Skip to content

Aargau Obergericht Strafgericht 08.06.2026 SST.2025.163

8 giugno 2026·Deutsch·Argovia·Obergericht Strafgericht·PDF·8,454 parole·~42 min·5

Testo integrale

Obergericht Strafgericht, 1. Kammer

SST.2025.163 (ST.2024.61; STA.2023.126)

Urteil vom 8. Juni 2026

Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin L. Stierli

Anklägerin Kantonale Staatsanwaltschaft, Tellistrasse 81, 5001 Aarau

Privatklägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Studer, […]

Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.1976, von Bangerten, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Yann Moor, […]

Gegenstand Vergewaltigung, Schändung usw.

- 2 -

Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft erhob am 6. August 2024 Anklage gegen den Beschuldigten wegen Vergewaltigung, mehrfacher, teilweise versuchter sexueller Nötigung, eventualiter mehrfacher, teilweise versuchter Schändung, Fahrens in fahrunfähigem Zustand, mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln und Widerhandlung gegen das AHVG. Sie beantragte die Bestrafung des Beschuldigten mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren, davon 12 Monate unbedingt, einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 2'800.00, davon Fr. 2'000.00 Verbindungsbusse. 2. Das Bezirksgericht Bremgarten sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 13. Februar 2025 der mehrfachen Schändung (Anklageziffer 1 und 2), des Fahrens ohne Berechtigung (Anklageziffer 4.1), der Verletzung der Verkehrsregeln (Anklageziffer 4.1) sowie des Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand (Anklageziffer 3) schuldig und bestrafte ihn mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren, davon 1 Jahr unbedingt, einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 40.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Busse von Fr. 1'000.00. Sodann wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin A._____ eine Genugtuung von Fr. 10'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit 18. Juni 2020 und der Privatklägerin C._____ eine Genugtuung von Fr. 4'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit 29. November 2020 zu bezahlen. Von den übrigen Vorwürfen sprach das Bezirksgericht Bremgarten den Beschuldigten frei. 3. Mit Berufungserklärung vom 9. Juli 2025 beantragte der Beschuldigte, er sei vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen. Damit einhergehend richtete sich seine Berufung auch gegen die zugesprochenen Genugtuungen, Parteientschädigungen sowie die Verfahrenskostenverlegung. 4. Die erste Berufungsverhandlung mit Einvernahme von A._____ fand am 27. April 2026 statt. C._____ ist nicht erschienen. Die ergänzende zweite Berufungsverhandlung mit Einvernahme von C._____ fand am 8. Juni 2026 statt.

- 3 -

Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Beschuldigte schränkte seine Berufung anlässlich der Berufungsverhandlung dahingehend ein, dass er nur noch einen Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Schändung beantragte. Eine nach der Berufungserklärung erfolgte Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (BGE 152 IV 118 E. 3.3.1). Die Berufung richtet sich somit gegen den Schuldspruch wegen mehrfacher Schändung und die daran anknüpfende Strafzumessung, die Zivilforderungen sowie die Kostenund Entschädigungsfolgen. Nicht mehr angefochten und daher im Berufungsverfahren nicht mehr zu überprüfen sind – nebst den bereits ergangenen Freisprüchen – die vorinstanzlichen Schuldsprüche betreffend die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Art. 404 Abs. 1 StPO). 1.2. Die Vorinstanz hat im Rubrum neben den fünf Richterinnen und Richtern (§ 3 Abs. 4 lit. b GOG) und der Gerichtsschreiberin eine Rechtspraktikantin in der Besetzung aufgeführt. Eine solche Besetzung des Spruchkörpers ist jedoch nicht zulässig. Gemäss Art. 335 Abs. 1 StPO tagt das Gericht während der ganzen Hauptverhandlung in seiner gesetzmässigen Zusammensetzung und im Beisein eines Gerichtsschreibers. Der Gerichtsschreiber nimmt an der Urteilsberatung mit beratender Stimme teil (Art. 348 Abs. 2 StPO) und unterzeichnet das Protokoll und den Entscheid als protokollführende Person (Art. 76 Abs. 2 StPO, Art. 80 Abs. 2 StPO). Sollte es sich bei der Rechtspraktikantin um eine selbständige Rechtspraktikantin im Sinne von § 6 des Reglements der Justizleitung über die Praktikumsverhältnisse der Rechtspraktikanten vom 22. Oktober 2012 (SAR 155.613) handeln, die gemäss § 42 Abs. 3 GOG als Vertretung eines Gerichtsschreibers beigezogen werden kann, hätten zwei Personen mit beratender Stimme an der Urteilsberatung teilgenommen, wodurch die beratende Stimme des Gerichtsschreibers gemäss Art. 348 Abs. 2 StPO verfälscht würde, denn sie könnte ein Übergewicht bekommen, wenn beide gleicher Meinung sind, oder neutralisiert werden, wenn sie gegenteiliger Meinung sind. Sollte es sich bei der Rechtspraktikantin hingegen um eine unselbständige Rechtspraktikantin handeln, der von Gesetzes wegen keine beratende Stimme zukommt und die lediglich unter Anleitung der Gerichtsschreiberin an der Vorbereitung des Falls oder der schriftlichen Begründung des Urteils mitgewirkt hat, ist diese selbstredend wie andere Mitarbeiter des Gerichts im Rubrum nicht als Teil des Spruchkörpers aufzuführen.

- 4 -

Bei nicht richtiger Besetzung des Gerichts fällt eine Rückweisung an die Vorinstanz im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO in Betracht (vgl. BGE 143 IV 408 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_165/2020 vom 20. Mai 2020 E. 2.1, je mit Hinweisen). Selbst wenn die Rechtspraktikantin mit beratender Stimme an der Urteilsberatung teilgenommen hätte, könnte vorliegend jedoch ausnahmsweise auf eine Rückweisung verzichtet werden. Denn einerseits wiegt eine Überbesetzung von Gerichtsschreibern, denen von Gesetzes wegen nur eine beratende Stimme zukommen kann, nicht so schwer, wie dies bei einer nicht gesetzmässigen Anzahl Richter der Fall wäre und was regelmässig zur Nichtigkeit des Urteils führen würde. Andererseits würde eine Rückweisung unter den vorliegenden Umständen weitgehend auf einen prozessualen Leerlauf hinauslaufen, was sich vorliegend mit dem Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO) schlecht vertragen würde. Auf die Berufung ist deshalb einzutreten. 2. 2.1. Gemäss Anklageziffer 1 wird dem Beschuldigten eventualiter (betreffend mehrfache Schändung) vorgeworfen, am 18. Juni 2020 in Q._____ am damaligen Wohnort von A._____ mit ebendieser Oralverkehr und vaginalen Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben, obwohl er gewusst bzw. zumindest ernsthaft für möglich gehalten habe, dass sich A._____ aufgrund ihres offensichtlich stark beeinträchtigten physischen und psychischen Zustands nicht gegen seine sexuellen Ansinnen zur Wehr habe setzen können. Diesen Vorwurf erachtete die Vorinstanz als erstellt und den Tatbestand der Schändung als erfüllt. Hingegen erachtete sie den Anklagevorwurf der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung und dass der Beschuldigte A._____ zum Widerstand unfähig gemacht habe, indem er ihr in einem alkoholischen Getränk unbemerkt Kokain verabreicht habe, um sie in der Folge zu Oralverkehr zu zwingen und gegen ihren Willen mit ihr vaginalen Geschlechtsverkehr zu vollziehen, als nicht erstellt (vorinstanzliches Urteil, E. A/1.2.5. S. 22). 2.2. Der Beschuldigte bringt mit Berufung vor, es sei bereits unklar, ob sich A._____ überhaupt je in einem Zustand der Widerstandsunfähigkeit befunden habe. Selbst wenn dies zutreffen sollte, sei jedenfalls nicht erstellt, wann ein solcher Zustand eingetreten sei. Sodann habe selbst die beste Freundin von A._____ aufgrund des während der Autofahrt nach Hause geführten Telefonats nicht bemerkt, dass mit ihr etwas nicht stimmen könnte; umso weniger habe dies für den Beschuldigten erkennbar sein müssen. Zwar seien seine Aussagen zum Kokainkonsum und zu seinem sexuellen Interesse an A._____ widersprüchlich, im Übrigen seien sie jedoch detailliert und stimmten in wesentlichen Punkten mit den Aussagen

