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Aargau Obergericht Strafgericht 26.02.2026 SST.2025.70

26 febbraio 2026·Deutsch·Argovia·Obergericht Strafgericht·PDF·5,436 parole·~27 min·8

Testo integrale

Obergericht Strafgericht, 1. Kammer

SST.2025.70 (ST.2023.186; StA.2021.417)

Urteil vom 26. Februar 2026

Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Albert

Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Baden

Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1988, von Sri Lanka, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Andreas Hagenbuch, […]

Gegenstand Misswirtschaft usw.

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Das Obergericht entnimmt den Akten:

1. Am 27. September 2023 erhob die Staatsanwaltschaft Baden Anklage gegen den Beschuldigten wegen Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, falscher Anschuldigung, mehrerer Verstösse gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung sowie wegen einer Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes. Sie beantragte, der Beschuldigte sei dafür – als teilweise Zusatzstrafe zu zwei Vorstrafen sowie als Gesamtstrafe mit dem bedingt gewährten, jedoch zu widerrufenden Teil einer dieser Vorstrafen – zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten sowie einer Busse von Fr. 800.00 zu verurteilen sowie für die Dauer von fünf Jahren des Landes zu verweisen, wobei die Landesverweisung im Schengener Informationssystem einzutragen sei.

2. Am 30. Juli 2024 fand vor dem Bezirksgericht Baden die Hauptverhandlung mit Befragung einer Zeugin sowie des Beschuldigten statt. Gleichentags erkannte das Bezirksgericht den Beschuldigten im Sinne der Anklage für schuldig und verurteilte ihn – unter Widerruf des mit Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 30. Oktober 2020 für die Freiheitsstrafe von sechs Monaten gewährten bedingten Strafvollzugs – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren sowie als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 10. Mai 2021 zu einer Busse von Fr. 500.00. Von der Anordnung einer nicht obligatorischen Landesverweisung wurde abgesehen.

3. 3.1. Mit Eingabe vom 9. August 2024 meldete der Beschuldigte gegen das ihm am 6. August 2024 im Dispositiv eröffnete Urteil Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm am 5. März 2025 zugestellt.

3.2. Mit Berufungserklärung vom 24. März 2025 beantragte der Beschuldigte, er sei von den Tatvorwürfen der Misswirtschaft sowie der Unterlassung der Buchführung freizusprechen und damit einhergehend für die verbleibenden Schuldsprüche zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren zu verurteilen. Ausgangsgemäss seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem Beschuldigten lediglich zu 2/3 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.

3.3. Mit Anschlussberufung vom 16. April 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft, es sei eine nicht obligatorische Landesverweisung für die Dauer von sechs Jahren auszusprechen.

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3.4. Der Beschuldigte reichte am 23. Februar 2026 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine eigenhändig verfasste Stellungnahme und zahlreiche Belege zu seinen persönlichen Verhältnissen ein.

3.5. Die Berufungsverhandlung, anlässlich welcher der Beschuldigte den Rückzug seiner Berufung im Schuldpunkt erklärte, im Übrigen jedoch an seinen Anträgen festhielt, fand am 26. Februar 2026 statt.

Das Obergericht zieht in Erwägung:

1. Nach dem teilweisen Rückzug der Berufung des Beschuldigten beschränkt sich diese auf das Strafmass und die Frage des bedingten oder teilbedingten Strafvollzugs, während sich die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft einzig gegen den Verzicht auf die Anordnung einer nicht obligatorischen Landesverweisung richtet. In den übrigen Punkten ist das erstinstanzliche Urteil – unter Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).

2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten – als Gesamtstrafe mit einer Widerrufsstrafe gemäss Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 30. Oktober 2020 – zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren sowie als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 10. Mai 2021 zu einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt.

Der Beschuldigte beantragt, die ausgefällte Freiheitsstrafe sei auf 24 Monate zu reduzieren sowie bedingt auszusprechen (vgl. Berufungserklärung sowie Plädoyer S. 7).

