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Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 25.05.2011 4-BE.2011.6

25 maggio 2011·Deutsch·Argovia·Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen·PDF·3,007 parole·~15 min·2

Testo integrale

Schätzungskommission nach Baugesetz

4-BE.2011.6

Urteil vom 25. Mai 2011

Besetzung Präsident E. Hauller Vizepräsident K. Müller Richter A. Baumgartner Richter V. Oeschger Richter W. Schib Gerichtsschreiberin R. Gehrig

Beschwerdeführer A._____

Beschwerdegegnerin Einwohnergemeinde Q._____ handelnd durch den Gemeinderat

Gegenstand nachträglicher Beitragsplan (Abwasserleitung X-Strasse)

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Das Gericht entnimmt den Akten:

A.1 Am 2. Juni 2003 erteilte der Gemeinderat Q. B. die Baubewilligung für die Erschliessung "XY". Darin war auch die Erneuerung der Kanalisationsleitung in der X-Strasse enthalten. Der Bauherr hatte sich bereit erklärt, das Kanalisationsstück zu erstellen und zu finanzieren (Baubewilligung vom 2. Juni 2003 [Beilage 7 zur Vernehmlassung]).

B. ersuchte den Gemeinderat Q. nach Ausführung des Baus um eine Kostenverteilung (Schreiben des Gemeinderats Q. vom 2. September 2008 [Beilage 2 zur Beschwerde]). Der Gemeinderat beschloss am 2. Februar 2009 den nachträglichen Beitragsplan und eröffnete den betroffenen Grundeigentümern die Beiträge mit Einzelverfügungen (Protokollauszug des Gemeinderats vom 22. Juni 2009 [Beilage 1 zur Beschwerde]).

A.2. Die Baukosten beliefen sich auf Fr. 59'918.35 zuzüglich Fr. 3'000.- für den nachträglichen Beitragsplan. Total sind Fr. 62'918.35 zu verteilen. Die Gemeinde Q. übernimmt 45 % bzw. Fr. 28'313.25, auf die Grundeigentümer im Perimeter entfallen 55 % oder Fr. 34'605.10 (Beilage 2 zur Beschwerde).

B.1. Die Kostenverteilung sollte wie folgt vorgenommen werden (Beilage 2 zur Beschwerde):

Eigentümer Parz. Fläche in m2 Teilfläche Belastung Beitrag B. aaa 3'446 1'051 1'775 620 0 % 50 % 100 % Fr. 0.00 Fr. 11'939.05 Fr. 8'340.50

Fr. 20'279.55 C. bbb 298 298 34 % Fr. 1'362.75 Fr. 1'362.75 D. fff 1'020 783 237 67 % 34 % Fr. 7'057.15 Fr. 1'085.25

Fr. 8'141.40 A. u. F. ccc 684 684 34 % Fr. 3'129.05 Fr. 3'129.05 G. (Baurecht) ddd 370 34 % Fr. 1'692.30 Fr. 1'692.30 Total Fr. 34'605.05

B.2. Gegen die verfügten Beiträge liessen B., D., das Ehepaar A. und der G. am 9. März 2009 beim Gemeinderat Einsprache erheben. Der G. zog seine Einsprache mit Schreiben vom 22. März 2009 zurück. Auf die Durchführung einer Einigungsverhandlung verzichtete der Gemeinderat mit Einverständnis des Vertreters der verbleibenden Einsprecher. Die Sammeleinsprache

- 3 wurde mit Entscheid vom 22. Juni 2009 abgewiesen (Protokollauszug [Beilage 1 zur Beschwerde]).

C.1. Gegen den abschlägigen Einspracheentscheid liessen B., D. und das Ehepaar A. durch ihren gemeinsamen Vertreter am 14. September 2009 Beschwerde bei der Schätzungskommission nach Baugesetz (nachfolgend: Schätzungskommission) führen. Die Anträge lauteten:

"1. Der angefochtene Entscheid sei in allen Punkten aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführer an die Kosten der neuerstellten Abwasserleitung in der X-Strasse im Betrag von CHF 59'918.35, welche vom Beschwerdeführer 1 vorfinanziert wurden, keine Beiträge zu leisten haben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners."

