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Aargau Obergericht Strafgericht 25.06.2026 SBK.2026.99

25 giugno 2026·Deutsch·Argovia·Obergericht Strafgericht·PDF·6,381 parole·~32 min·13

Testo integrale

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2026.99 (STA.2025.1757) Art. 274

Entscheid vom 25. Juni 2026

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Toebak

Beschwerdeführer A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Aeberli, […]

Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen

Beschuldigter B._____, […] […] verteidigt durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic, […]

Anfechtungsgegenstand Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 12. Februar 2026

in der Strafsache gegen B._____

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Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten:

1. 1.1. Am 8. März 2025 gegen […] Uhr ereignete sich auf der Autobahn A1 zwischen Z._____ und Y._____ ein Verkehrsunfall zwischen dem Personenwagen von A._____ (fortan: Beschwerdeführer) und dem von B._____ (fortan: Beschuldigter) gelenkten Personenwagen. Der Personenwagen des Beschwerdeführers schleuderte in der Folge über die Fahrbahn, prallte gegen den entlang der Autobahn verlaufenden Wildschutzzaun und kam im angrenzenden Waldstück auf der linken Fahrzeugseite liegend zum Stillstand. Der Beschwerdeführer verletzte sich dabei leicht.

1.2. Im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall eröffnete die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm am 9. März 2025 eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer sowie gegen den Beschuldigten.

1.3. Der Beschwerdeführer erstatte am 6. Juni 2025 Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gegen den Beschuldigten wegen Nötigung, Gefährdung des Lebens, versuchter schwerer Körperverletzung, Unterlassung der Nothilfe sowie sämtlicher weiterer in Frage kommender Straftatbestände und konstituierte sich als Zivil- und Strafkläger.

1.4. Die Kantonspolizei Aargau verzeigte mit Rapport vom 9. Juli 2025 den Beschwerdeführer wegen Nötigung und Verletzung der Verkehrsregeln (ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren, Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen auf Autobahnen und Autostrassen mit mehreren Fahrstreifen, unbegründetes brüskes Bremsen) sowie den Beschuldigten wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Hinderung am Überholen durch Nichtfreigabe der Strasse, ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren und Missachtung des Vortritts beim Fahrstreifenwechsel auf Autobahn und Autostrasse).

2. 2.1. Mit Verfügung vom 12. Februar 2026 stellte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm das Strafverfahren gegen den Beschuldigten ein.

Diese Verfügung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 13. Februar 2026 genehmigt.

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2.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verurteilte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 23. Februar 2026 wegen versuchter Nötigung und mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 150.00 (Probezeit von zwei Jahren) sowie einer Busse von Fr. 2'700.00 (ersatzweise 18 Tage Freiheitsstrafe).

Der Beschwerdeführer erhob am 6. März 2026 Einsprache gegen den Strafbefehl.

3. 3.1. Mit Eingabe vom 6. März 2026 erhob der Beschwerdeführer gegen die ihm am 24. Februar 2026 zugestellte Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit folgenden Anträgen:

" 1. Es sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Februar 2026 vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei die Strafuntersuchung gegen Herrn B._____ wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, Nötigung, Unterlassung der Nothilfe sowie sämtlicher weiterer in Frage kommender Straftatbestände fortzusetzen. 3. Eventualiter sei die Staatsanwaltschaft zu verpflichten den vorliegenden Fall anzuklagen. 4. Es seien die Akten der Strafuntersuchung mit dem Aktenzeichen STA2.ST.1757 beizuziehen. 5. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates."

3.2. Der Beschwerdeführer leistete die von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 17. März 2026 einverlangte Kostensicherheit von Fr. 1'000.00 am 23. März 2026.

3.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 26. März 2026 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

3.4. Der Beschuldigte beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. April 2026:

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" 1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 12. Februar 2026 (STA2 ST.2025.1757) sei zu bestätigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten des Beschwerdeführers."

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1. Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Einstellung eines Strafverfahrens sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen keine vor. Damit ist die Beschwerde zulässig.

1.2. 1.2.1. Nach Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO kann die Einstellungsverfügung von der Partei angefochten werden, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung daran hat. Die Privatklägerschaft ist Partei im Strafverfahren (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO), wobei als Privatklägerin die geschädigte Person gilt, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt i.S.v. Art. 118 Abs. 1 StPO ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Voraussetzung der unmittelbaren Rechtsverletzung knüpft an den Rechtsgutbegriff an. Unmittelbar verletzt ist nach herrschender Auffassung der Träger des durch die verletzte Strafnorm (mit-)geschützten Rechtsgutes, wer also unter den Schutzbereich der verletzten Strafnorm fällt (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 21 zu Art. 115 StPO). Die Anknüpfung an den Rechtsgutbegriff hat zur Folge, dass im Einzelfall stets auf das materielle Strafrecht zurückgegriffen werden muss, um feststellen zu können, wer als geschädigte Person nach Art. 115 Abs. 1 StPO zu betrachten ist (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 45 zu Art. 115 StPO).

