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Aargau Obergericht Strafgericht 18.03.2026 SST.2025.261

18 marzo 2026·Deutsch·Argovia·Obergericht Strafgericht·PDF·4,743 parole·~24 min·3

Testo integrale

Obergericht Strafgericht, 2. Kammer

SST.2025.261 (ST.2025.92; STA.2024.8349)

Urteil vom 18. März 2026

Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Hungerbühler

Berufungsführer A._____, […]

Berufungsgegnerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg

Beschuldigter B._____, […]

Gegenstand Entschädigung des amtlichen Verteidigers

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Das Obergericht entnimmt den Akten:

1. Mit Urteil vom 16. September 2025, welches dem amtlichen Verteidiger A._____ (Berufungsführer) in begründeter Form bezüglich Entschädigung am 24. September 2025 zugestellt wurde, erkannte das Bezirksgericht Aarau:

1. Der Beschuldigte ist schuldig: - der versuchten Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, - des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, - der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 2b) - der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1c) - der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, - der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB, - der geringfügigen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 al. 1-3 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 40, Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB zu 20 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. 2.2. Gestützt auf Art. 63 StGB wird eine vollzugsbegleitete ambulante Behandlung angeordnet. 2.3. Die Untersuchungshaft von 231 Tagen (26. September 2024 – 14. Mai 2025) wird gestützt auf Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe angerechnet. Sodann wird der vorzeitige Strafvollzug von 125 Tagen (15. Mai 2025 – 16. September 2025) ebenfalls an die Freiheitsstrafe angerechnet. 3. Der Beschuldigte wird (als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 20. August 2024) in Anwendung der in Ziff. 1 al. 4-6 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 34, Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB zu 60 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 30.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 1'800.00. 4. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 al. 7 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 900.00 verurteilt. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen vollzogen.

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5. 5.1. Folgende Gegenstände werden dem Beschuldigten zurückgegeben: - Victorinox Multi-Tool, silbern, inkl. schwarzer Tragtasche - Mobiltelefon Samsung Galaxy S22, schwarz - Mobiltelefon Samsung Galaxy S21, dunkelblau - Rüstmesser (Kantonspolizei Aargau, Kriminaltechnik) - Externe Festplatte, schwarz - PC-Tower, schwarz-dunkelorange mit diversen Klebern - Schwarzes Stromkabel für Xbox (Verbindungsstück) - Schraubenzieher (Kantonspolizei Aargau, Fachstelle SIWAS) Die beschlagnahmten Gegenstände können vom Beschuldigten innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils auf Voranmeldung auf der Gerichtskanzlei abgeholt werden. Bei unbenutztem Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände vernichtet. 5.2. Die folgenden Gegenstände werden strafrechtlich nicht eingezogen: - Samurai-Schwert - Machete - Dolch mit Holzgriff - 2 Pfeffersprays Über die definitive Rückgabe bzw. die definitive Einziehung betreffend die beschlagnahmten Gegenstände hat die SIWAS im Rahmen des verwaltungsrechtlichen Verfahrens zu entscheiden. 5.3. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB werden folgende Gegenstände eingezogen und vernichtet: - Mobiltelefon Samsung Galaxy A51 (defekt), türkis, inkl. Klapp-Schutzhülle - Handschriftliches Dokument des Beschuldigten - Packung mit 1 Zündwürfel (Kantonspolizei Aargau, Kriminaltechnik) - Zündwürfel (Kantonspolizei Aargau, Kriminaltechnik) 6. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 3'500.00 b) der Anklagegebühr von Fr. 3'500.00 c) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 21'713.30 d) den Kosten für Gutachten von Fr. 4'895.00 e) andere Auslagen Fr. 1'522.45 Total Fr. 35'130.75 Dem Beschuldigten werden die Gerichtsgebühr und die Anklagegebühr sowie die Kosten gemäss lit. d) und e) im Gesamtbetrag von Fr. 13'417.45 auferlegt. 7. Die Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 21'713.30 (inkl. Fr. 1'627.00 MwSt.) werden einstweilen von der Gerichtskasse bezahlt. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die

- 4 amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

2. 2.1. Mit Berufungserklärung vom 10. Oktober 2025 beantragte der Berufungsführer die Aufhebung und Änderung der Ziffern 6 und 7 des Dispositivs. Er sei mit Fr. 24'614.70 (inkl. Fr. 1'844.40 MWST) zu entschädigen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Staates.

