REGIERUNGSRAT
REGIERUNGSRATSBESCHLUSS NR. 2025-000330 A._____, Q._____; Beschwerde vom 24. Juni 2024 gegen den Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres (Kantonspolizei, Fachstelle SIWAS) vom 24. Mai 2024 betreffend vorläufige Beschlagnahme der sichergestellten Gegenstände, vorläufige Absprache der Waffenfähigkeit, Anordnung Gutachten; Abweisung
Sitzung vom 26. März 2025 Versand: 1. April 2025 Sachverhalt (…) Erwägungen 1. Institutioneller Ausstand Wird der Entscheid eines Departements beim Regierungsrat angefochten, hat das dem Departement vorstehende Regierungsratsmitglied beratende Stimme (sogenannter institutioneller Ausstand; § 16 Abs. 2 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG] vom 4. Dezember 2007). Demzufolge hat der Vorsteher des Departements Volkswirtschaft und Inneres (DVI) vorliegend lediglich beratende Stimme beziehungsweise befindet sich im institutionellen Ausstand. 2. Rechtliches 2.1 Die Waffengesetzgebung bezweckt, die missbräuchliche Verwendung von Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen zu bekämpfen (Art. 1 Abs. 1 Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition [Waffengesetz, WG] vom 20. Juni 1997 in Verbindung mit Art. 107 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999; siehe auch Botschaft vom 24. Januar 1996 zum WG, BBl 1996 I 1053, S. 1054). Durch eine verstärkte Kontrolle des Erwerbs, des Besitzes und des Tragens von Waffen soll die öffentliche Ordnung und die Sicherheit von Personen und Gütern geschützt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_125/2023 vom 21. Mai 2024 E. 4.2). Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein (Art. 8 Abs. 1 WG). Der Waffenerwerbsschein ist zu verweigern, wenn ein Hinderungsgrund gemäss Art. 8 Abs. 2 WG vorliegt. Namentlich erhalten Personen keinen Waffenerwerbsschein, die zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden (Art. 8 Abs. 2 lit. c WG). Gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. b WG hat die zuständige Behörde Waffen, we-
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sentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen zu beschlagnahmen, für die ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht. Die Beschlagnahme hat vorab präventiven Charakter (Urteil des Bundesgerichts 2C_125/2023 vom 21. Mai 2024 E. 4.3.1). Angesichts dessen sind an den Nachweis der von der betroffenen Person ausgehenden Gefahr für sich selbst oder für Dritte (Art. 8 Abs. 2 lit. c WG) keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 2A.546/2004 vom 4. Februar 2005 E. 3.2.2). Immerhin muss ein ausreichendes Mass an Wahrscheinlichkeit bestehen, dass ohne Beschlagnahmung die Sicherheit von Personen oder die öffentliche Ordnung gefährdet wäre (Aargauische Gerichtsund Verwaltungsentscheide [AGVE] 2008, S. 272; 2003, S. 546). Ob Anlass zur Annahme einer Selbst- oder Drittgefährdung gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. c WG besteht, ist nach dem Verhalten der betroffenen Person insgesamt und unter Würdigung aller relevanter Umstände zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 2C_945/2020 vom 5. August 2021 E. 2.3). Konkrete Anhaltspunkte für eine Selbst- oder Fremdgefährdung beziehungsweise für eine mangelnde Waffentauglichkeit sind regelmässig bei Personen gegeben, die an einer psychischen oder geistigen Erkrankung leiden, suchtkrank sind (Alkohol- und anderweitige Drogenabhängigkeit) oder suizidale Tendenzen aufweisen. Dasselbe gilt mit Blick auf aggressives Verhalten gegenüber Behörden, Gewaltschutzverfahren (häusliche Gewalt) und episodisch auftretende heftige Wut- und Hassausbrüche (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_235/2021 vom 3. September 2021 E. 5.4.1; 2A.358/2000 vom 30. März 2001 E. 5c). Eine ausreichende Gefährdung wird gemeinhin auch bei Personen angenommen, welche einen Dritten mit einer Waffe bedrohen, einen Waffeneinsatz in Aussicht stellen oder mit einer Schusswaffe unkontrolliert in die Luft schiessen. Waffen dürfen sodann auch bei einer einmaligen Entgleisung beschlagnahmt werden, um nähere Abklärungen zu treffen, ob die Gefahr für einen Waffenmissbrauch besteht. Hierzu sind auch Situationen zu zählen, in denen ein unverantwortlicher Umgang mit Waffen festgestellt wird, was etwa bei Verstössen gegen die unmittelbar dem öffentlichen Sicherheitsinteresse dienenden Aufbewahrungs- und Handhabungspflichten der Fall sein kann (vgl. AGVE 2008, S. 272; 2003, S. 546; Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2014.78 vom 4. Dezember 2014 E. II/2.2). 2.2 Die Behörden ermitteln den Sachverhalt, unter Beachtung der Vorbringen der Parteien, von Amtes wegen und stellen die dazu notwendigen Untersuchungen an (§ 17 Abs. 1 VRPG). Die Behörde kann sich dabei jener Beweismittel bedienen, die sie nach pflichtgemässem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält (§ 24 Abs. 1 VRPG). Sie kann insbesondere eine Expertise anordnen (§ 24 Abs. 1 lit. d VRPG). Die Parteien sind bei der Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitwirkungspflichtig (§ 23 Abs. 1 VRPG). 3. Vorbringen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er es war, der am 18. Mai 2022 beim Polizeiposten T._____ vorsprach und transparent über den Streit mit seiner Ehefrau berichtet habe. Diese Offenheit gegenüber den Behörden offenbare auch an einem für ihn schwierigen Tag mit einem Atemalkoholwert von 2,08 Promille Merkmale wie Selbstreflexion und Selbstbeherrschung. Eine solche positiv zu bewertende Haltung vermöge grundsätzlich eine gesunde und bodenständige Gesinnung zu dokumentieren, die in der Entscheidfindung nicht ausser Acht gelassen werden dürfe (vgl. Beschwerde, Ziff. II/2, S. 4, act. 97). Seit dem Vorfall seien nun zwei Jahre vergangen. Er habe in diesem Zeitraum – wie auch in den Jahren zuvor – gezeigt, dass er gesetzestreu mit Waffen umgehen könne. Würden die Hinderungsgründe gemäss Art. 8 Abs. 2 WG wirklich ernst genommen, dann hätte die zuständige Behörde umgehend verfügen müssen (vgl. Beschwerde, Ziff. II/3, S. 5, act. 96). Er habe sich seit
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dem Vorfall im Mai 2022 hinterfragt und unter anderem einen Kurs bei der Anlaufstelle gegen Häusliche Gewalt (AHG) in Aarau besucht (Beschwerde, Ziff. II/4, S. 5, act. 96). Er habe seine Wohnung in T._____ aufgegeben und wohne wieder zusammen mit seiner Ehefrau auf dem Bauernhof in Q._____. Vorfälle, wie er sie in der Einvernahme vom 19. Mai 2022 erwähnt habe, seien seither nicht mehr aufgetreten (Beschwerde, Ziff. II/5, S. 6, act. 95). Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, dass nach den Angaben des Bundesamts für Gesundheit (BAG) in der Schweiz jährlich rund 1'000 Personen durch Suizid sterben würden. Gleichzeitig tragen sich in diesem Zeitraum mehr als eine halbe Million Menschen mit Suizidgedanken herum. Nur weil er anlässlich der Einvernahme vom 19. Mai 2022 unter emotionalem Einfluss zu Protokoll gegeben habe, sich bereits überlegt zu haben, die Waffen gegen sich selbst einzusetzen, seien die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG nicht automatisch