1.2.2. Der Beschwerdeführer erstattete am 6. Juni 2025 Anzeige gegen den Beschuldigten wegen Nötigung, Gefährdung des Lebens, versuchter schwerer Körperverletzung sowie Unterlassung der Nothilfe und konstituierte sich

- 5 als Zivil- und Strafkläger. Bezüglich dieser Delikte gilt er als Träger der durch die verletzten Strafnormen geschützten Rechtsgüter als geschädigte Person. Folglich ist er als Privatkläger zur Ergreifung der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung betreffend diese Delikte legitimiert.

1.2.3. Hinsichtlich der – durch die Polizei verzeigten – mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Hinderung am Überholen durch Nichtfreigabe der Strasse gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 7 SVG, ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV sowie Missachtung des Vortritts beim Fahrstreifenwechsel auf Autobahn und Autostrasse gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 44 Abs. 1 SVG) ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer als geschädigte Person zu qualifizieren ist.

Art. 90 Abs. 1 SVG ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, d. h. eine Handlung wird wegen ihrer typischen Gefährlichkeit allgemein mit Strafe bedroht, unabhängig davon, ob im konkreten Fall ein Rechtsgut in Gefahr gerät. Primär schützt Art. 90 Abs. 1 SVG den reibungslosen Ablauf der Fortbewegung auf öffentlichen Strassen, d. h. ausschliesslich ein öffentliches Interesse. Individualinteressen wie Leib und Leben oder das Eigentum bzw. Vermögen werden nur mittelbar geschützt. In Bezug auf die Geschädigtenstellung hat dies zur Folge, dass es keine eigentlichen Geschädigten i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO gibt, es sei denn, jemand werde als Folge der Begehung einer Verkehrsregelverletzung doch konkret gefährdet (vgl. BGE 138 IV 258 E. 3.1 ff., insb. E. 4.1). So ist einem Kollisionsbeteiligten, welcher als Folge einer Verkehrsregelverletzung eines anderen bloss einen Sachschaden erlitten hat, bei Nicht-Vorliegen der Strafbarkeitsvoraussetzungen für eine Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB die Geschädigtenstellung abzusprechen. Hat er hingegen eine Körperverletzung erlitten, so ergibt sich die Geschädigtenstellung nicht aus den strafrechtlichen Bestimmungen des SVG, sondern aus der fahrlässigen Körperverletzung nach Art. 125 StGB (vgl. MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 88 zu Art. 115 StPO).

Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer lediglich als geschädigte Person der behaupteten Nötigung, Gefährdung des Lebens, versuchten schweren Körperverletzung und Unterlassung der Nothilfe, jedoch nicht der behaupteten mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln anzusehen. Deshalb kann er sich nicht als Privatkläger diesbezüglich konstituieren und ist nicht zur Beschwerde betreffend die Aufhebung der Einstellungsverfügung vom 12. Februar 2026 und Weiterführung des Strafverfahrens in Bezug auf die Widerhandlungen gegen das SVG legitimiert. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten.

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1.2.4. Auf die frist- und formgerecht (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist, mit Ausnahme der vorstehend erwähnten Einschränkung, einzutreten.

2. Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. Die Staatsanwaltschaft verfügt namentlich dann die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens zudem, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist.

Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1 m.w.H.). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 m.w.H.).

Die Sachverhaltsfeststellung obliegt grundsätzlich dem urteilenden Gericht. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. Sachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zweifelsfrei" feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwaltschaften ist es nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2).

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3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm begründete die angefochtene Einstellungsverfügung damit, die Aussagen der Befragten widersprächen sich betreffend Unfallhergang diametral. Gestützt auf die Akten – insbesondere die Aussagen der Befragten, die ersten Bremsspuren auf dem Überholstreifen circa 30 Meter vor der Unfallstelle sowie das Schadensbild an den unfallbeteiligten Fahrzeugen – könne aber von folgendem Unfallhergang ausgegangen werden: Der Beschwerdeführer sei dem Beschuldigten auf dem Überholstreifen der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von rund 120 bis 130 km/h über eine Distanz von circa 800 Meter mit ungenügendem Abstand gefolgt. Er habe dann auf den rechten Fahrstreifen gewechselt, habe seine Geschwindigkeit erhöht und den Beschuldigten rechts überholt. Danach sei der Beschwerdeführer wieder knapp vor dem Fahrzeug des Beschuldigten nach links auf den Überholstreifen eingebogen und habe – angeblich aufgrund des zu geringen Abstands zum voranfahrenden Fahrzeug bzw. seiner eigenen Geschwindigkeit – stark abbremsen müssen. Trotz sofortiger Vollbremsung und Ausweichens nach rechts habe der Beschuldigte die Kollision mit dem Fahrzeug des Beschwerdeführers nicht verhindern können. Das Fahrzeug des Beschwerdeführers sei anschliessend drehend über die Fahrbahn geschleudert und im angrenzenden Wiesland auf der linken Fahrzeugseite zum Liegen gekommen. Der Verkehrsunfall vom 8. März 2025 sei somit auf das Fahr- bzw. Fehlverhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen und dem Beschuldigten sei kein strafbares Verhalten vorzuwerfen. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen der nicht mehr verfahrensgegenständlichen Verletzung der Verkehrsregeln sowie wegen Nötigung, Gefährdung des Lebens, versuchter schwerer Körperverletzung und Unterlassung der Nothilfe sei gestützt auf Art. 319 Abs. 1 StPO einzustellen.

