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Aargau Obergericht Strafgericht 18.06.2026 SBK.2026.89

18 giugno 2026·Deutsch·Argovia·Obergericht Strafgericht·PDF·2,115 parole·~11 min·6

Testo integrale

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2026.89 (STA.2026.1335) Art. 261

Entscheid vom 18. Juni 2026

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Dos Santos Teodoro

Beschwerdeführer A._____, […] […] verteidigt durch Rechtsanwalt Silvio Bürgi, […]

Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg

Anfechtungsgegenstand Anordnung zur erkennungsdienstlichen Erfassung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 18. Februar 2026

in der Strafsache gegen A._____

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Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten:

1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführer) und zwei weitere Beschuldigte eine Strafuntersuchung wegen Diebstahls, Vergehen evtl. Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. d BetmG sowie evtl. gewerbsmässigen Handels von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG.

2. Am 18. Februar 2026 verfügte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wie folgt:

" Die Kantonspolizei Aargau wird angewiesen, die beschuldigte Person erkennungsdienstlich zu erfassen und einen Wangenschleimhautabstrich (WSA) vorzunehmen."

3. 3.1. Gegen diese ihm am 18. Februar 2026 persönlich ausgehändigte Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. März 2026 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte Folgendes:

" 1. Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 18. Februar 2026 betreffend erkennungsdienstliche Erfassung vollumfänglich aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau anzuweisen, die aus der erkennungsdienstlichen Erfassung gewonnenen Daten des Beschwerdeführers zu vernichten. 2. Der vorliegenden Beschwerde sei insofern die aufschiebende Wirkung zu erteilen, als die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau anzuweisen sei, die aus der erkennungsdienstlichen Erfassung gewonnen Daten des Beschwerdeführers während der Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht zu verwenden. 3. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 23. März 2026 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.

3.3. Der Beschwerdeführer reichte am 7. April 2026 eine Stellungnahme ein.

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3.4. Mit Eingabe vom 15. April 2026 verzichtete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau auf das Einreichen einer Stellungnahme.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1. Die Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Die Beschwerde ist damit zulässig.

1.2. Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der Daten können das Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) berühren. Wenngleich aus den Akten hervorgeht, dass die erkennungsdienstliche Erfassung bereits am 18. Februar 2026 vollzogen wurde (Vollzugsprotokoll ED Erfassung vom 18. Februar 2026) und sich damit der (nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als leicht zu qualifizierende) Eingriff in die körperliche Integrität nicht mehr verhindern lässt, liegt aufgrund der dabei gewonnenen und gespeicherten Daten nichtsdestotrotz ein anhaltender Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor. Weil diese Daten im Falle einer Gutheissung der Beschwerde zu löschen wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_285/2020 vom 22. April 2021 E. 5 [nicht publiziert in BGE 147 I 372]), verfügt der Beschwerdeführer über ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an einer Behandlung seiner Beschwerde i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist folglich einzutreten.

2. 2.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau habe mit ihrer allgemein gehaltenen, textbausteinartigen Formulierung nicht dargelegt, welche Spurenträger gesichert worden seien und inwiefern die erkennungsdienstliche Erfassung und nicht-invasive Probenahme erforderlich und geeignet sei, um das angebliche Anlassdelikt aufzuklären. Damit rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO).

2.2. Ob die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend

- 4 nachgekommen ist und sie dadurch den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat, kann ebenso offenbleiben wie die Frage, ob eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs im obergerichtlichen Verfahren geheilt worden wäre, da die angefochtene Verfügung ohnehin aufzuheben ist, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen.

3. 3.1. Gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO können Zwangsmassnahmen (Art. 196 – 298 StPO) nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1).

Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung werden die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen (Art. 260 Abs. 1 StPO). Zweck einer erkennungsdienstlichen Erfassung gemäss Art. 260 StPO ist die Abklärung des Sachverhalts, worunter insbesondere die Feststellung der Identität einer Person fällt. Zulässigkeit und Verhältnismässigkeit erkennungsdienstlicher Erfassungen sind von Amtes wegen zu überprüfen (BGE 141 IV 87 E. 1.3.3).

Wie bei der DNA-Probenahme und -Profilerstellung ist eine erkennungsdienstliche Erfassung nicht nur möglich zur Aufklärung bereits begangener und den Strafverfolgungsbehörden bekannter Delikte, deren die beschuldigte Person verdächtigt wird, sondern auch zur Identifizierung von Tätern von Delikten, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Die erkennungsdienstliche Erfassung kann so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Sie kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen (BGE 147 I 372 E. 2.1 mit Hinweisen).

3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau äussert sich im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort (entgegen der angefochtenen Verfügung) nunmehr dahingehend, bei der Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung sei es nicht darum gegangen, aktuelle oder künftige Straftaten festzustellen. Sinn und Zweck der Anordnung sei schlicht und einfach die Feststellung des Sachverhalts, konkret die Feststellung der Identität des Beschwerdeführers gewesen. Weitergehende Zwecke seien nicht verfolgt worden.

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3.3. Dazu bringt der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Stellungnahme vor, wenn es nicht um die Aufklärung einer aktuellen oder zukünftigen Straftat gehe, so sei die Zwangsmassnahme per se unzulässig und mit Sicherheit nicht verhältnismässig. Seine Identität werde in einem Strafverfahren über seine Ausweisdokumente festgestellt; dafür müssten keine Fingerabdrücke in eine Datenbank eingespeist werden.

3.4. Der Beschwerdeführer wird im vorliegenden Strafverfahren verdächtigt, sich am 1. Februar 2026 gemeinsam mit zwei weiteren Beschuldigten des Diebstahls von rund 200 kg Marihuana sowie evtl. des gewerbsmässigen Handels von Marihuana strafbar gemacht zu haben.

