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Aargau Obergericht Handelsgericht 23.04.2026 HOR.2026.6

23 aprile 2026·Deutsch·Argovia·Obergericht Handelsgericht·PDF·2,496 parole·~12 min·7

Testo integrale

Handelsgericht 2. Kammer

HOR.2026.6 / dm

Entscheid vom 23. April 2026

Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Ersatzrichter Meichssner Handelsrichter Hauser Handelsrichter Meyer Handelsrichter Wieland Gerichtsschreiberin-Stv. Meyer

Klägerin F. AG, _____________ vertreten durch lic. iur. Claude Lengyel, Fürsprecher, und/oder MLaw Joannis Zanella, Rechtsanwalt, Winterthurerstrasse 28, Postfach 15, 8042 Zürich

Beklagte D. SA en liquidation, _____________

Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Forderung

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Das Handelsgericht entnimmt den Akten:

1. Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in W. (AG). Sie bezweckt im Wesentlichen […].

2. Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft in Liquidation mit Sitz in P. Ihr Zweck besteht im Wesentlichen […].

3. Die Parteien unterhielten eine kaufmännische Geschäftsbeziehung, wobei die Klägerin Photovoltaikkomponenten an die Beklagte als Abnehmerin verkaufte (Klage Rz. 5.1). Die Bestellungen seitens der Beklagten erfolgten jeweils über den Webshop der Klägerin. Pro Bestellung wurde eine Rechnung ausgestellt und die Auslieferung der Waren erfolgte mit Ausstellung eines Lieferscheins (Klage Rz. 5.5). Bei jeder Bestellung wurden die "Conditions Générales de Service de F. AG" (CGS) vereinbart (Klage Rz. 3.5 ff. und 5.2 ff.; KB 8 f.).

4. 4.1. Vorliegend macht die Klägerin die folgenden nicht bezahlten Rechnungen im Betrag von total Fr. 41'663.15 geltend: a) Rechnung Nr. 2024-4030700 vom 21. Oktober 2024 à Fr. 4'836.05 (KB 5/1), b) Rechnung Nr. 2024-4030720 vom 22. Oktober 2024 à Fr. 12'938.70 (KB 5/2), und c) Rechnung Nr. 2024-4030929 vom 23. Oktober 2024 à Fr. 23'888.40 (KB 5/3).

4.2. Die entsprechenden Waren wurde bestellungsgemäss geliefert und von der Beklagten in Empfang genommen (vgl. auch KB 7/1 ff.), bis heute jedoch nicht bezahlt.

4.3. Mit Zahlungsbefehl vom 16. Juni 2025 liess die Klägerin die Beklagte für die Forderungssumme von Fr. 42'710.65 nebst Zins zu 5 % seit 15. April 2025, aufgelaufene Zinsen in der Höhe von Fr. 827.46 sowie weitere, im vorliegenden Verfahren nicht adressierte Kosten betreiben (Klage Rz. 9.1; KB 3). Die Beklagte erhob gegen den Zahlungsbefehl des Office cantonal des poursuites P. (Betreibungs-Nr. 1234) am 11. August 2025 Rechtsvorschlag (Klage Rz. 9.1; KB 3).

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5. 5.1. Mit Klage vom 3. Februar 2026 (Postaufgabe: 3. Februar 2026) stellte die Klägerin folgende Rechtsbegehren:

" 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 41'663.15 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 24. November 2024 zu bezahlen.

2. Im Umfange der Gutheissung der Klage sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung mit der Nr. 1234 (Zahlungsbefehl vom 16. Juni 2025 des Office cantonal des poursuites P.) aufzuheben.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."

Zur Begründung führte die Klägerin im Wesentlichen aus, sie habe eine Restforderung gegenüber der Beklagten aus nicht bezahlten Rechnungen für gelieferte Photovoltaikkomponenten.

5.2. Mit Verfügung vom 5. Februar 2026 bestätigte der Präsident den Parteien den Eingang der Klage.

5.3. Mit Verfügung vom 16. Februar 2026 wurde der Beklagten eine Frist zur Erstattung einer schriftlichen Antwort bis zum 19. März 2026 angesetzt.

5.4. Da die Beklagte innert angesetzter Frist keine Antwort erstattete, setzte ihr der Präsident mit Verfügung vom 20. März 2026 eine letzte, nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen für die Erstattung einer schriftlichen Antwort an. Damit war die Androhung verbunden, dass bei erneuter Säumnis das Gericht einen Endentscheid fällt, sofern die Angelegenheit spruchreif ist oder zur Hauptverhandlung vorlädt (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Die Beklagte blieb auch innert der angesetzten Nachfrist mit der Antwort säumig.