2.2. Der Beschuldigte hat sich der Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB, der Misswirtschaft gemäss Art. 165 StGB, der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. a und g SVG, des mehrfachen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung gemäss Art. 96 Abs. 2 SVG, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG

- 4 sowie einer Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gemacht und ist dafür angemessen zu bestrafen.

2.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.

2.4. Die Tatbestände der Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB, der Misswirtschaft gemäss Art. 165 StGB, der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. a und g SVG, des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung gemäss Art. 96 Abs. 2 SVG und der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG sehen alternativ eine Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor.

Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1).

Der Beschuldigte ist mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft (siehe aktueller Strafregisterauszug): Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 21. Februar 2013 wurde er wegen Fälschung von Ausweisen zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 17. April 2015 wurde er wegen Führens eines Motorfahrzeugs mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration zu einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 14. November 2017 wurde er wegen Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 200.00 verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. März 2019 wurde er wegen diverser Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, u.a. Fahrens ohne Berechtigung und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, sowie Verbreitung von Pornografie zu einer teilbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen bei einem zu vollziehenden Teil von 90 Tagessätzen und einem bedingt vollziehbaren Teil von 90 Tagessätzen bei einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt, wobei die Gewährung des bedingten Anteils später zufolge Nichtbewährung

- 5 widerrufen worden ist. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 23. Mai 2019 wurde der Beschuldigte wegen Fahrens ohne Berechtigung, Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand, falscher Anschuldigung und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 100.00 verurteilt. Mit Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 30. Oktober 2020 wurde er wegen diverser Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, u.a. mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, Führens eines Motorfahrzeugs mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration und Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand, Nötigung und falscher Anschuldigung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten bei einem zu vollziehenden Teil von 6 Monaten und einem bedingt vollziehbaren Teil von 6 Monaten bei einer Probezeit von 4 Jahren verurteilt, wobei die in diesem Verfahren ausgestandene Haft von 4 Tagen angerechnet worden ist. Schliesslich wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 10. Mai 2021 wegen diverser Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz zu einer unbedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 200.00 verurteilt.

Weder diese grösstenteils unbedingt ausgesprochenen Geldstrafen noch die damals ausgestandene Untersuchungshaft und die teilbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe vermochten den Beschuldigten davon abzuhalten, bereits kurze Zeit nach dem Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 30. Oktober 2020 erneut mehrfach und teilweise im einschlägigen Deliktsbereich zu delinquieren. Angesichts dieser Ungerührtheit des Beschuldigten gegenüber dem hiesigen Straf- und Vollzugssystem kommt hinsichtlich der alternativ mit Freiheits- oder Geldstrafe bedrohten Straftaten nur eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion in Frage (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.3 und 6B_782/2011 vom 3. April 2012 E. 4.1). Zurecht wird dies vom Beschuldigten denn auch nicht infrage gestellt (Plädoyer S. 7).

2.5. Die für die Übertretungstatbestände des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG sowie einer Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG ausgefällte Busse von Fr. 500.00 ist im Berufungsverfahren nicht beanstandet worden (vgl. Berufungsbegründung S. 9 f.; Plädoyer S. 7), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist bzw. auf die unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO).

2.6. Die Vorinstanz ist bei der Bildung der vorinstanzlichen Gesamtfreiheitsstrafe – ausgehend von der Misswirtschaft als konkret schwerster Straftat – von einer Einsatzstrafe von sechs Monaten ausgegangen, welche sie

- 6 anschliessend in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB für die weiteren Straftaten, konkret die Unterlassung der Buchführung um zwei Monate, das mehrfache Fahren ohne Berechtigung um sechs Monate, den mehrfachen Missbrauch von Ausweisen und Schildern um vier Monate, das mehrfache Fahren ohne Haftpflichtversicherung um drei Monate, die falsche Anschuldigung um fünf Monate sowie die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit um zwei Monate erhöht hat. Unter straferhöhender Berücksichtigung der Täterkomponenten um vier Monate sowie in Asperation des zu widerrufenden Teils der mit Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 30. Oktober 2020 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten um vier Monate hat die Vorinstanz schliesslich eine Gesamtfreiheitsstrafe von 36 Monaten bzw. 3 Jahren verhängt (vgl. vorinstanzliches Urteil E. IV).

