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Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 15.06.2016 4-BE.2012.1

15 giugno 2016·Deutsch·Argovia·Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen·PDF·6,887 parole·~34 min·8

Testo integrale

Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen

4-BE.2012.1

Urteil vom 15. Juni 2016

Besetzung Präsident E. Hauller Vizepräsident K. Müller Richter A. Baumgartner Richter J. Kaufmann Richter V. Oeschger Gerichtsschreiberin G. Bruder-Wismann

Beschwerdeführerin A._____

vertreten durch lic. iur. Alexander Rey, Rechtsanwalt, Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht, Binder Rechtsanwälte, Langhaus am Bahnhof, 5401 Baden

Beschwerdegegnerin Einwohnergemeinde Q._____ handelnd durch den Gemeinderat,

dieser vertreten durch Dr. iur. Markus Siegrist, Rechtsanwalt und Notar, Bleichemattstrasse 43, 5001 Aarau

Gegenstand Anschlussgebühren (Abwasser)

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Das Gericht entnimmt den Akten:

A. Am 16. Mai 2011 erteilte der Gemeinderat Q. der A. die Baubewilligung für eine Fabrikerweiterung auf der Parzelle aaa. Unter Ziffer 22 der Baubewilligung verfügte er Abwasseranschlussgebühren (Akontozahlung) von Fr. 64'000.00 zuzüglich Fr. 5'120.00 MWSt und Wasseranschlussgebühren (Akontozahlung) von Fr. 16'000.00 zuzüglich Fr. 400.00 MWSt. Die definitiven Anschlussgebühren sollten nach erfolgter Gebäudeschätzung festgelegt werden. Das vorgängige Gesuch um Reduktion der Anschlussgebühren wurde abgelehnt (Ziff. 20 f. Baubewilligung).

B. Die A. erhob daraufhin am 29. Juni 2011 Einsprache. Nach Durchführung einer Einspracheverhandlung am 26. Oktober 2011 akzeptierte die A. die Wasseranschlussgebühr. Am Begehren um Reduktion der Abwasseranschlussgebühr hielt sie jedoch fest. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2011 reduzierte der Gemeinderat in teilweiser Gutheissung des Begehrens die Abwasseranschlussgebühr auf Fr. 56'800.00 zuzüglich MWSt von Fr. 4'544.00 (provisorische Anschlussgebühr auf Basis des um Fr. 180'000.00 herabgesetzten Brandversicherungswerts).

C. Gegen diesen Entscheid liess die A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 20. Januar 2012 Beschwerde bei der Schätzungskommission nach Baugesetz (seit 1. Januar 2013: Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen [nachfolgend: SKE]) führen und folgende Anträge stellen:

"1. Ziffer 1 bis 3 des Beschlusses des Gemeinderates Q. vom 19. Dezember 2011 seien aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:

'1. In teilweiser Gutheissung der Einsprache gestaltet sich die Gebührenübersicht für Wasser- und Abwasseranschlussgebühren auf der Basis dieses Entscheides wie folgt (der definitive Betrag für die Anschlussgebühren wird erst nach erfolgter Gebäudeschätzung festgelegt und in Rechnung gestellt): Abwasseranschlussgebühren (Akontozahlung) Brandversicherungswert Fr. 1'600'000.00 Abz. Fr. 180'000.00 (Umweltmassn.) Fr. 1'420'000.00 1.0% Fr. 14'200.00 8.0% MWST von Fr. 14'200.00 Fr. 1'156.00 Wasseranschlussgebühren (Akontozahlung) Baukosten oder Mehrwert Fr. 1'600'000.00 1.0% von Baukosten oder Mehrwert Fr. 16'000.00 2.5% MWST von Fr. 16'000.00 Fr. 400.00

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Total Fr. 31'736.00 [richtig Fr. 31'756.00] 2. Im Weiteren wird die Einsprache abgewiesen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Sowie den folgenden VERFAHRENSLEITENDEN ANTRAG Das Verfahren sei zu sistieren, bis die Schätzungskommission im Verfahren 4-BE.2011.10 entschieden hat."

D.1. Mit Schreiben vom 23. Januar 2012 ersuchte der Präsident des SKE die Beschwerdeführerin um Leistung des Kostenvorschusses. Nach Eingang der Zahlung werde die Gegenseite zur Vernehmlassung zum Sistierungsantrag aufgefordert. Als Präjudiz scheine jedoch das Verfahren 4- BE.2010.45 besser geeignet als das von der Beschwerdeführerin angeführte. Bei Zustimmung der Parteien würde das vorliegende Verfahren bis zur rechtskräftigen Beurteilung dieses Präjudizes sistiert.

D.2. Die Einwohnergemeinde Q. (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) lehnte mit Eingabe vom 21. Februar 2012 die Sistierung des Verfahrens ab und verlangte einen Zwischenentscheid.

D.3. Der Präsident des SKE antwortete darauf mit Schreiben vom 24. Februar 2012. Das Urteil im Präjudizfall 4-BE.2010.45 sei inzwischen eröffnet worden. Es sei noch offen, ob es weitergezogen werde. Gegebenenfalls sei ein Zwischenentscheid zu fällen. Die Parteien würden später dazu nochmals angefragt. Der Präsident setzte Frist für die Einreichung der materiellen Vernehmlassung.

D.4. Mit Schreiben vom 28. Februar 2012 bat die Beschwerdegegnerin um Zustellung des Präjudizfalles 4-BE.2010.45.

D.5. Am 2. März 2012 erklärte die Beschwerdeführerin ihre Zustimmung zum geplanten Vorgehen des Gerichts.

D.6.

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Nachdem der Entscheid im Verfahren 4-BE.2010.45 ans Verwaltungsgericht weitergezogen worden war, fragte der Präsident die Parteien mit Schreiben vom 9. März 2012 nochmals an, ob sie mit der Sistierung einverstanden seien. Zur Meinungsbildung liess er beiden eine anonymisierte Fassung des Urteils zukommen.

D.7. Die Beschwerdegegnerin liess sich zu den materiellen Fragen vernehmen (Eingabe vom 12. März 2012).

Mit Schreiben vom 19. März 2012 lehnte sie die Verfahrenssistierung erneut ab.

D.8. Die Beschwerdeführerin antwortete mit Schreiben vom 16. April 2012. Sie hielt am Sistierungsantrag fest. Für den Fall, dass er abgewiesen würde, sei ihr Frist zur Stellungnahme zur Eingabe der Gegenseite sowie zum Präjudizentscheid einzuräumen.

D.9. Mit Entscheid vom 3. Mai 2012 beschloss das SKE die Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids im Präjudizfall 4-BE.2010.45. Der Sistierungsentscheid wurde unangefochten rechtskräftig.

Am 7. November 2014 erhielt das SKE den Entscheid des Bundesgerichts vom 20. September 2014 im Präjudizverfahren 4-BE.2010.45, was den Parteien am selben Tag mitgeteilt wurde. In Fortsetzung des Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis 10. Dezember 2014 auf dieser aktualisierten Basis und unter Berücksichtigung der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 12. März 2012 Antrag zu stellen.

E. Die Beschwerdeführerin erstattete am 9. Dezember 2014 eine Replik, welche der Beschwerdegegnerin am 11. Dezember 2014 zur Erstattung einer Duplik bis 19. Januar 2015 zugesandt wurde.

Innert drei Mal erstreckter Frist reichte die Beschwerdegegnerin am 15. April 2015 ihre Duplik ein. Mit Schreiben vom 21. April 2015 wurde die Duplik der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und die Beschwerdegegnerin aufgefordert, verschiedene Unterlagen zur Abwasserrechnung einzureichen.