erfüllt (vgl. Beschwerde, Ziff. II/6, S. 6 f., act. 94 f.). Es sei kein erhöhtes Alkoholproblem feststellbar (vgl. Beschwerde, Ziff. II/7, S. 7, act. 94). Er sei bei der PDAG in psychologischer Behandlung gewesen, welche Ende 2022 beziehungsweise Anfang 2023 beendet worden sei. Das Ergebnis könne als gut bezeichnet werden. Er habe die Psychopharmaka absetzen können; entsprechend könne er soweit als psychisch sowie geistig gesund bezeichnet werden (vgl. Beschwerde, Ziff. II/8, S. 7 f., act. 93 f.). Insgesamt habe im Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 24. Mai 2024 weder in körperlicher noch in geistiger Hinsicht ein erhöhtes Risiko für den Umgang mit Waffen bestanden. Die Vorinstanz habe ihr Ermessen überschritten (vgl. Beschwerde, Ziff. II/9, S. 8 act. 93). 4. Rechtliche Beurteilung 4.1 4.1.1 Vorab ist festzuhalten, dass – anders als der Beschwerdeführer offenbar annimmt – die Fachstelle SIWAS mit Verfügung vom 24. Mai 2024 noch keine abschliessende Beurteilung seiner Waffenfähigkeit vorgenommen hat. Vielmehr kam sie aufgrund der Sachlage zum Schluss, dass für eine definitive Beurteilung einer Selbst- oder Drittgefährdung gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. c WG ein forensisch-psychiatrisches Gutachten erforderlich sei (vgl. act. 85). Entsprechend hat sie dem Beschwerdeführer die Waffenfähigkeit vorläufig abgesprochen und die betreffenden Gegenstände (namentlich fünfzehn Waffen sowie Munition, act. 81) vorläufig beschlagnahmt (Dispositivziffern 1 und 2, act. 84). Ferner hat sie dem Beschwerdeführer mit Blick auf seine Mitwirkungspflicht die Möglichkeit eingeräumt, seinen gesundheitlichen Zustand mittels forensisch-psychiatrischem Gutachten erheben zu lassen, damit eine abschliessende Beurteilung seiner Waffenfähigkeit erfolgen kann (Dispositivziffer 3, act. 83 f.). Das Gutachten soll in erster Linie klären, ob beim Beschwerdeführer eine psychische Störung (inklusive Störung durch psychotrope Substanzen) und/oder ein problematischer Konsum von Suchtmitteln vorliegt. In diesem Zusammenhang ist eine Prognose zur Selbst- und/oder Drittgefährdung zu stellen und das Konfliktpotenzial des Beschwerdeführers sowie weitere Risiken bei Zugang zu Waffen einzuschätzen (vgl. act. 85). 4.1.2 Der Beschwerdeführer kann sodann nichts zu seinen Gunsten ableiten, soweit er moniert, die Kantonspolizei habe erst zwei Jahre nach dem Vorfall vom 18. Mai 2022 eine Beschlagnahme gestützt auf die waffenrechtlichen Bestimmungen verfügt, was darauf schliessen lasse, dass die Situation gar nicht so gefährlich sei (vgl. Beschwerde, Ziff. II/3, S. 5, act. 96). Die waffenrechtliche Beschlagnahme (Art. 31 Abs. 1 WG) stellt zwar eine eigenständige, von einem Strafverfahren unabhängige Massnahme dar (Urteil des Bundesgerichts 2C_125/2023 vom 21. Mai 2024 E. 4.3.1). Für die Fachstelle SIWAS war es gleichwohl angezeigt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens mit der waffenrechtlichen Beschlagnahme zuzuwarten. Insofern macht sie berechtigterweise geltend, dass bei einer strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ein Hinderungsgrund nach Art. 8
