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Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 23.10.2013 4-BE.2012.16

23 ottobre 2013·Deutsch·Argovia·Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen·PDF·8,674 parole·~43 min·3

Testo integrale

Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen

4-BE.2012.16

Urteil vom 23. Oktober 2013

Besetzung Präsident E. Hauller Vizepräsident K. Müller Richter P. Hohn Richter P. Kühne Richter V. Oeschger Gerichtsschreiberin R. Gehrig

Beschwerdeführer 1 A._____ Beschwerdeführer 2 B._____ Beschwerdeführerin 3 C._____ Beschwerdeführer 4 D._____ Beschwerdeführer 5 E._____ Beschwerdeführerin 6 F._____ Beschwerdeführer 7 G._____ Beschwerdeführerin 8 H._____ Beschwerdeführer 9 I._____ Beschwerdeführerin 10 J._____ Beschwerdeführer 11 K._____ Beschwerdeführerin 12 L._____ Beschwerdeführer 13 M._____

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Beschwerdeführer 14 N._____ Beschwerdeführerin 15 O._____ AG Beschwerdeführerin 16 P._____ GmbH Beschwerdeführer 17 AA._____ Beschwerdeführerin 18 AB._____ Beschwerdeführer 19 AC._____ Beschwerdeführerin 20 AD._____

alle vertreten durch lic. iur. Patrick Stutz, Rechtsanwalt und Notar, Burghalde, Mellingerstrasse 6, 5402 Baden

Beschwerdegegnerin Einwohnergemeinde Q._____

handelnd durch den Gemeinderat

Gegenstand ursprünglicher Beitragsplan "Ausbau X-Strasse" (Strasse, Abwasser)

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Das Gericht entnimmt den Akten:

A. Der Gemeinderat Q. erteilte am 6. April 2010 die Baubewilligung für den "Ausbau X-Strasse" (Strasse, Kanalisation, Werkleitungen, Beleuchtung) (Vernehmlassungsbeilage 8). Die dagegen geführte Sammelbeschwerde wurde vom Regierungsrat mit Beschluss vom 16. März 2011 abgewiesen (Beschwerde S. 10). Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Die Bauarbeiten wurden inzwischen ausgeführt.

B.1. Die Beitragspläne "Ausbau X-Strasse" Kanalisation und Strasse lagen vom 9. Januar 2012 bis 8. Februar 2012 öffentlich auf. In einer gemeinsamen Eingabe liessen die vorne aufgelisteten, beitragsbelasteten Eigentümerinnen und Eigentümer anstossender Grundstücke Einsprache gegen die Beitragspläne erheben. Sie liessen sich durch Rechtsanwalt Patrick Stutz, Baden, vertreten.

B.2. Der Gemeinderat Q. ersuchte die Schätzungskommission nach Baugesetz (seit 1. Januar 2013: Spezialverwaltungsgericht, Kausalabgaben und Enteignungen) am 19. März 2012, im Rahmen des Beitragsplanverfahrens "Ausbau X-Strasse" eine vorsorgliche Beweisaufnahme vorzunehmen (Protokollauszug). Am 28. März 2012 führte der Präsident eine Instruktionsverhandlung mit dem beauftragten Gutachter sowie Vertretern der Gemeinde und der Sammeleinsprecher durch. Das Gutachten wurde den Verfahrensbeteiligten noch vor der Einspracheverhandlung vom 2. Mai 2012 überbracht (Präsidialverfügung vom 5. Juli 2012 im Verfahren 4- DV.2012.1).

Der Gemeinderat wies die Sammeleinsprache mit Entscheid vom 14. Mai 2012 ab (Protokollauszug [Beschwerdebeilage 1]).

B.3. Am 23. Mai 2012 reichte der Vertreter der Sammeleinsprecher dem Gericht für seinen Aufwand im Zusammenhang mit der vorsorglichen Beweissicherung seine Kostennote ein.

C.1. Die Sammeleinsprecher liessen den negativen Einspracheentscheid mit Eingabe vom 20. Juni 2012 bei der damaligen Schätzungskommission anfechten mit den Begehren:

"1. Der Beitragsplan 'Ausbau X-Strasse' sei aus formellen Gründen vollumfänglich aufzuheben.

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2. Eventualiter sei der Beitragsplan 'Ausbau X-Strasse' in Bezug auf die Beschwerdeführer 1-14 auch aus materiell-rechtlichen Gründen vollumfänglich aufzuheben und die Beschwerdeführer von jeglicher Beitragspflicht zu befreien.

3. Der vorliegenden Beschwerde sei formaliter durch Präsidialverfügung gemäss § 46 Abs. 2 VRPG die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. Eventualiter sei von Amtes wegen ein Enteignungsverfahren hinsichtlich der Enteignung eines Strassenabschnittes im westlichen Teil der X-Strasse nach Massgabe des Expertengutachtens vom 30. April 2012 (vorsorgliches Beweissicherungsverfahren vor Schätzungskommission 4-DV.2012.1) zu eröffnen, weiteres diesbezügliches Beweisverfahren ausdrücklich vorbehalten. Allenfalls sei deswegen das vorliegende Beschwerdeverfahren zu sistieren bis rechtskräftigem Abschluss dieses Enteignungsverfahrens.

5. Weitere Anträge bleiben, je nach Beweisergebnis, ausdrücklich vorbehalten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz."

C.2. Mit Schreiben vom 5. Juli 2012 wies der Präsident der damaligen Schätzungskommission darauf hin, dass im Sammelbeschwerdeverfahren alle Beschwerdeführenden die gleichen Anträge stellen müssten. Individuelle Argumente seien nicht möglich, weil sie den Interessen von Mitbeschwerdeführenden zuwiderlaufen könnten.

Zum Parteikostenersatzbegehren des Rechtsvertreters im vorausgehenden Beweissicherungsverfahren vor der Schätzungskommission (4-DV.2012.1) führte der Präsident aus, das Beschwerdeverfahren sei Hauptverfahren in Bezug zu jenem. Die Kosten würden im Beschwerdeverfahren gesamthaft verlegt.

Das vorgetragene Begehren um Durchführung eines Enteignungsverfahrens könne im Beitragsplanverfahren nicht behandelt werden. Für nachträgliche Begehren nach § 155 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG; SAR 713.100) vom 19. Januar 1993 wäre auf Begehren hin gegebenenfalls ein separates Verfahren zu eröffnen. Eine Sistierung des Verfahrens sei nicht erforderlich, wenn, wie vorliegend, Projekt und definitive Abtretungsflächen feststünden. Die Kosten des Rechtserwerbs seien in der definitiven Bauabrechnung zu berücksichtigen. Für das vorliegende Verfahren müsse diesbezüglich keine Gewissheit bestehen.

C.3.

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Der Gemeinderat Q. nahm innert verlängerter Frist mit Eingabe vom 17. September 2012 Stellung zur Sammelbeschwerde. Er beantragte, diese unter Kostenfolge abzuweisen. Der Vertreter der Beschwerdeführenden replizierte ebenfalls innert verlängerter Frist am 8. November 2012. Darauf antwortete der Gemeinderat mit abschliessender Duplik vom 28. November 2012.

Auf die Begründungen der Parteien ist in den Erwägungen einzugehen.

D. Das Spezialverwaltungsgericht führte am 23. Oktober 2013 eine Augenscheinverhandlung durch (Präsenz siehe Protokoll S. 1) und fällte nach anschliessender Beratung das folgende Urteil.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. 1.1. Gegen die Erhebung von Erschliessungsabgaben kann, soweit sie in einem Beitragsplan festgehalten werden, innerhalb der Auflagefrist, ansonsten innert 30 Tagen seit Zustellung beim verfügenden Organ Einsprache erhoben werden (vgl. § 35 Abs. 2 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen [BauG; SAR 713.100] vom 19. Januar 1993). Die Einspracheentscheide können innert 30 Tagen mit Beschwerde beim Spezialverwaltungsgericht (vormals Schätzungskommission nach Baugesetz) angefochten werden (§ 35 Abs. 2 BauG in Verbindung mit § 44 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007).

1.2. Beim angefochtenen Entscheid vom 14. Mai 2012 handelt es sich um einen Einspracheentscheid in Abgabesachen im Sinne von § 35 Abs. 2 BauG. Das Spezialverwaltungsgericht ist damit für die Behandlung der Beschwerde zuständig.

Das Gericht tagt ordentlich in Dreier-, in speziellen Fällen in Fünferbesetzung (§ 3 Abs. 5 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SAR 155.200] vom 6. Dezember 2011). Um die erforderliche Breite an Fachwissen sicherzustellen, wurde der vorliegende Fall in Fünferbesetzung entscheiden.

1.3. 1.3.1. Alle Beschwerdeführenden sind beitragsbelastet und haben demzufolge ein eigenes, schutzwürdiges und aktuelles Interesse an der Aufhebung des Einspracheentscheids (§ 42 lit. a VRPG).

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1.3.2. Der Gemeinderat macht geltend, I. habe nur für seinen Miteigentumsanteil und als Vertreter der Erbengemeinschaft AF. Einsprache geführt. Seine Ehefrau und ebenfalls beitragsbelastete Miteigentümerin, J., habe er nicht vertreten. Deren Beitragsanteil sei rechtskräftig (Einspracheentscheid S. 2; Vernehmlassung S. 2).

1.3.3. Dagegen führt der Vertreter der Beschwerdeführenden an, die Ehegatten I. & J. seien davon ausgegangen, dass sie sich von Gesetzes wegen vertreten, dass I. den Miteigentumsanteil an der ehelichen Liegenschaft ohne weiteres vertreten könne. Es werde der Beschwerdeinstanz überlassen, die formellen Voraussetzungen zu prüfen. Es werde aber am Antrag festgehalten, das ganze Grundstück vom Beitrag zu befreien.

