REGIERUNGSRAT
REGIERUNGSRATSBESCHLUSS NR. 2026-000125 C. GmbH._____, Q._____; Beschwerde vom 2. Mai 2025 gegen die Verfügung des Departements Volkswirtschaft und Inneres (Amt für Wirtschaft und Arbeit) vom 1. April 2025 betreffend Rückforderung ausbezahlter Härtefallleistungen; Gutheissung Sitzung vom 11. Februar 2026 Versand: 16. Februar 2026 Sachverhalt A. Die C. GmbH._____, Q._____, ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und bezweckt K._____. Sie kann sich an Unternehmen beteiligen, Zweigniederlassungen errichten, Liegenschaften erwerben, verwalten und veräussern sowie Finanzierungen aller Art tätigen. Die C. GmbH._____ ist seit dem D._____ im Handelsregister eingetragen. Am 17. April 2021 stellte die C. GmbH._____, vertreten durch B._____, Gesellschafter und Geschäftsführer, beim Department Volkswirtschaft und Inneres (nachfolgend: DVI), Amt für Wirtschaft und Arbeit (nachfolgend: AWA), ein Gesuch (Nr. 300812) um Unterstützung aus dem Massnahmenpaket COVID-19. Mit rechtskräftiger Verfügung des AWA vom 4. Juni 2021 wurden der C. GmbH._____ in Gutheissung dieses Gesuchs Härtefallleistungen für Unternehmen mit Umsatzeinbussen ab 40 % in Form von Fixkostenbeiträgen gemäss dem damals geltenden § 7d der Sonderverordnung 2 zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (SonderV 20-2) vom 15. April 2020 (Stand vom 1. Juni 2021) zugesprochen. Gestützt auf diese Verfügung wurden der C. GmbH._____ für den Zeitraum vom 1. November 2020 bis 31. Oktober 2021 Fixkostenbeiträge in der Höhe von Fr. 55'085.– ausgerichtet. B. Mit Verfügung des AWA vom 1. April 2025 wurde die vorerwähnte Verfügung des AWA vom 4. Juni 2021 widerrufen und aufgehoben. Die C. GmbH._____ wurde verpflichtet, die ihr ausgerichteten Fixkostenbeiträge in der Höhe von Fr. 19'895.– innert 30 Tagen an den Kanton Aargau zurückzuzahlen. Zur Begründung führte das AWA im Wesentlichen aus, dass interne Umsatzbuchungen zwischen der C. GmbH._____ und dem Einzelunternehmen F._____, , Q._____, zu Umsatzzahlen geführt hätten, welche von jenen abweichen, die das AWA als massgebend erachtet. Aus diesem Grund ergäbe sich ein tieferer Umsatz für das Jahr 2018, der schlussendlich zu einem niedrigeren Umsatzrückgang für das Jahr 2020 führe.
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C. Gegen die Verfügung des AWA vom 1. April 2025 erhob die C. GmbH._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch lic. iur. E._____, Rechtsanwalt, R-Weg 1, S._____, fristgerecht Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Aargau und stellte folgende Anträge: "1. Die Verfügung des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Wirtschaft und Arbeit vom 1. April 2025 betreffend Rückforderung ausgezahlter Härtefallleistungen, Antrag 300812, sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. D. Mit Instruktionsschreiben des DVI, Generalsekretariat, vom 12. Mai 2025 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass das Beschwerdeverfahren durch das DVI, Generalsekretariat, zuhanden des Regierungsrats instruiert werde. Gleichzeitig wurde das AWA zur Vernehmlassung und Aktenüberweisung aufgefordert. Das AWA überwies die Vorakten fristgerecht am 2. Juni 2025 und liess sich ablehnend zur Beschwerde vernehmen. Mit Instruktionsschreiben vom 4. Juni 2025 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort des AWA vom 2. Juni 2025 mit der Möglichkeit, dazu eine Replik zu erstatten, zugestellt. Innert erstreckter Frist ging beim DVI die Replik der Beschwerdeführerin vom 4. August 2025 ein. Mit Instruktionsschreiben vom 5. August 2025 wurde die Replik dem AWA mit der Möglichkeit, dazu