Diese von der Vorinstanz methodisch korrekt ausgefällte sowie im Detail begründete Strafe (vorinstanzliches Urteil E. 3 S. 39 ff.) kann entgegen dem Beschuldigten unter keinem Titel herabgesetzt werden. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten für sämtliche Delikte – insbesondere auch die teilweise mehrfach begangenen Strassenverkehrsdelikte – ein leichtes Tatverschulden attestiert und Einzelstrafen im untersten Drittel des abstrakten Strafrahmens verhängt. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden, auf die auch der Beschuldigte im Berufungsverfahren abstellt (vgl. Berufungsbegründung S. 9). Entgegen dem Dafürhalten des Beschuldigten ist auch die jeweilige Asperation der Einzelstrafen unter Berücksichtigung des jeweiligen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs der Delikte nicht zu beanstanden; insbesondere ist eine Aufrechnung, wie sie der Beschuldigte behauptet (vgl. Berufungsbegründung S. 9), nicht ersichtlich. Auch die Täterkomponente kann – auch wenn der Beschuldigte sich anlässlich der Berufungsverhandlung einsichtig und reuig gezeigt hat, er nunmehr wieder über eine Festanstellung verfügt und er den Antrag auf Freispruch vom Vorwurf der Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung zurückgezogen hat – angesichts seiner zahlreichen sowie einschlägigen Vorstrafen (siehe oben) insgesamt nicht mit weniger als vier Monaten, wie es die Vorinstanz getan hat, straferhöhend oder gar strafmindernd berücksichtigt werden. Die Vorinstanz hat sodann die lange Dauer des Verfahrens von damals dreieinhalb Jahren zwar ausdrücklich strafmindernd berücksichtigt (vorinstanzliches Urteil E. 3.2.10), die damit einhergehende Verletzung des Beschleunigungsgebots aber nicht im Urteilsdispositiv festgehalten, was von Amtes wegen zu ergänzen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 2.1 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_987/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 1.2.1).

Der Beschuldigte hat den Widerruf des teilbedingt gewährten Vollzugs der mit Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 30. Oktober 2020 ausge-

- 7 sprochenen Freiheitsstrafe und die in diesem Kontext vorgenommene Asperation der Strafe um vier Monate anerkannt (vgl. Berufungsbegründung S. 10), womit es im Ergebnis bei der vorinstanzlich ausgefällten Freiheitsstrafe von 36 Monaten sein Bewenden hat.

2.7. Die Vorinstanz hat die Strafe unbedingt ausgesprochen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. IV.4). Der Beschuldigte beantragt einen teilbedingten Vollzug (vgl. Berufungsbegründung S. 10).

Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 30. Oktober 2020 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten mit einem zu vollziehenden Anteil von sechs Monaten und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von sechs Monaten bei einer Probezeit von vier Jahren. Die in diesem Strafverfahren ausgestandene Untersuchungshaft von vier Tagen wurde angerechnet.

Wurde der Täter, wie vorliegend, innerhalb der letzten fünf Jahre vor Tatbegehung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Diese Bestimmung findet auch auf teilbedingt ausgesprochene Strafen Anwendung (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1 f.).