1.3.4. Vertretungsverhältnisse sind auf Verlangen der Behörde mit schriftlicher Vollmacht zu belegen (§ 14 Abs. 2 VRPG).

Die angeblichen Vertretungsverhältnisse von I. für seine Ehefrau sowie für die Erbengemeinschaft AF. waren bisher nicht nachgewiesen. Deshalb ersuchte das Gericht den Vertreter der Sammelbeschwerdeführer, je eine Vollmacht für I. von seiner Ehefrau und von der Erbengemeinschaft AF. nachzureichen (Schreiben vom 5. Juni 2013). An der Verhandlung vom 23. Oktober 2013 legte dieser die Vollmacht von J. vom 21. August 2013 vor. Die früheren Verfahrensschritte werden damit nachträglich genehmigt. Entgegen der Auffassung des Gemeinderats liegt somit der ganze Beitrag auf der Parzelle aaa im Streit.

Von der Erbengemeinschaft AF. hat der Vertreter der Beschwerdeführenden die erforderliche Vollmacht für I. nicht erhältlich machen können. Die Erbengemeinschaft ist daher am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt (vgl. Protokoll S. 4). Deren Liegenschaft, Parzelle bbb, bzw. der darauf entfallende Beitrag sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

1.3.5. Zwischen den Parteien wurde zudem die Legitimation von AC. und AD. diskutiert. Nach Ansicht des Gemeinderats sind sie nur zur Anfechtung der Beitragshöhe, nicht aber der Beitragspflicht legitimiert (Einspracheentscheid S. 2; Vernehmlassung S. 2).

Die materiellrechtliche Prüfung der Anträge ist nicht bei den Eintretensvoraussetzungen vorzunehmen. Das Ehepaar AC. & AD. wurde mit Beiträgen

- 7 an die Strasse und die Kanalisation belastet. Sie sind durch den Einspracheentscheid vom 14. Mai 2012 belastet und damit ohne weiteres zur Beschwerdeführung legitimiert.

1.4. 1.4.1. Die Beschwerdeführenden machen ihre Rechte gemeinsam, als aktive Streitgenossen geltend. Es stellt sich die Verfahrensfrage, ob ihnen die Befugnis zur gemeinschaftlichen Prozessführung zusteht. Für das gerichtliche Beschwerdeverfahren enthält das VRPG keine allgemeine Verweisungsnorm, wie sie für das verwaltungsrechtliche Klageverfahren in § 63 VRPG gegeben ist. Sachgerecht erscheint aber auch im Beschwerdeverfahren die sinngemässe Anwendung der Bestimmungen der Zivilprozessordnung betreffend die Streitgenossenschaft in Analogie zu § 63 VRPG.

Gemäss Art. 71 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) vom 19. Dezember 2008 können mehrere Personen gemeinsam als Streitgenossen klagen, wenn die zu beurteilenden Rechte oder Pflichten auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen. Man spricht in diesem Zusammenhang von einer formellen Streitgenossenschaft im Gegensatz zur materiellen Streitgenossenschaft, wo mehrere Personen (je mit Parteistellung) bezüglich des Streitgegenstandes in einer Gemeinschaft eines Rechts oder einer Verbindlichkeit stehen oder aus dem gleichen Rechtsgeschäft berechtigt oder verpflichtet sind (Art. 70 ZPO). Bei der formellen Streitgenossenschaft verfolgt jeder Streitgenosse einen eigenen Anspruch. Jeder muss für sich allein beschwerdebefugt sein. Eine rechtliche Beziehung zwischen ihnen ergibt sich erst aus dem gemeinsamen Vorgehen. Die formelle Streitgenossenschaft ist daher stets eine freiwillige (auch einfache Streitgenossenschaft genannt). So können z.B. Grundeigentumsberechtigte, die ihnen auferlegte Beiträge an eine Erschliessung anfechten wollen, eine (freiwillige/einfache) formelle Streitgenossenschaft bilden (vgl. Thomas Merkli / Arthur Aeschlimann / Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 13 N 3; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983 S. 181). Ein prozessrechtlicher Zwang zur einfachen Streitgenossenschaft besteht nicht (vgl. zum Ganzen den Entscheid der Schätzungskommission [SKE] 4-EB.2003.50027 vom 6. Dezember 2006 in Sachen O.S. Erw. 1.4.).

Der Richter kann zur Vereinfachung des Verfahrens die gemeinschaftliche Beschwerde trennen (Art. 125 lit. b ZPO). Das würde sich dann aufdrängen, wenn ein einzelner Beteiligter neben den gemeinsamen auch eigene Anträge stellen würde. In diesem Fall wäre ein separates Verfahren durchzuführen.

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1.4.2. Im vorliegenden Verfahren bilden die Beteiligten eine einfache formelle Streitgenossenschaft. Jeder Einzelne ist von Erschliessungsbeiträgen betroffen und hätte sein Begehren auch alleine einreichen oder sich mit der Gemeinde einigen können. Eine Ausnahme machen I. und J., die nur mit einem Kanalisationsbeitrag belastet werden. Die Begehren zum Strassenbeitragsplan berühren sie nicht; ihre Teilnahme am Verfahren hat jedoch keinen Einfluss auf die Strassenbeiträge der übrigen Beteiligten und ist daher unproblematisch. Das gemeinsame Vorgehen ist vorliegend zulässig, soweit die Begehren und deren Begründung von allen getragen werden. Abweichende Anträge einzelner Beteiligter wären dagegen in einem separaten Verfahren zu behandeln gewesen. Darauf hat das Gericht schon bei Verfahrensbeginn hingewiesen (vorne C.2.).

1.5. Der Vertreter der Streitgenossenschaft wurde von allen Beteiligten bevollmächtigt. Die im Einspracheverfahren vom Gemeinderat zu Recht als mangelhaft gerügte Vollmacht der O. AG wurde verbessert und genügt nun den gesetzlichen Anforderungen (Beschwerde S. 5; Beschwerdebeilage 2).

1.6. Der Einspracheentscheid vom 14. Mai 2012 wurde vom Vertreter der Beschwerdeführenden am 21. Mai 2012 entgegengenommen (Vernehmlassungsbeilage 4). Die Beschwerdefrist ist mit der Eingabe vom 20. Juni 2012 (Poststempel) eingehalten.

1.7. Auf die Sammelbeschwerde ist einzutreten.

2. 2.1. Der Vertreter der Beschwerdeführenden ersuchte den Präsidenten, vorsorgliche Massnahmen nach § 46 Abs. 2 VRPG anzuordnen, um den Gemeinderat davon abzuhalten, Inkassohandlungen bei den beschwerdeführenden Beitragsbelasteten vorzunehmen, bevor die Beiträge rechtskräftig seien. Die Beschwerde habe aufschiebende Wirkung. § 16 des Reglements über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen (RFE; von der Gemeindeversammlung am 22. Juni 2001 beschlossen), auf den sich der Gemeinderat stütze, verletze übergeordnetes Recht (Beschwerde S. 4 f.).

2.2. Die aufschiebende Wirkung nach § 46 VRPG hemmt die Durchsetzbarkeit einer Verfügung während des Rechtsmittelverfahrens. Sie verhindert vorliegend, dass die angefochtenen Beiträge vollstreckt werden können, bevor rechtskräftig darüber entschieden wurde.

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Nachdem die Gemeinde das Inkasso für die Beiträge der Beschwerdeführenden bis zum Entscheid über die Beiträge aufgeschoben hat, braucht auf dieses Begehren nicht weiter eingetreten zu werden. Dem stimmte der Vertreter der Beschwerdeführenden an der Verhandlung ausdrücklich zu (vgl. Protokoll S. 6).

3. 3.1. Die alte X-Strasse wies Breiten zwischen 4.56 m und 7.09 m auf (Gutachten "Vorsorgliche Beweissicherung" S. 5 und 7) und verfügte weder über eine Entwässerung noch über durchgehende Randabschlüsse. Das von der Strasse erschlossene Gebiet liegt zum Teil in der Wohn- und Gewerbezone 2 Geschosse (WG2), zum Teil in der Gewerbezone (Bauzonenund Kulturlandplanung 1992 mit diversen Änderungen bis 2008).

Die Anforderungen an die strassenmässige Erschliessung bestimmt sich nach den jeweiligen Verkehrsverhältnissen und dem Stand der Strassenbautechnik gemäss VSS-Normen (Vereinigung Schweizerischer Verkehrsfachleute; § 41 der Bauverordnung [BauV; SAR 713.121] vom 25. Mai 2011). Diese sind nicht stur anzuwenden; dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz ist Rechnung zu tragen (vgl. Verwaltungsgerichtsentscheide [VGE] in den Aargauischen Gerichts- und Verwaltungsentscheiden [AGVE] 2009 S. 160 mit Hinweisen; AGVE 2005 S. 205 f.). Die maximale Dimensionierung und die Linienführung werden jeweils im Erschliessungsplan festgelegt (§ 17 Abs. 1 BauG). Entspricht ein Strassenbauprojekt dem Erschliessungsplan, darf darauf vertraut werden, dass es den gesetzlichen Anforderungen (zumindest was die Ausdehnung betrifft) genügt.

Die X-Strasse erschliesst ein Gebiet in der Zone WG2 sowie der Gewerbezone. Sie ist eine Quartiererschliessungsstrasse, für die der Grundbegegnungsfall Personenwagen/Lastwagen gilt (Gutachten "Vorsorgliche Beweissicherung" S. 3 mit Hinweis auf die VSS-Normen SN 640 040 b und SN 640 045). Bei Erschliessungsstrassen für das Gewerbegebiet sind die fahrzeuggeometrischen Anforderungen für Lastwagen mit Anhänger und Sattelmotorfahrzeuge zu beachten (VSS SN 640 045 [April 1992], Tab. 1). Auch der Gutachter empfiehlt, hier weitergehend den Begegnungsfall Lastwagen/Lastwagen bei geringer Geschwindigkeit zu berücksichtigen. Das erfordert nach den massgeblichen VSS-Normen eine Strassenbreite zwischen 5.70 m und 6.60 m (vgl. Gutachten "Vorsorgliche Beweissicherung" S. 5 mit Hinweis auf die VSS-Norm SN 640 201). Dieser Anforderung genügte die X-Strasse vor dem Ausbau nicht. Zur gesetzeskonformen Ausstattung einer Erschliessungsstrasse gehören weiter eine genügende Fundation, eine genügende Trag- und Deckschicht sowie eine Entwässerung und Randabschlüsse.