eine Duplik zu erstatten, zugestellt. Mit Duplik vom 21. August 2025 kam das AWA dieser Einladung nach. Die Duplik wurde der Beschwerdeführerin mit Instruktionsschreiben vom 22. August 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt und der Schriftenwechsel wurde für abgeschlossen erklärt. Erwägungen 1. Wird der Entscheid eines Departements beim Regierungsrat angefochten, hat das dem Departement vorstehende Regierungsratsmitglied beratende Stimme (sogenannter institutioneller Ausstand; § 16 Abs. 2 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG] vom 4. Dezember 2007). Demzufolge hat der Vorsteher des DVI vorliegend lediglich beratende Stimme beziehungsweise befindet sich im institutionellen Ausstand. 2. Gemäss § 50 Abs. 1 lit. a VRPG beurteilt der Regierungsrat Beschwerden gegen Entscheide kantonaler Verwaltungsbehörden. Gemäss § 50 Abs. 2 VRPG kann der Regierungsrat die Entscheidkompetenz oder die Entscheidvorbereitung durch Verordnung delegieren. Solche Delegationen hat der Regierungsrat im Rahmen der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats (Delegationsverordnung, DelV) vom 10. April 2013 vorgenommen. Er hat in § 10 Abs. 1 lit. h DelV das DVI für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des AWA im Bereich der Industrie- und Gewerbeaufsicht, die nicht gestützt auf die Unfallversicherungsgesetzgebung ergangen sind, für zuständig erklärt. Beschwerden gegen anderweitige Verfügungen des AWA hat er nicht delegiert.
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Im vorliegenden Fall ergibt sich aufgrund der vorerwähnten Bestimmungen, dass die Kompetenz zum Entscheid über die Beschwerde beim Regierungsrat verbleibt. 3. Die Beschwerdeführerin erhielt mit Verfügung vom 4. Juni 2021 für den Zeitraum vom 1. November 2020 bis 31. Oktober 2021 Fixkostenbeiträge in der Höhe von Fr. 55'085.–. Mit dem angefochtenen Entscheid widerruft das AWA diese Verfügung und verlangt von der Beschwerdeführerin die Rückzahlung von Fr. 19'895.–. Es begründet diesen Widerruf mit dem Umstand, dass Leistungen eines internen Leistungsaustauschs zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Schwestergesellschaft, dem Einzelunternehmen F._____, , Q._____, sich nicht zweifelsfrei überprüfen liessen und folglich für die Überprüfung der Härtefallleistungen zu ignorieren seien. Entsprechend ergäbe sich ein tieferer Umsatz für das Jahr 2018, als in der Jahresrechnung ausgewiesen wurde und damit ein niedrigerer Umsatzrückgang für das Jahr 2020. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, dass das AWA die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls falsch würdige, indem effektive Umsätze zulasten der Beschwerdeführerin in den Jahren 2018 fälschlicherweise und willkürlich vom richtigen Umsatz der Jahresrechnungen in Abzug gebracht worden seien. 4. 4.1 Es ist nachfolgend zu prüfen, ob der vom AWA mit angefochtener Verfügung vom 1. April 2025 angeordnete Widerruf der Verfügung vom 4. Juni 2021 (Verfügung zu Gesuch Nr. 300812, Fixkostenbeiträge für Unternehmen mit hohen Umsatzeinbussen gemäss § 7d SonderV 20-2) rechtmässig war. 4.2 Der Widerruf kommt nur bei fehlerhaften Verfügungen in Betracht, wobei die Fehlerhaftigkeit ursprünglicher oder nachträglicher Natur sein kann. Die ursprünglich fehlerhafte Verfügung ist von Anfang an mit einem Rechtsfehler behaftet, nachträgliche Fehlerhaftigkeit liegt hingegen vor, wenn seit dem Ergehen der Verfügung eine Änderung der Rechtsgrundlagen oder eine erhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, N 1229). Der Widerruf ist das Instrument für die verfügende Behörde oder die