen der Verhandlung aus, sie könne sich den Brand nicht anders erklären. Es sei zudem unglaubwürdig, dass nicht beide Heizstrahler eingesteckt gewesen sein sollten (Protokoll, S. 9).

Bezüglich des Vorwurfs der reinen Mutmassungen in den Fachberichten führt die Beschwerdegegnerin aus, für den Beweiswert eines Fachberichts sei gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts massgebend, ob dieser von einer fachlich qualifizierten Person erstellt wurde und schlüssig sei. Brandermittler gehörten einer auf Brandermittlung spezialisierten Einheit der Kantonspolizei Aargau an und seien Experten für die Ermittlung von Brandursachen. Da als Brandursache die Verkabelung und die Heizpilze im Vordergrund gestanden hätten, sei zudem ein Starkstrominspektor der Electrosuisse hinzugezogen worden. Electrosuisse verfüge als Schweizer Fachverband für Elektro, Energie- und Informationstechnik über die notwendige Expertise im Starkstrombereich. Beide Fachberichte seien von fachlich qualifizierten Personen verfasst worden. Die Ausführungen seien verständlich, nachvollziehbar und nicht widersprüchlich oder unklar. Sämtliche Hinweise seien dokumentiert und analysiert worden. Die daraus gezogenen Schlüsse auf die wahrscheinlichste Brandursache seien nachvollziehbar und verständlich. Die Brandursache ergebe sich somit klar und schlüssig aus den Fachberichten (Beschwerdeantwort, Rz. 21-22; Protokoll, S. 7 f.).

9. 9.1. Eine Brandursache wird regelmässig durch die Staatsanwaltschaft unter Beizug der Polizei abgeklärt. Wenn es Anhaltspunkte für ein mögliches strafbares Verhalten gibt, wird zusätzlich eine Strafuntersuchung eröffnet (NIKLAUS OBERHOLZER in: GebV-Kommentar, Kap. 8, N 13 ff..; SKEE [4-SV.2015.5] vom 14. Juni 2017, Erw. 10.4.1.).

9.2. Die Staatsanwaltschaft S._____ führte eine Untersuchung gegen B._____ wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst durch. Die Kantonspolizei U._____ holte zur Abklärung der Brandursache die Expertise des Starkstrominspektors F._____ (Electrosuisse Starkstrominspektorat, Inspektionen, Unfälle und Schadensfälle; Fachbericht Electrosuisse) ein. Die Kantonspolizei erstellte den Fachbericht Brandermittlung. Mit Urteil des Bezirksgerichts T._____ wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst freigesprochen. Gleichzeitig wurde der wegen Widerhandlung gegen das BSG gemäss § 7 i.V.m. § 1 BSV i.V.m. Ziff. 3 der Brandschutzrichtlinie 12-15 der VKF schuldig gesprochen.

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Dagegen erhob B._____ Berufung. Mit Urteil vom tt.mm. 2022 wurde er vom Obergericht infolge Verjährung freigesprochen (vgl. B.2.).

Auf die Unterlagen der amtlichen Untersuchung stützt sich die AGV für den geforderten Ursachennachweis.

10. 10.1. Das Gericht prüft die Beweismittel, ungeachtet deren Herkunft, frei. Selbst gerichtliche Gutachten unterliegen der freien Beweiswürdigung. In Fachfragen darf das Gericht jedoch nur aus triftigen Gründen von einer solchen Expertise abweichen. Es hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Im Zweifelsfall erhebt es zusätzliche Beweise. Die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen bleibt stets Aufgabe des Gerichts (BGE 141 IV 369, Erw. 6; BGE 136 II 539, Erw. 3.2; BERNHARD WALDMANN / PHILIPPE WEISSENBER- GER, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 19, N 21 f.). Ein Gutachten ist beweiskräftig, wenn es vollständig, nachvollziehbar und schlüssig ist (VGE [WBE.2010.271] vom 15. Dezember 2010 in AGVE 2010, S. 85 f.).

Für den Beweiswert eines Fachberichts ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung massgeblich, ob er von einer fachlich qualifizierten Person erstellt wurde und schlüssig ist (Urteil des Bundesgerichts [6B_75/2023] vom 18. April 2023, Erw. 3.3.2.).