3.2. Der Beschwerdeführer brachte beschwerdeweise vor, die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe es unterlassen, den massgeblichen Sachverhalt vollständig und objektiv zu ermitteln. Angesichts der widersprüchlichen Aussagen der Befragten und der objektiven Spurenlage an den unfallbeteiligten Personenwagen hätte sie zusätzliche Abklärungen durchführen müssen, namentlich weitere Zeugeneinvernahmen – insbesondere von C._____ sowie von der an der Unfallstelle anwesenden Familie in einem weissen Golf 7 – und die Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens. Folglich habe die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 StPO verletzt. Der Beschwerdeführer bestreite zwar nicht, dass er auf einer Strecke von circa 800 Meter mit einer Geschwindigkeit von rund 120 bis 130 km/h hinter dem Beschuldigten auf dem Überholstreifen hergefahren sei. Der Beschuldigte habe den Überholstreifen über mehrere hundert Meter blockiert, obwohl er mehrfach die Möglichkeit gehabt habe, auf den rechten Fahrstreifen zu wechseln. Deshalb habe

- 8 er selbst den Wechsel auf den rechten Fahrstreifen vorgenommen, seine Fahrgeschwindigkeit erhöht und den Beschuldigten rechts überholt. Anschliessend habe er – vor dem Personenwagen des Beschuldigten und hinter einem weiteren auf dem Überholstreifen fahrenden Fahrzeug – wieder auf den Überholstreifen gewechselt. Der Beschuldigte habe dann aber versucht, ihn rechts zu überholen und sei im Zuge des Spurwechsels vom Normal- auf den Überholstreifen mit dem Personenwagen des Beschwerdeführers kollidiert. Der Beschuldigte habe daher den Unfall verursacht. Es bestünden damit klare und konkrete Verdachtsmomente betreffend mehrere Straftatbestände. Eine Nötigung sei gegeben, weil der Beschuldigte den Überholstreifen über eine längere Strecke trotz Möglichkeit des Wechsels auf den rechten Fahrstreifen blockiert habe. Dieses Verhalten stelle eine erhebliche Einschränkung der Handlungsfreiheit im Strassenverkehr dar. Überdies habe das risikobehaftete Überholmanöver des Beschuldigten eine Gefährdung des Lebens sowie eine versuchte schwere Körperverletzung dargestellt. Infolge der Kollision habe der Beschwerdeführer die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren und dieses habe sich überschlagen, wobei er sich offensichtlich in unmittelbarer Lebensgefahr befunden habe. Ausserdem sei unter dem Straftatbestand der Unterlassung der Nothilfe zu prüfen, ob der Beschuldigte nach dem von ihm verursachten Unfall seinen gesetzlichen Pflichten nachgekommen sei. Die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten sei zu früh erfolgt und habe den Grundsatz "in dubio pro duriore" verletzt.

3.3. Der Beschuldigte führte in der Beschwerdeantwort im Wesentlichen aus, die angefochtene Einstellungsverfügung sei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 StPO sei nicht verletzt, da die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sowohl belastende als auch entlastende Umstände gewürdigt habe, wie die einlässliche Auseinandersetzung mit den Aussagen aller Beteiligten, der objektiven Spurenlage und dem Schadensbild an den unfallbeteiligten Personenwagen zeige. Auch sei der Grundsatz "in dubio pro duriore" nicht verletzt. Der Beschwerdeführer habe den Unfall verursacht. Folglich könnten dem Beschuldigten die vom Beschwerdeführer angezeigten Delikte nicht vorgeworfen werden.

4. 4.1. Der Beschwerdeführer wirft der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. Im Strafverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO). Gemäss ständiger Rechtsprechung können die Strafbehörden ohne

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Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeug von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsachen nicht zu ändern (Urteil des Bundesgerichts 6B_574/2021 vom 22. November 2021 E. 1.2 m.H. auf BGE 144 II 427 E. 3.1.3).

4.2. 4.2.1. Wie die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zutreffend festgestellt hat, widersprechen sich die Aussagen der Unfallbeteiligten und Zeugen respektive Auskunftspersonen hinsichtlich des Unfallhergangs diametral. Der Beschwerdeführer und sein Sohn, D._____, welcher in seinem eigenen Personenwagen unmittelbar vor den unfallbeteiligten Fahrzeugen gefahren sei (Einvernahme von D._____, Frage 1), sehen die alleinige Schuld für den Verkehrsunfall beim Beschuldigten (Einvernahme des Beschwerdeführers, Frage 40; Einvernahme von D._____, Frage 11). Dieser habe kurz vor dem Unfall versucht, den Beschwerdeführer rechts zu überholen und sei dabei mit dem Heck des Fahrzeugs des Beschwerdeführers in Berührung gekommen. Damit habe er die Kollision verursacht (Einvernahme des Beschwerdeführers, Fragen 27 ff., 46; Einvernahme von D._____, Fragen 1, 5) und seine linke vordere Fahrzeugseite sei gegen die rechte hintere Seite (circa Höhe Hinterachse) des Fahrzeugs des Beschwerdeführers gestossen (Einvernahme von D._____, Frage 1).