Aufsichtsbehörde, eine Verfügung aus Gründen des öffentlichen Interesses abzuändern, gegebenenfalls gegen den Willen aller von der ursprünglichen Verfügung Betroffenen (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1996, S. 286 mit Hinweisen). Ein Widerruf von Verfügung bei fehlerhaften Verfügungen ist demnach möglich, sofern eine entsprechende rechtliche Grundlage besteht. Weder die bundesrechtliche Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie (Covid-19-Härtefallverordnung) vom 25. November 2020 (in den Fassungen vom 14. Januar 2021 sowie vom 1. April 2021) noch die kantonale Sonderverordnung 2 zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (SonderV 20-2) vom 15. April 2020 (in den Fassungen vom 14. Januar 2021 sowie vom 1. Mai 2021) sehen spezialgesetzliche Widerrufsbestimmungen für erlassene Verfügungen vor. Gemäss § 37 Abs. 1 VRPG können Entscheide, die der Rechtslage oder den sachlichen Erfordernissen nicht entsprechen, durch die erlassene Behörde oder die Aufsichtsbehörde geändert oder aufgehoben werden, wenn das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung die Interessen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes überwiegt. Das VRPG findet für Verfahren vor den Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden Anwendung, Sonderbestimmungen in anderen Erlas-
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sen vorbehalten (§ 1 VRPG). Es besteht mithin im allgemeinen kantonalen Verwaltungsrecht auf Gesetzesstufe eine Regelung für den Widerruf von Verfügungen. Demnach ist das Erfordernis einer rechtlichen Grundlage erfüllt. 4.3 Erste Voraussetzung für einen Widerruf ist folglich, dass ein Entscheid vorliegt, welcher der Rechtslage oder den sachlichen Erfordernissen nicht entspricht. 4.3.1 Das AWA begründet die Rückforderung damit, dass in der vorliegenden Konstellation eine spezielle Verbundenheit der Beschwerdeführerin mit dem Einzelunternehmen F._____, , zu beachten sei. In den Jahresrechnungen der beiden Schwestergesellschaften liessen sich die Umsätze der Jahre 2018–2020 entnehmen. Dabei sei bei der Beschwerdeführerin ausschliesslich im Geschäftsjahr 2018 ein interner Ertrag über Fr. 185'701.02 ausgewiesen worden. Diese Umsatzverbuchung habe Auswirkungen auf die Umsatzbasis der Geschäftsjahre 2018/19, welche mit dem Umsatz des Jahrs 2020 zu vergleichen sei, wenn es um die Anspruchsberechtigung von Härtefallleistungen gemäss § 7d SonderV 20-2 gehe. Sich auf den internen Umsatz von Fr. 185'701.02 fokussierend hält das AWA fest, dass die Beschwerdeführerin der Schwestergesellschaft mit Datum vom 31. Dezember 2018 eine Rechnung über Fr. 185'701.02 (Fr. 172'424.35 netto, zuzüglich der Mehrwertsteuer über Fr. 13'276.67) ausgestellt habe, welche auf dem Konto 3006 Warenertrag 7,7 % unter "Diverse Einnahmen" verbucht worden sei. Im Unterschied zu allen anderen Erträgen dieses Kontos sei jener genannte Ertrag als einziger inklusive Mehrwertsteuer verbucht worden. Die Mehrwertsteuer aller anderen Erträge sei demgegenüber in den Details zu Konto 2213 Mehrwertsteuer auf Umsatz 7,7 % enthalten. Weiter führe jenes Konto 2213 Mehrwertsteuer auf Umsatz 7,7 % mit Datum 31. Dezember 2018 eine Buchung "Diverse Einnahmen" über Fr. 14'298.98 auf. Hierbei handele es sich um die Mehrwertsteuer des internen Umsatzes von Fr. 185'701.02. Der so unterstellte interne Bruttoumsatz betrüge demgemäss Fr. 200'000.–, was einen Widerspruch zu der Rechnung über Fr. 185'701.02 begründe. Des Weiteren weise das Konto 2001 Kreditoren CHF, das Gegenkonto des Kontos 3006 Warenertrag 7,7 %, den Eintrag, mit Datum vom 31. Dezember 2018, "Diverse Einnahmen" über den Betrag von Fr. 200'000.