10.2. 10.2.1. In vorliegenden Fall steht nicht ein gerichtliches Gutachten in Frage, sondern die zwei genannten Fachberichte. Der Fachbericht Brandermittlung wurde von einem Angehörigen einer auf Brandermittlung spezialisierten Einheit der Kantonspolizei Aargau erstellt (Kantonspolizei › Organisationseinheit Kriminalpolizei › Forensik › Kriminaltechnik; vgl. Fachbericht Brandermittlung und Organigramm der Kantonspolizei Aargau). Der Fachbericht wurde demnach von einer Person erstellt, die im fraglichen Bereich über fachspezifische Kenntnisse verfügt. Die Beschwerdeführenden bringen mit ihren allgemein gehaltenen Behauptungen keine anderen Hinweise vor.

Da als Brandursache die Verkabelung und die Heizpilze im Vordergrund gestanden haben, hat der Ermittler zudem einen Starkstrominspektor (Abteilung Inspektionen, Unfälle und Schadenfälle) der Electrosuisse hinzugezogen. Das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI) ist ein eigenständiger Bereich von Electrosuisse, dem Fachverband für Elektro-, Energie- und Informationstechnik. Das ESTI wird als besondere Dienststelle im Auftrag des Bundes von Electrosuisse geführt (www.admin.ch › http://www.admin.ch/

- 30 -

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation [UVEK] › Organisation › Fachstellen › ESTI). Es steht zweifellos fest, dass ein Starkstrominspektor des Starkstrominspektorates ESTI als eine fachlich qualifizierte Person im fraglichen Bereich gilt.

10.2.2. Beide Fachberichte sind damit von fachlich qualifizierten Personen erstellt worden. Für die Fragen, die der Brandermittler mit seinem Fachwissen nicht abschliessend einschätzen konnte, hat er eine weitere fachlich qualifizierte Person beigezogen. Beide Fachberichte sind schlüssig und nachvollziehbar und mit diversen Fotografien begleitet. Der Beweiswert beider Fachberichte ist aus Sicht des Gerichtes nicht anzuzweifeln.

10.2.3. Den Beschwerdeführenden ist jedoch aus Sicht des Gerichts insofern zuzustimmen, dass der Fachbericht Electrosuisse unvollständig ist. Aus dem Fachbericht geht nicht abschliessend hervor, ob der fragliche Kabelleiterbruch auch zu einem Lichtbogen und zum Brand hätte führen können, wenn nicht − wie dem Fachbericht als gegeben zugrunde gelegt − beide Heizpilze in Betrieb gewesen wären, sondern nur einer und wie gross die Wahrscheinlichkeit dafür zu beurteilen ist (Protokoll, S. 10).

10.2.4. Das Gericht hat daher mit Datum vom 13. Februar 2024 die Eidgenössische Materialprüfungs- und Forschungsanstalt (EMPA) angefragt, ob diese ein fachtechnisches Gutachten erstellen könne. Die EMPA hat daraufhin mitgeteilt, dass sie keine fachtechnischen Gutachten erstelle, ohne den Brandort zeitnah aufsuchen zu können. Allein gestützt auf einen Fachbericht der Brandermittlung erstellt die EMPA keine Gutachten für Gerichte (Protokoll, S. 9).

Das Gericht muss folglich auf die vorliegenden Beweismittel abstellen und hat die Wahrscheinlichkeit unter Berücksichtigung dieser Unsicherheit zu würdigen (Erw. 6. und 14.).

11. 11.1. 11.1.1. Die Beschwerdeführenden bringen vor, B._____ sei klar vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das BSG und die NIV, gegen die Brandschutznorm 1-15 der VKF vom 1. Januar 2015 und die Brandschutzrichtlinie der VKF 12-15 vom 1. Januar 2017 sowie der Niederspannungs-Installationsnorm 2015 freigesprochen worden (Beschwerde, Rz. 20 f.). Es sei willkürlich, dass die Beschwerdegegnerin, ohne selbst Untersuchungen angestellt zu haben, über die Feststellungen des Obergerichts hinausgehend zu anderen Schlussfolgerungen komme (Beschwerde, Rz. 23).