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Die alte X-Strasse hat gemäss Gutachter in Bezug auf die Stärke der Fundationsschicht die Anforderungen erfüllt. Unklar ist deren Frostbeständigkeit. An der Verhandlung vom 23. Oktober 2013 wurde ausgeführt, es seien mehrere Proben auf Frostbeständigkeit untersucht worden. Diese seien negativ gewesen. Aus Kostengründen habe man keine weiteren Untersuchungen gemacht. Es sei aber davon auszugehen, dass die Fundationsschicht nicht frostbeständig gewesen sei (Protokoll S. 7).

Der Belag der Strasse entsprach den Anforderungen "grossmehrheitlich" nicht. Es gab auch keine Strassenentwässerung, die den kantonalen Vorgaben genügt hätte. Randabschlüsse waren nur bei den überbauten Grundstücken mehrheitlich vorhanden (Gutachten "Vorsorgliche Beweissicherung" S. 3 f.). Insgesamt wies die X-Strasse in verschiedener Hinsicht gemessen an den aktuellen Anforderungen erhebliche Mängel auf.

3.2. Die X-Strasse wurde zwischen der Kreuzung Y-Strasse und der Kreuzung Z-Strasse ausgebaut. Sie wurde stellenweise verbreitert (neu im betroffenen Abschnitt durchgehend 6 m, vgl. Situationsplan Strasse [Baugesuchsakten]), sowie durchgehend mit Randabschlüssen und einer Strassenentwässerung versehen (Technischer Bericht S. 3 und 6). Auch Fundationsund Deckschicht entsprechen heute den technischen Vorschriften (vgl. Technischer Bericht S. 6 und Gutachten vorsorgliche Beweisführung S. 4).

Mit dem Ausbau wurde der gesetzeskonforme Zustand hergestellt und die X-Strasse auf den gemäss ihrer Funktion erforderlichen Stand gebracht.

4. 4.1. Die alte Kanalisationsleitung in der X-Strasse diente einerseits der Entwässerung des daran angeschlossenen Teileinzugsgebiets, andererseits diente sie auch als Sammel- und Transportleitung. Etwa 50 % des Abwassers des entwässerten Gemeindegebiets von Q. zuzüglich das Abwasser der Gemeinde S. floss durch diese Leitung ab. Nach Ansicht des Gutachters hätte die Kapazität der bestehenden Leitung genügt für die Entwässerung des angeschlossenen Teileinzugsgebiets "XY" im Mischsystem (Gutachten "Vorsorgliche Beweisführung" S. 5 f.). Diese Aussage wird zumindest teilweise bestätigt vom Generellen Entwässerungsplan 2004 (GEP- 2004 [an Verhandlung eingereicht], inzwischen ersetzt durch GEP-2009), wonach die alte Kanalisationsleitung nur im hinteren Bereich hätte erweitert werden müssen (vgl. GEP-2004). An der Verhandlung vom 23. Oktober 2013 führte der technische Berater der Gemeinde weiter aus, die bestehende Schmutzwasserleitung sei baulich in ungenügendem Zustand gewesen und hätte mit einem Inliner saniert werden müssen, um weiter verwendet werden zu können (Protokoll S. 8). Diese Feststellung wird untermauert

- 11 durch die Kanalfernsehaufnahmen vom 19. Januar 1998 (Beilagen Beweissicherungsverfahren 4-DV.2012.1).

4.2. Gemäss § 17 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz von Umwelt und Gewässer (EG UWR; SAR 781.200) vom 4. September 2007 ist der Generelle Entwässerungsplan (GEP) Grundlage für die Umsetzung der Abwasserentsorgung und –reinigung.

Der aktuelle GEP "Teilrevision 2009" der Gemeinde Q. (GEP-2009, genehmigt vom BVU am 12. Oktober 2009) sieht für das Gebiet an der X-Strasse das Teiltrennsystem sowie die Verlegung einer neuen Schmutzwasser- Transportleitung vor. Letztere hätte gemäss aufgehobenem GEP-2004 ins ehemalige Bahntrassee zu liegen kommen sollen. Infolge von Änderungen in Nutzungs- und Sondernutzungsplänen wurde sie in die X-Strasse verschoben. Zudem wurden verschiedene Regenentlastungen aufgehoben bzw. von Regenentlastungen zu Hochwasserentlastungen umfunktioniert. Diese Massnahmen zusammen erforderten eine Kapazitätserweiterung (Gutachten "Vorsorgliche Beweisführung" S. 5; Ordner "GEP Teilrevision 2009", Kap. 1). Entsprechend wurde zwischen der Kreuzung Y-Strasse und der Kreuzung W-Weg eine neue Schmutzwasserleitung (NW 800-1'000) verlegt und die bestehende Kanalisationsleitung (NW 400-600) in eine Sauberwasserleitung umfunktioniert (Einführung Teiltrennsystem) (Technischer Bericht S. 4). Das Abwasser von S. hatte keinen Einfluss auf die Dimensionierung des neuen Schmutzwasserrohrs (Baubewilligung vom 6. April 2010, S. 5 [Baugesuchsakten]).

Erst mit dem Ausbau entspricht das Kanalisationssystem in der X-Strasse den Vorgaben des GEP-2009. Erst jetzt ist das Gebiet XY abwassertechnisch gesetzeskonform erschlossen.

5. 5.1. Die Kosten für den Strassenbau belaufen sich gemäss Kostenvoranschlag auf Fr. 852'000.00. Sie setzen sich zusammen aus den Positionen Baumeisterarbeiten, Unvorhergesehenes/Aufrundung, Geometer, Strassenbeleuchtung, Projekt/Bauleitung/Nebenkosten, Beitragsplan (inkl. Verfahren) und Mehrwertsteuer. Soweit ersichtlich sind keine unzulässigen Beträge darin enthalten. Das wird von den Beschwerdeführenden auch nicht behauptet.

5.2. Die Kanalisation wird gemäss Voranschlag Fr. 1'086'000.00 kosten. In diesem Betrag sind enthalten: Baumeisterarbeiten, Unvorhergesehenes/ Aufrundungen, Kanal-TV-Aufnahmen, Geometer, Projekt/Studien/Projektüberarbeitung/Bauleitung/Nebenkosten, Beitragsplan (inkl. Verfahren) und

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Mehrwertsteuer. Auch dazu haben sich die Beschwerdeführenden nicht geäussert. In der Rechnung sind keine unzulässigen Positionen aufgeführt. Die Kanalisationskosten sind ebenfalls nicht zu beanstanden.

Die Baukostenabrechnung für Strasse und Kanalisation wird sich voraussichtlich im Rahmen des Voranschlags bewegen (Protokoll S. 5).

6. 6.1. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt eine Abgabenerhebung ein Gesetz im formellen Sinn voraus, welches zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen (Subjekt der Abgabe), den Gegenstand der Abgabe (den abgabebegründenden Tatbestand) und in Grundzügen die Höhe der Abgabe (Bemessungsgrundlage) festlegt (Bundesgerichtsentscheid [BGE] 126 I 183, mit Hinweisen; 132 II 374; vgl. auch Art. 127 Abs. 1 BV, der analog auf andere Geldleistungen anwendbar ist [BGE 134 I 180]).

6.2. Im Kanton Aargau sind die Gemeinden verpflichtet, von den Grundeigentümern Beiträge an die Kosten der Erstellung und Änderung von Strassen zu erheben (§ 34 Abs. 1 BauG).

Sie können sodann von den Grundeigentümern Beiträge an die Kosten der Erstellung, Änderung oder Erneuerung von Abwasserbeseitigungsanlagen erheben. Soweit die Kosten dadurch nicht gedeckt werden, sowie für den Betrieb, sind sie verpflichtet, Gebühren zu erheben (§ 34 Abs. 2 BauG). Die Erhebung von Beiträgen ist von den Gemeinden zu regeln, soweit keine kantonalen Vorschriften bestehen (§ 34 Abs. 3 BauG; § 23 EG UWR).

6.3. Die Gemeinde Q. stützt sich für ihre Beitragsforderung an die Strasse und an die Kanalisationsleitungen auf das Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen (RFE; von der Gemeindeversammlung beschlossen am 22. Juni 2001).

Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer leisten Beiträge an die Kosten der Erstellung und Änderung von Strassen nach Massgabe der ihnen erwachsenden wirtschaftlichen Sondervorteile. Sie tragen die Kosten der Feinerschliessung in der Regel vollumfänglich, jene der Groberschliessung höchstens zu 70 % (§ 17 RFE).

Sie leisten ebenso Beiträge an die Kosten der Erstellung und Änderung von Anlagen der Abwasserbeseitigung nach Massgabe der ihnen erwachsen-

- 13 den wirtschaftlichen Sondervorteile. Sie tragen die Kosten der Feinerschliessung in der Regel zu 70 %, jene der Groberschliessung höchstens zu 50 % (§ 20 RFE).

Zu den Abgaben kommen die von der Gemeinde zu erbringenden eidgenössischen Mehrwertsteuern (MWSt) hinzu (§ 4 RFE).

Dienen Anlagen gleichzeitig der Grob- und der Feinerschliessung, so sind die Kostenanteile nach dem Verhältnis der Erschliessungsfunktion zu bemessen (§ 11 RFE).

