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Aargau Obergericht Strafgericht 16.12.2025 SST.2024.294

16 dicembre 2025·Deutsch·Argovia·Obergericht Strafgericht·PDF·4,892 parole·~24 min·8

Testo integrale

Obergericht Strafgericht, 1. Kammer

SST.2024.294 (ST.2024.30; StA.2021.219)

Urteil vom 16. Dezember 2025

Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Albert

Anklägerin Kantonale Staatsanwaltschaft, Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau

Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1980, von Kosovo, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Burim Imeri, […]

Gegenstand Betrug usw.

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Das Obergericht entnimmt den Akten:

1. 1.1. Am 12. Februar 2024 erhob die Kantonale Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Unterlassung der Buchführung, Misswirtschaft, Betrugs, Urkundenfälschung sowie Geldwäscherei. Sie beantragte, der Beschuldigte sei gestützt darauf zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten sowie zur Zahlung einer Ersatzforderung an den Kanton Aargau in Höhe von Fr. 350'000.00 zu verpflichten.

1.2. Mit Eingabe vom 8. März 2024 beantragte die B._____, der Beschuldigte sei zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe Fr. 350'000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 12. April 2022 zu verpflichten. Ausserdem sei ihm eine Ersatzforderung in Höhe von Fr. 350'000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 12. April 2022 zugunsten des Kantons Aargau aufzuerlegen und diese der B._____ zur Tilgung ihrer Schadenersatzforderung zuzusprechen. Schliesslich sei der Beschuldigte zur Zahlung einer Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'008.50 zuzüglich Mehrwertsteuer zu verpflichten.

2. 2.1. Am 27. Juni 2024 fand vor dem Bezirksgericht Aarau die Hauptverhandlung mit Einvernahme des Beschuldigten sowie des (teilweise) Mitbeschuldigten C._____ statt.

2.2. Gleichentags erkannte das Bezirksgericht Aarau den Beschuldigten für schuldig im Sinne der Anklage und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten. Es hielt fest, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung der B._____ in Höhe von Fr. 350'000.00 anerkannt habe und verpflichtete den Beschuldigten, letzterer eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'168.20 zu entrichten.

3. 3.1. Gegen das ihm am 3. Juli 2024 im Dispositiv eröffnete Urteil liess der Beschuldigte am 9. Juli 2024 die Berufung anmelden. Das begründete Urteil wurde ihm am 16. Dezember 2024 zugestellt.

3.2. Mit Berufungserklärung vom 3. Januar 2025 beantragte der Beschuldigte, er sei lediglich wegen Übertretung der Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften in Folge des Corona-Virus (COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung) gemäss Art. 23 COVID-19-SBüV sowie der

- 3 ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher gemäss Art. 325 StGB schuldig zu sprechen und dafür mit einer angemessenen Busse zu bestrafen. Im Übrigen sei er von Schuld und Strafe freizusprechen, unter Kosten und Entschädigungsfolgen.

3.3. Mit Eingabe vom 16. Januar 2025 hielt die B._____ an den erstinstanzlich gestellten Anträgen betreffend Zivilforderung und Parteientschädigung fest und ersuchte um Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Im Übrigen verzichtete sie auf eine Teilnahme am Berufungsverfahren als Partei.

3.4. Der Beschuldigte reichte am 13. Februar 2025 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein.

3.5. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 3. März 2025 beantragte die kantonale Staatanwaltschaft die Abweisung der Berufung.

3.6. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme des Beschuldigten fand am 16. Dezember 2025 statt. Anlässlich der Verhandlung änderte der Beschuldigte seine mit Berufungserklärung gestellten Anträge insofern ab, als dass er die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen Unterlassung der Buchführung sowie Misswirtschaft anerkenne und sich die Berufung nunmehr auf die Schuldsprüche wegen Betrugs, Urkundenfälschung und mehrfacher Geldwäscherei beschränke.