2.2. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 21. Oktober 2025 auf einen Nichteintretensantrag bzw. auf eine Anschlussberufung.

2.3. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2025 reichte der Berufungsführer seine Berufungsbegründung ein.

Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 19. November 2025 auf eine Berufungsantwort.

Das Obergericht zieht in Erwägung:

1. 1.1. Strittig ist einzig die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers, womit sich die Prüfung in diesem Rechtsmittelverfahren auf diesen Punkt beschränkt (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO). Im Übrigen ist das erstinstanzliche Urteil vom 16. September 2025 in Rechtskraft erwachsen.

1.2. Gemäss Art. 135 Abs. 3 StPO kann die amtliche Verteidigung gegen den Entschädigungsentscheid das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 16. September 2025 ist die Berufung das zulässige Rechtsmittel (Art. 398 Abs. 1 StPO; NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 15 in fine zu Art. 135 StPO).

2. Entschädigungspflichtig sind jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozess-

- 5 rechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_888/2021 vom 24. November 2022 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

3. Die Vorinstanz nahm bei der Festlegung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers verschiedene Kürzungen vor. Der Berufungsführer wendet sich mit seiner Berufung gegen die Kürzungen betreffend Plädoyer, Telefonate und Korrespondenz mit dem Beschuldigten sowie Kontakte mit Dritten.

3.1. 3.1.1. Die Vorinstanz stellte fest, dass die geltend gemachten Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erstellung des Plädoyers – ohne Besprechung mit dem Klienten – 14.75 Stunden betragen würden. Der zu beurteilende Sachverhalt sei teilweise eingestanden gewesen, im Übrigen ein Indizienprozess, wobei sich die Indizien nicht sehr komplex gezeigt hätten. Die Staatsanwaltschaft sei in der Lage gewesen, den Sachverhalt, die rechtliche Würdigung und die Anträge anlässlich des Plädoyers in etwa 30 Minuten vorzutragen. Die Hauptverhandlung habe bis zum letzten Wort rund 3.5 Stunden gedauert und eine Stunde später sei die Urteilseröffnung erfolgt. Unter diesen Umständen sei dem amtlichen Verteidiger für die Ausarbeitung des Plädoyers ein Aufwand von 10 Stunden zuzusprechen bzw. die Kostennote um 4.75 Stunden zu kürzen. Die Teilnahme an der Hauptverhandlung werde inklusive Reisezeit mit 5.5 Stunden – ungekürzt – angerechnet (vorinstanzliches Urteil E. 3.2.2).

3.1.2. Der Berufungsführer bringt demgegenüber vor, dass die Erarbeitung des Plädoyers zu den zentralen Aufgaben eines Verteidigers gehöre. Es sei unter Instruktion des Beschuldigten zu erstellen. Es möge zutreffen, dass der Beschuldigte hinsichtlich des Vorwurfs der (versuchten) Nötigung teilweise geständig gewesen sei. Dem Beschuldigten seien eine Vielzahl von Handlungen innerhalb eines grossen Zeitraumes vorgeworfen worden und dieser habe gerade nicht alle Vorwürfe für die Kontaktaufnahmen und Annäherungen anerkannt. Ein teilweises Geständnis entbinde den amtlichen Verteidiger nicht davon, sich zur Qualität der vorgeworfenen Handlungen und unter welchen Umständen diese zustande kamen, zu äussern. Der Beschuldigte sei im Übrigen hinsichtlich der Mehrzahl der Vorwürfe gemäss Anklageschrift, insbesondere hinsichtlich des schwerwiegendsten Vorwurfs der versuchten qualifizierten Brandstiftung, gerade nicht geständig gewesen. Die physischen Akten hätten knapp 1'200 Seiten umfasst, dazu seien verschiedene Dateien der IT-Auswertung gekommen. Der Vergleich mit der Staatsanwaltschaft sei nicht geeignet, um den Aufwand als unverhältnismässig auszuweisen. Diese habe eine 13-seitige, dicht beschriebene und