Zur Bezahlung der Abgabe ist verpflichtet, wem im Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungspflicht laut Grundbuch das Eigentum zusteht (§ 6 RFE). Die Beitragspflicht entsteht mit Beginn der öffentlichen Auflage des Beitragsplans (§ 15 RFE).

Die Erschliessungsbeiträge werden frühestens mit Baubeginn der Anlage fällig. Im Übrigen wird die Fälligkeit im Beitragsplan bestimmt. Es können Teilzahlungen vorgesehen werden. Der Beitrag wird auch fällig, wenn gegen den Beitragsplan ein Rechtsmittel geführt wird (§ 16 RFE).

6.4. Das RFE ist eine taugliche gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Beiträgen an den Strassenbau und an die Kanalisationsleitung. Das ist unbestritten (Protokoll S. 6).

7. Die Parteien sind sich uneins, ob der Beitragsanspruch infolge verspäteter öffentlicher Auflage des Beitragsplans dahingefallen ist.

7.1. Der Vertreter der Beschwerdeführenden macht geltend, zwischen der Abstimmung über den Kredit für die X-Strasse am 8. März 2009 und der Auflage seien rund zwei Jahre verstrichen. Der Beitragsplan hätte längst aufgelegt werden können. Die Betroffenen hätten Anspruch auf Rechtssicherheit. Das Projekt und der Beitragsplan seien koordiniert voranzutreiben (Beschwerde S. 10 ff.). Mit der öffentlichen Auflage sei erst nach Baubeginn begonnen worden bzw. hätten die Bauarbeiten begonnen, bevor die Auflagefrist am 8. Februar 2012 abgelaufen gewesen sei (Beschwerde S. 12). Der Beitragsplan sei zu spät aufgelegt worden, weshalb der Beitragsanspruch verwirkt sei (Beschwerde S. 10, 12 und 15).

7.2. Der Gemeinderat hält dem entgegen, bei Baubeginn müsse kein rechtskräftiger Beitragsplan vorliegen. Selbst die Auflagefrist müsse bei Baube-

- 14 ginn nicht abgelaufen sein. Verlangt sei nur, dass der Beitragsplan aufgelegt werde, bevor die Bauarbeiten begännen. Den Beschwerdeführenden seien die Modalitäten ihrer Beiträge bei Baubeginn bekannt gewesen (Vernehmlassung S. 4). Die Auflagefrist habe am 9. Januar 2012, die Bauarbeiten hätten am 16. Januar 2012 begonnen (Einspracheentscheid S. 4 [Vernehmlassungsbeilage 5]).

7.3. 7.3.1. Nach Ansicht des Bundesgerichts sollte der Zeitpunkt, bis zu welchem ein Verfahren zur Beitragserhebung einzuleiten ist bzw. spätestens eingeleitet werden darf, durch die Gesetzgebung geregelt werden. Es handle sich dabei um wesentliche Verfahrensregeln, nicht bloss um Ordnungsvorschriften. Das Bundesgericht liess offen, ob und wie weit in besonderen Situationen - z.B. wegen zeitlicher Dringlichkeit oder im Rahmen des Systems der Gesamtfinanzierung von Leitungsnetzen - von einer gesetzlichen Vorgabe abgewichen werden dürfe (Bundesgerichtsentscheid 2P.84/2005 vom 17. Oktober 2005 Erw. 2.4. f.).

Das kantonale Baugesetz und auch das kommunale RFE regeln den Zeitpunkt der Auflage des Beitragsplans nicht (vgl. § 35 BauG; § 12 RFE). Dagegen hat die kantonale Rechtsprechung in Anlehnung an die altrechtliche Regelung (§ 32 Abs. 1 des aufgehobenen Baugesetzes vom 2. Februar 1971 [aBauG]) festgelegt, dass der ursprüngliche Beitragsplan frühestens nach Erstellung des auflagereifen Projekts mit Kostenvoranschlag, spätestens vor Baubeginn aufzulegen bzw. zu eröffnen sei. Die öffentliche Auflage des Beitragsplans oder die Bekanntgabe durch Einzelverfügung erst während der Bauausführung bewirke zwar nicht per se die Nichtigkeit des Beitragsplans als Ganzes, die betroffenen Grundeigentümer könnten jedoch einspracheweise die Verwirkung des von ihnen geforderten Beitrags geltend machen (vgl. VGE vom 26. Januar 2010 in AGVE 2010 S. 129 mit Hinweisen und S. 133 f.; SKE in AGVE 2002 S. 503 f.).

7.3.2. In einem Entscheid von 1976 gab das Bundesgericht zu bedenken, dass bei Bekanntgabe der mutmasslichen Kosten vor Ausführung des Strassenbaus die Möglichkeit bestehe, gegen das Projekt bzw. dessen Ausgestaltung Einsprache zu erheben. Werde die Beitragspflicht erst nachträglich bestritten, könnten solche Einwendungen nicht mehr oder nicht im gleichen Umfang erhoben werden (BGE 102 Ia 46; siehe auch Bundesgerichtsentscheid 2P.84/2005 vom 17. Oktober 2005 Erw. 2.4.).

Heute sind Erschliessungsanlagen, die durch Vorzugslasten zu finanzieren sind, in der Regel schon durch die Planung vorgegeben und können insofern von den Grundeigentümern im Beitragsverfahren nicht mehr in Frage gestellt werden. Das rechtfertigt nach Ansicht des Bundesgerichts aber

- 15 kein Abweichen von einer gesetzlichen Regelung, gemäss welcher das Beitragsplanverfahren vor Baubeginn einzuleiten ist. Wenn für die Erhebung von Erschliessungsbeiträgen in zeitlicher Hinsicht eine flexiblere Regelung gelten solle, liege es am Gesetzgeber, die betreffenden Bestimmungen zu ändern (Bundesgerichtsentscheid 2P.84/2005 vom 17. Oktober 2005 Erw. 2.5.).

7.4. Im Kanton Aargau ist keine parallele Auflage von Projekt und Beitragsplan vorgeschrieben. Die Rechtslage der Beitragspflichtigen wird durch den Beginn der Bauausführung noch während der Auflagefrist nicht verschlechtert.

Die Befristungsregelung für die Eröffnung des Beitragsplanverfahrens dient der Rechtssicherheit. Nach der Aargauer Praxis soll das Beitragsplanverfahren spätestens vor Beginn der Bauarbeiten eingeleitet werden. Die Einleitung geschieht durch öffentliche Auflage (Publikation) oder durch Zustellung von Einzelverfügungen. Mit Beginn der Auflage bzw. Empfang der Beitragsverfügungen hat das Beitragsplanverfahren - für die Betroffenen wahrnehmbar - begonnen. Der Eröffnungszeitpunkt bestimmt in der Regel auch, wer beitragspflichtig ist, nämlich der jeweilige Eigentümer. Wem bis zum Baubeginn kein Baubeitrag eröffnet wurde, kann davon ausgehen, dass er nicht belastet wird. Der Vorgabe (Verfahrenseinleitung vor Baubeginn) und der Rechtssicherheit ist damit Genüge getan.

Nach Baubeginn kann die Gemeinde nicht mehr auf das Projekt verzichten, selbst wenn diesem im Beitragsplanverfahren massiver Widerstand erwächst. Der Baubeginn hat zudem zur Folge, dass der Perimeter nicht mehr ausgedehnt werden kann, also keine Grundstücke nachträglich einbezogen werden können. Würde der Perimeter im Gerichtsverfahren betreffend Erschliessungsbeitrag doch erweitert, wären die Beiträge für die Zusatzflächen vom Gemeinwesen zu tragen (SKE 4-BE.2011.4/5 vom 29. Februar 2012 in Sachen M.M. u. H.M. gegen EG L., Erw. 4.3. mit Hinweisen). Eine Ausnahme dazu sind die nachträglichen Beitragspläne nach § 37 Abs. 2 BauG. Um einen solchen geht es vorliegend aber nicht. Will sich eine Gemeinde die Möglichkeit einer Neuauflage des Beitragsplans mit Perimetererweiterung offenhalten, muss sie nicht nur die Auflage- bzw. Einsprachefrist abwarten, sondern kann mit den Bauarbeiten erst nach Beginn der Neuauflage anfangen. Das Risiko des vorherigen Baubeginns geht aber – wie gesagt – voll zulasten der Gemeinde, weshalb sich eine Wartefrist für den Baubeginn bis zum Ablauf der Einsprachefrist auch aus diesem Blickwinkel nicht aufdrängt.

Gäbe es eine gesetzliche Vorgabe, welche den Fristablauf vor Baubeginn vorschreiben würde, wäre dies mit Blick auf übergeordnetes Recht und die Rechtsprechung ohne weiteres auch zulässig. Da dem im Kanton Aargau

- 16 aber nicht so ist und die Folge der verspäteten Beitragsplanauflage drastisch ist (Verwirkung der individuellen Beiträge auf Beschwerde hin), sollte nicht leichthin auf Verspätung der Verfahrenseinleitung geschlossen werden. Das gebietet auch das Gleichbehandlungsgebot. Die Verfahrensvorschriften sollen möglichst so ausgelegt werden, dass die nach kommunalem Reglement Beitragspflichtigen gleichbehandelt werden.

In diesem Zusammenhang ist auch zu bedenken, dass der nachträgliche Beitragsplan nach § 37 Abs. 2 BauG erst bei Übernahme des Erschliessungswerks durch die Gemeinde aufgelegt wird, also frühestens nach Bauvollendung, oft aber auch erst Jahre später. Diese (nachträglich) Beitragsbetroffenen sind im Vergleich zu den Belasteten im Verfahren nach § 35 BauG auch nicht bessergestellt.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aus all diesen Gründen im Beitragsplanverfahren die Auflage- bzw. Einsprachefrist bei Baubeginn nicht abgelaufen sein muss. Das Beitragsplanverfahren wurde vorliegend eingeleitet, bevor mit der Bauausführung begonnen wurde. Die Auflage erfolgte somit rechtzeitig. Die Beiträge sind nicht verwirkt.