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Abs. 2 lit. d WG bestanden hätte (Stellungnahme vom 26. August 2024, Ziff. II/2, S. 3, act. 107). So wurde gegen den Beschwerdeführer insbesondere wegen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten gegenüber seiner Ehefrau ermittelt (vgl. act. 68 ff.). Ein diesbezüglicher Strafregistereintrag würde allenfalls eine gewalttätige Gesinnung nach Art. 8 Abs. 2 lit. d WG bekunden. Angesichts dieses Hinderungsgrunds hätte mutmasslich auf die Anordnung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens verzichtet werden können, wenngleich dieser Tatbestand eine konkrete Beurteilung erfordert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_158/2011 vom 29. September 2011 E. 3.3). Somit durfte die Kantonspolizei in Nachachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens einstweilen auf eine waffenrechtliche Beschlagnahme verzichten. In tatsächlicher Hinsicht bestand ebenfalls keine Veranlassung für eine zeitlich unmittelbare Beschlagnahme nach § 31 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 lit. c WG, da bereits am 19. Mai 2022 die betreffenden Gegenstände gestützt auf das kantonale Polizeirecht sichergestellt wurden (vgl. act. 18 ff.; § 40 des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit [Polizeigesetz, PolG] vom 6. Dezember 2005). Ohnehin lässt sich aus dem blossen Zeitablauf zwischen dem Vorfall vom 18. Mai 2022 und der Einleitung des waffenrechtlichen Verfahrens am 17. April 2024 (vgl. act. 73 ff.) nicht auf eine mangelnde Gefährdungssituation gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. c WG schliessen. 4.2 4.2.1 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 19. Mai 2022 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe psychische Probleme und leide an einer Erschöpfungsdepression. Er sei nicht in der Lage 100 % zu arbeiten und brauche ab und an mal Ruhe; die Wohnung am S-Platz 6 in T._____ diene ihm als Rückzugsort (act. 37 und 44). Er sei in psychologischer Behandlung wegen einer Erschöpfungsdepression gewesen. Ihm sei ein Arbeitscoach zur Verfügung gestellt worden. Er nehme immer noch rezeptpflichtige Psychopharmaka (act. 35 und 42). Zurzeit befinde er sich nicht in Behandlung (act. 34). Er habe sich bereits überlegt, Waffen gegen sich selbst einzusetzen. Das letzte Mal sei noch nicht so lange her gewesen; vielleicht vor drei Wochen. Er habe immer noch suizidale Gedanken, wenn er einen Depressionsschub habe (act. 31). Er fühle sich grundsätzlich gesund, habe aber zuweilen depressive Phasen. Momentan sei er aber meistens stabil und brauche nichts (act. 45). Der nachgereichte Hausarztbericht vom 25. August 2024 von Dr. med. D._____ hält fest, dass sich der Beschwerdeführer im Mai 2020 wegen psychischer Probleme in Behandlung begeben habe. Daraufhin sei über einen Zeitraum von drei Monaten eine Medikation mit dem Antidepressivum Saroten etabliert worden. Zudem sei eine Anbindung bei der PDAG erfolgt. Seither fanden keine weiteren hausärztlichen Konsultationen bezüglich der Psyche statt (vgl. Beilage 1 zur Stellungnahme vom 3. September 2024, act. 111). Aus dem miteingereichten Bericht der PDAG, datiert vom 24. Juli 2020, geht weiter hervor, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstkonsultation vom 22. Juni 2020 berichtete, schneller nervös und aggressiv zu werden. Er sei in letzter Zeit gereizter als früher, die Stimmung sei eher niedergeschlagen, er müsse immer wieder weinen. Antrieb und Energie hätten deutlich abgenommen, er werde schnell müde, leide an Motivationslosigkeit und Schlafstörungen sowie unter leichten Konzentrationsstörungen. Interesse, Freude und Appetit seien noch vorhanden. Er berichte auch über passive Todeswünsche, wobei er sich aber nichts antun würde. Während des Gesprächs habe er sich klar und deutlich von Suizidgedanken distanziert. Dem Beschwerdeführer werde eine leichte bis mittelgradige Depression mit Schwingungsfähigkeit, eine Antriebsarmut sowie Schlafstörung attestiert. In der Gesamtbeurteilung sei am ehesten von einer Anpassungsstörung (ICD-10 F.43.2) bei ausgeprägten psychosozialen Belastungen auszugehen (vgl. Beilage 2 zur Stellungnahme vom 3. September 2024, act. 111). Im medizinischen Bericht der PDAG vom 24. Juli 2020 wird sodann der Alkoholkonsum des Beschwerdeführers als übermässig beurteilt. Der Beschwerdeführer konsumiere seit dem 16. Lebensjahr täglich Alkohol. In der letzten Zeit habe der Konsum deutlich zugenommen, wobei er angab, am