- 6 in kleiner Schriftgrösse erstellte Anklageschrift eingereicht, mit welcher er sich pflichtgemäss habe auseinandersetzen müssen. Das Plädoyer habe mit den Anträgen rund 26 Seiten umfasst. Inwiefern die Ausführungen hätten entbehrlich sein können, zeige die Vorinstanz nicht auf. Dazu komme, dass kein separater Aufwand für die Vorbereitung der Hauptverhandlung geltend gemacht worden sei. Dies deshalb, weil dieser Aufwand im geltend gemachten Stundenaufwand von 14.75 enthalten sei (Berufungsbegründung Ziff. 3.1).

3.1.3. Anzumerken ist zunächst, dass die Dauer der Hauptverhandlung, die von den verschiedensten Faktoren abhängt (insbesondere von der Dauer der Befragung und dem Aussageverhalten der Befragten, was in keinem Zusammenhang zu den Plädoyers steht), keinen Rückschluss auf den erforderlichen Aufwand für die Erstellung des Plädoyers erlaubt und insbesondere aus der vorinstanzlichen Begründung nicht ersichtlich ist, wie sich daraus die Kürzung des notwendigen Aufwandes von 14.75 auf 10 Stunden ergibt. Auch der durch die Vorinstanz vorgenommene Längenvergleich mit dem Plädoyer der Staatsanwaltschaft erscheint nicht als geeignet, die erforderliche Länge des anwaltlichen Plädoyers zu ergründen. Zunächst kann der durch die Staatsanwaltschaft betriebene Aufwand ohne eingehendere Prüfung nicht pauschal als das Mass des erforderlichen Aufwands des amtlichen Verteidigers angenommen werden. Sodann konnte sich die Staatsanwaltschaft vorliegend bereits in ihrer (äusserst klein geschriebenen und damit dichten) 13-seitigen Anklageschrift ausführlich zum angeklagten Sachverhalt und der rechtlichen Einordnung äussern, welche zusammen mit dem 12-seitigen Plädoyer im Umfang mindestens dem anwaltlichen Plädoyer entspricht.

Massgebend ist vielmehr einzig, ob die Ausführungen des Berufungsführers in seinem Plädoyer in ihrem Umfang und in der für die Erstellung veranschlagten Zeitdauer in Anbetracht der konkreten Anklagesachverhalte, der beantragten Sanktionen etc. sowie des für den Beschuldigten drohenden Eingriffs der drohenden Sanktionen in seine Rechte als angemessen erscheinen.

Der Beschuldigte wurden in der 13-seitigen Anklageschrift in Bezug auf drei Straftatendossiers angeklagt. Das erste Dossier betraf die Tatbestände mehrfache, teilweise versuchte Nötigung, Beschimpfung und Sachbeschädigung, wobei der Sachverhalt einerseits aus einer Vorgeschichte und andererseits aus über 40 konkreten Nachrichten an die Privatklägerin über einen Zeitraum vom 18. Oktober 2023 bis am 16. Juli 2024 bestand sowie eine Subsumtion unter die angeklagten Tatbestände erfolgte. Das zweite Straftatendossier betraf die Tatbestände mehrfache Sachbeschädigung sowie Hausfriedensbruch und umfasst zwei kurze Sachverhaltsdarstellungen. Das dritte Straftatendossier betrifft die Tatbestände der versuchten

