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Aargau Obergericht Strafgericht 12.02.2026 SBK.2026.23

12 febbraio 2026·Deutsch·Argovia·Obergericht Strafgericht·PDF·3,944 parole·~20 min·3

Testo integrale

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2026.23 (HA.2025.694; STA.2025.13582) Art. 53

Entscheid vom 12. Februar 2026

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Stutz

Beschwerdeführer A._____, […], […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Pablo Bünger, […]

Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg

Anfechtungsgegenstand Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 30. Dezember 2025 betreffend Anordnung von Untersuchungshaft

in der Strafsache gegen A._____

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Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten:

1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Diebstahls, versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs.

Der Beschwerdeführer wurde am 27. Dezember 2025 festgenommen.

2. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 30. Dezember 2025 wurde der Beschwerdeführer auf Antrag der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 28. Dezember 2025 bis einstweilen am 27. März 2026 in Untersuchungshaft versetzt.

3. 3.1. Gegen diese ihm am 6. Januar 2026 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 8. Januar 2026 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit den folgenden Anträgen:

" 1. Es sei in Abänderung der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 30. Dezember 2025 (HA.2025.694) eine Fristverletzung nach Art. 219 Abs. 4 StPO festzustellen. 2. Allfällige Kosten im Zusammenhang mit dem Zwangsmassnahmenverfahren seien der Staatskasse aufzuerlegen. 3. Es sei eine Entschädigung und eine Genugtuung gestützt auf Art. 431 Abs. 1 StPO zuzusprechen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1% MwSt.) zulasten der Staatskasse."

3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2026 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, sofern darauf einzutreten sei.

3.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verzichtete mit Eingabe vom 15. Januar 2026 auf eine Vernehmlassung.

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3.4. Der Beschwerdeführer reichte am 28. Januar 2026 eine Stellungnahme ein.

3.5. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verzichtete mit Eingabe vom 4. Februar 2026 auf eine weitere Stellungnahme.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Nach Art. 222 StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO kann die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Angefochten ist ein Entscheid über die Anordnung von Untersuchungshaft und damit ein zulässiges Beschwerdeobjekt. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen im Übrigen nicht vor.

Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, die Frist nach Art. 219 Abs. 4 StPO sei vorliegend nicht eingehalten worden, was formell festgestellt werden müsse, sich auf die Kostenverteilung im Zusammenhang mit dem Zwangsmassnahmenverfahren auswirke und einen Entschädigungs- und Genugtuungsanspruch begründe. Der Beschwerdeführer beantragt zwar nicht die Haftentlassung, doch begehrt er die formelle Feststellung einer Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen und damit einer Verletzung von verfassungs- und konventionsrechtlichen Garantien. Eine solche Verletzung ist bereits im Haftverfahren zu prüfen und gegebenenfalls formell festzustellen (Urteil des Bundesgerichts 1B_482/2021 vom 1. Oktober 2021 E. 4.2). Nachdem die Vorinstanz von einer solchen Feststellung abgesehen hat, gilt der Beschwerdeführer – entgegen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau – insofern als beschwert. Auf die frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist – mit den nachfolgenden Einschränkungen – insofern einzutreten.

Wird eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen im Entscheid-Dispositiv förmlich festgestellt, ist diesem Umstand im Rahmen der Kostenfolge angemessen Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 7B_1366/2025 vom 12. Januar 2026 E. 5.1). Im angefochtenen Entscheid wurden dem Beschwerdeführer jedoch keine Verfahrenskosten auferlegt. Er ist insofern gar nicht beschwert, weshalb auf seine Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist.