Hingegen gaben der Beschuldigte, seine Verlobte (E._____), welche auch im von ihm gelenkten Personenwagen mitgefahren und die Fahrzeugeigentümerin sei (Einvernahme von E._____, Fragen 2, 42), sowie ein unbeteiligter Zeuge (F._____), welcher hinter den unfallbeteiligten Fahrzeugen gefahren sei und keine der unfallbeteiligten Personen kenne (Einvernahme von F._____, Frage 1 und S. 2 Mitte), zu Protokoll, dass der Beschwerdeführer den Beschuldigten kurz vor dem Unfall rechts überholt habe, dann knapp vor ihm auf den Überholstreifen gewechselt habe und circa fünf – gemäss F._____ sogar nur zwei – Sekunden später stark und ohne ersichtlichen Grund abgebremst habe. Der Beschuldigte habe zu spät darauf reagieren können. Zwar habe er noch versucht, nach rechts auszuweichen respektive er sei – gemäss den Angaben von E._____ – bereits damit beschäftigt gewesen, den Fahrstreifen nach rechts zu wechseln, dennoch sei es zur Kollision gekommen (Einvernahme des Beschuldigten, Fragen 16 ff., 26 f.; Einvernahme von E._____, Frage 2; Einvernahme von F._____, Fragen 7, 11 ff., 18 f.). Die linke Frontseite des Fahrzeugs des Beschuldigten habe das rechte Heck des Fahrzeugs des Beschwerdeführers getroffen, anschliessend habe der Beschwerdeführer die Kontrolle über sein

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Fahrzeug verloren (Einvernahme des Beschuldigten, Frage 23; Einvernahme von E._____, Frage 17).

4.2.2. Der Beschwerdeführer machte beschwerdeweise geltend, den Aussagen von D._____ komme erhöhte Beweiskraft zu, da er als einziger Zeuge respektive Auskunftsperson unmittelbar nach dem Verkehrsunfall – am 8. März 2025 um circa […] Uhr, d. h. zwei Stunden danach – ausführlich von der Polizei einvernommen worden sei und seine Aussagen somit spontan und unbeeinflusst erfolgt seien. Dieses Vorbringen überzeugt nicht. Zwar trifft es zu, dass die ersten Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen in der Regel am tatnächsten und nicht durch falsche Erinnerungen geprägt sind. In Fällen, in denen die Aussagen später abgeändert werden, wird daher tendenziell eher auf die ersten Aussagen abgestellt. Allerdings dürfte sich D._____ angesichts der unmittelbaren Betroffenheit (Unfall des Vaters kurz zuvor) noch in einem Schockzustand befunden haben, was sich auf die Objektivität der Aussagen auswirken kann. Ausserdem kann auch das familiäre Näheverhältnis zum Beschwerdeführer zu einer Verfälschung seiner Aussagen geführt haben. Gleiches gilt grundsätzlich für die von E._____ am 10. März 2025, d. h. nur zwei Tage nach dem Verkehrsunfall, gemachten Aussagen. Auch sie dürfte als Verlobte des Beschuldigten (vgl. Einvernahme von E._____, unter Rechtsbelehrung einvernommene Person, Auskunftsperson) ein Interesse daran haben, den Beschuldigten in einem besseren Licht erscheinen zu lassen. Zwar gibt es bei beiden Personen keine konkreten Anzeichen für eine Falschaussage. Es kann aber aufgrund der aufgezeigten Interessenlage nicht uneingeschränkt auf deren Aussagen abgestellt werden und diese sind mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen. Keinerlei persönliche Interessen am Ausgang des Strafverfahrens hat hingegen der Zeuge F._____, welcher die Parteien gemäss eigener Aussage nicht kenne. Ausserdem hat er den Unfall direkt beobachtet. Er sei circa 60 bis 70 Meter hinter den unfallbeteiligten Fahrzeugen gefahren (Einvernahme von F._____, Frage 9). D._____, welcher mit mindestens 120 km/h vor den unfallbeteiligten Fahrzeugen gefahren sei, habe den Unfall lediglich zum Teil im Rückspiegel verfolgen können.