- 5 von A._____ sowie mit der übrigen Aktenlage überein (Plädoyer der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung vom 27. April 2026, S. 3 ff.). 2.3. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3). Bei Sexualdelikten sind die Aussagen der Beteiligten für das Beweisergebnis von entscheidender Bedeutung. Bei der Würdigung ihrer Aussagen sind zwei Aspekte zu unterscheiden: Die personenbezogene Glaubwürdigkeit und die aussagebezogene Glaubhaftigkeit. Die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren möglichen Motiven und der Aussagesituation abschätzen. Sie bildet aber lediglich den Randbereich der Aussagenanalyse und darf deshalb nie alleiniges oder überwiegendes Kriterium für die Überprüfung des Realitätsgehalts einer Aussage sein. Im Vordergrund steht deshalb die Glaubhaftigkeit einer konkreten Aussage, die sich nach ihrem Inhalt bestimmt (BGE 129 I 49 E. 5; BGE 128 I 81 E. 2). Bei der Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei. Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (vgl. BGE 129 I 49 E. 4 f.; BGE 128 I 81 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_308/2024 vom 22. Mai 2024 E. 1.1.3). 2.4. 2.4.1. Gemäss der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung macht sich der Schändung gemäss Art. 191 StGB strafbar, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, einer beischlafähnlichen Handlung oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht.

- 6 -

2.4.2. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte am 18. Juni 2020 mit A._____ ein Treffen zwecks einer Arbeitsstelle vereinbart hatte und dass sich beide zunächst in seiner Bar «D._____» und anschliessend in der «E._____» aufhielten und sich im Gespräch herausstellte, dass die Lohnvorstellungen nicht gleich waren (act. 830 und 843 f.; Protokoll Berufungsverhandlung vom 27. April 2026, S. 3 f. und 20 f.). Ebenfalls ist unbestritten, dass sie später gemeinsam in die Wohnung von A._____ gingen und es dort zunächst zu Oralverkehr und anschliessend zu vaginalem Geschlechtsverkehr mit Kondom kam, was der Beschuldigte bereits in seiner ersten Einvernahme am 20. Juni 2020 im freien Bericht ohne Umschweife ausgeführt hat (act. 845 f.). Streitig ist hingegen, in welchem Zustand sich A._____ dabei befand und ob der Beschuldigte einen allfälligen Zustand der Urteils- oder Widerstandsunfähigkeit erkannte und ausnutzte. A._____ macht geltend, ihr seien KO-Tropfen oder eine ähnliche Substanz verabreicht worden. Sie habe für mehrere Stunden einen Filmriss erlitten und nur noch einzelne Erinnerungsfetzen, zum Beispiel, wie sie den Penis des Beschuldigten in ihrem Mund gehabt habe (act. 831 und 870) oder wie der Beschuldigte das Kondom ins WC gespült habe (act. 832 und 870). Der von ihr geäusserte Verdacht liess sich jedoch durch die objektiven Untersuchungsergebnisse nicht erhärten. Das forensisch-toxikologische Gutachten weist lediglich Kokain nach; GHB konnte im Urin nicht nachgewiesen werden (vgl. forensisch-toxikologisches Gutachten sowie der entsprechende Prüfbericht, act. 209 ff. und 214 f.). Hinsichtlich eines Kokainkonsums an jenem Tag machten sowohl der Beschuldigte als auch A._____ widersprüchliche und teils unglaubhafte Aussagen. A._____ erklärte, an jenem Abend zwei Aperol Spritz, zwei Prosecco, einen Wodka Shot und einen Jägermeister Shot innerhalb von zwei/drei Stunden getrunken zu haben (act. 837 und 872), den Konsum irgendwelcher Drogen verneinte sie vehement (act. 873; Protokoll Berufungsverhandlung vom 27. April 2026, S. 9 und 11). Sie leide an einer Autoimmunkrankheit (chronische spontane Urtikaria [Nesselsucht]; vgl. act. 923) und der Konsum vieler Sachen könne für sie Lebensgefahr bedeuten, deshalb würde sie nie freiwillig Kokain konsumieren (act. 914 und 1273). Am nächsten Tag führte A._____ mit ihrer Freundin F._____ ein Chatgespräch, worin sie schilderte, was ihr passiert sei und sie zum Arzt gehen werde, um Blut abzugeben. Daraufhin fragte F._____, ob sie – A._____ – dem Arzt gesagt habe, dass sie sich «eingepudert» habe, worauf A._____ antwortete: «Nein, sagen wir, dass ich mich an das nicht erinnern kann» (act. 292 f.). Anlässlich der Befragung vor Obergericht konnte A._____ keine schlüssige Erklärung dazu liefern, weshalb ihre (damalige) Freundin das Wort «einpudern» verwendet hat, und stellte sich sogleich auf den Standpunkt, dass sie ja nichts für die Wortwahl ihrer Freundin könne (Protokoll Berufungsverhandlung vom 27. April 2026, S. 9). Auch nach dem Einwand, dass die Terminologie «einpudern» auf eine