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Brandstiftung und des Hausfriedensbruchs und umfasst einen einseitigen Sachverhalt dazu. Der Beschuldigte anerkannte in der Hauptverhandlung den Sachverhalt der Ziffer 1 der Anklage und somit die Straftatbestände der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung, der Beschimpfung sowie der Sachbeschädigung (vgl. Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 2 f.). Nach wie vor bestritten wurden hingegen die beiden Sachverhalte aus Ziffer 2 der Anklageschrift – mehrfache Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch – sowie Ziffer 3 – versuchte Brandstiftung und Hausfriedensbruch (vgl. Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 4, 6). Die Anerkennung der Sachverhalte war wohl nur teilweise mit dem amtlichen Verteidiger abgesprochen (vgl. Plädoyernotizen S. 4 betreffend den anerkannten Sachverhalt im Coop oder S. 5 betreffend die Anerkennung des Steinwurfs vs. S. 5, wo der Anwalt offensichtlich vor der Verhandlung noch von einem Abstreiten des Vorfalles mit dem Hüttenkäse ausging). Nebst den Ausführungen zur Schuld und zur Strafzumessung waren Ausführungen zur durch die Staatsanwaltschaft beantragten vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme sowie zu den zahlreich beschlagnahmten Gegenständen erforderlich (vgl. Anklage S. 12). Das Plädoyer des Berufungsführers umfasst 26 Seiten, wobei die ersten 20 Seiten das Tatsächliche und Rechtliche zu den angeklagten Straftatbeständen betreffen. Dies ist aufgrund der Vielzahl an verschiedenen Sachverhalten und aufgrund des Umstands, dass der Beschuldigte nach wie vor nicht alles (insb. die am schwersten wiegende versuchte Brandstiftung) eingestanden hatte, nicht zu beanstanden. Die Strafzumessung beanspruchte anschliessend rund drei weitere Seiten und die ambulante Massnahme sowie die Beschlagnahme eine weitere Seite, was sogar als eher kurz zu qualifizieren ist. Unnötige oder unnötig ausführliche Ausführungen sind darin jedenfalls nicht enthalten, weshalb der Umfang des Plädoyers als angemessen erscheint.

Bei der Erstellung des Plädoyers hatte der Berufungsführer Untersuchungsakten im Umfang von drei Bundesordnern mit 1'140 Seiten zu berücksichtigen. Auch wenn der Berufungsführer bereits über Aktenkenntnis verfügte (vgl. Einsetzung als amtlicher Verteidiger mit Verfügung vom 27. September 2024, UA act. 755; vgl. Honorarnote und Positionen "Aktenstudium" am 28. September 2024, 28. März 2025, 3. April 2025, 4. April 2025), ist zu berücksichtigen, dass die recht umfangreichen Akten bei der Erstellung des Plädoyers jeweils zu berücksichtigen waren. Aussergewöhnliche rechtliche Schwierigkeiten, welche die Erstellung des Plädoyers verzögert hätten, wurden vom Berufungsführer hingegen zu Recht nicht geltend gemacht.

Sodann hatte der Berufungsführer – wie er selbst auch vorbringt – bei der Plädoyererstellung zur Wahrung seiner Sorgfaltspflicht die Instruktion des Beschuldigten einzuholen (ihm bspw. nach Erstellung einen Entwurf zuzusenden) und dessen allfällige Anmerkungen zu berücksichtigen, was im

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Gegensatz zu einer ununterbrochenen Erarbeitung des Plädoyers zu Verzögerungen führt.

In Bezug auf die Bedeutung des Falls ist schliesslich festzuhalten, dass die angeklagte versuchte Brandstiftung als Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB) das schwerste Delikt darstellt. Bei der angeklagten mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung, den Beschimpfungen, der mehrfachen Sachbeschädigungen und dem mehrfachen Hausfriedensbruch handelt es sich um Vergehen (Art. 10 Abs. 3 StGB), wobei mit über 40 Nachrichten über einen längeren Zeitraum auch hier eine erhebliche Tatschwere vorgeworfen wurde. Dementsprechend beantragte die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklage eine unbedingt auszusprechende Freiheitsstrafe von 36 Monaten, eine unbedingt auszufällende Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 sowie eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme. Dem Beschuldigten drohten demnach einschneidende freiheitsentziehende Sanktionen, weshalb besonders hohe Anforderungen an die Wahrung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht, insbesondere auch bei der Erstellung des Plädoyers, galten.

Die Erstellung des Plädoyers in den vom Berufungsführer veranschlagten 14.75 Stunden, mithin 1.5 bis 2 Arbeitstage, erscheinen damit insgesamt als dem zur Wahrung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht erforderlichen Aufwand angemessen. Dies gilt umso mehr, als der Berufungsführer im Berufungsverfahren anmerkte, dass in diesem Aufwand auch die nicht separat veranschlagte Vorbereitung der Hauptverhandlung und Instruktion des Beschuldigten aufgegangen sei.