F._____ sagte am 18. April 2025 aus, er habe die beiden unfallbeteiligten Personenwagen zum ersten Mal bemerkt, als er auf die Autobahn aufgefahren sei. Der Personenwagen des Beschuldigten sei auf der linken Spur und der Personenwagen des Beschwerdeführers auf dem rechten Fahrstreifen gefahren. Er habe gesehen, dass der Beschwerdeführer nach links habe wechseln wollen. Dies habe der Beschuldigte aber nicht zugelassen. Er sei immer die gleiche Geschwindigkeit gefahren und so habe der Beschwerdeführer ihn nicht überholen können. Schliesslich habe der Beschwerdeführer ihn aber trotzdem rechts überholt. Der Beschwerdeführer habe dann auf dem Überholstreifen – vor dem Beschuldigten und eine bis zwei Sekunden nach dem Spurwechsel – abgebremst, da vor ihm ein

- 11 schwarzer BMW SUV gefahren sei (Einvernahme von F._____, Fragen 4 ff., 11 ff., 15). Der Beschuldigte habe nicht mehr die Möglichkeit gehabt rechtzeitig anzuhalten und habe noch versucht nach rechts auszuweichen. Trotz Ausweichmanöver habe er die Kollision nicht verhindern können. Seine vordere linke Fahrzeugecke sei mit der hinteren rechten Fahrzeugecke des Personenwagens des Beschwerdeführers kollidiert (Einvernahme von F._____, Fragen 17 ff.). Damit stützen die Aussagen von F._____ diejenigen des Beschuldigten und von E._____ hinsichtlich des Unfallhergangs.

Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass gestützt auf die Aussagen der befragten Personen das Tatgeschehen, wie es vom Beschuldigten geschildert wird, als wahrscheinlicher als das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Geschehen erscheint. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, werden seine Aussagen auch durch die objektiven Beweismittel gestützt.

4.2.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm liess die Videoaufzeichnungen auf dem Autobahnabschnitt kurz vor der Unfallstelle auswerten. Diese zeigen – sie sind aktenkundig – wie der Beschwerdeführer mit ungenügendem Abstand dem vor ihm fahrenden Personenwagen des Beschuldigten hinterherfährt und ihn kurz vor der Unfallstelle rechts überholt. Ein Überholmanöver des Beschuldigten sowie der finale Unfallhergang sind aber auf den Videoaufzeichnungen nicht zu sehen. Die Auswertung der Polizei hat sodann ergeben, dass der Abstand zwischen dem Personenwagen des Beschuldigten und jenem des Beschwerdeführers an den beiden Referenzpunkten kurz vor der Unfallstelle maximal 0.403 Sekunden und 0.441 Sekunden (minimal errechneter Abstand: 0.265 bzw. 0.279 Sekunden) betragen hat (vgl. Auswertungsprotokoll der Kantonspolizei Aargau vom 15. April 2025). Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist von den Maximalwerten auszugehen. Der Beschwerdeführer wurde anlässlich der an die Polizei delegierten Einvernahme vom 28. Mai 2025 damit konfrontiert und gab an, dass er nicht zu nahe auf den Personenwagen des Beschuldigten aufgefahren sei respektive ihm nicht bewusst gewesen sei, wie nahe er ihm aufgefahren sei (Einvernahme des Beschwerdeführers, Fragen 11 ff.). Diese Aussage ist als reine Schutzbehauptung zu werten, nachdem ein Blick auf die aktenkundigen Videoaufzeichnungen zeigt, dass der Beschwerdeführer den erforderlichen Abstand zum vorausfahrenden Beschuldigten klar erkennbar unterschritten hat. Der Beschwerdeführer bestreitet zudem auch nicht, kurz vor der Unfallstelle den Beschuldigten rechts überholt zu haben. Gestützt darauf ist daher – zumindest zum Zeitpunkt kurz vor der Kollision – von einem verkehrsregelwidrigen Verhalten des Beschwerdeführers, nicht jedoch des Beschuldigten auszugehen.

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4.2.4. Ausserdem wertete die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Fotoaufnahmen der Kantonspolizei Aargau der Unfallstelle aus. Diese sind aktenkundig und zeigen, dass lediglich auf dem Überholstreifen in unmittelbarer Nähe zur Unfallstelle Bremsspuren nahe den kollisionsbedingten Schleuderspuren – welche vom Fahrzeug des Beschwerdeführers stammen müssen – zu erkennen sind (Bilder 2–5). Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vertritt die Auffassung, das Spurenbild könne lediglich mit dem vom Beschuldigten geschilderten Unfallhergang übereinstimmen. Dieser Auffassung ist zu folgen, denn der vom Beschwerdeführer geschilderte Unfallhergang – der Beschuldigte habe sich unmittelbar vor der Kollision auf dem rechten Fahrstreifen befunden und habe erst beim Einbiegen auf den Überholstreifen stark gebremst und eine Kollision mit dem Personenwagen des Beschwerdeführers verursacht – lässt sich mit den Fotoaufnahmen der Bremsspuren nicht erklären, denn auf dem rechten Fahrstreifen sind keine Bremsspuren ersichtlich.

