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Aargau Regierungsrat 23.05.2001 AGVE_2001_131

23 maggio 2001·Deutsch·Argovia·Regierungsrat·PDF·4,667 parole·~23 min·6

Riassunto

Besuchsrecht des Rechtsanwalts. - Die angeordneten Massnahmen zur Eingangskontrolle in die Strafanstalt stellen verfügungsfähige Anweisungen dar, welche eines entsprechenden Rechtsschutzes bedürfen (Erw. 1 a und b). - Eine direkte Anfechtungsmöglichkeit der Eingangskontrollen besteht mangels Intensität des Rechtsschutzinteresses allerdings nicht; es muss vorerst um den Erlass einer Verfügung bei der hiefür kompetenten Stelle ersucht werden (Erw. 1 c). - Zulässigkeit einer Feststellungsverfügung im vorliegenden Fall (Erw. 2 b). - Das Begehren des Beschwerdeführers vor Regierungsrat, es sei festzustellen, dass die Anweisung der Strafanstalt, den Hosengurt und die Schuhe auszuziehen, rechtswidrig gewesen sei, stellt keine unzulässige Beschwerdeänderung dar (Erw. 2 c). - Die angeordneten Kontrollmassnahmen erweisen sich unterden damals gegebenen Umständen als rechtmässig (Erw. 3).

Testo integrale

2001 Strafvollzug 611 VIII. Strafvollzug

131 Besuchsrecht des Rechtsanwalts. - Die angeordneten Massnahmen zur Eingangskontrolle in die Strafanstalt stellen verfügungsfähige Anweisungen dar, welche eines entsprechenden Rechtsschutzes bedürfen (Erw. 1 a und b). - Eine direkte Anfechtungsmöglichkeit der Eingangskontrollen besteht mangels Intensität des Rechtsschutzinteresses allerdings nicht; es muss vorerst um den Erlass einer Verfügung bei der hiefür kompetenten Stelle ersucht werden (Erw. 1 c). - Zulässigkeit einer Feststellungsverfügung im vorliegenden Fall (Erw. 2 b). - Das Begehren des Beschwerdeführers vor Regierungsrat, es sei festzustellen, dass die Anweisung der Strafanstalt, den Hosengurt und die Schuhe auszuziehen, rechtswidrig gewesen sei, stellt keine unzulässige Beschwerdeänderung dar (Erw. 2 c). - Die angeordneten Kontrollmassnahmen erweisen sich unter den damals gegebenen Umständen als rechtmässig (Erw. 3). Entscheid des Regierungsrates vom 23. Mai 2001 in Sachen S.S. gegen Departement des Innern. Sachverhalt S.S. besuchte am (...) einen Klienten in der Kantonalen Strafanstalt. Dabei veranlasste der Vollzugsangestellte und Portier folgende Kontrollen: Passieren des Metalldetektors bzw. Magnetbogens, Durchleuchten der Aktentasche, Ausziehen und Durchleuchten der Jacke, Ausziehen des Hosengurtes sowie Ausziehen und Durchleuchten der Schuhe. Mit Schreiben vom 13. Juli 2000 erhob S.S.

612 Verwaltungsbehörden 2001 Beschwerde beim Departement des Innern des Kantons Aargau und stellte die Begehren, die Strafanstalt sei anzuweisen, Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen bei Besuchen von ihren Klienten überhaupt nicht zu kontrollieren; eventuell seien Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte höchstens durch den Metalldetektor gehen zu lassen. Die Abteilung Strafrecht des Departementes des Innern nahm diese Eingabe lediglich als Aufsichtsbeschwerde entgegen und beantwortete sie am 22. September 2000 in abweisendem Sinne. Dagegen erhob S.S. (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 28. September 2000 Beschwerde beim Regierungsrat und stellte die folgenden Rechtsbegehren: Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Strafanstalt sei anzuweisen, künftig bei Anwaltsbesuchen auf die Anordnung - ausser bei konkretem Verdacht auf eine strafbare Handlung - den Hosengurt und die Schuhe auszuziehen, zu verzichten. Es sei ferner festzustellen, dass der Realakt der Strafanstalt vom (...) den Hosengurt und die Schuhe auszuziehen, rechtswidrig war. Aus den Erwägungen 1. a) Die zu beurteilende Beschwerde vom 28. September 2000 richtet sich gegen das Antwortschreiben der Vorinstanz vom 22. September 2000. Diese führt darin aus, die Besuchspraxis einer Vollzugsanstalt als solche habe keinen Verfügungscharakter und könne daher nicht mit einer verwaltungsrechtlichen Beschwerde angefochten werden. Auch ergäbe sich aus der Beschwerdebegründung nicht, inwieweit vorliegend besonders achtbare Rechtsschutzinteressen verletzt sein sollten. Damit seien die Voraussetzungen für ein Eintreten auf die verwaltungsrechtliche Beschwerde nicht gegeben. Gemäss § 59a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 9. Juli 1968 könne hingegen jede Person jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen Behörden und Beamte bzw. Beamtinnen von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen. In der Folge behandelte die Vorinstanz die förmliche Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Juli 2000 als Aufsichtsbeschwerde; sie kam sodann