Das Obergericht zieht in Erwägung:

1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen Betrugs, Urkundenfälschung sowie mehrfacher Geldwäscherei und damit zusammenhängend auch gegen das Strafmass. Nicht (mehr) angefochten sind hingegen die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen Unterlassung der Buchführung und Misswirtschaft, die Zivilforderung, welche der Beschuldigte bereits erstinstanzlich anerkannt hat, sowie das Honorar des amtlichen Verteidigers. In diesen Punkten ist das erstinstanzliche Urteil – unter Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).

2. Betrug 2.1. Die Vorinstanz erachtete den unter Anklageziffer 3 dem Beschuldigten zur Last gelegten Sachverhalt – mit Ausnahme des tatsächlichen Jahres-

- 4 umsatzes der D._____ GmbH im Jahr 2019, welcher gestützt auf die Kontoauszüge Fr. 2'300'000.00 statt Fr. 1'194'136.94 betragen habe – als erstellt und sprach ihn gestützt darauf des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4).

Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren, er sei nicht wegen Betrugs, sondern lediglich wegen Übertretung gemäss Art. 23 der Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften in Folge des Corona- Virus (COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung) schuldig zu sprechen (vgl. Berufungsbegründung S. 2).

2.2. Des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt.

2.3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte am 27. März 2020 in seiner Funktion als Geschäftsführer der D._____ GmbH bei der E._____ Bank mit dem entsprechenden Formular einen Covid-19-Kredit beantragt und gleichentags den Betrag von Fr. 350'000.00 auf das Geschäftskonto ausbezahlt erhalten hat (UA act. 1.3.4/32 und 5.1.1/72). Über die D._____ GmbH ist mit Entscheid des Gerichtspräsidiums vom 7. März 2022 der Konkurs eröffnet und am 4. Juli 2022 mangels Aktiva eingestellt worden (UA act. 1.3.4/1 und 7). Im Anschluss daran verlangten die E._____ Bank bzw. die F._____ als ihre Rechtsnachfolgerin die Honorierung der Solidarbürgschaft, woraufhin die B._____ der Bank den Betrag von Fr. 350'000.00 bezahlt hat (UA act. 1.3.4/30 und 1.5.1/13 f.). 2.4. 2.4.1. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (statt vieler: BGE 150 IV 169 E. 5.1 mit Hinweisen).

Die D._____ GmbH hat am 27. März 2020 bei der E._____ Bank einen Covid-19-Kredit über Fr. 350'000.00 beantragt, der ihr gleichentags gewährt wurde (UA act. 1.3.4/32 und 5.1.1/72). Der Beschuldigte hat das Kreditantragsformular als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft unterzeichnet und damit bestätigt, die Voraussetzungen für die Auszahlung eines Kredits in entsprechender Höhe zu erfüllen sowie den Kredit innerhalb von 60 Monaten ab Gewährung zurückzubezahlen.

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Der Beschuldigte hat an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zugegeben, dass die D._____ GmbH im Jahr 2019 lediglich einen Umsatz von Fr. 2'300'000.00 statt der auf dem Kreditantrag angegebenen Fr. 3'500'000.00 erwirtschaftet habe (vgl. Berufungsbegründung S. 5; GA act. 79 f.). Es ist daher unbestritten, dass er die Bank hinsichtlich der Umsatzangabe getäuscht hat.