4.2.5. Zu würdigen sind weiter die Fotoaufnahmen der beschädigten Fahrzeuge. Diese zeigen den Personenwagen des Beschwerdeführers auf der linken Fahrzeugseite liegend in einem an die Autobahn angrenzenden Waldstück (Bild 7) sowie den erlittenen Totalschaden (Bilder 8–10). Das Fahrzeug des Beschwerdeführers weist erhebliche Unfallschäden auf. Die gesamte Frontseite ist schwer beschädigt, wobei die Motorhaube stark eingedrückt ist. Zudem ist die gesamte linke Fahrzeugseite beschädigt. Auf der rechten Fahrzeugseite hat sich im Bereich hinter dem Hinterrad ein Teil der Fahrzeugverkleidung abgelöst und darauf sind Schleifspuren zu erkennen. Im Übrigen erscheinen die rechte Fahrzeugseite sowie das Heck des Personenwagens des Beschwerdeführers weitgehend unbeschädigt. Weitere Fotoaufnahmen zeigen den Personenwagen des Beschuldigten und die Beschädigung an dessen linker Frontseite (Bilder 11–13). Dort sind Schleifspuren unterhalb des linken Frontscheinwerfers erkennbar. Ausserdem hat sich die Fahrzeugverkleidung oberhalb des linken Vorderrads vollständig abgelöst.

Der Beschwerdeführer bringt gestützt auf die Schadensbilder der unfallbeteiligten Fahrzeuge vor, diese stützten seine Schilderung des Unfallhergangs und seien mit einem klassischen Auffahrunfall nicht vereinbar. Es ist nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer zu dieser Auffassung gelangt. Sollte er damit meinen, dass die Beschädigungen an seinem Fahrzeug sich mittig hinten befinden müssten, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte sagte aus, dass er aufgrund des starken Bremsens des Beschwerdeführers noch versucht habe, nach rechts auszuweichen, um die Kollision zu verhindern (Einvernahme des Beschuldigten, Fragen 20, 27). Damit in Einklang steht die Beschädigung an der linken Frontseite des Personenwagens des Beschuldigten und insbesondere die Schleifspuren

- 13 unterhalb des linken Frontscheinwerfers. Das Schadensbild des Fahrzeugs des Beschwerdeführers ist schwieriger zu analysieren. Schliesslich erlitt es aufgrund des Überschlags und des anschliessenden Liegenbleibens in der linken Seitenlage einen Totalschaden. Es lässt sich somit schwer unterscheiden, welche Beschädigungen auf die Kollision zurückzuführen und welche erst danach entstanden sind. Die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm deutet lediglich die Schäden an der rechten Heckstossstange sowie an der rechten hinteren Felge des Personenwagens des Beschwerdeführers als unmittelbare Folgen der Kollision (vgl. Bild 10). Die weiteren Beschädigungen seien hingegen erst nach der Kollision entstanden. Dieser Auffassung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ist zu folgen. Es spricht alles dafür, dass die Beschädigungen an der Frontseite sowie an der linken Fahrzeugseite erst durch den Überschlag sowie das anschliessende Liegenbleiben im Waldstück entstanden sind. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Folglich ist nur die abgelöste Fahrzeugverkleidung hinter dem rechten Hinterrad und die darauf erkennbaren Schleifspuren als kollisionsbedingter Schaden zu qualifizieren. Das Schadensbild an den unfallbeteiligten Fahrzeugen stützt ebenfalls den vom Beschuldigten geschilderten Unfallhergang. Hingegen vermag es die Schilderung des Unfallhergangs des Beschwerdeführers nicht (vollständig) zu erklären. Er machte geltend, der Beschuldigte habe versucht, ihn – nach seinem Überholmanöver – wiederum rechts zu überholen und sei dabei im Zuge eines Spurwechsels vom Normal- auf den Überholstreifen mit seinem Fahrzeug kollidiert (Anlässlich der Einvernahme vom 28. Mai 2025 gab der Beschwerdeführer zwar zuerst an, einen Schlag im Heck gespürt zu haben. Später sagte er aber aus, dass der Beschuldigte von rechts voll auf seine Seite "draufgefahren" sei, vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers, Fragen 27, 37). In der Beschwerde hielt er fest, dass der Schaden an seiner rechten Fahrzeugseite dies bestätige (vgl. Beschwerde, Rz. 11). Auf den Fotoaufnahmen ist aber lediglich ein Schaden an der rechten Heckstossstange sowie im Bereich hinter dem rechten Hinterrad des Personenwagens des Beschwerdeführers zu erkennen, ansonsten erscheint die rechte Fahrzeugseite weitgehend unbeschädigt. Ein Spurwechsel vom Normal- auf den Überholstreifen nach dem Rechtsüberholen durch den Beschuldigten hätte jedoch mutmasslich zu Beschädigungen im Bereich der vorderen rechten Seite des Fahrzeugs des Beschwerdeführers oder seitlich am Fahrzeug geführt und nicht zu einer Beschädigung an der Heckstossstange.