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11.1.2. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, der Freispruch von B._____ im Strafverfahren sei für das vorliegende Verfahren nicht relevant. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren gelte der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Daraus folge, dass Erkenntnisse aus dem Strafverfahren für das Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren nicht verbindlich seien. Eine Kürzung der Versicherungsleistungen sei daher nicht per se unzulässig, nur weil im Strafverfahren ein Freispruch ergangen sei (Beschwerdeantwort, Rz. 16-17). Hinzu komme, dass der Freispruch nur deshalb erfolgt sei, weil kein Drittschaden entstanden ist, was für den Tatbestand von Art. 222 StGB vorausgesetzt ist. Bezüglich des Verstosses gegen das Brandschutzgesetz sei zudem die Verjährung eingetreten. Für dieses Verfahren sei dies irrelevant (Beschwerdeantwort, Rz. 18 und 29).

11.2. Eine gesetzliche Bindung der Behörden an die Ergebnisse der Strafuntersuchung besteht nicht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus dem Strassenverkehrsrecht (BGE 119 Ib 158) verpflichtet das Bundesgericht die (Führerausweis-)Entzugsbehörde grundsätzlich, mit dem Entscheid zuzuwarten, bis ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt, soweit der Sachverhalt oder die rechtliche Qualifikation des in Frage stehenden Verhaltens für das Verwaltungsverfahren von Bedeutung ist. Es soll vermieden werden, dass derselbe Lebensvorgang zu voneinander abweichenden Sachverhaltsfeststellungen von Verwaltungs- und Justizbehörden führt. Ein Abweichen vom Strafurteil ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (neue Tatsachen aufgrund eigener Beweiserhebungen, Würdigung neuer Tatsachen führen zu abweichendem Entscheid, Beweiswürdigung des Strafrichters ist tatsachenwidrig, Strafrichter hat nicht alle Rechtsfragen abgeklärt; BGE 119 Ib 158, Erw. 2.c.).

Hat der Strafrichter bei der Beurteilung der Kausalität (z.B. Unfall als Ursache für eine bestimmte Verletzung) aber einen anderen Beweismassstab anzusetzen als der Zivilrichter (Sicherheit statt hohe Wahrscheinlichkeit), ist der Zivilrichter nicht verpflichtet, auf Tatsachen abzustellen, die der Strafrichter infolge unterschiedlicher Anforderungen an das Beweismass nicht beurteilen konnte (Urteil des Bundesgerichts [4C.327/2004] vom 22. Dezember 2004, Erw. 3.1 ff.).

Gemäss dem Verwaltungsgericht Thurgau ist das Verfahren der Gebäudeversicherung ein dem Haftpflichtrecht angenähertes Verfahren, in welchem der Richter nicht an die Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld des Strafrichters gebunden ist. Die Gebäudeversicherung dürfe aber nicht ohne Not vom ermittelten Sachverhalt abweichen (VGE/TG TVR 2001 Nr. 40, Erw. 4).

- 32 -

11.3. Im vorliegenden Fall liegt mit dem Urteil Obergericht (vgl. B.2.) ein rechtskräftiges Urteil eines Strafgerichts vor. Das Gericht stützt sich auf die Unterlagen der amtlichen Untersuchung (Erw. 9.).

In Abweichung zum Strafverfahren gilt im vorliegenden Verfahren für den Nachweis der Brandursache das reduzierte Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Indizienbeweis; vgl. Erw. 6.2.).

Bezüglich der Beurteilung der Schuld (Erw. 11.1.2.) ist festzuhalten, dass der Freispruch durch das Bezirksgericht T._____ betreffend den Vorwurf der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst gemäss Art. 222 Abs. 1 StGB deshalb erfolgte, weil der Straftatbestand nur erfüllt ist, wenn der Schaden zum Nachteil eines Dritten verursacht wurde (vgl. Anmerkung zum Entscheid, act. 82 f.). Der Freispruch durch das Obergericht erfolgte schliesslich, da bei den Verletzungen gegen die Brandschutzbestimmungen (Übertretungen im Sinne von Art. 109 StGB) die Verjährung eingetreten war (Urteil Obergericht, Erw. 6.6.2.). Für das vorliegende Verfahren können die Freisprüche im Strafverfahren folglich nicht bindend sein.

