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Aargau Obergericht Strafgericht 24.02.2026 SST.2025.135

24 febbraio 2026·Deutsch·Argovia·Obergericht Strafgericht·PDF·9,046 parole·~45 min·3

Testo integrale

Obergericht Strafgericht, 1. Kammer

SST.2025.135 (ST.2024.293; STA.2024.3026)

Urteil vom 24. Februar 2026

Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Ersatzrichter Jovan Gerichtsschreiberin Schürch

Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg

Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1994, von der Türkei, [….] verteidigt durch Rechtsanwalt Marcel Bosonnet, […]

Gegenstand Qualifizierte Brandstiftung usw.

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Das Obergericht entnimmt den Akten:

1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhob am 12. Dezember 2024 Anklage gegen den Beschuldigten wegen qualifizierter Brandstiftung sowie versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte.

2. Das Bezirksgericht Aarau sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 27. März 2025 der versuchten qualifizierten Brandstiftung sowie der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig, verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, verwies ihn unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) für 10 Jahre des Landes und entschied über die beschlagnahmten Gegenstände sowie die Zivilklagen.

3. Mit Berufungserklärung vom 3. Juni 2025 beantragte der Beschuldigte, er sei vom Vorwurf der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden freizusprechen. Für die versuchte qualifizierte Brandstiftung sei er zu einer bedingten, eventualiter teilbedingten, Freiheitsstrafe von maximal 20 Monaten zu verurteilen. Auf eine Landesverweisung sei zu verzichten, die Zivilklage des Kantonalen Sozialdienstes sei auf den Zivilweg zu verweisen und über die Kosten- und Entschädigungsfolgen sei neu zu entscheiden. Zudem stellte der Beschuldigte diverse Beweisanträge.

4. Mit Anschlussberufungserklärung vom 18. Juni 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei statt der versuchten der vollendeten qualifizierten Brandstiftung schuldig zu sprechen. Damit einhergehend sei die Freiheitsstrafe auf 7 ½ Jahre und die Landesverweisung auf 15 Jahre zu erhöhen.

5. Mit Verfügung vom 11. Juli 2025 wurde festgestellt, dass der Beschuldigte für das weitere Berufungsverfahren einen Wahlverteidiger mandatiert hat. Der bisherige amtliche Verteidiger wurde aus seinem Amt entlassen.

6. Am 24. Februar 2026 fand die Berufungsverhandlung mit Einvernahme des Beschuldigten und des Sachverständigen Dr. med. habil. B._____ statt.

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Das Obergericht zieht in Erwägung:

1. Aufgrund der Berufungsanträge des Beschuldigten und der Anschlussberufungsanträge der Staatsanwaltschaft ist das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Schuldsprüche und damit einhergehend der Strafzumessung, der Landesverweisung und der Zivilforderung des Kantonalen Sozialdienstes zu überprüfen. Nicht zu überprüfen ist die vorinstanzliche Regelung der beschlagnahmten Gegenstände, die Anerkennung der Zivilforderung des Zivilklägers C._____ durch den Beschuldigten und die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers im erstinstanzlichen Verfahren (Art. 404 Abs. 1 StPO).

Insoweit der Beschuldigte erstmals anlässlich der Berufungsverhandlung den Antrag gestellt hat, er sei wegen (versuchter) Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB anstatt (versuchter) qualifizierter Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen, ist darauf nicht einzutreten, da nur eine Beschränkung, nicht aber eine Ausdehnung der mit Berufungserklärung verbindlich gestellten Anträge zulässig ist (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2018 vom 13. November 2018 E. 2.3).

2. 2.1. Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, macht sich der Brandstiftung und, wer wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr bringt, der qualifizierten Brandstiftung strafbar (Art. 221 Abs. 1 und Abs. 2 StGB).

Strafbar ist auch der Versuch (Art. 22 StGB). Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann. Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektive Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150; Urteil des Bundesgerichts 6B_1159/2018 vom 18. September 2019 E. 2.2.2, nicht publ. in: BGE 145 IV 424; je mit Hinweisen).

Zur Erfüllung des objektiven Grundtatbestandes der Brandstiftung genügt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht jedes unbedeutende Feuer. Vielmehr muss ein Brand vorliegen, der eine solche Erheblichkeit aufweist, dass er vom Urheber nicht mehr bezwungen werden kann (BGE 117 IV 285 E. 2a = Pra 1992 Nr. 210; BGE 105 IV 127). Der qualifizierte Tatbestand setzt als vollendetes Delikt eine konkrete Gefährdung voraus. Massgebend ist insoweit nicht, was alles hätte geschehen können, sondern

- 4 einzig, was sich tatsächlich ereignet hat. Wurde etwa dank rascher Hilfeleistung niemand konkret gefährdet, kommt, sofern die subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, eine Verurteilung wegen versuchter qualifizierter Brandstiftung in Betracht, wobei die Versuchsstrafbarkeit hinsichtlich der qualifizierten Brandstiftung voraussetzt, dass der Täter im Sinne des direkten Vorsatzes mit Bestimmtheit um die konkrete Gefährdung von Leib und Leben von Menschen weiss und sie auch will, indem er dennoch ein Feuer legt; mithin genügt nicht, dass er im Sinn des Eventualvorsatzes eine konkrete Gefährdung von Leib und Leben von Menschen bloss für möglich hält und sie in Kauf nimmt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1000/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2 mit Hinweisen).

2.2. 2.2.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte am 21. März 2024 um ca. 17:40 Uhr im Zimmer «E» des zweiten Untergeschosses der Asylunterkunft GOPS an der Wiesenstrasse 10 in 5000 Aarau mit einem Feuerzeug ein Leintuch, welches als Sichtschutz an seinem Bett angebracht war, in Brand gesetzt und sodann mit einem Deospray einen Sprühstoss in Richtung der Flammen ausgeführt hat, woraufhin sich das Feuer auf sein Bett und drei in unmittelbarer Nähe stehende Betten ausgebreitet hat. In der Folge konnte das Feuer von C._____, einem Mitbewohner des Beschuldigten in der Asylunterkunft, mit einem Feuerlöscher gelöscht werden, bevor die alarmierte Feuerwehr eintraf. Es entstand Sachschaden am Gebäude (geschwärzter Deckenbereich über den Betten) und an der Einrichtung (vier Betten bzw. zwei Etagenbetten inkl. Matratzen, Bettlaken und Decken) der Asylunterkunft.

Umstritten ist die rechtliche Qualifikation als versuchte oder vollendete qualifizierte Brandstiftung.

2.2.2. Das vom Beschuldigten in Brand gesetzte Bett sowie drei weitere Betten, welche ebenfalls Feuer gefangen hatten, konnten noch vor dem Eintreffen der Feuerwehr vom Mitbewohner C._____ gelöscht werden. Dadurch konnte vermieden werden, dass sich das Feuer auf weitere, im selben Zimmerteil befindliche Betten oder gar auf andere Zimmerteile des Zimmers «E» ausweitete. Das Feuer entwickelte sich schneller als vom Beschuldigten erwartet, sodass er nach eigener Aussage wohl eher nicht in der Lage gewesen wäre, das Feuer selbst zu löschen (UA act. 512.8 f.) und er verliess das Zimmer, weil ihn der Rauch und der Dunst störten (GA act. 696). Dennoch hatte sich das Feuer in der Zeit, in welcher die Mitbewohner erfolglos versucht hatten, einen ersten Feuerlöscher in Gang zu setzen und die sie sodann benötigten, um einen zweiten Feuerlöscher

- 5 zu holen, mit welchem der Mitbewohner C._____ das Feuer schliesslich löschen konnte, noch nicht auf weitere (als die vier bereits betroffenen) Betten und insbesondere die als Sichtschutz in unmittelbarer Nähe des Feuers aufgehängten Bettlaken ausgeweitet (UA act. 506 und 538 f.). Der Brand konnte letztlich aber vergleichsweise rasch durch den Mitbewohner C._____ mit einem Feuerlöscher gelöscht werden.