3.2. 3.2.1. Betreffend die Kürzungen der Telefonate und Korrespondenz mit dem Beschuldigten führte die Vorinstanz aus, dass auffalle, dass vier Besprechungen mit dem Beschuldigten in Haft geführt worden seien. Diese würden samt Reisezeit total 10.16 Stunden betragen, was angemessen erscheine. Daneben seien aber viele weitere Telefonate und Korrespondenz mit dem Beschuldigten geführt worden – teilweise mehrmals pro Woche bis einmal wöchentlich. So seien 12 Aufwendungen für Briefe/E-Mails von total 4.58 Stunden sowie total 4.83 Stunden für 14 Telefonate mit dem Klienten, gesamthaft 9.41 Stunden, verrechnet worden. Angemessen würden maximal 5 weitere Stunden erscheinen, weshalb die Aufwendungen um 4.41 Stunden zu kürzen seien (vorinstanzliches Urteil E. 3.2.4).

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3.2.2. Der Berufungsführer führt diesbezüglich aus, dass der Kontakt zwischen dem Beschuldigten und dem Verteidiger ein zentrales Recht des Beschuldigten sei. Die Rechtsprechung anerkenne den fliessenden Übergang zwischen dem Kern der Strafverteidigung und der persönlichen bzw. sozialen Betreuung. Um ein Vertrauensverhältnis aufbauen zu können, erweise sich der persönliche Kontakt gerade in der frühen Phase der Inhaftierung als essenziell. Seine Honorarnote zeige, dass die Anrufe an den Beschuldigten im Zusammenhang mit Verfahrenshandlungen stattgefunden hätten. Dies habe sowohl der Instruktion des amtlichen Verteidigers als auch der Aufklärung des Beschuldigten gedient. Die restlichen Telefonate oder Briefe an den Beschuldigten seien erfolgt, um den Beschuldigten schriftlich über Verfahrenshandlungen zu orientieren oder weil der Beschuldigte den amtlichen Verteidiger durch Briefe kontaktiert habe. Teilweise habe der Beschuldigte auch von sich aus angerufen.

Zum notwendigen Aufwand des amtlichen Verteidigers würden zudem Besuche im Gefängnis gehören. Der Beschuldigte habe sich bis zur Hauptverhandlung beinahe ein Jahr in Untersuchungshaft bzw. ab Mai 2025 im vorzeitigen Strafvollzug befunden. In dieser Zeit habe er den Beschuldigten viermal besucht, wobei nach Rechtsprechung weitere Besuche gerechtfertigt gewesen wären. Kontaktaufnahmen des Beschuldigten könne ein amtlicher Verteidiger nicht einfach ignorieren, ansonsten ein Vertrauensverlust eingetreten wäre. Aufgrund der schriftlichen Informationen habe die Anzahl der Besuche begrenzt werden können. Mit Blick auf die Verfahrensdauer von einem Jahr erweise sich der zusätzliche Kontakt von 9.41 Stunden zudem nicht als übersetzt (Berufungsbegründung Ziff. 3.2).

3.2.3. Ab Einsetzung des amtlichen Verteidigers per 27. September 2024 (UA act. 755) bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens mit Entscheid vom 16. September 2025 ist rund ein Jahr vergangen. Der Beschuldigte war in dieser Zeit zuerst vom 26. September 2024 bis 14. Mai 2025 in Untersuchungshaft und wurde danach ab dem 15. Mai 2025 in den vorzeitigen Strafvollzug versetzt. Wie der Berufungsführer zurecht vorbringt, gingen die Anrufe gemäss vor Vorinstanz eingereichter Honorarnote (vgl. auch die Aufstellung in der Berufungsbegründung [S. 7]) auch immer wieder vom Beschuldigten aus, was angesichts der Inhaftierung verständlich ist. Mit dem Berufungsführer ist ebenfalls anzumerken, dass diese Anrufe nicht gänzlich ignoriert werden können, da ansonsten das Vertrauensverhältnis zum amtlichen Verteidiger nachhaltig gestört werden könnte. Die durch den Beschuldigten angestrengten acht Anrufe sind denn auch vornehmlich im ersten Halbjahr des Mandats (bis zum 29. April 2025) aufgetreten, was aufgrund der Untersuchungshaft und der nachfolgenden Versetzung in den vorzeitigen Strafvollzug nachvollziehbar erscheint. Die Anrufdauer wurde jeweils auch eher kurz gehalten (vgl. je 0.25 Stunden am

