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Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 27.02.2007 4-BE.2006.37

27 febbraio 2007·Deutsch·Argovia·Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen·PDF·412 parole·~2 min·2

Riassunto

Ursprünglicher Beitragsplan nach §§ 34/35 BauG; Beschwerdelegitimation - Ein einzelnes Mitglied einer Erbengemeinschaft ist nicht legitimiert zur Erhebung einer Beitragsplanbeschwerde (Erw. 3.1.3. - 3.1.4.)

Testo integrale

2007 Erschliessungsabgaben 299 III. Erschliessungsabgaben

76 Ursprünglicher Beitragsplan nach §§ 34/35 BauG; Beschwerdelegitimation - Ein einzelnes Mitglied einer Erbengemeinschaft ist nicht legitimiert zur Erhebung einer Beitragsplanbeschwerde (Erw. 3.1.3. - 3.1.4.) Aus dem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom 27. Februar 2007 in Sachen M.N.K. gegen Einwohnergemeinde O. Aus den Erwägungen 3.1.3. Eine Erbengemeinschaft ist ein Gesamthandschaftsverhältnis und als solches nicht parteifähig (Art. 602 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210] vom 10. Dezember 1907). Die beteiligten Personen bilden eine notwendige Streitgenossenschaft, die grundsätzlich mit einer Stimme aufzutreten hat. Eine selbstständige Anfechtungsbefugnis eines einzelnen Streitgenossen wird in der Rechtsprechung nur anerkannt, soweit das Rechtsmittel darauf angelegt ist, eine ausschliesslich belastende oder pflichtbegründende Anordnung abzuwenden und wo davon auszugehen ist, dass die Anfechtung notwendigerweise im Interesse aller Gesamteigentümer liegt (Bundesgerichtsentscheid vom 23. Juni 1997 in Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 1998, S. 388 mit Hinweis; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1997 S. 293 f. mit Hinweisen; Jürg Wichtermann in Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 2. Auflage, Basel 2003, Art. 653 N 24). In Verfahren, wo die Zonenzuweisung eines Grundstücks strittig ist, ist die Beschwerdeführung eines einzelnen Erben nicht zulässig (vgl. AGVE 1997 S. 295; AGVE 1994 S. 175 f.). Entschädigungsbegehren

300 Schätzungskommission nach Baugesetz 2007 nach § 152 BauG können dagegen auch von einzelnen Miterben gestellt werden (AGVE 2001 S. 446). 3.1.4. Im vorliegenden Fall sind Erschliessungsbeiträge umstritten. Mit der Erschliessung soll die Baureife des Grundstücks herbeigeführt werden. Das Interesse der einzelnen Erben an einer Erschliessung in naher Zukunft braucht nicht übereinzustimmen, zumal diese mit hohen Kosten verbunden ist. Auch im Beitragsplanverfahren muss demnach gelten, dass alle Mitglieder der Erbengemeinschaft einer Beitragsplanbeschwerde zustimmen müssen. 77 Kumulative Erhebung von Anschlussgebühren und Perimeterbeiträgen - Eine Reduktion der Anschlussgebühren bei gleichzeitiger Erhebung von Perimeterbeiträgen ist weder nach kantonalem Recht noch nach Bundesrecht vorgesehen und liegt im Ermessen der Gemeinde (Erw. 6.3.) - Keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots gegenüber Eigentümern, welche nur Anschlussgebühren zu leisten haben (Erw. 6.4.) Aus dem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom 23. Oktober 2007 in Sachen H. und G. S. gegen Einwohnergemeinde H. Aus den Erwägungen 6.1.1. Die Beschwerdeführer sehen die Verletzung des Gleichbehandlungsgebots darin, dass die Gemeinde ihnen neben den Anschlussgebühren auch Perimeterbeiträge in Rechnung stellte. Dies sei ungerecht, denn Eigentümer, die an einer erschlossenen Gemeindestrasse eine Baute erstellten, würden nicht zur Bezahlung von Erschliessungsbeiträgen verpflichtet, sondern müssten lediglich Anschlussgebühren bezahlen. Bei der Erstellung eines Bauwerks seien die Anschlussgebühren bei Bezahlung der Perimeterbeiträge deshalb entsprechend zu reduzieren. Dies sei in anderen Gemeinden auch üblich.

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