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Aargau Obergericht Strafgericht 02.06.2026 SST.2025.233

2 giugno 2026·Deutsch·Argovia·Obergericht Strafgericht·PDF·7,210 parole·~36 min·3

Testo integrale

Obergericht Strafgericht, 2. Kammer

SST.2025.233 (ST.2024.73; STA.2023.4173)

Urteil vom 2. Juni 2026

Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Wanner

Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Baden

Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.2003, von Solothurn, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic, […]

Gegenstand Landfriedensbruch

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Das Obergericht entnimmt den Akten:

1. 1.1. Mit Strafbefehl vom 3. November 2023 verurteilte die Staatsanwaltschaft Baden den Beschuldigten wegen Landfriedensbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 70.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 1'600.00, ersatzweise 23 Tage Freiheitsstrafe.

Dem Beschuldigten wird Folgendes vorgehalten:

Am Freitag, 26.05.2023, ca. 23:00 Uhr, begab sich eine Gruppierung von ca. 20 teilweise vermummten FC Aarau Fans, welche den Saisonabschluss feierten, in Baden zur 'Bistro Bar', Mittlere Gasse 13, um dort körperlich auf Fans des FC Baden, welche sich als Gäste vor und innerhalb der 'Bistro Bar' aufhielten sowie Mobiliar und Einrichtungsgegenstände der Bar einzuwirken. Die Attacken auf mehrere Gäste der 'Bistro Bar' und den Geschäftsführer erfolgten durch Faust- und Fusstritte, teilweise unter dem Einsatz von Mobiliar (Tische und Stühle) sowie Biergläser. Dem Geschäftsführer der 'Bistro Bar' wurde durch eine namentlich bekannte Person (separates Verfahren, Jugendanwaltschaft), aus naher Distanz, ein Bierglas ins Gesicht geworfen, wodurch sich dieser tiefe Schnittwunden an der Nase, Stirn und Kinn zuzog. Zwei weitere Fans des FC Baden, welche sich vor der 'Bistro Bar' aufhielten, erlitten im Rahmen der körperlichen Auseinandersetzungen leichtere Verletzungen, welche ambulant behandelt werden konnten. Weiter wurde Sachschaden an Mobiliar und Einrichtungsgegenständen der 'Bistro Bar' zum Nachteil von B._____ im Gesamtbetrag von ca. CHF 1'950.00 angerichtet. Der Beschuldigte war wissentlich und willentlich an der öffentlichen Zusammenrottung mitbeteiligt, bei der aktiv gegen Menschen und Sachen massiv Gewalt ausgeübt wurde. Die Zusammenrottung wurde von einer die Friedensordnung bedrohenden Grundhaltung getragen, was dem Beschuldigten bewusst war, bzw. rechnete er zumindest damit und nahm dies in Kauf.

1.2. Gegen den Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 10. November 2023 (Postaufgabe) Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hielt daraufhin am Strafbefehl fest und überwies diesen mit Verfügung vom 21. März 2024 als Anklageschrift an das Bezirksgericht Baden zur Durchführung des Hauptverfahrens.

2. 2.1. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 13. Juni 2025 unter Kostenfolge wegen Landfriedensbruchs schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 50.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von

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Fr. 1'000.00, ersatzweise 20 Tage Freiheitsstrafe. Die Zivilforderungen der Privatkläger wurden auf den Zivilweg verwiesen.

2.2. Der Beschuldigte meldete nach der Urteilseröffnung vom 13. Juni 2025 mündlich Berufung an. Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 8. September 2025 zugestellt.

3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 29. September 2025 (Postaufgabe) beantragte der Beschuldigte einen Freispruch unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staats.

3.2. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2025 wurde das mündliche Verfahren angeordnet.

3.3. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 7. Oktober 2025 auf einen Nichteintretensantrag und eine Anschlussberufung.

3.4. Mit Eingabe vom 20. November 2025 reichte der Beschuldigte eine erste summarische Begründung der Berufung ein und stellte den Beweisantrag einer forensischen Videoanalyse beim Forensischen Institut Zürich.

3.5. Mit Berufungsantwort vom 26. November 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung unter Kostenfolge.

3.6. Die Verhandlung mit Befragung des Beschuldigten und C._____ (sep. Verfahren: SST.2025.235) fand am 2. Juni 2026 statt.

Das Obergericht zieht in Erwägung:

1. Der Beschuldigte verlangt einen Freispruch vom Vorwurf des Landfriedensbruchs. Mit Ausnahme der Bestätigung des Verweises der Zivilforderungen der Privatkläger auf den Zivilweg (vgl. vorinstanzliches Urteil Dispositivziff. 4) ist das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich zu prüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).

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2. 2.1. Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt gestützt auf die verschiedenen Videoaufzeichnungen (im Biergarten, einer Überwachungskamera der Stadt Baden an der Bahnhofstrasse [Bustunnel] und ein Handy-Video einer Passantin [UA act. 420; vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.3.1 S. 5 f.]), der Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin Aarau betreffend die Verletzungen des Privatklägers B._____ (UA act. 339 ff.; vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.3.2.1 S. 6 f.) und des Privatklägers D._____ (UA act. 364 ff.; vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.3.2.2 S. 7) sowie der Aussagen der Beteiligten (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.3.3 f. S. 7 ff.) als erstellt. So könnten die Attribute des Beschuldigten, insbesondere dessen Kleidung (schwarzes Oberteil mit weissen Streifen an den Ärmeln und eine helle Hose) in den Videoaufzeichnungen aus dem Biergarten und von der Bahnhofstrasse (Bustunnel), welche eine hohe Qualität aufweisen würden und in welchen der Beschuldigte zweifelsfrei zu erkennen sei, mit dem qualitativ schlechteren Handy-Video der Passantin abgeglichen werden, sodass erstellt sei, dass der Beschuldigte beim Tumult vor Ort gewesen sei. Die Aussagen des Beschuldigten seien widersprüchlich und als Schutzbehauptungen zu qualifizieren (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.4 f. S. 10 f.). Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten wegen Landfriedensbruchs (vorinstanzliches Urteil E. 4.4 ff. S. 13 ff.).