Unzulässig ist hingegen der Antrag, es sei eine Entschädigung und eine Genugtuung gestützt auf Art. 431 Abs. 1 StPO zuzusprechen. Über solche

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Begehren ist nicht bereits (akzessorisch) im Haftprüfungsverfahren zu entscheiden, sondern erst – im Falle der gerichtlichen Feststellung einer ungesetzlichen (oder sich nachträglich als ungerechtfertigt erweisenden) Haft – in einem separat einzuleitenden Haftentschädigungsverfahren (Urteile des Bundesgerichts 1B_618/2019 vom 20. Januar 2020 E. 1; 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3.2). Auf den Antrag betreffend Entschädigung und Genugtuung gestützt auf Art. 431 Abs. 1 StPO ist demnach nicht einzutreten.

2. 2.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau (fortan: Vorinstanz) führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, der Frist von Art. 219 Abs. 4 StPO komme im Falle einer Entlassung der festgenommenen Person Bedeutung zu. Werde die festgenommene Person – wie im vorliegenden Fall – der Staatsanwaltschaft zugeführt und ein Haftantrag gestellt, sei die Einhaltung der Gesamtdauer von 96 Stunden ab Festnahme bis zum Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts entscheidend. Diese sei vorliegend eingehalten worden. Dem Feststellungsantrag könne auch deshalb nicht entsprochen werden, weil die Prüfung, insbesondere auch allfälliger Zivilansprüche, in die Kompetenz des Sachgerichts falle. Die Vorinstanz bejahte daraufhin den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts sowie die besonderen Haftgründe der Flucht- und Kollusionsgefahr und beurteilte die einstweilen für 3 Monate anzuordnende Untersuchungshaft als verhältnismässig.

2.2. Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, im Zusammenhang mit der 48-Stunden-Frist für die Übermittlung des Haftantrags durch die Staatsanwaltschaft an das Zwangsmassnahmengericht gemäss Art. 224 Abs. 2 StPO halte das Bundesgericht fest, dass sich diese Frist als Konkretisierung aus den verfassungs- und konventionsrechtlichen Garantien von Art. 31 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK ergebe. Bereits daraus ergebe sich ohne Weiteres, dass es sich dabei nicht um reine Ordnungsfristen handle. Gleichzeitig werde erwogen, dass für den Betroffenen vielmehr die Zeitspanne zwischen Festnahme und Haftentscheid massgebend sei, wobei die zeitliche Unterteilung der einzelnen Verfahrensschritte von untergeordneter Bedeutung sei. Daraus ergebe sich gemäss Bundesgericht, dass die Aufrechterhaltung der Haft nicht schon dann gesetzeswidrig werde, wenn die Fristen der einzelnen Verfahrensschritte nicht eingehalten worden seien, sondern erst, wenn das Haftgericht den Haftentscheid dem Festgenommenen nicht innert 96 Stunden nach der Festnahme eröffne. Unter diesem Gesichtspunkt sei einer Verletzung der Frist nach Art. 224 Abs. 2 StPO insofern Rechnung getragen worden, als eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt und die gesamten Gerichtskosten der Staatskasse auferlegt worden seien. In einem kurz danach ergangenen

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Entscheid habe das Bundesgericht die obigen Ausführungen sinngemäss auch auf Art. 219 Abs. 4 StPO angewendet. Es habe ausgeführt, dass es im Interesse des Beschuldigten liege, dass die Polizei die 24-Stunden-Frist einhalte, damit die Vernehmung durch das Gericht so rasch wie möglich erfolge. Weiter sei betont worden, dass der Grundsatz der zügigen Verfahrensabwicklung im Bereich der Untersuchungshaft von besonderer Bedeutung sei, sodass die in der StPO vorgesehenen Höchstfristen grundsätzlich einzuhalten seien und nur in aussergewöhnlichen und objektiv begründeten Fällen ausgeschöpft werden dürften. Ein Verweis auf den Anspruch auf Entschädigung gestützt auf Art. 431 StPO als Korrektiv für die Nichteinhaltung der 24-Stunden-Frist genüge nicht und es sei zudem ungeklärt, ob eine Verletzung der Frist überhaupt einen solchen Anspruch begründe.