- 7 -

Unterhaltung zwischen Konsumenten, welche genau wissen, worum es geht, hinweise, konnte A._____ keine Erklärung dafür liefern, weshalb ihre Freundin dieses Wort gebraucht und sie selbst auch sofort verstanden hat, worum es ging (Protokoll Berufungsverhandlung vom 27. April 2026, S. 12). Entsprechend spricht diese Konversation und speziell die Verwendung des Wortes «einpudern» stark dafür, dass A._____ sehr wohl Kokain konsumiert und wohl auch an jenem Abend Kokain genommen hat. Gemäss dem forensisch-toxikologischen Gutachten kann zeitnaher Co-Konsum von Kokain und Ethanol die Kokainwirkung verstärken (vgl. act. 210). Gerade mit Blick auf den nicht unerheblichen Alkoholkonsum innert wenigen Stunden, zusammen mit einem mutmasslichen Kokainkonsum, lässt sich sowohl die Gemütslage von A._____ wie auch der von ihr geschilderte Filmriss durchaus erklären. Kokain ist bekannt, in der ersten Phase euphorisch zu wirken und die sozialen und sexuellen Hemmungen zu senken, wobei dann zuletzt eine Phase der Antriebslosigkeit und der Depression folgt («Crash»). Sowohl der Beschuldigte als auch A._____ selbst schilderten, dass sie am Ende traurig gewesen sei, wie depressiv (act. 833 und 846). Der Beschuldigte verneinte zunächst, an jenem Abend Betäubungsmittel konsumiert zu haben, um kurz danach auszuführen, an jenem Nachmittag eine Linie Koks genommen zu haben (act. 851 f.). Bei seiner Verhaftung wurde beim Beschuldigten eine Blechdose mit 10 Gramm Kokain sichergestellt (act. 84). Zur Herkunft dieses Kokains machte der Beschuldigte keine Angaben, sondern stellte sich auf den Standpunkt, nicht zu wissen, wie es dahin gekommen sei. Er habe es erst am nächsten Morgen bemerkt (act. 852). Während seines Polizeitransports am Tag vor seiner ersten Einvernahme machte er gegenüber dem Polizisten, nach einem Hinweis darauf, dass er das Recht habe, die Aussage zu verweigern, jedoch von sich aus die Aussage, dass A._____ auf der Fahrt nach Q._____ unbedingt habe Kokain kaufen wollen. Er habe ihr Geld gegeben und sie habe Kokain besorgt, welches er dann in seiner Blechdose verstaut habe. Sie hätten dann zusammen in ihrer Wohnung Kokain konsumiert (act. 905). Anlässlich seiner zweiten Einvernahme am 15. Dezember 2020 konnte oder wollte sich der Beschuldigte nicht mehr daran erinnern, dass A._____ auf der Autofahrt Kokain besorgt hat. Er wisse einfach noch, dass er von Zürich Fr. 2'500.00 mitgenommen habe und danach nur noch ein paar Hundert Franken gehabt habe, weshalb er glaube, dass sie das besorgt habe (act. 973). Dass er über Fr. 2'000.00 dabei gehabt habe und am nächsten Morgen nur noch wenig davon übrig gewesen sei, hat er bereits in seiner ersten Einvernahme ausgesagt (act. 847 und 855). Insgesamt sind die Aussagen sowohl vom Beschuldigten als auch von A._____ in Bezug auf ihren jeweiligen Kokainkonsum sowie in Bezug auf einen allfälligen Kokainkauf an jenem Abend wenig glaubhaft. Erst anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, dass er zu jener Zeit regelmässig und an jenem Abend zusammen mit A._____ Kokain konsumiert habe (Protokoll Berufungsverhandlung vom 27. April 2026, S. 23 f. und 26), womit zumindest erstellt ist, dass der Beschuldigte unter Kokaineinfluss gestanden hat

- 8 und anzunehmen ist, dass auch A._____ an jenem Abend freiwillig Kokain konsumiert hat. Allgemein bringt der Beschuldigte mehrfach vor, sich nicht mehr an alle Details jener Nacht zu erinnern. Nachdem er aus dem Haus gerannt sei, sei ihm schlecht gewesen, er habe Wasser aus einem Brunnen getrunken und sich den Finger in den Rachen gesteckt, um erbrechen zu können. Er sei sehr besoffen gewesen (act. 856, 905 und 974). Es drängt sich der Schluss auf, dass auch der Beschuldigte unter dem Einfluss von Alkohol und Kokain gestanden ist und seine Erinnerungen dadurch getrübt sein können. Dies zeigt sich unter anderem darin, dass er zwar von sich aus preisgab, mit A._____ zuerst Oralverkehr und dann auch vaginalen Geschlechtsverkehr mit Kondom gehabt zu haben, zum Verbleib des Kondoms jedoch keine Angaben machen konnte (act. 848 und 966 f.). A._____ selber sagte aus, dass sie sich erinnern könne, wie der Beschuldigte das Kondom ins WC gespült habe und sie ihn darauf hingewiesen habe, dass das blöd sei und das WC verstopfe (act. 832). Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte von sich aus sexuelle Kontakte mit A._____ ohne Umschweife zugegeben hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er bewusst verschweigen wollte, das Kondom ins WC gespült zu haben. Mithin liegt es nahe, dass auch der Beschuldigte die Tatnacht aufgrund seines Alkohol- und Kokainkonsums nicht mehr im Detail in Erinnerung hat. Den Zustand von A._____ beschrieb der Beschuldigte als «spitz und besoffen» (act. 848), sie habe alle Handlungen selbstbewusst gemacht, sie sei sogar besser «zwäg» gewesen als er selbst (act. 976). Auf der Fahrt nach Q._____ habe A._____ ihre Kollegin «F._____» angerufen. An dieses Telefongespräch konnte sich A._____ nicht mehr erinnern (act. 834), es wird aber von der Kollegin, welche als Zeugin einvernommen wurde, bestätigt. F._____ sagte aus, dass A._____ sie angerufen und gesagt habe, dass sie – F._____ – nach Q._____ kommen solle, anschliessend habe sie auch noch mit dem Beschuldigten gesprochen. Bezüglich des Zustandes von A._____ während des Telefonats erklärte die Zeugin F._____, dass sie lauter und aufgeregter als sonst gewesen sei. Sie glaube schon, dass A._____ gecheckt habe, was sie erzähle, sie habe nicht gelallt, sie habe einfach eine komische Sprachweise gehabt. Sie habe zwischen den Wörtern längere Pausen gemacht. Aber sie kenne A._____ wahrscheinlich einfach zu gut, so dass sie dies bemerkt habe (act. 893 und 895). Mithin kann aus diesen Aussagen geschlossen werden, dass A._____ zwar für ihre Kollegin eher ungewöhnlich gesprochen hat, dies jedoch für den Beschuldigten, der A._____ zuvor gar nicht kannte, nicht zwingend erkennbar gewesen sein muss. Der Beschuldigte machte denn auch geltend, dass A._____ das Gespräch bereits in der «D._____» in die sexuelle Richtung geleitet habe. So habe sie ihn gefragt, wie er es finde, wie sie gekleidet sei und nachgeschoben,

