48 Obergericht 2010 hat. Damit hat sie den Tatbestand des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB erfüllt. 11 Art. 240 Abs. 1 und 2 StGB. Der Grundtatbestand nach Art. 240 Abs. 1 StGB ist bereits erfüllt, wenn die Fälschung nicht leicht erkennbar oder nicht bloss wenige Falsifikate mit geringem Nominalwert hergestellt worden sind, auch wenn die Vorgehensweise des Täters einfach war und er nur geringe kriminelle Energie aufgewendet hat. Das gebietet der Umstand, dass die Voraussetzung zur Annahme des privilegierten Tatbestands von Art. 240 Abs. 2 StGB nicht das Vorliegen eines "leichten", sondern eines "besonders leichten" Falles ist. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Strafkammer, vom 18. August 2010, i.S. P.L.F. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau (SST.2010.145) Aus den Erwägungen 2.2.3. Allgemein gültige Kriterien, wann ein besonders leichter Fall vorliegt, wurden von Rechtsprechung und Lehre bislang nicht entwickelt. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt ein solcher vor, wenn die Fälschung für jedermann leicht erkennbar ist oder wenn nur wenige Falsifikate mit geringem Nominalwert hergestellt worden sind (BGE 133 IV 256 E. 3.2 mit Hinweisen). Es genügt nicht, dass ein Fall bloss als leicht erscheint. Andererseits wird in der Rechtsprechung ausgeführt, das Vorgehen oder der Nominalwert der Fälschungen müsse eine kriminelle Energie offenbaren, welche die Annahme des Grundtatbestandes mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe gebiete (vgl. BGE 133 IV 256 E. 3.2). Die obengenannten Kriterien helfen in einem Fall, wie er vorliegend zu beurteilen ist, nicht weiter, denn in diesem kann einerseits aufgrund der Vorgehensweise des Täters und des Nominalwerts nicht ernsthaft von einer kriminellen Energie gesprochen werden, die eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe gebieten würde. Ande-
2010 Strafrecht 49 rerseits liegt aber aufgrund der Qualität, der Anzahl und des Nominalwerts der Falsifikate auch kein "besonders" leichter Fall vor. Nach dem oben Gesagten ist jedoch, auch wenn das Bundesgericht in einem vergleichbaren Fall (BGE 133 IV 256) unter Hinweis auf den richterlichen Ermessensspielraum entschieden hat, die Annahme des privilegierten Tatbestandes verletze kein Bundesrecht, immer dann vom Grundtatbestand auszugehen, wenn kein besonders leichter Fall vorliegt. Entscheidend für die Annahme des privilegierten Tatbestandes der Geldfälschung ist somit ausschliesslich, ob die Fälschung für jedermann leicht erkennbar war oder nur wenige Falsifikate mit geringem Nominalwert hergestellt worden sind. 2.3.3. Der Angeklagte hat gemäss diesbezüglich anerkanntem Sachverhalt mit einem professionellen Farblaserkopierer bei seinem damaligen Arbeitgeber 26 falsche Banknoten à Fr. 20.00, 48 falsche Banknoten à Fr. 50.00 und 13 falsche Banknoten à Fr. 100.00, insgesamt 87 falsche Banknoten mit einem Nominalwert von Fr. 4'220.00, hergestellt. Sowohl die Anzahl von 87 Falsifikaten als auch der Nominalwert von Fr. 4'220.00 sprechen gegen die Annahme eines besonders leichten Falles (LENTJES MEILI / KELLER, Basler Kommentar, StGB II, 2. Aufl., Basel 2007, N. 22 zu Art. 240). Bei 87 Banknoten kann nicht mehr von bloss wenigen Falsifikaten gesprochen werden. Auch der Nominalwert von Fr. 4'220.00 ist nicht gering. Dieser Betrag ist mehr als zehn mal höher als der vom Bundesgericht betreffend Art. 172ter StGB festgelegte Grenzwert für die Annahme eines "geringen Vermögenswertes" (Fr. 300.00, BGE 121 IV 261). Auch im Vergleich zu dem vom Bundesgericht bei der Sachbeschädigung als «grossen Schaden» im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB festgelegten Grenzwert von Fr. 10'000.00 (Urteil des Bundesgerichts 6B_202/2010 vom 31. Mai 2010) kann der Nominalwert der Falsifikate von Fr. 4'220.00 nicht mehr als so gering bezeichnet werden, dass von einem besonders leichten Fall gesprochen werden könnte. Werden die gefälschten Banknoten betrachtet, so sehen sie wie echte aus. Die Farben sind originalgetreu und beim Kopieren sind Merkmale gebrauchter Banknoten wie z.B. Faltstriche übernommen worden. Wären die zur Kennzeichnung als Falsifikate angebrachten
50 Obergericht 2010 Löcher nicht vorhanden, schöpfte der Betrachter keinen oder höchstens beim Befühlen allenfalls einen gewissen Verdacht. Die vom Angeklagten hergestellten Banknoten sind nur bei genauer Überprüfung der Sicherheitsmerkmale bei guten Verhältnissen (gutes Licht, genügend Zeit, keine Durchmischung mit echten Banknoten) von echten Banknoten zu unterscheiden. Es trifft zwar zu, dass der Angeklagte die Falsifikate nicht speziell nachbearbeitet hat (z.B. durch Nachahmung von Sicherheitsmerkmalen) und er gewöhnliches Papier verwendet hat. Das führt aber nicht dazu, dass es sich vorliegend um leicht erkennbare oder gar plumpe Falsifikate handeln würde. Aufgrund der eigenen Wahrnehmung steht für das Obergericht fest, dass die Qualität der Falsifikate so gut ist, dass sie nicht für jedermann leicht als gefälscht erkennbar sind. Dieser Befund deckt sich mit den bei der Fachstelle des Polizeikommandos Aargau vorgenommenen Abklärungen. Auch in den Augen dieser Fachstelle soll es sich bei den Falsifikaten um solche sehr guter Qualität handeln. Die Fälschung sei von blossem Auge kaum sichtbar (Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 20. November 2008, act. 211). Nicht entscheidend für die Frage, ob ein besonders leichter Fall der Geldfälschung vorliegt, sind der Zeitaufwand des Angeklagten für die Herstellung der Falsifikate und die Gründe, weshalb er diese hergestellt hat. Diese Punkte sind im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen. Zusammenfassend gelangt das Obergericht zum Schluss, dass kein besonders leichter Fall im Sinne von Art. 240 Abs. 2 StGB vorliegt. (...)
2010 Strafprozessrecht 51 V. Strafprozessrecht
12 § 164 Abs. 1, 166, 167 und 242 Abs. 1 StPO. - Das Urteil ist von der Eröffnung an weder zurücknehmbar, noch ersetzbar, noch in seinem Inhalt veränderbar (E. 2.2.). - Auch die Kosten der Untersuchungshaft sind Vollzugskosten, und § 242 Abs. 1 StPO gelangt auch zur Anwendung, wenn die Untersuchungshaft auf eine bedingte Strafe angerechnet wird (E. 2.4). - Motivierungskosten sind Verfahrenskosten (E. 3.). Auszug aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Strafkammer, vom 17. Dezember 2009 i.S. StA gegen M.G.V. (SST.2009.199) Aus den Erwägungen 2.2. 2.2.1. Gemäss den §§ 161 und 166 StPO ist das Urteil im Anschluss an die Parteivorträge zu fällen. Anschliessend wird es vom Präsidenten mündlich eröffnet. Er fügt eine kurze Begründung, insbesondere betreffend die Ausfällung einer unbedingten Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten, die Anordnung von Bewährungshilfe oder die Erteilung von Weisungen, sowie eine Erklärung der Bedeutung des bedingten Strafvollzugs bei und belehrt den Angeklagten über die ihm zustehenden Rechtsmittel. Das Urteilsdispositiv enthält u.a. gemäss § 167 Abs. 2 Ziff. 4 StPO die Urteilsformel (Schuldspruch, Freispruch, Einstellung oder Nichteintreten, Strafen, Massnahmen, angewendete Gesetzesbestimmungen, Entscheid über die privatrechtlichen Ansprüche, Kosten und Entschädigung).