12. 12.1. 12.1.1. Die Beschwerdeführenden lassen sodann rügen, die Beschwerdegegnerin stütze sich auf die Befragung des Sohnes der Beschwerdeführenden (C._____, Beschwerdeführer 2). Dieser sei vor Ort von der Polizei befragt worden, dies jedoch ohne Hinweis auf seine Rechte, so insbesondere auf sein Aussageverweigerungsrecht. Die Verwertung dieser Aussagen sei daher ausgeschlossen (mit Verweis auf Einspracheentscheid, Erw. II.2.2.3.- 2.2.5.). Selbst wenn man diese beachten würde, könne daraus nicht auf die Bandursache geschlossen werden (Beschwerde, Rz. 19-20).

12.1.2. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, die Verwertung von Aussagen sei eine strafprozessuale Frage. Im Verwaltungsverfahren hätten die Parteien demgegenüber eine Pflicht, bei der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Befragung von Drittpersonen sei ein zulässiges Beweismittel. Drittpersonen stünden dabei keine besonderen Rechte zu, wie dies im Strafverfahren üblich sei. Die Aussagen des Sohnes sei daher im Verwaltungsverfahren unabhängig davon zu berücksichtigen, ob sie in einem Strafprozess verwendet werden dürften (Beschwerdeantwort, Rz. 23, 27).

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12.2. 12.2.1. Umstritten ist, ob am Tag des Brandes der Sohn von B._____ und A._____ zwei Heizpilze eingeschaltet hatte oder lediglich einen. Der Fachbericht Electrosuisse geht, wie ausgeführt, davon aus, dass zwei Heizpilze gleichzeitig betrieben wurden (Erw. 3.). Diese Annahme stützt sich auf die Aussage des Sohnes, welcher nach dem Brand vor Ort von der Polizei befragt wurde (Fachbericht Brandermittlung, S. 2). Laut Vorbringen der Beschwerdeführenden wurde er dabei nicht auf seine Rechte hingewiesen, weshalb diese Aussagen nicht verwertbar seien.

12.3. 12.3.1. Der Sohn von B._____ und A._____ war im Zeitpunkt des Brandes 13 Jahre (Jahrgang 2006) alt. Aus dem Fachbericht Brandermittlung geht hervor, dass er vor Ort befragt wurde und dabei mitteilte, dass er aufgrund der kühlen Temperatur beide Heizpilze eingeschaltet und dafür je zwei Knöpfe gedrückt habe. Der Beschwerdeführer 2 wird in den Vorakten als Auskunftsperson aufgeführt. Er wurde nicht erneut befragt und es gibt keine Hinweise darauf, dass er auf seine Rechte hingewiesen wurde.

In der polizeilichen Einvernahme wurde B._____ folgende Frage gestellt (S. 2, act. 70, zu Frage 7):

«Anlässlich der mündlichen Befragung beim Brandplatz, wurde [dem Brandermittler] durch ihren Sohn, C._____, in Ihrer Anwesenheit, mitgeteilt, dass sich C._____ vor dem Brand im Partyraum befand. Er habe dort die beiden Heizschirme mit dem Drücken von zwei Knöpfen eingeschaltet und habe anschliessend am Computer gespielt. Nach ca. 10 Minuten habe er ein Knirschen wahrgenommen und unmittelbar danach sei der Strom ausgefallen. Dies sei schon öfters vorgekommen. Er sei dann nach oben gegangen. Seine Mutter habe kurz drauf Rauch festgestellt. Gibt es Ergänzungen dazu?»

B._____ antwortete darauf: «Das ist so».

12.4. Der Beschwerdeführer 2 hatte im Zeitpunkt des Brandes und der Befragung vor Ort am tt.mm. 2019 das 15. Altersjahr noch nicht vollendet.

In einem Strafverfahren wird unter anderem als Auskunftsperson einvernommen, wer zur Zeit der Einvernahme das 15. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat (Art. 178 lit. b und 179 StPO). Auskunftspersonen nach Art. 178 lit. b StPO sind nicht zur Aussage verpflichtet; für sie gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Einvernahme einer beschuldigten Person (Art. 180 Abs. 1 StPO). Auskunftspersonen sind zu Beginn der Einvernahme auf die Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechte aufmerksam zu

- 34 machen (Art. 181 Abs. 1 StPO). Unterbleibt die Belehrung über das Aussageverweigerungsrecht, so ist die Befragung unverwertbar (Art. 180 Abs. 1 i.V.m. 177 Abs. 1 und 141 Abs. 2 StPO).