- 9 dass sie «sehr provokativ» angezogen sei, weil sie gerne provoziere. Später in der «E._____» seien die Gespräche Richtung Sexualität und Sex gegangen (act. 844). A._____ hingegen führte aus, dass sie gespürt habe, wie der Beschuldigte sie sexuell anmache und es sei ihr unangenehm geworden. Der Beschuldigte habe auch mehrmals ihr Knie berührt (act. 831). Betreffend die sexuellen Absichten führte der Beschuldigte aus, dass A._____ ihm erzählt habe, dass sie zwei Jahre lang nicht gearbeitet und Arbeitslosengeld bezogen habe, daneben jedoch Sexualtherapien gegeben habe, sie habe «im Umkreis vom Aargau […] viele Ehen gerettet». Sie habe ihm auch erklärt, was das Geheimnis des besten Blowjobs sei (act. 844 und 1059). Sie habe dann im Verlauf des Gesprächs, als sie visà-vis auf einer Bank ohne Tisch dazwischen gesessen seien, ihre Beine links und rechts von ihm gestellt und ihm ihre Vagina gezeigt (act. 844). Sowohl die Aussagen des Beschuldigten als auch von A._____ sind in Bezug darauf, von wem die sexuellen Avancen ausgegangen sein sollten, nicht per se unglaubhaft. Insbesondere ist nachvollziehbar, dass eine Lücke in der Arbeitstätigkeit von zwei Jahren bei einem Vorstellungsgespräch zur Sprache kommt. A._____ führte zwar aus, dass sie bis vor zwei Jahren gearbeitet habe und seither IV-Taggelder beziehen würde wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund einer Vergewaltigung, bestritt jedoch, erzählt zu haben, sexuelle Therapien anzubieten und diesen Nebenverdienst nicht deklariert zu haben (act. 867 f.). Sie erklärte jedoch auch, dass sie in der Bar über Oralsex gesprochen hätten, und dass sie im Internet gesehen habe, wie eine Frau Kurse dazu anbieten würde (act. 385). Entsprechend ist davon auszugehen, dass Oralsex durchaus ein Thema gewesen ist. Sodann ist auch so, dass A._____ an jenem Abend ein Kostüm, bestehend aus einem Blazer und einem kurzen Rock (vgl. act. 921), getragen hat, entsprechend wäre es – zumindest in kleidungstechnischer Hinsicht – möglich, dass A._____ ihre Beine, wie vom Beschuldigten beschrieben, gespreizt hat. A._____ hat sodann wiederholt ausgesagt, dass sie dem Beschuldigten gesagt habe, dass sie nicht mit ihm schlafen würde (act. 832, 878 und 1270), was zumindest auf ein Gespräch mit sexuellem Inhalt hindeutet, ansonsten eine solche Bemerkung gar nicht nötig gewesen wäre. Der Beschuldigte erklärte sodann, dass A._____ ihn gefragt habe, ob er sie «ficken» wolle. Sie seien dann gemeinsam zu seinem Auto gegangen und sie habe ihm ihre Adresse im Google Maps gezeigt. Es sei A._____ gewesen, die ihn zu sich nach Hause eingeladen habe (act. 845 und 1058). Zu seinen Absichten, weshalb er A._____ nach Hause gefahren hat, führte der Beschuldigte zunächst aus, dass er keine sexuelle Intention bei A._____ gehabt habe (act. 853), gleichzeitig gab er aber auch an, dass er neugierig gewesen sei, was sie da mache, und er habe sie spannend gefunden (act. 853 f.). Im Moment, als es zu den sexuellen Handlungen gekommen sei, sei die sexuelle Intention gegenseitig gewesen (act. 968). In diesen Aussagen ist nicht unbedingt ein Widerspruch zu erkennen. Dass zwei erwachsene Personen miteinander nach Hause gehen, um zu sehen, wohin es führen kann, möglicherweise auch in der

- 10 hoffnungsvollen Erwartung von Geschlechtsverkehr, und dies dann in sexuellen Handlungen endet, welche von beiden gewollt sind, ist weder ungewöhnlich noch ausserordentlich. Dass der Beschuldigte A._____ ohne sexuellen Hintergedanken – gerade im Hinblick auf die geführten Gespräche – nach Hause gefahren hat, ist zwar wenig glaubhaft, was jedoch nicht im Widerspruch dazu stehen muss, dass im Zeitpunkt des sexuellen Aktes selbst der gegenseitige Wille zu ebendiesen Handlungen bestanden hat. Anlässlich der Berufungsverhandlung räumte der Beschuldigte letztlich auch ein, dass es für ihn klar gewesen sei, als man gemeinsam zur Wohnung von A._____ gegangen sei, dass es zu Sex kommen würde (Protokoll Berufungsverhandlung vom 27. April 2026, S. 23). Widersprüche bestehen in Bezug auf die Videokamera, die sich – aus welchen Gründen auch immer – im Schlafzimmer von A._____ befunden hatte. Anlässlich seines Transports erklärte der Beschuldigte, dass A._____ ihn habe fesseln und mit der Kamera über dem Schrank habe aufnehmen wollen (act. 905). Anlässlich seiner Einvernahme einen Tag später erklärte er sodann, dass er im Bett liegend die Kamera oberhalb des Schranks gesehen habe und plötzlich Angst bekommen habe, dass A._____ alles aufgenommen habe und ihn erpressen wolle (act. 846). Dass er die Kamera angefasst habe, verneinte er zuerst, er habe bloss das Kabel angefasst, um zu sehen, ob es angeschlossen sei. Nach dem Hinweis des Einvernehmenden, dass die Kamera an die Decke gerichtet gewesen sei, erklärte der Beschuldigte nach einer langen Denkpause, dass er A._____ auf die Kamera angesprochen habe und dann mit Hilfe eines Stuhls die Kamera angefasst habe, um zu schauen, ob sie angeschlossen sei (act. 849 f.). Anlässlich seiner zweiten Einvernahme ein halbes Jahr später erklärte der Beschuldigte erneut, dass er, als er nackt im Bett gelegen sei, die Kamera bemerkt habe und in panische Angst verfallen sei, er habe Angst gehabt, dass A._____ ihn erpressen könnte, da sie ihm gegenüber ihre Geldprobleme geschildert habe (act. 968 f.). Er könne nicht mehr genau sagen, weshalb die Kamera ausgesteckt und zur Decke gerichtet gewesen sei (act. 969). Es mag zwar stimmen, dass die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf die Kamera nicht durchgehend stringent sind, daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass die sexuellen Handlungen gegen den Willen von A._____ geschehen sind bzw. dass der Beschuldigte mit dem Ausstecken der Kamera sicher gehen wollte, dass keine Beweise seines sexuellen Übergriffs bestehen. Zum einen geht selbst aus den Schilderungen von A._____ hervor, dass sich diese auch aktiv verhalten hat und beispielsweise Gleitgel aus der Schublade genommen hat (act. 832), zum anderen ist auch nachvollziehbar, dass sich der Beschuldigte nicht beim Geschlechtsverkehr hat filmen lassen wollen, selbst wenn dieser einvernehmlich war, zumal der Beschuldigte verheiratet war und mit seiner Ehefrau vier gemeinsame Kinder hatte (Protokoll Berufungsverhandlung vom 27. April 2026, S. 26).

