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Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 04.07.2018 4-DV.2017.3

4 luglio 2018·Deutsch·Argovia·Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen·PDF·5,967 parole·~30 min·6

Testo integrale

Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen

4-DV.2017.3

Urteil vom 4. Juli 2018

Besetzung Präsident E. Hauller Richter P. Kühne Richter K. Müller Gerichtsschreiberin R. Gehrig

Gesuchsteller 1 A._____ Gesuchstellerin 2 B._____

Gesuchgegnerin Einwohnergemeinde Q._____ handelnd durch den Gemeinderat

Gegenstand Revisionsbegehren betreffend der Kosten für die Sanierung der Wasserleitung zu den Liegenschaften C._____-Strasse 45, 47 und 49

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Das Gericht entnimmt den Akten:

A.1. Dem vorliegenden Wiederaufnahmeverfahren ging das Beschwerdeverfahren 4-DV.2017.1 in der gleichen Sache voraus. Letzteres wurde mit Abschreibungsbeschluss vom 30. August 2017 abgeschlossen. Die Darstellung des bisherigen Verfahrensablaufs wird, leicht verkürzt, aus dem erwähnten Beschluss übernommen (siehe dort S. 2-4).

A.2. A. und B. sind Eigentümer der überbauten Parzelle aaa in Q.. Die Liegenschaft ist über eine gemeinsame Wasserleitung mit den Parzellen bbb und ccc an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen.

Am 8. Juni 2015 ereignete sich an der gemeinsamen Leitung ein Bruch, der im Auftrag der Gemeinde umgehend behoben wurde. Bei dieser Gelegenheit wurden der Abschnitt der Leitung, welcher die C.-Strasse unterquert, sowie der defekte Schieber im nordseitigen Trottoir ersetzt. Es entstanden Kosten von total Fr. 11'849.10 (Ersatz Leitungsabschnitt Fr. 3'217.65, Reparatur Leitungsbruch und Schieberersatz Fr. 8'631.45).

A.3. In der Folge kam es zu einem Streit über die Kostentragung zwischen dem Gemeinderat und A. sowie den Grundeigentümern der Parzellen bbb (E. und F.) und ccc (G. und H.). Am 25. November 2015 führte der Gemeinderat Q. mit allen betroffenen Grundeigentümern eine Einigungsverhandlung durch, die aber erfolglos blieb.

A.4. Am 29. August 2016 beschloss der Gemeinderat Q., die Reparaturkosten den Grundeigentümern aufzuerlegen und die Leitungsersatzkosten auf die Kasse der Wasserversorgung Q. zu nehmen. Das wurde den betroffenen Grundeigentümern mit Verfügung vom 5. September 2016 eröffnet. Es wurden ihnen je Fr. 2'877.15 auferlegt.

A.5. Gegen diese Verfügung erhob A. am 3. Oktober 2016 "Beschwerde" (richtig: Einsprache) beim Gemeinderat. Er forderte die Aufhebung der Verfügung vom 5. September 2016 und sinngemäss die Feststellung, dass die private Hauszuleitung nur bis zur Parzelle ddd führe.

Parallel dazu wandten sich auch das Ehepaar G. und das Ehepaar E. mit Schreiben vom 2. bzw. 3. Oktober 2016 an den Gemeinderat.

Der Gemeinderat wies die Einsprachen mit Beschluss vom 28. November 2016 ab.

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B.1. Gegen diesen Beschluss des Gemeinderats Q. erhoben A. und B. am 3. Januar 2017 Beschwerde beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (SKE). Sie beantragten:

"1.) Es sei festzustellen, dass die Wasserversorgungsleitung ab der Hauptleitung (nördliches Trottoir) bis über die C.-Strasse, auf Höhe der Parzelle ddd, keine private, im Eigentum der Grundeigentümer E., A., B, und G. stehende Hauszuleitung sei. Diese rund 13 m sind Eigentum der Gemeinde Q. und sollen es auch bleiben.

2.) Die Kosten von Fr. 2'877.15, insgesamt Fr. 8'631.40 seien von der Gemeinde Q., Abt. Wasserversorgung zu übernehmen. 3.) Gutheissung der Beschwerde unter Kostenfolge für die Beschwerdegegnerin. Für die Aufwendungen der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten."

B.2. Der Präsident des SKE eröffnete mit Schreiben vom 31. Januar 2017 das Beschwerdeverfahren 4-DV.2017.1. Er skizzierte die Ausgangslage, wie sie sich aus den bis dahin eingereichten Akten ergab. Er umriss die zu beantwortenden Streitfragen (Eigentumsfrage und Ersatzpflicht für reparierte Schäden) sowie den Zuständigkeitsbereich des SKE und erklärte das SKE – unter Vorbehalt von Einwänden seitens der Parteien – für zuständig.

B.3. Der Gemeinderat Q. beantragte dem SKE mit Vernehmlassung vom 6. März 2017, die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdeführenden antworteten darauf mit Schreiben vom 18. März 2017. Der Gemeinderat Q. verzichtete implizite auf eine weitere Eingabe.

C. Am 30. August 2017 führte das Gericht eine Augenscheinverhandlung durch, deren Hauptthema die Abgrenzung von öffentlicher und privater Wasserleitung war. Das Gericht gelangte zum Schluss, dass der strittige Leitungsabschnitt Teil der privaten Hauszuleitung sei, worauf die Beschwerdeführenden die Beschwerde zurückzogen (Protokoll, passim [4-DV-2017.1]).

Der Abschreibungsbeschluss vom 30. August 2017 wurde am 1. September 2017 verschickt (abgeholt am 4. September 2017).

D.1. Mit Schreiben vom 1. September 2017 (Eingang beim Gericht am 4. September 2017) teilten A. und B. dem Gericht mit, es sei ihnen bis zur Ver-

- 4 handlung nicht bewusst gewesen, dass das Vorhandensein eines Schiebers eine zentrale Rolle für den Entscheid spielen könnte. Beim nochmaligen Studium der Akten hätten sie festgestellt, dass beim Anschluss ihrer Leitung im Jahr 1985 ein Anbohrschieber installiert worden sei. Sie wüssten nun nicht, ob die nachträgliche Erkenntnis den Entscheid noch beeinflussen könne.