8. 8.1. Der Vertreter der Beschwerdeführenden rügt sodann, dass die Beitragstabellen, die im Zusammenhang mit der Referendumsabstimmung im März 2009 verschickt worden seien, sich von den aufgelegten Tabellen unterschieden (Beschwerde S. 11).

Der Gemeinderat hält dagegen, bei den nicht aufgelegten Tabellen und Berechnungen, über die informiert worden sei, handle es sich um Entwürfe, die später überarbeitet worden seien (Vernehmlassung S. 4). Die auf Annahmen oder früheren Projekten beruhenden Entwürfe seien für das vorliegende Beitragsplanverfahren nicht verbindlich (Einspracheentscheid S. 4 [Vernehmlassungsbeilage 5]).

8.2. Dem Gemeinderat ist in diesem Punkt zuzustimmen. Rechtliche Wirkung gegenüber den Beitragspflichtigen hat lediglich der aufgelegte oder per Verfügung eröffnete Beitrag. Alle früheren Angaben zu den Erschliessungsbeiträgen sind blosse Informationen, welche die Betroffenen nicht belasten, aus denen sie aber auch keine Rechte ableiten können. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

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9. 9.1. Der Vertreter der Beschwerdeführenden machte weiter geltend, das Strassenbauprojekt verletze Privatland, die Gemeinde habe vorab ein Enteignungsverfahren durchzuführen. Sie könne keine Beiträge für eine Strasse erheben, die auf Privatgrund gebaut sei (Beschwerde S. 21 ff.).

9.2. Der vom Gericht beigezogene Gutachter hat mit dem Nachführungsgeometer die Grenzverhältnisse des betroffenen Abschnitts der X-Strasse abgeklärt. Es wurde festgestellt, dass die im Feld sichtbaren Grenzzeichen am westlichen Strassenrand rechtsgültig seien. Die alte Strasse habe am Westrand zum Teil zwar auf Privatgrund gelegen, die neue Strasse halte dagegen auch an der Westseite die Parzellengrenze ein (Gutachten "Vorsorgliche Beweissicherung" S. 2). Die gebaute Strasse entspricht neu also der vermarkten Strasse. Davon konnten sich das Gericht und der Vertreter der Beschwerdeführenden am Augenschein vom 23. Oktober 2013 selber überzeugen (vgl. Protokoll S. 4). Weitere Schritte diesbezüglich erübrigen sich damit (Protokoll S. 10).

10. 10.1. Der Gemeinderat Q. hat korrekterweise für die Strasse und die Kanalisation je einen eigenen Beitragsplan mit je eigenem Perimeter erstellen lassen. Diese sind im Folgenden getrennt auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen (Beitragsplan Strasse ab Erw. 11. ff., Beitragsplan Kanalisation ab Erw. 13. ff.).

Vorab werden die wichtigsten Grundsätze des Erschliessungsbeitragsrechts dargelegt (Erw. 10.2. ff.). Anschliessend wird anhand der aufgeführten Kriterien zu prüfen sein, ob die verfügten Beiträge an die Strassen- und die Kanalisationserschliessung gerechtfertigt sind.

10.2. Baubeiträge (sogenannte Vorzugslasten) wie die hier zur Diskussion stehenden Erschliessungsbeiträge sind Abgaben, die als Ausgleich jenen Personen auferlegt werden, denen aus einer öffentlichen Einrichtung ein wirtschaftlicher Sondervorteil erwächst (§ 34 Abs. 2 BauG; Adrian Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgabenrechts, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 2003, S. 510 f.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, N 2647; Erich Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau vom 2. Februar 1971, Kommentar, 2. Auflage 1985, S. 108, § 31 aBauG N 1). Im Verfahren zur Festsetzung von Baubeiträgen umfasst die materielle Prüfung regelmässig drei Stufen. Zunächst kann streitig sein, ob überhaupt ein Sondervorteil vorliegt oder — mit anderen

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Worten — ob der Beitragsperimeter richtig abgegrenzt und das betroffene Grundstück zu Recht einbezogen worden ist. Dann ist das vom Gemeinwesen zu übernehmende Kostenbetreffnis bzw. das der Gesamtheit der Grundeigentümer festzusetzen. Schliesslich ist der auf die Gesamtheit der Beitragspflichtigen entfallende Betrag unter diesen aufzuteilen (SKE 4- BE.2007.28 vom 24. März 2009 in Sachen A.V. und B.V. gegen Einwohnergemeinde S., Erw. 7.1.; AGVE 1992, S. 195; VGE WBE.2008.128 vom 5. Mai 2009 in Sachen Einwohnergemeinde M. gegen C.B., S. 8 f., Erw. II/3.3 und II/4.; Zimmerlin, a.a.O., § 192 aBauG, N 9).

10.3. Soweit ein Beschwerdeführer die Beitragsleistung als Ganzes bestreitet, prüft das Spezialverwaltungsgericht in Anwendung des Grundsatzes "in maiore minus" jeweils sämtliche drei Stufen. In jenen Bereichen, in denen der Beschwerdeführer keine Unzulänglichkeiten sieht, nimmt das Gericht jedoch nur eine summarische Prüfung vor und korrigiert lediglich offensichtliche Mängel (SKE 4-BE.2007.28 vom 24. März 2009 in Sachen A.V. und B.V. gegen Einwohnergemeinde S., Erw. 7.2.; vgl. auch AGVE 1996, S. 449).

10.4. Grundstücke müssen, um baulich genutzt werden zu können, ausreichend erschlossen sein (Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung [RPG; SR 700] vom 22. Juni 1979). Die Erschliessung des Baugebiets obliegt den Gemeinden (Art. 19 Abs. 2 RPG; § 33 Abs. 1 BauG). "Dabei sind jeweils erschliessungsmässig zusammengehörende Gebiete auszuscheiden. Die Abgrenzung dieser Räume ergeben sich aus den Zonenvorschriften, den topographischen Gegebenheiten und den Vorgaben übergeordneter Planwerke. Innerhalb einer solchen Groberschliessungseinheit sind jeweils alle darin liegenden Grundstücke in der Frage, ob sie nach den gesetzlichen Voraussetzungen in genügender Weise erschlossen sind, einheitlich zu beurteilen" (AGVE 1990, S. 177 mit Hinweisen). Muss das in den Beitragsperimeter einbezogene Gebiet insgesamt als ungenügend erschlossen bezeichnet werden, gilt dies demnach für sämtliche Grundstücke. Auch bereits überbaute Parzellen können nicht allein deswegen, weil die bestehenden Erschliessungsbauten für ihre bisherigen Bedürfnisse genügten, als ausreichend erschlossen bezeichnet werden (VGE WBE.2005.424 in Sachen M.G. und U.G. vom 20. November 2006, Erw. 4.2.; AGVE 2002, S. 497; AGVE 1990, S. 177; AGVE 1982, S. 155). Wird ein Gebiet erst mit den geplanten Anlagen genügend erschlossen, erlangen die darin liegenden Grundstücke als Folge des Projekts einen Vorteil (vgl. § 34 Abs. 1, 2 und 2bis BauG).

10.5. Der Sondervorteil wird in der Praxis regelmässig anhand schematischer, der Durchschnittserfahrung entsprechender Massstäbe bemessen. Das ist

- 19 zulässig und wird allgemein anerkannt (BGE 110 Ia 209 mit Hinweis; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2655). Die gewählten Massstäbe dürfen aber keine Unterscheidungen treffen, für die kein vernünftiger Grund ersichtlich ist. Sie dürfen nicht zu einem unhaltbaren, mit sachlichen Gründen schlechterdings nicht mehr zu rechtfertigenden Ergebnis führen (AGVE 2002, S. 496 m.w.H.; BGE 131 I 316 f.).

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die erstmalige, gesetzeskonforme (§ 32 Abs. 1 lit. b BauG) oder auch nur eine objektiv bessere und komfortablere Erschliessung den betreffenden Parzellen einen wesentlichen wirtschaftlichen Sondervorteil vermittelt (AGVE 2002, S. 496; VGE WBE.2005.424 in Sachen M.G. und U.G. vom 20. November 2006, S. 9).

10.6. Die Vorteile müssen allfällige Nachteile übersteigen und zudem realisierbar, also in Geld umsetzbar sein, wobei eine sofortige Realisierung nicht erforderlich ist. Massgeblich ist, ob eine zonenmässige Überbauung öffentlich-rechtlich zulässig ist. Der Sondervorteil muss dem Grundstück des Pflichtigen als solchem erwachsen und in einer Werterhöhung liegen, die objektiv messbar erscheint (objektive Methode), darf also nicht lediglich in subjektiven Verhältnissen des gegenwärtigen Eigentümers begründet sein (AGVE 2002, S. 496 f. m.w.H.; Bundesgerichtsentscheid 2P.278/2001 vom 7. Februar 2002, Erw. 2.2. und 3.2.1.).

10.7. Während hinsichtlich bisher baulich ungenutzter Parzellen der Bau von Erschliessungsanlagen Voraussetzung dafür ist, dass sie überhaupt überbaut werden können (Art. 22 RPG; § 32 Abs. 1 lit. b BauG), sind die bestehenden Gebäude durch die Besitzstandsgarantie (§§ 68 ff. BauG) geschützt. Die einwandfreie Erschliessung bewirkt somit auf den ersten Blick lediglich, aber immerhin, dass Um- und Neubauten möglich werden. Die Beitragserhebung für die Erschliessung ist grundsätzlich ein einmaliger Vorgang. Entsprechend kann die Möglichkeit, eine bestehende Baute abzureissen und durch einen Neubau zu ersetzen, nicht einfach ausser Acht gelassen werden. Daraus ergibt sich, dass durch die erstmalige, gesetzeskonforme Erschliessung eines Gebiets sowohl die darin liegenden überbauten wie unüberbauten Grundstücke in den Genuss eines Sondervorteils gelangen (die Frage, ob sich Sondervorteile im Ausmass unterscheiden, ist auf der Stufe der internen Aufteilung zu prüfen; zum Ganzen: AGVE 2002, S. 497 f. m.w.H.).