- 11 -

Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten, aber insbesondere auch aufgrund der Aussagen von A._____ betreffend ihre Erinnerungsfetzen und ihren dabei geschilderten Handlungen (z.B. wie sie selbständig das Gleitgel aus der Schublade nimmt [act. 832]; der Beschuldigte sie nach ihrem Aufbewahrungsort der Kondome fragt und sie freimütig Auskunft gibt [act. 832]; sie dem Beschuldigten sagt, es sei doof, das Kondom ins WC zu spülen, da dieses dadurch verstopfe [act. 832]) sowie dem Telefonat mit der Zeugin F._____ und deren Schilderung zu ihrem Eindruck von A._____ ist nicht davon auszugehen, dass sich A._____ in einem beinahe bewusstlosen Zustand befunden hat, sondern sie durchaus in der Lage war, selbstständig Handlungen vorzunehmen. Es ist denn auch denkbar, dass A._____ von sich aus die Initiative ergriffen hat, sei es betreffend die Fahrt zu ihr nach Hause oder die sexuellen Handlungen. A._____ verneint sodann, dass der Beschuldigte ihr gegenüber Drohungen ausgesprochen oder Gewalt angewendet habe (act. 836), womit gerade betreffend den Oralverkehr davon ausgegangen werden muss, dass A._____ diesen von sich aus «mitgemacht» hat. Nachdem bei A._____ ausser Kokain keine weiteren Substanzen nachgewiesen werden konnten und auch nicht auszuschliessen ist, dass sie – nebst dem Alkohol – das Kokain bewusst konsumiert hat, kann entsprechend nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte den «hemmungslosen» Zustand von A._____ bewusst herbeigeführt hat. Weiter kann auch nicht ohne unüberbrückbare Zweifel angenommen werden, dass der Beschuldigte bewusst wahrgenommen hat, dass der Zustand von A._____ («spitz und besoffen») absolut untypisch für sie gewesen ist und sie in dem Moment nicht in der Lage gewesen wäre, die Konsequenzen ihres Handelns abzuschätzen und danach zu handeln bzw. dass sich A._____ in einem urteilsunfähigen Zustand befunden hat. Es bestehen vielmehr mehrere dahingehende Hinweise, dass der Beschuldigte mit A._____ normal kommuniziert hat. Der Beschuldigte konnte beispielsweise angeben, dass A._____ ihm gegenüber in ihrer Wohnung erwähnt habe, dass sie aus ihrer Wohnung ausziehen müsse, da das ganze Haus kernsaniert werde (act. 845 f.), was gemäss den Aussagen von A._____ den Tatsachen entspricht (act. 868). Ebenso war A._____ auf der Autofahrt offenbar in der Lage, selbständig ihr Telefon zu bedienen und ihre Freundin anzurufen. In einer Gesamtwürdigung lässt sich weder erstellen, dass der Beschuldigte A._____ Substanzen verabreicht hat, welche diese gefügig machen sollten, noch lässt sich ohne Zweifel erstellen, dass dem Beschuldigten offensichtlich hätte klar sein müssen, dass die sexuellen Handlungen von A._____ zu diesem Zeitpunkt nicht gewollt gewesen wären. Der angeklagte Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1 ist damit nicht erstellt und es hat diesbezüglich «in dubio pro reo» ein Freispruch zu erfolgen.

- 12 -

3. 3.1. Gemäss Anklageziffer 2 wird dem Beschuldigten eventualiter (betreffend den Vorwurf der mehrfachen, teilweise versuchten Schändung) vorgeworfen, in der Nacht vom 28. auf den 29. November 2020 in der Bar «D._____» C._____ zu mehreren sexuellen Handlungen missbraucht und zu missbrauchen versucht zu haben, obwohl er sich bewusst gewesen sei bzw. es zumindest ernsthaft für möglich gehalten habe, dass sich C._____ aufgrund ihres offensichtlich stark beeinträchtigten physischen und psychischen Zustands nicht gegen seine sexuellen Ansinnen zur Wehr habe setzen können. Diesen Vorwurf erachtete die Vorinstanz als erstellt und den Tatbestand der Schändung als erfüllt. Hingegen erachtete sie den Anklagevorwurf der mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Nötigung und dass der Beschuldigte C._____ zum Widerstand unfähig gemacht habe, indem er ihr in einem alkoholischen Getränk unbemerkt Kokain verabreicht habe, um sie dann in den Folgestunden mit der noch erforderlichen körperlichen Gewalt gegen ihren Willen zu mehreren sexuellen Handlungen zu nötigen, als nicht erstellt (vorinstanzliches Urteil, E. B/1.2.5 S. 37). 3.2. Der Beschuldigte macht mit Berufung geltend, aus den Videoaufzeichnungen ergebe sich, dass C._____ im massgebenden Zeitpunkt uneingeschränkt einsichts- und steuerungsfähig gewesen sei. Sie habe sich nie in einem Zustand befunden, in dem sie nicht mehr in der Lage gewesen wäre, sich gegen unerwünschte Avancen des Beschuldigten zur Wehr zu setzen (Plädoyer der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung vom 27. April 2026, S. 11 ff.). Zu prüfen ist damit, ob gestützt auf die Aussagen der Beteiligten, die Videoaufzeichnungen und die übrigen objektiven Beweismittel mit dem erforderlichen Beweisgrad erstellt ist, dass sich C._____ in einem schändungsrelevanten Zustand befand und der Beschuldigte dies erkannt und ausgenutzt hat. 3.3. Unbestritten ist, dass C._____ am 28. November 2020 zusammen mit ihrer Freundin G._____ Gast in der Bar «D._____» des Beschuldigten war und sich nach der offiziellen Schliesszeit um 23.00 Uhr weiterhin in der Lounge der Bar aufhielt (act. 929 und 949; Protokoll Berufungsverhandlung vom 8. Juni 2026, S. 4). Ebenfalls unbestritten ist, dass sie sich gemeinsam mit dem Beschuldigten in der Personalgarderobe aufhielt (act. 949; Protokoll Berufungsverhandlung vom 27. April 2026, S. 29). Streitig ist hingegen, was sich dort konkret ereignete und insbesondere, in welchem körperlichen und psychischen Zustand sich C._____ dabei befand.

- 13 -

C._____ erklärte in ihrer ersten Einvernahme rund einen Tag nach dem Vorfall, sie habe ab dem letzten Tequila-Shot Erinnerungslücken. Sie wisse noch, dass sie sich mit dem Beschuldigten zweimal in einem kleinen Raum befunden habe. Was beim ersten Mal geschehen sei, wisse sie nicht mehr. Beim zweiten Mal habe sie sich sehr unwohl gefühlt und geweint. Der Beschuldigte sei ihr sehr nahe gekommen, habe ihre Hand an seinen Penis geführt, und sie könne sich daran erinnern, dass sie plötzlich kein T-Shirt und keinen BH mehr getragen habe und der Beschuldigte an ihren Brüsten manipuliert und diese in den Mund genommen habe. Sie habe ihn teilweise mit den Händen weggestossen und glaube, «Stopp» gesagt zu haben (act. 929 f. und 935). Demgegenüber erklärte der Beschuldigte in seiner ersten Einvernahme fünf Tage nach dem Vorfall, dass sie nur geredet hätten. C._____ habe von ihren Sorgen erzählt und dass sie ihren Ex-Freund immer noch liebe. Sie habe ihm ihre gepiercten Brüste zeigen wollen, woraufhin er ihr verboten habe, sich auszuziehen. Sie habe auch ihre Hand auf seinen «Schwanz» gehalten und ihn gefragt, ob er nicht motiviert sei. Auf Nachfrage erklärte er sodann, er wisse von den gepiercten Brüsten, weil sie ihm diese gezeigt habe (act. 950 f.). Diese Darstellung des Beschuldigten erweist sich jedenfalls teilweise als unzutreffend. Gemäss DNA-Analyse konnte an der rechten Brust von C._____ DNA des Beschuldigten festgestellt werden (act. 641). Eine nachvollziehbare Erklärung dafür vermochte der Beschuldigte zunächst nicht zu geben (act. 766 und 1063). Vor Obergericht räumte er schliesslich ein, die Brüste von C._____ angefasst und womöglich auch abgeleckt zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung vom 27. April 2026, S. 29). Damit steht fest, dass es in der Garderobe zu sexuellen Berührungen an den Brüsten gekommen ist. Offen bleibt jedoch, unter welchen konkreten Umständen diese erfolgten und ob C._____ dabei urteilsunfähig oder zum Widerstand unfähig war. Soweit C._____ in einer späteren Einvernahme zusätzlich erklärte, der Beschuldigte habe ihr das Oberteil weggerissen und sie gegen die Wand gedrückt (act. 1014), ist diese Schilderung mit Zurückhaltung zu würdigen. In der zeitnahen ersten Aussage konnte sie gerade nicht mehr angeben, wie der Beschuldigte ihr das T-Shirt ausgezogen hat. Dass sie sich eineinhalb Jahre später an ein Wegreissen konkret erinnern konnte, ohne eine Rückkehr der Erinnerung näher zu erklären, mindert die Überzeugungskraft dieses zusätzlichen Elements. Dass sich C._____ daran zu erinnern scheint, lässt sich aufgrund verschiedener Umstände erklären. Einerseits ist es aufgrund des Zeitablaufs ohne weiteres möglich, dass sie sich – sei es aufgrund von Selbst- und auch Fremdsuggestionen – die Geschichte für sich erklärbar zurechtgelegt hat. Andererseits sagte sie bereits an jenem Abend gegenüber dem Beschuldigten, dass sie in so einem kleinen Raum einst vergewaltigt worden sei (vgl. act. 362 Aufnahme «Büro – 11-29-2020, 2.08.33.mp4»), was sie auch anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung bestätigte (act. 1279). Es ist denn auch möglich, dass sie aufgrund ihrer vergangenen negativen Erfahrung diese auch auf die Situation am