2.2. Der Beschuldigte rügt zusammengefasst im Wesentlichen, dass die Identifikation der Vorinstanz nicht haltbar sei, da im Passantenvideo zwar die Kleidung der dort erkennbaren Person in einzelnen Elementen dem Outfit des Beschuldigten entsprechen würde, die Kleidungskombination (Jeans und eine dunkle Jacke mit weissen Streifen) jedoch weit verbreitet sei und auch jemand anderes getragen haben könnte (vgl. Berufungsbegründung S. 1 Ziff. 2 und S. 2 Ziff. 5). Zudem sei das Gesicht im Passantenvideo nicht erkennbar, weshalb eine forensische Videoanalyse beim Forensischen Institut Zürich (FOR) beantragt werde (vgl. Berufungsbegründung S. 2 f. Ziff. 6). Die beiden Privatkläger hätten die Anwesenheit des Beschuldigten nicht bestätigen können. Darüber hinaus hätten der Beschuldigte und die Mitbeschuldigten (insbesondere E._____, eigenes Verfahren: SST.2025.234) alle übereinstimmend ausgesagt, sie seien nach dem Biergarten ins Mr. Pickwick Pub Baden gegangen (vgl. Berufungsbegründung S. 3 Ziff. 7 f.). Im Übrigen sei zweifelhaft, ob es sich bei der Person im Passantenvideo bei Sekunde 00:02 und bei Sekunde 00:10 um dieselbe Person handle. Die Person in Sekunde 00:02 mit den drei Streifen an den Ärmeln habe sich vermutlich vom Geschehen wegbewegt. Ein kurzes Stehenbleiben hinter der Gruppe, wie dies in Sekunde 00:02 zu sehen sei, sei keine Teilnahme an einer öffentlichen Zusammenrottung, wie dies Art. 260 StGB verlange

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(vgl. Berufungsbegründung S. 5 Ziff. 13), weshalb der Beschuldigte freizusprechen sei.

2.3. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Berufung unter Kostenfolge und verweist zur Begründung auf die Erwägungen der Vorinstanz (vgl. Berufungsantwort).

3. 3.1. Des Landfriedensbruchs nach Art. 260 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden. Eine Zusammenrottung ist die Ansammlung einer je nach den Umständen mehr oder weniger grossen Anzahl von Menschen, die nach aussen als vereinigte Menge erscheint und die von einer die öffentliche Friedensordnung bedrohenden Grundhaltung getragen wird. Dabei ist es unerheblich, ob sich die Menge spontan oder auf Einberufung hin versammelt hat. Die Ansammlung muss auch nicht von Anfang an zum Ziel haben, den öffentlichen Frieden zu stören. Im Übrigen kann eine vorerst friedliche Versammlung zu einer Zusammenrottung werden, die zu Handlungen führt, welche die öffentliche Ordnung stören, wenn sich die Grundhaltung der Menge unvermittelt in diesem Sinne verändert (Urteil des Bundesgerichts 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen). Den Tatbestand von Art. 260 StGB erfüllt auch derjenige, welcher an der Zusammenrottung lediglich teilnimmt, ohne selbst Gewalttätigkeiten zu begehen und für die Erfüllung dieser objektiven Strafbarkeitsbedingung reicht es aus, dass ein einzelner Teilnehmer solche Handlungen verübt, sofern sie als von der die öffentliche Ordnung bedrohenden Grundstimmung der Zusammenrottung getragen wird (BGE 147 IV 9 E. 1.4.3 f.). Objektiv nimmt an der Zusammenrottung teil, wer kraft seines Gehabens derart im Zusammenhang mit der Menge steht, dass er für den unbeteiligten Beobachter als deren Bestandteil erscheint. Es genügt, dass er sich nicht als bloss passiver, von der Ansammlung distanzierter Zuschauer gebärdet (vgl. BGE 124 IV 269 E. 2b; GERHARD FIOLKA, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 18 zu Art. 260 StGB; vgl. zum Ganzen vorinstanzliches Urteil E. 4.2.1 S. 11).

Der Vorsatz muss sich auf die Teilnahme an einer öffentlichen Zusammenrottung beziehen, wobei dieser auch die friedensstörende Ausrichtung der Versammlung umschliessen muss. Die Begehung von Gewalttätigkeiten an dieser Zusammenrottung wird demgegenüber als objektive Strafbarkeitsbedingung behandelt, sodass dem Täter nicht nachgewiesen werden muss, dass er die Gewalttätigkeiten als Tat der Menge wollte (BGE 124 IV 269 E. 2b; vgl. FIOLKA, a.a.O., N. 34 zu Art. 260 StGB).

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3.2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es geht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen, wobei nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zu begründen vermag (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 144 IV 345 E. 2.2.3).

Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung bei der Beweiswürdigung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, kann in der Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_916/2023 vom 1. Oktober 2024 E. 2.2; 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3; je mit Hinweisen).

4. 4.1. Aufgrund der Akten ist erstellt, dass sich der Beschuldigte am Tatabend mit Kollegen im Biergarten in Baden getroffen hatte (vgl. UA act. 420; [Videoaufnahmen]): Um 20:21 ff. findet sich die Gruppe im Biergarten ein und belegt 3 Tische (Festbankgarnituren) (Video "Biergarten 1"). C._____ entfernt sich um 20:26:26 ff. Uhr von den Tischen (Video "Biergarten 1") und um 20:36:11 ff. Uhr kehrt er mit mehreren Bieren an den Tisch zurück, die er dort Gebliebenen übergibt. Anschliessend setzt er sich (Video "Biergarten 2"). Um 20:43:16 ff. Uhr stösst der Beschuldigte hinzu und begrüsst sämtlich Anwesende an den 3 Festbankgarnituren. Nachdem er sich ein Getränk organisiert hatte, setzt er sich um 20:48:02 Uhr zur Gruppe an die Festbankgarnituren (Video "Biergarten 2"). Um 21:47:40 Uhr scheint die Gruppe den Biergarten zu verlassen (Video "Biergarten 3"). C._____ ist nicht zu sehen. Hingegen ist der Beschuldigte dabei ersichtlich (21:47:36 ff. Uhr).