Mit der Vorinstanz sind besonders günstige Umstände zu verneinen. Vielmehr ist dem Beschuldigten eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen: Der Beschuldigte hat die vorliegend zu beurteilenden Delikte im Zeitraum November 2020 bis April 2021 begangen und damit nicht nur innerhalb der mit vorgenanntem Urteil festgesetzten Probezeit von vier Jahren, sondern nur kurze Zeit nach seiner Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe. Und dies, nachdem er anlässlich seiner Einvernahme vor dem Kreisgericht St. Gallen noch versichert hatte, dass er mit der Vergangenheit abgeschlossen und einen Schlusspunkt gesetzt habe, er nun alles einsehe, keine Drogen mehr konsumiere, nicht mehr ohne Führerausweis Auto fahre und sich in Zukunft bessern werde (siehe Einvernahmeprotokoll vom 30. Oktober 2020 in den Beizugsakten des Kreisgerichts St. Gallen). Augenscheinlich vermochten weder die Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe noch der drohende Vollzug der bedingt ausgesprochenen Reststrafe den Beschuldigten von weiterer Delinquenz abzuhalten. Dabei ist auch zu beachten, dass sich der Beschuldigte im damaligen Strafverfahren vier Tage, sowie – nach eigenen Angaben – im Zuge eines früheren Strafverfahrens im Jahre 2009 rund 20 Tage in Untersuchungshaft befunden hatte, ihm die Härte eines Freiheitsentzugs mithin nicht völlig unbekannt waren. Diese Umstände sowie die zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten lassen ihn als unbelehrbaren Wiederholungstäter erscheinen. Sein Strafregisterauszug

- 8 umfasst sieben Verurteilungen (siehe dazu im Einzelnen oben), darunter vor allem zahlreiche Verstösse gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung, aber auch die Fälschung von Ausweisen, Nötigung, verbotene Verbreitung von Pornografie sowie mehrere Verurteilungen wegen falscher Anschuldigung. Die hohe Frequenz der Verurteilungen, die Bandbreite an Delikten, insbesondere aber auch die zahlreichen Verurteilungen wegen immer wieder denselben Delikte lassen einzig den Schluss zu, dass der Beschuldigte sich um die hiesige Rechts- und Vollzugsordnung foutiert. Angesichts dieser Vorstrafenhistorie ist dem Beschuldigten eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Dem Beschuldigten ist zwar zugute zu halten, dass er seit seiner letzten Inhaftierung nicht mehr straffällig geworden ist, seit knapp einem halben Jahr über eine Festanstellung verfügt, einem geregelten Tagesablauf nachgeht und sich um die Sanierung seiner Schulden zu bemühen scheint (vgl. Eingabe des Beschuldigten vom 23. Februar 2026). Es gilt jedoch zu bedenken, dass ihn in der Vergangenheit weder geregelte Verhältnisse noch erfolgte Freiheitsentzüge von der erneuten Begehung von Delikten abzuhalten vermochten. Auch was die beabsichtigte Schuldensanierung anbelangt, wird sich die Ernsthaftigkeit seiner Absichten noch weisen müssen, zumal – trotz entsprechender Behauptungen – keine Belege vorliegen, wonach er tatsächlich Zahlungen entsprechend den vereinbarten Zahlungsplänen geleistet hat. Hinzu kommt, dass er hinsichtlich eines Grossteils der seit Jahren angehäuften Schulden nicht schlüssig erklären kann, weshalb er sich nicht bereits früher um Raten- oder Rückzahlungen oder eine Einigung mit den Gläubigern bemüht hat. Insgesamt sind seine in persönlicher und beruflicher Hinsicht eingetretenen Veränderungen nicht dergestalt, dass sie die ihm zu stellende Schlechtprognose entfallen lassen könnten oder gar von besonders günstigen Umständen auszugehen wäre, zumal sich zuerst noch weisen muss, ob die positiven Veränderungen auch anhalten und er seinen Verpflichtungen nachkommen kann, was mit Blick darauf, dass er bereits in früheren Verfahren eine Besserung zugesichert hatte, fraglich erscheint.

2.8. Im Ergebnis ist der Beschuldigte – als Gesamtstrafe mit der Widerrufsstrafe gemäss Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 30. Oktober 2020 (Freiheitsstrafe von 6 Monaten) – zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren sowie als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 10. Mai 2021 zu einer Busse von Fr. 500.00 zu verurteilen.