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Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass es für den Entscheid darüber, ob einem Grundstück durch die Erschliessungsanlage ein Sondervorteil zukommt, nicht auf die momentane Nutzung einer Parzelle ankommen kann. Es ist von den sich durch die Erstellung der Erschliessungsanlage bietenden Chancen auszugehen. Entsprechend ist eine "Neuauflage" des Beitragsplans nicht möglich, wenn der Eigentümer einer Parzelle durch eine Nutzungsänderung den vorher bereits latent bestehenden Sondervorteil der Erschliessungsanlage für sich realisiert. Eine solche Parzelle ist schon in der "Erstauflage" des (ursprünglichen oder nachträglichen) Beitragsplans als im Rahmen der möglichen Sondervorteile beitragspflichtig zu erklären (vgl. Erw. 10.6. f.).

10.9. Stösst ein Grundstück an zwei oder mehr Seiten an Erschliessungsanlagen an, wird es hinsichtlich der Erschliessung ideell bzw. rechnerisch aufgeteilt und hat sich an den Kosten aller Anlagen zu beteiligen. Dabei ist zu beachten, dass die Teilflächen nicht doppelt belastet werden. Regelmässig wird die ideelle Aufteilung mit Hilfe der Winkelhalbierenden bei Eckgrundstücken und der Mittellinie bei parallelen Strassenzügen getroffen (AGVE 2006, S. 95 f.; AGVE 1990, S. 179 f.; AGVE 1981, S. 157; Armin Knecht, Grundeigentümerbeiträge an Strassen im aargauischen Recht, Aarau 1975, S. 70).

10.10. Mit Blick auf die Gemeindeautonomie ist festzuhalten, dass der Gemeinde bei der Bestimmung der Kriterien ein weiter Ermessensspielraum zukommt, zumal die Rechtsetzungsaufgabe im Zuge der Neuregelung des Erschliessungsabgaberechts ausdrücklich den Gemeinden übertragen wurde (§ 34 Abs. 3 BauG). Das Spezialverwaltungsgericht überprüft die vorinstanzlichen Entscheide grundsätzlich vollumfänglich (§ 53 Abs. 2 VRPG und § 52 VRPG), gleichzeitig hat es aber unter den gegebenen Voraussetzungen darauf zu achten, dass es nicht leichtfertig sein Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz setzt. Das Gericht auferlegt sich daher bei Eingriffen in vorinstanzliche Entscheide Zurückhaltung. Soweit diese sachlich vertretbar erscheinen und das Ermessen pflichtgemäss wahrgenommen wurde, verzichtet das Spezialverwaltungsgericht entsprechend auf eine Berichtigung (AGVE 2002, S. 495 f. m.w.H.).

11. 11.1. Der Vertreter der Beschwerdeführenden bestreitet, dass seinen Mandanten aus dem Ausbau der Strasse ein wirtschaftlicher Sondervorteil erwachse. Der Strassenausbau trage nichts zur Erschliessung bei und bringe den Anstössern keine greifbaren Vorteile (Beschwerde S. 16 mit Zitat aus AGVE 2002 S. 170 ff.).

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Aus dem Gutachten ergebe sich, dass die Strassenentwässerung und Teile des Belags der X-Strasse die Vorgaben für eine Erschliessung dieser Bauzone nicht erfüllten. Die gesetzeskonforme Erschliessung sei Sache der Gemeinde. Dieser Pflicht sei die Gemeinde Q. nicht nachgekommen. Mit dem aktuellen Strassenausbau hole sie dies nach. Dafür habe ausschliesslich die öffentliche Hand aufzukommen (Beschwerde S. 17 f.).

Weiter wird geltend gemacht, dass sowohl die Strasse (wie auch die Kanalisationsleitung) Sammelfunktion hätten. Es partizipiere praktisch die gesamte Gemeinde Q. an diesen Anlagen. Den Anstössern entstehe daraus kein Sondervorteil (Beschwerde S. 18 f.).

Der Vertreter der Beschwerdeführenden stellt in Frage, ob es sich beim Ausbau der X-Strasse um aufgeschobenen Unterhalt handle (Beschwerde S. 17).

11.2. Der Gemeinderat hält dagegen, die X-Strasse sei ein überteerter Flurweg. Sie diene der Erschliessung von Wohn- und Gewerbebauten. Mit dem Ausbau werde sie erstmals auf das gesetzliche Niveau gebracht (Vernehmlassung S. 5; Einspracheentscheid S. 5 [Vernehmlassungsbeilage 5]). Sie erhalte die erforderliche Breite, einen normkonformen Deckbelag und eine Entwässerung nach den kantonalen Vorgaben. Zudem sei unsicher, ob die Beleuchtung genügt habe und die Fundation frostbeständig gewesen sei. Nach Inkrafttreten des Erschliessungsplans "Landumlegung V-Strasse" sei in den Baubewilligungen jeweils auf die ungenügende Erschliessung hingewiesen worden. Mit dem Ausbau werde dies nun behoben. Daraus erwachse den Anstössern ein Sondervorteil (Vernehmlassung S. 5). Die X- Strasse sei inzwischen mit einem Fahrverbot belegt (Protokoll S. 15). Gemäss Ausführungen an der Verhandlung vom 23. Oktober 2013 soll die Fundationsschicht nicht frostbeständig gewesen sein (Protokoll S. 7).

Das Projekt sei durch Rechtsmittel verzögert worden. Daraus könne dem Gemeinderat kein Vorwurf gemacht werden. Es könne daher auch nicht von aufgeschobenem Unterhalt gesprochen werden (Vernehmlassung S. 5).

11.3. 11.3.1. Es ist richtig, dass die Gemeinden verpflichtet sind, die Bauzonen zu erschliessen oder auf Antrag erschliessungswilliger Grundeigentümer erschliessen zu lassen (§ 33 Abs. 1 BauG). Sie sind aber ebenso verpflichtet, von den Grundeigentümern Beiträge an die Kosten der Erstellung und Änderung von Strassen zu erheben. Erschliessungspflicht und Kostentragungspflicht sind daher auseinander zu halten. Entsteht den Anstössern

- 22 aus der Anlage ein Sondervorteil, haben sie sich an den Kosten zu beteiligen (§ 34 Abs. 2bis BauG).

Der Umfang der Kostenbeteiligung hängt u.a. ab von der Art der Erschliessung (Fein- oder Groberschliessung). Das öffentliche Interesse an einer Anlage wird durch eine entsprechende Beteiligung der öffentlichen Hand an den Kosten abgegolten. Darauf ist bei der Prüfung der Kostenaufteilung zwischen Gemeinde und Privaten einzugehen (hinten Erw. 12. ff.).

11.3.2. Ob es sich bei der alten X-Strasse um einen überteerten Flurweg handelte, der mit der Anwohnerzahl wuchs, oder um eine in den 1970er Jahren privat erstellte Strasse, kann dahin gestellt bleiben. Immerhin sei angemerkt, dass die Flurwegtheorie den gutachterlichen Feststellungen, die alte Strasse habe eine genügend starke Fundationsschicht, aber einen ungenügenden Deckbelag aufgewiesen, widerspricht (vorne Erw. 3.1.; Protokoll S. 7 f. und 11). Fest steht, dass die X-Strasse insgesamt vor dem Ausbau den gesetzlichen Anforderungen an eine Erschliessungsstrasse für ein Gewerbegebiet nicht genügt hat. Sie wurde erst jetzt ihrer Funktion gemäss ausgebaut (Erw. 3.1.). Daraus entsteht den Grundeigentümern im Einzugsgebiet der X-Strasse ein Sondervorteil.

Sämtliche mit Strassenbaubeiträgen belasteten Beschwerdeführenden sind Eigentümer von an die X-Strasse anstossenden Grundstücken (einzig Parzelle aaa grenzt nicht an den ausgebauten Strassenabschnitt und wurde nicht belastet). Was für das Gebiet als Ganzes gilt, gilt auch für die einzelnen darin liegenden Grundstücke (vorne Erw. 10.4.). Es ist ihnen ein Sondervorteil aus dem Ausbau entstanden, weshalb die Beschwerdeführenden zu Recht in den Perimeter Strasse einbezogen wurden.

Beitragsauslösend ist im vorliegenden Fall der Ausbau, das heisst die Verbesserung der Strasse auf den gemäss ihrer Funktion erforderlichen Stand. Dass die Strasse mit dem Ausbau auch gleich erneuert wird, ist ein Nebennutzen, der beitragsrechtlich nicht ins Gewicht fällt. Von aufgeschobenem Unterhalt kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden (Vgl. auch 4-BE.2009.3 vom 26. Oktober 2010 in Sachen G.S. gegen Einwohnergemeinde K., Erw. 8.5.).

11.4. Die Beschwerdeführenden haben den Perimeter Strasse nicht gerügt. Es ist daher diesbezüglich nur eine Grobkontrolle vorzunehmen (vgl. Erw. 10.2. f.). Es wurden beidseits der Strasse die Anstössergrundstücke einbezogen. Auf der Westseite umfasst der Perimeter das Gebiet bis an die Bauzonengrenze. Auf der Ostseite ist die einbezogene Fläche in der Tiefe

- 23 unregelmässig. Das ergab sich so als Folge der Anwendung der Winkelhalbierenden. Aus Sicht der Gerichts gibt es keine offensichtlichen, von Amtes wegen zu korrigierenden Fehler am Perimeter.

11.5. Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass der Ausbau der X-Strasse den Beschwerdeführenden einen Sondervorteil bringt, weshalb diese zu Recht in den Perimeter Strasse einbezogen wurden. Der Perimeter Strasse weist keine offensichtlichen Mängel auf.