F.

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Am 27. April 2015 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme und die Beschwerdegegnerin am 28. April 2015 die geforderten Unterlagen ein. Diese wurden der Beschwerdeführerin am 30. April 2015 zur freiwilligen Stellungnahme bis 26. Mai 2015 überlassen.

G. Die Beschwerdeführerin machte am 5. Mai 2015 ergänzend Einsicht in den Generellen Entwässerungsplan (GEP) geltend. Das SKE verlangte diesen am 7. Mai 2015 bei der Beschwerdegegnerin bis 1. Juni 2015 ein. Am 21. Mai 2015 liess das SKE der Beschwerdeführerin den GEP zukommen und verlängerte die Frist zur freiwilligen Stellungnahme bis 15. Juni 2015.

H. Am 12. Juni 2015 erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, welche der Beschwerdegegnerin am 15. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht wurde. Diese gab am 18. Juni 2015 letzte Bemerkungen ab, welche der Beschwerdeführerin am 19. Juni zur Kenntnis gebracht wurden.

Auf die Begründung der erwähnten Entscheide und Eingaben wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

I. Mit Eingabe vom 21. April 2016 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen zur kommunalen Abwasserbeseitigung ein. Diese wurden der Beschwerdegegnerin am 22. April 2016 zur Kenntnis gebracht.

J. Am 27. April 2016 führte das SKE eine Verhandlung durch, wobei die Sachund Rechtslage eingehend erörtert wurden. Es wurden zudem weitere Unterlagen (wie Schätzungen der Aargauischen Gebäudeversicherung [AGV], Gebührenrechnungen, ein Auszug aus der Rechnung 2015 sowie der Finanz- und Investitionsplan 2015) zu den Akten gegeben.

K. Die Beschwerdegegnerin übermittelte dem Gericht am 6. Mai 2016 eine Kopie der Mehrwertmeldung der AGV. Der Mehrwert beläuft sich gemäss Schätzung vom 22. April 2013 auf Fr. 1'556'000.00 inkl. Fr. 50'000.00 Umgebungsanteil. Die definitive Gebührenrechnung vom 17. Mai 2013 über Fr. 67'219.20 basiert auf der AGV-Schätzung ohne den Abzug für die Umweltmassnahmen. Dies muss noch angepasst werden (Erw. 4.3.).

L. Das SKE hat den Fall am 15. Juni 2016 beraten und das nachfolgende Urteil gefällt.

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Das Gericht zieht in Erwägung:

1. 1.1. Gegen Abgabeverfügungen kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim verfügenden Organ Einsprache erhoben werden (§ 35 Abs. 2 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen [Baugesetz, BauG; SAR 713.100] vom 19. Januar 1993). Einspracheentscheide können innert 30 Tagen mit Beschwerde beim SKE angefochten werden (§ 35 Abs. 2 BauG i.V.m. § 44 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.100] vom 4. Dezember 2007).

1.2. Der Beschluss des Gemeinderats vom 19. Dezember 2011 ist ein Einspracheentscheid im Sinne von § 35 Abs. 2 BauG. Damit ist das SKE für die Behandlung der Beschwerde zuständig.

1.3. Zur Einreichung einer Beschwerde ist legitimiert, wer ein schutzwürdiges und aktuelles Interesse geltend macht (§ 42 lit. a VRPG). Als Adressatin des Einspracheentscheids vom 19. Dezember 2011 hat die Beschwerdeführerin ein solches schutzwürdiges und aktuelles Interesse.

1.4. Der Vertreter der Beschwerdeführerin ist gehörig bevollmächtigt. Auf die auch im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2. 2.1. Gemäss § 34 Abs. 2 BauG können die Gemeinden von den Grundeigentümern Beiträge an die Kosten der Erstellung, Änderung und Erneuerung von Anlagen der Versorgung mit Wasser und elektrischer Energie sowie der Abwasserbeseitigung erheben. Soweit die Kosten dadurch nicht gedeckt werden, sowie für den Betrieb, sind sie verpflichtet, Gebühren zu erheben. Die Erhebung der Beiträge und Gebühren wird von den Gemeinden und Gemeindeverbänden geregelt, soweit keine kantonalen Vorschriften bestehen (§ 34 Abs. 3 BauG).

2.2. In der Einwohnergemeinde Q. sind die Anschlussgebühren für Wasser und Abwasser im Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen (RFE) geregelt. Dieses Reglement wurde entsprechend der Kompetenzordnung in § 20 Abs. 2 lit. i des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz, GG; SAR 171.100) vom 19. Dezember 1978 von der Gemeindeversammlung am 25. Oktober 2006 beschlossen.

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2.3. Es kann somit festgehalten werden, dass mit dem RFE grundsätzlich eine genügende gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Anschlussgebühren für Abwasser vorliegt. Dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten (Protokoll, S. 3).

2.4. Die einschlägigen Bestimmungen lauten folgendermassen:

§ 8 Härtefälle, besondere Verhältnisse, Zahlungserleichterungen 1Der Gemeinderat kann die Abgaben in offensichtlichen Härtefällen oder wo die Anwendung dieses Reglements unangemessen wäre, die Abgaben ausnahmsweise anpassen. 2Er kann Zahlungserleichterungen gewähren. § 47 Bemessung Anschlussgebühren Abwasser 1Für den Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen erhebt die Gemeinde eine Anschlussgebühr auf der Basis des Brandversicherungswertes der angeschlossenen Baute. Die Berechnungsbasis für die Anschlussgebühr ist im Anhang definiert. 2Für neuerstellte und in die Kanalisation entwässerte, befestigte Flächen (Dach- und Platzflächen) wird eine Anschlussgebühr gemäss Anhang erhoben. 3Bei ausserordentlich grossem oder geringem Abwasseranfall ist der Gemeinderat berechtigt, die Abgaben nach den besonderen Verhältnissen festzusetzen. Er kann sich durch einen neutralen Fachmann beraten lassen. 4Bei Um-, An-, Aus- und Erweiterungsbauten einer bereits angeschlossenen Baute ist eine zusätzliche Anschlussgebühr zu bezahlen, entsprechend dem durch die baulichen Veränderungen erhöhten Brandversicherungswert, unabhängig davon, ob durch die baulichen Veränderungen die öffentlichen Abwasseranlagen mehr beansprucht werden. 5[…] 6Wird ein bereits angeschlossenes Gebäude abgebrochen und an dessen Stelle ein Neubau errichtet, so ist dafür die volle Anschlussgebühr zu bezahlen. 7[…] Anhang 1 zum RFE: Für Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbauten beträgt die Abwasseranschlussgebühr 4 % des Brandversicherungswerts.

3. In formeller Hinsicht ist zunächst zu untersuchen, ob der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde.

3.1. 3.1.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Beschwerdegegnerin in zwei anderen Anschlussgebührenfällen (Sporthalle D und E) Rabatte ge-

- 8 währt habe. Sie wolle erfahren, ob dies gestützt auf § 8 RFE oder aus anderen Gründen geschehen sei. Sie wolle vergleichen können, ob sie aus denselben Gründen auch Anspruch auf einen Rabatt habe. An der Verhandlung vom 27. April 2016 hat sie explizit an diesem Begehren festgehalten (Protokoll, S. 3 und 4).

3.1.2. Die Beschwerdegegnerin führt dazu aus, die beiden Fälle seien mit dem vorliegenden nicht vergleichbar; es sei nicht um § 8 RFE gegangen. Deshalb sei keine Akteneinsicht gerechtfertigt.

