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Aargau Regierungsrat 20.08.2014 RRB-Nr. 2014-000899

20 agosto 2014·Deutsch·Argovia·Regierungsrat·PDF·180 parole·~1 min·2

Riassunto

Disziplinarverfahren - Anwendbarkeit des MedBG - Die Führung einer umfassenden Krankenakte gehört zu den Pflichten eines Zahnarztes. - Der Zahnarzt muss Patientinnen und Patienten nicht nur über die Diagnose und die Behandlung aufklären, sondern auch über die Behandlungskosten. - Die ausgesprochene Verwarnung als mildeste Disziplinarstrafe ist angesichts der verletzten Berufspflichten angemessen.

Testo integrale

2014 Gesundheitsrecht 491

IV. Gesundheitsrecht

97 Disziplinarverfahren - Anwendbarkeit des MedBG - Die Führung einer umfassenden Krankenakte gehört zu den Pflichten eines Zahnarztes. - Der Zahnarzt muss Patientinnen und Patienten nicht nur über die Diagnose und die Behandlung aufklären, sondern auch über die Behandlungskosten. - Die ausgesprochene Verwarnung als mildeste Disziplinarstrafe ist angesichts der verletzten Berufspflichten angemessen. Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 20. August 2014 i.S. C.M. gegen Departement Gesundheit und Soziales (RRB-Nr. 2014-000899). Aus den Erwägungen 2. 2.1. C.M. macht geltend, dass das Gesetz über die Medizinalberufe nur auf Personen anwendbar sei, die einen universitären Medizinalberuf selbständig ausüben. Er aber sei Geschäftsführer der X. GmbH und als solcher Angestellter der GmbH und nicht selbständig erwerbend. Aufgrund der Verletzung des Bundesrechts sei die Verfügung aufzuheben. 2.2 Das spricht im 6. Kapitel (Berufsausübung und Fortbildung) in der Tat von der "selbständigen Ausübung eines universitären Medizinalberufs". Gemäss Botschaft vom 3. September 2004 werden als Kriterien zur Abgrenzung zwischen der selbständigen und der unselbständiger Erwerbstätigkeit diejenigen herbeigezogen, die im Steuer- und Sozialversicherungsrecht gelten. Gemäss den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien spreche für eine unselbstän-

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