C.2. Der Gemeinderat Q. nahm mit Protokollauszug vom 26. Oktober 2009 Stellung zu den Begehren und beantragte deren Abweisung. Der Vertreter der Beschwerdeführer replizierte innert mehrfach erstreckter Frist. Er hielt an den Anträgen fest (Eingabe vom 25. Januar 2010). Der Gemeinderat Q. duplizierte am 15. Februar 2010. Auch er hielt an seinem Standpunkt fest.

D. Die Schätzungskommission führte am 14. Dezember 2010 eine Augenscheinsverhandlung durch (Präsenz siehe Protokoll in 4-BE.ggg, S. 1), in deren Verlauf den Parteien ein Einigungsvorschlag unterbreitet wurde.

Der Vorschlag fand keine Zustimmung. Innert der erstreckten Bedenkfrist wurde der Schätzungskommission aber ein Beschwerderückzug vom 27. Januar 2011 (Eingang 28. Februar 2011) eingereicht. Das Schreiben trug je eine Unterschrift für die Familien A., D. und B.. Die Schätzungskommission schrieb daraufhin das Verfahren als durch Rückzug erledigt von der Geschäftskontrolle ab (Verfügung vom 28. Februar 2011).

E. Mit Schreiben vom 11. März 2011 teilte A. der Schätzungskommission mit, dass er mit dem Rückzug der Beschwerde nicht einverstanden sei. Seine Frau habe die Erklärung ohne sein Wissen und Einverständnis unterzeichnet. Da mit der Gemeinde Q. keine Einigung erzielt worden sei, wünsche er einen Entscheid der Schätzungskommission.

Daraufhin eröffnete die Schätzungskommission das vorliegende Verfahren.

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F.1. Mit Schreiben vom 14. März 2011 informierte der Präsident der Schätzungskommission den Gemeinderat Q. und die Beschwerdeführer im Verfahren 4-BE.ggg über die neue Situation. Er erklärte, dass sich für die Betroffenen jenes Verfahrens, mit Ausnahme von A., nichts ändere, der Rückzug also seine Gültigkeit habe. Das gelte auch für F., die als Miteigentümerin der Parzelle ccc für ihren Anteil allein den Rückzug habe erklären können. Über den Erschliessungsbeitrag, der auf den Miteigentumsanteil von A. entfalle, das sind 50 % von Fr. 3'129.05, also Fr. 1'564.50, werde die Schätzungskommission entscheiden. Aus Sicht des Gerichts sei dafür keine weitere Verhandlung notwendig, da der Sachverhalt an der Verhandlung vom 14. Dezember 2010 ausreichend geklärt worden sei. Ohne andere Mitteilung von A. oder der Einwohnergemeinde Q. innert Frist, werde die Schätzungskommission den Fall ohne Parteien beraten und entscheiden.

F.2. Die Parteien liessen sich nicht vernehmen. Das Gericht hat den Fall an der Sitzung vom 25. Mai 2011 beraten und den folgenden Entscheid gefällt.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Gegen die Erhebung von Erschliessungsabgaben kann, soweit sie in einem Beitragsplan festgehalten werden, innerhalb der Auflagefrist, ansonsten innert 30 Tagen seit Zustellung beim verfügenden Organ Einsprache erhoben werden (vgl. § 35 Abs. 2 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen [BauG; SAR 713.100] vom 19. Januar 1993). Die Einspracheentscheide können innert 30 Tagen mit Beschwerde bei der Schätzungskommission angefochten werden (§ 35 Abs. 2 BauG in Verbindung mit § 44 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007).

1.1. Beim angefochtenen Entscheid vom 22. Juni 2009 handelt es sich um einen Einspracheentscheid in Abgabesachen im Sinne von § 35 Abs. 2 BauG. Die Schätzungskommission ist damit für die Behandlung der Beschwerde zuständig.

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1.2. A. hat als Miteigentümer der Parzelle ccc, für die er zur Leistung eines Erschliessungsbeitrags verpflichtet wurde (B.1.), ein eigenes, schutzwürdiges und aktuelles Interesse. Er ist folglich zur Beschwerde berechtigt (§ 42 lit. a VRPG).