2001 Strafvollzug 613 zum Schluss, dass keine Gründe für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten gegenüber der Strafanstalt (...) ersichtlich seien; ein formeller Nichteintretensentscheid erging allerdings nicht. Der Beschwerdeführer moniert im Wesentlichen, die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Besuchspraxis einer Vollzugsanstalt keinen Verfügungscharakter habe und daher nicht mit Verwaltungsbeschwerde angefochten werden könne, erweise sich als falsch. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis bestehe die Möglichkeit, eine Feststellungsverfügung über die Grundrechtskonformität eines umstrittenen Realaktes zu verlangen. Art. 25 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG) sähe auf Bundesebene einen entsprechenden Anspruch ausdrücklich vor. Es gäbe keinen Anlass, im Kanton Aargau davon abzuweichen. Im Übrigen sei in der Lehre anerkannt, dass Akte, die grundsätzlich geeignet seien, in die Rechtsstellung der einzelnen Personen einzugreifen, in Verfügungsform ergingen, unabhängig davon, ob sie als Tathandlung oder als normativer Akt in Erscheinung träten. Zudem anerkenne die Vorinstanz selbst, dass das Recht zum freien Verkehr des Rechtsanwaltes oder der Rechtsanwältin mit der Klientschaft eine Bundesvorschrift gemäss Art. 46 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB) sei. Die Nichteinhaltung dieser Bundesnorm sei "mit Nichtigkeitsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht anfechtbar". Somit gehe es nicht an, dass die Vorinstanz meine, sie könne diese Frage, welcher Grundrechtscharakter zukomme, lediglich auf dem Wege der Aufsichtsbeschwerde behandeln und abweisen. Zu klären ist somit zunächst, ob die Vorinstanz zu Recht lediglich unter aufsichtsrechtlichen Gesichtspunkten auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Juli 2000 eingegangen ist bzw. - damit eng verbunden - welche (Rechts-)Natur den angeordneten Eingangskontrollen zukommt. b) aa) Mit Verwaltungsbeschwerde anfechtbar sind grundsätzlich Verfügungen und Entscheide (§ 38 Abs. 1 VRPG). Das Vorliegen eines solchen Anfechtungsobjekts bildet Voraussetzung dafür, dass auf eine Verwaltungsbeschwerde eingetreten und diese materiell behandelt werden darf (vgl. Michael Merker, Kommentar zu den

614 Verwaltungsbehörden 2001 §§ 38-72 VRPG, Zürich 1998, Vorbem. zu § 38 N 1 ff. und N 20 zu § 38). Verfügungen und Entscheide sind verbindliche Anordnungen einer Verwaltungsbehörde in Einzelfällen, die Rechte oder Pflichten begründen oder deren Bestand, Nichtbestand oder Umfang feststellen; es wird durch sie ein konkretes und individuelles Rechtsverhältnis in verbindlicher, in der Regel erzwingbarer Weise rechtsgestaltend oder feststellend geregelt; unter "Entscheid" wird dabei das im Rechtsmittelverfahren ergangene Erkenntnis über eine angefochtene Verfügung verstanden (vgl. Merker, a.a.O., N 4 und N 20 zu § 38). Abzugrenzen sind Verfügungen insbesondere von den Realakten: Realakte sind auf einen tatsächlichen Erfolg ausgerichtetes staatliches Handeln; sie begründen in der Regel keine Rechte und Pflichten der Privaten und dienen unmittelbar der Erfüllung von Verwaltungsaufgaben. Beispiele hiefür bilden etwa die Wasserversorgung, die Kehrichtabfuhr oder der Stassenunterhalt (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. A., Zürich 1998, N 704). Nebst Verfügungen und Realakten bedient sich die Verwaltung noch weiterer Handlungsformen (vgl. etwa Häfelin/Müller, a.a.O., N 694 ff.). Vorliegend ist insbesondere auf die sog. verfahrensfreien Regelungsakte zu verweisen: Darunter werden Tatbestände verstanden, bei welchen Rechtswirkungen losgelöst von einem Verfügungsverfahren eintreten, d.h. wo Akte Rechtsfolgen setzen, ohne die betroffene Person mit den Mitteln des Verfügungsverfahrens vorgängig der Tatbestandsverwirklichung am Regelungsakt beteiligen zu lassen und ihr einen entsprechenden Rechtsschutz zu geben (vgl. Lukas S. Brühwiler-Frésey, Verfügung, Vertrag, Realakt und andere verwaltungsrechtliche Handlungssysteme, Bern 1984, N 440, 442). Verfahrensfreie Regelungsakte setzen an der Nahtstelle zwischen normativer und faktischer Wirklichkeit Rechtsfolgen fest, ohne präventiven Rechtsschutz zu gewähren. Als Beispiele lassen sich etwa Verkehrsanordnungen von Polizeibeamten oder Polizeibeamtinnen, sofort mit Erlass wirkenden Demonstrationsverbote, Anordnungen im Rahmen der Sitzungspolizei einer Behörde oder Massnahmen einer