Entgegen der Vorinstanz komme einem Feststellungsantrag betreffend Fristverletzung nicht nur im Falle der Entlassung Bedeutung zu. Ein solcher Antrag bezwecke nicht nur die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Aufrechterhaltung der Haft, sondern diene auch der Feststellung, inwiefern die verfassungs- und grundrechtlich gewährleisteten Rechte eingehalten worden seien. Aus diesen Gründen habe das Bundesgericht zu Recht eine Praxis zur Heilung der Fristverletzung in Art. 219 Abs. 4 StPO entwickelt, wonach bereits die Feststellung der Fristverletzung sowie eine für den Beschwerdeführer vorteilhafte Kostenregelung zu einer Wiedergutmachung der Verletzung führen können.

Der Beschwerdeführer sei bereits am 27. Dezember 2025 um 00:48 Uhr angehalten worden. Die erste polizeiliche Befragung habe erst rund 36 Stunden nach der Anhaltung stattgefunden. Dies stelle eine schwerwiegende Fristüberschreitung dar. Aus dem Antrag der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sowie den dazugehörigen Akten ergebe sich nicht, weshalb die polizeiliche Zuführung des Beschwerdeführers nicht fristgerecht habe erfolgen können.

2.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hält mit Beschwerdeantwort dagegen, das Gesetz sehe zwar vor, dass vor einer Zuführung eine Einvernahme der beschuldigten Person erfolge. Die Einvernahme sei jedoch nicht Selbstzweck, sondern es gehe vornehmlich um die Abklärung möglicher Haftgründe. Soweit ein Haftgrund, wie vorliegend, jedoch unabhängig von einer Einvernahme vorliege, sei nicht einzusehen, weshalb eine Einvernahme innert 24 Stunden nach der Anhaltung zwingend sein sollte. Anzumerken sei, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach der Anhaltung zur Festnahme einvernommen und ihm das rechtliche Gehör zur Festnahme gewährt worden sei. Vorliegend sei der Beschwerdeführer am 27. Dezember 2025 der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zugeführt worden. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau habe die Hafteinvernahme vom 28. Dezember 2025 vorzubereiten gehabt, was bei einer

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Zuführung erst am 28. Dezember 2025 zu spät gewesen wäre. Anzumerken sei dabei, dass im vorliegenden Verfahren fünf beschuldigte Personen in Untersuchungshaft versetzt worden seien und der Aufwand von Polizei und Staatsanwaltschaft gerade in den ersten 48 Stunden sehr gross gewesen sei. Insofern sei kein Versäumnis seitens Staatsanwaltschaft oder Polizei auszumachen. Selbst wenn eine umfassende Einvernahme in jedem Fall zwingend wäre, führe dies einerseits nicht dazu, dass der Beschwerdeführer nicht rechtzeitig der Staatsanwaltschaft zugeführt worden wäre, und andererseits sei auch nicht nachvollziehbar, inwiefern der Beschwerdeführer durch eine mangelnde Einvernahme innerhalb der 24 Stunden Rechtsnachteile erlitten haben soll.