1.3. Der Einspracheentscheid vom 22. Juni 2009 ist dem damaligen Vertreter der Beschwerdeführer (im Verfahren 4-BE.ggg) gemäss unwidersprochener Angabe am 29. Juni 2009 zugegangen. Damit fiel das Ende der 30-tägigen Frist – unter Berücksichtigung der Sommergerichtsferien – auf Sonntag, 13. September 2009, bzw. auf Montag, 14. September 2009 (§ 81 Abs. 3, § 89 Abs. 1 lit. b und § 90 Abs. 1 der [aufgehobenen] Zivilprozessordnung [aZPO; Aargauische Gesetzessammlung {AGS} Band 12 S. 293 ff.] vom 18. Dezember 1984 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRPG). Die Eingabe wurde am 14. September 2009 der Post übergeben und ist somit fristgerecht.

1.4. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. In Ziffer 2 der Beschwerdeanträge wird verlangt, es sei festzustellen, dass keine Beiträge an das neu erstellte Leitungsstück geschuldet seien.

2.1. Einem Feststellungsbegehren kann nur dann entsprochen werden, wenn der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges, rechtliches oder tatsächliches Interesse an der Feststellung hat, dass bestimmte Rechte oder Pflichten bestehen. Das Interesse muss unmittelbar und aktuell sein (Bundesgerichtsentscheid [BGE] 128 V 48; AGVE 2002 S. 576; Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem [aufgehobenen] aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 aVRPG, Zürich 1998, § 38 N 27 ff.). Es fehlt, wenn das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei mit einer Leistungs- oder Gestaltungsklage gewahrt werden kann (Subsidiarität der Feststellungsverfügung). Dem Feststellungsbegehren ist nur zu entsprechen, wenn der Beschwerdeführer an der Beseitigung einer Unklarheit über den Bestand oder Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten interessiert ist, weil er sonst Gefahr laufen würde, nachteilige Massnahmen zu treffen (BGE 108 Ib 546; Ulrich Zimmerli/ Walter Kälin/ Regina Kiener, Grundlagen des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 1997, S. 43).

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2.2. Vorliegend kann der gewünschte Erfolg mit der Leistungsklage herbeigeführt werden. Darüber hinaus besteht kein Interesse an einer separaten Feststellung. Auf dieses Begehren ist nicht weiter einzugehen.

3. Vorliegend ist strittig, ob A. einen Beitrag an die Kosten der Kanalisationsleitung in der X-Strasse bezahlen muss.

Der Beitragsanteil, der auf den Miteigentumsanteil von F. an der Parzelle ccc entfällt, ist infolge ihres Beschwerderückzugs und der anschliessenden Abschreibung des Verfahrens durch das Gericht rechtskräftig geworden (Schreiben vom 27. Januar 2011; vorne D.). Er ist deshalb nicht Thema des vorliegenden Verfahrens.

3.1. Die Gemeinden sind verpflichtet, von den Grundeigentümern Beiträge an die Kosten der Erstellung und Änderung von Strassen zu erheben. Für die Erstellung, Änderung und Erneuerung von Anlagen der Wasserversorgung sowie der Abwasserbeseitigung können sie Beiträge verlangen. Die Gemeinden regeln die Erhebung von Beiträgen, soweit keine kantonalen Vorschriften bestehen (§ 34 Abs. 1-3 BauG).

3.2. Der Gemeinderat Q. stützt sich auf das am 22. Juni 2001 von der Gemeindeversammlung beschlossene Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen (RFE). Gemäss den allgemeinen Bestimmungen erhebt die Gemeinde von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern für die Kosten von Erstellung, Änderung und Betrieb der öffentlichen Anlagen Erschliessungsbeiträge, Anschlussgebühren und Benützungsgebühren. Die einmaligen und wiederkehrenden Abgaben dürfen den Gesamtaufwand für Erstellung, Änderung und Betrieb der öffentlichen Anlagen inklusive Verzinsung der Schulden nicht übersteigen (§ 2 RFE).