D.2. Das Schreiben von A. und B. und der Abschreibungsbeschluss des Gerichts kreuzten sich; beide Sendungen gingen am 4. September 2017 beim jeweiligen Empfänger ein. Damit war der Entscheid des Gerichts eröffnet, weshalb nicht mehr auf den Entscheid zurückgekommen werden konnte. Das teilte der Präsident A. und B. mit Antwortschreiben vom 5. September 2017 mit. Er erläuterte ihnen die prozessualen Handlungsmöglichkeiten bei dieser Ausgangslage (Beschwerde an das Verwaltungsgericht oder Revisionsbegehren an das SKE nach Ablauf der Beschwerdefrist).

D.3. A. und B. informierten das Gericht, dass sie voraussichtlich ein Revisionsverfahren anstrengen würden. Unklar sei, ob die übrigen Betroffenen (E. und G.) sich daran beteiligen könnten (Schreiben vom 13. September 2017). Das verneinte der Präsident mit Antwortschreiben vom 19. September 2017. Für eine Erweiterung des Kreises der Revisionsberechtigten bestehe nach derzeitiger Einschätzung kein Grund.

E. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2017 ersuchten A. und B. (nachfolgend Gesuchstellende) das Gericht um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens 4-DV.2017.1.

Der Präsident eröffnete daraufhin das vorliegende Verfahren. Er forderte den Gemeinderat Q. mit Schreiben vom 26. Oktober 2017 zur freiwilligen Stellungnahme auf. Dieser liess sich innert Frist nicht vernehmen.

F.1. Mit Schreiben vom 24. September 2017 teilte der Präsident den Parteien mit, dass Fachrichter I. durch Fachrichter J. ersetzt werde, weil Ersterer bzw. dessen Ingenieurbüro von der Gemeinde Q. zwei Aufträge erhalten habe. Die Gemeinde Q. habe sodann auf eine Stellungnahme zum Revisionsbegehren verzichtet. Ein weiterer Schriftenwechsel finde nicht statt.

F.2. Mit Schreiben vom 24. November 2017 liess der Leiter Abteilung Bau Q. dem Gericht eine Kurzstellungnahme der Firma D. AG zukommen. Das Schreiben wurde der Gegenseite am 27. November 2017 zur Kenntnis gebracht.

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F.3. Am 28. Dezember 2017 machten die Gesuchstellenden eine weitere Eingabe an das Gericht. Diese wurde der Gegenseite am 5. Januar 2018 zur Kenntnis gebracht.

G. Das Gericht führte am 4. Juli 2018 eine Verhandlung durch (Präsenz siehe Protokoll S. 1) und fällte nach anschliessender Beratung den vorliegenden Entscheid.

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Das Gericht zieht in Erwägung:

1. 1.1. Im vorliegenden Wiederaufnahmeverfahren ist vorab zu prüfen, ob die Verfahrensvoraussetzungen (Zuständigkeit, Legitimation, Frist, Subsidiarität) erfüllt sind. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist auf das Begehren nicht einzutreten (Martin Bertschi in Alain Griffel [Hrsg], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Auflage, Zürich-Basel-Genf 2014, § 86d N 1 f.).

1.2. Das Wiederaufnahmeverfahren ist in den §§ 65 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007) geregelt. Das Wiederaufnahmebegehren ist innert drei Monaten, seit die gesuchstellende Person vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erhalten hat, bei der letzten Instanz, die entschieden hat, einzureichen und zu begründen (§ 66 Abs. 1 VRPG). Die Wiederaufnahme ist ausgeschlossen, wenn die Wiederaufnahmegründe im vorausgehenden Verfahren oder mit einem Rechtsmittel gegen den Entscheid geltend gemacht hätten werden können (§ 65 Abs. 3 VRPG).

1.3. Die Gesuchstellenden waren Partei im vorausgehenden Beschwerdeverfahren. Sie sind ohne weiteres zur Einreichung eines Wiederaufnahmebegehrens legitimiert. Das Begehren wurde korrekt bei dem dafür zuständigen SKE (letzte entscheidende Instanz) eingereicht. Frist und Form (begründeter Antrag) wurden eingehalten. Gegen den Entscheid vom 30. August 2017 (Abschreibung infolge Rückzugs) hätte zwar Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden können. Den angestrebten Sachentscheid hätte dieses aber nicht fällen können. Das gewählte Vorgehen ist daher von der Verfahrensökonomie her der bessere Weg. Die formalen Verfahrensvoraussetzungen sind damit grundsätzlich erfüllt.

1.4. 1.4.1. Sind die formalen Verfahrensvoraussetzungen erfüllt, ist als nächstes zu prüfen, ob ein Wiederaufnahmegrund vorliegt, der zudem erheblich ist. Erheblich sind Tatsachen, wenn sie geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des Entscheids zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Person günstigeren Entscheid zu führen (Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich-Basel- Genf 2013, N 1332). Wird die Erheblichkeit des geltend gemachten Wie-

- 7 deraufnahmegrundes bejaht, ist der Entscheid oder sind Teile davon aufzuheben und es ist in der Sache neu zu entscheiden (vgl. dazu Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2001, S. 390 f. mit Hinweis).

1.4.2. Gemäss § 65 Abs. 1 VRPG ist ein rechtskräftig erledigtes Verfahren auf Begehren einer Partei durch die letzte Instanz, die entschieden hat, wieder aufzunehmen, wenn (a) erhebliche Tatsachen oder Beweismittel den Behörden nicht bekannt waren, (b) wenn die entscheidende Behörde nicht richtig zusammengesetzt war oder erhebliche Tatsachen, die sich aus den Akten ergaben, versehentlich nicht berücksichtigt worden sind, oder (c) wenn der Entscheid durch Arglist oder strafbare Handlungen beeinflusst wurde.

1.4.3. Die Gesuchstellenden machen geltend, das SKE habe versehentlich die Tatsache, dass ihre Hauszuleitung ursprünglich über einen Schieber auf der Südseite der C.-Strasse verfügt habe, nicht berücksichtigt. Gemäss den Ausführungen an der Verhandlung vom 30. August 2017 könne das Vorhandensein eines südseitig der Strasse liegenden Schiebers bei der Abgrenzung von öffentlicher und privater Wasserleitung eine wesentliche Rolle spielen. Sie seien selber davon ausgegangen, dass kein solcher Schieber vorhanden gewesen sei, hätten beim nochmaligen Studium der Akten aber festgestellt, dass bei Erstellung der Leitung 1984/85 ein Anbohrschieber installiert worden sei. Dafür sei ihnen Rechnung gestellt worden (Rechnungskopie in den Akten).

