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Aargau Regierungsrat 12.02.2020 RRB Nr. 2020-000086

12 febbraio 2020·Deutsch·Argovia·Regierungsrat·PDF·305 parole·~2 min·6

Riassunto

Verfahrensvereinigung - Voraussetzungen für eine Verfahrensvereingung

Testo integrale

Verfahrensvereinigung - Voraussetzungen für eine Verfahrensvereingung Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 12. Februar 2020 i.S. A. GmbH gegen die Entscheide des Departements Bau, Verkehr und Umwelt/Gemeinderats S. (RRB Nr. 2020-000086). Aus den Erwägungen 1. Verfahrensgegenstand und Verfahrensvereinigung Die hier zu beurteilenden Beschwerden gründen auf einer längeren Vorgeschichte, in deren Verlauf verschiedene Fragen geklärt wurden. Vorliegend noch umstritten und Gegenstand der Beschwerde vom 29. Februar 2016 sind einerseits die von der Abteilung für Baubewilligungen BVU/vom Gemeinderat S. mit Entscheid vom 19. November 2015/26. Januar 2016 verfügten Auflagen bezüglich Bauschutt und Waldrodung, anderseits der betreffend die beiden Ausläufe und die Stützmauer angeordnete Rückbau. Für diese Bauten reichte die Beschwerdeführerin am 12. April 2016 ein neues Baugesuch ein, das die Abteilung für Baubewilligungen BVU und der Gemeinderat S. als Wiedererwägungsgesuch qualifizierten und in der Folge am 23. Juli 2018/18. September 2018 einen Nichteintretensentscheid fällten. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 22. Oktober 2018. Materiell identisches Thema beider Beschwerdeverfahren sind der Waldabstand der Laufhöfe und der Stützmauer sowie die diesbezüglichen Beurteilungen und das Vorgehen der Abteilung Wald BVU; die Beschwerde vom 29. Februar 2016 beinhaltet zudem die Fragen des Bauschutts und der Waldrodung, diejenige vom 22. Oktober 2018 den Aspekt des Nichteintretens. (…). Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 kennt keine ausdrückliche Bestimmung über die Vereinigung von Verfahren. Eine solche ist jedoch aus Gründen der Prozessökonomie zulässig, sofern verschiedenen Verfahren im Wesentlichen derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und sich in beiden Verfahren die gleichen Parteien gegenüberstehen (vgl. BGE 128 V 192, Erw. 1). Diese Voraussetzungen sind vorliegend zweifellos erfüllt, so dass denn auch sämtliche Verfahrensbeteiligten mit der vom regierungsrätlichen Rechtsdienst vorgeschlagenen Verfahrensvereinigung (ausdrücklich oder stillschweigend) einverstanden waren. Der Regierungsrat erledigt die beiden Beschwerden vom 29. Februar 2016 und vom 22. Oktober 2018 somit in einem einzigen Entscheid. (…)

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