Aus den Akten ergeben sich keinerlei Hinweise, dass der Beschwerdeführer 2 auf seine Rechte hingewiesen worden ist. Insofern muss davon ausgegangen werden, dass diese Beweiserhebung wohl nicht gesetzeskonform war. Das Gericht entnimmt den Akten, dass diese Frage im Strafprozess offenbar nicht thematisiert wurde (Urteil Obergericht, S. 12, Erw. 6.4.), zumal dem Urteil ebenfalls der gleichzeitige Betrieb von zwei Heizpilzen zu Grunde gelegt wurde. Insofern kann das rechtskräftige Urteil im Strafprozess im vorliegenden Verfahren bezüglich dieser konkreten Frage keine präjudizielle Wirkung haben (Erw. 11.).

12.5. 12.5.1. Eine Bestimmung, die sich explizit der Verwertbarkeit von in parallelen Strafverfahren rechtswidrig erlangter Beweise annehmen würde, kennt das VRPG nicht. § 24 Abs. 4 VRPG verweist auf die Bestimmungen des Zivilprozessrechtes, sofern die Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschliessen. Nach Art. 152 Abs. 2 ZPO dürfen rechtswidrig beschaffene Beweismittel nur berücksichtigt werden, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt. Die ZPO verlangt damit eine Interessenabwägung.

12.5.2. Zur Ermittlung des entscheidwesentlichen Sachverhaltes können gemäss § 24 Abs. 1 lit. a VRPG auch im Verwaltungsverfahren Drittpersonen befragt werden. Entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin unterliegen Dritte regelmässig keiner Mitwirkungspflicht (Erw. 12.1.2.). Drittpersonen können in ihrer Funktion als Auskunftsperson daher auch nur zur Aussage gezwungen werden, wenn ein Gesetz dies explizit vorsieht (KASPAR PLÜSS in: ALAIN GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Auflage 2014, § 7, N 53 ff.).

12.5.3. Aussagen im Rahmen des Strafverfahrens der beschuldigten Person sind in einem parallelen Verwaltungsverfahren grundsätzlich verwertbar, da die im Strafverfahren eingeräumten Parteirechte weitergehen. Voraussetzung ist dabei, dass die Beweiserhebung im Strafverfahren gesetzeskonform war; d.h. die Verwertung von Beweismitteln kann im Verwaltungsverfahren nicht weiter gehen als im Strafverfahren (GILLES BENEDICK, Das Aussagedilemma in parallelen Verfahren, in: Zeitschrift Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2/2011, S. 177; SCHMID NIKLAUS, Strafverfahren und sein Verhältnis zu Administrativuntersuchung und Disziplinarverfahren in: BERNHARD EH- RENZELLER / RAINER J. SCHWEIZER (Hrsg.), Administrativuntersuchung in

- 35 der öffentlichen Verwaltung und privaten Grossunternehmen, St. Gallen 2004, S. 64).

12.5.4. Vorliegend stehen jedoch Aussagen des Beschwerdeführers 2 (Auskunftsperson), d.h. einer Drittperson in Frage, nicht diejenigen einer beschuldigten Person. Ob die Aussage des Beschwerdeführers 2 berücksichtigt werden darf oder nicht, kann indessen offenbleiben (Protokoll, S. 11). Der Umstand, dass die Aussage des Sohnes nicht berücksichtigt wird, führt lediglich dazu, dass nicht zweifellos belegt werden kann, dass beide Heizpilze in Betrieb waren. Entsprechend teilte das Gericht bereits anlässlich der Verhandlung mit, dass die Aussagen des damals minderjährigen Sohns direkt im Anschluss an den Brand vor Ort nicht stark gewichtet werden kann (Protokoll, S. 9).

13. 13.1. 13.1.1. Die Beschwerdeführenden beziehen sich weiter auf die Instruktion des Sohnes und lassen vorbringen, B._____ habe (im Rahmen des Strafprozesses) klar bestätigt, dass er seinen Sohn ausreichend instruiert habe, wie er die Geräte im Partyraum in Betrieb nehmen dürfe. Damit sei widerlegt, dass der Sohn nicht hinreichend instruiert gewesen sei oder dass zu wenig Rücksicht auf einen voraussehbaren Fehlgebrauch der Anlage durch eine Drittperson genommen worden sei. Die Beschwerdeführenden monieren, die Beschwerdegegnerin greife konkret die angeblich mangelhafte Instruktion des Sohnes auf (Erwägung II.2.2.7.). Diese Frage sei bis ins Berufungsverfahren nie aufgeworfen und dann erstmalig durch den Beschwerdeführer 1 beantwortet worden. Es sei unklar, weshalb daran erhebliche Zweifel bestehen sollten. Die zwei Heizpilze seien nie für die gleichzeitige Verwendung gedacht gewesen, sondern immer als Ersatz. Das Obergerichtsurteil führe dementsprechend aus, die mangelhafte Instruktion oder die mangelhafte Rücksicht auf einen voraussehbaren Fehlgebrauch der Anlage durch eine Drittperson sei nicht rechtsgenüglich angeklagt worden (Urteil Obergericht, S. 12, Erw. 6.4.; Beschwerde, Rz. 21).