2.4. Der Beschwerdeführer macht mit seiner Stellungnahme geltend, in der Beschwerdeantwort bestätige die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, dass bei der Befragung des Beschwerdeführers sowie bei dessen anschliessender Zuführung an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die gesetzlich stipulierte Frist gemäss Art. 219 Abs. 4 StPO nicht eingehalten worden sei. Entgegen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau komme der Einvernahme als tatbestandsabklärende Massnahme, welche über die Freiheit des Beschwerdeführers entscheide, sehr wohl erhebliche Bedeutung zu. Eine Abweichung von der polizeilichen Vornahme der Befragung komme lediglich in Betracht, wenn die Staatsanwaltschaft die Einvernahme selbst gestützt auf Art. 307 Abs. 2 StPO oder Art. 224 Abs. 1 StPO durchführe. Die gesetzlichen Fristen würden gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem Schutz der beschuldigten Person dienen und seien als Höchstfristen zu verstehen. Vorliegend bestehe insbesondere ein Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verletzung der Frist gemäss Art. 219 Abs. 4 StPO. Die Auffassung, wonach eine Einvernahme innert 24 Stunden nach der Anhaltung nicht zwingend erforderlich sei, erweise sich im Lichte des Zwecks der Befragung sowie des darauf basierenden Entscheids über Freilassung oder Zuführung als nicht haltbar. Die Behauptung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, der Beschwerdeführer sei am 27. Dezember 2025 zugeführt worden, stehe im Widerspruch zu den aktenkundigen Tatsachen. Der Umstand, dass mehrere beschuldigte Personen gleichzeitig festgenommen worden seien, stelle keinen Rechtfertigungsgrund dar. Art. 219 Abs. 4 StPO konkretisiere das verfassungs- und grundrechtlich garantierte Beschleunigungsgebot. Bereits daraus ergebe sich ohne Weiteres, dass es sich nicht um eine blosse Ordnungsvorschrift handle, deren Überschreitung für die betroffene Person regelmässig folgenlos bleibe. Zwar werde dadurch die Rechtmässigkeit der Haft als solche nicht automatisch in Frage gestellt; eine Verletzung der Frist sei jedoch zu heilen, indem diese festgestellt, die Beschwerde gutgeheissen und die Gerichtskosten der Staatskasse auferlegt würden. Der Rechtsnachteil des Beschwerdeführers liege in der Verletzung seines Anspruchs auf ein beschleunigtes Verfahren.

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3. 3.1. Nach Art. 219 StPO stellt die Polizei nach der Festnahme unverzüglich die Identität der festgenommenen Person fest, informiert diese in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe der Festnahme und klärt sie im Sinne von Art. 158 StPO über ihre Rechte auf. Danach informiert sie unverzüglich die Staatsanwaltschaft über die Festnahme (Abs. 1). Anschliessend befragt sie die festgenommene Person in Anwendung von Art. 159 StPO zu dem gegen sie bestehenden Verdacht und trifft unverzüglich die geeigneten Abklärungen, um den Tatverdacht und die weiteren Haftgründe zu erhärten oder zu entkräften (Abs. 2). Ergeben die Abklärungen, dass Haftgründe nicht oder nicht mehr bestehen, so lässt sie die festgenommene Person sofort frei. Bestätigen die Abklärungen den Tatverdacht und einen Haftgrund, so führt sie die Person unverzüglich der Staatsanwaltschaft zu (Abs. 3).

Gemäss Art. 219 Abs. 4 StPO erfolgen Entlassung oder Zuführung in jedem Falle spätestens nach 24 Stunden; ging der Festnahme eine Anhaltung voraus, so ist deren Dauer an die Frist anzurechnen. Nach Art. 224 Abs. 2 StPO muss die Staatsanwaltschaft "unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden seit der Festnahme" an das Zwangsmassnahmengericht gelangen. Bei diesen Fristen, welche die Verfahrensgrundsätze gemäss Art. 31 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK konkretisieren, handelt es sich nicht um reine Ordnungsfristen, auf welche sich der Betroffene nicht berufen könnte. Die Untersuchungshaft wird aber nicht notwendigerweise gesetzeswidrig, wenn eine dieser Fristen nicht eingehalten wird. So hat das Bundesgericht in einem früheren Entscheid festgehalten, dass einzig die Zeitspanne zwischen der Festnahme und dem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts für den Festgenommenen entscheidend sei, da die diesem Entscheid vorangehenden Verfahrensschritte von untergeordneter Bedeutung seien. Dies gilt namentlich in Bezug auf die in Art. 224 Abs. 2 StPO vorgesehene Frist, welche sich in erster Linie an die Staatsanwaltschaft richtet und darauf abzielt, dem Haftgericht ausreichend Zeit für die Prüfung des Haftantrags einzuräumen. Es handelt sich damit um eine vor allem die inneren Abläufe der Strafverfolgungsbehörden betreffende Frist, deren Einhaltung grundsätzlich auch im Interesse der festgenommenen Person liegt. Daraus ergibt sich, dass die Aufrechterhaltung der Haft nicht notwendigerweise schon dann gesetzeswidrig wird, wenn die 48-Stunden-Frist von Art. 224 Abs. 2 StPO nicht eingehalten wird, sondern erst dann, wenn das Haftgericht nicht innert 96 Stunden nach der Festnahme entschieden hat. Diese Erwägungen gelten auch in Bezug auf die in Art. 219 Abs. 4 StPO vorgesehene Frist von 24 Stunden. Es liegt sicherlich im Interesse der festgenommenen Person, dass die Polizei diese Frist einhält, damit die Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft so schnell als möglich stattfinden kann. Jedoch stellt die Nichteinhaltung der genannten Frist nicht notwendigerweise eine die Rechtmässigkeit der Haft in Frage stellende Verletzung