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In tatsächlicher Hinsicht ist weiter erstellt, dass am späteren Abend des 26. Mai 2023 rund 15 bis 20 Personen zur Badener Bistro Bar begaben und dort Randale veranstalteten. Eine Passantin filmte die Auseinandersetzung vor der Bistro Bar (UA act. 420, Ordner "Video Schlägerei"). Die Videoaufzeichnung setzt ein, als das Geschehen bereits in vollem Gang ist und Stühle in Richtung der Bistro Bar fliegen. Ab Sekunde 00:03 ist in der Bildmitte ein Mann in dunklem T-Shirt zu erkennen – der Privatkläger B._____ –, der seinerseits einen Stuhl aufnehmen will, um ihn zurückzuwerfen. Noch bevor er ihn loslassen kann, wird er von einem Gegenstand getroffen. Anschliessend ist zu beobachten, dass der Mob weiterhin Gegenstände gegen die Bar schleudert; ein Mitglied der Gruppe hebt dabei einen Grüngutcontainer auf, trägt ihn zum Eingang der Bar und wirft ihn hinein. Kurz darauf beendet die Gruppe ihre gewalttätigen Handlungen und entfernt sich gemeinsam von der Bistro Bar. Insbesondere der Inhaber der Bar, B._____ (Privatkläger 1), erlitt dabei erhebliche Verletzungen (vgl. medizinisches Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin [IRM] Aarau, UA act. 339 ff.; weiter auch medizinisches Gutachten des IRM Aarau betreffend den Privatkläger D._____ vom 16. Juni 2023, UA act. 364 ff.). Zudem ist Sachschaden entstanden (vgl. Video "Schlägerei" in UA act. 420; UA act. 566 ff.). Der Privatkläger B._____ meldete diesen Vorfall um 23:03 Uhr per Notruf der Polizei (UA act. 501).

Weiter ist erstellt, dass sich eine Gruppe von Männern um 23:05:53 bis 23:06:35 Uhr an der Viva Bar & Lounge vorbei in die Bahnhofstrasse begaben (vgl. Video "Bustunnel", UA act. 420), was vom Tatort (Bistro Bar) rund 260 Meter entfernt liegt.

4.2. Umstritten ist hingegen insbesondere, ob der Beschuldigte an der öffentlichen Zusammenrottung bei der Bistro Bar teilgenommen hat (vgl. Berufungsbegründung).

4.3. Den Aussagen der Beteiligten lässt sich Folgendes entnehmen:

4.3.1. 4.3.1.1. F._____ räumte bei seiner Befragung am 27. Mai 2023 ein, sie hätten einen Team-Event (von den Aarau Fans, UA act. 596 Ziff. 19) gehabt. Er sei um 23 Uhr dazugestossen. Ein Kollege habe ihm gesagt, dass sie im Mr. Pickwick Pub Baden seien. Die Kollegen hätten sich dann zusammengerufen, gingen los, hätten sich formiert und seien in die Gasse gegangen. Die Gasse sei nicht gross gewesen. Er habe nicht einmal gewusst, dass es dort Baden Fans habe. Dann seien plötzlich Biergläser und Stühle geflogen. Er sei dort vorne gewesen. Er habe Angst gehabt, dass ihm ein Bierglas an den Kopf fliege. Er habe sich dann zurückgezogen

- 8 und sie seien weggerannt. Er habe nicht gewusst, dass das passiere (UA act. 596 Ziff. 14). Sie (der ganze Mob, UA act. 596 Ziff. 16) seien alle zusammen weggerannt, über die Weite Gasse zum Bahnhof und dann via Taxi nach Aarau, weil gerade kein Zug gefahren sei (UA act. 596 Ziff. 15) (vgl. auch Strafbefehl vom 3. November 2023, UA act. 943 ff.).

G._____ gab bei seiner Einvernahme vom 12. Juli 2023 an, die anderen mitbeschuldigten Personen seien Freunde von ihm (UA act. 714 f. Ziff. 7). Er sei ein normaler Fussballfan, aber schon FC Aarau Fan (UA act. 716 Ziff. 13). Sie seien eigentlich nach Baden gekommen, um zu saufen. Den Grund, weshalb es zu dieser Schlägerei gekommen sei, wisse er nicht (UA act. 717 Ziff. 18). Er habe vorgängig nicht gewusst, was nun laufe. Sie seien aufgestanden und weitergegangen und dann sei es plötzlich losgegangen (UA act. 717 Ziff. 20). Er habe nicht gewusst, dass die Bistro Bar den Badener Fans "gehöre" (UA act. 717 Ziff. 21) (vgl. auch Strafbefehl vom 3. November 2023, UA act. 993 ff.).

Der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte E._____ (SST.2025.234, Nichteintretensverfügung des Obergerichts Aargau vom 9. Oktober 2025) verweigerten anlässlich ihrer delegierten Einvernahmen vom 4. Juni 2023 (UA act. 693 ff.) bzw. 29. Mai 2023 (UA act. 583 ff.) ihre Aussagen (ebenso die Mitbeschuldigten H._____ [UA act. 606 ff.]; I._____ [UA act. 614 ff.]; J._____ [UA act. 622 ff.]; K._____ [UA act. 641 ff.]; L._____ [UA act. 650 ff.]; M._____ [UA act. 658 ff.]; N._____ [UA act. 667 ff.]; O._____ [UA act. 676 ff.]; P._____ [UA act. 684 ff.]; AA._____ [UA act. 703 ff.]; AB._____ [UA act. 725 ff.]; AC._____ [UA act. 736 ff.]; AD._____ [UA act. 746 ff.]; AE._____ [UA act. 758 ff.]; AF._____ [UA act. 770 ff.]).

C._____ berief sich bei seiner ersten Befragung vom 27. Mai 2023 v.a. auf Nichtwissen wegen übermässigen Alkoholkonsums (UA act. 630 ff.). Weiter gab er auf die Frage, ob er an der Schlägerei beteiligt gewesen sei, an, er wisse es nicht, er verweigere die Aussage (UA act. 633 Ziff. 21 f.). Er habe nur Bier konsumiert (UA act. 634 Ziff. 25 f.). Er sei bei keiner Schlägerei dabei gewesen und könne sich an keine Auseinandersetzung erinnern (UA act. 635 Ziff. 35). Da er an sich selber keine Verletzungen sehe, gebe es keinen Grund, dass er irgendjemanden geschlagen hätte (UA act. 635 Ziff. 36). Er habe kurz vor 23:00 Uhr nach Zugverbindungen gesucht und am nächsten Morgen – dem Tag der Einvernahme – habe er das Zugbillett beim Brünneli im Badezimmer in den Händen gehalten (UA act. 635 f. Ziff. 40-47). Auf Vorhalt von Bildaufnahmen erkannte sich C._____ auf den Fotos in UA act. 640 oben ("Das bin definitiv ich." UA act. 634 Ziff. 29; Anmerkung Obergericht: Dieses Bild stammt aus dem Video in UA act. 420, 23:06:19 ff. Uhr vom Video "Bustunnel").