1.4.4. Das Gericht hätte die Beschwerde von A. und B. abgewiesen, wenn diese das Rechtsmittel nicht zurückgezogen hätten. Das ergibt sich aus dem Verhandlungsprotokoll vom 30. August 2017 eindeutig. Die Lage des Schiebers hat bei der Begründung eine Rolle gespielt. Es wurde nicht beachtet, dass die Wasserleitung von A. und B. ursprünglich auf der Südseite der C.- Strasse über einen Schieber verfügte, obwohl sich dies aus den Akten ergeben hätte. Bei dieser Ausgangslage ist denkbar, dass das Gericht bei Kenntnis der korrekten Sachlage zu einem anderen Ergebnis gekommen und in der Folge der Beschwerderückzug unterblieben wäre.

Für die Gesuchstellenden war die Tatsache, dass die Lage eines Schiebers eine Rolle spielen könnte, neu. Sie konnten sich spontan nicht an den Schieber erinnern, was mit Blick auf den Zeitablauf – die Verlegung der Leitung liegt Jahrzehnte zurück – verständlich ist. Das Vorhandensein des Schiebers ergab sich jedoch aus den Akten. Das haben nicht nur die Gesuchstellenden, sondern auch das Gericht übersehen. Man kann Ersteren

- 8 daher nicht vorwerfen, sie hätten die zumutbare Sorgfalt nicht walten lassen (vgl. dazu Bernhard Waldmann/Philipp Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Auflage, Zürich-Basel-Genf 2016, Art. 66 N 10).

1.5. Nachdem die Eintretensvoraussetzungen gegeben sind und ein erheblicher Wiederaufnahmegrund vorliegt, ist das am 30. August 2017 abgeschlossene Verfahren wieder aufzunehmen und in der Sache zu entscheiden. Dabei ist auf die Sach- und Rechtslage abzustellen, wie sie im Zeitpunkt des ursprünglichen Entscheids bestanden hat. Die erweiterten Kenntnisse im Zeitpunkt des Revisionsentscheids sind aber in die Beurteilung einzubeziehen (Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 1348).

2. 2.1. Umstritten ist, wer Eigentümer des Abschnitts der Wasserleitung ist, welcher als Fortsetzung der von den Gesuchstellenden verlegten Leitung die C.-Strasse quert und an die öffentliche Versorgungsleitung der Gemeinde anschliesst.

2.2. Strittig ist zudem, wer die Kosten der Leitungsreparatur im Zusammenhang mit dem Leitungsbruch vom 8. Juni 2015 tragen muss. Von den Reparaturkosten von Fr. 8'631.40 sollen die Gesuchstellenden einen Drittel, das sind Fr. 2'877.15 übernehmen. Sie sind nur in diesem Umfang belastet und können daher nicht die gesamten Reparaturkosten bestreiten (vgl. Beschwerde-Ziff. 2 [Akten 4-DV.2017.1], vorne B.1.). Soweit das Begehren über den ihnen auferlegten Kostenanteil hinausgeht, kann darauf nicht eingetreten werden.

Die übrigen Kostenbelasteten haben den Einspracheentscheid des Gemeinderats Q. akzeptiert. Daran gibt es nichts mehr zu ändern.

3. 3.1. Die Gesuchstellenden führen aus, im Rahmen der Überbauung ihres Grundstücks in den Jahren 1984/85 hätten sie eine Wasserleitung verlegen müssen. Statt an die Hauptleitung in der C.-Strasse hätten sie auf Anordnung des damaligen Gemeinderats an eine bestehende Leitung in der Parzelle ddd angeschlossen. Grund dafür sei die bevorstehende Sanierung der C.-Strasse mit Verschiebung der kommunalen Wasserleitung gewesen. Die Parzelle ddd gehöre dem Kanton Aargau. Ein darauf stehendes Haus (Gebäude Nr. fff) sei schon vorher abgebrochen worden. An die von den Gesuchstellenden erstellte Wasserleitung seien später die Liegenschaften

- 9 bbb (Ehepaar E.) und ccc (Ehepaar G.) unentgeltlich angeschlossen worden (Beschwerde S. 3 f. [Akten 4-DV.2017.1]).

Im Zuge der Sanierung der C.-Strasse (ca. 1990) sei die Hauptwasserleitung aus der C.-Strasse in das nördlich gelegene Trottoir verlegt worden. Damals sei "vermutlich" auch die ca. 70 Jahre alte, strassenquerende Wasserleitung ersetzt und gleichzeitig um ca. 6 m Richtung S.-Bach (auf Höhe der Parzelle eee) verschoben worden. Die Wasserleitung liege heute ausserhalb der Parzelle ddd. Dieser Leitungsabschnitt sei von der Gemeinde verlegt und bezahlt worden, ohne vorherige Information der Grundeigentümer. Aus diesem Grund sei der strassenquerende Leitungsabschnitt Eigentum der Gemeinde. Die Beschwerdeführenden hätten nie einen Schenkungs- oder Kaufvertrag unterzeichnet. Eine Übertragung des Eigentums an der Leitung durch Reglement werde abgelehnt (Beschwerde S. 5 ff.; Schreiben vom 4. Februar 2017 [beides in Akten 4-DV.2017.1]). Es sei in Bezug auf den strassenquerenden Leitungsabschnitt das Akzessionsprinzip zu prüfen (Beschwerde S. 8 [Akten 4-DV.2017.1]).

Die Wasserleitung A./B. sei nicht wie auf dem Situationsplan 1:1000 Unter Hubel – Unter Dorf 1 (Vernehmlassungsbeilage 3 [Akten 4-DV.2017.1]) eingezeichnet verlegt, sondern führe über die Parzelle eee entlang der Grundstückgrenze. Es sei kein erweiterter Hausanschluss des abgerissenen Gebäudes Nr. fff (Replik S. 1 [Akten 4-DV.2017.1]).

In der Eingabe vom 16. Oktober 2017 führen die Gesuchstellenden aus, bei der Verlegung der Wasserleitung im Jahre 1984/85 sei ein Anbohrschieber zwischen Hausanschluss L. und A./B. eingebaut worden. Wahrscheinlich sei die Hauszuleitung L. nicht mit einem Schieber versehen gewesen. Es sei damals Praxis gewesen, mehrere Hausanschlüsse gemeinsam an einen Schieber anzuhängen. Weil damals noch unklar gewesen sei, wie die private Leitung A./B. später an das Gemeindenetz angeschlossen werde, sei der Hausanschluss L. durch einen Schieber von ihrer Leitung abgetrennt worden. Der Einbau dieses Schiebers trenne die öffentliche Leitung ab der Parzelle ddd von der Privatleitung. Der Schieber sei bei den späteren Sanierungsarbeiten ohne ihre Einwilligung ausgebaut und über die Strasse in das nördlich gelegene Trottoir verlegt worden. So sei die Leitung zum Hausanschluss gemacht worden (Gesuch S. 2 f.).