13.1.2. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, im Rahmen der polizeilichen Einvernahme habe der Beschwerdeführer 1 ausgesagt, er habe seine Kinder nicht instruiert, nur jeweils einen Heizpilz benutzen zu dürfen (mit Verweis auf das Einvernahmeprotokoll vom 17. Dezember 2019, zu Frage 21, Beilage Beschwerdeantwort 6, act. 73). Die Aussage sei im Nachhinein abgeändert worden, was nicht glaubhaft sei. Daher sei davon auszugehen, dass der Sohn nicht instruiert worden sei (Beschwerdeantwort, Rz. 5, 28).

- 36 -

13.1.3. Es lässt sich nicht mit abschliessender Sicherheit belegen, ob und wenn ja, wie der Beschwerdeführer 2 instruiert gewesen war und ob er der Instruktion Folge geleistet hat. Die Behauptungen der Beschwerdeführenden sind aus Sicht des Gerichts insbesondere unter der Berücksichtigung der polizeilichen Einvernahme, in welcher B._____ genau das Gegenteil ausführte, nämlich, dass er seine Kinder nicht instruiert habe, immer nur einen Heizstrahler einzuschalten (Polizeiliche Einvernahme, act. 73, S. 4), zumindest zweifelhaft (vgl. dazu Erw. 5.4.).

14. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in tatsächlicher Hinsicht ein strikter Beweis nicht möglich ist. Der Beweis gilt nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (Erw. 6.2.). Das Gerich hat sodann zu prüfen, ob zwischen dem Brand und der grobfahrlässigen Sorgfaltspflichtverletzungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Kausalzusammenhang besteht.

Auch wenn nicht mit absoluter Sicherheit belegt werden kann, dass gleichzeitig beide Heizpilze in Betrieb waren, kommt das Gericht unter Würdigung sämtlicher Beweise zur Überzeugung, dass die zwei Heizstrahler unsachgemäss in Betrieb waren. Die damit verbundene Überlastung mit 180 % Nennstrom war mitursächlich für den Brand. Der Bericht Electrosuisse ist zwar knapp, kommt aber zum Schluss, dass die Schadensursachen der beschädigte Leiter im Kabel der zweiten Steckdosenleiste sowie die Überlastung mit 180 % Nennstrom waren. Im Partyraum standen zwei Heizpilze und im Rahmen des Strafverfahrens wurde von B._____ bestätigt, dass sich beide Heizpilze betriebsbereit im Raum befanden, obwohl ihm klar war, dass bei einem gleichzeitigen Betrieb die Steckerleiste überlastet sein würde. Zudem waren seine Kinder nach seiner Aussage im Rahmen des Strafverfahrens nicht instruiert, nicht beide Heizpilze einzuschalten und sie wurden bei der Nutzung des Raumes nicht beaufsichtigt (Erw. 5.4.). Das Gericht ist der Überzeugung, dass die Brandursache gemäss dem Fachbericht Electrosuisse (Kabelleiterbruch und Überlastung mit 180 % Nennstrom) korrekt festgestellt wurde. Es liegen keine triftigen Gründe vor, die ein Abweichen von der Expertise in den gestellten Fachfragen anzeigen würde. Ein strikter Beweis ist nicht möglich.

Das Gericht ist der Überzeugung, dass die Brandursache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der beschädigte Leiter im Kabel der zweiten Steckdosenleiste sowie der unsachgemässe Betrieb der Steckdosenleiste mit 180 % Nennstrom war. Die Sorgfaltspflichtverletzungen waren sodann für den Brand kausal.

