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Aargau Regierungsrat 27.06.2007 AGVE_2007_115

27 giugno 2007·Deutsch·Argovia·Regierungsrat·PDF·1,644 parole·~8 min·3

Riassunto

Erweiterung einer Tankstelle, Einrichtung eines Tankstellenshops. - Beschwer der Beschwerdeführenden (Erw. 2). - Abfallentsorgung (Erw. 5).

Testo integrale

2007 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 437 5.4. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Baubewilligung nicht wegen ungenügenden Grenzabstandes verweigert werden darf. 6. (…) 7. Zusammenfassung und (…) Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid des Gemeinderates R. aufzuheben und die Beschwerdeangelegenheit an diesen zurückzuweisen zur Erteilung der Baubewilligung unter einigen kantonalen Bedingungen, welche die berechtigten Interessen der Nachbarschaft wahren, sowie den üblichen und notwendigen kommunalen Bedingungen und Auflagen. Die Antenne darf erst montiert werden, wenn die erteilte Baubewilligung in Rechtskraft erwachsen ist. 115 Erweiterung einer Tankstelle, Einrichtung eines Tankstellenshops. - Beschwer der Beschwerdeführenden (Erw. 2). - Abfallentsorgung (Erw. 5). Aus dem Entscheid des Regierungsrates vom 27. Juni 2007 i.S. W.B.-A. und Mitbeteiligte gegen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt/Gemeinderates M. Aus den Erwägungen 2. Beschwer der Beschwerdeführenden 2.1. Der Beschwerdegegner beantragt, es sei mangels Beschwer nicht einzutreten auf die Beschwerdeanträge - der Beschwerdeführenden 2-6 und 12 betreffend abendliche Öffnungszeit später als 21.00 Uhr sowie betreffend Verkehrsmassnahmen bei der Einmündung in die Hauptstrasse; - der Beschwerdeführenden 7-11 betreffend Verkehrsmassnahmen bei der Einmündung in die Hauptstrasse. Die Beschwerdeführenden 2-6 und 12 hätten in ihrer Einsprache vom 16. Februar 2006 beantragt, das Baugesuch sei nur mit Auflagen zu bewilligen; bezüglich Öffnungszeiten hätten sie insge-

438 Verwaltungsbehörden 2007 samt eine Beschränkung auf 21.00 Uhr verlangt und keine Verkehrsmassnahmen bei der Einmündung in die Hauptstrasse gefordert. Die Beschwerdeführenden 7-11 hätten in ihrer Einsprache keine Auflage bezüglich der genannten Verkehrsmassnahmen beantragt. Das Nichteintreten auf einen Teil der Beschwerdeanträge müsse Verfahrenskostenfolgen nach sich ziehen, nämlich wenn die Beschwerde teilweise gutgeheissen würde. 2.2 Die Beschwerdelegitimation (§ 38 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG] vom 9. Juli 1968) setzt neben der materiellen Beschwer auch eine solche im formellen, prozessualen Sinne voraus. Formell beschwert ist eine Person, die formell richtig am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt war (passive Seite) und dort ihre Antrag- und Beschwerdemöglichkeiten formell richtig ausgeschöpft hat (aktive Seite), aber mit ihren Anträgen nicht oder zumindest nicht vollständig durchgedrungen ist, d.h. wenn der angefochtene Entscheid ihr etwas versagt, was sie beantragt hat. Das Erfordernis der formellen oder prozessualen Beschwer schliesst aus, dass eine beschwerdeführende Person erstmals vor der Beschwerdeinstanz Anträge stellt, welche den Streitgegenstand unzulässig ändern und eine weitgehende Neubeurteilung des Falles notwendig machen, es sei denn, sie sei zu Unrecht von der Beteiligung ausgeschlossen worden oder erst durch den vorinstanzlichen Entscheid betroffen worden (AGVE 2003 S. 309 ff., 1999 S. 264 f., 1987 S. 232). Die Beteiligten sollen aufgrund der Rechtssicherheit und der Prozessökonomie möglichst früh die Positionen der jeweiligen Gegnerschaft kennen, damit die Bauherrschaft damit auch die Möglichkeit hat, ihr Projekt anzupassen, um ein Beschwerdeverfahren zu vermeiden (vgl. § 4 Abs. 2 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen [Baugesetz, BauG] vom 19. Januar 1993; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 155; Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 VRPG, Zürich 1998, § 38 N 146 ff.). Indessen ist es zulässig, den Beschwerdegegenstand mit der Verwaltungsbeschwerde zu erweitern, d.h. innerhalb oder ohne Änderung des Beschwerdegegenstands ein quali-