– auf, womit Konto und Gegenkonto nicht den gleichen Betrag aufweisen würden. Das AWA leitete aus den beschriebenen Umständen ab, dass die Beschwerdeführerin den Grundsätzen einer ordnungsgemässen Buchführung keine Beachtung geschenkt habe. Das AWA hält fest, dass sich ein solch interner Leistungsaustausch immer auf zwei Seiten auswirken müsse. In der Erfolgsrechnung des Einzelunternehmens F._____, , fehle jedoch der Aufwand gemäss der Rechnung vom 31. Dezember 2018. Mit Verweis auf die nicht zuverlässig nachvollziehbaren Buchungsunterlagen sowie auf die fehlenden korrespondierenden Aufwandbuchungen bei der Schwestergesellschaft ignoriert das AWA den Ertrag über Fr. 185'701.02 für das Jahr 2018 für die Überprüfung der Härtefallleistungen. Interne Umsatzbuchungen, so das AWA, könnten das Bild bei der Prüfung der Anspruchsberechtigung von Härtefallleistungen beeinflussen und müssten ignoriert werden, wenn solch interne Geschäftsvorfälle nicht dem Grundsatz des "Dealing at arm's Length" entsprächen oder – wie vorliegend – nur in einem einzigen Jahr erfolgen würden. Unter Weglassen dieses gruppeninternen Ertrags stellt das AWA eine Rechnung auf, die der Beschwerdeführerin für das Jahr 2018 einen tieferen Umsatz und damit für das Jahr 2010 einen niedrigeren Umsatzrückgang unterstellt, woraus ebenfalls ein niedrigerer ungedeckter Fixkostenbetrag resultiert, der schlussendlich in einen Rückforderungsbetrag über Fr. 19'895.– mündet. 4.3.2
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Die Beschwerdeführerin sieht in der vom AWA vorgenommenen Nichtberücksichtigung des Betrags in der Höhe von Fr. 185'701.02 ein willkürliches Verhalten der kantonalen Behörde. Es bestünden keine relevanten Anhaltspunkte, welche dieses Vorgehen stützen würden. Der Umsatz dürfe nicht bereinigt werden, sodass im Ergebnis keine Rückforderung geschuldet sei. Weiter führt sie aus, dass der Betrag in der Höhe von Fr. 185'701.02 zuzüglich Mehrwertsteuer auf Seiten der F._____, , verbucht worden sei. 4.3.3 Gemäss § 7d Abs. 1 SonderV 20-2 können auf Gesuch hin nicht rückzahlbare Beiträge an Unternehmen ausgerichtet werden, deren Umsatzeinbusse im Jahr 2020 im Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im Vergleich zum durchschnittlichen Jahresumsatz der Jahre 2018 und 2019 40 % oder mehr beträgt. Die Umsatzeinbusse muss demnach mindestens 40 % betragen. Vorliegend ist strittig, ob der gruppeninterne Ertrag zwischen der Beschwerdeführerin und dem Einzelunternehmen F._____, , in der Höhe von Fr. 185'701.02, berücksichtigt werden darf oder nicht. Nur im Fall einer Nichtbeachtung dieses Betrags bei der Berechnung des massgebenden Umsatzes für das Jahr 2018 wäre ein Widerruf der Verfügung des AWA vom 4. Juni 2021 dem Grundsatz nach überhaupt erst denkbar. Das AWA geht in seiner Argumentation von einer Nichtbeachtung der Grundsätze einer ordnungsgemässen Buchführung aus und leitet insbesondere aus diesem Umstand eine Kürzung des Umsatzes für das Jahr 2018 auf Fr. 181'197.13 ab. Die Beschwerdeführerin behauptet demgegenüber die ordnungsgemässe Verbuchung der Vorgänge. Mit Rechnung Nr. A vom 31. Dezember 2018 stellt die Beschwerdeführerin dem Einzelunternehmen F._____, , eine Rechnung über Fr. 185'701.02 für angesammeltes Material aus Produktion und Dienstleistungen in Rechnung (Rechnungsbetrag inklusive Mehrwertsteuer). Eine gleiche Rechnung mit demselben Datum und Verwendungszweck weist jedoch einen Rechnungsbetrag über Fr. 200'000.