2001 Strafvollzug 615 Lehrperson gegenüber einer Schülerin oder einem Schüler aufführen (vgl. Brühwiler-Frésey, a.a.O., N 452, 446). bb) Auch wenn sich die Eingangskontrolle vorliegend zwar primär und überwiegend in ein einer tatsächlichen Aktion manifestiert, erweist sich diese letztlich doch als reale Komponente eines dieser Handlung zugrundeliegenden Regelungsaktes gegenüber dem Beschwerdeführer, die angeordneten Kontrollmassnahmen zu dulden bzw. sich etwa mittels Ausziehen des Hosengurtes oder der Schuhe aktiv daran zu beteiligen (vgl. Roland Plattner-Steinmann, Tatsächliches Verwaltungshandeln, Zürich 1990, S. 114 f.). Zielt eine Tätigkeit aber auf die Regelung eines Verwaltungsrechtsverhältnisses, ist diese den Verwaltungsrechtshandlungen zuzuordnen (vgl. Plattner- Steinmann, a.a.O., S. 124). Damit ist hier entgegen den Ausführungen der Vorinstanz bereits von einer (verfahrensfreien) Verwaltungsrechtshandlung - und nicht von einer Verwaltungstathandlung oder einem Realakt - auszugehen. Mit den erwähnten Kontrollmassnahmen liegen demnach verfügungsfähige Anordnungen vor; sie könnten an sich Gegenstand einer beschwerdefähigen Verfügung sein, die Beginn, Ende und Umfang der Leistungs- bzw. Duldungspflicht festlegen würde (vgl. Plattner-Steinmann, a.a.O., S. 122). Dabei kann es nicht massgebend darauf ankommen, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 13. Juli 2000 eingangs davon spricht, die Besuchspraxis der Strafanstalt (...) als solche anzufechten, ergibt sich doch aus der Begründung hierzu deutlich, dass er sich im Wesentlichen gegen die ihm gegenüber in seiner Stellung als Rechtsanwalt konkret angeordneten Massnahmen innerhalb dieser Praxis zur Wehr setzen wollte, um etwa bei zukünftigen Besuchen in der Strafanstalt (...) vor entsprechenden Kontrollen bewahrt zu sein. Diese konkret angeordneten Massnahmen sind aber als Verwaltungsrechtshandlungen zu beurteilen, welche eines entsprechenden Rechtsschutzes bedürfen. cc) Zu prüfen bleibt nun aber weiter, ob sich der Beschwerdeführer - wie erfolgt - direkt gegen die angeordneten Kontrollakte auf dem Rechtsmittelweg zur Wehr setzen konnte oder ob er vorgängig den Erlass einer Feststellungsverfügung über deren Rechtmässigkeit hätte verlangen müssen.

616 Verwaltungsbehörden 2001 c) aa) Auch das aargauische Verwaltungsverfahrensrecht setzt wie vorerwähnt für ein Beschwerdeverfahren grundsätzlich das Vorliegen einer Verfügung als Anfechtungsobjekt voraus. Sind nicht alle Begriffsmerkmale einer Verfügung erfüllt oder ergehen behördliche Akte, die sich auf individuelle Rechtsverhältnisse auswirken, nicht in Verfügungsform, ergeben sich Abgrenzungsprobleme; dabei weisen gewisse Autoren darauf hin, dass in Grenz- und Zweifelsfällen massgeblich auf das Rechtsschutzinteresse als Hauptkriterium für die Abgrenzung der anfechtbaren Hoheitsakte vom übrigen staatlichen Handeln abgestellt werden sollte, um den individuellen Rechtsschutz gegenüber der Verwaltung tatsächlich zu gewährleisten. Daraus ist aber nicht zu schliessen, dass immer dann ein anfechtbarer Hoheitsakt gegeben ist, wenn an der Anfechtbarkeit ein Rechtsschutzinteresse besteht; massgeblich ist immer auf die gesetzliche Begriffsbestimmung abzustellen. Das Rechtsschutzinteresse ersetzt somit nicht die Begriffsmerkmale einer Verfügung, sondern ist lediglich ein im Interpretationsfall beizuziehendes Grundmotiv derselben, wobei aber immerhin ein erhöhtes und besonders achtbares Rechtsschutzinteresse nachzuweisen ist (vgl. dazu Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 4-31, N 19; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. A., Bern 1983, S. 130; Thomas Merkli/Arthur Aeschlimannn/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N 2, 27 und 29 zu Art. 49; Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl. Bern 1994, S. 116; vgl. auch Merker, a.a.O., N 80 zu § 38). bb) Selbst wenn vorliegend noch davon ausgegangen würde, dass bezüglich der Qualifikation der Eingangskontrollen als Verfügung ein Grenz- bzw. Interpretationsfall vorläge (vgl. hierzu aber lit. b hievor: Qualifikation als sog. verfahrensfreier Regelungsakt), müsste die Möglichkeit einer direkten Anfechtung mangels Intensität des Rechtsschutzinteresses abgewiesen werden: In die geschlossene Strafanstalt (...) werden im Wesentlichen Zuchthaus- und Gefängnisinsassen, welche in den letzten fünf Jahren bereits eine Zuchthausoder Gefängnisstrafe von über sechs Monaten verbüssten bzw. erst-