3. 3.1. Die Vorinstanz hat von der Anordnung einer nicht obligatorischen Landesverweisung abgesehen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. V).

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Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Anschlussberufung, der Beschuldigte sei gestützt auf Art. 66abisStGB für die Dauer von sechs Jahren des Landes zu verweisen (vgl. Anschlussberufungserklärung).

3.2. Gemäss Art. 66abis StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3-15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach Art. 59-61 oder 64 StGB angeordnet wird. Insbesondere bei mehrfach verurteilten unbelehrbaren Wiederholungstätern kann die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung angezeigt sein.

Wie jeder staatliche Entscheid hat die nicht obligatorische Landesverweisung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV) zu erfolgen. Das Gericht hat die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung mit den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz abzuwägen. Die erforderliche Interessenabwägung entspricht den Anforderungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK an einen Eingriff in das Privat- und Familienleben. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen sind die Natur und Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Gaststaat, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das seitherige Verhalten sowie die Solidität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen mit dem Gaststaat und dem Ausweisungsstaat. Art. 66abis StGB setzt keine Mindeststrafhöhe voraus. Die nicht obligatorische Landesverweisung kommt auch bei wiederholten wenig schweren Straftaten in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.1 mit Hinweisen).

3.3. 3.3.1. Der Beschuldigte ist vorliegend wegen zweier Verbrechen (Misswirtschaft und falscher Anschuldigung), einer Vielzahl von Vergehen (Unterlassung der Buchführung, mehrfaches Fahren ohne Berechtigung, mehrfacher Missbrauch von Ausweisen und Schildern, mehrfaches Fahren ohne Haftpflichtversicherung, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit) sowie zweier Übertretungen (Fahren in fahrunfähigem Zustand sowie einer Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes) zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe und einer Busse (für die Übertretungen) zu verurteilen. Auch wenn es sich dabei nicht um Katalogtaten für eine obligatorische Landesverweisung handelt, sind diese im Hinblick auf die von ihnen ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht zu bagatellisieren. Insbesondere hat der Beschuldigte am 17. Januar 2021 ein Motorfahrzeug von Y._____ nach Z._____ gelenkt, obwohl ihm der Führerausweis bereits im Jahr 2018 auf unbestimmte Zeit entzogen

- 10 worden war und er keine Haftpflichtversicherung besass. Dabei verursachte er einen Selbstunfall, indem er auf der schneebedeckten Strasse ins Rutschen geriet und auf der Gegenfahrbahn mit in der Kurvenaussenseite aufgeschüttetem Schnee kollidierte. Die anschliessend herbeigerufene Polizei stellte dabei ausserdem die Fahrunfähigkeit des Beschuldigten infolge Alkohol- und Drogenkonsums fest, wobei der Beschuldigte sich als seinen Bruder ausgab. Der Beschuldigte hat durch sein Vorgehen nicht nur die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung von Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer geschaffen, hätte der durch seine Fahrunfähigkeit verursachte Unfall doch weitaus schlimmere Folgen als einen Blechschaden nach sich ziehen können. Vielmehr versuchte er seine Straftat mit einer falschen Anschuldigung zu vertuschen. Nachdem der Beschuldigte bereits mehrfach wegen Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung sowie falscher Anschuldigung verurteilt worden ist, ist ernsthaft zu befürchten, dass er seine Interessen auch in anderen Situationen über die Sicherheit und das Wohlergehen anderer stellen wird. Ihm ist denn auch eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen.