6. Mit Verfügung vom 20. April 2026 wurde die Streitsache an das Handelsgericht überwiesen.

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Das Handelsgericht zieht in Erwägung:

1. Prozessvoraussetzungen Das Gericht prüft die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Darunter fallen insbesondere die örtliche und die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO).

1.1. Örtliche Zuständigkeit Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus den CGS der Klägerin, die einen Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertrag in Baden (AG) vorsehen (KB 8 f., § 22). Die aargauischen Gerichte sind daher örtlich zuständig.

1.2. Sachliche Zuständigkeit Die Klägerin reichte eine Anerkennungsklage i.S.v. Art. 79 SchKG ein. Für eine Anerkennungsklage ist das Handelsgericht sachlich zuständig, wenn die Voraussetzungen von Art. 6 ZPO erfüllt sind.1 Diese Voraussetzungen sind vorliegend alle erfüllt, da beide Parteien im Handelsregister eingetragen sind (KB 1 f.), die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei – der Klägerin – betroffen ist und die Streitigkeit einen Wert von über Fr. 30'000.00 hat. Zudem handelt es sich um keine Streitigkeit gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. d ZPO.

2. Säumnis der Beklagten Die Beklagte ist mit der Erstattung einer Klageantwort auch innert der ihr angesetzten Nachfrist gemäss Art. 223 Abs. 1 ZPO säumig geblieben. Bei zweimaliger Säumnis erlässt das Gericht entweder einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist, oder es lädt zur Hauptverhandlung vor (Art. 223 Abs 2 ZPO).

Die in der Klageschrift vorgebrachten Tatsachenbehauptungen bleiben von der Beklagten unbestritten. Zugestanden sind damit die Tatsachen, nicht aber die Rechtsbegehren der Klägerin.2 Gemäss Art. 153 Abs. 2 ZPO kann das Gericht bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache, d.h. bei fehlender Spruchreife, von Amtes wegen Beweis erheben. In diesem Fall hat das Gericht in der Regel eine Verhandlung anzusetzen.3

Ist die Angelegenheit hingegen spruchreif, trifft das Gericht direkt einen Endentscheid (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Hierzu muss die Klage so weit geklärt sein, dass auf diese mangels Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten

1 SCHNEUWLY, Die sachliche Zuständigkeit der Handelsgerichte nach Art. 6 Abs. 2 ZPO, 2021, N. 371 ff. 2 SK ZPO II-LEUENBERGER, 4. Aufl. 2025, Art. 223 N 5. 3 SK ZPO II-LEUENBERGER (Fn. 2), Art. 223 N 7.

- 5 oder die Klage durch Sachurteil erledigt werden kann. Letzteres setzt voraus, dass die Vorbringen der Klägerin nicht unklar, widersprüchlich unbestimmt oder offensichtlich unvollständig sind, denn andernfalls hat das Gericht seine Fragepflicht auszuüben (vgl. Art. 56 ZPO).4

3. Bestand der klägerischen Forderung Mangels Bestreitung durch die Beklagte gilt als erstellt, dass die Klägerin der Beklagten wiederholt Waren auf Kredit lieferte und entsprechend in Rechnung stellte (KB 5/1 ff.). Für jede Warenbestellung ist demnach ein gültiger Kaufvertrag zustande gekommen. Aus den ins Recht gelegten Lieferbestätigungen geht überdies hervor, dass die entsprechenden Waren bestellungsgemäss geliefert und von der Beklagten in Empfang genommen wurden (KB 7/1 ff.). Mangels Bezahlung der streitgegenständlichen Rechnungen stehen der Klägerin aufgrund des erfolgten Warenbezugs der Beklagten Forderungen in der Höhe von total Fr. 41'663.15 zu (vgl. die Summe der Rechnungen gem. KB 5/1 ff.).

4. Verzugszinsen Die Klägerin verlangt zudem Verzugszins von 5 % auf den Betrag von Fr. 41'663.15 seit dem 24. November 2024 (Datum des Verzugseintritts der letzten Rechnung; vgl. Klage Rz. 7.8).