Sodann ist zwar umstritten, ob der Beschuldigte – wie von ihm behauptet – den Mitbewohner D._____ vor der Entfachung des Feuers selbst geweckt und zum Verlassen des Zimmerteils aufgefordert hat (UA act. 512.12, 512.15 und 522 f.; GA act. 694 und 698) oder ob D._____ beim Ausbruch des Brandes noch schlief und erst danach vom Mitbewohner E._____ geweckt und zum Verlassen des Zimmers aufgefordert wurde bzw. von selbst erwacht ist (UA act. 573 f., 579 f., 580, 586 und 592 f.). Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten steht jedoch zumindest fest und ist unbestritten, dass er den Brand entfacht hat, obwohl ihm bewusst war, dass sich zu diesem Zeitpunkt neben ihm noch vier weitere Personen – unter anderem D._____ – im fraglichen Zimmerteil befunden haben. Diese sind der angeblichen Aufforderung des Beschuldigten zum Verlassen des Zimmers nicht nachgekommen (UA act. 512.10, 512.12 und 523; GA act. 694 und 697 f.). Gestützt auf die Aussage von D._____ steht weiter fest und ist soweit unbestritten, dass er nach der Entdeckung des Feuers «all [seine] Sachen» bzw. sein Mobiltelefon behändigen und nach draussen rennen konnte. Aufgrund der Rauchentwicklung habe er zwar husten müssen, sei aber nicht verletzt worden (UA act. 574 und 580). Schliesslich geht aus den von der Kantonspolizei erstellten Fotografien hervor, dass vier Betten bzw. zwei Etagenbetten im betroffenen Zimmerteil Feuer gefangen haben, jedoch nicht vollständig in Brand geraten sind. Zudem hat zwar auch das Bettgestell, auf welchem die vier Betten platziert waren, Brandspuren aufgewiesen, diese waren jedoch rein oberflächlich (UA act. 506 f.). Der Brandermittler kam zum Schluss, dass sich der Schaden auf die vier Matratzen eines doppelten Etagenbettes beschränkt hat und ein grösserer Brandausbruch «mit viel Glück» und dank dem raschen Intervenieren «der Kräfte vor Ort» habe verhindert werden können (UA act. 481 f.).

Nach dem Gesagten und vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (siehe dazu oben), wonach ein Brand eine gewisse Erheblichkeit aufweisen muss und nicht massgebend ist, was alles hätte geschehen können, sondern einzig, was sich tatsächlich ereignet hat, ist objektiv eine vollendete qualifizierte Brandstiftung mangels Vorliegens einer Feuersbrunst sowie einer konkreten Gefährdung eines oder mehrerer Menschen als Folge des vom Beschuldigten gelegten Feuers zu verneinen.

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2.2.3. Ist es zu keiner Feuersbrunst und keiner konkreten Gefahr für Leib und Leben von Personen gekommen, bedeutet dies nicht, dass eine versuchte qualifizierte Brandstiftung von vornherein ausser Betracht fällt. Hierfür ist ohne Belang, weshalb sich der Tatbestand objektiv nicht verwirklicht hat. Es spielt daher unter Vorbehalt eines absolut untauglichen Versuchs nach Art. 22 Abs. 2 StGB keine Rolle, ob ein angezündetes Feuer eine Feuersbrunst verursacht und eine konkrete Gefahr für Leib und Leben von Anwesenden zur Folge gehabt hätte. Entscheidend ist einzig der subjektive Tatbestand, d.h., was sich der Beschuldigte nach seinem Tatplan vorgestellt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_913/2016 vom 13. April 2017 E. 1.2.2).

Wer wie der Beschuldigte in einem Zimmerteil im zweiten Untergeschoss einer Asylunterkunft, in welchem sich neben ihm noch vier weitere Personen aufhalten, sein Bett mit Hilfe eines Deosprays anzündet, sodass drei weitere Betten Feuer fangen, weiss zweifellos um die davon ausgehende grosse Gefahr der Verursachung einer Feuersbrunst und damit einhergehend die Gefährdung von Leib und Leben von Menschen. Dem Beschuldigten war denn auch bewusst, dass er mit der Brandlegung sich und auch andere ernsthaft gefährdete (UA act. 524 ff.). Zwar will er eigenen Angaben zufolge D._____ aus dem Bett «geholt» und die anderen Anwesenden hinausgeschickt haben (UA act. 523). Obwohl dann jedoch mehrere Personen seiner Aufforderung, das Zimmer zu verlassen, augenscheinlich nicht nachgekommen sind, hat er dennoch vorsätzlich ein Feuer entfacht und sich in der Folge im Wissen um das von ihm entfachte Feuer ins Freie begeben und sich so der Möglichkeit beraubt, das Feuer noch rechtzeitig selbst löschen zu können. Das vom Beschuldigten entfachte Feuer wäre objektiv zweifellos geeignet gewesen, sich zu einer Feuersbrunst zu entwickeln, was nur deshalb nicht geschehen ist, weil letztlich ein anderer Mitbewohner das gerade noch leicht löschbare Feuer quasi im letzten Moment mittels eines Feuerlöschers hat löschen können. Ein offensichtlich untauglicher Versuch liegt nicht vor. Wer in einer unterirdischen Asylunterkunft ein Bett anzündet und die Flammen mit einem Deospray weiter schürt, sodass das Feuer in kurzer Zeit auf drei in unmittelbarer Nähe stehende Betten übergreift, obwohl sich noch augenscheinlich mehrere Personen im gleichen Raum aufhalten, weiss um die konkrete Gefahr der Verursachung einer Feuersbrunst sowie der Gefährdung von Leib und Leben anderer Menschen und will diese. Im Ergebnis liegt hinsichtlich der Gefährdung von Menschen zumindest ein direkter Vorsatz zweiten Grades vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_913/2016 vom 13. April 2017 E. 1.2.3).

Die Frage, ob der Beschuldigte mit Wissen und Willen, d.h. vorsätzlich gehandelt hat, ist von der Frage der Schuldfähigkeit zu trennen. Diese hat auf den Vorsatz mithin keinen Einfluss. Auch ein vermindert Schuldfähiger,

- 7 ja gar ein Schuldunfähiger handelt, abgesehen von äusserst seltenen, hier klar nicht gegebenen Fällen, vorsätzlich (Urteile des Bundesgerichts 6B_204/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.4.2 sowie 6B_1115/2022 vom 22. November 2023 E. 2.2.4; BGE 115 IV 221). Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte hat sich somit der versuchten qualifizierten Brandstiftung schuldig gemacht.

3. 3.1. Gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Als Beamte gelten gemäss Art. 110 Abs. 3 StGB die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben. Nach der Rechtsprechung erfasst der strafrechtliche Beamtenbegriff sowohl institutionelle als auch funktionelle Beamte. Erstere sind die Beamten im öffentlich-rechtlichen Sinn sowie Angestellte im öffentlichen Dienst. Bei Letzteren ist es nicht von Bedeutung, in welcher Rechtsform diese für das Gemeinwesen tätig sind. Das Verhältnis kann öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich sein. Entscheidend ist vielmehr die Funktion der Verrichtungen. Bestehen diese in der Erfüllung öffentlicher Aufgaben, so sind die Tätigkeiten amtlich und die sie verrichtenden Personen Beamte im Sinne des Strafrechts (Urteil des Bundesgerichts 6B_947/2022 vom 6. Dezember 2022 E. 3.1 mit Hinweisen). Strafbar ist auch der Versuch (Art. 22 StGB, siehe dazu oben).