– auf (Rechnungsbetrag über Fr. 185'701.02 plus Hinzurechnung der Mehrwertsteuer in der Höhe von 14'298.98). Dass Dienstleistungen eines Unternehmens für ein anderes Unternehmen Letzterem in Rechnung gestellt werden, ist nicht zu beanstanden, ist es doch marktwirtschaftlich üblich, betriebswirtschaftliche Tätigkeiten auch zwischen Unternehmen, die eine grössere Nähe zueinander aufweisen als dritte Unternehmungen, stattfinden zu lassen. Die Beschwerdeführerin hat den Netto-Rechnungsbetrag über Fr. 185'701.02 im Konto 3006 Warenertrag 7,7 % und die Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr. 14'298.98 im Konto 2213 Mehrwertsteuer auf Umsatz 7,7 % verbucht. Gleichzeitig weist das Konto 2001 Kreditoren CHF einen Betrag in der Höhe von Fr. 200'000.– aus. In den Büchern findet sich damit jene der beiden Rechnungen der Beschwerdeführerin, welche von einem Netto-Rechnungsbetrag über Fr. 185'701.02 ausgeht. Der in den Büchern ausgewiesene Betrag der Fr. 200'000.– stimmt folglich grundsätzlich mit dem überein, was sich anhand einer Rechnungsversion belegen lässt, wenn auch nicht restlos nachvollzogen werden kann, warum zwei Rechnungsversionen existieren. Ob eine Verletzung der Grundsätze der ordnungsgemässen Buchführung, wie vom AWA behauptet, zu bejahen ist, darf im Hinblick auf das vorliegende Beschwerdeverfahren offenbleiben. Die Beschwerdeführerin ist auf die Richtigkeit ihrer Jahresrechnung zu behaften und diese steht nicht im Widerspruch zu einer Rechnung der Beschwerdeführerin an die F._____, , in der Höhe von Fr. 200'000.– brutto. Fest steht, dass die Beschwerdeführerin Produktionen und Dienstleistungen für das Einzelunternehmen F._____, , erbracht hat, welche finanziell abgegolten worden sind. Anders als vom AWA unterstellt, ist nicht ersichtlich, inwiefern die zwei miteinander verbundenen Unternehmen ein Geschäft eingegangen wären, welches untereinander fremde Dritte nicht eingegangen wären ("Dealing at arm's Length"). Die Rechnung der Beschwerdeführerin vom 31. Dezember 2018 über Fr. 200'000.–
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erscheint nachvollziehbar und ein Marktunübliches Verhalten ist nicht ersichtlich. Die ungenügende Begründung des AWA reicht nicht aus, um von einem Verstoss gegen den Grundsatz des "Dealing at arm's Length" zu sprechen. Das AWA zeigt zwar auf, dass sich unterschiedliche Beträge in den Büchern der Beschwerdeführerin finden, kann aber nicht darlegen, warum genau daraus die Schlussfolgerung gezogen werden muss, dass der gesamte Betrag der Fr. 185'701.02 bei der Berechnung des Jahresumsatzes ausgeblendet werden soll. Die Beschwerdeführerin erbrachte betriebswirtschaftliche Leistungen für das Einzelunternehmen F._____, , welche von Letzterem vergütet worden ist. Auch finden sich entsprechende korrespondierende Buchungen bei dem Einzelunternehmen F._____, , wobei auch hier Fr. 200'000.– verbucht worden sind, sodass sich die Rechnung der Beschwerdeführerin vom 31. Dezember 2018 in den Jahresrechnungen beider Unternehmen wiederfindet. Schliesslich leitet das AWA auch aus dem Umstand, dass es sich bei der fraglichen Rechnung um eine interne Umsatzbuchung handelt, welche in nur einem der drei relevanten Jahre erfolgte, ab, dass diese zu ignorieren sei. Die Beschwerdeführerin verweist in diesem Zusammenhang sinngemäss auf den Umstand, dass die Arbeiten nicht in jedem Geschäftsjahr im gleichen Umfang stattfinden. Dem AWA kann auch in diesem Argument nicht gefolgt werden. Eine Rechnung kann nicht nur deshalb ignoriert werden, weil sie in nur einem von drei Jahren gestellt wurde. 