Der Beschuldigte hat auf dem Kreditantragsformular ausserdem zugesichert, den Kreditbetrag nur für die laufenden Liquiditätsbedürfnisse der Gesellschaft zu verwenden und innerhalb von fünf Jahren ab Gewährung des Kredits an die Bank zurückzubezahlen (vgl. UA act. 1.5.1/7). Wozu der Beschuldigte den ausbezahlten Kreditbetrag effektiv verwendet hat, kann mangels weiterführender Informationen nicht erstellt werden. Aus den edierten Kontoauszügen ist ersichtlich, dass er das Geld mehrheitlich in bar abgehoben hat (UA act. 5.1.1/72 ff.). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab er zudem zu Protokoll, dass er damit zur Post gegangen sei und Rechnungen bezahlt habe (GA act. 79). Ob es sich dabei tatsächlich um geschäftsmässig begründeten Aufwand handelte, lässt sich an dieser Stelle jedoch nicht bestimmen, zumal der Beschuldigte weder eine Buchhaltung geführt hat noch Quittungen vorhanden sind. Was sich jedoch aufgrund der Kontoauszüge erschliessen lässt, ist, dass der Kreditbetrag bereits nach wenigen Wochen komplett aufgebraucht war (UA act. 5.1.1/72 ff.). Davon ausgehend, dass der Beschuldigte damit tatsächlich Schulden des Unternehmens beglichen hat, muss der bis dahin angehäufte Schuldenberg deshalb immens gewesen sein. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass über die D._____ GmbH im Tatzeitpunkt nur deshalb nicht längst der Konkurs eröffnet worden war, weil nach der dannzumal geltenden Rechtslage Forderungen aus Steuern sowie andere im öffentlichen Recht begründete Leistungen an öffentliche Kassen und Beamte nicht der Betreibung auf Konkurs unterlagen (vgl. Art. 43 Ziff. 1 SchKG in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung), was dazu führte, dass im Betreibungsregisterauszug der Firma Verlustscheine im Umfang von rund Fr. 50'000.00 registriert waren (UA act. 1.3.4/24 f.). Erschwerend kommt hinzu, dass der D._____ GmbH nur rund einen Monat vor der Kreditbeantragung wegen einer Forderung in Höhe von Fr. 53'000.00 der Konkurs angedroht wurde (UA act. 1.3.4/22 ff.). Angesichts dieser Ausgangslage bot das Unternehmen im Zeitpunkt der Kreditbeantragung derart wenig Gewähr für eine Amortisation des Darlehens, dass der Beschuldigte – auch ohne Buchhaltung – voraussehen musste, dass er den Kredit nicht wird zurückbezahlen können. Entsprechend kann ihm auch kein ernsthafter Rückzahlungswille attestiert werden (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_521/2008 vom 26. November 2008 E. 3.4). Indem er das Kreditantragsformular dennoch unterzeichnet und eingereicht hat, hat er die kreditgebende Bank hinsichtlich seines Rückzahlungswillens getäuscht.

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Zusammengefasst ist erstellt, dass der Beschuldigte die E._____ Bank sowohl hinsichtlich der behaupteten Höhe des Umsatzes als auch bezüglich seines Rückzahlungswillens getäuscht hat. Ob mit der Vorinstanz auch eine Täuschung in Bezug auf den Verwendungszweck sowie die erhebliche wirtschaftliche Beeinträchtigung des Unternehmens angenommen werden kann, kann bei diesem Ergebnis offen bleiben.

2.4.2. 2.4.2.1. Beim Kreditbetrug täuscht der Borger beim Abschluss des Darlehensvertrages über seine Rückzahlungsfähigkeit bzw. seinen Rückzahlungswillen. Nach der Rechtsprechung ist die Vorspiegelung des Leistungswillens grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann (vgl. BGE 150 IV 169 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 147 IV 73 E. 3.2). Soweit indes die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit überprüfbar ist und sich aus jenen ergibt, dass der andere zur Erfüllung klarerweise nicht fähig ist, scheidet Arglist aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_521/2008 vom 26. November 2008 E. 3.3.2 mit Hinweis auf BGE 118 IV 359 E. 2).

2.4.2.2. Der Beschuldigte hat die E._____ Bank mit wahrheitswidrigen Angaben in den Kreditanträgen über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung eines Covid-19-Kredits, insbesondere über den Umsatzerlös des Jahres 2019 sowie seinen Rückzahlungswillen, getäuscht (siehe dazu oben). Mit der Vorinstanz ist diese Täuschung auch für das Obergericht im Ergebnis als arglistig zu qualifizieren.