3.2. 3.2.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist das Recht der Privaten, in einem vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit ihrem Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Er umfasst auch das Recht auf Vertretung und Verbeiständung sowie auf Begründung von Verfügungen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) festgehalten und stellt ein selbständiges Grundrecht dar, das Geltung für alle Rechtsanwendungsorgane im Bund und in den Kantonen hat. Das Recht auf Akteneinsicht, das Recht auf Begründung von Verfügungen und Entscheiden sowie der Anspruch auf Protokollierung der wichtigen Aussagen der Parteien, Zeugen und Experten sind (u.a.) Teilgehalte des Anspruchs auf rechtliches Gehör (zum Ganzen: Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, N 1672 ff.).

3.2.2. Die Rechtsprechung nimmt überwiegend an, der Mangel der Gehörsverweigerung werde "geheilt", wenn die unterlassene Akteneinsicht in einem Rechtsmittelverfahren, das eine Prüfung im gleichen Umfang wie die Vorinstanz erlaubt, nachgeholt wird (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1997 S. 374); eine Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs würde bloss zu einem formalistischen Leerlauf und einer unnötigen Verlängerung des Verfahrens führen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1709 f., mit weiteren Hinweisen; AGVE 2003 S. 160).

3.3. Das SKE hat mit Schreiben vom 21. April 2015 dargelegt, dass bei den beiden erwähnten anderen Verfahren (Sporthalle D und E) kein Zusammenhang zwischen den gewährten Abgabenermässigungen und § 8 RFE besteht. Die tatsächliche Gleichheit, welche Basis jedes Gleichbehand-

- 9 lungsanspruchs (im Recht oder im Unrecht) wäre, ist vorliegend nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin muss sich insofern mit der Bestätigung des Gerichts in diesem Punkt zufrieden geben. Als Hinweise, wie sie der Präsident des SKE auch an der Verhandlung vom 27. April 2016 darlegte (Protokoll, S. 4), seien lediglich angemerkt: Beim E resultierte die Gebührenreduktion aus einer Verrechnung mit einem Kaufpreis (Fr. 4'000'000.00). Bei der Sporthalle D ergab sich die Reduktion ursprünglich aus der Verletzung des Kostendeckungsprinzips (vgl. dazu AGVE 2012 S. 277) bzw. vor Verwaltungsgericht dann aus einer wesentlich weitergehenden Zusicherung des Gemeinderats, auf der dieses ihn behaftete (Vertrauensschutzprinzip; Entscheid des Verwaltungsgerichts [VGE] WBE.2012.400 vom 18. November 2013).

Der Beschwerdegegnerin muss es jedenfalls unbenommen sein, nicht relevante Akten zurückbehalten zu dürfen. Es besteht kein uneingeschränktes Recht der Privaten, in sämtliche Akten - auch solche, die eben keinen einschlägigen Zusammenhang mit dem eigenen Fall haben - Einblick zu erhalten (Entscheid des SKE 4-BE.2012.19 vom 9. Juli 2014, Erw. 4.2.). Ein schutzwürdiges Interesse seitens der Beschwerdeführerin bestand unter diesen Umständen nicht.

Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

3.4. An dieser Stelle sei noch zum an der Verhandlung (Protokoll, S. 4) aufgegriffenen Stichwort "Gleichbehandlung im Unrecht" festgehalten, dass es einen solchen Anspruch nicht gibt. Im Übrigen liegen die Sachverhalte nicht vergleichbar. Selbst wenn es diesen Anspruch gäbe, könnte hier damit nicht durchgedrungen werden.

4. 4.1. In materieller Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die Erhebung der Anschlussgebühr nach § 47 Abs. 4 RFE gegen das Verursacherprinzip, das Äquivalenzprinzip und kantonales Recht verstosse. Es sei dieser Vorschrift daher die Anwendung zu versagen. Zudem werde § 8 RFE willkürlich nicht in grösserem Umfang angewendet.

Schliesslich macht die Beschwerdeführerin noch eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips geltend.

4.2. Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass der Brandversicherungswert ein taugliches Kriterium zur Bemessung der Anschlussgebühren darstelle.

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Dies verstosse weder gegen das Verursacherprinzip noch gegen das Äquivalenzprinzip oder kantonales Recht. § 47 Abs. 4 RFE entspreche dem kantonalen Musterreglement und führe zu keinem unangemessenen Ergebnis. Es liege keine Härte vor, welche eine Anpassung der Gebührenhöhe über § 8 RFE gebiete.

Das Kostendeckungsprinzip werde nicht verletzt. Der Finanzplan von 2011 - 2020 weise ein Defizit aus.

4.3. Beim Bauvorhaben wurde das bestehende Produktionsgebäude erweitert. Zudem wurden ein Brauchwasserreservoir und eine Versickerungsanlage erstellt.

Das Gebäude wurde von der AGV am 22. April 2013 neu auf Fr. 1'506'000.00 (ohne Umgebung) geschätzt. In der definitiven Gebührenrechnung vom 17. Mai 2013 über Fr. 67'219.20 wurde aber der im Einspracheverfahren gewährte Abzug für die Umweltmassnahmen (B.) noch nicht berücksichtigt (K.).

Unter der von der Gemeinde zugesicherten (Protokoll, S. 5) Berücksichtigung des gewährten Abzugs für Umweltmassnahmen von Fr. 180'000.00 beläuft sich der Ausgangswert für die Anschlussgebührenberechnung noch auf Fr. 1'326'000.00 (statt ursprünglich Fr. 1'420'000.00). 4 % davon entspricht einem Betrag von Fr. 53'040.00. Zuzüglich MWSt von 8 % (Fr. 4'243.20) ergibt sich eine Anschlussgebühr von Fr. 57'283.20. Indem die Beschwerdegegnerin eine Reduktion des Gebührenansatzes von 4 % auf 1 % verlangt (C.), was einer Reduktion von 75 % entspricht, anerkennt sie somit eine Anschlussgebühr von Fr. 14'320.80. Der Streitwert beträgt dementsprechend Fr. 42'962.40.

Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen die Höhe der Abwasseranschlussgebühr. Die Wasseranschlussgebühr wird anerkannt. Es ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde die Anschlussgebührenpflicht an sich nicht bestreitet. Ebenso ist unbestritten, dass die Baute an das Abwassernetz angeschlossen ist (Protokoll, S. 4).

4.4. § 47 Abs. 4 RFE besagt: "Bei Um-, An-, Aus- und Erweiterungsbauten einer bereits angeschlossenen Baute ist eine zusätzliche Anschlussgebühr zu bezahlen, entsprechend dem durch die baulichen Veränderungen erhöhten Brandversicherungswert, unabhängig davon, ob durch die baulichen Veränderungen die öffentlichen Abwasseranlagen mehr beansprucht werden."

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Es geht im vorliegenden Verfahren vorerst darum zu prüfen, ob § 47 Abs. 4 RFE übergeordnetem Recht (Verursacherprinzip, Äquivalenzprinzip, kantonales Recht) widerspricht, und ihm daher die Anwendung zu versagen ist (konkrete Normenkontrolle, Erw. 5. - 7.), und ob die Gewährung eines Rabatts über § 8 RFE geboten ist, resp. § 8 RFE in willkürlicher Weise vom Gemeinderat nicht angewendet wurde (Erw. 8.).