3.2. 3.2.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte am 21. März 2024, um 10:45 Uhr, von seinem damaligen Arbeitsplatz in Wohlen aus dem stellvertretenden Leiter der Asylunterkunft GOPS Aarau, F._____, anrief, um sich über den Stand seines Gesuchs um einen Transfer in eine andere Asylunterkunft zu erkundigen. Während dieses Telefonats äusserte der Beschuldigte gegenüber F._____ in türkischer Sprache, dass er die Asylunterkunft anzünden werde, falls er bei seiner Rückkehr am Abend keine Vollzugsmeldung eines Transfers in eine andere Asylunterkunft erhalte. Mit seiner Drohung einer Brandlegung beabsichtigte der Beschuldigte, eine Gutheissung seines Gesuchs um Verlegung in eine andere Asylunterkunft zu bewirken (UA act. 512.3 f. und 519 f.). Die Drohung des Beschuldigten hatte jedoch keinen Erfolg und sein Gesuch um umgehende Verlegung in eine andere Asylunterkunft wurde nicht gutgeheissen.

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Umstritten ist einzig, ob es sich bei F._____ um einen Beamten im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB handelte und ob er folglich das Angriffsobjekt einer Drohung nach Art. 285 Ziff. 1 StGB sein konnte.

3.2.2. F._____ war im Zeitpunkt des Telefonats Angestellter der ORS SERVICE AG. Bei der ORS SERVICE AG handelt es sich um eine privatrechtliche Aktiengesellschaft, welche unter anderem «das Erbringen von Dienstleistungen im Migrationsbereich, insbesondere die Betreuung und Versorgung von Asylbewerbern und Flüchtlingen» bezweckt (vgl. Eintrag der ORS SERVICE AG im zentralen Firmenindex) und welche vom Kanton Aargau mit der Betreuung der Asylsuchenden in der Asylunterkunft GOPS Aarau beauftragt wurde (vgl. Medienmitteilung des Kantons Aargau vom 17. August 2023).

Gemäss § 17a des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und soziale Prävention (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz des Kantons Aargau, SPG) ist in der Regel der Kanton für Unterbringung, Unterstützung und Betreuung von Asylsuchenden und ausreisepflichtigen Personen (Abs. 1) sowie für Unterbringung, Unterstützung und Betreuung von Flüchtlingen während des Aufenthalts in einer kantonalen Unterkunft zuständig (Abs. 1bis). Gestützt auf § 19a Abs. 2 SPG konnte und durfte der Kanton Aargau den Betrieb jedoch ganz oder teilweise an die ORS SERVICE AG als «Dritte» übertragen.

Nach dem Gesagten hat F._____ als Angestellter der ORS SERVICE AG in seiner Funktion als stellvertretender Leiter der Asylunterkunft GOPS Aarau eine öffentliche Aufgabe erfüllt, weshalb er als Beamter im Sinne des Strafrechts gilt.

Nichts anderes ergibt sich aus dem Urteil des Bundesgerichts 1C_104/2022 vom 20. Dezember 2022. Zwar hatte das Bundesgericht in diesem Entscheid erwogen, dass der Ermächtigungsvorbehalt nach Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO bei der strafrechtlichen Verfolgung von Mitarbeitern der ORS SERVICE AG keine Anwendung finde. Es hat aber auch festgehalten, dass die ORS SERVICE AG eine öffentliche Aufgabe wahrnehme (E. 3.2) und die Anwendbarkeit des strafrechtlichen Beamtenbegriffs gemäss Art. 110 Abs. 3 StGB für sich allein nicht zwingend dazu führe, dass der Ermächtigungsvorbehalt gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO greife (E. 3.4.3). Es ist deshalb unzulässig, aus dem Umstand, dass es bei Mitarbeitern der ORS SERVICE AG keines Ermächtigungsvorbehalts bedarf, den Schluss zu ziehen, es handle sich bei F._____ nicht um einen Beamten im Sinne von Art. 285 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 3 StGB.

Der Beschuldigte hat sich gezielt an F._____ gewandt, hat er doch selber ausgeführt, dass es sich bei F._____ um einen «Betreuer» bzw. den

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«Verantwortlichen» gehandelt habe, der nach Auffassung des Beschuldigten Einfluss auf seinen Transfer in eine andere Asylunterkunft hätte nehmen können (UA act. 512.3 f.; GA act. 695). Dem Beschuldigten war auch bewusst, dass seine Drohung geeignet war, die (gemäss seiner Ansicht) für die Verlegung zuständige Person zu zwingen, «seine Stimme [zu] hören» und ihn in eine andere Asylunterkunft zu verlegen und er hat auch mindestens in Kauf genommen, F._____ dazu zu nötigen (UA act. 521; GA act. 694 f.).

Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor (siehe dazu auch die obigen Erwägungen zur Brandstiftung). Der Beschuldigte hat sich der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig gemacht.

4. 4.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.

4.2. 4.2.1. Die Einsatzstrafe ist für die versuchte qualifizierte Brandstiftung als schwerste Straftat festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes:

Die qualifizierte Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 2 StGB, bei welcher der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr bringt, sieht einen ordentlichen Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bis zu 20 Jahren vor. Methodisch ist zunächst die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen und die derart ermittelte hypothetische Strafe in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrundes von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1).

Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens innerhalb des ordentlichen Strafrahmens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand der Brandstiftung gemäss Art. 221 StGB schützt sowohl das Eigentum als auch Leib und Leben (BGE 123 IV 128 E. 2b). Der Beschuldigte hat am 21. März 2024 um ca. 17:40 Uhr im zweiten Untergeschoss einer Asylunterkunft sein Bett in Brand gesetzt und sodann mit einem Deospray einen Sprühstoss in Richtung der Flammen ausgeführt, woraufhin sich das Feuer auf drei weitere Betten ausbreitete und woraufhin er die Unterkunft verliess. Wäre das Feuer nicht durch einen Mitbewohner gelöscht worden, hätte es sich

- 10 rasch auf den gesamten Zimmerteil des Beschuldigten sowie die weiteren Zimmerteile im Zimmer «E» der Asylunterkunft ausbreiten können. Bei einem hypothetisch erfolgten Übergreifen des Feuers auf zumindest diesen Bereich der Asylunterkunft wären neben dem dort befindlichen Inventar auch die persönlichen Gegenstände von 22 weiteren Bewohnern (UA act. 510 ff.) zumindest beschädigt worden. Dabei hätte nur schon an diesem Teil der Asylunterkunft, dem dortigen Inventar und den persönlichen Gegenständen der betroffenen Mitbewohner ein Sachschaden von mehreren Fr. 10'000.00 entstehen können. Unter Berücksichtigung des grossen Spektrums möglicher Sachschäden ist somit – beim vollendeten Delikt – von einem erheblichen Taterfolg auszugehen. Hinsichtlich der konkreten Gefährdung der vier Personen, welche sich im Zeitpunkt der Brandlegung zusammen mit dem Beschuldigten im fraglichen Zimmerteil befunden haben, ist unter Berücksichtigung des grossen Spektrums möglicher Gefährdungen angesichts der Gefahr, die für diese – beim vollendeten Delikt – zumindest durch die starke Rauchgasentwicklung entstanden ist, von einer mittelschweren Gefährdung von Leib und Leben der betroffenen Personen auszugehen.