2007 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 439 tatives Mehr zu verlangen (Urs Baumgartner, Die Legitimation in der Verwaltungsrechtspflege des Kantons Aargau, Diss., Zürich 1978, S. 121; vgl. zur Frage der Beschwerdeerweiterung: Merker, a.a.O. § 39 N 13 ff.). 2.3. Richtig ist die Feststellung des Beschwerdegegners, dass die Beschwerdeführenden 2-6 und der Beschwerdeführer 12 mit ihrer Sammeleinsprache vom 16. Februar 2006 betreffend Öffnungszeiten nur eine Beschränkung auf 21.00 Uhr und keine Verkehrsmassnahmen bei der Einmündung in die Hauptstrasse verlangt haben. Auch die Beschwerdeführenden 7-11 haben in ihrer Einsprache keine Auflage bezüglich der Verkehrsmassnahmen beantragt. Dies kann ihnen aber für das vorliegende Beschwerdeverfahren, in dem Noven im Rahmen des Streitgegenstands zugelassen werden, nicht zum Nachteil gereichen, da die von den genannten Beschwerdeführenden in diesem Verfahren neu gestellten Anträge in einem sachlichen Zusammenhang zu dem im Einspracheverfahren fixierten Streitgegenstand stehen. Eine Erweiterung des Streitgegenstands innerhalb bzw. ohne dessen Veränderung durch die neu gestellten Anträge ist daher zulässig (Merker, a.a.O., § 39 N 13). Somit ist auf sämtliche Beschwerdeanträge der Beschwerdeführenden 2-12 einzutreten und der diesbezügliche Antrag des Beschwerdegegners erweist sich als unbegründet. 3. (…) 4. (…) 5. Abfallentsorgung 5.1. Die Beschwerdeführenden verlangen vom Beschwerdegegner, dass er einen genügenden Abfalleimer aufstellt und auf eigene Kosten einen Reinigungsdienst zum Einsammeln der Abfälle aufstellt. Sie berufen sich auf Art. 30 bis 32b des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) vom 7. Oktober 1983, insbesondere auf Art. 31b und 31c USG. 5.2. Siedlungsabfälle, Abfälle aus dem öffentlichen Strassenunterhalt und der öffentlichen Abwasserreinigung sowie Abfälle, deren Inhaber nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist, werden von den Kantonen entsorgt. Für Abfälle, die nach besonderen Vorschriften des Bundes vom Inhaber verwertet oder von Dritten zu-

440 Verwaltungsbehörden 2007 rückgenommen werden müssen, richtet sich die Entsorgungspflicht nach Artikel 31c USG (Art. 31b Abs. 1 USG). Die übrigen Abfälle muss der Inhaber entsorgen. Er kann Dritte mit der Entsorgung beauftragen (Art. 31c Abs. 1 USG). Der Inhaber der Abfälle trägt die Kosten der Entsorgung; ausgenommen sind Abfälle, für die der Bundesrat die Kostentragung anders regelt (Art. 32 Abs. 1 USG). Siedlungsabfälle (Abfälle aus Haushalten und andere Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung) sind vom Gemeinwesen (Art. 31b), alle übrigen Abfälle (spezifische Betriebsabfälle aus Industrie, Gewerbe, Dienstleistung und Verwaltung) dagegen gesamthaft von der Privatwirtschaft zu entsorgen (Art. 31c). Abfälle aus dem Tätigkeitsbereich eines Wirtschaftszweigs ist dem "übrigen Abfall" zuzurechnen. Das einzelne Unternehmen ist dafür verantwortlich, diese Abfälle zu entsorgen und die dafür geeigneten und notwendigen Entsorgungsmittel und -wege aufzubauen. Die Entsorgungspflicht trifft im Rahmen von Art. 31c USG die Inhaberin oder den Inhaber (Pierre Tschannen, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Auflage, Zürich, 2004, Art. 31b N 9 ff., Art. 31c N 8 ff.). Als solche gelten grundsätzlich Personen, welche die tatsächliche Herrschaft über eine Sache haben, die nach Art. 7 Abs. 6 USG als Abfall gilt, d.h. über eine Sache ohne Rücksicht auf das Recht oder Unrecht faktisch verfügen können (behalten, verändern, weitergeben oder zerstören) (BGE 119 Ib 492 E. 4b, cc, 118 Ib 407 E. 3c; Ursula Brunner/Pierre Tschannen, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Auflage, Zürich, 2004, Vorbemerkungen zu Art. 30-32e, N 50). Ausnahmsweise ist indessen die faktische Verfügungsmacht nicht ausschlaggebend, nämlich dann, wenn Abfälle entgegen den Vorschriften entsorgt wurden, bleibt diejenige Person, welche die ordnungswidrige Ablagerung von Abfällen zu verantworten hat, ihre Inhaberin. Dieser Zuordnung kann sie sich durch eine widerrechtliche Handlung nicht entziehen. Wenn diese Person aber nicht mehr ermittelt werden kann, liegt es dann am Gemeinwesen, an die Stelle der nicht mehr greifbaren pflichtigen Person zu treten und den polizeiwidrigen Zustand auf dem Wege des unmittelbaren Vollzugs zu beheben (Art. 31b Abs. 1 erster Satz USG; Tschannen, a.a.O., Art. 31b N 14; Ursula Brunner, Kommentar zum Umweltschutzge-