5. 5.1. Das Verursacherprinzip im Sinne von Art. 3a des Gesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20) vom 24. Januar 1991 besagt: "Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür." Art. 60a GSchG befasst sich mit der Kostenverteilung für Abwasseranlagen und ist dementsprechend auf die Wasserversorgung nicht anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 2C_722/2009 vom 8. November 2010, Erw. 3.1., mit weiteren Hinweisen).

5.2. In seinem Entscheid 2C_101/2007 vom 22. August 2007 hat das Bundesgericht Folgendes ausgeführt:

"Die Anschlussgebühr ist im Grundsatz als einmalige Abgabe konzipiert, welche beim Anschluss eines neu erstellten Gebäudes oder Gebäudeteils an die öffentliche Abwasserentsorgung erhoben wird und aufgrund der in diesem Zeitpunkt bekannten Faktoren bemessen werden muss. Einem (alleinigen) Abstellen auf den künftigen Abwasseranfall sind schon dadurch Grenzen gesetzt, dass einerseits das tatsächliche Mass der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlagen durch die anzuschliessende Baute im Zeitpunkt der Erhebung der Abgabe noch gar nicht feststeht und andererseits die einer allfälligen Schätzung zugrundeliegenden Annahmen mögliche spätere Änderungen der ursprünglichen Nutzung oder betrieblichen Modalitäten, welche allenfalls ohne Auslösung einer zusätzlichen Anschlussgebühr den Abwasseranfall beeinflussen können, nicht zu erfassen vermögen."

Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass das in Art. 60a GSchG statuierte Verursacherprinzip seine Wirkungen vor allem bei den periodischen Benützungsgebühren entfaltet, welche einen Bezug zur produzierten Abwassermenge haben müssen.

Allein darin, dass eine Bestimmung des kommunalen Rechts für die Bemessung der Anschlussgebühren auf Grössen abstellt, welche die künftig anfallende Abwassermenge indirekt, bzw. in abstrahierter Weise erfassen, liege noch keine Verletzung des durch Art. 60a Abs. 1 lit. a GSchG statuierten Verursacherprinzips (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_847/2008 vom 8. September 2009 zur Bemessung der Anschlussgebühren nach dem Gebäudeversicherungswert, mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 2C_101/2007 vom 22. August 2007 zur Bemessung der Anschlussgebühren nach dem Gebäudevolumen).

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5.3. Auch grundsätzlichere Überlegungen zum Verursacherprinzip führen zu keinem anderen Ergebnis.

Aufgrund der Erschliessungspflicht (§ 33 Abs. 1 BauG) haben Gemeinden das Baugebiet zu erschliessen und zwar nach dem theoretischen Potential der zonengemässen Nutzungen. Soweit die Kosten für den Ausbau des Abwassernetzes (inkl. Abwasserreinigungsanlagen) nicht durch Beiträge gedeckt sind, werden sie von den Gemeinwesen "vorfinanziert" und später (im Zeitpunkt der Nutzung) durch Anschlussgebühren refinanziert (vgl. § 34 Abs. 2 BauG). Im Mittelrückfluss kommt es also systemgemäss zu Verzögerungen und aufgrund der fehlenden Nutzungspflicht (welche Nicht- oder Unternutzungen zulässt) zu Ausfällen. Die eigentliche "Verursachung" des Anlagenbaus, nämlich die Baulanderschliessung, kommt also nur beschränkt zum Tragen, nämlich soweit als die bereit gestellten Anlagen tatsächlich genutzt werden (Einkauf ins Netz). Als Eigenwirtschaftsbetrieb (andere Seite des Verursacherprinzips) darf die systematische Lücke nicht aus Steuermitteln, sondern muss zulasten der Abwasserabgabepflichtigen gefüllt werden. Es liegt in der Autonomie der Gemeinden, wie genau dies auf Anschluss- und Benützungsgebührenpflichtige verteilt wird, solange das Verhältnismässigkeitsgebot (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip, s. hinten Erw. 6. und 9.) nicht verletzt wird.

Voraussetzung für die Erhebung von Kausalabgaben (einschliesslich Anschlussgebühren) ist das Bestehen eines sog. Sondervorteils. Dieser wird im Bereich der Anschlussgebühren darin gesehen, dass die Kommune den "Abwasseranschluss", d.h. die abwassermässige Erschliessung für die fragliche Baute, zur Verfügung stellt. Da diese Überbauungsvoraussetzung (§ 32 Abs. 1 lit. b BauG) ist und diese Möglichkeit wiederum den eigentlichen Wert von Bauland ausmacht, liegt es auf der Hand, dass der durch den Anschluss vermittelte Wertzuwachs eigentlich immer weit über den geforderten Anschlussgebühren liegt. Seit jeher ist es aber üblich, die Anschlussgebühren an der tatsächlichen Beanspruchung der Abwasseranlagen auszurichten. Dafür haben sich in Lehre und Rechtsprechung verschiedene Kriterien entwickelt, die einen mehr oder weniger engen Zusammenhang zu dem bei einer Baute anfallenden Abwasser aufweisen. Je weniger eng der Zusammenhang ist, umso mehr ist die Abgabenerhebung pauschaliert. Nur bei ganz krassen Abweichungen vom Regelfall werden die Pauschalierungen durch zusätzliche Differenzierungen (die für sich aber regelmässig auch wieder pauschalieren [z.B. Lagerhallenrabatte]) aufgebrochen. Bei den Benützungsgebühren gehen die Anforderungen der Rechtsprechung weit über jene bei den Anschlussgebühren hinaus.

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Eine zunehmende Abstufung der Anschlussgebührenerhebungsmöglichkeiten nach dem konkreten Abwasseranfall schafft eine entsprechend zunehmend grössere Finanzierungslücke zur Sollplanung nach der Generellen Entwässerungsplanung. Insofern lassen sich die beiden dargestellten Seiten des Verursacherprinzips nicht gleichzeitig uneingeschränkt verwirklichen. Hier eine neue Lösung jenseits der gewachsenen Ansätze in Lehre und Rechtsprechung zu etablieren, ist nach der Gewaltenteilung Sache der Gesetzgebung und nicht der Justiz (vgl. Entscheid des SKE 4-BE.2010.45 vom 11. Januar 2012).

5.4. Die Bemessung der Anschlussgebühren gestützt auf den Gebäudeversicherungswert wird vom Bundesgericht als zulässig erachtet (z.B. Urteil des Bundesgerichts 2C_847/2008 vom 8. September 2009, mit weiteren Hinweisen). Insofern verstösst § 47 Abs. 4 RFE nicht gegen das Verursacherprinzip, wenn er besagt, dass die effektive Belastung des Abwassernetzes keine Rolle spielt. Die eigentliche Belastung des Abwassernetzes ist eben gerade nicht der Massstab für die Bemessung der Gebühr (so ist es im Übrigen auch bei der Berechnung der Anschlussgebühr nach der Bruttogeschossfläche, bei welcher der Differenzierungsgrad zwar etwas höher ist, der Bemessungsparameter aber eben immer noch keinen direkten Bezug zur eigentlich produzierten Abwassermenge hat). Das RFE verstösst somit nicht gegen das Verursacherprinzip.

5.5. An dieser Folgerung ändern auch die im Vergleich zum Bundesrecht jüngeren Wiederholungen des Verursacherprinzips im kantonalen Recht nichts (vgl. § 23 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer [EG Umweltrecht, EG UWR; SAR 781.200] vom 4. September 2007; so auch Entscheid des Bundesgerichts 2C_1054/2013 vom 20. September 2014 [= ZBl 9/2015, S. 483 ff.]; vgl. auch die Pauschalierungsausführungen des Bundesgerichts im Entscheid 2C_1131/2014 vom 5. November 2015).