4.2.2. Im forensisch-psychiatrischen Sachverständigengutachten von Dr. med. habil. B._____ vom 27. Mai 2024 und den im Berufungsverfahren dazu ergangenen Erläuterungen (schriftliche Stellungnahme vom 17. Februar 2026, Protokoll der Berufungsverhandlung S. 16 ff.) wurde einlässlich ausgeführt, weshalb die beim Beschuldigten diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung [nachfolgend: PTBS] keinen Einfluss auf dessen Tat gehabt hat und die (versuchte) Brandstiftung namentlich keine Kurzschlusshandlung gewesen ist (UA act. 111; GA act. 694, Protokoll der Berufungsverhandlung S. 21). Die gutachterlichen Ausführungen beruhen auf einer sorgfältigen Sachverhaltsabklärung und sind in sich schlüssig sowie nachvollziehbar, weshalb nachfolgend darauf abzustellen ist. Das Obergericht schliesst sich den Ausführungen an. Damit steht auch fest, dass die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt nicht aufgehoben oder erheblich beeinträchtigt war.

4.2.2.1. Was der Beschuldigte dagegen vorbringt, verfängt nicht. Der Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, das forensisch-psychiatrische Sachverständigengutachten von Dr. med. habil. B._____ vom 27. Mai 2024, auf welchem die vorinstanzliche Beurteilung der subjektiven Tatschwere teilweise beruhe, weise schwere Mängel auf. Er hat dazu eine von ihm bei Prof. Dr. G._____ eingeholte «methodenkritische Stellungnahme» zum Gutachten von Dr. med. habil. B._____ eingereicht und beantragt, es sei ein neues psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben (Berufungserklärung, S. 2 ff.).

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Das Gericht lässt ein Gutachten gemäss Art. 189 Abs. 1 StPO von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei durch den gleichen Sachverständigen ergänzen oder verbessern oder bestimmt weitere Sachverständige, wenn das Gutachten unvollständig oder unklar ist (lit. a), mehrere Sachverständige in ihren Ergebnissen erheblich voneinander abweichen (lit. b) oder Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestehen (lit. c). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zweifelhaft, ob ein Privatgutachten die Überzeugungskraft eines von den Strafbehörden angeordneten Gutachtens zu erschüttern vermag. Es kann aber unter Umständen geeignet sein, Zweifel an der Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens oder die Notwendigkeit eines zusätzlichen Gutachtens zu begründen. Ergibt sich aus dem Privatgutachten, dass entscheidrelevante Aspekte im amtlich bestellten Gutachten nicht rechtsgenügend geprüft wurden oder dass erhebliche Zweifel an der Schlussfolgerung dieses Gutachtens bestehen, müssen diese abgeklärt bzw. ausgeräumt werden. Entscheide dürfen indes nicht ausschliesslich auf Parteigutachten abgestützt werden. Wie bei jeder substanziiert vorgebrachten Einwendung ist das Gericht deshalb verpflichtet zu prüfen, ob das Privatgutachten die Schlussfolgerungen des behördlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 141 IV 369 E. 6.2).

4.2.2.2. Prof. Dr. G._____ führt in seiner methodenkritischen Stellungnahme zunächst aus, der Sachverständige habe die beim Beschuldigten diagnostizierte PTBS zwar nachvollziehbar hergeleitet, der Ausschluss der depressiven Episode erweise sich jedoch mangels Beschreibung der entsprechenden Eingangskriterien und Nennung der Symptome, nach welchen der Sachverständige gefragt habe, als nicht überprüfbar. Zudem habe sich der Sachverständige mit der therapeutischen Einordnung, wonach die Kriterien einer depressiven Episode beim Beschuldigten vorgelegen hätten, nicht vertieft auseinandergesetzt, sondern die Gegenthese aufgestellt, dass beim Beschuldigten eine nicht pathologische depressive Episode «sui generis» vorgelegen habe (Berufungserklärung, Beilage 2, S. 4).

Der Sachverständige diagnostizierte beim Beschuldigten mit Blick auf die psychiatrische Diagnostik eine PTBS (ICS-10: F43.1). Weiter führte der Sachverständige in seinem Gutachten aus, der Beschuldigte habe zwar über verschiedene, zeitweise auftretende depressive Beschwerden geklagt, eine ausführliche Befragung zu den Symptomen einer eigenständigen affektiven Erkrankung aus dem Bereich des ICD-10-Kapitels F3 («Affektive Störungen») habe jedoch keine Anhaltspunkte für das zusätzliche Vorliegen einer Störung aus diesem nosologischen Formenkreis ergeben. Insbesondere hätten die vom Beschuldigten beschriebenen affektiven Symptome nicht die diagnostischen Kriterien einer eigenständigen depressiven Episode erfüllt, wie sie von seinem

- 12 behandelnden Psychologen des Beschuldigten, H._____, beschrieben worden seien. Bei den vom Beschuldigten geschilderten depressiven Beschwerden handle es sich vielmehr um reaktive depressive Verstimmungszustände, die etwa im Kontext seiner PTBS oder seiner Unzufriedenheit mit der derzeitigen Wohn- und Lebenssituation auftreten würden. Depressive Episoden sui generis seien phasenhaft verlaufende Erkrankungen mit einem charakteristischen An- und Abschwellen verschiedener Symptome aus dem depressiven Spektrum, die in der Regel wochen- bis monatelang anhalten und sodann wieder vollständig abklingen würden. Das Vorliegen eines solchen Störungsbilds sei beim Beschuldigten weder aus den Berichten seines behandelnden Psychologen noch aus den Beschwerdeschilderungen des Beschuldigten während der Begutachtung ableitbar. Zum Begutachtungszeitpunkt habe sich der Beschuldigte in einer subdepressiven Stimmungslage mit einer gut erhaltenen affektiven Schwingungsfähigkeit befunden und auch ansonsten keine psychopathologischen Symptome aufgewiesen, die das aktuelle Vorliegen einer depressiven Episode hätten stützen können (UA act. 101 ff., vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 21 ff.).

Es ist somit festzuhalten, dass der Sachverständige in seinem Gutachten, ergänzt durch seine Erläuterungen anlässlich der Berufungsverhandlung, nachvollziehbar ausgeführt hat, weshalb er beim Beschuldigten – im Gegensatz zum behandelnden Psychologen des Beschuldigten – «lediglich» eine PTBS diagnostiziert hat.

4.2.2.3. In seiner methodenkritischen Stellungnahme kritisiert Prof. Dr. G._____ sodann, dass der Sachverständige in seinem Gutachten die Beurteilung der Steuerungsfähigkeit unzureichend ausdifferenziert habe. Konkret habe der Sachverständige zwar die exekutive Steuerungsfähigkeit nachvollziehbar begründet, die motivationale Steuerungsfähigkeit jedoch unzureichend thematisiert. Zudem habe sich der Sachverständige mit der (Selbst-)Medikation des Beschuldigten, wonach dieser statt der verordneten 2x300 mg Pregabalin 4-5x300 mg dieses Medikaments einnehme, nicht vertieft auseinandergesetzt (Berufungserklärung, Beilage 2, S. 4).

In seinem Gutachten führte der Sachverständige aus, hinsichtlich der Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten liessen sich in den bei der Durchführung der Tat realisierten Handlungselementen keine Erlebnis- oder Verhaltensweisen erkennen, welche auf die Symptome einer PTBS zurückgeführt werden könnten. Vielmehr würden die konkret realisierten Handlungsweisen ein hohes Mass an Zielgerichtetheit, Planung und Handlungskompetenz zeigen. Der Beschuldigte habe sein Vorhaben konsequent und besonnen in die Realität umgesetzt, ohne dass psychopathologische Auffälligkeiten erkennbar seien, die für eine Beein-

- 13 trächtigung seines Steuerungs- oder Hemmungsvermögens zur Tatzeit sprechen würden. Im Übrigen würden auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Cannabiskonsum des Beschuldigten am Tattag auf sein Tatverhalten ausgewirkt habe (UA act. 105 f.). Weiter führte der Sachverständige aus, der Beschuldigte habe anlässlich der Prüfung seiner Hafterstehungsfähigkeit angegeben, dass er starke Rückenschmerzen wegen einer Skoliose habe, weswegen ihm sein Hausarzt 2x300 mg Pregabalin verordnet habe. Stattdessen nehme er, der Beschuldigte, 4- 5x300 mg pro Tag ein (UA act. 67).