Als Änderung einer Verkehrsanlage gelten bauliche Massnahmen, die zur Erreichung der Erschliessungsfunktion gemäss Sondernutzungsplan oder Verkehrsrichtplan erforderlich sind (§ 3 Abs. 2 RFE). Zahlungspflichtig ist, wer bei Eintritt der Zahlungspflicht Eigentümer der belasteten Grundstücke ist (§ 6 RFE). Die Zahlungspflicht entsteht mit Beginn der öffentlichen Auflage des Beitragsplans (§ 15 RFE). Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer bezahlen Beiträge nach Massgabe der ihnen erwachsenden

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Sondervorteile an die Kosten der Erstellung und Änderung der Abwasserbeseitigungsanlage. Die Kosten der Feinerschliessung tragen sie in der Regel zu 70 %, jene der Groberschliessung zu höchstens 50 % (§ 20 RFE).

3.3. Die gesetzliche Grundlage für die Erhebung der Erschliessungsbeiträge erweist sich als genügend. Der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand und die Höhe der Abgabe sind in den Grundzügen umschrieben (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2010, N 2693 ff.; Bundesgerichtsentscheid 5A_45/2007 vom 6. Dezember 2007, Erw. 5.2.3; Entscheid der Schätzungskommission [SKE] 4-BE.2007.28 vom 24. März 2009 in Sachen A.V. und B.V. gegen EG S.). Das ist auch unbestritten.

4. 4.1. Die Abwasserleitung in der X-Strasse war nicht mehr dicht (vgl. die Protokolle der Kanalfernseh-Zustandskontrolle vom 10. Juli 1996 [Beilage 3 zur Vernehmlassung]). Das Teilstück ab der Y-Strasse bis zum Anschluss XZ sollte ersetzt werden (vgl. Baubewilligung vom 2. Juni 2003, Ziff. 5 [Beilage 7 zur Vernehmlassung). Im Bericht der regionalen Bauverwaltung zum Erschliessungsprojekt für die Parzellen fff/aaa (XY) wurde die bestehende Entwässerung als ungenügend qualifiziert (Baubewilligung, Ziff. 3).

Folgerichtig verweigerte der Gemeinderat Q. B. die Baubewilligung für die Überbauung der Parzelle aaa, bis der Ersatz des ersten, 50 m langen Leitungsabschnitts durch eine neue PVC-Leitung mit Kaliber 300 mm sichergestellt war. Die Abteilung für Umwelt des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU, damals noch Baudepartement) genehmigte das Projekt, das auch die weiterführende Erschliessung über die Parzelle aaa einschloss, am 14. Mai 2003 (Beilage 6 zur Vernehmlassung).

Erstaunlicherweise ist der vorliegend interessierende Leitungsabschnitt im Generellen Kanalisationsprojekt (GKP) 1999 als "ordnungsgemäss" eingetragen. Im aktuellen Generellen Entwässerungsplan (GEP) fehlt dieser Leitungsabschnitt gar auf dem Plan. Die Gemeindevertreter waren an der Verhandlung vom 14. Dezember 2010 nicht in der Lage, eine Erklärung dafür abzugeben (Protokoll, S. 2 f. und 8).

4.2. Für die blosse Sanierung einer Abwasserleitung können nach dem RFE keine Beiträge erhoben werden (vgl. § 2 RFE). Nur wenn bei Anlass einer Sanierung ein Ausbau stattfindet, sind die Beitragsvoraussetzungen gegeben.

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4.2.1. Unter den Parteien ist strittig, ob die alte Leitung schon durchgehend Kaliber 300 mm aufwies und – wenn nicht – ob ein Ausbau notwendig war.

Der Beschwerdeführer – bzw. sein Vertreter im vorausgehenden Verfahren – stützt sich auf den Kanalisationsplan, der vom Büro H. AG, S., bis im Juni 1998 nachgeführt wurde. Dort sei die Leitung in der X-Strasse bis zur Ecke des Einmündungsradius der Parzelle eee mit der Y-Strasse mit Kaliber 300 mm angegeben (Replik vom 25. Januar 2010).

Der Gemeinderat hält dem entgegen, gemäss GKP habe die Leitung auf der ganzen Länge ein Kaliber von 250 mm gehabt. Anlässlich der Kanalfernsehaufnahmen der I. AG vom 10. Juli 1996 seien alle vier Haltungen mit 250 mm erfasst worden. Im Situationsplan "Ausführungsprojekt" vom 11. Juni 2003 seien auf drei Haltungen Durchmesser von 250 mm angegeben. Die Bezeichnung PVC Ø 300 beziehe sich auf die neu zu bauende Leitung. Das Projekt sei zudem am 14. Mai 2003 von der kantonalen Fachstelle genehmigt worden (Vernehmlassung zu Ziff. 7).