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28. Oktober 2024, 11. November 2024 und 29. April 2025, je 0.33 Stunden am 9. Dezember 2024 und 5. Februar 2025, je 0.5 Stunden am 31. Januar 2025 und 4. März 2025 sowie der längste Anruf von 0.67 Stunden am 22. April 2025; total 3.08 Stunden). Die weiteren telefonischen und schriftlichen Kontakte mit dem Beschuldigten liessen ab Frühjahr 2025 ebenfalls merklich nach. In Anbetracht der Verfahrensdauer und dass nur wenige persönliche Besprechungen im Gefängnis stattfanden, erscheinen auch die weiteren Telefonate und Briefe des amtlichen Verteidigers zur Aufklärung des Beschuldigten bzw. zur Instruktion des Verteidigers in Höhe von weiteren 6.33 Stunden (3.5 Stunden plus 2.83 Stunden) gerade noch angemessen (vgl. Berufungsbegründung S. 6 f.). Nach dem Gesagten ist entgegen der Vorinstanz von einer Kürzung des geltend gemachten Aufwands von 9.41 Stunden abzusehen.

3.3. 3.3.1. Die Vorinstanz führte zudem aus, dass diverse weitere Briefe an Behörden und Dritte im Umfang von 1.58 Stunden sowie 15 Telefonate von/an Dritte von 4.91 Stunden bzw. Behörden von 0.25 Stunden, total 6.74 Stunden, geltend gemacht worden seien. Insbesondere die 4.91 Stunden Telefonate an Dritte seien auf das absolut Notwendige zu beschränken und daher mit maximal 2 Stunden zu veranschlagen, was einen Abzug von 2.91 Stunden ergebe (vorinstanzliches Urteil E. 3.2.4).

3.3.2. Der Berufungsführer bringt vor, dass die Vorinstanz von 15 Telefonaten von oder an Dritte im Umfang von 4.91 Stunden ausgegangen sei. Die Honorarnote zeige hingegen 13 Telefonate von 4.17 Stunden. Lediglich 3 Telefonate im Umfang von 0.92 Stunden seien von ihm als amtlicher Verteidiger ausgegangen. Es sei anerkannt, dass Kontakte zu Verwandten und Bekannten in gewissem Umfang zu den Aufgaben der amtlichen Verteidigung gehören würden. Insbesondere die ersten Kontakte von Drittpersonen seien durch die Inhaftierung ausgelöst worden. Die weiteren Kontaktaufnahmen seien in der Regel bei den Haftverlängerungen erfolgt. Nach dem Antrag auf den vorzeitigen Strafvollzug sei es noch zu zwei Kontaktaufnahmen gekommen. Mit Blick auf die Verfahrensdauer, die Untersuchungshaft bzw. den vorzeitigen Strafvollzug würden die geltend gemachten 4.17 Stunden nicht übersetzt erscheinen (Berufungsbegründung Ziff. 3.3).

3.3.3. Der Berufungsführer führt zutreffend aus, dass der Kontakt zu Verwandten und Bekannten in einem gewissen Umfang zu den Aufgaben eines amtlichen Verteidigers gehört. Dieser hat sich aber auf das Notwendige zu beschränken (vgl. Leitfaden für amtliche Mandate, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate [Hrsg.], Stand 1. Januar 2024, S. 65). Die Honorarnote zeigt, wie auch in der Berufungsbegründung