Auf die Kritik von Prof. Dr. G._____ angesprochen, führte der Sachverständige mit Stellungnahme vom 17. Februar 2026 aus, dass der Einwand der «fehlenden Diskussion zu den motivationsbezogenen Komponenten der Steuerungsfähigkeit» unrichtig sei. Dies, da vorliegend keine Störung, deren Symptomatik bei der zu beurteilenden Tathandlung zu einer Einschränkung der Steuerungsfähigkeit hätte führen können, vorgelegen habe (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 19). Weiter führte der Sachverständige bezüglich der Kritik der Medikation von Pregabalin aus, dass der Beschuldigte zu seiner Anwendung des Medikaments Pregabalin, zu dessen von ihm wahrgenommenen Wirkungen und zu seinem Einnahmeverhalten am Tatvorwurfstag ausführlich befragt worden sei (im Rahmen seiner Begutachtung), wobei sich insbesondere keine Hinweise auf signifikante psychische Nebenwirkungen und einen Entzug am Tattag ergeben hätten. Eine weitergehende Auseinandersetzung der rein hypothetischen Möglichkeit, dass durch Einnahme von Pregabalin eine tatzeitbezogene vermehrte Aggressivität oder andere fakultative, das Tatverhalten beeinflussende Wirkung aufgetreten sein könnte, sei bereits deshalb nicht erforderlich gewesen, weil in den gezeigten Verhaltenselementen keine vermehrte Aggressivität und auch keine anderen psychopathologischen Symptome zum Ausdruck gekommen seien, die Anhaltspunkte für Nebenwirkungen des Pregabalin geliefert hätten (Stellungnahme vom 17. Februar 2026, S. 2 ff.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 19).

4.2.2.4. Zusammengefasst vermag die methodenkritische Stellungnahme von Prof. Dr. G._____ die Überzeugungskraft der gutachterlichen Ausführungen von Dr. med. habil. B._____, die auf einer sorgfältigen Sachverhaltsabklärung beruhen und in sich schlüssig sowie nachvollziehbar sind, nicht zu erschüttern. Die methodenkritische Stellungnahme ist auch nicht geeignet, Zweifel an der Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens oder die Notwendigkeit eines zusätzlichen Gutachtens zu begründen. Vielmehr hat der Sachverständige sämtliche Kritikpunkte entkräftet. Unter diesen Umständen ist der Beweisantrag auf Einholung eines neuen Gutachtens abzuweisen.

- 14 -

4.2.3. Nachdem gestützt auf das Gutachten und die im Berufungsverfahren ergangenen Erläuterungen des Sachverständigen feststeht, dass die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt nicht aufgehoben oder vermindert war, ist mit Blick auf die Aussagen des Beschuldigten davon auszugehen, dass er aus Wut darüber gehandelt hat, dass seinen wiederholten Bitten um Verlegung in eine andere Asylunterkunft nicht nachgekommen wurde und dass er sich durch das von ihm gelegte Feuer Gehör verschaffen wollte (UA act. 512.3; GA act. 698). Zudem erhellt aus den Aussagen des behandelnden Psychologen, H._____, anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, dass die Belastungen des Beschuldigten nicht erst aufgrund der Wohnverhältnisse in der Asylunterkunft GOPS entstanden sind, sondern dass dieser innert zwei Jahren fünf Mal verlegt werden musste, da er Probleme mit anderen Bewohnern und Betreuern gehabt habe. Der Beschuldigte sei im Umgang mit den Betreuern schwierig und rechthaberisch (GA act. 693). Sodann geht aus dem Bericht von H._____ vom 28. April 2023 hervor, dass der Beschuldigte bereits in einer früheren Asylunterkunft in Dottikon unter anderem Mühe mit der mangelnden Privatsphäre gehabt habe. Der Beschuldige wünschte sich bereits damals ein Einzelzimmer, was von H._____ aufgrund der früheren Inhaftierungen des Beschuldigten [in der Türkei] empfohlen worden sei (Berufungserklärung, Beilage 3a). Daraus kann der Beschuldigte mit Blick auf die Steuerungsfähigkeit jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der kantonale Sozialdienst erhält durch das Staatssekretariat für Migration vorgängig Hinweise zu vulnerablen Personen. Bei der Einteilung werden Gesundheitszustand, Mobilität, Alter sowie besondere Schutzbedürfnisse wie eine spezifische psychische Belastung oder Hinweise auf besonders schwere Traumata berücksichtigt (vgl. Aargauer Zeitung vom 25. Februar 2026: Brandstifter-Prozess: Wie geht der Kanton mit Asylbewerben um, die verlegt werden wollen?). Da solche Umstände vorliegend jedoch nicht gegeben waren, gab es auch keinen Grund, die Verlegungswünsche des Beschuldigten speziell zu berücksichtigen bzw. den tatsächlich vulnerablen Personen vorzuziehen. Dass der Beschuldigte sich aus einer blossen Unzufriedenheit heraus für die Brandlegung entschied, da seinem Ansinnen auf Verlegung nicht entsprochen worden war, zeugt von einer hohen Tatbereitschaft und ist besonders verwerflich. Es ist denn auch zu konstatieren, dass der Beschuldigte die häufigen Wechsel seiner Asylunterkunft und die Unterbringung in einer unteririschen Unterkunft mit seinem Verhalten (zumindest teilweise) selbst verschuldet hat und er keinen Anspruch auf eine (erneute) Umquartierung in eine andere Asylunterkunft bzw. gar ein Einzelzimmer hatte (vgl. «Merkblatt Unterbringung in einer Gemeinde, Empfehlungen und Standards für die Unterbringung von Personen aus dem Asylbereich» des kantonalen Sozialdienstes vom 10. Februar 2022, Ziff. 5.2). Mithin hat der Beschuldigte nicht nur rücksichtslos gegenüber

- 15 unbeteiligten Dritten, sondern auch aus einem nichtigen Motiv gehandelt. Zudem liess sich der Beschuldigte auch nicht von einem Bekannten, J._____, den er über sein Vorhaben informiert hatte, von der Brandlegung abhalten (UA act. 529 f. und 546). Er bezeichnete sein Vorhaben gegenüber K._____, seiner – eigenen Angaben zufolge – Freundin, vorgängig gar mit den Worten, er würde «Grillieren» gehen (UA act. 555). Seine innere Entscheidungsfreiheit war nicht eingeschränkt, sodass ihm andere, zumutbarere Handlungsalternativen offenstanden. Dies bestätigt das Gutachten, welches eine Einschränkung der Steuerungsfähigkeit schlüssig verneint. Auch die äussere Entscheidungsfreiheit war nicht eingeschränkt. Der Beschuldigte befand sich weder in einer akuten Notlage noch lag eine unmittelbare Bedrohung vor; eine blosse Unzufriedenheit über die Modalitäten der Unterbringung genügt hierfür nicht. Es wäre ihm zumutbar gewesen, weniger gravierende, rechtmässige Mittel zu ergreifen. Je leichter es letztlich für ihn gewesen wäre, von der Brandstiftung abzusehen, desto schwerer wiegt unter Verschuldensgesichtspunkten seine Entscheidung dagegen (BGE 117 IV 112 E. 1; BGE 127 IV 101 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).