- 14 -

28. November 2020 übertragen hat. Sodann bestehen Videoaufnahmen vom Korridor zwischen der Tür zur Personalgarderobe und der Lounge. Darauf ist C._____ mehrmals zu erkennen, aber in keiner Aufnahme ist erkennbar, dass sie in unordentlicher Kleidung aus der Personalgarderobe kommt oder ihr Oberteil zurecht zupft. Es scheint auch auf keiner Aufnahme in irgendwelcher Weise kaputt gerissen zu sein. C._____ trug an jenem Abend ein enganliegendes, langärmliges und in die Hosen gestecktes Oberteil. Es ist schwer nachvollziehbar, wie es dem Beschuldigten gelungen sein soll, dieses Oberteil von C._____ gegen deren Willen auszuziehen, wenn er dabei nicht übermässige Gewalt angewendet hat. Schon nur das Strecken oder Verschränken der Arme würde es fast unmöglich machen, solch ein Oberteil gegen den Willen der Tragendenden vollständig auszuziehen, ohne es zu zerreissen. Von besonderer Bedeutung sind die Videoaufzeichnungen für die Beurteilung des Zustands von C._____. In einer Aufnahme (act. 362, Aufnahme «Büro – 11-29-2020, 1.23.19am.mp4») verlässt sie die Personalgarderobe und nimmt während des Gehens einen Anruf ihrer Mutter entgegen und führt anschliessend eine – soweit von aussen erkennbar – geordnete Konversation. Ihr Gang wirkt zwar nicht völlig sicher, aber auch nicht derart beeinträchtigt, dass auf einen schweren Ausfall der Steuerungs- oder Abwehrfähigkeit geschlossen werden müsste. Zwar stolpert sie über die einzige Stufe im Korridor, richtet sich aber ohne erkennbare Schwierigkeiten wieder auf. Sodann ist ersichtlich, dass sie gegenüber ihrer Mutter situationsbezogen reagiert und sie mit dem Hinweis beruhigt, sie warte lediglich auf einen bereits bestellten Uber. Auch die späteren Aufnahmen sprechen gegen eine durchgehende erhebliche Beeinträchtigung. Auf einer weiteren Aufnahme (act. 362, Aufnahme «Büro – 11-29-2020, 1.40.46am.mp4») ist ersichtlich, wie C._____ zielgerichtet von der Lounge zur Tür der Personalgarderobe geht. Rund eine halbe Minute später (act. 362, Aufnahme «Büro – 11-29-2020, 1.41.11.mp4») sieht man, wie C._____ den Raum weinend verlässt. Im Hintergrund hört man die Stimme des Beschuldigten, wie er C._____ fragt, ob sie eine «Line» wolle (vgl. dazu weiter unten in Bezug auf den Kokainkonsum), was diese mit Kopfschütteln verneint. Dann begibt sie sich wieder zum Beschuldigten. Später kann man eine Interaktion zwischen dem Beschuldigten und C._____ sehen und hören (Aufnahme «Büro – 11-29-2020, 2.06.05.mp4» und Aufnahme «Büro – 11-29-2020, 2.08.33.mp4»), in welcher der Beschuldigte C._____ an der Hand aus der Lounge führt und mit dieser in die Personalgarderobe gehen will. C._____ weigert sich jedoch und kann klar kommunizieren, dass sie nicht in den Raum gehen möchte, worauf sich der Beschuldigte C._____ nähert, ihr zuraunt «fick mich» und versucht, sie zu küssen. C._____ kann den Kussversuch ohne Probleme abwehren, indem sie einerseits akustisch ein «Nein» äussert und andererseits mit einer simplen Abwehrbewegung mit der Hand den Beschuldigten

- 15 auf Distanz hält. Gemäss Anklage war diese Situation nach dem Vorfall in der Personalgarderobe und zeigt auf, dass C._____ durchaus in der Lage gewesen ist, sich gegen die Avancen des Beschuldigten zur Wehr zu setzen, was gegen die Annahme spricht, dass ihr das zuvor im Raum nicht möglich gewesen sein soll. Unter diesen Umständen ist auch vorstellbar, dass das von C._____ geschilderte «Stopp»-Sagen dazu geführt hat, dass der Beschuldigte von ihren Brüsten abgelassen hat und sie sich danach wieder anziehen konnte. Es ist im weiteren Verlauf der Interaktion zwar erkennbar, dass der Beschuldigte trotz der ablehnenden Haltung von C._____ erneut probiert, sich dieser zu nähern, nach der erneuten Zurückweisung durch C._____ geht er jedoch – zunächst – etwas auf Distanz und erklärt, dass er zuvor wohl etwas falsch verstanden habe, da C._____ ihm klarmacht, dass sie zuvor nur mit ihm habe reden wollen und nichts anderes gewollt habe. Anschliessend gelingt es dem Beschuldigten, C._____ einen Kuss zu geben, was von dieser jedoch erneut abgewehrt wird. Auch die Aufforderung des Beschuldigten, mit ihm in die Garderobe zu gehen, wird von C._____ erneut abgewehrt, indem sie verbal äussert, dass sie nicht in den Raum gehen möchte, da sie schlechte Erfahrungen darin gesammelt habe, in so einem Raum einst vergewaltigt worden sei und sie sich zuvor auch nicht wohl darin gefühlt habe, wobei sie betont, dass es nicht wegen dem Beschuldigten gewesen sei. Die Aufnahmen belegen damit, dass C._____ jedenfalls zu diesem Zeitpunkt in der Lage war, ihre Ablehnung klar auszudrücken und sich den Avancen des Beschuldigten wirksam zu widersetzen. Diese Aufnahmen erlauben zwar keinen sicheren Schluss auf ihren Zustand in jedem vorangegangenen Zeitpunkt. Sie stehen jedoch der Annahme entgegen, C._____ habe sich in der gesamten relevanten Phase in einem Zustand befunden, in welchem sie urteilsunfähig oder zum Widerstand unfähig gewesen wäre. Ebenso relativieren sie die These, der Beschuldigte habe einen derartigen Zustand klar erkannt und gezielt ausgenutzt. Zu prüfen bleibt, ob C._____ durch die Verabreichung von Substanzen in einen entsprechenden Zustand versetzt worden sein könnte. In der forensisch-toxikologischen Untersuchung wurde sowohl beim Beschuldigten als auch bei C._____ Kokain nachgewiesen (act. 189 und 253 f.). GHB konnte bei C._____ weder im Blut noch im Urin nachgewiesen werden (act. 250); auch die Haaranalyse ergab keine eindeutigen Hinweise auf die Einnahme von GHB oder entsprechenden Vorläuferstoffen (act. 244). Dass in der Bar beziehungsweise in der Personalgarderobe Kokain konsumiert wurde, erscheint aufgrund der Aktenlage naheliegend. Die Videoaufnahmen zeigen mehrere Personen, die aus der Personalgarderobe kommen und sich anschliessend auffällig die Nase im Spiegel betrachten (vgl. act. 362, Aufnahmen «Büro – 11-29-2020, 12.12.29.mp4», «Büro – 11-29-2020, 1.15.17.mp4» und «Büro – 11-29-2020, 2.05.33am.mp4»). Zudem fragte der Beschuldigte C._____ hörbar, ob sie eine «Line» wolle (act. 362, Aufnahme «Büro – 11-29-2020, 1.41.11.mp4»), womit zweifellos Kokain

