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Aargau Obergericht Handelsgericht 10.08.2020 HSU.2020.68

10 agosto 2020·Deutsch·Argovia·Obergericht Handelsgericht·PDF·752 parole·~4 min·7

Testo integrale

Handelsgericht 2. Kammer

HSU.2020.68

Entscheid vom 10. August 2020

Besetzung Oberrichter Vetter, Vizepräsident Gerichtsschreiber Schneuwly

Gesuchsteller H.E., ____________

Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Wiedereintragungsgesuch gelöschte AG

Der Vizepräsident entnimmt den Akten:

1. Mit Entscheid vom 10. Juni 2020 wurde die F. AG mit Sitz in M. (AG) im Verfahren HSU.2020.27 wegen eines nicht behobenen Organisationsmangels aufgelöst. Dagegen wurde kein Rechtsmittel ergriffen; der Entscheid wurde rechtskräftig.

2. Mit der als "Gesuch um Wiedereintragung der gelöschten Aktiengesellschaft" betitelten Eingabe vom 6. August 2020 (Postaufgabe: 6. August 2020) stellte der Gesuchsteller folgende Rechtsbegehren:

" […] stelle ich den Antrag, die am 10. Juni 2020 verfügte Löschung der F. AG zu widerrufen und die Gesellschaft wieder ordentlich im Handelsregister des Kantons Aargau einzutragen."

Zur Begründung führte der Gesuchsteller im Wesentlichen aus, die F. AG verfüge noch über substantielle Vermögenswerte. Zwar habe er vom Organisationsmängelverfahren Kenntnis genommen und sofort mit dem Handelsregisteramt in Aarau Kontakt aufgenommen. Er sei am Telefon nicht auf die Folgen dieses Verfahrens aufmerksam gemacht worden. Der Gesuchsteller wisse, dass alles in seiner Verantwortung als Verwaltungsrat sei und versichert, dass solches sich nicht wiederholen werde. Weiter werde neu A.B., wohnhaft in O., als Direktorin mit Einzelunterschrift für die F. AG fungieren.

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3. Mit Eingabe vom 7. August 2020 reichte die C. AG noch diverse Beilagen zum Gesuch von H.E. ein.

Der Vizepräsident zieht in Erwägung:

1. Das Gericht prüft die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Darunter fallen insbesondere die örtliche und die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO).

2. Beim Verfahren um Wiedereintragung einer Gesellschaft im Handelsregister gemäss Art. 164 Abs. 1 lit. c HRegV handelt es sich um eine gerichtliche Anordnung der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung fällt diese nicht unter den bundesgerichtlichen Begriff der Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften gemäss Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO. Das Handelsgericht ist folglich für ein Wiedereintragungsverfahren nach Art. 164 HRegV sachlich unzuständig (BGE 140 III 550 E. 2; VETTER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016, Art. 6 N. 40). § 13 Abs. 1 lit. b EG ZPO wurde per 1. Juli 2015 entsprechend angepasst.

Demnach fehlt es vorliegend an der Prozessvoraussetzung der sachlichen Zuständigkeit des Handelsgerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO), so dass auf das Gesuch um Wiedereintragung nicht einzutreten ist (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Im Übrigen ist die F. AG noch gar nicht aus dem Handelsregister gelöscht worden, sondern deren Firma bisher bloss mit dem Zusatz "in Liquidation" ergänzt worden. Das Gesuch ist offensichtlich unzulässig, weshalb keine Stellungnahme eingeholt werden muss (Art. 253 ZPO).

3. Selbst wenn das Gesuch als Gesuch um Revision des Entscheids vom 10. Juni 2020 verstanden würde, wäre darauf nicht einzutreten, da der Gesuchsteller nicht Partei des Verfahrens HSU.2020.27 war und er demnach nicht zur Einreichung eines Revisionsgesuchs legitimiert ist. Zudem sind auch keine Revisionsgründe i.S.v. Art. 328 ZPO ersichtlich oder vorgebracht worden. Weil das Revisionsgesuch offensichtlich unzulässig wäre, wäre auch diesbezüglich keine Stellungnahme einzuholen gewesen (Art. 330 ZPO).

4. Wird eine Eingabe, die mangels Zuständigkeit zurückgezogen oder auf die nicht eingetreten wurde, innert eines Monates seit dem Rückzug oder dem

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Nichteintretensentscheid beim zuständigen Gericht neu eingereicht, so gilt als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einreichung (Art. 63 Abs. 1 ZPO). Vorbehalten bleiben die besonderen gesetzlichen Klagefristen nach dem SchKG (Art. 63 Abs. 3 ZPO).

5. Als einzige Partei im vorliegenden Verfahren hat die Gesuchstellerin die Gerichtskosten zu tragen. Gemäss § 8 VKD beträgt die Entscheidgebühr für die Durchführung eines summarischen Verfahrens Fr. 500.00 bis Fr. 12'000.00. Vorliegend sind die Gerichtskosten entsprechend dem entstandenen Aufwand auf Fr. 500.00 festzusetzen.

Der Vizepräsident erkennt:

1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt.

Zustellung an:  den Gesuchsteller (mit Einzahlungsschein)

6. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

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Aarau, 10. August 2020

Handelsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:

Vetter Schneuwly

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