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Wochenende bis zu einer Flasche Wein oder Wodka zu trinken, während der Woche nur ein oder zwei Bier am Abend (vgl. Beilage 2 zur Stellungnahme vom 3. September 2024, act. 111). Übereinstimmend damit bestehen gemäss Rapport der Kantonspolizei vom 19. Mai 2022 Hinweise für eine Alkoholsucht (vgl. act. 26). Nach dem Vorfall häuslicher Gewalt vom 18. Mai 2022 wurde beim Beschwerdeführer kurz vor Mitternacht eine Atemalkoholmessung durchgeführt. Diese ergab einen Wert von 1,04 mg/l (entspricht 2,08 Promille; vgl. act. 67 und 60). Ferner gab der Beschwerdeführer bei der polizeilichen Einvernahme vom 19. Mai 2022 an, er trinke zu viel. Er trinke jeden Tag. Manchmal zwei Bier, manchmal eine Flasche Wein (act. 42 und 57). 4.2.2 Aufgrund der vorstehend geschilderten Umstände bestehen beim Beschwerdeführer nach wie vor hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung sowie für eine Alkoholsucht. Infolgedessen ist seine Waffenfähigkeit infrage gestellt. Ob und inwiefern seit dem nicht weiter belegten Abschluss der psychologischen Behandlung per Ende 2022 respektive Anfang 2023 seine mentale Gesundheit nachhaltig stabilisiert sein soll, bleibt offen. Ebenso ist ungeklärt, ob die geltend gemachte Absetzung der Psychopharmaka medizinisch indiziert ist (vgl. Beschwerde, Ziff. II/8, S. 7 f., act. 93 f.). An den erheblichen Zweifeln bezüglich der Waffenfähigkeit des Beschwerdeführers ändert auch nichts, dass er angeblich in der Vergangenheit mehrere Jahre als Lastwagenchauffeur ohne Delinquenz tätig war (vgl. Beschwerde, Ziff. II/7, S. 7, act. 94). Dem Beschwerdeführer kann ebenfalls nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, die Selbstanzeige bei der Polizei nach dem Vorfall vom 18. Mai 2022 offenbare trotz starkem Alkoholeinfluss ein selbstreflektiertes sowie selbstbeherrschtes Handeln (vgl. Beschwerde, Ziff. II/2, S. 4, act. 97). Stattdessen muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei Konfliktsituationen unter Alkoholeinfluss ein Verhalten mit erheblichem Gewaltpotenzial aufweist. In diesem Kontext ist hinreichend erstellt, dass er seine Ehefrau am 18. Mai 2022 – zumindest teilweise mit Faustschlägen – traktierte (vgl. act. 52 f. und 57). Dabei erlitt die Ehefrau eine Rissquetschwunde in der Oberlippe, unterlaufene Augen, ein geschwollenes Gesicht mit Hämatomen sowie einen grossflächigen Bluterguss am linken Oberarm (vgl. act. 1 ff.). Bei der polizeilichen Einvernahme vom 19. Mai 2022 gab der Beschwerdeführer ferner selbst an, es komme nicht gut, wenn man ihn unter Alkoholeinfluss provoziere; er könne dann handgreiflich werden (act. 33). Er sei gegenüber seiner Ehefrau bereits mehrmals handgreiflich geworden. Er sei dabei ziellos mit offenen und geschlossenen Händen vorgegangen. Es seien sicherlich auch einmal Fäuste und nicht nur Ohrfeigen gewesen (act. 32). Der ältere Sohn sei bereits mehrmals bei Auseinandersetzungen eingeschritten, damit Schlimmeres habe verhindert werden können (act. 31). Insofern bestehen beim Beschwerdeführer konkrete Hinweise