Wann und weshalb L. (heute E.) an die Privatleitung angeschlossen habe, lasse sich nicht mehr eruieren. Vermutlich habe die Gemeinde den Neuanschluss verlangt, damit die Wasserleitung aus der Parzelle ddd habe hinaus verschoben werden können (Gesuch S. 3).

3.2. Der Gemeinderat Q. hält dem entgegen, bei der Verlegung der öffentlichen Wasserleitung in den nördlichen Gehweg der C.-Strasse seien die privaten

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Wasserhausanschlussleitungen auf Kosten des Projekts angepasst worden. Ein Eigentumswechsel habe nicht stattgefunden (Vernehmlassung S. 1 [Akten 4-DV.2017.1]).

Im Einspracheentscheid vom 28. November 2016 führte der Gemeinderat aus, die Wasserversorgung der Liegenschaften A./B., G., E. führe ab der Hauptwasserleitung auf der Nordseite der C.-Strasse zu den Grundstücken im Süden der Strasse. Am 8. Juni 2015 sei die Leitung auf der Südseite der C.-Strasse im Bereich des Privatgrundstücks gebrochen. Bei diesem Anlass sei zudem ein Defekt am Schieber im Trottoir auf der Nordseite festgestellt worden. Die Leitung sei auf einer Länge von rund 10 m ersetzt worden (Einspracheentscheid S. 2 [Akten 4-DV.2017.1]).

Aus den Baugesuchsunterlagen A./B. von 1984 ergebe sich, dass die Wasserleitung an das "leerstehende" T-Stück des abgerissenen Einfamilienhauses fff angeschlossen worden sei. Nach dem damals geltenden Reglement über die Wasserabgabe der Wasserversorgung Q. (beschlossen von der Einwohnergemeindeversammlung am 30. Dezember 1950 [altWR]) habe es sich bei der bestehenden Zuleitung zum abgerissenen Gebäude Nr. fff um eine Hauszuleitung gehandelt. Hauszuleitungen seien Eigentum der privaten Grundeigentümer. Würde der strassenquerende Leitungsabschnitt wie beantragt als öffentliche Leitung deklariert, müssten alle in einer (Gemeinde-)Strassenparzelle verlaufenden Leitungen für öffentlich erklärt werden, andernfalls es zu einer Ungleichbehandlung der Wasserabonnenten käme. Der Antrag widerspreche den kommunalen Wasserreglementen und der Praxis der Gemeinde (Einspracheentscheid S. 3 f. [Akten 4- DV.2017.1]).

Die Hauszuleitung führe heute von der Hauptleitung auf die Südseite der C.-Strasse zu den angeschlossenen Grundstücken, ohne die Parzelle ddd zu queren (Einspracheentscheid S. 4 [Akten 4-DV.2017.1]).

Bei der Reparatur des Leitungsschadens im 2015 habe man den schon alten Leitungsabschnitt unter der C.-Strasse ersetzt, ohne vorab die Leitungseigentümer anzufragen. Die Erneuerung sei zwar sinnvoll, aber nicht zwingend notwendig gewesen zur Wiederherstellung der Wasserversorgung. Aus diesem Grund habe die Gemeinde die Kosten dafür übernommen. Die Reparatur der Leitung sei aber von den Leitungseigentümern zu bezahlen (Einspracheentscheid S. 4 f. [Akten 4-DV.2017.1]).

Der Gemeinderat hat die ergänzenden Ausführungen der Gesuchstellenden vom 16. Oktober 2017 nicht kommentiert. Er hat die D. AG, welche die Leitungsarbeiten in den 1980er und 1990er Jahren ausgeführt hat und bei welcher auch der aktuelle Brunnenmeister angestellt ist, um eine Stellungnahme gebeten. Diese wollte die Ausführungen der Gesuchstellenden weder bestätigen noch dementieren. Im Archiv fänden sich keine Belege. Bei

- 11 den Auskünften des Brunnenmeisters handle es sich um Vermutungen (Antwortschreiben vom 17. November 2017 [Beilage zum Schreiben der Gemeinde vom 24. November 2017]).

3.3. Die Parzelle aaa ist heute über eine Wasserleitung, die in der Parzelle eee entlang der Grundstücksgrenze zu den Parzellen bbb und ddd führt und in der Fortsetzung die C.-Strasse unterquert, mit der öffentlichen Hauptwasserleitung verbunden (Leitungskataster der Gemeinde Q., Ausgabedatum 29. Juli 2016 [VA 3; 4-DV.2017.1]). Der strassenquerende Leitungsabschnitt wurde im Zuge der Reparaturarbeiten im Jahr 2015 aufgrund seines schlechten Zustands ersetzt.

Die Beschwerdeführenden haben 1984/85 ihre Wasserleitung nicht an die damals noch in der C.-Strasse liegende Hauptleitung angeschlossen, sondern an den früheren Hausanschluss des ehemaligen Gebäudes Nr. fff auf der Parzelle ddd. Sie haben einen Plan von 1984 eingereicht mit der von ihnen zu erstellenden neuen Wasserleitung (rot) und der vorbestehenden Wasserleitung (blau; Beschwerdebeilage 2 [Akten 4-DV.2017.1]). Die bestehende Leitung führte demnach über die Parzellen bbb, ggg, ddd und von dort zur Hauptwasserleitung in der C.-Strasse. Sie erschloss die Gebäude Nr. hhh und Nr. fff. Im Grundbuch sind keine Durchleitungsrechte eingetragen, weder auf der Parzelle ddd noch auf der Parzelle eee. Für die Beanspruchung der Parzelle eee haben die Gesuchstellenden der damaligen Grundeigentümerin zwei Harasse Wein gegeben (Protokoll S. 4 [Akten 4- DV.2017.1]).

Bei der Verlegung der Hauptleitung in den 1990er-Jahren auf die Nordseite der C.-Strasse wurden sämtliche bestehenden Hausanschlüsse auf Kosten des Projekts zur neuen Leitung im nordseitigen Trottoir verlängert. Bei dieser Gelegenheit wurde die Leitung der Gesuchstellenden statt über die Parzelle ddd in gerader Fortsetzung unter der C.-Strasse hindurch auf die Nordseite geführt.