2001 Strafvollzug 617 mals Bestrafte, die gemein- oder fluchtgefährlich sind, sowie Verwahrte eingewiesen (vgl. Art. 2 Ziff. 2 und 3 des Konkordats über den Vollzug von Strafen und Massnahmen nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch und dem Recht der Kantone der Nordwestund Innerschweiz [Strafvollzugskonkordat] vom 4. März 1959). Hier stellen die Kontrollen der Besuchspersonen mittels Magnetbogen (und bei Reaktion desselben auch weitergehende Kontrollen wie etwa das Ausziehen der Schuhe oder des Hosengurtes) taugliche und geeignete Mittel dar, um die innere Sicherheit und Ordnung innerhalb der Anstalt zu gewährleisten. Liegt dabei überhaupt ein grundrechtsrelevanter Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Besuchenden vor, erweist sich dieser aus objektiver Sicht als eher geringfügig. Zusätzlich liegt es im Wesentlichen in der Hand der Besuchenden, weitergehende Kontrollen (wie z.B. Ausziehen des Hosengurtes) zu vermeiden, indem etwa bei der Wahl der Kleider und der mitgebrachten Gegenstände darauf geachtet wird, dass der Magnetbogen möglichst ohne Reaktion passiert werden kann. Aber auch allfällige Eingriffe in die Berufsausübung des Beschwerdeführers bzw. in die Verteidigungsrechte seines Klienten (vgl. ebenfalls Erw. 3 hiernach) erweisen sich mit den hier zu erduldenden Eingangskontrollen in ihrer Intensität und Dauer jedenfalls als solche bloss untergeordneter Art. Damit aber erscheint eine direkte Anfechtungsmöglichkeit nicht als unabdingbar; dem Beschwerdeführer musste es daher zumutbar sein, vorerst um den Erlass einer (Feststellungs-)Verfügung bei der hiefür kompetenten Stelle zu ersuchen (vgl. hiezu Erw. 3 hiernach; vgl. auch Brühwiler-Frésey, a.a.O., N 450). cc) Die Vorinstanz hält in ihrem Entscheid vom 22. September 2000 (S. 2) demnach zutreffend fest, dass die Voraussetzungen für ein Eintreten auf die verwaltungsrechtliche Beschwerde nicht gegeben waren; zwar hat sie keinen förmlichen Nichteintretensentscheid gefällt, sondern lediglich in Form eines Antwortschreibens in aufsichtsrechtlicher Hinsicht Stellung genommen. Dies darf dem Beschwerdeführer indes nicht zum Nachteil gereichen und ändert somit nichts an der Anfechtbarkeit des Nichteintretensentscheids mittels Verwaltungsbeschwerde; auf Grund des Gesagten ist sie aber abzuweisen (zur Anfechtbarkeit vgl. Attilio R. Gadola, Das verwaltungs-

618 Verwaltungsbehörden 2001 interne Beschwerdeverfahren, Zürich 1991, S. 293; Gygi, a.a.O., S. 131; Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., N 5 zu § 19; vgl. auch Merker, a.a.O., FN 29 in N 9 zu § 38). 2. a) Der Beschwerdeführer verlangt vor dem Regierungsrat, es sei festzustellen, dass die Anweisung der Strafanstalt (...), den Hosengurt und die Schuhe auszuziehen, rechtswidrig gewesen sei. b) aa) Die Zulässigkeit der Feststellungsverfügung ist auch im Kanton Aargau in Lehre und Rechtsprechung unbestritten und bei Anwendung von Bundesrecht auch im kantonalen Verfahren vorgeschrieben (vgl. Merker, a.a.O., N 26 zu § 38; BGE 120 Ib 355, 117 Ib 447 f., 114 V 203). Eine Feststellungsverfügung ist dann zu erlassen, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin ein aktuelles, schützenswertes - rechtliches, tatsächliches, wirtschaftliches oder ideelles - Interesse an der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines konkreten öffentlichrechtlichen Rechtsverhältnisses nachweisen kann und keine öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der beschwerdeführenden Person durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Bei fehlendem aktuellen Interesse kann eine Rechtmässigkeitsprüfung angezeigt sein, wenn Wiederholungsgefahr besteht. Besteht die Möglichkeit, alternativ den Erlass einer Gestaltungsverfügung durchzusetzen, muss der Feststellungsanspruch verneint werden (zum Ganzen vgl. Merker, a.a.O., N 27 ff. und N 129 zu § 38). bb) Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, das Ausziehen des Hosengurtes sowie das Ausziehen der Schuhe und Durchleuchten derselben stelle eine Persönlichkeitsverletzung und eine Herabminderung der Würde des Anwaltsberufes dar, und zwar insbesondere dann, wenn kein konkreter Verdacht auf eine strafbare Handlung bestünde; ausserdem rügt er eine Verletzung von Art. 46 Abs. 3 StGB. An der Feststellung der Grundrechtskonformität der angeordneten Kontrollen bzw. an deren Übereinstimmung mit dem Bundesrecht hat der Beschwerdeführer zweifellos ein schutzwürdiges Interesse, wirkt sich die Klärung dieser Fragen doch allenfalls auf weitere Anwaltsbesuche desselben in der Strafanstalt (...) aus. Ge-