für ein Gewaltbereitschaft, was ebenfalls gegen seine Waffen(besitz)fähigkeit spricht. Anzuerkennen ist, dass der Beschwerdeführer offenbar vier oder fünf Mal die AHG aufsuchte, wobei seine Ehefrau auch ein Mal dabei gewesen sein soll (vgl. Beschwerde, Ziff. II/4, S. 5, act. 96; siehe auch act. 58). Aus den übereinstimmenden Ausführungen des Beschwerdeführers sowie seiner Ehefrau ergibt sich jedoch, dass die Beziehung bereits seit Jahren zerrüttet und von regelmässig wiederkehrenden verbalen sowie physischen Übergriffen gezeichnet ist (vgl. act. 31 ff. und act. 50 ff.). Die geschilderten Auseinandersetzungen sind zuweilen von einem bestimmten Muster geprägt. Zunächst kommt es zu Streitigkeiten, denen der Beschwerdeführer auszuweichen versucht, jedoch von der Ehefrau – verbal und/oder physisch (teils mit Einschränkung der Bewegungsfreiheit durch Türverriegelung) – (einstweilen) davon abgehalten wird. Daraufhin eskaliert die Situation und es kommt unter den Ehegatten zu gegenseitigen physischen Übergriffen (vgl. act. 32 f. und 50 f.). In seiner Beschwerdeschrift vom 24. Juni 2024 legt der Beschwerdeführer nun dar, er habe seine Wohnung in T._____ aufgegeben und wohne wieder zusammen mit seiner Ehefrau auf dem Bauernhof in Q._____ (Beschwerde, Ziff. II/5, S. 6, act. 95). Allein aufgrund dessen kann jedoch – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht abgeleitet werden, dass sich die eheliche Beziehung seit dem Vorfall im Mai 2022 erheblich beruhigt hat. Vielmehr gab der Beschwerdeführer im Rahmen der
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polizeilichen Einvernahme vom 19. Mai 2022 zu Protokoll, seine psychische Situation hänge massgeblich von seiner Ehefrau ab. Sie setze ihn immer unter Druck. Ihr Verhalten gegenüber ihm empfinde er als Psychoterror (act. 35). Im Übrigen ergibt sich aus der Beschwerdebeilage 5 (act. 91), welche als Stellungnahme der Ehefrau vom 24. Juni 2024 eingereicht wurde, kein anderes Bild. Auf diese kann schon mangels Unterschrift der Ehefrau nicht abgestellt werden. Unbesehen davon sind angesichts der seit Jahren fortwährenden ehelichen Konfliktsituation erhebliche Zweifel gegeben, dass beim Beschwerdeführer hinreichende Gewähr für einen zukünftig in jeder Hinsicht verantwortungsvollen Waffenumgang besteht. Die aktuelle Wohnsituation – ohne Ausweichmöglichkeiten für den Beschwerdeführer in eine Zweitwohnung – bietet gar Anlass für ein erhöhtes Konfliktpotenzial. 4.2.3 Zusammenfassend sind gegenwärtig genügend Anhaltspunkte zur Annahme eines ausreichenden Masses an Wahrscheinlichkeit einer Sicherheitsgefährdung gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. c WG beziehungsweise für einen entsprechenden Klärungsbedarf vorhanden. Eine mildere, gleich geeignete Massnahme als die vorliegend angeordnete vorläufige Beschlagnahme kommt nicht in Betracht. Letztlich kann nur aufgrund eines unabhängigen forensisch-psychiatrischen Gutachtens die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers, sein Suchtverhalten wie auch das eng damit zusammenhängende Gewaltpotenzial weitergehend geklärt werden. Dasselbe gilt hinsichtlich der am 19. Mai 2022 gegenüber der Polizei geäusserten Suizidgedanken (vgl. act. 31). Zwar mag es sein, dass Suizidgedanken in der Bevölkerung weit verbreitet sind (vgl. Beschwerde, Ziff. II/6, S. 6 f., act. 95). Gleichwohl ist bei Prognosen betreffend die Waffenfähigkeit ein restriktiver Massstab anzulegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.546/2004 vom 4. Februar 2005 E. 3.3.3). Personen, die Waffen besitzen wollen, müssen mit Blick auf die erhöhten Gefahren, die von diesen Gegenständen ausgehen, besonders zuverlässig sein (Urteil des Bundesgericht 2C_235/2021 vom 3. September 2021 E. 5.4.1). Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, inwiefern der beantragte Beizug eines Amtsberichts bei der AHG (vgl. Beschwerde Ziff. II/4, S. 5, act. 96) sowie eine Befragung der Ehefrau (vgl. Beschwerde, Ziff. II/5, S. 6, act. 95) zu rechtserheblichen Erkenntnisgewinnen führen könnten. In Anbetracht der dargelegten Sachlage ist im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung darauf zu verzichten (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3). 4.2.4 Praxisgemäss wird zur Prüfung der genügenden Waffenbesitzfähigkeit regelmässig verlangt, dass sich die zu beurteilende Person einer forensisch-psychiatrischen Begutachtung unterzieht, wenn wie vorliegend, Anlass zur Annahme besteht, dass sie sich selbst oder Dritte mit Waffen gefährden könnte. Unter anderem gestützt auf das Ergebnis eines derartigen Gutachtens entscheidet die zuständige Behörde erst im Anschluss über eine definitive Beschlagnahme beziehungsweise eine Einziehung nach Art. 31 Abs. 3 WG. Dem Beschwerdeführer bleibt weiterhin die Möglichkeit offen, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen und durch ein fachärztliches (psychiatrisches) Gutachten den Nachweis zu erbringen, dass die vorerst angenommenen Hinderungsgründe – primär der bestehende Verdacht einer Selbst- und Fremdgefährdung nach Art. 8 Abs. 2 lit. c WG – nicht (mehr) bestehen. 4.3 Insgesamt liegen derzeit ausreichende waffenrechtliche Anhaltspunkte vor, welche die Anordnung präventiver Massnahmen rechtfertigen. Es lässt sich daher nicht beanstanden, dass die Fachstelle SIWAS dem Beschwerdeführer vorläufig die Waffen(besitz)fähigkeit absprach und die Beschlagnahme für alle polizeilich sichergestellten sowie allfällig noch beim Beschwerdeführer vorhandenen Waffen vorläufig anordnete (Dispositivziffern 1, 2 und 5, act. 83 f.). Dasselbe gilt hinsichtlich der Anordnung, nach welcher es dem Beschwerdeführer bis zur abschliessenden Beurteilung der Waffenbesitzfähigkeit unter Strafandrohung untersagt ist, Waffen zu erwerben oder solche von Dritten zur Aufbewahrung zu übernehmen (Dispositivziffern 5 und 6, act. 83). Ebenso hat die Fachstelle SIWAS
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dem Beschwerdeführer zu Recht zugleich die Gelegenheit gegeben, seine Waffentauglichkeit durch ein fachärztliches, psychiatrisches Gutachten belegen zu lassen, wobei über die Kostenverteilung erst im Rahmen der abschliessenden Beurteilung entschieden wird (Dispositivziffer 3, act. 83 f.). Schliesslich erweist sich auch die für die Aufbewahrung der polizeilich sichergestellten fünfzehn Waffen in Rechnung gestellte Lagerungsgebühr als rechtskonform (Dispositivziffer 4, act. 83; vgl. Art. 32 Abs. 1 lit. b WG in Verbindung mit Art. 55 und Anhang 1 lit. j Ziff. 1 der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition [Waffenverordnung, WV] vom 2. Juli 2008). Von einer nicht pflichtgemässen Ausübung des Ermessens beziehungsweise einer Ermessensüberschreitung der Vorinstanz kann keine Rede sein. Die entsprechenden Rügen des Beschwerdeführers sind vollumfänglich zurückzuweisen und die Beschwerde somit abzuweisen. 