6. 6.1. Nach dem Äquivalenzprinzip muss die Höhe der Gebühr im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis stehen zum Wert, den die staatliche Leistung für die Abgabepflichtigen hat. Ein gewisser Ausgleich im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung und das Interesse der Privaten an der Leistung ist zulässig, ebenso in beschränktem Ausmass eine Pauschalierung aus Gründen der Verwaltungsökonomie (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2641).

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6.2. Nach feststehender Rechtsprechung dürfen sich Anschlussgebühren nach dem Mass des Vorteils richten, welcher dem Grundeigentümer aus der Versorgung des Gebäudes erwächst. Dabei muss sich die Bemessung dieser Abgabe nicht notwendigerweise nach dem dem Gemeinwesen aus dem einzelnen Anschluss jeweils konkret entstehenden Aufwand richten, sondern es darf mittels schematischer Kriterien auf den dem Pflichtigen erwachsenden Vorteil abgestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 2C_722/2009 vom 8. November 2010, Erw. 3.2.; Urteil des Bundesgerichts 2C_656/2008 vom 29. Mai 2009, Erw. 3.3.).

Es müssen bei der Bemessung von Anschlussgebühren nicht alle Umstände berücksichtigt werden, die im konkreten Fall das Mass der künftigen Inanspruchnahme der Wasserversorgung oder der Abwasserbeseitigung beeinflussen. Diese Schematisierung führt regelmässig dazu, dass einzelne Faktoren zu höheren Gebühren führen können, obwohl sie nur einen geringen oder gar keinen Einfluss auf den Wasserverbrauch oder Abwasseranfall haben. Diese Schematisierung erfolgt aus Praktikabilitätserwägungen. Es wird bei den einmalig zu entrichtenden Anschlussgebühren bewusst in Kauf genommen, dass ein Tatbestand gebührenauslösend sein kann, obwohl er keinen Einfluss auf die effektiv benötigte Wassermenge oder produzierte Abwassermenge hat (vgl. für die Abwasseranschlussgebühren Urteil des Bundesgerichts 2C_847/2008 vom 8. September 2009, Erw. 2.). Die Rechtsprechung hält fest, dass die Gemeinden bei der Bemessung der Anschlussgebühren nach dem Gebäudeversicherungswert für Bauten, welche einen extrem hohen oder extrem niedrigen Wasserverbrauch haben (vor allem Industriebauten), Ausnahmebestimmungen vorsehen müssen. Demgegenüber hat das Bundesgericht dies für Wohnbauten bisher nie verlangt (erwähntes Urteil des Bundesgerichts 2C_847/2008 vom 8. September 2009, Erw. 2.1., mit weiterem Hinweis).

6.3. Das Bundesgericht hält die aufgrund des Gebäudeversicherungswerts vorgenommene Schematisierung - wie bereits für das Verursacherprinzip dargelegt (Erw. 5.) - grundsätzlich für zulässig.

Bei der Produktionshalle der Beschwerdeführerin handelt es sich nicht um eine Lagerhalle mit extrem niedrigem Wasserverbrauch. Der Wasserverbrauch beträgt neu immerhin noch 220 m3 pro Jahr (vor den baulichen Massnahmen 635 m3 [Baubewilligung vom 16. Mai 2011, S. 2]). Insofern braucht es hier auch nicht eine vom Bundesgericht für die Bemessung der Anschlussgebühren nach Gebäudeversicherungswert verlangte Ausnahmebestimmung für Industriebauten mit extrem niedrigem Abwasseranfall.

Als obiter dictum sei immerhin erwähnt, dass eine solche Bestimmung im RFE fehlt. Es sieht in § 47 Abs. 3 lediglich eine Anpassungsermächtigung

- 15 des Gemeinderates vor. Der Tarif für Mehrfamilienhäuser und Industriebauten ist derselbe. Ob dies den bundesgerichtlichen Anforderungen an eine Ausnahmebestimmung genügt, sei hier zumindest in Frage gestellt (vgl. Protokoll, S. 5, sowie zur Frage des Genügens einer gesetzlichen Grundlage von Erschliessungsabgaben im Abwasserbereich VGE WBE.2015.187 vom 23. Februar 2016).

6.4. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid 2C_1054/2013 vom 20. September 2014 (= ZBl 9/2015, S. 483 ff.) zum Äquivalenzprinzip zudem folgendes festgehalten:

"6.3. Hinzu kommt, dass im Falle von Anschlussgebühren nicht die effektive Nutzung massgeblich ist, sondern diejenige, die durch den Anschluss ermöglicht wird, und zwar auf Spitzenwerte ausgelegt (Urteile 2C_816/2009 vom 3. Oktober 2011 E. 5.4; 2C_722/2009 vom 8. November 2010 E. 3.2). Mitberücksichtigt werden darf auch eine potentielle zukünftige Nutzung (genannte Urteile 2C_816/2009 E. 5.5; 2C_101/2007 E. 4.2). Deshalb kann es nicht allein auf die aktuelle Situation (intern bestehendes eigenes Wasseraufbereitungssystem) ankommen; massgebend ist, dass die öffentliche Infrastruktur sowohl für den Wasserbezug wie auch die Abwasserbeseitigung zur Verfügung gestellt wird. […] 6.4. […] Wohl erscheint das Argument der Beschwerdeführerin, ihre grossen Investitionen in den autonomen Wasserhaushalt hätten einen stärkeren Einfluss auf die Gebührenbemessung haben müssen, verständlich, und es wäre durchaus auch zulässig, solche Massnahmen diesbezüglich zu berücksichtigen. Verfassungsrechtlich ist das so aber nicht gefordert und eine Nichtberücksichtigung der Investitionen damit auch nicht willkürlich (vorne E. 1.2), u. a. auch deshalb, weil die Lebensdauer der öffentlichen Infrastrukturanlagen möglicherweise grösser ist als diejenige der privaten Wasseraufbereitungsanlagen, so dass eine - spätere - Mehrnutzung der öffentlichen Infrastruktur nicht ausgeschlossen werden kann."

Dasselbe muss hier gelten. Die Beschwerdegegnerin hat den Investitionen der Beschwerdeführerin insofern Rechnung getragen, als sie die für Umweltmassnahmen aufgewendeten Kosten von Fr. 180'000.00 im hier angefochtenen Entscheid (B.) nicht zur Gebührenbemessung herangezogen hat (Berechnung in Erw. 4.3.). Noch einmal sei erwähnt, dass die Produktionshalle der Beschwerdeführerin nicht eine Industriebaute (Lagerhalle) mit extrem geringem Abwasseranfall ist. Von daher ist die Berücksichtigung dieser Investitionskosten - auch im Hinblick auf die zulässige Schematisierung ausreichend.

Zu mehr kann die Beschwerdegegnerin unter dem Titel des Äquivalenzprinzips nicht verpflichtet werden. Insbesondere auch unter dem Aspekt, dass das Bundesgericht im zitierten Entscheid ein grosses Gewicht auf die

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Zukunftsoptik gelegt hat, erscheint die vorliegende Gebührenerhebung angemessen. Das Äquivalenzprinzip ist somit nicht verletzt.

7. Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass § 47 Abs. 4 RFE weder gegen das Verursacherprinzip, noch gegen kantonales Recht oder gegen das Äquivalenzprinzip verstösst. Es besteht daher kein Anlass, ihm die Anwendung zu versagen.