4.1. Rechtliches Der Schuldner hat Verzugszins von 5 % zu leisten, wenn er sich mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug befindet (Art. 104 Abs. 1 OR). Schuldnerverzug setzt die Fälligkeit der Forderung voraus (Art. 102 Abs. 1 OR). Fällig ist eine Forderung dann, wenn deren Gläubiger die Leistung fordern und einklagen darf.5 Dabei gilt der Grundsatz, dass eine Forderung sofort fällig wird, sofern nichts anderes verabredet wurde oder sich aus der Natur des Rechtsverhältnisses ergibt (Art. 75 OR). Im Kaufrecht gilt hingegen die Spezialregelung, dass der Kaufpreis, sofern kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, mit dem Übergange des Kaufgegenstandes in den Besitz des Käufers fällig wird (Art. 213 Abs. 1 OR).

Der Schuldner einer fälligen Forderung gerät entweder durch Mahnung (Art. 102 Abs. 1 OR) oder, sofern die Parteien einen bestimmten Verfalltag verabredet haben, schon mit dessen Ablauf (Art. 102 Abs. 2 OR), in Verzug. Praxisgemäss gerät er auch mit Ablauf einer in einer Rechnung

4 SK ZPO II-LEUENBERGER (Fn. 2), Art. 223 N 5 und 6a; BSK ZPO-WILLISEGGER, 4. Aufl. 2025, Art. 223 N 18 ff. 5 GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band 1, 11. Aufl. 2020, N. 45; GAUCH/SCHLUEP/EMMENEGGER, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band 2, 11. Aufl. 2020, N. 2153 ff.

- 6 gesetzten Zahlungsfrist, wie "zahlbar 30 Tage netto", ohne weitere Mahnung in Verzug.6

4.2. Würdigung Die streitgegenständlichen Rechnungen sahen abweichend von § 7(3) der klägerischen CGS (KB 9) jeweils eine Zahlungsfrist von 30 Tagen ab planmässigem Erhalt der Rechnung vor und bezeichnen sogleich das Fälligkeitsdatum: 22. November 2024, 23. November 2024 und 24. November 2024 (KB 5/1 ff.). Diese Zahlungsvermerke gehen der 14-tägigen Zahlungsfrist von § 7(3) CGS als Individualabrede vor und stellen Mahnungen dar. Da jegliche Zahlungen ausblieben, schuldet die Beklagte der Klägerin den gesetzlichen Verzugszins von 5 % p.a. für den jeweiligen Rechnungsbetrag ab dem Tag, der auf den letzten Tag der jeweiligen Frist gemäss den drei ausgestellten Rechnungen folgt.

Die Beklagte fiel für den am 21. Oktober 2024 in Rechnung gestellten Betrag in der Höhe von Fr. 4'836.05 bereits am 23. November 2024 in Verzug (KB 5/1). Da die Klägerin Verzugszinsen indessen erst ab dem 24. November 2024 geltend macht, kann ihr aufgrund der Dispositionsmaxime nicht mehr zugesprochen werden (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Folglich sind der Klägerin auf den in Rechnung gestellten Betrag von Fr. 4'836.05 Verzugszinsen von 5 % p.a. ab dem 24. November 2024 zuzusprechen. Für den am 22. Oktober 2024 in Rechnung gestellten Betrag von Fr. 12'938.70 fiel die Beklagte am 24. November 2024 in Verzug (KB 5/2), so dass ab diesem Datum der gesetzliche Verzugszins von 5 % geschuldet ist. Für den am 23. Oktober 2024 in Rechnung gestellten Betrag von Fr. 23'888.40 fiel die Beklagte am 25. November 2024 in Verzug (KB 5/3), so dass ab diesem Datum der gesetzliche Verzugszins von 5 % geschuldet ist.

Der Klägerin sind daher Verzugszinsen von je 5 % p.a. auf Fr. 17'774.75 (Fr. 4'836.05 + Fr. 12'938.70) ab 24. November 2024 und auf Fr. 23'888.40 ab 25. November 2024 zuzusprechen.

5. Beseitigung Rechtsvorschlag Schliesslich beantragt die Klägerin, der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1234 sei im Umfang der Klagegutheissung aufzuheben.

Definitiv aufgehoben wird der Rechtsvorschlag nur bei Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels im Sinne von Art. 80 SchKG. Für die definitive Rechtsöffnung wäre nicht das Handelsgericht, sondern der Rechtsöffnungsrichter, d.h. das jeweilige Bezirksgerichtspräsidium, sachlich zuständig (Art. 84 Abs. 1 SchKG sowie Art. 251 lit. a ZPO i.V.m. § 6 Abs. 1 lit. b EG ZPO). Gemäss Art. 79 Abs. 1 SchKG kann ein Gläubiger, gegen

6 AGVE 2003, S. 38; BSK OR I-WIDMER LÜCHINGER, 8. Aufl. 2025, Art. 102 N. 16 m.w.N; VET- TER/BUFF, Verzugszinsen bei «zahlbar innert 30 Tagen», SJZ 2019, S. 150 f. m.w.N.