Anlässlich der Einvernahme vom 3. Februar 2026 sagte C._____ aus, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen Arbeitskollegen. Im Auftrag von D._____ habe sich C._____ am 1. Februar 2026 zwischen 20:17 Uhr und 20:40 Uhr gemeinsam mit seinem Bruder und dem Beschwerdeführer zur E._____ GmbH begeben, um einen Augenschein vorzunehmen und die Ware zu sichern.

Im Rahmen der delegierten Einvernahme vom 17. Februar 2026 machte C._____ keine Aussagen mehr und verwies indessen auf seine Aussagen anlässlich der Einvernahme vom 3. Februar 2026. Dem Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 4. Februar 2026 lässt sich sodann in Ziffer 1 entnehmen, dass gestützt auf die Meldung von F._____ – wonach es bei der E._____ GmbH zu einem Einbruch gekommen sei und einer der Täter sich im Verkaufsgeschäft befinde – je eine Patrouille der Stadtpolizei T._____ und der Regionalpolizei U._____ aufgeboten wurde. Der Täter habe sich währenddessen entfernt und sei zu Fuss in Richtung G._____ gegangen, wo schliesslich der Beschwerdeführer durch die Regionalpolizei angehalten wurde. In Ziffer 4 wird des Weiteren ausgeführt, D._____ habe angegeben, "dass es sich bei den Tätern definitiv" mitunter um den Beschwerdeführer handle; "dies sei auf den Videobildern gut erkennbar". In Ziffer 5 wird weiter ausgeführt, dass die drei Beschuldigten auf den Videobildern zu sehen seien, bis um 20:40 Uhr das Marihuana in den Personenwagen mit dem Nummernschild aaa verladen und abtransportiert werde. Schliesslich entferne sich einer der drei Beschuldigten, welcher anschliessend mit dem Personenwagen Toyota mit dem Nummernschild bbb, eingelöst auf den Vater des Beschwerdeführers, I._____, zufahre, kurz aussteige und wieder davonfahre. F._____ antwortete im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 2. Februar 2026 auf Nachfrage, wem der Toyota gehört, mit "Gordo" (Frage 25), womit er den Beschwerdeführer meint (Frage 5). Im Rapport (Nachtrag) der Kantonspolizei Aargau vom 4. Februar 2026 wird in Ziffer 4.1 weiter ausgeführt, dass es sich bei einem der drei Beteiligten mit grosser Wahrscheinlichkeit um den Beschwerdeführer handle. Des

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Weiteren lässt sich dem Einvernahmeprotokoll vom 17. Februar 2026 von F._____ entnehmen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Arbeitskollegen handle, der als Leiter der Produktion angestellt sei (Frage 6), und er eines der ihm vorgehaltenen Bilder dem Beschwerdeführer zuordnen würde (Frage 32).

Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau äussert sich im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort nicht dazu, inwiefern Zweifel an der Identität des Beschwerdeführers bestehen würden. Solche ergeben sich ausweislich der Akten auch nicht. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau behauptet auch nicht, dass zwischen den drei Beschuldigten eine Verwechslungsgefahr bestehen könnte. Schliesslich gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde denn auch nicht bestreitet, auf den Videoaufzeichnungen zu sehen zu sein. Vielmehr bestreitet er die Qualifikation der Vorkommnisse vom 1. Februar 2026 als Diebstahl, mithin das Bestehen eines Tatverdachts. Die Identität des Beschwerdeführers steht somit zweifelsfrei fest. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die angeordneten Massnahmen zur Klärung des Tatverdachts und der Tatzusammenhänge dienen könnten oder zur Klärung der Sachlage unerlässlich sein sollten. Folglich kann offenbleiben, ob ein hinreichender Tatverdacht für die Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung inkl. Wangenschleimhautabstrich des Beschwerdeführers bestanden hat.

Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 18. Februar 2026 betreffend Anordnung zur erkennungsdienstlichen Erfassung inkl. Wangenschleimhautabstrich des Beschwerdeführers in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Allfällig bereits mittels erkennungsdienstlicher Erfassung erhobene Daten des Beschwerdeführers sind umgehend zu löschen und allenfalls noch vorhandene WSA-Proben zu vernichten. Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag auf aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

4. 4.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und ist dem Beschwerdeführer für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung auszurichten (Art. 436 Abs. 2 StPO).

4.2. Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Der Regelstundenansatz beträgt Fr. 240.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT). Der Verteidiger des Beschwerdeführers hat vorliegend keine Kostennote eingereicht.

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Die Beschwerde umfasst acht Seiten und die Stellungnahme vom 7. April 2026 umfasst drei Seiten. Für das Studium der angefochtenen Verfügung sowie das Verfassen der Beschwerde und der Stellungnahme erscheinen deshalb fünf Stunden angemessen. Die Entschädigung beläuft sich damit auf Fr. 1'200.00 (5 x Fr. 240.00). Unter Berücksichtigung der Auslagen von praxisgemäss 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) sowie der Mehrwertsteuer von 8.1 % resultiert damit eine Entschädigung von total Fr. 1'336.10.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1. 1.1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Anordnung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 18. Februar 2026 zur erkennungsdienstlichen Erfassung inkl. Wangenschleimhautabstrich des Beschwerdeführers aufgehoben.

1.2. Allfällig bereits mittels erkennungsdienstlicher Erfassung erhobene Daten des Beschwerdeführers sind umgehend zu löschen und allenfalls noch vorhandene WSA-Proben zu vernichten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.

3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger des Beschwerdeführers für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'336.10 (inkl. Auslagen und MWSt.) auszurichten.

Zustellung an: […]

Mitteilung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die

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Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 18. Juni 2026

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Dos Santos Teodoro

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