8. Weiter muss geprüft werden, ob die Gewährung eines Rabatts über § 8 RFE geboten ist, resp. § 8 RFE in willkürlicher Weise vom Gemeinderat nicht angewendet wurde.

8.1. Die Beschwerdeführerin betont insbesondere, dass nicht nur bezüglich der Erweiterungsbaute das Meteorwasser versickert werde, sondern im Zuge der Bauarbeiten auch die bestehenden Gebäude abwassertechnisch saniert worden seien, d.h. auch das dort anfallende Meteorwasser werde neu versickert (Ausnahme Bürotrakt). Trotz Erweiterungsbaute sei der Abwasseranfall gegenüber früher nicht nur nicht gestiegen, sondern sogar kleiner geworden. Diese Tatsache müsse bei der Anschlussgebührenerhebung berücksichtigt werden. Daher sei ein Rabatt gemäss § 8 RFE angezeigt.

Die Beschwerdegegnerin hält dazu fest, dass § 8 RFE lediglich für Härtefälle in persönlicher oder finanzieller Hinsicht konzipiert sei. Einen solchen Härtefall mache die Beschwerdeführerin aber nicht geltend.

8.2. Mit Blick auf die Gemeindeautonomie ist festzuhalten, dass der Gemeinde bei der Anwendung und Auslegung ihrer Bestimmungen ein weiter Ermessensspielraum zukommt, zumal die Rechtsetzungsaufgabe im Erschliessungsabgaberecht ausdrücklich den Gemeinden übertragen ist (§ 34 Abs. 3 BauG). Das SKE hat die vorinstanzlichen Entscheide daher zwar grundsätzlich vollumfänglich zu überprüfen, gleichzeitig hat sie aber unter den gegebenen Voraussetzungen darauf zu achten, dass sie nicht leichthin ihr Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz setzt. Das Gericht auferlegt sich daher bei Eingriffen in vorinstanzliche Entscheide Zurückhaltung. Soweit diese sachlich vertretbar erscheinen und das Ermessen pflichtgemäss wahrgenommen wurde, verzichtet das SKE entsprechend auf eine Berichtigung (AGVE 2002 S. 495, mit weiteren Hinweisen). Mit anderen Worten überprüft das SKE Ermessensentscheide der Gemeinde nur auf Willkür hin. Eine Korrektur erfolgt nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, d.h. zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm

- 17 oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 524; mit weiteren Hinweisen).

8.3. In Anbetracht, dass der Erweiterungsbau der Beschwerdeführerin Abwasseranschlüsse aufweist und auch Abwasser in nicht unwesentlichem Umfang generiert, sowie in Anbetracht, dass die Anschlussgebühren bereits durch Abzug der Investitionskosten für Umweltmassnahmen in Anwendung von § 8 Abs. 1 RFE reduziert wurden, kann es nicht als unhaltbar angesehen werden, dass die Beschwerdegegnerin § 8 Abs. 1 RFE, welcher überdies als "Kann-Vorschrift" ausgestaltet ist, nicht (noch) weitergehend angewendet hat. Das Willkürverbot ist nicht verletzt. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin ist in dieser Hinsicht zu schützen, weshalb diese Rüge abzuweisen ist. Der Umstand, dass der Um- oder Ersatzbau weniger Abwasser generiert als das Vorgängerobjekt, belegt nicht für sich das Vorliegen eines abwassertechnischen Sonderfalls (Entscheid des Bundesgerichts 2C_1054/2013 vom 20. September 2014 [= ZBl 9/2015, S. 483 ff.]; Entscheid des Bundesgerichts 2C_101/2007 vom 22. August 2007).

9. 9.1. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, das Kostendeckungsprinzip sei verletzt.

9.2. Das Kostendeckungsprinzip bedeutet, dass der Gesamtertrag der Gebühren die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweiges nicht oder nur geringfügig übersteigen darf. Bei den Kausalabgaben für den Bau und Betrieb von Erschliessungsanlagen werden die einzelnen Bereiche (Wasser, Abwasser) je als separater Verwaltungszweig betrachtet. Zum Gesamtaufwand sind nicht nur die laufenden Ausgaben des betreffenden Verwaltungszweigs, sondern auch angemessene Rückstellungen, Abschreibungen und Reserven hinzuzurechnen. Die Überprüfung muss über einen grösseren Zeitraum erfolgen. Es sind in der Regel die Investitionspläne der künftigen 10 Jahre zu berücksichtigen (VGE WBE.2005.155 vom 24. Januar 2007, S. 8). Gewisse „Querfinanzierungen“ sind dabei zulässig. Die Funktion des Kostendeckungsprinzips liegt damit in erster Linie darin zu verhindern, dass die ihm unterworfenen Gebühren generell überhöht sind und zu fiskalischen Zwecken missbraucht werden (zum Ganzen: Entscheid des SKE 4-BE.2010.37 vom 30. Mai 2012, mit weiteren Hinweisen).

9.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist das Kostendeckungsprinzip grundsätzlich auf die Abwasserentsorgung als Ganzes anzuwenden (AGVE 2001 S. 178). Unter Umständen kann jedoch geboten

- 18 sein, getrennt zu untersuchen, ob die Investitionsausgaben verglichen mit den Baubeiträgen und Anschlussgebühren einerseits und die Unterhaltsund Betriebsaufwendungen verglichen mit den Benützungsgebühren anderseits das Kostendeckungsprinzip einhalten. Nur so lässt sich verhindern, dass die bereits an die Kanalisation Angeschlossenen bei der Festsetzung des (durch die Gemeindeversammlung zu beschliessenden) Abgabentarifs die Benützungsgebühren zu Lasten der Anschlussgebühren für Neuanschliessende ungerechtfertigt niedrig halten (AGVE 2001 S. 178; VGE vom 24. Oktober 2001, Erw. II/3/a/aa, S. 8; vgl. auch AGVE 1995 S. 179).

9.4. 9.4.1. Das SKE stellt bei der Prüfung einer Verletzung des Kostendeckungsprinzips auf die Zahlen der Finanzrechnung ab (vgl. AGVE 2012 S. 273).

Wenn die aktuellen Saldostände der Wasser- und Abwasserrechnung auffällig sind, d.h. mehr oder weniger grosse Überschüsse ausweisen, ist zusätzlich die Zukunftsentwicklung anhand der Finanzpläne zu prüfen.

In seinem Entscheid 2C_322/2010 vom 22. August 2011 (Erw. 6.) hat sich das Bundesgericht zur zulässigen Höhe von Reserven eines Eigenwirtschaftsbetriebs Abwasser geäussert. Darin hat es ausgeführt, dass der Investitionsbedarf in der Modellrechnung grosszügig geschätzt werden dürfe und die erforderlichen Reserven einzubeziehen seien. Dann seien aber nicht nochmals weitere Reserven in der Höhe von mehr als zwei Jahresinvestitionen anzusparen, für die bei realistischer Planung, die auch Unvorhergesehenes berücksichtigt, kein ausgewiesener Bedarf bestehe. Das Kostendeckungsprinzip verlange, dass eine ausgeglichene Rechnung angestrebt werde.

Bestehen daher am Schluss des Betrachtungshorizonts noch immer Überschüsse von mehr als zwei durchschnittlichen Jahresinvestitionen, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von einer Verletzung des Kostendeckungsprinzips auszugehen (vgl. dazu auch AGVE 2012 S. 277 f.).