- 8 des Beschleunigungsgrundsatzes dar (BGE 137 IV 118 E. 2.1 = Pra 2011 Nr. 122). Eine solche liegt nur dann vor, wenn die Verfahrensverzögerung besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden, z.B. durch eine schleppende Ansetzung der Termine für die anstehenden Untersuchungshandlungen, erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen. Haftentlassungen sind mithin die Ausnahme. In der Regel genügt, sofern die Haftgründe in materiell-rechtlicher Hinsicht gegeben sind und die Haftdauer verhältnismässig erscheint, die förmliche Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv des Haftentscheids. Zudem ist der festgestellten Grundrechtsverletzung im Rahmen der Kostenfolge angemessen Rechnung zu tragen. Im Übrigen wird das Sachgericht darüber befinden, in welcher Weise – z.B. durch eine Strafreduktion – eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebots wieder gut zu machen ist (Urteil des Bundesgerichts 7B_1366/2025 vom 12. Januar 2026 E. 5.1).

Die Zuführung gilt als erfolgt, wenn die Zuständigkeit über die vorläufige Festnahme zur Staatsanwaltschaft wechselt und diese das Haftverfahren gemäss Art. 224 Abs. 1 StPO, für welches sie eine Frist von 48 Stunden seit Festnahmebeginn zur Verfügung hat, an die Hand nimmt. Eine physische Zuführung der festgenommenen Person an die Staatsanwaltschaft ist nicht erforderlich. Es genügt die Überweisung der Verfahrensakten. In diesen ist der Zeitpunkt der Zuführung festzuhalten. Ab dem Zeitpunkt der Aktenüberweisung befindet sich die festgenommene Person im Gewahrsam der Staatsanwaltschaft (TORNIKE KESHELAVA/FRIEDO BREITENFELDT, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 20 zu Art. 219 StPO).

3.2. 3.2.1. Ausweislich der Akten wurde der Beschwerdeführer am 27. Dezember 2025 um 01:25 Uhr durch die Kantonspolizei Aargau angehalten und um 02:00 Uhr wurde die vorläufige Festnahme angeordnet (act. 7, Rückseite; vgl. auch act. 6). Um 03:24 Uhr wurde ihm die vorläufige Festnahme eröffnet (act. 9). Gemäss Informationsrapport der Kantonspolizei Aargau vom 28. Dezember 2025 seien jedoch die aufgeführten Verhaftungszeiten in den Berichten aufgrund eines technischen Problems im Rapportierungssystem nicht korrekt. Durch die Kantonale Notrufzentrale habe anhand eines Funkspruches der genaue Zeitpunkt der Anhaltung auf 01:04 Uhr dokumentiert werden können (act. 32). Am 28. Dezember 2025 um 12:09 Uhr wurde der Beschwerdeführer von der Kantonspolizei Aargau einvernommen (act. 10 ff.). Um 14:15 Uhr fand die Hafteröffnungseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau statt (act. 15 ff.). Mit E-Mail vom 28. Dezember 2025, 16:48 Uhr, stellte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-