4.2.6. Die Staatsanwaltschaft Zofingen‑Kulm hat den Verkehrsunfall vom 8. März 2025 vertieft untersucht: Sie hat sämtliche Einvernahmen der Unfallbeteiligten und Zeugen respektive Auskunftspersonen ausgewertet, die Videoaufzeichnungen auf der Autobahn unmittelbar vor der Unfallstelle gesichtet sowie die Brems‑ und kollisionsbedingten Schleuderspuren auf dem Überholstreifen und das Schadensbild an den unfallbeteiligten Fahrzeugen beurteilt. Abschliessend kam sie zu Recht zum Untersuchungsergebnis, dass

- 14 der rechtlich erhebliche Sachverhalt genügend abgeklärt sei und sich der Unfallhergang wie vom Beschuldigten geschildert ereignet habe. Sie sah daher zu Recht keine Notwendigkeit für die Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens betreffend die physikalischen Folgen einer solchen Kollision, welches vorliegend kaum etwas am Verfahrensausgang geändert hätte. Der Beschwerdeführer beantragte zudem die Befragung von weiteren Personen. C._____ wurde – auf Ersuchen des Beschwerdeführers hin – nochmals kontaktiert. Er gab aber an, über keine sachdienlichen Informationen betreffend den Unfallhergang zu verfügen, da er diesen nicht gesehen habe (vgl. Erledigungsrapport der Kantonspolizei Aargau vom 17. Oktober 2025). Unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen Beweislage wurde korrekterweise auf die Einvernahme von C._____ verzichtet. Gleiches gilt für die Familie im weissen Golf 7. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse über den bereits weitgehend abgeklärten Unfallhergang sie beigetragen hätte. Folglich hat die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm den Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt.

4.3. Zusammengefasst hat die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 StPO nicht verletzt und zu Recht festgestellt, dass der Verkehrsunfall vom 8. März 2025 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Fahr- bzw. Fehlverhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen sei. Es ist damit von dem von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erstellten Sachverhalt auszugehen (vgl. E. 3.1 hiervor).

5. 5.1. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Nötigung, Gefährdung des Lebens, versuchter schwerer Körperverletzung und Unterlassung der Nothilfe zu Recht eingestellt worden ist. Unter dem Blickwinkel, dass der Beschwerdeführer den Verkehrsunfall vom 8. März 2025 verursacht habe, erachtete die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm die angezeigten Straftatbestände als offensichtlich nicht erfüllt.

5.2. 5.2.1. Wegen Nötigung nach Art. 181 StGB wird bestraft, wer jemanden durch Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" ist restriktiv auszulegen. Dieses Zwangsmittel muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen in seiner Intensität bzw. Wirkung ähnlich sein. Unrechtmässig ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt

- 15 ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1).

5.2.2. Der Beschwerdeführer brachte beschwerdeweise vor, der Beschuldigte habe während mehreren hundert Metern den Überholstreifen blockiert, obwohl er die Möglichkeit gehabt habe, auf den Normalstreifen zu wechseln und dem Beschwerdeführer das Überholen zu ermöglichen. Ein solches Verhalten stelle eine erhebliche Einschränkung der Handlungsfreiheit im Strassenverkehr dar und erfülle die Voraussetzungen der Nötigung. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm begründete hingegen die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wegen Nötigung damit, die Videoaufzeichnungen auf dem Autobahnabschnitt kurz vor der Unfallstelle – wie unter E. 4.2.3 hiervor ausgeführt – zeigten, dass vielmehr der Beschwerdeführer dem Beschuldigten mit einem viel zu geringen Abstand gefolgt sei. Weiter sei darauf zu sehen, dass sich der Beschuldigte beim Überholen von anderen Fahrzeugen befunden habe und in dem Zeitpunkt, als sich eine grössere Lücke auf dem rechten Fahrstreifen aufgetan habe, bereits der Beschwerdeführer den Fahrstreifenwechsel vor seinem Rechtsüberholen vorgenommen habe. Folglich könne keine Nötigungshandlung seitens des Beschuldigten erkannt werden.

Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm lassen sich durch die Videoaufzeichnungen vom 8. März 2025 stützen. Des Weiteren erscheint unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Sachverhaltsdarstellung, wonach er mit einer Geschwindigkeit von rund 120 bis 130 km/h auf einer Strecke von circa 800 Meter hinter dem Beschuldigten auf dem Überholstreifen gefahren sei, ohnehin die erforderliche Intensität der Beschränkung der Handlungsfreiheit des Beschwerdeführers nicht erreicht. Schliesslich gilt auf Schweizer Autobahnen ein allgemeines Tempolimit von 120 km/h. Weder der Beschwerdeführer noch der Beschuldigte durften somit schneller fahren. Es liegt von vornherein keine Nötigungshandlung seitens des Beschuldigten vor, womit der Straftatbestand der Nötigung klarerweise nicht erfüllt ist. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hat das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Nötigung zu Recht eingestellt.

5.3. 5.3.1. Der Gefährdung des Lebens macht sich schuldig, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt (Art. 129 StGB). Tathandlung ist jedes Verursachen einer konkreten, unmittelbaren Lebensgefahr für einen anderen Menschen. Eine blosse Gesundheitsgefahr reicht nicht aus (vgl. MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019,

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N. 8 und 12 zu Art. 129 StGB). Subjektiv erforderlich ist ein direkter Gefährdungsvorsatz sowie Skrupellosigkeit, d. h. es muss eine besondere Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit des Täters in Bezug auf das Leben des Opfers vorliegen (vgl. MAEDER, a.a.O., N. 47, 49 ff. zu Art. 129 StGB).

Eine schwere Körperverletzung nach Art. 122 StGB begeht, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (lit. a), den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht oder das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (lit. b) oder eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (lit. c). Ein Versuch ist strafbar, kann aber zur Strafmilderung führen (vgl. Art. 22 Abs. 1 StGB).