9.4.2. Abzustellen ist auf die Sach- und Rechtslage im Entscheidzeitpunkt. Das SKE ist bisher noch immer von den aktuellsten, ihm bekannt gegebenen Zahlen ausgegangen. Im Rechnungswesen liegt es in der Natur der Sache, dass die jeweils aktuellste Rechnung die "richtigste" ist (weil die aktuellsten Erkenntnisse und Anforderungen berücksichtigt werden und vermutet werden darf, dass darin frühere Fehler berichtigt sind), und weil der Zeitablauf natürlich jeweils erhärtet, ob die früheren Prognosen zutreffend waren: Schätzungen werden durch Abrechnungen ersetzt (Entscheid des SKE 4- BE.2012.5 vom 26. März 2014).

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9.5. 9.5.1. Grundsätzlich darf das SKE davon ausgehen, dass kohärente und fehlerfreie Rechnungsunterlagen vorgelegt werden (Protokoll S. 8 und 9; Entscheid des Bundesgerichts 2C_809/2015 vom 16. Februar 2016, Erw. 5.5.4.1.). Der Stand der Rechnung für den Eigenwirtschaftsbetrieb Abwasser nach der kommunalen Finanzrechnung auf der Basis der aktuellen Rechnungszahlen (auch wenn die strittige Gebührenrechnung schon 2011 datiert) weist per 31. Dezember 2015 einen Überschuss von Fr. 11'100'000.00 aus.

Die Betriebsrechnung 2011 - 2015 mit kumulierter "negativer Selbstfinanzierung" (kumuliertes Defizit) beträgt Fr. 499'000.00. Die Investitionsrechnung mit kumuliertem "Finanzierungsüberschuss" schliesst mit Fr. 7'200'000.00. Die Benützungsgebühren decken den Aufwand nicht, wohingegen die Anschlussgebühren einen ordentlichen Gewinn abwerfen.

Es resultiert ein auffälliger Überschuss, der offenbar schwergewichtig aus den Anschlussgebühreneinnahmen herrührt. Der zusätzliche Blick auf die Finanzplanung drängt sich demnach auf.

9.5.2. Der an der Verhandlung vom 27. April 2016 zu den Akten gegebene Finanzplan gibt den Stand vom 15. Juni 2015 wieder und umfasst die Jahre 2015 - 2024 (10 Jahre). Er basiert auf der letzten im Einwohnerrat geprüften und verabschiedeten Finanzrechnung der Gemeinde Q.. Das Gericht darf und muss davon ausgehen (Erw. 9.5.1.). Es geht nicht an, dass seitens der Gemeinde behauptet wird (Protokoll, S. 8), dass die GEP weit höhere Investitionen vorsehe, die in der Finanzplanung nicht berücksichtigt seien. Angesichts der der Gemeinde obliegenden Beweislast erübrigt es sich, auf diese Vorbringen näher einzugehen. Es sei der Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang einzig empfohlen, ihre verschiedenen Planungen in den Überschneidungsbereichen aufeinander abzustimmen. Die nächste Gelegenheit wird sich bei der vermutlich nächstens anstehenden Aktualisierung des Finanzplans Abwasserbeseitigung ergeben.

Umgekehrt sind der zum Finanzplan Abwasserbeseitigung gehörende Investitionsplan bzw. die darin enthaltenen Investitionsvorhaben auf ihre Plausibilität hin und auf spezifische Rügen der Beschwerdeführerin auch vertieft zu untersuchen. Die Werte bis 2020 wurden vom SKE bereits im Rahmen des Verfahrens 4-BE.2009.11 (Urteil vom 22. August 2012) für plausibel und nachvollziehbar gehalten. Für die hinzugekommenen Jahre (2021 - 2024) sind keine offensichtlichen Unstimmigkeiten ersichtlich und auch seitens der Beschwerdeführerin wurde nichts konkret gerügt. Der pauschale Vorhalt, die GEP von Q. sei veraltet und überholt (Protokoll, S.

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8), genügt nicht (AGVE 2003 S. 105). Für das Gericht besteht unter den gegebenen Umständen kein Anlass, nicht auf die vorgelegten Zahlen abzustellen. Es sei immerhin angemerkt, dass die Zahlen erst an der Verhandlung vom 27. April 2016 eingereicht wurden, obschon sie zuletzt am 15. Juni 2015 aktualisiert wurden. Der Beschwerdeführerin stand daher kaum Raum für eine nähere Prüfung offen. Dem prozessualen Mangel zu begegnen, erübrigte sich indessen, wie die weitere Prüfung zeigt.

Der Finanzplan weist am Schluss des Planungshorizonts noch einen (halbierten, vgl. Erw. 9.5.1.) Überschuss von Fr. 5'238'000.00 aus.

9.5.3. Als nächstes ist die von der Beschwerdeführerin geforderte Aufrechnung der im E-Fall und im D-Fall der Abwasserkasse gewissermassen "entzogenen" Beträge zu prüfen (Eingabe der Beschwerdeführerin vom 21. April 2016).

Im Entscheid des SKE 4-BE.2009.11 vom 22. August 2012 (Erw. 7.11.) wurden in der Abwasserkasse Fr. 4'000'000.00 (E) aufgerechnet. An der dort begründeten sachlichen Notwendigkeit der Aufrechnung hat sich nichts geändert. Seither hinzugekommen ist mit dem bereits erwähnten VGE D (WBE.2012.400 vom 18. November 2013) eine weitere systemwidrige Kürzung der Abwassereinnahmen um Fr. 666'667.00 (vgl. erwähnter VGE, Erw. 4.2.2.; Protokoll, S. 7). Auch dieser Ausfall ist daher für die Prüfung der Einhaltung der Kostendeckung im Abwasserwesen aufzurechnen. Es fragt sich heute einzig, ob diese beiden Aufrechnungen in den vorgelegten Rechnungszahlen noch bzw. schon enthalten sind.

Die an der Verhandlung anwesenden Vertreter der Gemeinde Q. waren auch auf mehrfache Rückfrage nicht in der Lage, weder klar zu benennen geschweige denn zu belegen, dass die beiden Aufrechnungen enthalten sind (vgl. Protokoll, S. 7). Das Gericht darf und muss daher davon ausgehen, dass die beiden erwähnten, entgangenen Gebühreneinnahmen fehlen. Sie sind zeitgerecht (d.h. E per 1. Januar 2013 bzw. D per 1. Januar 2014) aufzurechnen.

Es ist somit letztlich auf das Ende des Planungshorizonts von einem Überschuss von mindestens Fr. 9'904'667.00 auszugehen (ohne Berücksichtigung einer Verzinsung).

9.5.4. Die jährlichen Investitionen betragen gemäss aktuellem Finanzplan 2015 - 2024 (inkl. Rechnung 2014) im Durchschnitt gerundet Fr. 1'280'000.00. Die Tatsache, dass in den letzten beiden Jahren (2014 und 2015) die Finanzplanwerte die Budgetwerte und diese wiederum die letztlichen Rechnungszahlen weit überstiegen (vgl. z.B. Rechnung 2015, S. 25), könnte ja auch

- 21 mit Blick auf die weitere Zukunft Zweifel wecken. Es erübrigt sich indessen, dem weiter nachzugehen (vgl. unten Erw. 9.6.2.).

Wie ausgeführt (Erw. 9.4.1.), beträgt der maximal zulässige Überschuss in der Abwasserkasse demnach Fr. 2'560'000.00.