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Aarau der Vorinstanz den Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft, wobei als Festnahmezeitpunkt der 27. Dezember 2025 um 01:04 Uhr angegeben wurde (act. 1 ff.). Am 30. Dezember 2025 verfügte die Vorinstanz die Anordnung von Untersuchungshaft (act. 75 ff.).

Für die Berechnung der vorliegend einschlägigen Fristen ist zunächst der Zeitpunkt der Anhaltung des Beschwerdeführers massgeblich (Art. 219 Abs. 4 StPO), die gemäss Informationsrapport der Kantonspolizei Aargau am 27. Dezember 2025 um 01:04 Uhr erfolgte. Fraglich ist hingegen, zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zugeführte wurde. Mit Beschwerdeantwort macht die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau geltend, die Zuführung durch die Kantonspolizei Aargau sei am 27. Dezember 2025 erfolgt, ohne dass sie eine konkrete Uhrzeit nennt oder die Umstände dieser Zuführung dartut. In den Akten findet diese Behauptung keine Stützte. Soweit ersichtlich wurde auf keinem Dokument der Zeitpunkt der Zuführung an die Staatsanwaltschaft vermerkt. Ebenso wenig ergibt sich aus den Akten, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau am 27. Dezember 2025 bereits Verfahrenshandlungen vornahm, die auf den Zuständigkeitswechsel bzw. die Zuführung schliessen lassen würden. Demgegenüber fand am 28. Dezember 2025 um 12:09 Uhr noch eine Einvernahme mit dem Beschwerdeführer durch die Kantonspolizei Aargau statt. Diese Einvernahme wurde zwar als delegierte Einvernahme bezeichnet. Im Übrigen entspricht sie jedoch einer typischen ersten Einvernahme durch die Polizei nach Art. 219 Abs. 2 StPO zur Klärung des Tatverdachts und der besonderen Haftgründe. In Frage 60 dieser Einvernahme erfolgte sodann der Hinweis an den Beschwerdeführer, dass die Verzeigung an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erfolge (act. 13, Rückseite), was darauf schliessen lässt, dass zu diesem Zeitpunkt noch keine formelle Übertragung der Zuständigkeit auf die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau stattgefunden hat. Mit dem Informationsrapport der Kantonspolizei Aargau vom 28. Dezember 2025 ersuchte die Kantonspolizei Aarau die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau daraufhin, für sämtliche Personen (mithin für den Beschwerdeführer und die übrigen Beschuldigten) Untersuchungshaft beim Zwangsmassnahmengericht zu beantragten (act. 33 in fine). Dieser Rapport muss zeitlich nach der polizeilichen Einvernahme erfolgt sein, wird im Rapport schliesslich auf die vorerwähnte Einvernahme verwiesen. Angesichts dieser Anträge im Rapport ist davon auszugehen, dass erst zu diesem Zeitpunkt die (formelle) Zuführung im Sinne einer Übertragung der Zuständigkeit stattgefunden hat.

Zwischen der Anhaltung des Beschwerdeführers am 27. Dezember 2025 um 01:04 Uhr und seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau am 28. Dezember 2025 um 14:15 Uhr bzw. der kurz zuvor erfolgten Zuführung sind damit rund 36 Stunden vergangen, so dass die in Art. 219 Abs. 4 StPO vorgesehene Frist von 24 Stunden klarerweise nicht eingehalten worden ist. Zudem hat innert der Frist von Art. 219 Abs. 4 StPO

- 10 keine Einvernahme mit dem Beschwerdeführer im Sinne von Art. 219 Abs. 2 StPO stattgefunden. Demgegenüber erfolgte der Antrag der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau um Anordnung von Untersuchungshaft innerhalb der in Art. 224 Abs. 2 StPO vorgesehenen Frist von 48 Stunden seit der Festnahme resp. der Anhaltung. Ebenso erging die von der Vorinstanz am 30. Januar 2025 erfolgte Anordnung von Untersuchungshaft innert 96 Stunden seit der Festnahme resp. Anhaltung.

