2003 Waffenrecht 545 VI. Waffenrecht
129 Beschlagnahmung von Waffen. - Grundsätze für die Waffenbeschlagnahmung und Wiederaushändigung der Waffen; Prüfung einer Selbst- oder Drittgefährdung. Entscheid des Regierungsrates vom 3. September 2003 in Sachen H.M. gegen Polizeikommando. Aus den Erwägungen 2. (...) Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) vom 20. Juni 1997 sieht vor, dass die zuständige Behörde Waffen aus dem Besitz von jenen Personen beschlagnahmt, die diese entweder ohne Berechtigung tragen (lit. a) oder bei denen ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG vorliegt (lit. b). Hinsichtlich der zweitgenannten Gruppe bedeutet dies, dass abgesehen von den in Art. 8 Abs. 2 lit. a und b WG enthaltenen Tatbeständen (un- bzw. entmündigte Personen), auch jene Personen nicht länger eine Waffe besitzen dürfen, die entweder zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden, oder die wegen einer Handlung, welche eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen sind, solange der betreffende Eintrag nicht gelöscht ist (Art. 8 Abs. 2 lit. c und d WG). (...) 3. a) Prüfungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet nur die durch das Polizeikommando mit Verfügung vom 27. Januar 2003 angeordnete Waffenbeschlagnahmung sowie die verlangte Einreichung eines formellen Nachweises, dass einer Wie-
546 Verwaltungsbehörden 2003 deraushändigung der Waffen keine Hinderungsgründe entgegenstehen. Demgegenüber ist über die Frage der Wiederaushändigung der Waffen als solche (und damit über das Weiterbestehen diesbezüglicher Hinderungsgründe) vorliegend nicht zu befinden, da hierüber das erstinstanzlich zuständige Polizeikommando formell noch gar nicht entschieden hat. Sofern die Beschwerde die eigentliche Wiederaushändigung der Waffen beantragt, ist demzufolge auf diese nicht einzutreten. (...) b) Im Rahmen der Prüfung einer Selbst- oder Fremdgefährdung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG hat sich die zuständige Behörde darüber zu vergewissern, ob zumindest die ernsthafte Möglichkeit ("Anlass zur Annahme") besteht, die fragliche Person könnte mit der in ihrem Besitz befindlichen Waffe sich oder Dritte gefährden. Dabei sind für die Beschlagnahmung an die von dieser Person ausgehenden Gefahren für sich selber oder für Dritte allerdings keine allzu hohen Anforderungen zu stellen, weil der Beschlagnahmung ja gerade präventiver Charakter zukommen soll. Immerhin muss ein ausreichendes Mass an Wahrscheinlichkeit bestehen, dass ohne Beschlagnahmung die Sicherheit von Personen oder die öffentliche Ordnung gefährdet wären. Abgesehen von den unproblematischen Fällen (das Gesetz stellt für Trägerinnen und Träger verbotener Waffen sowie für Waffen im Besitz von Un- und Entmündigten eine unumstossbare Vermutung auf) wird man demzufolge eine Selbst- oder Fremdgefährdung bzw. Anhaltspunkte dafür etwa bei Betrunkenen, Geisteskranken sowie suizidgeneigten Personen regelmässig bejahen müssen. Gleiches muss auch für diejenigen Personen gelten, welche einen Dritten mit einer Waffe bedrohen, einen Waffeneinsatz in Aussicht stellen, oder mit einer Schusswaffe unkontrolliert in die Luft schiessen. Waffen dürfen sodann auch bei einer einmaligen Entgleisung beschlagnahmt werden, weil den Polizeibehörden im ersten Moment eine nähere Abklärung, ob die Gefahr für einen Waffenmissbrauch fortbesteht, gerade nicht zugemutet werden kann (vgl. Philippe Weissenberger, Die Strafbestimmungen des Waffengesetzes, in: AJP 2/2000 S. 163). c) Nach der Aktenlage ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau am 13. Oktober 2002 dazu gedrängt hat, ihre beim Be-
2003 Waffenrecht 547 zirksgericht B. am 9. Oktober 2002 eingereichte Eheschutzklage wieder zurückzuziehen und ihrem Rechtsanwalt das betreffende Mandat zu entziehen. Gemäss Angaben seiner Ehefrau soll er ihr dabei zur Verdeutlichung seiner Forderung eine "Pump-Action"- Schrotpatrone mit der Bemerkung in die Hand gedrückt haben, diese Munition sei tödlich. Aufgrund der damit ausgesprochenen Drohungen gegen ihren Rechtsanwalt, bzw. allenfalls dessen Familie, habe sie dann in direkter Folge ihre Eheschutzklage zurückgezogen (vgl. Polizeirapport). Bei dieser Ausgangslage kommt der Regierungsrat in Übereinstimmung mit dem Polizeikommando zum Schluss, dass dieses zu Recht die im Eigentum des Beschwerdeführers befindlichen Waffen beschlagnahmte, um so einen allfälligen Waffenmissbrauch bzw. eine Selbst- oder Fremdgefährdung zu verhindern. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist nämlich unzweifelhaft als das "in Aussicht stellen eines Waffeneinsatzes" einzustufen. Dabei lässt sich den Akten auch nichts entnehmen, das von vornherein darauf schliessen liesse, der Beschwerdeführer habe in der von ihm selber als "extreme Stresssituation" bezeichneten Zeit gar nie die Absicht gezeigt bzw. gehabt, tatsächlich (Waffen-)Gewalt anzuwenden. Entsprechend erachtete das Bezirksamt B. vorliegend den Straftatbestand der Nötigung als erfüllt und verurteilte den Beschwerdeführer mit dem inzwischen rechtskräftigen Strafbefehl vom 30. Januar 2003 zu einer Busse von Fr. 800.--. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist unter diesen Umständen sicherlich nicht von einer blossen Bagatelle auszugehen. An der dargelegten Einschätzung vermag zudem auch nichts zu ändern, dass dem Beschwerdeführer - nach eigenem Bekunden - stets ein guter Leumund zugekommen ist und ihm auch keine Verstösse gegen das Waffenrecht vorzuwerfen sind. Mit Blick auf den Sicherheitsaspekt der angeordneten Beschlagnahmung erweist es sich sodann auch als grundsätzlich unmassgeblich, dass sich der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit wieder mit seiner Ehefrau versöhnt haben soll und infolge der Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft seine Einsprache gegen den Strafbefehl vom 30. Januar 2003 zurückgezogen hat. Somit ist für das vorliegende Verfahren auch der
548 Verwaltungsbehörden 2003 vom Beschwerdeführer beantragte Beizug der Eheschutzakten nicht erforderlich. Wie nachfolgend noch darzulegen ist, muss die Bedeutung dieser veränderten Situation, und damit die Frage des Fortbestehens einer Selbst- oder Drittgefährdung, nämlich erst im Rahmen des nachfolgenden Verfahrens betreffend Wiederaushändigung der zu Recht beschlagnahmten Waffen geklärt werden. 4. Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, überzeugend darzulegen, weshalb die Beschlagnahmung seiner Waffen zu Unrecht erfolgt sei. Das Polizeikommando hat die Waffenbeschlagnahmung demgemäss im Sinne einer durch den Bundesgesetzgeber grundsätzlich angestrebten, einheitlich strengen Praxis beim Vollzug des Waffenrechts zu Recht verfügt. Ebenso hat das Polizeikommando für die Wiederaushändigung der Waffen richtigerweise den Nachweis nicht bestehender Hinderungsgründe gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. c und d WG angeordnet. Durch die verlangte Beibringung von zumindest formellen Nachweisen (u.a. durch einen aktuellen Strafregisterauszug) wird nämlich im Hinblick auf eine allfällige Wiederaushändigung der Waffen gerade erst die Möglichkeit geschaffen, das Fortbestehen von diesbezüglichen Hinderungsgründen fundiert zu prüfen.
(...)
2003 Personalrecht 549 VII. Personalrecht
130 Lohngleichheit; Diskriminierungsverbot. - Eine lohnmässige Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts ist glaubhaft gemacht; deshalb hat der Arbeitgeber zu beweisen, dass die Entlöhnung diskriminierungsfrei erfolgte (Erw. 1). - Zulässige Gründe für unterschiedliche Entlöhnung (Erw. 2). - Im konkreten Fall lassen sich die Lohndifferenzen aufgrund des unterschiedlichen Lebensalters und der unterschiedlichen Berufserfahrung sowie aufgrund der unterschiedlichen Ausbildung objektiv begründen, weshalb eine Lohndiskriminierung zu verneinen ist (Erw. 3 - 5). - Verletzung der Begründungspflicht (Erw. 6). Entscheid des Regierungsrates vom 22. Januar 2003 in Sachen R.F. gegen Departement des Innern Aus den Erwägungen 1. a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie im Vergleich zu ihren männlichen Kollegen, welche eine gleiche Funktion innerhalb ihrer Organisationseinheit innehatten, besoldungsmässig zu Unrecht ungleich behandelt worden sei. Die Lohndifferenz sei weder durch den Altersunterschied noch die unterschiedliche Berufserfahrung oder die unterschiedliche Aus- und Weiterbildung begründbar. Den für die Stelle nützlichen Weiterbildungskursen der Beschwerdeführerin sei keine Rechnung getragen worden. Die Anstellungsbehörde habe die Beschwerdeführerin zudem per 1. April 2000 in der Lohnstufe zurückgestuft, während dies für gewisse Kollegen nicht geschehen sei. Die Einkommensdifferenz lasse auf eine geschlechtsspezifische Ungleichbehandlung schliessen.