3.3.2. Der 37 Jahre alte Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Sri Lanka, wo er auch geboren und seine ersten Lebensjahre verbracht hat und er kurze Zeit zur Schule gegangen ist. Seine Eltern, welche im Bürgerkrieg Sri Lanka verlassen hatten, haben den Beschuldigten bei seiner Tante zurückgelassen. Erst im September 1996 im Alter von acht Jahren ist er mit seiner Tante in die Schweiz eingereist. Dort war er zuerst ein bis zwei Jahre in einem Heim, bis er schliesslich bei seinen Eltern untergebracht werden konnte. In der Schweiz hat er die Sekundarschule abgeschlossen und hat dann im Restaurant, als Türsteher und als Lagerist gearbeitet. Er hat sodann eine anderthalbjährige Anlehre als Pflegeassistent absolviert, dann aber die Branche gewechselt, weil er emotional mit der Situation sterbender Leute in der Pflege überfordert war. In der Autobranche hat er ein Praktikum und eine Anlehre als Autolackierer gemacht und Weiterbildungen besucht, jedoch keine komplette Lehre abgeschlossen. Sodann war er in mehreren eigenen Unternehmen tätig, die jedoch allesamt Konkurs gegangen sind. In der Folge arbeitete er auf Stundenbasis bei B._____ und C._____. Seit Oktober 2025 ist er bei der D._____ als Produktionsmitarbeiter angestellt und erwirtschaftet damit einen Nettolohn von Fr. 3'400.00. Darüber hinaus hilft er zusätzlich an den Wochenenden auf Stundenlohnbasis in einem Café aus. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er aus, er wollte mit einer Lohnpfändung sowie zusätzlichen Zahlungsvereinbarungen mit seinen Gläubigern seine Schulden in Höhe von rund Fr. 150'000.00 schrittweise abbauen (vgl. Eingabe des Beschuldigten vom 23. Februar 2026; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5). Belege über tatsächlich geleistete Zahlungen liegen allerdings keine vor.

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Der Beschuldigte lebt bei seinen Eltern in deren Eigentumswohnung in Y._____. Ihnen gibt er für Kost und Logis Fr. 1'500.00 pro Monat ab. Die Beziehung zu seinen Eltern erscheint nicht unbelastet; dennoch wird er von ihnen massgeblich unterstützt. Seine zwei Brüder, eine Tante und mehrere Cousins wohnen in der Schweiz. Alle anderen Verwandten wohnen im Ausland, namentlich in Italien und Grossbritannien. Abgesehen von seiner Familie und Verwandten in der Schweiz verfügt der Beschuldigte über einige wenige Freunde in der Schweiz, mit welchen er regelmässigen Kontakt hält. Über ein aktuelles Engagement in einem Verein oder einer kulturellen Institution ist nichts bekannt.

Der Beschuldigt spricht einwandfrei Schweizerdeutsch. Die sprachlichen Fähigkeiten des Beschuldigten sind grundsätzlich positiv zu werten, entsprechen jedoch auch dem, was nach einem mehr als 30-jährigen Aufenthalt in der Schweiz erwartet werden darf, zumal er hier die Schulen besucht hat.

Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschuldigte einen nicht unwesentlich Teil seiner Kindheits- und Jugendjahre hier verbracht hat. Sein Lebensmittelpunkt befindet sich unbestrittenermassen in der Schweiz. Aufgrund dieses Umstands sowie seiner mittlerweile rund 30-jährigen Aufenthaltsdauer ist er als «long-term immigrant» anzusehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.6.1 mit Verweis auf das Urteil des EGMR Nr. 52232/20 i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. September 2024, § 28), was es bei seinen persönlichen Interessen auch im Rahmen einer nicht obligatorischen Landesverweisung zu berücksichtigen gilt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1149/2021 vom 21. September 2022 E. 3.2; 6B_1005/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 1.1; 7B_457/2023 vom 14. März 2024 E. 4.2.3 sowie auch BGE 145 IV 63).