Im Folgenden ist der Frage nachzugehen, wem der strittige Leitungsabschnitt gehört, welcher die C.-Strasse unterquert und zur Hauptleitung führt, bzw. wer dafür verantwortlich ist.

3.4. 3.4.1. Gemäss Art. 6 Abs. 1 ZGB (Schweizerisches Zivilgesetzbuch, SR 210 vom 10. Dezember 1907) werden die Kantone in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt (Art. 6 Abs. 1 ZGB). Diese Bestimmung lässt gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts bezüglich einer vom Bundeszivilrecht erfassten Materie davon abwei-

- 12 chende Regelungen des kantonalen öffentlichen Rechts zu, wenn der Bundesgesetzgeber die Materie nicht abschliessend regelt, die kantonale Regelung durch ein schutzwürdiges öffentliches Interesse begründet ist und sie nicht gegen Sinn und Geist des Bundesrechts verstösst oder dessen Durchsetzung beeinträchtigt oder vereitelt. Insoweit verschafft Art. 6 ZGB dem kantonalen öffentlichen Recht eine expansive Kraft (Bundesgerichtsentscheid 1C_565/2014 vom 11. Mai 2015, Erw. 2.1 mit Hinweis auf BGE 138 I 331 E. 8.4.3).

Das Eigentum an Grund und Boden umfasst nach dem Akzessionsprinzip unter Vorbehalt der gesetzlichen Schranken alle Bauten (Art. 667 Abs. 2 ZGB; Bundesgerichtsurteil 4C.345/2005 vom 9. Januar 2006 Erw. 1.1). In Abweichung von diesem Prinzip bestimmt Art. 676 Abs. 1 ZGB, dass Leitungen zur Versorgung und Entsorgung, die sich ausserhalb des Grundstücks befinden, dem sie dienen, wo es nicht anders geordnet ist, dem Eigentümer des Werks und zum Werk gehören, von dem sie ausgehen oder dem sie zugeführt werden. Diese ab dem 1. Januar 2012 gültige Fassung von Art. 676 Abs. 1 ZGB brachte gegenüber der älteren Fassung, die von Leitungen für Wasser, Gas, elektrischer Kraft und dergleichen sprach, keine rechtliche Änderung (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht] vom 27. Juni 2007, BBl 2007 S. 5283 ff., 5306 Ziff. 2.1.2.2). Art. 676 Abs. 1 ZGB behält andere Ordnungen ausdrücklich vor und lässt damit abweichende öffentlich-rechtliche Regelungen der Kantone und des Bundes zu. Die Gemeinden dürfen daher im Rahmen ihrer kantonalen Zuständigkeit Wasserreglemente mit von Art. 676 Abs. 1 ZGB abweichenden Regelungen erlassen (Bundesgerichtsentscheid 1C_565/2014 vom 11. Mai 2015, Erw. 2.2 mit Hinweisen; Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2016.00116 vom 13. Juli 2016, Erw. 2.1 f.).

Von dieser Möglichkeit hat auch die Gemeinde Q. Gebrauch gemacht (vgl. nachstehende Erw. 3.4.2. und 3.4.3.).

3.4.2. Bei Erstellung der Wasserleitung zur Liegenschaft der Beschwerdeführenden in den Jahren 1984/85 war noch das altWR von 1950 in Kraft. Gemäss diesem waren Hauszuleitungen (minimal 30 mm Gussröhren) vom Wasserabonnenten zu bezahlen (§ 9 Abs. 1 altWR) und vom Haus- oder Grundstückbesitzer zu unterhalten (§ 10 altWR). Der Anschluss an die Hauptleitung wurde von der Wasserkasse bezahlt (§ 9 Abs. 1 und 2 altWR). Bei vollständigem Ersatz alter Leitungen hatte der Grundeigentümer die Kosten für die ersten 30 m zu übernehmen, den darüber hinaus gehenden Abschnitt übernahm die Wasserkasse (§ 10 Abs. 2 altWR). Die Wasserabonnenten hatten den Anschluss weiterer Bezüger an ihre Hauszuleitung gegen einen Beitrag zu gestatten, sofern das Kaliber gross genug war. Die Leitungen ausserhalb der Gebäude waren in einen Plan einzuzeichnen

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(§ 10 Abs. 3-5 altWR). Der Gemeinderat hatte das Recht, Hauszuleitungen untersuchen und allfällige Mängel auf Kosten der betroffenen Abonnenten beseitigen zu lassen (§ 6 altWR).

3.4.3. Gemäss dem aktuellen Wasserreglement Q., beschlossen von der Gemeindeversammlung am 28. November 2008 (WR), führt der Hausanschluss vom Anschluss an die öffentliche Versorgungsleitung über den Absperrschieber bis zum Hauptabsperrventil im Innern des Gebäudes oder bis zu einem Zählerschacht (§ 19 Abs. 1 WR). Die Wasserversorgung Q. bestimmt den Anschlusspunkt und die Art des Hausanschlusses (Einzelanschluss, Versorgungsleitung, Absperrschieber und Material; § 19 Abs. 2 WR). Jedes Gebäude ist in der Regel für sich und ohne Benützung von fremdem Grundeigentum anzuschliessen. Andernfalls haben die Beteiligten vor Erteilung der Anschlussbewilligung die gegenseitigen Rechte und Pflichten im Rahmen eines Dienstbarkeitsvertrages zu regeln, der im Grundbuch einzutragen ist (§ 19 Abs. 4 WR). Der Hausanschluss bis und mit Anschluss-T an die Hauptleitung inklusive Absperrschieber sowie das Leitungsrohr werden auf Kosten des Anschliessenden erstellt. Der Hausanschluss bleibt im Eigentum des Anzuschliessenden und ist von diesem zu unterhalten (§ 20 Abs. 1 WR). Die Unterhaltskosten für den Hausanschluss gehen zu Lasten des anzuschliessenden Grundeigentümers. Kommt dieser seiner Unterhaltspflicht nicht nach, ist die Wasserversorgung berechtigt, auf seine Kosten die notwendigen Unterhaltsarbeiten ausführen zu lassen. Sie entscheidet aufgrund des Zustands der Leitung, wann ein Hausanschluss vollständig ersetzt werden muss (§ 21 WR). Fehlen bei bestehenden Anschlüssen die Absperrschieber, so ist die Wasserversorgung Q. berechtigt, diese auf Kosten des Benützers nachträglich einzubauen (§ 22 Abs. 3 WR). Im Zuge der Erneuerung von Hauptleitungen kann der Gemeinderat für die im öffentlichen Grund liegenden Hausanschlüsse einen Neuanschluss mit Kostenfolge an den Eigentümer verfügen (§ 20 Abs. 2 WR). Bei Stilllegung oder Abbruch von Gebäuden muss die Hauszuleitung auf Kosten des Grundeigentümers bei der Hauptleitung abgetrennt werden (§ 23 WR). Das WR trat am 6. Januar 2009 in Kraft.