Was die Täuschung über den Umsatzerlös anbelangt, ist festzuhalten, dass eine mit gefälschten oder verfälschten Urkunden verübte Täuschung grundsätzlich arglistig ist, da im Rechtsverkehr in aller Regel auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf (vgl. BGE 133 IV 256 E. 4.4.3 mit Hinweisen). Im Zusammenhang mit den Covid-19-Kreditanträgen hat das Bundesgericht festgehalten, dass der Umsatzangabe eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukomme. Die wahrheitswidrige Angabe eines überhöhten Jahresumsatzes sei deshalb nicht als straflose schriftliche Lüge, sondern als Urkundenfälschung im Sinne einer Falschbeurkundung zu werten (vgl. BGE 151 IV 201 E. 2.4.2 sowie das Urteil des Bundesgerichts 6B_691/2023 vom 1. Juli 2024 E. 3.3). Da der Beschuldigte die Kreditauszahlung somit durch eine Urkundenfälschung ertrogen hat (vgl. dazu eingehender unten), ist sie grundsätzlich als arglistig zu qualifizieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_775/2024 vom 28. August 2025 E. 1.2.4).

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Insofern der Beschuldigte einwendet, die E._____ Bank wäre als Hausbank der D._____ GmbH in der Lage gewesen, die überhöhte Umsatzangabe zu erkennen, vermag ihn das nicht zu entlasten. Einerseits hat das Bundesgericht wiederholt bestätigt, dass die Umsatzangaben aufgrund der Umstände, unter denen die Notkredite damals gewährt wurden, für die Banken nicht überprüfbar waren und auch nicht mit einer Überprüfung gerechnet werden musste (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2023 vom 25. August 2023 E. 4.3.2). Dass es sich bei der E._____ Bank um die Hausbank der D._____ GmbH handelte, führt zu keiner anderen Beurteilung, zumal die Bank nicht wissen und aufgrund der Umstände auch nicht abklären konnte, ob die Gesellschaft noch über weitere Konti verfügte. Dass der Kredit bereits am Tag der Beantragung ausbezahlt wurde, verdeutlicht, wie dringlich die Situation war und wie wenig Zeit der Bank für die Prüfung des Antrags verblieb.

2.4.2.3. Der Beschuldigte hat sodann hinsichtlich seines Rückzahlungswillens getäuscht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Vorspiegelung des Leistungswillens grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann. Soweit indes die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit überprüfbar ist und sich aus jenen ergibt, dass der andere zur Erfüllung klarerweise nicht fähig ist, scheidet Arglist aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_521/2008 vom 26. November 2008 E. 3.3.2 mit Hinweis auf BGE 118 IV 359 E. 2). Wie bereits im Zusammenhang mit der Täuschung über die Umsatzangabe ausgeführt, bestanden für die E._____ Bank trotz der prekären finanziellen Situation der D._____ GmbH keine Anhaltspunkte dafür, am Erfüllungswillen des Beschuldigten zu zweifeln. Die Prüfungen, die im Zusammenhang mit der Auszahlung der Notkredite vorgesehen waren, beschränkten sich auf die Vollständigkeit und die formelle Korrektheit der Anträge. Die Bank war folglich nicht gehalten, noch war es angesichts der Fülle der damals eingehenden Anträge zumutbar, die Kreditwürdigkeit des Unternehmens, insbesondere das Bestehen weiterer Konten oder Vermögenswerte, abzuklären. Vor dem Hintergrund der Besonderheiten der damaligen Situation war der vorgetäuschte Leistungswille – auch wenn ein solcher rückblickend aufgrund der finanziellen Lage der Gesellschaft augenscheinlich nicht bestanden haben kann – für die Bank im Tatzeitpunkt nicht als solcher erkennbar. Fehlt es indessen an der Erkennbarkeit bzw. an der Zumutbarkeit entsprechender Abklärungen, fehlt es an einer die Arglist ausschliessenden Opfermitverantwortung, weshalb auch die Täuschung über den Erfüllungswillen arglistig erfolgt ist.