4.2.4. Insgesamt wäre für die vollendete qualifizierte Brandstiftung von einem mittelschweren Verschulden und unter Berücksichtigung des weiten Strafrahmens von 3 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Tathandlungen sowie Tatumständen eine (hypothetische) Freiheitsstrafe von 8 Jahren auszusprechen.

Da es vorliegend bei einer versuchten qualifizierten Brandstiftung geblieben ist, ist die Strafe angemessen zu reduzieren (Art. 22 Abs. 1 StGB). Dabei hat die Strafminderung umso geringer auszufallen, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerer die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49 E. 1b). Vorliegend ist es einzig dem raschen Eingreifen der Mitbewohner des Beschuldigten zu verdanken, dass der von ihm gelegte Brand noch rechtzeitig gelöscht werden konnte. Mithin wurde nur dank rascher Hilfeleistung niemand konkret gefährdet. Der Beschuldigte verursachte jedoch einen bereits hohen Sachschaden von über Fr. 15'000.00 und es hätte auch nicht mehr viel gebraucht, dass sich das Feuer zu einer gefährlichen Feuersbrunst entwickelt hätte und es damit einhergehend zu einer erheblichen Gefährdung der anderen Mitbewohner gekommen wäre. Der Unterschied zwischen der vollendeten qualifizierten Brandstiftung und dem ausgebliebenen tatbestandsmässigen Erfolg ist jedoch gross. Es rechtfertigt sich deshalb, dem blossen Versuch im Umfang von 3 Jahren verschuldensmindernd Rechnung zu tragen, sodass die Einsatzstrafe für die versuchte qualifizierte Brandstiftung auf 5 Jahre festzusetzen ist.

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4.3. Die Einsatzstrafe für die versuchte qualifizierte Brandstiftung ist für die versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Dazu ergibt sich Folgendes:

Der Tatbestand der Gewalt und Drohung gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB sieht einen ordentlichen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Er bezweckt den Schutz der staatlichen Gewalt und Autorität, indem staatliche Beamte und Angestellte bei ihren Amtshandlungen geschützt werden, insbesondere in ihrer körperlichen Integrität (vgl. BGE 110 IV 92 E. 2; MIGNOLI, in: Annotierter Kommentar StGB, 2. Aufl. 2025, N. 1 zu Art. 285 StGB).

Der Beschuldigte hat dem stellvertretenden Leiter der Asylunterkunft GOPS Aarau, F._____, am 21. März 2024 telefonisch damit gedroht, dass er die Asylunterkunft anzünden werde, falls er am Abend in diese zurückkehre und dann keine Vollzugsmeldung eines Transfers in eine andere Unterkunft erhalte. Dabei handelt es sich mit Blick auf das geschützte Rechtsgut augenscheinlich um eine sehr schwerwiegende Drohung, waren in der unterirdischen Asylunterkunft doch mehr als 60 Personen untergebracht (UA act. 479). Das Verhalten des Beschuldigten ist auch unter Berücksichtigung seines Bestrebens, in eine andere Unterkunft verlegt zu werden, nicht nachvollziehbar, sondern von einem hohen Mass an Egoismus gezeichnet, zumal seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht eingeschränkt war und er im Gegenteil über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt hat (siehe dazu die obigen Erwägungen zur Einsatzstrafe, auf die verwiesen werden kann). Insgesamt wäre für die vollendete Tatbegehung von einem mittelschweren Verschulden und in Relation zum Strafrahmen einer dafür angemessenen Einzelstrafe von 1 ½ Jahren Freiheitsstrafe auszugehen.

Zwar ist zu berücksichtigen, dass es bei einem Versuch geblieben ist, da F._____ dem Ansinnen des Beschuldigten um Verlegung in eine andere Asylunterkunft trotz der schweren Drohung keine Folge geleistet hat. In Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte – nachdem er erfahren hatte, dass er nicht verlegt wird – tatsächlich einen Brand gelegt und somit seine Drohung in die Tat umgesetzt hat, kann dem Versuch aber nur leicht im Umfang von 3 Monaten verschuldensmindernd Rechnung getragen werden, so dass die Einzelstrafe für die versuchte Tatbegehung auf 1 ¼ Jahre festzusetzen ist. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass die versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur versuchten qualifizierten Brandstiftung steht, weshalb der Gesamtschuldbeitrag entsprechend geringer zu veranschlagen ist. Andererseits ist nicht ausser Acht zu lassen, dass mitunter andere Rechtsgüter betroffen worden sind

- 17 und es auch nicht einerlei ist, ob es vor der versuchten qualifizierten Brandstiftung zu einer diesbezüglichen Bedrohung eines Beamten gekommen ist. Insgesamt rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe für die versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte angemessen um ½ Jahr auf 5 ½ Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen.

4.4. Insoweit der Beschuldigte eine Strafminderung nach Art. 48 lit. a Ziff. 2 und lit. c StGB geltend macht, ist festzuhalten, dass eine Situation, die als forensisch relevante Bedrängnissituation gelten könnte, gestützt auf die Einschätzung des Sachverständigen anlässlich der Berufungsverhandlung mit grosser Sicherheit nicht vorlag (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 21) und sich der Beschuldigte auch nicht unter grosser seelischer Belastung befand, sondern vielmehr einfach eine Drucksituation für seine Verlegung erzeugen wollte. Damit lag weder eine schwere Bedrängnis noch eine grosse seelische Belastung, welche eine Strafmilderung begründen würde, vor.

4.5. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes:

Der aktuelle Strafregisterauszug des Beschuldigten weist keine Vorstrafen auf. Die Vorstrafenlosigkeit ist allerdings als Normalfall anzusehen und somit neutral zu werten (BGE 136 IV 1). Der Beschuldigte hat den ihm vorgeworfenen Sachverhalt im Untersuchungsverfahren grundsätzlich eingestanden (vgl. UA act. 512.3 ff.). Sein Geständnis hat die Strafverfolgung angesichts der erdrückenden Beweislage jedoch nicht massgeblich erleichtert, so dass es sich nicht strafmindernd auswirkt, zumal beim Beschuldigten jegliche Einsicht oder Reue fehlt.

Aus den persönlichen, familiären und beruflichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevante Faktoren. Er ist ledig, hat keine Kinder und ist erwerbslos. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist zu verneinen, liegen doch keine aussergewöhnlichen Umstände vor (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen).

Insgesamt ist die Täterkomponente neutral zu berücksichtigen.

4.6. Zusammengefasst erachtet das Obergericht eine Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren als dem mittelschweren Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.

Bei diesem Strafmass fällt der bedingte oder teilbedingte Vollzug ausser Betracht (Art. 42 f. StGB). Jedoch sind die bisher ausgestandene

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Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 706 Tagen (21. März 2024 bis 24. Februar 2026) auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; Art. 236 Abs. 4 StPO).

5. 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. i StGB unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) für 10 Jahre des Landes verwiesen.

Der Beschuldigte beantragt, es sei von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen. Er macht einen schweren persönlichen Härtefall geltend und sieht auch kein überwiegendes öffentliches Interesse an seiner Ausschaffung. Vielmehr sei ihm eine Rückkehr in die Türkei nicht zumutbar, da ihm dort mit hoher Wahrscheinlichkeit Folterung und Misshandlung drohen würden.

5.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 6.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_527/2024 vom 20. Februar 2025 E. 6 ff.). Darauf kann verwiesen werden.

5.3. Der Beschuldigte ist türkischer Staatsangehöriger. Er hat mit der versuchten qualifizierten Brandstiftung eine Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. i StGB begangen (vgl. zur Anwendung auf den Versuch: BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). Er ist somit grundsätzlich für die Dauer von 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen.