- 37 -

15. 15.1. Gemäss § 27 Abs. 2 GebVG wird die Entschädigung bei Grobfahrlässigkeit nach Massgabe des Verschuldens gekürzt. Die Beschwerdegegnerin hat eine Kürzung von 20 % verfügt. Die Beschwerdeführenden äussern sich nicht zur Höhe der Kürzung; sie bestreiten die Kürzung an sich.

15.2. Das GebVG enthält keine Bestimmungen, die die Höhe der Kürzung festlegen würden. Ausgehend von den typischen Fallgruppen der Bejahung von Grobfahrlässigkeit (Rauchen im Bett, unbeaufsichtigte Kerzen oder Weihnachtsbäume, sorgloser Umgang mit feuergefährlichen Substanden; STEPHAN FUHRER in: GebVG-Kommentar, S. 305, Rz. 24), die regelmässig eine Kürzung von 20 % nach sich ziehen, scheint vorliegend eine Kürzung von 20 % als angemessen, aus Sicht des Gerichts sogar eher grosszügig.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

16. 16.1. Abschliessend sind die Kosten zu verlegen.

16.2. Die Verfahrenskosten werden den Parteien in der Regel nach Ausgang des Verfahrens auferlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Die Beschwerdeführenden unterliegen, weshalb die Verfahrenskosten von ihnen zu tragen sind.

Seit dem 1. Juli 2024 wurde das Dekret über die Verfahrenskosten (Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150) vom 24. November 1987 durch das Allgemeine Gebührengesetz (GebührG; SAR 662.100) abgelöst. Gemäss § 24 Abs. 1 GebührG werden Gebühren und Auslagen für Vorgänge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits begonnen haben, nach altem Recht erhoben und bezogen. Die Gebühr ist nach altem Recht festzusetzen.

Der Rahmen für die Staatsgebühr in Verfahren vor dem Spezialverwaltungsgericht geht ordentlicherweise von Fr. 200.00 bis Fr. 15'000.00 (§ 22 Abs. 1 lit. b VKD). Das Gericht legt die Gebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache fest. In ausserordentlich zeitraubenden Fällen kann die Staatsgebühr bis auf das Doppelte des vorgesehenen Höchstbetrags erhöht werden (§ 3 Abs. 1 und 2 VKD).

Das vorliegende Verfahren hat dem Gericht einen mittleren bis grossen Aufwand verursacht. Der Streitwert liegt bei rund Fr. 95'000.00 und damit an der Grenze des nach der Praxis des Gerichts als hoch zu

- 38 qualifizierenden Streitwertes von Fr. 100'000.00 (SKEE [4-SV.2015.5] vom 14. Juni 2017, Erw. 14.2.3.; AGVE 2013 S. 484). Es stellten sich zudem schwierige Rechtsfragen. Es drängte sich bei dieser Ausgangslage auf, das Verfahren in der Sonderfällen vorbehaltenen Fünferbesetzung zu beurteilen (§ 3 Abs. 5 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SAR 155.200] vom 6. Dezember 2011). Die Staatsgebühr wird (ohne Erhöhung gemäss § 3 Abs. 1 und 2 VKD) auf Fr. 6'000.00 festgesetzt.

16.3. Der Kostenvorschuss von Fr. 6'000.00 wird angerechnet.

16.4. Die Parteikosten werden in der Regel nach demselben Schlüssel verteilt (§ 32 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 29 VRPG). Mangels anwaltlicher Vertretung der obsiegenden Beschwerdegegnerin werden keine Parteikosten ersetzt (§ 29 VRPG).

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 2.1. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 6'000.00, der Kanzleigebühr von Fr. 470.00 und den Auslagen von Fr. 110.00, zusammen Fr. 6'580.00, werden den Beschwerdeführenden auferlegt.

Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 6'000.00 wird den Beschwerdeführenden angerechnet.

2.2. Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung - Vertreter der Beschwerdeführenden (2) - Beschwerdegegnerin (2) - Mitteilung - Mitwirkende Fachrichter - Gerichtskasse (intern)

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Rechtsmittelbelehrung Verwaltungsgerichtsbeschwerde

Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Beweismittel sind anzugeben. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] vom 19. Dezember 2008).

Aarau, 26. Februar 2025

Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

B. Wehrli L. Käser

4-SV.2023.1 — Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 26.02.2025 4-SV.2023.1 — Swissrulings