2.4.3. Die vom Beschuldigten getätigten Falschangaben hatten zur Folge, dass die E._____ Bank der D._____ GmbH einen Kredit in Höhe von

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Fr. 350'000.00 ausbezahlt hat. Die Bank irrte sowohl teilweise über die Höhe des auszubezahlenden Kredits als auch über das damit verbundene Ausfallrisiko, welches in der vorliegenden Konstellation aufgrund des fehlenden Rückzahlungswillens weitaus höher war. Mit der Auszahlung des Kreditbetrags nahm die Bank eine sie schädigende Vermögensdisposition vor, da das Darlehen angesichts der prekären finanziellen Situation der D._____ GmbH bei Vertragsschluss uneinbringlich war, was einer schadensgleichen Vermögensgefährdung im Sinne der Rechtsprechung entspricht (BGE 150 IV 169 E. 5.2.1; BGE 142 IV 346 E. 3.2; BGE 129 IV 124 E. 3.1). Da die Bank in Kenntnis der wahren Sachlage den Kredit nicht gewährt hätte, ist auch der erforderliche Motivationszusammenhang zwischen dem Irrtum, der Vermögensdisposition und dem eingetretenen Vermögensschaden gegeben. Konkretisierend ist dazu auszuführen, dass der Schaden letztlich nicht bei der kreditgebenden Bank, sondern der B._____ eingetreten ist, zumal diese als Bürgin für den Ausfall der Banken aufkommen musste und tatsächlich auch aufgekommen ist (UA act. 1.5.1/14). Dieser Umstand hindert die Strafbarkeit des Verhaltens des Beschuldigten indessen nicht, zumal eine vorübergehende Schädigung genügt und ein späterer Ersatz des Schadens – wie vorliegend durch die B._____ – Betrug nicht ausschliesst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3). In objektiver Hinsicht sind somit sämtliche Tatbestandsmerkmale von Art. 146 StGB erfüllt.

2.5. 2.5.1. Der subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB verlangt neben einem Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz bzw. Eventualabsicht genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_262/2024 vom 27. November 2024 E. 1.5.5).

2.5.2. Der Beschuldigte hat vorsätzlich sowie mit Bereicherungsabsicht gehandelt. Er gab anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sowie an der Berufungsverhandlung zu, für die Umsatzangabe nicht vom tatsächlich aus dem Kontoauszug ersichtlichen Umsatz ausgegangen zu sein. Insoweit er vorbringt, er habe eine Aufrechnung aufgrund des letzten Quartals 2019 vorgenommen (vgl. GA act. 81; Plädoyer S. 2), kann ihn dies nicht entlasten. Er verkennt, dass das Kreditantragsformular zum Feld «Umsatzerlös» klar und verständlich vorgegeben hat, dass für die Bestimmung des Umsatzerlöses auf den definitiven Jahresabschluss 2019, bei dessen Fehlen auf die provisorische Fassung abzustellen ist (vgl. dazu auch Art. 7 Abs. 1 Satz 2 aCovid-19-SBüv). Der Umsatz war entsprechend vergangenheitsbezogen und nicht zukunftsgerichtet zu bestimmen, zumal die Kredite ja gerade dazu bestimmt waren, allfällige pandemiebedingte Umsatzeinbussen zu überbrücken. Der Beschuldigte war bereits vor seiner Eintragung im