Von der Anordnung der Landesverweisung kann ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 erster Satz StGB).

Die Situation des Ausländers in seiner Heimat stellt im Rahmen der Härtefallprüfung bzw. der anschliessenden Interessenabwägung einen massgebenden Gesichtspunkt dar. Mögliche Vollzugshindernisse i.S.v. Art. 66d StGB wie namentlich ein der Landesverweisung entgegen-

- 19 stehendes Rückweisungsverbot (das Non-refoulement-Gebot) sind unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten bereits bei der strafrechtlichen Anordnung der Landesverweisung zu berücksichtigten, soweit die Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.4.2 mit Hinweis auf BGE 145 IV 455 E. 9.4). Das mit der Prüfung befasste Gericht hat indessen ebenfalls in Betracht zu ziehen, dass zufolge Art. 66c Abs. 2 StGB unbedingte Strafen sowie freiheitsentziehende Massnahmen vor dem Vollzug der Landesverweisung zu vollziehen sind und deshalb zwischen der Anordnung und dem Vollzug der Landesverweisung eine relativ lange Zeit vergehen kann, während derer sich die massgeblichen Umstände ändern können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_423/2019 vom 17. März 2019 E. 2.2.2 mit Hinweis auf BGE 145 IV 455 E. 9).

5.4. 5.4.1. Der am tt.mm.1994 geborene Beschuldigte ist ledig und kinderlos. Als 23- Jähriger reiste er Anfang des Jahres 2018 alleine in die Schweiz ein und stellte am 16. März 2018 ein Asylgesuch (MIKA-Akten S. 4 und 49; UA act. 3). Mangels Flüchtlingseigenschaft wurde sein Asylgesuch (soweit aktenkundig und ersichtlich) mit noch nicht rechtskräftigem Entscheid des Staatssekretariats für Migration vom 8. Juli 2020 abgewiesen. Der Beschuldigte hat in der Türkei eine Lehre als Elektrotechniker abgeschlossen und in der Folge ein Studium für Biomedizin-Gerätetechnologie abgebrochen. In der Schweiz lebte er nach seinen Angaben von Fr. 150.00 Sozialhilfe, wobei er im Rahmen des Beschäftigungsprogramms der Asylunterkunft bei der I._____ AG (einer Gesellschaft, welche die berufliche, arbeitsmässige und soziale Eingliederung von Menschen mit psychischen und physischen Behinderungen sowie von Arbeits- und Erwerbslosen bezweckt) in Wohlen arbeitete (UA act. 6 f.). In der Schweiz leben ein Onkel, zwei Cousinen sowie ein Cousin des Beschuldigten. Zudem hat der Beschuldigte nach seinen eigenen Aussagen eine Freundin, K._____, welche er in Zukunft heiraten möchte und welche ihn bisher insgesamt drei-, viermal im vorzeitigen Strafvollzug besucht habe, zuletzt vor Weihnachten und mit welcher er regelmässig telefonieren würde (UA act. 3 f.; GA act. 724; Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt Lenzburg vom 19. Januar 2026, S. 4 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9 und 11). K._____ hat anlässlich ihrer Einvernahme als Zeugin auf die Frage, in welcher Beziehung sie zum Beschuldigten stehen würde, geantwortet, sie sei eine Arbeitskollegin (UA act. 554). Eine Beziehung zu K._____, welche unter Art. 8 EMRK fallen könnte, ist vorliegend nicht gegeben (vgl. UA act. 553). Der Beschuldigte spricht zwar «ein bisschen» Deutsch, er war jedoch während sämtlichen Einvernahmen auf einen Dolmetscher angewiesen (UA act. 5; GA act. 699; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8). Es besteht folglich weder eine wirtschaftliche Integration noch liegen sonstige

- 20 relevante Beziehungen oder ein Familiennetz in der Schweiz vor, welche unter den Schutz von Art. 8 EMRK fallen.

5.4.2. In Bezug auf die Auswirkungen eines Landesverweises auf das Leben des Beschuldigten ist in Ergänzung zu den vorstehenden Ausführungen auszuführen, dass seine Eltern und seine Schwester in Q._____ in der Türkei leben, wobei er alle ein bis zwei Wochen Kontakt zu ihnen pflege (UA act. 5 f.). Die Integrationschancen in seinem Heimatland Türkei erweisen sich für den Beschuldigten als intakt. Der Beschuldigte beherrscht sowohl die kurdische als auch die türkische Sprache. Die berufliche Eingliederung in der Türkei ist für den Beschuldigten mit seiner dort abgeschlossenen Berufslehre als Elektrotechniker (UA act. 6) ohne weiteres möglich. Auch wenn der Beschuldigte – abgesehen vom Kontakt zu seinen Eltern und seiner Schwester – aktuell keine besonders enge Bindung zu seinem Heimatland pflegt, stehen die Chancen auf eine erfolgreiche Reintegration in der Türkei oder einem anderen ausländischen Staat nicht schlechter, als es in der Schweiz der Fall ist.

Im Zusammenhang mit der allgemeinen Lage in der Türkei bzw. die vom Beschuldigten geltend gemachten Vollzugshindernisse ergibt sich, dass das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis festgehalten hat, dass selbst nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016 keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnliche Verhältnisse herrschen. Das gilt auch für Angehörige der kurdischen Minderheit (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-3131/2018 vom 7. Juli 2018 E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_108/2018 vom 28. September 2018 E. 5.4.4). Auch die Tatsache, dass gegen den Beschuldigten in der Türkei angeblich ein Strafverfahren eingeleitet worden ist, weil er den Militärdienst verweigert haben soll, er illegal aus der Türkei ausgereist sei und er in den sozialen Medien den türkischen Präsidenten beleidigt haben soll (MIKA-Akten act. 50), vermag vor diesem Hintergrund zum aktuellen Zeitpunkt noch keine konkrete Gefährdung bzw. Hinweise auf eine menschenrechtswidrige Behandlung zu liefern, zumal der Ausgang des dortigen Strafverfahrens noch ungewiss ist. Unter diesen Umständen ist im aktuellen Zeitpunkt nicht von einem Vollzugshindernis bzw. einer Unverhältnismässigkeit der Landesverweisung auszugehen. Da dem Vollzug der Landesverweisung zunächst derjenige der Freiheitsstrafe von 5 Jahren vorangeht, erscheint eine Änderung der massgeblichen Verhältnisse vorliegend nicht ausgeschlossen, weshalb sich die Vollzugsbehörden zu gegebener Zeit erneut damit zu befassen haben werden.

5.4.3. Hinsichtlich der nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zumindest teilweise bereits bei der Frage des Härtefalles vorzunehmenden Interessenabwägung ergibt sich Folgendes: Wie erwähnt besteht beim

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Beschuldigten weder eine wirtschaftliche Integration noch sind sonstige relevante Beziehungen oder ein Familiennetz in der Schweiz gegeben. Auch hat sich der Beschuldigte bis zu seiner Inhaftierung noch nicht sehr lange in der Schweiz aufgehalten. Sein privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz erscheint insgesamt eher gering. Demgegenüber hat sich der Beschuldigte eine Katalogtat zuschulden kommen lassen und dabei eine erhebliche kriminelle Energie offenbart. Er wird zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren verurteilt. Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden «Zweijahresregel» bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_314/2025 vom 20. Januar 2026 E. 1.3.7). Solche Umstände sind vorliegend nicht anzunehmen.