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4.3.1.2. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme am 21. März 2024 bestritt der Beschuldigte eine Beteiligung und erklärte, dass er nicht die Person auf den Fotos in UA act. 856 [Anmerkung: Standbild aus Video "Schlägerei"] sei (vgl. UA act. 942.5 f. Ziff. 7-9).

Auch E._____ gab anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme am 5. April 2024 zu Protokoll, er habe an der Auseinandersetzung nicht teilgenommen und erkenne sich auf den vorgelegten Fotos am Ort der Auseinandersetzung nicht (vgl. UA act. 927 f. Ziff. 6 f.). Sie hätten sich im Biergarten aufgehalten. Es sei vereinbart gewesen, dass sie in der Stadt etwas trinken würden. Ein paar Personen seien dann die Gasse entlanggelaufen, wo es dann zur Auseinandersetzung gekommen sei. Er sei mit einer Person, dessen Namen er nicht nennen wolle, welche aber eine Einstellungsverfügung erhalten habe, beim Pickwick Pub geblieben und sei nicht in die Gasse zur Auseinandersetzung gelaufen. Als die gesamte Gruppe in Richtung Bahnhof weggelaufen sei, sei er zum Eigenschutz und auch aus Angst als Aarau Fan erkannt zu werden, zusammen in der Gruppe mitgelaufen (UA act. 928 Ziff. 7).

C._____ erklärte anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. Februar 2024, er habe Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben, weil er es "extrem" fände. Er sei an der Situation nicht beteiligt gewesen und sei physisch nicht einmal gegen eine Person vorgegangen. Beim Start der Aktion sei er auch nicht mit dabei gewesen und habe gegen keine Personen Gewalt angewendet (vgl. UA act. 960 f. Ziff. 6 f.). Er erkenne sich auf den Fotos beim Biergarten, aber nicht auf den anderen Fotos (UA act. 961 Ziff. 8 und Ziff. 12).

4.3.1.3. Anlässlich der Befragung vor Vorinstanz am 13. Mai 2025 gab der Beschuldigte an, nach dem Biergarten ins "Piwi" (Anmerkung: gemeint ist das Mr. Pickwick Pub Baden) gegangen zu sein. Als sich um 23 Uhr etwa 20 bis 30 Personen zur Bistro Bar begeben hätten, sei er mit fünf bis zehn anderen immer noch im Mr. Pickwick Pub Baden gewesen. Auf die Frage, wer alles dort gewesen sei, antwortete er: "sicher C._____ [Anmerkung: gemeint ist wohl der Mitbeschuldigte C._____], den ich gesehen habe, ehm … H._____ war dort, bei ihm ist das Verfahren eingestellt worden" (GA act. 35). Er habe den Übergriff von der Gruppe auf die Bistro Bar gehört, aber nicht gesehen. Er sei nach dem Geschehen, nachdem die gewalttätige Gruppe in Richtung Bahnhof zurückgerannt sei, auch zum Bahnhof gegangen, weil er Angst gehabt habe, weiter in Baden zu bleiben. Diese Angst begründete der Beschuldigte damit, dass er zuvor im Biergarten und im Pub Teil der Gruppe gewesen sei und man ihn daher hätte erkennen und an ihm Rache nehmen können, wenn er allein in der Stadt zurückgeblieben wäre (GA act. 35). Er sei nicht mit Kollegen

- 10 zusammen zurück zum Bahnhof (GA act. 36). Er habe nichts mit der gewalttätigen Gruppe zu tun gehabt und sei bei dem Geschehen nicht dabei gewesen (GA act. 36).

E._____ gab vor Vorinstanz an, sie hätten im Biergarten gestartet und hätten dann ins Mr. Pickwick Pub Baden gewechselt. Er sei nach einem Drink im Mr. Pickwick Pub Baden dann alleine in die Billabong-Bar gegangen. Als er dann wieder ins Mr. Pickwick Pub Baden zurückgekommen sei, seien nicht mehr allzu viele Leute dort gesessen. Er sei – wie Herr A._____ bereits gesagt habe – auch dort gewesen mit Herrn H._____ und Herrn I._____, die unter anderem auch je einen Freispruch erhalten hätten. Als die andere Gruppe von dem ganzen Geschehen zurückgekommen sei, sei er dann auch mit der Gruppe zurückgegangen, da er Angst gehabt habe, weiter in Baden zu bleiben (GA act. 39).

C._____ gab anlässlich seiner vorinstanzlichen Befragung an, er sei mit A._____ [Anmerkung: gemeint ist wohl der Beschuldigte A._____] im Biergarten gewesen und habe Herrn E._____ später noch gesehen. Nach dem Biergarten sei die Gruppe ins Mr. Pickwick Pub Baden gegangen und er habe Bier und Vodka-Redbull getrunken (GA act. 44). Auf die Frage, ob es ihm etwas sage, dass um 23 Uhr 20 bis 30 Personen zur Bistro Bar gegangen seien, antwortete er, er habe etwas mitbekommen, weil er unten im Mr. Pickwick Pub Baden gewesen sei, wobei so 5 bis 10 Nasen maximal im Mr. Pickwick Pub Baden geblieben seien. Er habe den Übergriff auf die Bistro Bar nicht gesehen. Als dann plötzlich die ganze Horde an ihm vorbeigerannt sei, sei er nach Hause gegangen, weil er sich nicht mehr sicher gefühlt habe (GA act. 45). Er sei dann allein langsam Richtung Bahnhof gegangen und dann mit dem Taxi allein nach Hause gefahren. Auf die Nachfrage der Gerichtspräsidentin, dass er mit anderen Personen beim Bahnhof abgelichtet worden sei, meinte C._____, dass er allein gewesen sei. Ferner fragte die Gerichtspräsidentin nach, ob er nun mit dem Taxi oder mit dem Zug nach Hause gefahren sei. C._____ führte daraufhin aus, dass die Aussage bei der Polizei wohl falsch gewesen sei, da er gedacht habe, es gehe um die Hinfahrt von seinem Wohnort nach Baden. Er sei nach Hause, weil er sich nicht mehr sicher gefühlt habe, u.a. wegen seines Alkoholkonsums, aber auch, weil er nicht gewusst habe, was dann noch später passieren könnte (GA act. 46 f.). Auf die Rückfrage, was er "extrem" finde, meinte er, "Puh.. ehm … ist noch schwierig zu sagen … zu erklären. Ich will dazu mal noch nichts sagen, sagen wir es so." (GA act. 47).