5. Entzug der aufschiebenden Wirkung Gemäss § 46 Abs. 2 VRPG prüft die Beschwerdeinstanz oder das ihr vorsitzende Mitglied, ob eine gegenteilige Anordnung zur gemäss § 46 Abs. 1 VRPG geltenden aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde zu treffen ist. Nach der bisherigen Praxis des Regierungsrats zu Beschwerden über die Beschlagnahme von Waffen, Waffenzubehör und Munition wird diesen eine aufschiebende Wirkung nur in Bezug auf die definitiven Anordnungen (wie beispielsweise die endgültige Einziehung und Vernichtung einzelner Waffen) und hinsichtlich der zur Beurteilung einer Einziehung gefällten ergänzenden Vollzugsanordnungen (wie beispielsweise die Einholung eines Strafregisterauszugs beziehungsweise die Durchführung einer fachärztlichen Begutachtung) zuerkannt. Demgegenüber lässt der Regierungsrat beschlagnahmte Waffen für die Dauer des Beschwerdeverfahrens von vornherein nicht wieder aushändigen, weil dies den angestrebten Zweck der Massnahme – den präventiven Schutz von Leib und Leben – vereiteln würde. Insofern ist Beschwerden gegen die Beschlagnahme von Waffen bisher bereits praxisgemäss keine aufschiebende Wirkung zugekommen. Mit der vorliegend angefochtenen vorläufigen Beschlagnahme der polizeilich sichergestellten Waffen wurde zugleich angeordnet, dass – abgesehen vom Verbot, bis zur abschliessenden Klärung der Waffen(besitz)fähigkeit Waffen gemäss Waffengesetz zu erwerben oder solche von Dritten zur Aufbewahrung zu übernehmen – auch alle allfällig noch beim Beschwerdeführer vorhandenen Waffen der Polizei zu übergeben seien (Dispositivziffer 5, act. 83). Die damit unter Strafandrohung bei Nichtbefolgung verfügte vorläufige Beschlagnahme sowie das vorläufig ausgesprochene Verbot zum Waffenbesitz sind grundsätzlich zumindest bis zum rechtskräftigen Entscheid über die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen aufrechtzuerhalten. Die Fachstelle SIWAS hat denn richtigerweise bereits im angefochtenen Entscheid einer allfälligen Beschwerde vorsorglich ausdrücklich die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositivziffer 7, act. 83). Sofern eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid erhoben wird, kommt dieser – zumindest soweit sie sich gegen die angeordnete vorläufige Waffenbeschlagnahme als solche, gegen den Einzug aller sich möglicherweise noch im Besitz des Beschwerdeführers befindlichen Waffen und/oder gegen den vorläufig untersagten Neuerwerb beziehungsweise die vorläufig verbotene Übernahme von Waffen richtet – keine aufschiebende Wirkung zu respektive wird dieser sicherheitshalber bereits heute die aufschiebende Wirkung vorsorglich entzogen. 6. Verfahrens- und Parteikosten Der Beschwerdeführer unterliegt vollumfänglich. Die Kosten des regierungsrätlichen Beschwerdeverfahrens werden bei diesem Verfahrensausgang vollständig dem Beschwerdeführer auferlegt (§ 31 Abs. 2 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer infolge seines Unterliegens keine zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 VRPG).
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Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung vorsorglich entzogen, soweit sie sich gegen die vorläufige Beschlagnahme der sichergestellten Waffen als solche, gegen den vorläufigen Einzug aller allfällig noch im Besitz des Beschwerdeführers befindlichen Waffen sowie gegen den vorläufig untersagten Neuerwerb beziehungsweise die vorläufig verbotene Übernahme von Waffen richtet. 3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'700.– sowie den Kanzleigebühren und den Auslagen von Fr. 171.80, insgesamt Fr. 1'871.80, werden dem Beschwerdeführer A._____ auferlegt. Abzüglich des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'000.– hat dieser somit noch Fr. 871.80 zu bezahlen. 4. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.