5.4.4. In Würdigung der gesamten Umstände ist das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls zu verneinen. Auch überwiegen die hohen öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die nicht unerheblichen privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz deutlich. Es liegen keine aussergewöhnlichen Umstände vor, um von einer Landesverweisung abzusehen. Damit sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung erfüllt. Diese erweist sich unter dem Blickwinkel von Art. 66a Abs. 2 StGB und – soweit überhaupt tangiert – Art. 8 Ziff. 2 EMRK als verhältnismässig und rechtskonform und ist somit anzuordnen, zumal zum heutigen Zeitpunkt nicht von einer gesicherten, konkret bestehenden Gefährdung, die dem künftigen Vollzug der Landesverweisung definitiv entgegenstünde, auszugehen ist.

5.5. Die Vorinstanz hat die Dauer der Landesverweisung auf 10 Jahre festgesetzt. Mit Anschlussberufung beantragt die Staatsanwaltschaft eine Landesverweisung für die Dauer von 15 Jahren.

Die Landesverweisung dauert 5 bis 15 Jahre. Der Beschuldigte wird zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren verurteilt. Entsprechend hoch ist das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung zu veranschlagen, zumal sich seine Straftaten mitunter gegen hochstehende Rechtsgüter wie Leib und Leben gerichtet haben. Andererseits ist zu beachten, dass sich der Beschuldigte bis zu seiner Inhaftierung noch nicht sehr lange in der Schweiz aufgehalten hat und sein privates Interesse an einem Verbleib vergleichsweise gering erscheint. Zu einem früheren Zeitpunkt hat er selbst denn auch geäussert, dass er hoffe, dass Erdogan sterben würde, damit er wieder zurück in die Türkei gehen könne (UA act. 528). Mit Blick auf den

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Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist die Landesverweisung für die Dauer von 12 Jahren anzuordnen.

5.6. Mit vorliegendem Urteil wird der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren verurteilt und es wird eine obligatorische Landesverweisung angeordnet. Entsprechend ist davon auszugehen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S.v. Art. 24 Verordnung (EU) 2018/1861 darstellt. Gründe, welche eine Ausschreibung im SIS als unverhältnismässig erscheinen lassen würden, sind keine ersichtlich (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.2). Somit ist die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen.

5.7. Zusammenfassend ist der Beschuldigte für die Dauer von 12 Jahren und unter Anordnung der Ausschreibung im SIS des Landes zu verweisen.

6. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der Beschuldigte die Zivilforderung des Kantons Aargau im Betrag von Fr. 17'056.05 anerkannt habe. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, diese Zivilforderung sei auf den Zivilweg zu verweisen.

Anerkennt eine beschuldigte Person eine Zivilforderung, so ist dies so im Urteil festzuhalten (vgl. Art. 124 Abs. 3 StPO). Nachdem keine Gründe für einen Widerruf der Anerkennung der belegten Zivilforderung (UA act. 402 ff.) ersichtlich sind, namentlich kein Irrtum oder eine Täuschung vorliegt, ist darauf nicht zurückzukommen.

7. 7.1. Die Parteien haben die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob und inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen werden (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_83/2025 vom 12. Dezember 2025 E. 3.1.2 mit Hinweisen).

Die Berufung des Beschuldigten, der einen Freispruch vom Vorwurf der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, eine (bedingte oder teilbedingte) Freiheitsstrafe von maximal 20 Monaten und das Absehen von einer Landesverweisung beantragt hatte, erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist in Bezug auf den beantragen Schuldspruch wegen vollendeter statt versuchter qualifizierter Brandstiftung abzuweisen. Sie ist

- 23 insoweit gutzuheissen, als dass eine höhere Freiheitsstrafe auszusprechen und die Dauer der Landesverweisung zu erhöhen ist, wenn auch nicht im von der Staatsanwaltschaft beantragten Umfang. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens rechtfertigt es sich unter Gewichtung der gestellten Anträge, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 6'000.00 (§ 15 GebührD; inkl. Auslagen von Fr. 1'297.20 für die Erläuterung und Ergänzung des Gutachtens anlässlich der Berufungsverhandlung durch den Sachverständigen Dr. med. B._____) zu ¾ mit Fr. 4'500.00 dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.

7.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte Anspruch auf Entschädigung von ¼ seiner im Berufungsverfahren durch den Beizug seines freigewählten Wahlverteidigers entstandenen Aufwendungen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO). Abzustellen ist grundsätzlich auf die vom Verteidiger eingereichte Kostennote, ergänzt um die Dauer der Berufungsverhandlung (inkl. Weg) und einen angemessenen Aufwand für eine kurze Nachbesprechung, jedoch alles bei einem anwendbaren Regelstundenansatz von Fr. 240.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT), da kein schwieriger Fall im Sinne des Anwaltstarifs vorliegt. Nicht zu entschädigen sind die Kosten, die durch das eigenverantwortlich bei Prof. Dr. G._____ eingeholte Privatgutachten («methodenkritische Stellungnahme») entstanden sind, da dieses das Gerichtsgutachten nicht zu erschüttern vermochte und auch nicht geeignet war, Zweifel an der Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens oder die Notwendigkeit eines zusätzlichen Gutachtens zu begründen und sich im Ergebnis somit als für die Ausübung der Verfahrensrechte nicht notwendig erwiesen hat (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Diese Kosten hat der Beschuldigte selbst zu tragen. Nach dem Gesagten beläuft sich ¼ der insgesamt auszurichtenden Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte des Beschuldigten auf gerundet Fr. 3'500.00. Dabei steht der Anspruch ausschliesslich der Wahlverteidigung zu (Art. 429 Abs. 3 StPO in der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung).

7.3. Der ehemalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Patrick Bürgi, ist für das obergerichtliche Verfahren bis zu seiner Entlassung gestützt auf seine Honorarnote mit Fr. 664.20 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT).

Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss zu ¾ zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

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8. 8.1. Fällt das Obergericht als Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet es darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte wird hinsichtlich aller Anklagepunkte schuldig gesprochen, weshalb ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen sind (Art. 426 Abs. 1 StPO). Dass hinsichtlich der qualifizierten Brandstiftung entgegen der Anklage nur ein Schuldspruch wegen Versuchs erfolgt, ändert daran nichts, denn auch eine versuchte Tatbegehung stellt einen Schuldspruch dar.

8.2. Die dem ehemaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Patrick Bürgi, für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 23'474.10 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1).

Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

9. Tritt das Obergericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO).

Das Obergericht erkennt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig - der versuchten qualifizierten Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; - der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. 2.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 40 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren verurteilt.

2.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 706 Tagen werden dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

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3. Der Beschuldigte wird gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. i StGB für 12 Jahre des Landes verwiesen.

Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

4. [in Rechtskraft erwachsen] Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden dem Beschuldigten auf Verlangen zurückgegeben:

- Deospray «AXE Ice Chill» - Feuerzeug, gelb

Werden diese Gegenstände nicht innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils abgeholt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen.

5. 5.1. [in Rechtskraft erwachsen] Es wird festgehalten, dass der Beschuldigte die Zivilforderung des Privatklägers C._____ im Betrag von Fr. 1'073.80 anerkannt hat.

5.2. Es wird festgehalten, dass der Beschuldigte die Zivilforderung des Privatklägers Kanton Aargau im Betrag von Fr. 17'056.05 anerkannt hat.

6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'000.00 werden dem Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 4'500.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.

6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem freigewählten Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Marcel Bosonnet, für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'500.00 auszurichten.

6.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem ehemaligen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Patrick Bürgi, für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 664.20 auszurichten.

Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu ¾ zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

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7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 16'719.05 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 3'100.00) auferlegt.

7.2. [in Rechtskraft erwachsen] Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem ehemaligen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Patrick Bürgi, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 23'474.10 auszurichten.

Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Six Schürch

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