- 16 gemeint war. Auch C._____ schilderte, «H._____» habe Kokain in die Personalgarderobe gebracht (act. 930, 1018 und 1276). Schliesslich räumte der Beschuldigte vor Obergericht ein, an jenem Abend nebst Alkohol auch Kokain konsumiert zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung vom 27. April 2026, S. 31). Demgegenüber bestritt C._____ wiederholt, freiwillig Kokain konsumiert zu haben (act. 935, 1019 und 1024 f.; Protokoll Berufungsverhandlung vom 8. Juni 2026, S. 5). Aufgrund des blossen Nachweises von Kokain kann indessen weder sicher festgestellt werden, auf welche Weise die Substanz in ihren Körper gelangte, noch dass gerade der Beschuldigte sie ihr heimlich verabreichte. Ebenso wenig ist erstellt, dass ein allfälliger Kokainkonsum bei ihr zu einem Zustand der Urteils- oder Widerstandsunfähigkeit geführt hat. Es ist sodann auch nicht vollständig auszuschliessen, dass C._____ den Kokainkonsum aus Angst vor einer Reaktion ihrer Mutter abstreitet. Der Beschuldigte sagte nämlich aus, dass C._____ ihm erzählt habe, dass ihre Mutter ein Kontrollfreak sei (act. 950). Es ist denn auch auffällig, dass die Mutter von C._____ diese in jener Nacht mehrmals versuchte anzurufen und ihr auch Nachrichten geschrieben hat, wo sie denn bleibe (act. 330 ff.). C._____ war zu diesem Zeitpunkt zwar noch jung, jedoch mit fast 19 Jahren bereits erwachsen. Sie führte auch aus, dass sie in jener Nacht Angst gehabt habe, nach Hause zu gehen, da sie Angst vor der Reaktion ihrer Mutter gehabt habe. Diese habe es nicht gerne, wenn sie in Bars gehe (act. 1029 f.). Mithin kann nicht ausgeschlossen werden, dass C._____ aufgrund ihrer Angst vor einer negativen Reaktion ihrer Mutter gewisse Details ausgelassen oder für sich passend zurecht gelegt hat. Insgesamt steht damit zwar fest, dass es zwischen dem Beschuldigten und C._____ zu sexuellen Annäherungen und jedenfalls zu Berührungen an deren Brüsten gekommen ist. Nicht mit dem für eine Verurteilung erforderlichen Beweisgrad erstellt ist hingegen, dass sich C._____ dabei in einem Zustand im Sinne von Art. 191 StGB [in der damals geltenden Fassung] befunden hat, also urteilsunfähig oder zum Widerstand unfähig war, und dass der Beschuldigte genau einen solchen Zustand ausgenutzt hat. Die vorhandenen Beweismittel, namentlich die Videoaufzeichnungen, lassen insoweit erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen. Der angeklagte Sachverhalt gemäss Anklageziffer 2 ist daher nicht erstellt, weshalb der Beschuldigte in diesem Punkt «in dubio pro reo» freizusprechen ist. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die gegen den erkennbaren Willen von C._____ unternommenen Kussversuche beziehungsweise der Kuss auf den Mund den Tatbestand der sexuellen Belästigung nach Art. 198 Abs. 1 StGB beschlagen könnten. Dies bleibt vorliegend zufolge Verjährung (vgl. Art. 109 StGB) jedoch ohne Folgen.

- 17 -

4. Das Gericht entscheidet über eine anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). Vorliegend sind die dem Beschuldigten in den Anklageziffern 1 und 2 vorgeworfenen Straftaten nicht erstellt, was zu entsprechenden Freisprüchen führt. Damit fehlt es an einer Grundlage für die von A._____ und C._____ geltend gemachten Genugtuungsforderungen. Die Zivilklagen sind daher abzuweisen. 5. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 27. April 2026 beschränkte der Beschuldigte seine Berufung auf die Anfechtung der vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen mehrfacher Schändung. Die Schuldsprüche wegen Fahrens ohne Berechtigung, Verletzung der Verkehrsregeln und Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand blieben unangefochten. Gleiches gilt für die darauf bezogene Strafzumessung. Damit hat es sein Bewenden. Es bleibt daher bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 40.00 bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie bei der Busse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 25 Tage Freiheitsstrafe. Der Beschuldigte wurde am 19. Juni 2020 um 15:15 Uhr vorläufig festgenommen und am 21. Juni 2020 um 13:50 Uhr entlassen. Am 30. November 2020 um 12:00 Uhr wurde er erneut vorläufig festgenommen und am 2. Dezember 2020 um 10:55 Uhr entlassen. Diese vorläufigen Festnahmen sind im Umfang von sechs Tagen an die Geldstrafe anzurechnen (Art. 51 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; BGE 150 IV 377). 6. 6.1. Die Parteien haben die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_794/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.1.2). Sind mehrere Personen kostenpflichtig, so werden die Kosten anteilsmässig auferlegt (Art. 418 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung insoweit, als er die mit Berufungserklärung beantragten Freisprüche betreffend Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz anlässlich der Berufungsverhandlung zurückgezogen hat (Art. 428 Abs. 1 Satz 2 StPO). Hinsichtlich der beantragten Freisprüche vom Vorwurf der mehrfachen Schändung obsiegt er