9.5.5. Der Überschuss auf Ende des Planungshorizonts beträgt Fr. 9'904'667.00 (Erw. 9.5.3.), zulässig wären allerdings lediglich Fr. 2'560'000.00 (Erw. 9.5.4.). Es liegt somit eine Überschreitung um Fr. 7'344'667.00 und damit eine deutliche Verletzung des Kostendeckungsprinzips vor.

9.6. 9.6.1. Bei Verletzungen des Kostendeckungsprinzips sind die strittigen Anschlussgebühren zu reduzieren. Selbstverständlich fällt ausser Betracht, dass die festgestellten Überschüsse allein der Beschwerdeführerin zugutekämen und deswegen mit den strittigen Anschlussgebühren quasi zu verrechnen wären. Nach Auffassung des Gerichts hat sich die Höhe der Reduktion im Grundsatz nach dem Prozentsatz zu richten, um den die Investitionseinnahmen während des gesamten Planungshorizonts - ohne die Einnahmen 2015, die nachträglich nicht herabgesetzt werden können - zu senken wären, damit am Ende ein Überschuss in der maximal zulässigen Höhe resultiert (AGVE 2012 S. 277). Aber auch hierbei handelt es sich um eine punktuelle Behelfslösung, weil damit nur der im konkreten Fall zu gewährende Rabatt festgelegt wird. Es ist damit keine Verpflichtung für die Gemeinde verbunden, die Anschlussgebührenansätze reglementarisch entsprechend herabzusetzen. Sie ist einzig gehalten, die Finanzierung im jeweiligen Eigenwirtschaftsbetrieb zu prüfen und gegebenenfalls die notwendigen Korrekturen auf der Einnahmen- und/oder Ausgabenseite anzuordnen, wie es auch bei einer Unterfinanzierung der Fall wäre. Dabei lässt der den Gemeinwesen bei den Erschliessungsabgaben zustehende Autonomiebereich verhältnismässig grosse Handlungsspielräume offen (vgl. dazu Entscheid des SKE 4-BE.2013.7 vom 2. Dezember 2015, Erw. 11.5.1., mit weiteren Hinweisen [zur Publikation in den AGVE 2015 vorgesehen]).

Hinzu kommt vorliegend eine prozessuale Grenze, weil die Beschwerdeführerin konkret eine Kürzung der Gebühr um 75 % beantragt hat (Erw. 4.3.). Das SKE darf als Verwaltungsjustizbehörde nicht über dieses Begehren hinausgehen (§ 48 Abs. 2 VRPG).

9.6.2. Setzt man den Überschuss von Fr. 9'904'667.00 in Relation zum maximal zulässigen Grenzwert von Fr. 2'560'000.00 (vgl. Erw. 9.5.5.), macht zweiter 25,84 % des ersten aus. Die Gebühr wäre also rechnerisch um 74,16 % zu

- 22 senken. Dabei handelt es sich indessen um eine Scheingenauigkeit, welche die immanenten Ungewissheiten eines Finanzplans - grundsätzlich und im konkreten Fall (vgl. Erw. 9.5.4.) - schlicht überginge. Eine "runde" Prozentzahl wird dem, sowie den Grundsätzen des Erschliessungsabgaberechts, welches mit Schematisierungen und Pauschalierungen operiert, der Bedeutung des Entscheids und der Funktion des Gerichts (Erw. 9.6.1.) eher gerecht (erwähnter Entscheid des SKE 4-BE.2013.7 vom 2. Dezember 2015, Erw. 11.5.2.1.). Vorliegend drängt sich eine volle Gutheissung, also eine Reduktion der Gebühr um die beantragten 75 % auf, nachdem bis hierher alle Annahmen zugunsten der Gemeinde gesetzt wurden (z.B. Nichtberücksichtigung der Verzinsung der Überschüsse, Erw. 9.5.3. am Ende) und in Q. aktuell offenkundig eine verpönte (Erw. 9.3.) Quersubventionierung der Betriebsrechnung durch die Investitionsrechnung vorliegt (Erw. 9.5.1.).

10. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Abwasseranschlussgebühr auf den von der Beschwerdeführerin anerkannten Betrag von Fr. 14'320.80 (Erw. 4.3.) festzusetzen.

11. 11.1. Für die Aufteilung der Verfahrenskosten und die Verlegung der Parteikosten gelten die allgemeinen Regeln; massgebend ist somit der Prozessausgang (§§ 31 Abs. 2 und 32 Abs. 2 VRPG).

Die Beschwerdegegnerin unterliegt, weshalb sie die Verfahrenskosten zu bezahlen hat.

11.2. Die Parteikosten werden in der Regel nach demselben Schlüssel verteilt wie die Verfahrenskosten (vgl. § 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG).

Der Streitwert beträgt rund Fr. 43'000.00 (Erw. 4.3.). Gemäss § 8a Abs. 1 lit. a des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif; SAR 291.150) vom 10. November 1987 beträgt in Beschwerdeverfahren bei einem Streitwert über Fr. 20'000.00 bis Fr. 50'000.00 die Entschädigung Fr. 1'500.00 bis Fr. 6'000.00 (inkl. MWST und Auslagen; vgl. § 8c Abs. 1 Anwaltstarif). Innerhalb dieses Rahmens richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts, der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 2 Anwaltstarif).

Der massgebende Aufwand wird im vorliegenden Verfahren als hoch beurteilt, die Schwierigkeit als mittel. Dies ergibt für ein vollständig durchgeführtes Verfahren eine berechnete Grundentschädigung von Fr. 4'800.00. Weil die Streitsache einen ausserordentlichen Aufwand (Sistierung, Eingabe

- 23 vom 21. April 2016) verursachte, ist der beantragte Zuschlag von 35 % angebracht. Die Parteientschädigung beträgt somit aufgerundet Fr. 6'500.00. Dies gilt bei einem Stundensatz von Fr. 250.00/h immerhin 26 Stunden ab. Von einem offensichtlich ungenügend abgegoltenen Aufwand, wie er vom Vertreter der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird (Kostennote vom 27. April 2016), kann nicht die Rede sein, zumal er trotz entsprechender Aufforderung in der Einladung zur Schlussverhandlung auf einen Stundennachweis verzichtet hat.

Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin einen Parteikostenersatz von Fr. 6'500.00 zu bezahlen.

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Das Gericht erkennt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Abwasseranschlussgebühr auf Fr. 14'320.80 festgesetzt.

2. 2.1. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.00, der Kanzleigebühr von Fr. 325.00 sowie den Auslagen von Fr. 318.00, zusammen Fr. 3'643.00, sind von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen.

2.2. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschusses von Fr. 3'000.00 ist ihr zurückzuerstatten.

3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin einen Parteikostenersatz von Fr. 6'500.00 (inkl. MWSt und Auslagen) auszurichten.

Zustellung - Herr lic. iur. Alexander Rey, Rechtsanwalt, Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht, Binder Rechtsanwälte, Langhaus am Bahnhof, 5401 Baden (2, für sich und zuhanden seiner Mandantin) - Herr Dr. iur. Markus Siegrist, Rechtsanwalt und Notar, Bleichemattstrasse 43, 5001 Aarau (2, für sich und zuhanden seiner Mandantin)

Mitteilung - Mitwirkende Fachrichter - Gerichtskasse (intern)

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Rechtsmittelbelehrung Verwaltungsgerichtsbeschwerde

Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Beweismittel sind anzugeben. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] vom 19. Dezember 2008).

Aarau, 15. Juni 2016

Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

E. Hauller G. Bruder-Wismann

4-BE.2012.1 — Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 15.06.2016 4-BE.2012.1 — Swissrulings