2007 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 441 setz, 2. Auflage, Zürich, 2004, Art. 32 N 12 f.). Die Entsorgungspflicht beinhaltet primär die Pflicht, die Abfälle der Verwertung oder Ablagerung zuzuführen oder zuführen zu lassen, aber auch die nötigen Sammlungen und Transporte vorzunehmen oder vornehmen zu lassen (Tschannen, a.a.O., Art. 31c N 15). 5.3. In der Beschwerde werden diejenigen Abfälle angesprochen, die von den Kundinnen und Kunden des Tankstellenshops sowie von dessen Angestellten in die Vorgärten der Beschwerdeführenden geworfen werden (wie Verpackungsmaterial, Essensreste, Servietten, Zigaretten usw.). Wenig wahrscheinlich ist indessen, dass Angestellte des Shops solche Abfälle in den Vorgärten der Beschwerdeführenden verursachen. So etwas wurde jedenfalls von diesen nicht nachgewiesen. Es handelt sich demnach bei allfälligen in den Vorgärten der Beschwerdeführenden abgelagerten Abfällen – soweit sie von den Kundinnen und Kunden des Shops stammen – nicht um Siedlungsabfälle, sondern um spezifische Betriebsabfälle von einem Dienstleistungsbetrieb, die grundsätzlich nicht vom Kanton, sondern von der Privatwirtschaft zu entsorgen sind (Art. 31c Abs. 1 USG). Der Inhaber solcher von Kundinnen und Kunden auf die Grundstücke der Beschwerdeführenden weggeworfenen Abfälle ist aber nicht der Beschwerdegegner, da vor dem Wegwurf nicht er, sondern Kundinnen oder Kunden die faktische Verfügungsmacht über die Abfälle hatten. Da diese Personen, welche den Abfall ordnungswidrig auf fremden Grundstücken deponieren, in der Regel nicht mehr auffindbar sind, handelt es sich um Abfälle, deren Inhaberin oder Inhaber nicht ermittelt werden kann (Art. 31b Abs. 1 erster Satz USG). Mit Bezug auf diese Abfälle trifft den Beschwerdegegner aber – wie oben dargelegt – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden keine Entsorgungspflicht. Ihrem Antrag, der Beschwerdegegner habe einen Reinigungsdienst zum Einsammeln dieser Abfälle einzurichten, ist somit nicht stattzugeben. Indessen trifft ihn durchaus eine Pflicht, auf seinem eigenen Grundstück und an den Parzellengrenzen der Beschwerdeführenden genügend Abfalleimer aufzustellen und diese periodisch zu leeren. Mit solchen verhältnismässigen und zumutbaren Mitteln kann er als sog. Zweckveranlasser wirksam dazu beitragen, dass die öffentliche Ordnung nicht gestört

442 Verwaltungsbehörden 2007 wird (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, N 2497 ff. mit Verweisungen). Sowohl im Einspracheverfahren als auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdegegner zugesichert, die erforderlichen Abfalleimer aufzustellen und Abfallverschmutzungen in der näheren Umgebung wie bis anhin regelmässig zu beseitigen. Auf diese Zusagen wird er behaftet, weshalb sich diesbezüglich weitere Anordnungen erübrigen. 116 Materialabbau. - Legitimation zur Einreichung eines (Ab)Baugesuchs; Notwendigkeit eines schutzwürdigen eigenen und aktuellen Interesses. - Sachentscheidsvoraussetzung für einen Vorentscheid; es muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestehen, dass die gesuchstellende Person ein Bauvorhaben realisieren kann und wird. - Genügendes aktuelles Interesse verneint bei einem Abbaugesuch, mit welchem ein hängiges Enteignungsverfahren präjudiziert werden sollte. Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 28. Juni 2006 i.S. T. AG und S. AG gegen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt/Gemeinderats S. Aus den Erwägungen 3. a) Obwohl gesetzlich nicht explizit geregelt, wendet die Rechtssprechung die allgemeine Vorschrift über die Beschwerdelegitimation (§ 38 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 [VRPG]) analog auf das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren an. Danach müssen die Behörden auf Antrag einer Partei generell nur dann tätig werden, wenn diese für den Erlass einer bestimmten Verfügung ein schutzwürdiges eigenes und aktuelles Interesse geltend machen kann. Sinnlose Verfahren müssen und dürfen nicht durchgeführt werden. Dagegen spricht namentlich der Grundsatz der Verfahrensökonomie; Leerläufe vertragen sich nicht

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