4.3.1.4. Vor Obergericht gab C._____ zu Protokoll, den Beschuldigten zu kennen. Weitere Aussagen zur Sache verweigerte er und verwies auf seine früheren Aussagen (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4 f.).

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Der Beschuldigte erklärte vor Obergericht, dass er sich von Anfang an von der gewalttätigen Gruppe distanziert habe (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6 f.). Er sei im Mr. Pickwick Pub Baden geblieben, als es in der Bistro Bar passiert sei. Er sei dann auch distanziert von der gewalttätigen Gruppe zum Bahnhof gelaufen (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6). Da er im Biergarten noch Teil der Gruppe gewesen sei, er jedoch nicht als Teil der gewalttätigen Gruppe habe gesehen werden wollen, sei er beim Aufbruch der gewalttätigen Gruppe ebenfalls gegangen. Er habe jedoch auf dem Weg zum Bahnhof immer mindestens einen Abstand von 20-30 m zur Gruppe gehalten (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7). Zur Rekonstruktion des Abends gefragt, gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass sie sich zunächst als Gruppe im Biergarten getroffen hätten und dann ins Mr. Pickwick Pub Baden gewechselt seien. Als das Mr. Pickwick Pub Baden immer leerer geworden sei, habe er geahnt, dass "etwas faul" sei und habe "Schlimmstes" vermutet (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7 f.). Ein Teil der Gruppe sei, ohne Bescheid zu geben, zur Bistro Bar gerannt. Da habe er geahnt, dass etwas faul sei und habe sich distanzieren wollen (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8).

4.3.2. Der Privatkläger B._____, der Geschäftsführer der als Treffpunkt von Anhängern des FC Baden bekannten Bistro Bar, gab anlässlich seiner delegierten Einvernahme vom 31. Mai 2023 an, dass er FC Aarau Fans schon kenne, aber die Personen, die vor Ort gewesen seien, nicht gekannt habe (UA act. 796 Ziff. 25; UA act. 797 Ziff. 37). Er sei sich sicher, dass es um die Fanrivalität zwischen Aarau und Baden gegangen sei und die Angreifer gewusst haben, dass das Bistro ein Treffpunkt von FC Baden Fans sei (UA act. 797 f. Ziff. 39). Es sei ein Mob von ungefähr 15 bis 20 Personen gewesen, die gewütet haben, wobei das Ganze sehr kurz gegangen sei, vielleicht 1 bis 2 Minuten. Er wisse deshalb nicht, ob er einzelne Personen mit Sicherheit wieder erkennen würde, da alles so unglaublich schnell passiert sei (UA act. 798 Ziff. 40 f.). Seine Aussagen bestätigte er vor Vorinstanz, ergänzte jedoch, dass er, als die Band bereits am Zusammenpacken gewesen sei, gehört habe, eine Gruppe von FC- Aarau-Fans halte sich in Baden im Mr. Pickwick Pub auf. Daraufhin sei er dorthin gegangen, um die Aarau-Fans darüber zu informieren, dass an diesem Abend keine FC-Baden-Fans in der Bistro Bar anwesend seien. Dabei sei es zu einem Streitgespräch gekommen, woraufhin er das Pub wieder verlassen habe. Kurz darauf habe sich die Aarau-Fanmenge vor der Bistro Bar versammelt und begonnen, Gegenstände zu werfen. Den Beschuldigten habe er vorher noch nie gesehen (vgl. GA act. 48 ff.).

Der Privatkläger D._____ gab anlässlich seiner Befragung vom 27. Mai 2023 (UA act. 803 ff.) übereinstimmend mit B._____ an, dass es sich um einen Mob von ca. 20 Personen gehandelt habe, wobei es eine recht lange

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Traube gewesen sei und er nur die ganz vorne gesehen habe (UA act. 805 f. Ziff. 32 f.) und er niemanden erkannt habe (UA act. 810 Ziff. 84 f.).

Auch der Privatkläger AG._____ bestätigte den von B._____ und D._____ geschilderten Sachverhalt anlässlich seiner Befragung vom 27. Mai 2023 (UA act. 814 ff.), wobei auch er die Personen nicht gekannt habe (UA act. 817 Ziff. 18).

4.4. In den Akten befinden sich verschiedene Videos (UA act. 420). Diesen ist Folgendes zu entnehmen:

4.4.1. Der Beschuldigte hielt sich – wie bereits erwähnt (E. 4.1 hiervor) – mit dieser Gruppe im Biergarten in Baden auf (UA act. 420, Video "Biergarten 1" 20:43:16 ff. Uhr, 20:48:02 Uhr, 21:47:36 Uhr]). Der Beschuldigte trug eine lange hellblaue, leicht verwaschene Jeans, weisse Sneakers mit einem dunkleren Streifen, eine hochgeschlossene (fast bis zum Haaransatz reichende) schwarze Pulloverjacke mit weiss gemusterten Längsstreifen an beiden Ärmeln und einem weissen Reissverschluss sowie ein ebenfalls hochgeschlossenes schwarzes offenstehendes Gilet darüber, so dass die weiss gemusterten Längsstreifen an den Ärmeln der schwarzen Pulloverjacke über den Schultern nicht ersichtlich sind. Ferner trägt der Beschuldigte eine schwarze Bauchtasche um die Hüfte und keine Kopfbedeckung (UA act. 420: Video "Biergarten 2", 20:44:13 Uhr bzw. 14:19 des Videos). Im Video "Bustunnel" erscheint der Beschuldigte bei Standbild 23:06 Uhr bzw. 00:37 des Videos, wobei er immer noch dieselbe Kleidung wie im Biergarten trägt.