- 18 demgegenüber. Insoweit unterliegen die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin A._____ mit ihren Anträgen auf Abweisung der Berufung, Letztere beschränkt auf Anklageziffer 1, während sich die Privatklägerin C._____ nicht mehr aktiv am Berufungsverfahren beteiligt und auch keine Anträge gestellt hat. Unter Berücksichtigung der gestellten Berufungsanträge und ihres jeweiligen Gewichts rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 (§ 15 GebührD) zu je 1/5 dem Beschuldigten und der Privatklägerin A._____ aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 6.2. 6.2.1. Der ehemalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Alexander Schawalder, wurde mit Verfügung vom 18. Februar 2026 aus seinem Amt entlassen. Er ist für das obergerichtliche Verfahren gestützt auf seine eingereichte Kostennote mit insgesamt Fr. 836.15 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten entsprechend dem Verfahrensausgang zu 1/5 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6.2.2. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Parteikosten für seinen freigewählten Verteidiger im Berufungsverfahren im Umfang von 1/5 selbst zu tragen, während seine Aufwendungen im Umfang von weiteren 1/5 durch die Privatklägerin A._____ und im Übrigen aus der Staatskasse zu entschädigen sind (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Dabei steht der Anspruch ausschliesslich der Wahlverteidigung zu (Art. 429 Abs. 3 StPO). Der Wahlverteidiger des Beschuldigten hat für das Berufungsverfahren keine Kostennote eingereicht, schätzte den bisherigen Aufwand anlässlich der Berufungsverhandlung vom 27. April 2026 auf 35 Stunden (Protokoll Berufungsverhandlung vom 27. April 2026, S. 47). Angemessen erscheint für das Berufungsverfahren mit zwei Berufungsverhandlungen ein Aufwand von insgesamt 25 Stunden (Eingabe vom 13. Februar 2026 betreffend Wechsel der amtlichen Verteidigung: 0.5 Stunden; Vorbereitung für die Berufungsverhandlung vom 27. April 2026 inkl. Ausfertigung des 18 Seiten umfassenden Plädoyers: 9 Stunden; Teilnahme an der Berufungsverhandlung vom 27. April 2026 inkl. Weg und kurzer Nachbesprechung: 6.5 Stunden; Vorbereitung für die Berufungsverhandlung vom 8. Juni 2026 inkl. Ausfertigung des 3.5 Seiten umfassenden Plädoyers: 4 Stunden; Teilnahme an der Berufungsverhandlung vom 8. Juni 2026 inkl. Weg: 2.5 Stunden; Studium begründetes Urteil und Besprechung mit Klient: 1 Stunde;

- 19 weitere notwendige Besprechungen und Kontakte mit dem Beschuldigten: 1 Stunde; übrige Aufwendungen mit verfahrensleitenden Verfügungen: 0.5 Stunde). Unter Berücksichtigung des gemäss § 9 Abs. 2bis AnwT in der Regel anwendbaren Stundenansatzes von Fr. 240.00, der praxisgemäss auf 3 % zu veranschlagenden Auslagen und der Mehrwertsteuer von 8.1 % resultiert eine Entschädigung von gerundet Fr. 6'680.00. Davon sind dem Wahlverteidiger ausgangsgemäss 3/5, d.h. Fr. 4'008.00, aus der Staatskasse und 1/5, d.h. Fr. 1'336.00, von der Privatklägerin A._____ zu bezahlen; im Übrigen hat der Beschuldigte seine Kosten selbst zu tragen. 6.2.3. Die im Berufungsverfahren unterliegende Privatklägerin A._____ hat ihre Parteikosten im obergerichtlichen Verfahren selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario). 6.2.4. Der am Berufungsverfahren nicht mehr aktiv als Partei teilnehmenden C._____ sind für das Berufungsverfahren keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden und solche wurden auch nicht geltend gemacht (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario). 6.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte wird von den Hauptanklagepunkten der mehrfachen Schändung freigesprochen; bestehen bleiben jedoch die drei Schuldsprüche betreffend die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz. Unter Berücksichtigung dieses Verfahrensausgangs rechtfertigt es sich, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 27'557.80 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 6'000.00), zu 1/5, mithin im Betrag von Fr. 5'511.55, dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 6.4. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung in der Höhe von Fr. 24'934.35 ist im Berufungsverfahren nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss zu 1/5 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

- 20 -

6.5. Die dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerin A._____ für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 8'567.50 wurde im Berufungsverfahren nicht angefochten, weshalb darauf ebenfalls nicht zurückzukommen ist. Der unentgeltliche Rechtsbeistand ist gemäss Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 StPO vom Staat zu entschädigen. Von einer Rückforderung dieser Entschädigung von der Privatklägerin A._____ ist gestützt auf Art. 138 Abs. 1bis StPO abzusehen. 6.6. Die Privatklägerin C._____ hat ihre Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selbst zu tragen (Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario). 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO; Art. 81 StPO).

Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen - der Vergewaltigung (Anklageziffer 1) [in Rechtskraft erwachsen]; - der mehrfachen sexuellen Nötigung (Anklageziffer 1 und 2) [in Rechtskraft erwachsen]; - der mehrfachen, z.T. versuchten Schändung (Anklageziffer 1 und 2); - der versuchten sexuellen Nötigung (Anklageziffer 2) [in Rechtskraft erwachsen]; - des Fahrens ohne Berechtigung (Anklageziffer 4.2) [in Rechtskraft erwachsen]; - der Verletzung der Verkehrsregeln (Anklageziffer 4.2) [in Rechtskraft erwachsen]; - der Widerhandlung gegen das AHVG gemäss Art. 87 Abs. 4 AHVG (Anklageziffer 5) [in Rechtskraft erwachsen]. 2. Der Beschuldigte ist schuldig - des Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG (Anklageziffer 3) [in Rechtskraft erwachsen]; - des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (Anklageziffer 4.1) [in Rechtskraft erwachsen]; - der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG (Anklageziffer 4.1) [in Rechtskraft erwachsen].

- 21 -

3. 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 40.00, d.h. Fr. 4'800.00, Probezeit 2 Jahre [in Rechtskraft erwachsen], und einer Busse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 25 Tage Freiheitsstrafe [in Rechtskraft erwachsen], verurteilt. 3.2. Die vorläufigen Festnahmen werden im Umfang von 6 Tagen auf die Geldstrafe angerechnet. 4. [in Rechtskraft erwachsen] Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Rechtskraft zurückgegeben: - Trinkgläser; - Blechbüchse inkl. Verpackungsmaterial für Kokain. Werden diese Gegenstände nicht innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids abgeholt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. 5. 5.1. Die Zivilklage der Privatklägerin A._____ wird abgewiesen. 5.2. Die Zivilklage der Privatklägerin C._____ wird abgewiesen. 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden zu 1/5 mit Fr. 1'000.00 dem Beschuldigten und zu 1/5 mit Fr. 1'000.00 der Privatklägerin A._____ auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.

- 22 -

6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem ehemaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Alexander Schawalder, für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 836.15 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 1/5 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 6.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'008.00 auszurichten. 6.4. Die Privatklägerin A._____ wird verpflichtet, dem Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'336.00 zu bezahlen. 6.5. Die Privatklägerin A._____ hat ihre Parteikosten für das Berufungsverfahren selbst zu tragen. 6.6. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 5'511.55 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 6.7. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem ehemaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Alexander Schawalder, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 24'934.35 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten im Umfang von 1/5 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 6.8. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerin A._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 8'567.50 auszurichten. 6.9. Die Privatklägerin C._____ hat ihre erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen.

- 23 -

Zustellung an: […]

Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Six L. Stierli

SST.2025.163 — Aargau Obergericht Strafgericht 08.06.2026 SST.2025.163 — Swissrulings