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Handelsregister Teilinhaber der Firma und hatte folglich Einsicht in die Bewegungen des einzigen Kontos der Gesellschaft (GA act. 77), womit er sich ein zuverlässiges Bild über den Umsatz von Fr. 2'300'000.00 anstatt den angegebenen Fr. 3'500'000.00 verschaffen konnte. Dass er sich trotz entsprechender Möglichkeiten sowie trotz Kenntnisnahme der auf dem Kreditantrag vermerkten Straffolgen im Falle von Falschangaben dazu entschieden hat, einen höheren als den aus den Kontoauszügen eruierbaren Umsatz anzugeben, ist bei vernünftiger Betrachtungsweise einzig darauf zurückzuführen, dass er von einem höheren Kredit profitieren wollte. Auch die prekäre finanzielle Lage seines Unternehmens war dem Beschuldigten – trotz fehlender Buchhaltung – im Zeitpunkt des Kreditantrags bewusst. Entsprechend kann ihm auch kein ernsthafter Rückzahlungswille attestiert werden. Angesichts des angehäuften Schuldenbergs sowie der bestehenden Betreibungen und Konkursandrohungen war es unausweichlich, dass der Beschuldigte seine Geschäfte früher oder später würde einstellen müssen. Es handelte sich somit lediglich um eine Frage der Zeit, wann die Konkurseröffnung tatsächlich erfolgen würde. Indem der Beschuldigte dennoch einen Kredit beantragte, auf den die D._____ GmbH zumindest teilweise keinen Anspruch hatte, nahm er zumindest in Kauf, dass die E._____ Bank bzw. die für sie bürgende B._____ einen Vermögensausfall erleiden würde, weshalb er hinsichtlich sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale mit Wissen und Willen und damit vorsätzlich handelte. Indem er sich im Wissen um die falsche Umsatzangabe sowie den fehlenden Rückzahlungswillen einen zinslosen Kredit hat auszahlen lassen, hat er seine Gesellschaft um ebendiesen unrechtmässig bereichert. Mithin handelt es sich bei der Bereicherung um den eingetretenen Schaden (Stoffgleichheit).

3. Urkundenfälschung 3.1. Die Vorinstanz erachtete auch den unter Anklageziffer 4 umschriebenen Sachverhalt als erstellt und hat den Beschuldigten gestützt darauf der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen (vgl. vorinstanzliches Urteil Ziff. 5).

Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren einen Freispruch (vgl. Berufungsbegründung S. 6).

3.2. Nach Art. 251 Ziff. 1 StGB wird unter anderem bestraft, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Falschbeurkundung).

Die Falschbeurkundung betrifft die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei welcher der wirkliche und der aus der Urkunde ersichtliche

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Sachverhalt nicht übereinstimmen. Sie erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt (BGE 146 IV 258 E. 1.1; BGE 144 IV 13 E. 2.2.2; BGE 142 IV 119 E. 2.1).

3.3. In tatsächlicher Hinsicht ist unter Verweis auf die obigen Ausführungen zum Betrug erstellt, dass der Beschuldigte am 27. März 2020 einen Kreditantrag für die Auszahlung eines Covid-19-Kredits bei der E._____ Bank eingereicht und damit die Auszahlung eines Kredits in Höhe von Fr. 350'000.00 erwirkt hat.

3.4. 3.4.1. Der Beschuldigte bestreitet nicht, auf dem Kreditantragsformular den Umsatz mit Fr. 3'500'000.00 beziffert zu haben, obwohl der tatsächliche Umsatz der D._____ GmbH im Jahr 2019 lediglich Fr. 2'300'000.00 betragen habe (GA act. 79). Er bestreitet den zur Anklage erhobenen und von der Vorinstanz als erstellt erachteten Sachverhalt in dieser Hinsicht nicht, sondern lediglich die vorinstanzliche Würdigung, wonach dem Kreditantrag erhöhte Glaubwürdigkeit im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB zukomme und deshalb nicht von einer straflosen schriftlichen Lüge, sondern einer Falschbeurkundung auszugehen sei (vgl. Berufungsbegründung S. 6).

3.4.2. Nach der – im Nachgang an die Eröffnung des vorinstanzlichen Urteils – geänderten bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt den vertraglichen Zusicherungen, dass das Unternehmen aufgrund der Covid-19-Pandemie wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt sei, es den Kreditbetrag bestimmungsgemäss gebrauchen werde oder rückzahlungswillig sei, keine erhöhte Glaubwürdigkeit im Sinne der Falschbeurkundung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB zu (vgl. zur amtlichen Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 6B_262/2024 vom 27. November 2024 E. 1.9.1 und 1.9.5 f.). Anders verhält es sich indessen entgegen dem Dafürhalten des Beschuldigten hinsichtlich der Bezifferung des Umsatzerlöses. Diese Angabe hatte der Antragssteller gestützt auf die kaufmännische Buchführung zu beziffern, welche nach ständiger Rechtsprechung kraft Gesetzes dazu bestimmt und geeignet ist, Tatsachen von rechtlich erheblicher Bedeutung zu beweisen und damit erhöhte Glaubwürdigkeit im Sinne der Falschbeurkundung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB geniesst (BGE 151 IV 201 E. 2.4). Da der Beschuldigte die Umsatzangabe unbestritten nicht anhand des tatsächlich erwirtschafteten Umsatzes, sondern anhand einer eigenen, überhöhten Schätzung getätigt hat, hat er den objektiven Tatbestand der Falschbeurkundung erfüllt.