Werden die drei Videos im Biergarten betrachtet, so fällt auf, dass lediglich zwei weitere Personen der Fangruppierung eine ähnliche Kleidungskombination wie der Beschuldigte getragen haben. So trug die als AH._____ identifizierte Person ebenfalls weisse Schuhe, helle Jeans, schwarzes T-Shirt und einen schwarzen Pullover über die linke Schulter gelegt, wobei der Pullover zwei weisse Querstreifen über der Brust und um die Oberarme aufwies (Video "Biergarten 1" 20:22:07 Uhr bzw. 02:43 ff. des Videos). Im Video "Biergarten 2" bei 20:44:11 Uhr bzw. 14:18 des Videos stehen AH._____ und der Beschuldigte nebeneinander, wobei das unterschiedliche weisse Muster des Pullovers (zwei weisse Querstreifen im Brustbereich und an den Oberarmen statt wie beim Beschuldigten ein Längsstreifenmuster am gesamten Ärmel entlang; kein Gilet tragend) auffällt. Auf dem Video "Bustunnel" trägt AH._____ den Pullover normal (und nicht mit über die Schulter gebunden), sodass nun die beiden Querstreifen über der Brust ersichtlich sind (vgl. zum Ganzen auch UA act. 753 ff.). Die zweite (unbekannte) Person mit ähnlicher Kleidung wie der Beschuldigte trägt weisse Schuhe, helle Jeans und einen schwarzen

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Adidas-Pullover (3 weisse über die Schultern laufende Streifen ohne Muster, auf den weissen Streifen; mit schwarzem, enganliegendem Stehkragen) (vgl. Video "Biergarten 1" 20:26:05 ff. Uhr bzw. 06:41 ff.), diese Person ist alsdann auch auf dem Video "Bustunnel" wieder zu erkennen, als sie neben dem Beschuldigten hergeht (vgl. Video "Bustunnel" 23:06:23 ff. Uhr bzw. 00:46 ff.; UA act. 857).

4.4.2. Vom Video der Schlägerei gibt es zwei Speicherungen mit verschiedenen Farbeinstellungen. Diese können zudem im VLC-Player in Verlangsamung (bspw. 0.25x oder schrittweise) und mit Vergrösserung von Bildausschnitten betrachtet werden. Ab Sekunde 00:02 f. des Videos, unmittelbar nach dem Heranzoomen durch die videoerstellende Person, taucht am rechten Bildrand ein Mann auf, den die Staatsanwaltschaft als Beschuldigten einstuft. Er trägt einen dunklen Pullover mit einem weissen Längsstreifenmuster entlang des Arms – entgegen der Verteidigung lassen sich nicht drei Streifen abgrenzen (Berufungsbegründung S. 2 Rz. 5) – und eine hellblaue Hose. Die Person blickt zunächst in Richtung der Kamera und weicht dann rückwärts zurück. Es sind dabei Streifen am Arm des Pullovers, jedoch nicht über den Schultern erkennbar. Als die Person bei Sekunde 00:04 der Kamera den Rücken zudreht, ist – trotz der schlechten Auflösungsqualität des Videos – der dunkle Kragen, der fast bis zum Haaransatz reicht, zu erkennen. Das weisse Längsstreifenmuster endet auf der Schulterhöhe bzw. sind die Schultern selber wohl aufgrund des getragenen Gilets dunkel. Ab Sekunde 00:10 des Videos (mittig in der hintersten Reihe der Gruppe) ist eine Person von der Seite zu sehen, die einen dunklen Pullover mit Längstreifen entlang des Arms trägt. Der (schmale) Streifen endet auf Schulterhöhe und es ist auch hier der dunkle – hier klar als voluminös erscheinende – Kragen des Gilets, der fast bis zum Haaransatz reicht, ersichtlich. Danach gerät diese Person ausserhalb des Kamerafokus. Auf den Aufnahmen ist nicht zu erkennen, dass sich diese Person unmittelbar an den Gewalttätigkeiten beteiligte.

4.4.3. Nach dem Vorfall in der Bistro Bar auf dem Video "Bustunnel" sind – wie bereits erwähnt (E. 4.4.1 hiervor) – der Beschuldigte wie auch die beiden anderen Personen mit ähnlicher Kleidung zu sehen. Der Beschuldigte ist anhand der oben (E. 4.4.1 hiervor) beschriebenen Bekleidung erkennbar. Mit ihm laufen zwei Personen, die ebenfalls zur Gruppe vom Biergarten gehören. Rechts läuft der Beschuldigte, links C._____ und in der Mitte der Mann mit dem Adidas-Pullover (vgl. Video "Bustunnel" 23:06:18 Uhr bzw. 00:39). Eine andere Person mit vergleichbarer Kleidung wie der Beschuldigte – schwarzer Pulloverjacke mit einem Streifen entlang der Arme, welche nicht über die Schultern laufen – ist nicht zu sehen.