4.2.2. Der von der Gemeinde in Kopie eingereichte Ausschnitt aus dem GKP gibt für die Leitungsabschnitte KS 81 bis KS 87 durchgehend Durchmesser 250mm an. Ebenso die Protokolle der Kanalfernseh-Zustandskontrolle (Beilagen 2 und 3 zur Vernehmlassung). Auf der Kopie des Situationsplanausschnitts des Ingenieurbüros H. AG, S., vom Juni 1998, ist jedoch der Abschnitt bei der Einmündung der Y-Strasse mit 300 mm eingezeichnet (Beilage 3 zur Beschwerde).

An der Verhandlung vom 14. Dezember 2010 blieb ebenfalls unklar, ob ein Ausbau der Leitung auf 300 mm erforderlich war. Das BVU hatte die Gemeinde darauf hingewiesen, dass die SIA-Norm 190, Ausgabe 2000, (nicht SIA-Norm 190 V, Ausgabe 1993) anwendbar sei. Während die ältere Norm für Mischsysteme im Baugebiet die Mindestsollweite von 300 mm vorsah, unterscheidet die aktuelle Norm nicht mehr zwischen Misch- und Trennsystem, sondern verlangt einheitlich eine Mindestsollweite von 250 mm.

Die abschliessende Klärung der Fragen (Kaliber der alten Leitung, Notwendigkeit eines Ausbaus) können an dieser Stelle aber offen bleiben. Die Liegenschaft von A. ist nämlich nicht an das ersetzte Leitungsstück angeschlossen, sondern hängt am letzten, noch nicht sanierten Leitungsabschnitt der X-Strasse. Es ist daher vorab zu prüfen, ob er unter diesen Umständen überhaupt von einem Sondervorteil, den der Ersatz des vorangehenden Leitungsabschnitts allenfalls generiert hätte, überhaupt profitieren würde.

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5. 5.1. Das letzte Teilstück der Abwasserleitung in der X-Strasse wurde nicht ersetzt. Es ist, wie der inzwischen sanierte Abschnitt, in einem nicht gesetzeskonformen Zustand.

5.1.1. Nach Art. 11 Abs. 1 und 2 GSchG (Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991; SR 814.20) muss das verschmutzte Abwasser im Bereich der öffentlichen Kanalisationen in diese eingeleitet werden. Baubewilligungen für Neu- und Umbauten dürfen nur erteilt werden, wenn die Ableitung des verschmutzen Abwasser in die Kanalisation gewährleistet ist (Art. 17 lit. a GSchG).

5.1.2. Eine undichte, sanierungsbedürftige Abwasserleitung ist nicht gesetzeskonform. Neu- oder Umbauten auf Grundstücken, die über eine solche Leitung entwässert werden, dürfen nicht erteilt werden, bevor die Abwasserleitung nicht saniert wurde.

Baugesuche für die Grundstücke im Bereich des Kanalisationsleitungsabschnitts KS 81A bis KS 81C in der X-Strasse – und somit auch für die Parzelle ccc – dürften vorläufig also nicht bewilligt werden (der Entscheid darüber fällt allerdings nicht in die Zuständigkeit der Schätzungskommission). Für die Grundstücke in diesem Bereich besteht keine genügende abwassertechnische Erschliessung. Daran ändert das von B. sanierte Teilstück nichts.

Der nicht gesetzeskonforme Zustand der Leitung war ja auch der Grund, weshalb B. vorerst keine Baubewilligung für die Überbauung der Parzelle aaa bekam. Die Bewilligung wurde ihm erst erteilt, nachdem die Sanierung des Leitungsabschnitts bis zum XX (KS 81A) sichergestellt war (vorne Erw. 4.1.).

Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass den am maroden Abschnitt der Abwasserleitung (KS 81A bis KS 81C) angehängten Grundstücken, so auch der Parzelle ccc, kein Sondervorteil aus dem von B. sanierten Leitungsabschnitt erwächst.