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3.5. In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 251 Ziff. 1 StGB Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz genügt. Weiter ist erforderlich, dass der Täter mit Täuschungs-, Schädigungs- oder Vorteilsabsicht handelt.

Wie bereits im Zusammenhang mit dem Betrugstatbestand ausgeführt, hat der Beschuldigte zugegeben, bewusst einen höheren Umsatz angegeben zu haben (vgl. GA act. 79 sowie oben). Damit hat er die entsprechende Falschangabe wissen- und willentlich und somit vorsätzlich getätigt. Der Beschuldigte handelte sodann mit dem Willen, seiner Gesellschaft einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, da sie zumindest im Umfang des zu hohen Umsatzes keinen Anspruch auf den Kredit hatte, womit der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt ist.

4. Geldwäscherei Die Vorinstanz hat den Beschuldigten schliesslich gestützt auf Anklageziffer 5 der mehrfachen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 6).

Der Beschuldigte ficht den Schuldspruch wegen mehrfacher Geldwäscherei einzig als Konsequenz des von ihm beantragten Freispruchs vom Vorwurf des Betruges sowie der Urkundenfälschung an, indem er das Vortaterfordernis bestreitet (vgl. Berufungsbegründung S. 7).

Nachdem die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen Betrugs sowie Urkundenfälschung im Berufungsverfahren zu bestätigten sind (siehe oben), hat sich der Beschuldigte mehrerer Verbrechen schuldig gemacht (vgl. Art. 146 Abs. 1 StGB und Art. 251 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB). Gleichzeitig ist zu Recht unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte die erhaltenen Kredite in mehreren Tranchen in bar bezogen hat, während sich der dem Besitz des Beschuldigten anschliessende Verbleib des Geldes nicht mehr eruieren lässt (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 6.4.2; GA act. 81). Unter Verweis auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 6.4.2; Art. 82 Abs. 4 StPO) hat der Beschuldigte durch den Barbezug die Papierspur unterbrochen, obschon ihm als unmittelbarem Vortäter die verbrecherische Herkunft des Geldes bewusst war. Indem er es zusätzlich unterlassen hat, die Verwendung der Gelder in einer Buchhaltung oder mindestens mittels Quittungen zu dokumentieren, hat er zumindest in Kauf genommen, die Auffindung bzw. Einziehung des erbeuteten Deliktsguts zu vereiteln, weshalb er sich der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig gemacht hat.

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5. Strafzumessung 5.1. Der Beschuldigte hat sich der Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB, der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 StGB, des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig gemacht und ist dafür angemessen zu bestrafen.

5.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren verurteilt.