2001 Strafvollzug 619 genstand des Feststellungsbegehrens ist die Pflicht des Beschwerdeführers, die Kontrollen zu dulden bzw. im erforderlichen Mass daran mitzuwirken, somit ein Rechtsverhältnis. Entgegenstehende öffentliche oder private Interessen sind keine ersichtlich. Auf das Erfordernis eines aktuellen Interesses kann vorliegend verzichtet werden, könnte diese Frage aufgrund des fehlenden präventiven Rechtsschutzes doch kaum je überprüft werden (vgl. Erw. 1b hievor; vgl. auch BGE 121 I 87 ff., 107 IV 25 ff.). Die Möglichkeit, eine Gestaltungsverfügung durchzusetzen, besteht nicht. Der Regierungsrat kommt somit zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer ein grundsätzlicher Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung zusteht. c) aa) Die Vorinstanz wirft ein, infolge Beschwerdeänderung dürfe auf dieses neue Rechtsbegehren des Beschwerdeführers nicht eingetreten werden. bb) Beschwerdeänderung ist die Änderung des Streitgegenstandes im Rechtsmittelverfahren. Beschwerdeänderungen sind grundsätzlich unzulässig; sie zeichnen sich dadurch aus, dass entweder gestützt auf den gleichen Sachverhalt etwas qualitativ anderes verlangt wird oder dass zwar an den formulierten Begehren festgehalten wird, die behaupteten Rechtsfolgen aber auf einen anderen, ausserhalb des Streitgegenstandes liegenden Sachverhalt abgestützt werden. Demgegenüber sind quantitative Erweiterungen des Beschwerdebegehrens innerhalb bzw. ohne Veränderung des Streitgegenstandes im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren innerhalb der Beschwerdefrist grundsätzlich zuzulassen; der massgebliche Sachverhalt, auf den sich die Argumentation der beschwerdeführenden Person ohne Beschwerdeänderung abstützen kann, ist der zu Beginn des Beschwerdeverfahrens eingebrachte Sachverhalt, aus dem die in den Beschwerdeanträgen behaupteten Rechtsfolgen abgeleitet werden, sowie der Sachverhalt, der mit dem Streitgegenstand in einem engen Sachzusammenhang steht. Insoweit können die Anträge quantitativ variieren, ohne dass damit zugleich eine Beschwerdeänderung verbunden ist. Insbesondere prozessökonomische Gründe verbieten zudem eine übertriebene Formalisierung des Beschwerdeverfahrens, zumal die Verwaltungsbehörden auch nicht an die Beschwerdean-

620 Verwaltungsbehörden 2001 träge der Parteien gebunden sind (§ 43 Abs. 1 VRPG; zum Ganzen vgl. Merker, a.a.O., N 12 ff. zu § 39). cc) Unzweifelhaft stützt sich das jetzige Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers auf den von ihm schon zu Beginn des Verfahrens vor der Vorinstanz eingebrachten Sachverhalt, der damit dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegt. Zwar trifft es tatsächlich zu, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren kein Feststellungsbegehren bezüglich der Rechtskonformität der angeordneten Kontrollen gestellt hat; vielmehr stellte er den Antrag, die Strafanstalt (...) sei anzuweisen, Rechtsanwälte oder Rechtsanwältinnen bei Besuch von Klienten überhaupt nicht zu kontrollieren, eventualiter höchstens den Magnetbogen passieren zu lassen. Damit brachte er aber jedenfalls als behauptete Rechtsfolge bereits zum Ausdruck, die durchgeführten Kontrollen erwiesen sich als nicht rechtskonform. Das hier zu beurteilende Feststellungsbegehren kann daher als vom Streitgegenstand abgedeckte lediglich quantitative und damit zulässige Erweiterung der Beschwerde betrachtet werden, zumal es aus prozessökonomischen Gründen abwegig wäre, die Angelegenheit an die vorbefasste Vorinstanz zum Erlass einer Feststellungsverfügung zurückzuweisen. Zusammenfassend erweist sich somit das vom Beschwerdeführer gestellte Feststellungsbegehren als zulässig. 3. a) aa) Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung von Art. 46 Ziff. 3 StGB. Er ist der Ansicht, diese Bestimmung garantiere den ungehinderten Zugang zur Klientschaft und gehe damit den quantitativen Beschränkungen der Anstaltsordnung vor. bb) Art. 46 Ziff. 3 StGB bestimmt, dass dem Rechtsanwalt oder der Rechtsanwältin in einem gerichtlichen oder administrativen Verfahren innerhalb der allgemeinen Anstaltsordnung das Recht zum freien Verkehr mit der eingewiesenen Person zusteht, soweit nicht eidgenössische oder kantonale Verfahrensgesetze entgegenstehen. Weiter bestimmt Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (1) zum Schweizerischen Strafgesetzbuch (VStGB 1) vom 13. November 1973 vorbehältlich für die Schweiz verbindlicher völkerrechtlicher Regelungen, dass die Anstaltsleitung innerhalb der allgemeinen Anstaltsordnung Rechtsanwälten oder Rechtsanwältinnen den freien Verkehr mit der eingewiesenen Person gestatten kann. Gemäss bundesgerichtlicher