4.4 Im Ergebnis kann das AWA nicht genügend begründet darlegen, weshalb der Geschäftsvorfall der Rechnung der Beschwerdeführerin an das Einzelunternehmen, F._____, , vom 31. Dezember 2018 nicht berücksichtigt werden soll. Es wurden von der Beschwerdeführerin Leistungen für das Einzelunternehmen, F._____, , erbracht, welche von Letzterem bezahlt worden sind. Die Rechnung ist als solche nicht zu beanstanden und ein Verstoss gegen den Grundsatz des "Dealing at arm's Length" konnte vom AWA nicht hinreichend begründet werden. In der Folge löste die massgebende Rechnung Buchungen bei der Beschwerdeführerin aus. Zwar ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, warum zwei Rechnungen unterschiedlichen Betrages erstellt worden sind. Jedoch reicht dies nicht aus, um den Rechnungsbetrag bei der Ermittlung des Umsatzes nicht zu berücksichtigen. 5. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für einen Widerruf der Verfügung vom 4. Juni 2021 nicht gegeben. Die Verfügung vom 4. Juni 2021 entspricht weiterhin der Rechtslage und den sachlichen Erfordernissen. Die Beschwerde ist entsprechend gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 1. April 2025 aufzuheben. 6. 6.1 Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensfehler begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Antrag auf vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung durchgedrungen und gilt damit als vollständig obsiegend. In casu ist weder von einem schweren Verfahrensmangel noch von Willkür auszugehen. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. 6.2 Im Beschwerdeverfahren werden auch die Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG).
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Die Höhe der Parteientschädigung ist im vorliegenden Fall gemäss § 8a des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) vom 10. November 1987 nach dem Streitwert zu bestimmen, wobei sich die Berechnung des Streitwerts gemäss § 4 Anwaltstarif nach den Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 19. Dezember 2008 richtet. Gemäss Art. 91 ZPO wird der Streitwert durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet. Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt, welche eine Rückzahlung in der Höhe von Fr. 19'895.– anordnet. Somit ergibt sich ein Streitwert von Fr. 19'895.–. Bei diesem Streitwert beträgt die Parteientschädigung gemäss § 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 Anwaltstarif zwischen Fr. 600.– und Fr. 4'000.–. Innerhalb dieses Rahmens ist die Parteientschädigung gemäss § 8 Abs. 2 Anwaltstarif nach dem mutmasslichen Aufwand des Rechtsvertreters, der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls festzulegen. Der vorliegende Fall wird als komplex erachtet. Neben der Beschwerdeschrift gab es einen weiteren Rechtsschriftenwechsel, der das Verfassen einer Replik nach sich zog. Angesichts des mutmasslichen Aufwands des Vertreters, der Bedeutung und der Schwierigkeit des vorliegenden Verfahrens und der Verfahrensdauer seit August 2024 (Gewährung des rechtlichen Gehörs im vorinstanzlichen Verfahren vor dem AWA) rechtfertigt sich eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 3'800.– (inklusive Auslagen und MwSt.). Davon ist die Mehrwertsteuer abzuziehen, da die Beschwerdeführerin mehrwertsteuerpflichtig ist. Dies führt zu einem Betrag von Fr. 3'515.25. Beschluss 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Amts für Wirtschaft und Arbeit des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 1. April 2025 aufgehoben. 2. Die Verfahrenskosten gehen zulasten der Staatskasse. 3. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'515.25 aus der Staatskasse entrichtet.
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