Aufgrund der eigenständigen kommunalen Regelung kommt das Akzessionsprinzip hier nicht zum Tragen (Erw. 3.4.1.). Der strittige Leitungsabschnitt unter der Kantonsstrasse gehört demnach nicht dem Strasseneigentümer. Andernfalls würde er dem Kanton gehören, was selbst von den Gesuchstellenden nicht behauptet wird.

3.5. Sowohl das altWR wie das WR unterscheiden zwischen Hauszuleitungen und Hauptleitungen, auch wenn das ältere der Reglemente die Grenze weniger klar zieht. Nach beiden Reglementen trägt die Gemeinde die Kosten für die Hauptleitungen und die Grundeigentümer bzw. Wasserabonnenten

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(altWR) bzw. Anzuschliessenden (WR) haben die Kosten für die Hauszuleitungen zu tragen. Das aktuelle WR hat diese Lastenverteilung noch zu Ungunsten der Anschliessenden verschoben, indem diese nun alle Aufwände für die Hauszuleitungen selber tragen, auch Anschlüsse und Neuanschlüsse an Hauptleitungen oder technische Nachrüstungen wie Schieber etc..

Da die Gemeinde bzw. die Wasserversorgung Q. für das Funktionieren des Versorgungsnetzes verantwortlich ist, stehen ihr Anordnungs- und Prüfungsbefugnisse auch betreffend die Hauszuleitungen zu. Die Bezeichnung der Hauszuleitungen als privat vermittelt daher keine vergleichbare Position mit den sonst im Privatrecht üblichen Eigentumsrechten, mindestens solange diese Leitungen in Betrieb sind, also unter Druck stehen. Es geht in erster Linie um eine Art "Haftungsabgrenzung". Die Angeschlossenen haben kaum Mitbestimmungsmöglichkeiten, sind aber dennoch zahlungspflichtig, weil die Hauszuleitungen nur ihnen – den einzelnen Wasserbezügern – und nicht der Allgemeinheit dienen. Die Zahlungspflicht hängt streng genommen nicht am "Eigentümer" der Hauszuleitung – welcher namentlich bei älteren Leitungen nicht immer leicht zu bestimmen ist, wie der vorliegende Sachverhalt zeigt –, sondern an den Nutzern der Leitung.

Als Verantwortlicher für das Wasserversorgungsnetz obliegt es der Gemeinde auch, über die Leitungsführung von Haupt- und Hausanschlussleitungen zu entscheiden. Sie durfte daher in den 1990er Jahren die Hauptleitung aus der C.-Strasse hinausverlegen und in der Folge sämtliche südseitigen Hausanschlüsse bis zur neuen Leitung im nordseitigen Trottoir verlängern, gegebenenfalls auch verbunden mit einer Änderung der Leitungsführung, wo sich dies sachlich aufdrängte. Sie hat damals nicht nur die Arbeiten ausgeführt, sondern auch die damit verbundenen Kosten übernommen. Nach altWR hatte sich die Wasserkasse damals an den Anschlusskosten zu beteiligen (vgl. Erw. 3.4.2.). Weder die Projektausführung noch die Kostentragung haben an den Eigentumsverhältnissen an den Leitungen oder deren Qualifikation als Hauszuleitungen etwas geändert.

Sowohl die alte Verbindung zur Hauptwasserleitung wie auch der geänderte Abschnitt zur neuen Hauptwasserleitung dienten ausschliesslich den drei angeschlossenen Haushalten. Das altWR sah sodann ausdrücklich vor, dass Hauszuleitungen von Dritten unter Kostenbeteiligung mitbenutzt werden durften (§ 10 Abs. 4 altWR). Die gemeinsame Nutzung änderte somit ebenfalls nichts am Charakter der Leitung. Wer die alte Leitung dereinst erstellt hatte, ist zwar nicht bekannt. Aufgrund des beschränkten Nutzens (Erschliessung bloss zweier Grundstücke ohne zusätzliche Funktion) darf aber davon ausgegangen werden, dass es sich um eine private Hauszuleitung handelte.

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3.6. 3.6.1. Die Gesuchstellenden gehen aufgrund der Ausführungen an der Verhandlung vom 30. August 2017 davon aus, dass ein Schieber die Grenze zwischen öffentlicher und privater Leitung markiere. Sie argumentieren, beim Anschluss ihrer Leitung an die alte Leitung in der Parzelle ddd sei ein Anbohrschieber eingebaut worden. Dieser habe die Privatleitung von der bis in die Parzelle ddd reichenden öffentlichen Leitung abgegrenzt. Der Schieber sei im Rahmen der Sanierungsarbeiten ohne ihre Zustimmung von der Gemeinde in das nordseitige Trottoir verlegt und damit der strittige Leitungsabschnitt zur Privatleitung gemacht worden.

3.6.2. An der Verhandlung vom 30. August 2017 war diskutiert worden, ob es eine technisch feststellbare Grenze zwischen öffentlicher und privater Leitung gebe. Es wurde darauf hingewiesen, dass ein Schieber eine erkennbare Schnittstelle sein könne (Protokoll S. 5 [4-DV.2017.1]).

Schieber haben grundsätzlich die Funktion, Leitungsabschnitte isolieren zu können. Eine Störung (Bauarbeiten oder Schäden) soll auf möglichst kleinen Raum begrenzt werden. Mit anderen Worten dienen Schieber der Versorgungssicherheit. Üblicherweise werden Schieber zwischen privaten Hauszuleitungen und öffentlichen Erschliessungsleitungen eingebaut; es kann aber auch Gründe für weitere "interne" Schieber geben. Insofern sagt ein Schieber noch nichts über die Rechtsnatur der beiden Leitungen, die er voneinander trennt.

An der Verhandlung vom 4. Juli 2018 wurde sodann ausgeführt, dass früher beim Anschluss der Hauszuleitungen an die Hauptleitung noch nicht standardmässig Schieber installiert wurden. So habe auch die alte Zuleitung von der Parzelle ddd über keinen Schieber bei der Hauptleitung verfügt. Der Anbohrschieber der Gesuchstellenden beim Anschluss ihrer Leitung 1984/85 an das leere T-Stück habe es erstmals ermöglicht, die Wasserversorgung zur Liegenschaft im Notfall zu unterbrechen (Protokoll S. 10 und 12).