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5.2. An der Verhandlung vom 14. Dezember 2010 wurde zudem deutlich, dass es sich beim ausgeführten Projekt nicht um eine Etappe eines Gesamtprojekts handelt.

Ein Projekt kann in Etappen ausgeführt und die Gesamtkosten auf die Anstösser sämtlicher Etappen verteilt werden. Mit Blick auf eine möglichst gleichmässige Belastung der Beitragspflichtigen ist das sogar wünschenswert. Es setzt allerdings voraus, dass eine Gesamtrechnung gemacht und die Ausführung der Etappen zeitlich klar gestaffelt wird (zur Etappierung vgl. SKE 4-BE.2009.1 in Sachen H.R. gegen EG K. vom 26. Oktober 2010, Erw. 5.3.1.).

Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben. Nach Ansicht der Gemeindevertreter besteht für den Ersatz des hintersten, unstrittig maroden Teilstücks, "kein Bedarf". Die Sanierung dieses Abschnitts ist nicht geplant (Protokoll, S. 3 f.). Somit können von den dortigen Anstössern auch unter diesem Titel keine Beiträge erhoben werden. Daran ändert die Tatsache nichts, dass der Gemeinderat in der Baubewilligung (Ziff. 78 Abs. 2) von B. (Vernehmlassungsbeilage 7) eine finanzielle Beteiligung der Anstösser des vorderen Abschnitts an die Sanierung des hinteren Abschnitts (KS 81A bis KS 81C) nicht ausschliesst. Gemäss Situationsplan "Ausführungsprojekt, Erschliessung XY" vom 11. Juni 2003 (Vernehmlassungsbeilage 4) ist dafür ohnehin nur ein Ersatz einer gleich dimensionierten Leitung, wenn auch mit geänderter Linienführung, vorgesehen.

6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Grundstück des Beschwerdeführers aus dem Ersatz des vorderen Leitungsabschnitts (KS 81 bis KS 81A) keinen Sondervorteil erlangt. Demzufolge braucht A. sich nicht an den Baukosten zu beteiligen. Seine Beschwerde ist gutzuheissen und der Erschliessungsbeitrag auf seinem Miteigentumsanteil an der Parzelle ccc ist aufzuheben

7. Für die Aufteilung der Verfahrenskosten gelten die allgemeinen Regeln; massgebend ist somit der Prozessausgang (§149 Abs. 1 BauG in Verbindung mit § 31 Abs. 2 VRPG). Die Einwohnergemeinde Q. unterliegt, weshalb ihr die Kosten aufzuerlegen sind.

Der Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten, weshalb keine Parteikosten zu ersetzen sind (§ 32 Abs. 2 VRPG und § 29 VRPG).

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8. Von Gesetzes wegen wäre gegen den vorliegenden Entscheid als Rechtsmittel die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegeben (§ 54 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 35 BauG). In seinem Entscheid 2C_390/2009, 2C_391/2009 vom 14. Januar 2010 hat das Bundesgericht indessen festgehalten, dass die Schätzungskommission die Voraussetzungen an ein oberes kantonales Gericht nicht erfüllt und Beschwerden gegen ihre Entscheide daher vorderhand vom kantonalen Verwaltungsgericht zu beurteilen sind (vgl. Erw. 3.5, und 4.2. f. des Bundesgerichtsentscheids).

Das Gericht erkennt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Erschliessungsbeitrag von A. von Fr. 1'564.50 an den von B. sanierten Abschnitt der Kanalisationsleitung in der X-Strasse aufgehoben.

Auf das Feststellungsbegehren wird nicht eingetreten.

2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus der Staatsgebühr von Fr. 500.00, der Kanzleigebühr von Fr. 143.00 und den Auslagen von Fr. 118.00, zusammen Fr. 761.00, sind von der Einwohnergemeinde Q. zu tragen.

3. Es werden keine Parteikosten zugesprochen.

Zustellung - Herr A., Q. - Gemeinderat Q.

Mitteilung - Mitwirkende Kommissionsmitglieder - Gerichtskasse (intern)

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Rechtsmittelbelehrung Verwaltungsgerichtsbeschwerde

Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Beweismittel sind anzugeben. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] vom 19. Dezember 2008).

Aarau, 25. Mai 2011

Schätzungskommission nach Baugesetz Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

E. Hauller R. Gehrig

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