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(S. 8) vorgebracht, 13 Telefonate mit Drittpersonen im Umfang von 4.17 Stunden. Die Kontakte fanden mit 10 von 13 Anrufen bis zum Januar 2025, bzw. ein weiteres Telefonat im März 2025, grossmehrheitlich zu Beginn des Mandats, mithin als sich der Beschuldigte noch in Untersuchungshaft befand, statt. Die Besorgnis von Verwandten und Bekannten ist in diesem Stadium nachvollziehbar. Danach folgten noch zwei weitere Telefonate im Juli 2025. Mit wem der Berufungsführer aber konkret in Kontakt stand und inwiefern die einzelnen Bemühungen bzw. ein Stundenaufwand von mehr als 2 Stunden zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten gedient hätten, legt der Berufungsführer weder in seiner Honorarnote noch im Berufungsverfahren dar. Der entsprechende Aufwand ist daher von 4.17 Stunden auf 2 Stunden zu kürzen.

4. 4.1. Zusammenfassend sind die Kürzungen der Vorinstanz von 4.75 Stunden für die Plädoyererstellung und von 4.41 Stunden für die Telefonate und Korrespondenz mit dem Beschuldigten aufzuheben. Da die Telefonate mit Drittpersonen obergerichtlich von ursprünglich 4.17 Stunden statt wie von der Vorinstanz angenommen von 4.91 Stunden auf 2 Stunden herabgesetzt werden, sind dem Berufungsführer weitere 0.74 Stunden, welche die Vorinstanz zu viel gekürzt hat, anzurechnen. Die übrigen Kürzungen der Vorinstanz wurden mit Berufung nicht beanstandet und unterliegen daher keiner Beurteilung durch das Obergericht (Art. 404 Abs. 1 StPO).

4.2. Von Amtes wegen zu berücksichtigen ist schliesslich, dass die Vorinstanz bei ihrer Berechnung der Kürzung offenkundig versehentlich von einem in der Honorarnote geltend gemachten Stundenaufwand von 114.2 Stunden ausging (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2, 3.3, wonach nach Abzug von 25.85 Stunden ein Aufwand von 88.35 Stunden resultiere, demnach Ausgangsaufwand von 114.2 Stunden), obwohl die Honorarnote einen solchen von 114 Stunden und 20 Minuten bzw. 114.33 Stunden auswies. Es sind demnach die versehentlich gekürzten 0.13 Stunden zusätzlich zu entschädigen.

4.3. Der vorinstanzlich festgesetzte Stundenaufwand von 88.35 Stunden wird nach dem Gesagten um 10.03 Stunden auf 98.38 Stunden angepasst. Daraus resultiert unter Berücksichtigung des geltend gemachten Stundenansatzes von Fr. 220.00 (vgl. § 9 Abs. 3bis AnwT) ein Betrag von Fr. 21'643.60. Dazu kommen die nicht angefochtenen Auslagen von Fr. 649.30 sowie die Mehrwertsteuer von Fr. 1'805.75 (8.1 % von Fr. 22'292.90), was ein Honorar von Fr. 24'098.65 ergibt.

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5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3).

Die Vorinstanz hat dem Berufungsführer eine Entschädigung von gesamthaft Fr. 21'713.30 zugesprochen, gefordert hat er mit Berufung eine solche von Fr. 24'614.70. Nach dem Gesagten ist ihm nun eine Entschädigung von Fr. 24'098.65 zuzusprechen. Der Berufungsführer unterliegt somit teilweise und es rechtfertigt sich ihm bei diesem Verfahrensausgang 1/5 der obergerichtlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. Im Übrigen sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen.

5.2. Der amtlichen Verteidigung, die um ihr Honorar prozessiert, steht im Falle des Obsiegens sowohl im kantonalen als auch im bundesgerichtlichen Verfahren gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 EMRK eine Parteientschädigung zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_1284/2015 vom 2. März 2016 E. 2.4).

Der Berufungsführer hat eine Parteientschädigung beantragt und keine Honorarnote eingereicht, weshalb die entsprechende Entschädigung durch das Obergericht festzusetzen ist (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 2 StPO e contrario). Im vorliegenden Fall erscheint für das Berufungsverfahren bei teilweisem Obsiegen von 4/5 eine Entschädigung von Fr. 500.00 (inkl. MwSt. und Auslagen) angemessen. Ausgangsgemäss ist dieser Betrag aus der Obergerichtskasse zu bezahlen.