Bei der Verlegung der Hauptleitung auf die Nordseite der C.-Strasse verlängerte die Gemeinde nicht nur die Hausanschlüsse bis zur neuen Gemeindeleitung, sondern sie baute auch Schieber ein (Protokoll S. 10). Die kommunale Wasserversorgungsanlage wurde anlässlich der Verlegung der Hauptleitung also technisch nachgerüstet. Die einzelnen Abzweigungen der Hauszuleitungen wurden einheitlich mit Schiebern versehen, die alle im Trottoir auf der Nordseite der Kantonsstrasse liegen. Solche nachträglichen Einbauten von fehlenden Absperrschiebern anlässlich von Reparaturen, Strassen- oder Umgebungsarbeiten sieht das aktuelle WR ausdrücklich vor (§ 22 Abs. 3 WR). Der Entscheid, ob und wo es Schieber

- 16 braucht, oblag aber auch unter dem altWR der Gemeinde. Anders als nach dem heutigen Reglement hat sie damals die Kosten der Nachrüstung aber übernommen.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass heute zwar regelmässig Schieber bei der Abzweigung einer Hauszuleitung von der Hauptleitung eingebaut werden und deren Existenz auf die Art einer Leitung (öffentlich/privat) schliessen lässt. Bei sehr alten Leitungen war das aber noch nicht so, weshalb das Fehlen von Schiebern nicht dazu verleiten darf, diese automatisch als öffentlich zu qualifizieren. An eine solche alte schieberlose Leitung haben die Gesuchstellenden 1984/85 ihre Hauszuleitung angeschlossen. Der von ihnen erstellte Schieber trennte zwei Hausanschlüsse. Das bestätigt auch der Umstand, dass nicht die Wasserkasse, sondern die Gesuchstellenden selber den Anschluss an die bestehende Leitung in der Parzelle ddd bezahlt haben (vgl. § 9 Abs. 2 altWR), was unstrittig ist (Protokoll S. 7). Der alte Hausanschluss wurde bei der Verlegung der Hauptleitung 1990 aufgegeben. Die drei Liegenschaften A./B., G. und E. sind seither über die Leitung A./B. via das 1990 erstellte strassenquerende Leitungsstück und den ebenfalls damals eingebauten Absperrschieber an die Hauptleitung angehängt. Nachdem die Leitung A./B. direkt zur neuen Leitung geführt wurde, gab es für den Schieber, welcher beim Anschluss an die Leitung in der Parzelle ddd eingebaut worden war, keine Verwendung mehr. Die erforderlichen Absperrschieber zur Hauptleitung wurden einheitlich im nordseitigen Trottoir eingebaut. Die strassenquerenden Leitungsabschnitte sind Teil der Hauszuleitungen und gehören in den Verantwortungsbereich der Angeschlossenen. Das gilt auch für die Verlängerung der Leitung A./B..

3.7. Die Gemeinde wäre nur dann für die strittige Leitung zuständig, wenn sie diese förmlich übernommen hätte. Der Wechsel von einer privaten zu einer öffentlichen Leitung erfordert aber stets eine anfechtbare Übernahmeverfügung oder zumindest objektive Anhaltspunkte, die eindeutig auf eine konkludente Übernahme der Privatleitung durch das Gemeinwesen schliessen lassen (vgl. AGVE 2006, S. 355 f.). Derartiges liegt hier nicht vor.

Es stellt sich einzig die Frage, ob die Kostenübernahme für den Ersatz des strittigen Leitungsabschnitts anlässlich der Reparatur im 2015 als konkludente Übernahme aufgefasst werden könnte. Dafür besteht aber kein Anlass, weil § 21 WR die Gemeinde verpflichtet, Schäden an Hausanschlüssen (inklusive Anschluss-T an die Hauptleitung, Absperrschieber, Leitungsrohre) reparieren zu lassen. Dieselbe Bestimmung ermächtigt die Wasserversorgung Q. darüber hinaus, je nach Zustand der Leitung den Ersatz des Hausanschlusses zu verlangen. Die jeweiligen Kosten (Reparatur und Ersatz) gehen zu Lasten der Anschlussberechtigten. Dementsprechend hat der Gemeinderat 2015 den Schaden an der Privatleitung beheben lassen.

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Der gleichzeitig in Auftrag gegebene Ersatz des Leitungsabschnitts unter der C.-Strasse war nach heutiger Einschätzung des Gemeinderats nicht zwingend für die Wiederherstellung der Wasserversorgung. Da auch keine Zustimmung der Leitungseigentümer vorlag, bezahlte die Wasserversorgung Q. ausnahmsweise den Leitungsersatz (Einspracheentscheid S. 4 f. [4-DV.2017.1]). Sie übernahm damit lediglich die finanziellen Folgen ihres voreiligen Vorgehens, nicht aber das Eigentum am Leitungsabschnitt. Den an die Leitung angeschlossenen Grundeigentümern entstand daraus kein Nachteil. Der schadenanfälligste Leitungsabschnitt wurde verbessert, ohne dass sie sich an den Kosten beteiligen mussten.

Hätte die Gemeinde die Leitung übernommen, wäre sie ins Generelle Wasserprojekt (GWP) der Gemeinde Q. vom 29. Juni 2012 einzutragen gewesen. Das GWP enthält alle öffentlichen Leitungen. Weder der strassenquerende noch der von den Gesuchstellenden selber verlegte Leitungsabschnitt ist im GWP enthalten, wie die Parteien an der Verhandlung vom 4. Juli 2018 feststellten (Protokoll S. 6). Auch das bestätigt das Ergebnis, dass die im 2015 gebrochene Leitung eine Hauszuleitung ist.

Eine Übernahme des Leitungsabschnitts durch die Gemeinde hat demnach zusammenfassend nicht stattgefunden.

3.8. Der Umstand, dass keine Durchleitungsrechte im Grundbuch eingetragen sind, ändert ebenfalls nichts am Ergebnis. Gemäss Art. 691 ZGB müssen nämlich allfällige nachbarrechtliche Durchleitungsrechte nicht zwingend im Grundbuch eingetragen werden, d.h. der Eintrag ist nicht konstitutiv. Aus dem fehlenden Grundbucheintrag solcher Rechte ergibt sich nicht, dass eine Leitung der Gemeinde gehören muss (Bundesgerichtsentscheid 1C_565/2014 vom 11. Mai 2015 Erw. 5.3 mit Hinweis auf das Urteil 5C.278/2001 vom 13. Februar 2002 Erw. 4c).