Auch wenn der Beschuldigte seit längerem in der Schweiz lebt, so ist nicht zu verkennen, dass er in Sri Lanka geboren, dort seine ersten Lebensjahre verbracht und auch kurz die Schule besucht hat. Zwar hat er eigenen Angaben zufolge keine Verwandte mehr in Sri Lanka und hat er sein Heimatland auch nur einige wenige Male ferienhalber besucht, letztmals in den Jahren 2005 und 2017. Er versteht und spricht jedoch Tamilisch, seine erste Muttersprache und die Sprache, mit welcher er sich mit seinen Eltern unterhält, und ist mit der Kultur seines Heimatlandes aufgrund der in seiner Familie gelebten Gebräuche und Gepflogenheiten durchaus vertraut. Der Beschuldigte ist ungebunden und verfügt über mehrjährige praktische Berufserfahrungen in verschiedenen Berufssparten, was ihm bei der Reintegration in sein Heimatland behilflich sein dürfte. Die von ihm geschilderten gesundheitlichen Probleme (u.a. Asthma) sind nicht so

- 12 ausgeprägt, als dass er dadurch in seiner Arbeit eingeschränkt wäre. Allfällige Behandlungen und Medikamente sind im Übrigen auch in Sri Lanka erhältlich. Dass er seine Muttersprache eigenen Angaben zufolge weder lesen noch schreiben könne, stellt kein unüberwindbares Hindernis dar, zumal davon auszugehen ist, dass er sich das Lesen und Schreiben auf Tamilisch aufgrund seiner mündlichen Sprachkenntnisse und seines Intellekts rasch aneignen könnte. Mit seinen bald 38 Jahren ist er zudem noch in einem anpassungsfähigen Alter, weshalb insgesamt davon auszugehen ist, dass er sich nach einer gewissen Anlaufzeit in Sri Lanka wird einleben und integrieren können.

Die Integration des Beschuldigten in der Schweiz kann nicht als gelungen bezeichnet werden. Der Beschuldigte ist innerhalb der letzten rund zehn Jahre regelmässig straffällig geworden (siehe dazu im Einzelnen oben). Auch wenn es sich nicht um schwerste Formen der Kriminalität handelt, sind die entsprechenden Taten nicht zu bagatellisieren, zumal insbesondere die mehrfachen Verurteilungen wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung von Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer begründen. Entscheidend ins Gewicht fällt jedoch die Frequenz der Straffälligkeit, die Vielzahl und Verschiedenheit der betroffenen Rechtsgüter sowie die daraus folgende Unbelehrbarkeit, Renitenz und Gleichgültigkeit des Beschuldigten gegenüber Regeln, Gesetzen und staatlicher Obrigkeit. Letztere muss geradezu als eindrücklich bezeichnet werden, hat sich der Beschuldigte doch in der Vergangenheit immer wieder wegen derselben Delikte schuldig gemacht. Damit erweist sich der Beschuldigte als mehrfach verurteilter, unbelehrbarer Wiederholungstäter. Hinzukommt, dass der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt wird. Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden «Zweijahresregel» bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_314/2025 vom 20. Januar 2026 E. 1.3.7). Solche Umstände sind – wie bereits im Zusammenhang mit der Frage des Vollzugs der ausgefällten Freiheitsstrafe ausgeführt – vorliegend nicht anzunehmen.

Aus der Kriminalhistorie des Beschuldigten erschliesst sich, dass seine Integration in die Schweiz – zumindest was die hiesige Rechts- und Werteordnung anbelangt – gescheitert ist. Gleichzeitig ergibt sich aus der Vielzahl sowie der Art und Schwere der begangenen Delikte und der hohen Rückfallgefahr bzw. der sehr schlechten Legalprognose ein hohes öffentliches Sicherungsinteresse. Die persönlichen Interessen des Beschuldigten vermögen diese öffentlichen Interessen an der Wegweisung des Beschuldigten indessen nicht aufzuwiegen, zumal sich sein

- 13 persönliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz allein im Umstand gründet, dass er seit er 8 Jahre alt ist, hier lebt, seine Eltern und seine zwei Brüder sowie gewisse Verwandte (Tante, Cousins) in der Schweiz leben und er hier seinen Lebensmittelpunkt hat. Eine besonders intensive soziale und berufliche Verbindung zur Schweiz, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgeht, ist hingegen nicht auszumachen.