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4.5. Aufgrund der vorliegenden Beweismittel kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte C._____ sich am Tatabend mit Kollegen im Biergarten in Baden getroffen haben und dies ein Anlass von Fans des FC Aarau war. Im Verlauf des Abends begab sich zumindest ein Teil dieser Gruppe von FC Aarau Fans um ca. 23 Uhr zur Bistro Bar (Notruf: 23:03 Uhr) und hat dort randaliert (vgl. auch Strafbefehle, in: UA act. 943 ff., 961 ff., 965 ff., 930 ff., 945 ff., 981 ff., 993 ff., 995 ff., 997 ff., 999 ff.). Anschliessend rannte die Gruppe der FC Aarau Fans in Richtung Bahnhof davon, wobei bei diesem Gang Richtung Bahnhof auch der Beschuldigte und Mitbeschuldigte C._____ dabei waren. Der Beschuldigte gab dies bei seiner Befragung vom 13. Mai 2025 zu und C._____ räumte dies bei seiner ersten Einvernahme, als er sich auf dem Foto in UA act. 640 oben identifizierte, implizit ein. Ferner sind die beiden auf der Videoaufnahmen "Bustunnel" auch anhand ihrer Kleidung zu erkennen. Eine Person mit solcher Kleidung, wie sie der Beschuldigte am Tatabend trug, ist schliesslich auch auf dem Video "Schlägerei" zu sehen. Obwohl das Gesicht des Beschuldigten im Video "Schlägerei" nicht detailliert erkennbar ist, bestehen angesichts der Kleidung, welche sich von anderen Personen der Gruppe von FC Aarau Fans unterscheidet, keine Zweifel an der Identität des Beschuldigten. Im Video "Schlägerei" ist sodann in den Sekunden 00:02 ff. und 00:10 der schwarze Pullover mit Streifen entlang der Ärmel, ohne dass diese über die Schultern laufen, erkennbar. Ferner sprechen weder der Haarschnitt, Bartwuchs, die Hautfarbe, Körperhaltung oder die Körperphysionomie, soweit diese im Video zu erkennen ist, dieser Person gegen die Annahme, dass es sich dabei um den Beschuldigten handelt. Eine Verwechslung mit einer anderen Person aus der Gruppe kann zudem ausgeschlossen werden, denn keine andere Person der Gruppe im Biergarten und beim Bustunnel trug die genau gleiche Kleidung wie der Beschuldigte. Vielmehr sind hinsichtlich vergleichbar gekleideter Personen entscheidende Unterschiede auszumachen. Ferner erscheint es äusserst unwahrscheinlich, dass sich plötzlich eine unbekannte Person mit gleicher Kleidung, wie sie der Beschuldigte trug, der FC Aarau Fan-Gruppe beim Randalieren anschloss, jedoch weder im Biergarten noch beim Gang zum Bahnhof in Erscheinung trat.

Hinsichtlich der Aussagen des Beschuldigten, E._____ und C._____ ist Folgendes festzuhalten: Während sie anlässlich ihrer ersten Einvernahmen hauptsächlich ihre Aussagen verweigerten, bestritten sie anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, rund 3/4 Jahr später, strikt jegliche Beteiligung. Vor Vorinstanz wird dann erstmals vom Beschuldigten und C._____ neu der Aufenthalt im Mr. Pickwick Pub angegeben. Die drei Beteiligten verweisen zudem auf andere Personen, wie H._____ und Herrn I._____, die eine Einstellungsverfügung erhalten haben (vgl. UA act. 898 f. Einstellungsverfügung H._____; UA act. 901 f. Einstellungsverfügung I._____) und sich ebenfalls im Mr. Pickwick Pub befunden haben sollen.

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Insgesamt entsteht der Eindruck einer abgestimmten Verteidigungslinie aufgrund der verfügbaren Informationen, welche primär auf Abstreiten und im Verlauf minimales Eingeständnis der eigenen Anwesenheit abzielt, soweit diese ohnehin erstellt ist. Der Aufenthalt im Mr. Pickwick Pub wirkt als nachgeschobene Schutzbehauptung. Insbesondere ist unglaubhaft, dass der Beschuldigte mit dem Mitbeschuldigten C._____ im Pickwick Pub verblieben ist – der Beschuldigte gab an, C._____ sei sicher dabei gewesen (E. 4.3.1.3 hiervor) –, denn C._____ ist auf dem Video "Schlägerei" aufgrund seiner Kleidung (hellgraue Trainerhose, hellgrauer Pullover) identifizierbar (vgl. zu den Einzelheiten: Urteil des Obergerichts SST.2025.2.35 E. 4.4 f.). Zudem vermögen die beiden Beschuldigten nicht nachvollziehbar zu erklären, weshalb sie – kurz nachdem zunächst eine grössere Gruppe von rund 15 Personen vom Tatort herkommend in Richtung Bahnhof gegangen ist – ebenfalls praktisch zur selben Zeit das Mr. Pickwick Pub Baden verlassen haben und den gleichen Weg wie die grössere Gruppe zuvor eingeschlagen haben sollen. So erscheint der Beschuldigte im Video "Bustunnel" um 23:06 Uhr bzw. 00:37 des Videos in einer kleineren Gruppe. C._____ läuft zunächst neben dem Beschuldigten (23:06:17 Uhr bzw. 00:39 des Videos), überholt diesen dann aber (23:05:22 Uhr bzw. 00:44 des Videos). E._____ erscheint ebenfalls kurz hinter dem Beschuldigten (23:06:23 Uhr bzw. 00:44 des Videos), wobei er ab 23:06:25 Uhr bzw. 00:46 des Videos anfängt zu rennen und um 23:06:30 Uhr bzw. 00:51 des Videos den Beschuldigten auf seiner linken Seite überholt. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschuldigte Racheakte von FC Baden-Fans hätte befürchten müssen, wenn er weder am Tatort noch anhand seiner Kleidung als FC Aarau-Fan erkennbar war. Und weshalb es dann für ihn, als am Tumult Unbeteiligter, sicherer gewesen sei, sich dem Mob anzuschliessen und mit der Gruppe gemeinsam zum Bahnhof zu gehen, anstatt sich abseits der Gruppe zu bewegen und beispielsweise in ein Taxi zu steigen. Die Aussagen der beiden Beschuldigten wirken somit insgesamt wenig glaubhaft und sie vermögen keinen Zweifel daran zu erwecken, dass der Beschuldigte nicht bloss im Biergarten und beim Gehen Richtung Bahnhof, sondern auch bei der Schlägerei in der Bistro Bar dabei war.

Aus dem Umstand, dass die drei Privatkläger den Beschuldigten nicht als Tatbeteiligten erkannt haben, kann nichts zu dessen Gunsten abgeleitet werden, zumal die heftige Schlägerei gemäss den übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen der Privatkläger lediglich 1 bis 2 Minuten gedauert haben soll und der Mob aus rund 20 – teilweisen vermummten – Personen bestand, was eine Identifikation einzelner Täter praktisch verunmöglicht hat.