2001 Strafvollzug 621 Rechtsprechung bedeutet dieses Recht zum freien Verkehr nun einerseits, dass sonst geltende, quantitative Beschränkungen (etwa hinsichtlich Anzahl und Dauer von Besuchen) in Bezug auf die Verbindung zum Anwalt oder zur Anwältin grundsätzlich nicht zur Anwendung kommen, und andererseits, dass auf Kontrollen möglichst weitgehend verzichtet wird (vgl. BGE 107 IV 25 ff.). Unzulässig ist es, wenn die Verbindung zwischen Anwalt oder Anwältin und Gefangenen durch Beschränkungen der ersten Art unverhältnismässig eingeschränkt oder zeitweise sogar aufgehoben wird. Auch die Überwachung von Gesprächen ist eine erhebliche Behinderung. cc) Die hier zu beurteilenden Eingangskontrollen in eine Strafanstalt können unter Sicherheitsgesichtspunkten von vornherein nur einen geringfügigen Eingriff darstellen, der die Verteidigungsrechte des Strafgefangenen aber auch Rechte des Anwalts oder der Anwältin auf freien Verkehr mit der eingewiesenen Person nicht oder nur mittelbar berührt. Das Interesse, die Sicherheit und Ordnung des Betriebes einer geschlossenen Vollzugsanstalt wie der Kantonalen Strafanstalt (...) zu gewährleisten, überwiegt klarerweise das Interesse des Rechtsvertreters oder der Rechtsvertreterin am völlig unkontrollierten Zugang zum Mandanten oder zur Mandantin. Auch ein Verteidiger oder eine Verteidigerin kann beispielsweise von Dritten bedroht oder unter Druck gesetzt werden, Gegenstände, welche die Sicherheit des Anstaltsbetriebs gefährden können, an den Sicherheitskontrollen vorbeizuschleusen. Dass in der Strafanstalt (...) - speziell als Anstalt für Vorbestrafte bzw. für erstmals Bestrafte, die gemein- oder fluchtgefährlich sind bzw. für Verwahrte ausgestaltet solche Eintrittskontrollen stattfinden, ist somit verhältnismässig und mit Art. 46 Ziff. 3 StGB vereinbar, zumal über das Passieren des Magnetbogens und das Durchleuchten der Aktentasche hinausgehende Kontrollen nur bei gegebenem Anlass (Reaktion des Magnetbogens) vorgenommen werden. Aus der - im Übrigen nicht ausreichend substanziierten - Behauptung des Beschwerdeführers, dass zahlreiche Vollzugs- und Untersuchungsgefängnisse der Schweiz auf Kontrollen jeglicher Art bei Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen verzichten, kann dieser zudem nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gegenteilig ist sogar dem

622 Verwaltungsbehörden 2001 in den Akten enthaltenen Entscheid des Polizei- und Militärdepartementes des Kantons (...) zu entnehmen, dass sich Anwältinnen und Anwälte für den Zutritt zum Untersuchungsgefängnis (...) einer Eingangskontrolle - zumindest dem Passieren des Magnetbogens - zu unterziehen haben. Im Rahmen des Sicherheitsdispositivs einer Strafvollzugsanstalt wie derjenigen der Strafanstalt (...) muss es darüber hinaus auch zulässig sein, bei entsprechender Reaktion des Magnetbogens weitergehende Kontrollen anzuordnen und sich nicht nur mit einer Erklärung der betroffenen Person zu begnügen. dd) Nachdem hier die über das Passieren des Magnetbogens und das Röntgen der Aktentasche hinausgehenden - beanstandeten - Kontrollen (Ausziehen des Hosengurtes und der Schuhe) tatsächlich nur deshalb angeordnet wurden, weil der Magnetbogen mehrfach reagiert hatte, und überdies keine Hinweise dafür vorliegen, dass dadurch die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers bzw. seines Klienten beeinträchtigt worden wären (vgl. auch Art. 31 f. der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999, Art. 6 Ziff. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1974 [EMRK] und Art. 14 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 [UNO-Pakt II]), kommt der Regierungsrat zum Schluss, dass von einer Verletzung von Bundesrecht, insbesondere von Art. 46 Ziff. 3 StGB, oder von völkerrechtlichen Verträgen keine Rede sein kann. b) aa) Der Beschwerdeführer ist weiter der Ansicht, die Anordnung, Hosengurt und Schuhe auszuziehen, stelle einen Eingriff in die Persönlichkeitssphäre dar und verletze damit Art. 10 und 13 BV. bb) Art. 13 BV schützt die Privatsphäre. Demnach hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. Jede Person hat überdies Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. Die persönliche Freiheit wird in Art. 10 BV wie auch in § 15 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (KV) statuiert. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung schützt das Grundrecht der persönlichen Freiheit als zentrales Freiheitsrecht nicht nur die Bewegungsfreiheit sowie die körperliche und psychi-