3.9. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass es sich beim strittigen strassenquerenden Leitungsabschnitt um einen Teil der privaten Hauszuleitung handelt, für welche nach den kommunalen Reglementen (alt und neu) die Leitungsnutzer aufzukommen haben. Die Gemeinde hat die Hauzuleitung weder je übernommen, noch hat sie durch ihr Handeln (Leitungsverlegung, Reparatur) an der geltenden Haftungsordnung etwas verändert.

4. 4.1. Die Gesuchstellenden rügen schliesslich, die strassenquerenden Leitungen, welche bei der Verlegung der Gemeindeleitung 1990 in das nördliche Trottoir erstellt worden seien, seien mangelhaft gewesen. Lochfrass, vagabundierende Ströme und 40-Tonnen-Lastwagen setzten diesen zu. Innert

- 18 den letzten sechs Wochen habe es vier Wasserleitungsbrüche an der C.- Strasse gegeben. Dieser Zustand sei auch der eigentliche Grund, weshalb die Gemeinde im vorliegenden Streit die Kosten für den Ersatz dieses Leitungsabschnitts übernommen habe (Beschwerde S. 6 f. [4-DV.2017.1]).

Der Gemeinderat begründet die Kostenübernahme mit dem nicht zwingenden Erfordernis des Ersatzes und der fehlenden Zustimmung der Leitungseigentümer (vorne Erw. 3.7.).

4.2. Der Schaden an der Hauszuleitung ereignete sich am 8. Juni 2015. Die Bruchstelle lag im Grenzbereich der Parzelle eee zur C.-Strasse (siehe Beilage 3 zur Vernehmlassung [4-DV.2017.1]). Der schadenbetroffene Leitungsabschnitt war also rund 25 Jahre alt. Was zum Bruch dieser sowie angeblich weiterer strassenquerender Leitungen geführt hat, ist aus den Akten nicht ersichtlich. An der Verhandlung vom 30. August 2017 wurde gesagt, die Hauszuleitungen hätten aufgrund des damals verwendeten Materials eine deutlich kürzere Lebensdauer gehabt (Protokoll S. 2 [4- DV.2017.1]). Dass der Strassenverkehr die strassenunterquerenden Leitungsabschnitte zusätzlich belastet, wie von den Gesuchstellenden angeführt, ist ohne weiteres nachvollziehbar. Dafür spricht auch, dass der ältere, ausserhalb der Strasse liegende Teil der Privatleitung bisher schadlos geblieben ist.

Das aWR enthielt konkrete Anweisungen, wie eine Leitung zu verlegen und welches Material zu verwenden sei. Zudem durften die Arbeiten nur von dazu Berechtigten ausgeführt werden (vgl. §§ 9-11 aWR). Es ist daher wenig wahrscheinlich, dass die Qualität der Leitungen besser gewesen wäre, wenn die Arbeiten von den Gesuchstellenden veranlasst worden wären. Wie sie selber ausführen, hat es zeitgleich an weiteren Hauszuleitungen – welche wohl einst direkt an die alte Gemeindeleitung angeschlossen waren – ebenfalls Brüche gegeben. Nach Ablauf von 25 Jahren können allerdings ohnehin keine Mängelrügen mehr erhoben werden.

Der Gemeinde kann unter diesen Umständen kein Vorwurf gemacht werden. Neben den freiwillig übernommenen Leitungsersatzkosten können ihr nicht auch noch die Reparaturkosten überwälzt werden; diese sind von den angeschlossenen Liegenschaftseigentümern zu tragen.

5. Der Gemeinderat hat die Kosten gleichmässig, d.h. zu je einem Drittel auf die Eigentümer der drei angeschlossenen Liegenschaften verteilt. Die Gesuchstellenden haben sich zur Kostenaufteilung nicht geäussert. Aus den Akten ergibt sich ebenfalls nicht, wie die Unterhaltskosten auf die Nutzer der gemeinsamen Leitung zu verteilen sind. Ein Vertrag wurde nicht abgeschlossen (Protokoll S. 4 [4-DV.2017.1]). Die beiden übrigen Betroffenen

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– G. und E. – haben ihre Anteile akzeptiert bzw. den Einspracheentscheid des Gemeinderats rechtskräftig werden lassen.

Die drei an die Privatleitung angeschlossenen Liegenschaften sind gleichermassen auf die Erschliessung angewiesen. Er erscheint daher sachgerecht, den Liegenschaftseigentümern je einen Drittel der Reparaturkosten aufzuerlegen. Die Gesuchstellenden haben demnach Fr. 2'877.15 an die Kosten der Leitungsreparatur zu bezahlen.

6. 6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von den Gesuchstellenden zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Da an der Verhandlung des vorausgehenden Beschwerdeverfahrens die Schieberthematik wohl etwas überbetont und damit das vorliegende Wiederaufnahmeverfahren motiviert worden ist, wird die Staatsgebühr ausnahmsweise auf Fr. 250.00 reduziert.

Der im vorausgehenden Beschwerdeverfahren geleistete Kostenvorschuss wird angerechnet, soweit er nicht bereits konsumiert wurde.

6.2. Die Parteikosten werden in der Regel nach demselben Schlüssel verlegt. Da die Gemeinde Q. nicht anwaltlich vertreten ist, sind keine Parteikosten zu ersetzen (§ 29 VRPG in Verbindung mit § 32 Abs. 2 VRPG).

Das Gericht erkennt:

1. Das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens 4-DV.2017.1 wird gutgeheissen.

2. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid des Gemeinderats Q. vom 28. November 2016 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus der Staatsgebühr von Fr. 250.00, der Kanzleigebühr von Fr. 220.00 und den Auslagen von Fr. 106.00, zusammen Fr. 576.00, sind von den Gesuchstellenden unter solidarischer Haftung zu tragen.

Nach Verrechnung mit dem Kostenvorschuss von Fr. 250.00 haben sie noch Fr. 326.00 zu bezahlen.

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3. Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung - Gesuchstellende - Gesuchsgegnerin

Mitteilung - Mitwirkende Fachrichter - Gerichtskasse (intern)

Rechtsmittelbelehrung Verwaltungsgerichtsbeschwerde

Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Beweismittel sind anzugeben. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] vom 19. Dezember 2008).

Aarau, 4. Juli 2018

Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

E. Hauller R. Gehrig

4-DV.2017.3 — Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 04.07.2018 4-DV.2017.3 — Swissrulings