Das Obergericht erachtet den angeklagten Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Beweise als erstellt. Der Antrag des Beschuldigten auf Einholung einer forensischen Videoanalyse durch das Forensische Institut

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Zürich ist abzuweisen. Die vorhandenen Videoaufnahmen können vom Gericht selber gewürdigt werden. Die entscheidrelevanten Merkmale, insbesondere die markante und über mehrere Aufnahmen hinweg vergleichbare Kleidung des Beschuldigten, sind hinreichend erkennbar. Von einer externen Analyse sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, die geeignet wären, das Beweisergebnis zu verändern. Der Beweisantrag erweist sich daher als nicht erforderlich (Art. 139 Abs. 2 StPO; antizipierte Beweiswürdigung).

5. Die objektive Strafbarkeitsbedingung (Begehung von Gewalttätigkeiten) ist erfüllt.

Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts ist zudem unbestritten, dass es sich vorliegend um eine öffentliche Zusammenrottung gemäss Art. 260 StGB gehandelt hat, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen und Sachen Gewalttätigkeiten begangen worden sind. Sofern der Beschuldigte bestreitet, er habe an einer solchen teilgenommen, da ein kurzes Stehenbleiben hinter der Gruppe, wie dies in Sekunde 00:02 zu sehen sei, keine Teilnahme an einer öffentlichen Zusammenrottung begründe (vgl. Berufungsbegründung S. 5 Ziff. 13), so ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Das Video "Schlägerei" setzt ein, als die Auseinandersetzung bereits in vollem Gang war. Ab Sekunde 00:03 werden Stühle herumgeschmissen, während der Beschuldigte auf der rechten Seite des Bildes auftaucht. Es ist zwar im Videoausschnitt nicht ersichtlich, dass er sich an den Gewalttätigkeiten selber beteiligte, dennoch entschied er sich als Teil der gewaltbereiten Menschenmenge aufzutreten, gab es doch keinen anderen Grund seiner Anwesenheit in dieser doch engen Nebengasse und dem Verweilen in der gewaltbereiten Gruppierung. Der Beschuldigte bewegt sich im Video nach Sekunde 00:02 weiter und taucht ein paar Sekunden später (Standbild 00:10) in der hinteren Mitte des Bildes wieder auf, wobei er dann ausserhalb des Kamerafokus gerät. Eine Billigung oder gar Unterstützung der Verübung von Gewalttätigkeiten ist zudem nicht erforderlich. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung befand sich der Beschuldigte während den Ausschreitungen somit mitten im gewalttätigen Mob. Dass der Beschuldigte nur Zuschauer gewesen sein soll, ist mithin eine blosse Schutzbehauptung. Der Beschuldigte wusste, dass er Teil der besagten Zusammenrottung war. Er hat sich aus eigenem Antrieb, also willentlich mit der Gruppe hin und her bewegt und sich zudem als Teil der gewaltbereiten Gruppe zu einem Lokal begeben, das als Fanlokal des FC Badens bekannt ist. Damit sind sowohl der objektive und subjektive Tatbestand wie auch die objektive Strafbarkeitsbedingung von Art. 260 Abs. 1 StGB erfüllt.

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Da keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründer ersichtlich sind, ist der der Beschuldigte des Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

6. 6.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 50.00, d.h. total Fr. 6'000.00, Probezeit 2 Jahre und einer Busse von Fr. 1'000.00, Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage, verurteilt.

Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei, ausgehend von einer Gutheissung der Berufung, von Schuld und Strafe freizusprechen.

Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 9. April 2026 darauf, schriftliche Anträge zu stellen und eine schriftliche Begründung einzureichen.

6.2. Der Beschuldigte setzt sich für den Fall der Abweisung des verlangten Freispruchs mit der vorinstanzlichen Strafzumessung nicht auseinander. Es ist nicht ersichtlich, unter welchem Gesichtspunkt die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe – bei Anwendung des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) zugunsten des Beschuldigten – herabgesetzt werden könnte. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe (mit Verbindungsbusse) erscheint aufgrund des von der Vorinstanz Festgestellten nicht mehr leichten Verschuldens (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.3.2 S. 14 f.) als eher mild.

Der Beschuldigte erzielt einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 5'450.00 (vgl. eingereichte Lohnabrechnung Mai 2026 anlässlich der Berufungsverhandlung). Bei der Berechnung der Tagessatzhöhe ist daher von einem monatlichen Nettoeinkommen von gerundet Fr. 5'488 (Fr. 5'066.35 x 13 / 12; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6) auszugehen. Unter Berücksichtigung eines Paschalabzugs von 20 % für Krankenkasse und Steuern sowie einer Reduktion um weitere 10 % aufgrund der hohen Anzahl Tagessätze (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 2.2.2) ergibt sich eine Tagessatzhöhe von gerundet Fr. 130.00.

Infolge des an die aktuellen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten angepassten Tagessatzes ist auch die Verbindungsbusse anzupassen. Diese ist auf Fr. 2'600.00 festzulegen, bei einer (unveränderten) Freiheitsstrafe von ersatzweise 20 Tagen.

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7. Die Verweisung der Zivilforderung auf den Zivilweg blieb unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen.

8. 8.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind ihm die obergerichtlichen Verfahrenskosten (§ 15 GebührD) aufzuerlegen.

Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Parteikosten im Berufungsverfahren selber zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).

8.2. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die vorinstanzliche Kostenverlegung erweist sich nach wie vor als korrekt und bedarf keiner Korrektur. Der Beschuldigte wird verurteilt und hat deshalb die erstinstanzlichen Verfahrenskosten und seine Parteikosten zu tragen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO bzw. i.V.m. Art. 429 StPO e contrario).

9. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO).

Das Obergericht erkennt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig des Landfriedensbruchs gemäss Art. 260 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmung sowie Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB

zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 130.00, d.h. total Fr. 15'600.00, Probezeit 2 Jahre,

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verurteilt.

3. [in Rechtskraft erwachsen] Die Zivilforderungen der Privatkläger werden auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).

4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.00 und den Auslagen von Fr. 208.00, gesamthaft Fr. 2'708.00 sowie die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'004.95 (inkl. Anklagegebühr) werden dem Beschuldigten auferlegt.

4.2. Der Beschuldigte hat seine obergerichtlichen und erstinstanzlichen Parteikosten selber zu tragen.

Zustellung an: […]

Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)

Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

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Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 2. Juni 2026

Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Plüss Wanner

SST.2025.233 — Aargau Obergericht Strafgericht 02.06.2026 SST.2025.233 — Swissrulings