2001 Strafvollzug 623 sche Integrität, sondern darüber hinaus alle Freiheiten, die elementare Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung bilden. Das Bundesgericht hat indessen wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass nicht jeder beliebige Eingriff in den persönlichen Bereich eines Menschen die Berufung auf dieses Grundrecht rechtfertigt. Die persönliche Freiheit hat nicht die Funktion einer allgemeinen Handlungsfreiheit, auf die sich die einzelne Person gegenüber jedem staatlichen Akt berufen kann, der sich auf die persönliche Lebensgestaltung auswirkt. Das Grundrecht der persönlichen Freiheit schützt nicht beliebige Freiheiten, sondern nur grundlegende Aspekte der menschlichen Existenz. Es ist deshalb jeweils eine Grenzziehung des Schutzbereichs der persönlichen Freiheit notwendig, wobei die Grenze im Einzelfall angesichts von Art und Intensität der Beeinträchtigung zu suchen ist (vgl. Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. A., Bern 1999, S. 7 ff.; BGE 119 Ia 474, 120 Ia 145, 149). Ob im konkreten Fall die für die gerechtfertigte Anrufung des verfassungsmässigen Persönlichkeitsschutzes notwendige Eingriffsintensität gegeben ist, muss indessen nicht beantwortet werden. Selbst bei Bejahung der Eingriffsintensität können sich - wie die folgenden Ausführungen zeigen - die angeordneten Kontrollen jedenfalls auf eine gesetzliche Grundlage stützen, liegen im öffentlichen Interesse und erweisen sich zudem als verhältnismässig. Offenkundig ist mit dem Ausziehen des Hosengurtes und der Schuhe auch nicht der unantastbare Kerngehalt des Persönlichkeitsschutzes betroffen (vgl. Art. 36 BV). cc) Das Recht auf freien Verkehr der Gefangenen mit ihren Rechtsvertretern bzw. Rechtsvertreterinnen ist dem Grundsatz nach wie hinsichtlich seiner Beschränkungen im unter lit. a hievor näher untersuchten Art. 46 Ziff. 3 StGB sowie in Art. 5 Abs. 4 VStGB 1 geregelt, soweit dies der Natur der Sache nach in einem allgemeinen Erlass möglich und geboten ist. Soweit darin das Handeln im Einzelfall der Anstaltsleitung überlassen wurde, ist es dieser auch anheimgestellt, Einschränkungen in Einzelverfügungen oder in einer allgemeineren, bestimmte Fallgruppen erfassenden Anstaltsordnung vorzusehen. Die grundlegende gesetzliche Grundlage findet sich aber schon in den genannten Bestimmungen. Entscheidend ist alsdann

624 Verwaltungsbehörden 2001 lediglich, dass die gestützt darauf ergangene Verfügung oder allgemeine Anstaltsordnung den Grundgedanken dieser Normen nicht verletzt (vgl. BGE 107 IV 28 f.; zum Ganzen vgl. lit. a hievor). Die Regelung des Besuchsrechts in der Hausordnung (vgl. Hausordnung der Strafanstalt ...), die konkretisierenden Richtlinien für Besuche und die Anordnungen im Einzelfall erweisen sich damit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers insoweit als bundesrechtskonform und als ausreichend gesetzlich fundiert. Dass sich die angeordneten Kontrollen im Rahmen des Sicherheitsdispositivs einer geschlossenen Strafanstalt im öffentlichen Interesse bewegen, bedarf keiner näheren Ausführungen. Schliesslich erweisen sich die am Beschwerdeführer vorgenommene Sicherheitskontrolle sowie die Durchführung der beanstandeten weitergehenden Kontrollmassnahmen, nachdem der Magnetbogen mehrfach reagiert hatte, als sachlich richtig und verhältnismässig; allfällige Sicherheitsrisiken sind durch entsprechende Vorkehren soweit als möglich auszuschalten (vgl. lit. a hievor). Ob im Übrigen eine elektronische Gesichtserfassung oder eine Kontrolle der Schriftstücke tatsächlich rechtswidrig wäre, wie der Beschwerdeführer behauptet, muss hier nicht beantwortet werden; dies gilt ebenfalls für die lediglich hypothetische Frage, wie weit die Kontrollen hätten gehen dürfen, hätte der Magnetbogen auch nach dem Ausziehen des Hosengurtes und der Schuhe noch reagiert. c) aa) Der Beschwerdeführer führt weiter aus, nach der bundesgerichtlichen Vorgabe seien Kontrollen weitgehend zu vermeiden, da der Anwalt oder die Anwältin als "Diener des Rechts" im weiteren Sinn zur Justizverwaltung gehöre. Vorweg ist hiezu anzumerken, dass dem angesprochenen Bundesgerichtsentscheid (BGE 107 IV 25 ff.) lediglich zu entnehmen ist, dass ein solcher Verzicht bzw. eine solche Beschränkung von Kontrollmassnahmen der Sicherung der Verteidigungsrechte der Gefangenen dienen soll. Die Argumentation des Beschwerdeführers kommt dagegen nicht zur Sprache. bb) Zwar wird der Verteidiger bzw. die Verteidigerin gelegentlich als "Gehilfe des Richters bzw. Diener des Rechts" bezeichnet (vgl. auch § 14 des aargauischen Anwaltsgesetzes [Gesetz über die