Der Beschuldigte hat die vorinstanzliche Strafzumessung, auf die verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO) einzig als Konsequenz der von ihm beantragten Freisprüche beanstandet und sich ansonsten dazu im Berufungsverfahren einzig in Bezug auf das Konkurrenzverhältnis zwischen Art. 166 StGB und Art. 165 StGB geäussert (vgl. Berufungsbegründung S. 5). Diesbezüglich hat bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass der Tatbestand der Unterlassung der Buchführung und jener der Misswirtschaft vorliegend in echter Konkurrenz zueinander stehen, zumal dem Beschuldigten unabhängig von den nicht geführten Büchern von der bestehenden Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit Kenntnis hatte (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 7 sowie Urteil des Obergerichts SST.2022.90 vom 22. November 2022 E. 6.5.7 mit Hinweisen). Eine Herabsetzung der vorinstanzlichen Strafe ist daher weder unter diesem Titel noch – angesichts der Vorstrafen des Beschuldigten – einem anderen Titel angezeigt. So ist dem Strafregisterauszug des Beschuldigten zu entnehmen, dass er bereits wegen Urkundenfälschung, versuchten Betrugs, und Unterlassung der Buchführung einschlägig sowie mehrfach wegen Strassenverkehrsdelikten vorbestraft und zu mehreren bedingten sowie unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt worden ist (vgl. eingeholter Strafregisterauszug). Keine dieser Vorstrafen scheinen beim Beschuldigten einen bleibenden Eindruck hinterlassen zu haben, was von einer gewissen Gleichgültigkeit sowie Unbeeindrucktheit vom hiesigen Straf- und Vollzugssystem zeugt. Angesichts dieser Ausgangslage vermag auch der an sich strafmildernd zu berücksichtigende Umstand, dass der Beschuldigte die Zivilforderung anerkannt hat, keine Herabsetzung der vorinstanzlichen Strafe zu rechtfertigen, zumal nicht erstellt ist, dass er effektiv Rückzahlungen leistet und damit um eine Wiedergutmachung seines Unrechts bemüht ist. Vielmehr hat er anlässlich der Berufungsverhandlung angegeben, dass er Betreibungen in Höhe von etwa einer Million habe (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3), während er vor Vorinstanz noch angegeben hatte, etwa eine halbe Million Schulden zu haben (vorinstanzliches Urteil S. 15). Im Ergebnis bleibt es damit bei der vorinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 42 Monaten.

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6. Der Beschuldigte hat die Zivilforderung der B._____ bereits im vorinstanzlichen Verfahren vollumfänglich anerkannt (vgl. vorinstanzliches Urteil Ziff. 9), weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht zurückzukommen ist, zumal der Adhäsionsprozess der Verhandlungs- und Dispositionsmaxime unterliegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_90/2025 vom 10. September 2025 mit Hinweisen).

7. 7.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren vollumfänglich, weshalb ihm die obergerichtlichen Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 5'000.00 (§ 15 ff. GebührD) vollumfänglich aufzuerlegen sind (vgl. Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO).

7.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist gestützt auf die eingereichte Kostennote und angepasst an die effektive Dauer der Verhandlung mit Fr. 3'400.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT).

Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

8. 8.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Da das vorinstanzliche Urteil im Berufungsverfahren keine Änderung erfährt und die vorinstanzliche Kostenregelung unbeanstandet geblieben ist, ist darauf nicht zurückzukommen.

8.2. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von gesamthaft Fr. 11'536.36 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3).

Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

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8.3. Die der B._____ für ihre Aufwendungen im vorinstanzlichen Verfahren zugesprochene Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 2'553.20 (Fr. 2'168.20 + Fr. 385.00 [vgl. dazu Dispositiv-Ziffer 5.2 des vorinstanzlichen Urteils sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_168/2024 vom 27. März 2025 E. 2.4.2) ist im Berufungsverfahren nicht beanstandet worden, weshalb darauf ebenfalls nicht zurückzukommen ist.

9. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO).

Das Obergericht erkennt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig - des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB; - der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB; - der Misswirtschaft gemäss 165 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 lit. a StGB [in Rechtskraft erwachsen]; - der Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB i.V.m. Art. 29 lit. a StGB [in Rechtskraft erwachsen]; - der mehrfachen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der in Ziff. 0 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 40 StGB

zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren

verurteilt.

3. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird zufolge Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 350'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 12. April 2022 zu bezahlen.

4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.

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4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'400.00 auszurichten.

Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'846.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'250.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.

5.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 11'536.36 auszurichten.

Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

5.3. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'553.20 zu bezahlen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

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Aarau, 16. Dezember 2025

Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Six Albert

SST.2024.294 — Aargau Obergericht Strafgericht 16.12.2025 SST.2024.294 — Swissrulings