- 7 dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, indessen die Fortsetzung der Betreibung aufgrund eines rechtskräftigen Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt. Voraussetzung ist immerhin, dass die eingeklagte Forderung mit der in Betreibung gesetzten Forderung identisch ist,7 was vorliegend zweifelsohne der Fall ist. Das zu beurteilende Begehren kann – nach Treu und Glauben ausgelegt (vgl. Art. 52 ZPO) – nur so verstanden werden, dass die Klägerin die ausdrückliche Beseitigung des Rechtsvorschlags der Beklagten im Sinne einer Anerkennungsklage nach Art. 79 SchKG beantragt.

Mit der teilweisen Gutheissung der Klage ist der Rechtsvorschlag im Umfang der Klagegutheissung, d.h. für Fr. 41'663.15 zuzüglich Verzugszins von 5 % p.a. seit dem 15. April 2025 sowie im Umfang der bis und mit dem 14. April 2025 aufgelaufenen Verzugszinsen von Fr. 801.80 i.S.v. Art. 79 SchKG zu beseitigen.

6. Prozesskosten Abschliessend sind die Prozesskosten entsprechend dem Verfahrensausgang zu verlegen. Sie bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 ZPO). Vorliegend obsiegt die Klägerin grossmehrheitlich, da sie einzig bei dem zuzusprechenden Verzugszins teilweise unterliegt. Damit sind die gesamten Prozesskosten der Beklagten aufzuerlegen.8

6.1. Gerichtskosten Die Gerichtskosten bestehen vorliegend allein aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO). Der Grundansatz für die Entscheidgebühr beträgt bei einem Streitwert von Fr. 41'663.15 gemäss § 7 Abs. 1 GebührD Fr. 3'789.80. Hiervon ist gemäss § 5 Abs. 3 GebührD bei wie hier nicht vollständig durchgeführtem Verfahren ein angemessener Abzug vorzunehmen. Unter Berücksichtigung des verursachten gerichtlichen Aufwandes werden die Gerichtskosten deshalb auf total Fr. 2'500.00 festgesetzt. Dementsprechend wird der Klägerin der von ihr geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'894.90 zurückerstattet und die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 2'500.00 sind von der Beklagten nachzufordern (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

6.2. Parteientschädigung Die Parteientschädigung bemisst sich nach § 3 Abs. 1 lit. a AnwT. Die Grundentschädigung beträgt Fr. 7'589.58. Damit sind gemäss § 6 Abs. 1 AnwT unter anderem eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer Verhandlung abgegolten. Für die nicht durchgeführte Verhandlung ist praxisgemäss ein

7 BSK SchKG I-STAEHELIN, 3. Aufl. 2021, Art. 79 N. 10a. 8 Vgl. SK ZPO I-JENNY, 4. Aufl. 2025, Art. 106 N. 10.

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Abschlag von 20 % gerechtfertigt (vgl. § 6 Abs. 2 AnwT). Mit der Kleinkostenpauschale von praxisgemäss 3 % (vgl. § 13 Abs. 1 AnwT) resultiert damit eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 6'250.00.

Das Handelsgericht erkennt:

1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 41'663.15 zuzüglich Zins von je 5 % p.a. auf Fr. 17'774.75 ab 24. November 2024 und auf Fr. 23'888.40 ab 25. November 2024 zu bezahlen.

2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1234 des Office cantonal des poursuites P. wird im Umfang von Fr. 41'663.15 zuzüglich Zins von 5 % p.a. seit dem 15. April 2025 sowie im Umfang von Fr. 801.80 für die bis zum 14. April 2025 bereits aufgelaufenen Zinsen ("Taux fixe 14.04.2025") beseitigt.

3. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 2'500.00 werden der Beklagten auferlegt und sind von dieser nachzufordern.

4. Die Beklagte hat der Klägerin eine gerichtlich festgelegte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6'250.00 zu bezahlen.

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Zustellung an: − die Klägerin (Vertreter; zweifach mit Abrechnung) − die Beklagte (mit Einzahlungsschein)

Mitteilung an: die Obergerichtskasse

1. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 23. April 2026

Handelsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin-Stv.:

Vetter Meyer

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