3.2.2. Wie aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erhellt (vgl. E. 3.1 hievor), handelt es sich bei der Frist nach Art. 219 Abs. 4 StPO, welche die Verfahrensgrundsätze gemäss Art. 31 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK konkretisiert, nicht um eine reine Ordnungsfrist. Eine Missachtung dieser gesetzlich vorgesehenen Frist stellt daher grundsätzlich eine Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen dar. Es ist vorliegend unbestritten, dass nicht eine besonders schwere, die Rechtmässigkeit der Haft in Frage stellende Verletzung des Beschleunigungsgebots im Raum steht, zumal der Antrag der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau um Anordnung von Untersuchungshaft sowie die entsprechende Anordnung durch die Vorinstanz innert der gesetzlich vorgesehenen Fristen und damit insbesondere innert 96 Stunden seit der Festnahme resp. Anhaltung erfolgten. Zudem wurden vorliegend im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Straftaten insgesamt fünf beschuldigte Personen zur selben Zeit angehalten und in der Folge festgenommen. Der damit verbundene Initialaufwand des Strafverfahrens, der sich insbesondere in der Identifizierung der Beschuldigten, der Sicherstellung der unmittelbar verfügbaren Beweise (Spurensicherung) sowie der Vorbereitung der ersten Einvernahme sämtlicher Beschuldigten manifestiert, ist damit wesentlich grösser als bei Strafverfahren mit weniger Beschuldigten. Vor diesem Hintergrund kann den involvierten Strafbehörden jedenfalls nicht der Vorwurf gemacht werden, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage wären, das Verfahren mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen.

Dies ändert indessen nichts an der Tatsache, dass die Frist von Art. 219 Abs. 4 StPO nicht eingehalten wurde bzw. nicht eingehalten werden konnte, was aufgrund des verfassungs- und konventionsrechtlichen Charakters dieser gesetzlich explizit vorgesehenen Frist eine Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen darstellt. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass innert der Frist von Art. 219 Abs. 4 StPO keine Einvernahme mit dem Beschwerdeführer im Sinne von Art. 219 Abs. 2 StPO stattgefunden hat, womit der Beschwerdeführer zunächst keine Möglichkeit hatte, sich zum Tatvorwurf, aufgrund dessen er sich in Haft befand, zu äussern. Dieser Anspruch steht einer beschuldigten Person auch dann zu, wenn nach Ansicht der Staatsanwaltschaft ein Haftgrund unbesehen einer Einvernahme der beschuldigten Person besteht

- 11 oder wenn diese – wie vorliegend – voraussichtlich von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht.

Da es sich vorliegend bei einer Gesamtbetrachtung um eine leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen handelt, die Haftgründe in materiell-rechtlicher Hinsicht unbestrittenermassen gegeben sind und die Haftdauer verhältnismässig erscheint, kann die Verletzung ohne Weiteres durch die förmliche Feststellung im Entscheid-Dispositiv wieder gutgemacht werden.

3.3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Beschwerdeführers als teilweise begründet. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist im Entscheid-Dispositiv festzustellen, dass eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen gegeben ist. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer obsiegt mit seinem Antrag hinsichtlich der festzustellenden Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen. Demgegenüber ist auf seine übrigen Anträge nicht einzutreten. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen festgestellt.

1.2. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 64.00, zusammen Fr. 1'064.00, werden dem Beschwerdeführer zur Hälfte mit Fr. 532.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.

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Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 12. Februar 2026

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Stutz

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