2001 Strafvollzug 625 Ausübung des Anwaltsberufes, AnwG] vom 18. Dezember 1984). Diese Ausdrucksweise ist insoweit zutreffend, als Anwältinnen und Anwälte justizielle Funktionen verrichten und so Teil der Rechtspflege sind (vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 3. A., Basel 1997, N 22 zu § 40). Der Anwalt oder die Anwältin ist aber immer Verfechter von Parteiinteressen und somit einseitig für die jeweilige Klientschaft tätig (BGE 106 Ia 105). Dennoch bringen die Gesetze den Anwältinnen und Anwälten im Hinblick auf ihre Aufgaben wie auch auf ihre weitestgehende Unabhängigkeit grosses Vertrauen entgegen und gewähren ihnen Vorrechte wie etwa den in Art. 46 Ziff. 3 StGB statuierten freien Verkehr mit den Inhaftierten. Dafür wird erwartet, dass die Anwälte und Anwältinnen ihre Tätigkeit korrekt ausüben und ihre Vorzugsstellung nicht zu verfahrensfremden Zwecken missbrauchen (vgl. BGE 106 Ia 105; zum Ganzen vgl. Hauser/Schweri, a.a.O., N 23 ff. zu § 40). Anwältinnen oder Anwälte, die sich pflichtgemäss für ihre Klientschaft einsetzen, können allerdings in eine ernste Konfliktsituation geraten, wenn sie z.B. um Weiterleitung eines Schriftstückes an einen Gesinnungsfreund gebeten werden oder wenn ihnen ein solches von Dritten zur Weiterleitung an den Gefangenen oder die Gefangene übergeben wird. Schliesslich können auch Dritte sie unter Druck setzen oder auch ohne deren Wissen dazu missbrauchen, Gegenstände, welche die Sicherheit des Anstaltsbetriebes gefährden können, an den Sicherheitskontrollen vorbeizuschleusen. Eingangskontrollen - wie vorliegend beanstandet - können in diesem Sinne durchaus auch im Interesse der Anwältinnen und Anwälte liegen, ohne dass diesen entsprechendes Misstrauen entgegengebracht werden soll (vgl. BGE 106 Ia 222 E. 3b). Die Würde des Anwaltsberufes wird mit solchen Kontrollen nicht herabgewürdigt. Auch diese Rüge des Beschwerdeführers zielt somit ins Leere. d) Der Regierungsrat kommt damit zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aus seinen Vorbringen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag und sich die ihm gegenüber anlässlich des Zutritts zur Kantonalen Strafanstalt (...) vom (...) angeordneten Kontrollen, insbesondere das Ausziehen des Hosengurtes sowie das Ausziehen

626 Verwaltungsbehörden 2001 der Schuhe und Durchleuchten derselben, unter den damals gegebenen Umständen als rechtmässig erweisen. Damit hat der Regierungsrat aber auch zugleich den materiellen Gehalt des Aufsichtsbeschwerdeentscheides vom 22. September 2000 überprüft; dieser ist infolge der Zulässigkeit der Beschwerdeerweiterung (vgl. Erw. 2 c hievor) in inhaltlicher Sicht im jetzigen Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers aufgegangen. 4. a) Die Beschwerde ist somit abzuweisen und der Beschwerdeführer wird grundsätzlich kostenpflichtig (§ 33 Abs. 2 VRPG). Soweit sich die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz richtet, ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass dieser bezüglich der Form an einem Mangel gelitten hat. Dem Beschwerdeführer sind daher lediglich fünf Sechstel der entstandenen Kosten aufzuerlegen. Der restliche Sechstel ist auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. § 35 VRPG). Das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers vor dem Regierungsrat erweist sich zwar als zulässig; die materielle Prüfung zeigt jedoch, dass sich die Eingangskontrollen der Strafanstalt (...) vom (...) als rechtskonform erweisen. b) Nachdem der Beschwerdeführer in eigener Sache und in eigenem Namen das Rechtsmittelverfahren führt, entfällt die Ausrichtung einer Parteientschädigung (vgl. § 36 VRPG; vgl. auch AGVE 1991 S. 153).

2001 Opferhilfe 627 IX. Opferhilfe

132 Kostengutsprache für die Erstellung eines Haushaltgutachtens. - Ob das Opfer weitere Hilfe i.S. von Art. 3 Abs. 4 OHG oder Entschädigung i.S. von Art. 12 OHG beansprucht, bestimmt sich nach dem gestellten Begehren und der dazugehörigen Begründung (Erw. 2 c/aa). - Die Opferhilfe muss unmittelbar dem anspruchsberechtigten Opfer zukommen und nicht etwa einer Drittperson (Erw. 2 c/bb). - Kosten für die Erstellung eines Haushaltsgutachtens können als weitere Hilfe i.S. von Art. 3 Abs. 4 OHG geltend gemacht werden (Erw. 2 c/cc und dd). Entscheid des Regierungsrates vom 29. August 2001 in Sachen M.M. gegen Verfügung des Kantonalen Sozialdienstes. Aus den Erwägungen 2. a) Der Beschwerdeführer beantragt, ihm sei im Rahmen der weiteren Hilfe gemäss Art. 3 Abs. 4 OHG Kostengutsprache für die Erstellung eines Haushaltgutachtens zu erteilen. Der Beschwerdeführer wird seit dem tragischen Vorfall im Behindertenheim rund um die Uhr von seiner Mutter betreut. Mit dem Haushaltsgutachten sollen der zeitmässige Umfang und die daraus resultierenden Kosten abgeklärt werden. Dabei ist gemäss den Eingaben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die bisherige Heimbetreuung kostenmässig günstiger war als die Einzelbetreuung durch die Mutter. Diese Mehrkosten sollen bei der Haftpflichtversicherung des Schädigers eingefordert werden (Betreuungsschaden). Zu denken sei hier an eine Rente bis zum Tod des Beschwerdeführers bzw. bis er allenfalls wieder in ein Heim

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