12. 12.1. Als nächstes ist die Aufteilung der Strassenbaukosten zwischen öffentlicher Hand und privaten Grundeigentümern zu prüfen. Die Beschwerdeführenden haben dazu nichts vorgetragen. Die Ausführungen betreffend die Kostenbeteiligung der Gemeinde S. beziehen sich auf die Kanalisation. An der Strasse ist die Nachbargemeinde selbstverständlich nicht beteiligt.

Die Kosten des Strassenausbaus wurden je hälftig auf die Gemeinde Q. und die Grundeigentümer verteilt. Der Gemeinderat geht davon aus, dass die X-Strasse im Abschnitt bis zur Z-Strasse eine Groberschliessung ist. Sie wurde inzwischen mit einem Fahrverbot belegt; es ist nur der Zubringerdienst gestattet (Protokoll S. 15). Der Gemeindebeitrag von 50 % liegt weit über dem Mindestbeitrag von 30 % gemäss § 17 RFE und ist für eine nur den Anwohnern dienende Strasse sehr grosszügig. Besondere Gründe für eine noch höhere Beteiligung der Gemeinde sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.

12.2. Zur Kostenaufteilung unter den Grundeigentümern haben sich die Beschwerdeführenden ebenfalls nicht geäussert. Sie wurde nach den Kriterien Grundstückfläche, Direktanstösser/Hinterlieger, überbaut/unüberbaut vorgenommen (Grundsätze der Kostenverlegung S. 4 f.). Das sind übliche, in der Praxis regelmässig angewendete Kriterien. Der gemäss Verwaltungsgericht maximal zulässige Überbauungsrabatt von 1/3 wurde eingehalten (AGVE 2002 S. 493; VGE WBE.2006.30 vom 5. Juli 2007 in Sachen N.B. gegen Einwohnergemeinde S., Erw. 6.2.3.). Auch der Hinterliegerabzug von 30 % liegt im üblichen Rahmen von 25-50 % (vgl. Knecht, a.a.O., S. 65). Es gibt keinen Grund für eine Korrektur von Amtes wegen.

12.3. Als weiteres Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Kostenaufteilung im Beitragsplan Strasse zwischen Gemeinde und Privaten sowie unter den Privaten nicht zu beanstanden ist.

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13. 13.1. In Bezug auf den Beitragsplan Kanalisation machen die Beschwerdeführenden geltend, die bestehende Kanalisationsleitung in der X-Strasse habe gemäss Gutachten eine genügende Kapazität aufgewiesen für die Entwässerung des Teileinzugsgebiets XY im Mischsystem. Die Kalibervergrösserung sei aufgrund der Aufhebung von Regenauslässen und deren Umfunktionieren in Hochwasserentlastungen notwendig geworden. Zudem sei der Sammelkanal vom ehemaligen Bahntrassee in die X-Strasse verlegt worden. Daraus entstehe den Anstössern kein Sondervorteil (Beschwerde S. 17 und 20).

Die erst an der Verhandlung vorgetragenen Mängel an der bestehenden Leitung werden vom Vertreter der Beschwerdeführenden bestritten (Protokoll S. 13).

Er führt weiter an, die Kanalisationsleitung habe Sammelfunktion. Rund 50 % des Gemeindegebiets würden über die neue Sammel- und Transportleitung entwässert. Sammelleitungen gehörten zu den öffentlichen Aufgaben; daraus entstünde den Privaten kein Sondervorteil (Beschwerde S. 18 - 20).

Zudem seien gemäss Art. 60a GSchG (Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 [Gewässerschutzgesetz; SR 814.20]) die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Kanalisationsanlagen mit Gebühren und Abgaben zu finanzieren. Es dürften keine Grundeigentümerbeiträge von Anwohnern einer Sammelleitung erhoben werden (Beschwerde S. 20).

13.2. Der Gemeinderat hält dagegen, dass gemäss GEP-2009 für das Gebiet XY das Teiltrennsystem vorgesehen sei. Mit dem Bauvorhaben sei diese Vorgabe umgesetzt worden; das Gebiet XY sei nun erstmals GEP-konform erschlossen. Der Tatsache, dass die bestehende Leitung als Entwässerung des Gebiets im Mischsystem genügt hätte, werde bei der Kostenverteilung Rechnung getragen. Auch bezüglich der Kanalisation könne nicht von aufgeschobenem Unterhalt gesprochen werden (Vernehmlassung S. 6; Einspracheentscheid S. 5 [Vernehmlassungsbeilage 5]).

13.3. 13.3.1. Entgegen der Ansicht des Vertreters der Beschwerdeführenden sind auch Erschliessungsbeiträge an die Groberschliessung bundesrechtskonform. Art. 60a GSchG verpflichtet die Kantone, verursachergerechte Gebühren oder "andere Abgaben" für den Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Er-

- 25 satz von öffentlichen Abwasseranlagen zu erheben. Zu den "anderen Abgaben" gehören auch Erschliessungsbeiträge (vgl. Hans W. Stutz, Schweizerisches Abwasserrecht, Genf 2008, S. 191 ff.; Häfelin/Müller/ Uhlmann, a.a.O., N 2650; BGE 106 Ia 242 Erw. 3b; Bundesgerichtsentscheid 2P.78/2003 Erw. 3.3). Die Groberschliessung ist jener Teil der öffentlichen Abwasseranlagen, an der ein grösseres Interesse der Allgemeinheit besteht. Das schliesst aber nicht aus, dass den Anstössern an eine solche Anlage ein Sondervorteil entsteht. Ist ein solcher gegeben, dürfen auch Erschliessungsbeiträge erhoben werden. Das gesteigerte öffentliche Interesse wird durch einen höheren Gemeindeanteil an den Kosten abgegolten (vgl. § 20 RFE; zur Kostenaufteilung siehe Erw. 14. ff.).

13.3.2. Wie bereits festgestellt (vorne Erw. 4.2.) erfüllten die Entwässerungsanlagen in der X-Strasse die Anforderungen gemäss GEP-2009 nicht, insbesondere war das Teiltrennsystem noch nicht umgesetzt. Sodann war die bestehende Leitung sanierungsbedürftig. Dieser Hinweis des technischen Beraters der Gemeinde (Protokoll S. 7) ist zutreffend, wie die Fachrichter des Spezialverwaltungsgerichts aufgrund ihres Eindrucks der Kanalfernsehaufnahmen (Beilagen Beweissicherungsverfahren) bestätigten. Die Umsetzung des GEP-2009 verlangte Änderungen am gesamten Entwässerungssystem in der X-Strasse. Erst jetzt ist das Gebiet abwassertechnisch gesetzeskonform erschlossen. Davon profitieren sowohl die Anstösser wie auch die Gemeinde.

Die Folge der Änderung von Zonenplan und Sondernutzungsplan (Verschiebung der Transportleitung in die X-Strasse) ist nicht von den Anstössern der X-Strasse zu verantworten. Ohne die Planungsänderung hätte aber die bestehende Schmutzwasserleitung saniert und in einem Teilabschnitt erweitert sowie eine neue Sauberwasserleitung verlegt werden müssen (vgl. GEP-2004). Es hätte also auch dann ein Graben in der XY geöffnet und eine neue Leitung verlegt werden müssen (Sauberwasserleitung). Die Sanierung der Schmutzwasserleitung wäre zwar zu Lasten der Gemeinde gegangen, die Verlegung der Sauberwasserleitung hätte aber zu 70 % von den Anstössern bezahlt werden müssen (vgl. § 20 RFE). Für letzteres wären Kosten von rund Fr. 370'000.00 (zuzüglich MWST) entstanden (565 m Länge, Kaliber 250 mm in 2 m Tiefe [vgl. Berechnung AE., eingereicht an Verhandlung vom 23. Oktober 2013]). Davon wären demnach rund Fr. 260'000.00 (70 %) zuzüglich MWST auf die Anstösser entfallen. Bei der ausgeführten Variante tragen diese einen Anteil von rund Fr. 240'000.00 an die gesamte neu gestaltete Abwasserableitung. Das ausgeführte Projekt ist nach Aussage der Fachrichter auch für sie vorteilhaft.

Das Einzugsgebiet der Entwässerungsanlagen in der X-Strasse erfährt durch den GEP-konformen Ausbau einen Sondervorteil. Sämtliche Beschwerdeführenden sind Eigentümer von an die X-Strasse anstossenden

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Grundstücken. Was für das Gebiet als Ganzes gilt, gilt auch für die einzelnen darin liegenden Grundstücke (vorne Erw. 10.4.). Der Ausbau der Kanalisationsanlagen bringt ihnen einen Sondervorteil, wofür ein Beitrag erhoben werden darf.

Bei dieser Betrachtungsweise spielt es keine Rolle, dass die vorbestehende Schmutzwasserleitung von der Dimensionierung her als Erschliessung des Perimeters im Mischsystem genügt hätte.

13.3.3. Das Abwasserreglement der Gemeinde Q. kennt nur eine Anschlusspflicht für verschmutzte Abwässer, nicht aber für unverschmutzte (vgl. § 12 Abs. 1 AR, von der Gemeindeversammlung beschlossen am 22. November 1996, vom Baudepartement mit Ermächtigung des Regierungsrats am 9. Januar 1997 genehmigt). Dennoch ist der wirtschaftliche Sondervorteil der Sauberwasserleitung auch bei bestehenden Bauten zu bejahen, denn bei einem Um-, Aus- oder Neubau wäre auch bei diesen der Anschluss zu verlangen.

Die gesetzliche Grundlage der Beitragserhebung für die Sauberwasserleitung ist in der Bestimmung über die Kostenbeteiligung an Anlagen der Abwasserbeseitigung mit enthalten (§ 20 RFE; AGVE 2005 S. 414).

13.4. Zum Beitragsperimeter Kanalisation haben sich die Beschwerdeführenden nicht geäussert. Er ist daher nur auf offensichtliche Fehler zu prüfen.