6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Auch das Honorar der amtlichen Verteidigung gehört zu den Verfahrenskosten, über welche im Sachurteil zu befinden ist (Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO; BGE 139 IV 199 E. 5; NILS STOHNER, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 23 zu Art. 81 StPO).

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Das Obergericht erkennt:

1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte ist schuldig: - der versuchten Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, - des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, - der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 2b) - der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1c) - der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, - der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB, - der geringfügigen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB.

2. [in Rechtskraft erwachsen] 2.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 al. 1-3 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 40, Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB zu 20 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.

2.2. Gestützt auf Art. 63 StGB wird eine vollzugsbegleitete ambulante Behandlung angeordnet.

2.3. Die Untersuchungshaft von 231 Tagen (26. September 2024 – 14. Mai 2025) wird gestützt auf Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe angerechnet. Sodann wird der vorzeitige Strafvollzug von 125 Tagen (15. Mai 2025 – 16. September 2025) ebenfalls an die Freiheitsstrafe angerechnet.

3. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird (als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 20. August 2024) in Anwendung der in Ziff. 1 al. 4-6 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 34, Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB zu 60 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 30.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 1'800.00.

4. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 al. 7 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 900.00 verurteilt.

Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen vollzogen.

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5. [in Rechtskraft erwachsen] 5.1. Folgende Gegenstände werden dem Beschuldigten zurückgegeben:

- Victorinox Multi-Tool, silbern, inkl. schwarzer Tragtasche - Mobiltelefon Samsung Galaxy S22, schwarz - Mobiltelefon Samsung Galaxy S21, dunkelblau - Rüstmesser (Kantonspolizei Aargau, Kriminaltechnik) - Externe Festplatte, schwarz - PC-Tower, schwarz-dunkelorange mit diversen Klebern - Schwarzes Stromkabel für Xbox (Verbindungsstück) - Schraubenzieher (Kantonspolizei Aargau, Fachstelle SIWAS) Die beschlagnahmten Gegenstände können vom Beschuldigten innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils auf Voranmeldung auf der Gerichtskanzlei abgeholt werden. Bei unbenutztem Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände vernichtet.

5.2. Die folgenden Gegenstände werden strafrechtlich nicht eingezogen:

- Samurai-Schwert - Machete - Dolch mit Holzgriff - 2 Pfeffersprays

Über die definitive Rückgabe bzw. die definitive Einziehung betreffend die beschlagnahmten Gegenstände hat die SIWAS im Rahmen des verwaltungsrechtlichen Verfahrens zu entscheiden.

5.3. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB werden folgende Gegenstände eingezogen und vernichtet:

- Mobiltelefon Samsung Galaxy A51 (defekt), türkis, inkl. Klapp-Schutzhülle - Handschriftliches Dokument des Beschuldigten - Packung mit 1 Zündwürfel (Kantonspolizei Aargau, Kriminaltechnik) - Zündwürfel (Kantonspolizei Aargau, Kriminaltechnik)

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6. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 3'500.00 b) der Anklagegebühr von Fr. 3'500.00 c) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 24'098.65 d) den Kosten für Gutachten von Fr. 4'895.00 e) andere Auslagen Fr. 1'522.45 Total Fr. 37'516.10

Dem Beschuldigten werden die Gerichtsgebühr und die Anklagegebühr sowie die Kosten gemäss lit. d) und e) im Gesamtbetrag von Fr. 13'417.45 auferlegt.

7. Die Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 24'098.65 (inkl. Fr. 1'805.75 MwSt.) werden einstweilen von der Gerichtskasse bezahlt. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

8. 8.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 88.00, d.h. insgesamt Fr. 2'088.00, werden zu 1/5, d.h. mit Fr. 417.60, dem Berufungsführer auferlegt. Im Übrigen werden die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen.

8.2. Dem Berufungsführer wird für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 500.00 (inkl. MwSt. und Auslagen) aus der Obergerichtskasse zugesprochen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

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Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 18. März 2026

Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Plüss Hungerbühler

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