5.3.2. Hinsichtlich der Straftatbestände der Gefährdung des Lebens und der versuchten schweren Körperverletzung gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, aufzuzeigen, inwiefern diese erfüllt sein sollten. Nachdem vom Unfallgeschehen auszugehen ist, wie es vom Beschuldigten geschildert wird, ist der Unfall nicht auf die Fahrweise des Beschuldigten zurückzuführen. Es liegt weder eine vorwerfbare Handlung seitens des Beschuldigten (vgl. E. 4.3 hiervor) noch ein notwendiger (direkter) Vorsatz vor. Wie der Beschuldigte zudem zutreffend festhält, zeigte sein versuchtes Ausweichmanöver nach rechts sogar einen unfallvermeidenden Charakter. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hat das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Gefährdung des Lebens und versuchter schwerer Körperverletzung zu Recht eingestellt.

5.4. 5.4.1. Der Unterlassung der Nothilfe macht sich schuldig, wer einen Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte (Art. 128 Abs. 1 StGB).

5.4.2. Wie soeben ausgeführt, trifft den Beschuldigten keine Verantwortung für den Unfall. Somit hat er die Verletzungen dem Beschwerdeführer nicht beigefügt. Ausserdem befand sich der Beschwerdeführer nicht in unmittelbarer Lebensgefahr, weshalb auch die zweite Tatbestandsvariante nicht erfüllt ist. E._____ gab anlässlich ihrer Einvernahme am 10. März 2025 zu Protokoll, dass der Beschwerdeführer selbst aus dem Unfallfahrzeug habe steigen können (Einvernahme von E._____, Frage 34). Anlässlich seiner Einvernahme bestätigte der Beschwerdeführer, dass er sich nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befunden habe, sondern lediglich Prellungen und

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Schürfungen an einem Bein, einem Arm und am Kopf erlitten habe (Einvernahme des Beschwerdeführers, Frage 42). Dies bestätigt auch der ambulante Austrittsbericht des Kantonsspitals Aarau vom 9. März 2025. Folglich hat die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm auch das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Unterlassung der Nothilfe zu Recht eingestellt.

5.5. Zusammengefasst ist die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 12. Februar 2026 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

6. 6.1. Der Beschwerdeführer unterliegt vollständig. Bei diesem Verfahrensausgang hat er die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die von ihm geleistete Kostensicherheit von Fr. 1'000.00 ist hieran anzurechnen. Der Beschwerdeführer hat bei diesem Verfahrensausgang keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

6.2. 6.2.1. Die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte geht bei einer Einstellung des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch zulasten des Staats, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO), und zulasten der Privatklägerschaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO). Im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im Berufungs- als auch im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.6).

Bei den dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftatbeständen der Nötigung (Art. 181 StGB), der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), der versuchten schweren Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22 StGB) sowie der Unterlassung der Nothilfe (Art. 128 StGB) handelt es sich um Offizialdelikte. Folglich ist der Verteidiger des Beschuldigten für das vorliegende Beschwerdeverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen (vgl. Art. 429 Abs. 3 StPO).

6.2.2. Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes. Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 240.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 200.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 270.00 erhöht

- 18 werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2bis AnwT).

Der Verteidiger des Beschuldigten machte mit Honorarnote vom 20. Mai 2026 einen Aufwand von 5.38 Stunden nach der Zustellung der Beschwerde per 27. März 2026 geltend. Dazu ist festzuhalten, dass der geltend gemachte Begleitbrief an die Klientschaft vom 24. April 2026 à 0.08 Stunden als administrativer Kleinstaufwand nicht zu entschädigen ist. Der Gesamtaufwand ist daher um 0.08 Stunden zu kürzen.

Angesichts der achtseitigen Beschwerdeantwort (ohne Rubrum und letzte Seite) sowie der Aufwendungen für Instruktion und Aktenstudium erscheint ein Aufwand von 5.30 Stunden als angemessen. Auch der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 220.00 ist nicht zu beanstanden, womit sich eine Entschädigung von Fr. 1'166.00 ergibt. Die geltend gemachten Auslagen von Fr. 211.60 (Fr. 197.00 für Fotokopien und Fr. 14.60 für Porti) lassen sich dem Beschwerdeverfahren nicht nachvollziehbar zuordnen und erscheinen überdies sehr hoch. Daher wird dem Verteidiger des Beschuldigten praxisgemäss eine pauschale Auslage von 3% entschädigt (Fr. 34.98). Zuzüglich Mehrwertsteuer von 8.1 % (Fr. 97.28) ergibt sich somit eine Entschädigung von gerundet Fr. 1'300.00.

Hat die beschuldigte Person – wie vorliegend – eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 3 StPO).

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 96.00, zusammen Fr. 1'096.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet, so dass er noch Fr. 96.00 zu bezahlen hat.

3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger des Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'300.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.

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Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 25. Juni 2026

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Toebak

SBK.2026.99 — Aargau Obergericht Strafgericht 25.06.2026 SBK.2026.99 — Swissrulings