Die beiden Leitungen, Schmutz- und Sauberwasser, laufen parallel in der X-Strasse, weshalb der Beitragsperimeter für beide einheitlich ist. Es wurden alle Anstösser an die X-Strasse einbezogen. Aus Sicht des Gerichts sind keine Korrekturen von Amtes wegen vorzunehmen.

13.5. Als weiteres Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass den Anstössern aus dem Ausbau des Gesamt-Kanalisationssystems ein Sondervorteil entstanden ist, der eine Beitragserhebung rechtfertigt. Der Beitragsperimeter für Schmutz- und Sauberwasserleitung ist nicht zu beanstanden.

14. 14.1. Im nächsten Schritt ist die Kostenaufteilung zwischen öffentlicher Hand und Grundeigentümern zu prüfen.

Der Vertreter der Beschwerdeführenden kritisiert kurz zusammengefasst, dass der erst provisorische und mangels aussagekräftiger Unterlagen nicht

- 27 überprüfbare Kostenanteil der Gemeinde S. in den Beitragsplan aufgenommen worden sei. Der Basisvertrag zwischen den Gemeinden, auf den sich der Gemeinderat Q. berufe, sei keine taugliche Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Beitrags (Beschwerde S. 8 ff.). Eine nachträgliche Korrektur mit der Schlussabrechnung sei nicht zulässig. Bei einem Fehler in einem Element falle der Beitragsplan als Ganzes dahin (Replik S. 2).

14.2. Der Gemeinderat Q. verweist auf den Vertrag betreffend die Durchleitung des Abwassers der Gemeinde S. durch das Gemeindegebiet von Q. und die gemeinsame Ableitung des Abwassers von der Abwasserreinigungsanlage (ARA) Q. bis zur ARA "XZ" in T. vom 11./18. September 2000. Der Gemeinderat S. habe dem Kostenbeitrag zwar nicht zugestimmt, er habe aber auch keine Einsprache gegen den Beitragsplan erhoben. Falls keine Einigung zustande komme, werde die Gemeinde Q. den Anteil S. klageweise einfordern. Ein höherer Anteil der Gemeinde S. würde zugunsten der beitragspflichtigen Grundeigentümer angerechnet (Vernehmlassung S. 3 f.; Einspracheentscheid S. 3 [Vernehmlassungsbeilage 5]; Duplik S. 1). Der Beitragsplan werde nochmals aufgelegt, sollten die definitiven Kosten mehr als 10 % höher als veranschlagt ausfallen (Vernehmlassung S. 4).

14.3. An der Verhandlung vom 23. Oktober 2013 erklärte der Gemeindeammann AK., die privaten Grundeigentümer hätten 22 % der Kanalisationskosten zu übernehmen, den Rest garantiere die Gemeinde Q.. Sollte der Beitrag von S. nicht erhältlich zu machen sein, übernehme die Gemeinde Q. diesen Anteil (Protokoll S. 15).

Der Diskussion um den S. Beitrag ist damit der Boden entzogen. Die Aufteilung der Kanalisationskosten zwischen öffentlicher Hand und Privaten steht definitiv fest - unabhängig davon, ob und wieviel die Gemeinde S. beisteuert. Die Beitragsverhandlung zwischen den Gemeinden tangiert die verfügten Grundeigentümerbeiträge nicht, bzw. nicht negativ (ein Mehr aus S. würde den Privaten zugutekommen). Es braucht nur noch geprüft zu werden, ob die Kostenbeteiligung der öffentlichen Hand dem kommunalen Reglement entspricht.

14.4. Gemäss § 20 RFE tragen die Grundeigentümer maximal 50 % der Kosten der Groberschliessung. Der Gemeinderat qualifiziert die Kanalisation im betroffenen Abschnitt als Groberschliessung. Auf die Schmutzwasser- Transportleitung trifft das zu, die Sauberwasserleitung dient jedoch bloss der Feinerschliessung (insbesondere wird S. nicht daran angeschlossen).

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Der Gemeindeanteil von Q. wurde unter Berücksichtigung, dass die Kalibervergrösserung zum Teil durch andere angeschlossene Gemeindegebiete mitverursacht wurde, auf 70 % festgelegt. Der Anteil der Gemeinde S. wurde mit 8 %, jener der Privaten mit 22 % veranschlagt (Grundsätze der Kostenverlegung S. 3 f.). Insgesamt soll die öffentliche Hand 78 %, die privaten Grundeigentümer 22 % der Kosten tragen.

Der Kostenanteil der Privaten an die beiden Leitungen von 22 % liegt weit unter den reglementarisch zulässigen 50 % für Groberschliessungen bzw. 70 % für die Feinerschliessung. Das unbestrittenermassen grosse öffentliche Interesse an der Schmutzwasser-Transportleitung wird durch einen grosszügigen Gemeindeanteil an den Gesamtkosten (Schmutz- und Sauberwasser) vollumfänglich abgedeckt. Das verdeutlicht auch die vorgelegte Kontrollrechnung über den Kostenanteil bei der Variante ohne Verschiebung der Transportleitung (vorne Erw. 13.3.2.). Die Kostenaufteilung zwischen öffentlicher Hand und privaten Grundeigentümern ist nicht zu beanstanden.

14.5. Zur Kostenaufteilung unter den Grundeigentümern haben sich die Parteien nicht geäussert, weshalb sich die Prüfung auf offensichtliche Fehler beschränkt.

Die Beiträge Kanalisation wurden nach denselben Kriterien wie die Strassenbaubeiträge berechnet und verteilt (vgl. vorne Erw. 12.2.). Es gibt auch hier keinen Anlass für eine Korrektur von Amtes wegen.

15. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass erst mit dem Ausbau der X- Strasse und dem Ausbau der Entwässerungsanlagen eine gesetzeskonforme Erschliessung erstellt wurde (Erw. 3.2. und 4.2.). Der Beitragsplan wurde rechtzeitig aufgelegt und die Beiträge sind nicht verwirkt (Erw. 7.4.), Die Beschwerdeführenden erlangen aus dem Strassenausbau einen Sondervorteil und der Strassenbeitragsperimeter wurde korrekt festgelegt (Erw. 11.5.). Die Aufteilung der Strassenbaukosten zwischen Gemeinde und Grundeigentümern sowie unter den Grundeigentümern wurde korrekt vorgenommen (Erw. 12.3.). Die GEP-konforme Entwässerung im Teiltrennsystem bringt den Beschwerdeführenden einen Sondervorteil (Erw. 13.3.2.). Der Perimeter Kanalisationsleitungen ist nicht zu beanstanden (Erw. 13.4.). Die Aufteilung der Kosten für die Kanalisationsleitungen zwischen öffentlicher Hand und privaten Grundeigentümern sowie die Kostenaufteilung unter den privaten Grundeigentümern ist in Ordnung (Erw. 14.4. und 14.5.).

Die Beschwerde gegen die auferlegten Strassen- und Abwasserbaubeiträge ist daher abzuweisen.

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16. 16.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich von den Beschwerdeführenden zu übernehmen (§ 31 Abs. 2 VRPG).

Die Kosten für das (Vor-)Verfahren betreffend vorsorgliche Beweisaufnahme (4-DV.2012.1), inklusive Kosten des Gutachtens, sind abmachungsgemäss (vgl. Protokoll Beweissicherung S. 14) von der Gemeinde Q. zu tragen, weil sie für den Altzustand der Erschliessungsanlagen beweispflichtig ist (vgl. § 31 Abs. 4 Satz 2 VRPG). Das Gutachten XY hat Fr. 10'484.65 gekostet (Rechnung vom 25. Mai 2012). Hinzu kommen Schreibgebühr und Auslagen (präsidiale Instruktionsverhandlung).

16.2. Die Parteikosten werden in der Regel ebenfalls nach Prozessausgang verlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Die obsiegende Gemeinde Q. ist nicht anwaltlich vertreten, weshalb ihr kein Kostenersatz zusteht (vgl. § 29 VRPG).

Das Begehren um Parteikostenersatz des Vertreters der Beschwerdeführenden (Schreiben vom 23. Oktober 2013) ist – auch für das Beweissicherungsverfahren (vgl. vorne C.2. und erwähnte Verfügung vom 5. Juli 2012 Erw. 3.8. [in 4-DV.2012.1]) – infolge Unterliegens im Hauptverfahren abzuweisen.

Das Gericht erkennt:

1. Die Sammelbeschwerde vom 20. Juni 2012 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.

2.1. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 6'500.00, der Kanzleigebühr von Fr. 837.00 und den Auslagen von Fr. 258.00, zusammen Fr. 7'595.00, sind von den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung zu bezahlen. Der Kostenvorschuss von Fr. 6'500.00 wird angerechnet.

2.2. Die Zusatzkosten des Beweissicherungsverfahrens (4-DV.2012.1) bestehend aus den Gutachterkosten von Fr. 10'484.65, der Kanzleigebühr von Fr. 91.00 sowie den Auslagen von Fr. 40.00, zusammen Fr. 10'615.65, sind von der Einwohnergemeinde Q. zu bezahlen.

3.

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Es wird kein Parteikostenersatz zugesprochen.

Zustellung - Herr lic. iur. Patrick Stutz, Rechtsanwalt und Notar, Burghalde, Mellingerstrasse 6, 5402 Baden (15, für sich und zuhanden seiner Klienten) - Gemeinderat Q. (2, für sich und zuhanden des technischen Beraters)

Mitteilung - Mitwirkende Fachrichter - Gerichtskasse (intern)

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, angefochten werden. Die Frist kann nicht verlängert werden. Sie steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Beweismittel sind anzugeben. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] vom 19. Dezember 2008).

Aarau, 23. Oktober 2013

Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

E. Hauller R. Gehrig

4-BE.2012.16 — Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 23.10.2013 4-BE.2012.16 — Swissrulings