3.3.3. Nach dem Gesagten erweist sich die Anordnung der nicht obligatorischen Landesverweisung in einer Gesamtbetrachtung als verhältnismässig bzw. erweist sich – insoweit sich der Beschuldigte aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer überhaupt auf das Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRG berufen kann – gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK als gerechtfertigt, womit sie anzuordnen ist.

In Anbetracht der Gesamtumstände, insbesondere dem erheblichen öffentlichen Interesse an einer Wegweisung, ist die Dauer der Landesverweisung auf fünf Jahre festzusetzen.

3.4. Ordnet das Gericht eine Landesverweisung an, so hat es bei Drittstaatsangehörigen auch zwingend darüber zu befinden, ob die Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben ist (BGE 146 IV 172 E. 3.2.5). Verhältnismässig ist eine Ausschreibung im SIS immer dann, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gegeben ist (BGE 146 IV 172 E. 3.2.1).

Vorliegend wird aufgrund der Qualifikation des Beschuldigten als mehrfach verurteilter unbelehrbarer Wiederholungstäter und der bei einer Gesamtbetrachtung insgesamt gegebenen erheblichen Schwere der begangenen Verbrechen und Vergehen eine fakultative Landesverweisung angeordnet (siehe oben). Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Gründe, welche eine Ausschreibung im SIS als unverhältnismässig erscheinen lassen würden, sind keine ersichtlich. Diese ist entsprechend anzuordnen.

4. 4.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren vollumfänglich, während die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung in Bezug auf die Anordnung der nicht obligatorischen Landesverweisung obsiegt und einzig hinsichtlich der beantragten Dauer nicht vollständig durchdringt. Dabei handelt es sich jedoch um einen vergleichsweise untergeordneten Punkt, zumal das Gerich diesbezüglich über ein grosses Ermessen verfügt.

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Keinen Einfluss auf die Kostenverlegung hat der Umstand, dass die bereits von der Vorinstanz festgestellte Verletzung des Beschleunigungsgebots im Urteilsdispositiv festzuhalten ist, kann in Bezug auf diese von Amtes wegen vorzunehmende Ergänzung doch nicht von einem teilweisen Obsiegen des Beschuldigten, der keinen entsprechenden Antrag gestellt hatte, ausgegangen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7G_1/2024 vom 29. Oktober 2024). Es rechtfertigt sich somit, dem Beschuldigten die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 5'000.00 (§ 15 ff. GebührD) vollumfänglich aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO).

4.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist gestützt auf die eingereichte Kostennote und angepasst an die effektive Dauer der Verhandlung mit gerundet Fr. 6'200.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT).

Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

5. 5.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigten wird in sämtlichen Anklagepunkten schuldig gesprochen, weshalb ihm die Vorinstanz die erstinstanzlichen Kosten zurecht vollumfänglich auferlegt hat (vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO).

5.2. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von gesamthaft Fr. 8'960.60 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3).

Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO).

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Das Obergericht erkennt:

1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.

2. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte ist schuldig - der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB; - der Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 lit. a StGB; - des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG; - des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. a und g SVG; - des mehrfachen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung gemäss Art. 96 Abs. 2 SVG; - der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; - der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG; - des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG; - der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

3. 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 40 StGB, Art. 46 Abs. 1 StGB sowie Art. 106 StGB

als Gesamtstrafe mit der Widerrufsstrafe gemäss Ziff. 3.2

zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren

sowie als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 10. Mai 2021

zu einer Busse von Fr. 500.00, ersatzweise fünf Tage Freiheitsstrafe,

verurteilt.

3.2. Der dem Beschuldigten mit Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 30. Oktober 2020 gewährte bedingte Strafvollzug der Freiheitsstrafe von 6 Monaten wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen. Die

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Freiheitsstrafe von 6 Monaten bildet Teil der Gesamtstrafe gemäss Ziff. 3.1 hievor.

4. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66abis StGB für die Dauer von fünf Jahren des Landes verwiesen.

Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS angeordnet.

5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.

5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von 6'200.00 auszurichten.

Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'147.10 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'500.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.

6.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 8'960.60 auszurichten.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

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Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

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