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Aargau Obergericht Strafgericht 17.07.2026 SBK.2026.175

17 luglio 2026·Deutsch·Argovia·Obergericht Strafgericht·PDF·1,999 parole·~10 min·12

Testo integrale

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2026.175 (STA.2026.1335) Art. 303

Entscheid vom 17. Juli 2026

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Toebak

Beschwerdeführer A._____, […] […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Nicole Burger, […]

Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg

Anfechtungsgegenstand Anordnung zur erkennungsdienstlichen Erfassung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 22. April 2026

in der Strafsache gegen A._____

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Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten:

1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführer) und zwei weitere Beschuldigte eine Strafuntersuchung wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs sowie wegen Vergehen, evtl. Verbrechen, gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. d BetmG und evtl. gewerbsmässigen Handels von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG.

2. Am 22. April 2026 verfügte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers durch die Kantonspolizei Aargau.

3. 3.1. Gegen diese ihm am 23. April 2026 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Mai 2026 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte Folgendes:

" 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 22. April 2026 betreffend Anordnung zur erkennungsdienstlichen Behandlung sei aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."

3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2026 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

3.3. Mit Eingabe vom 1. Juni 2026 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1. Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeausschlussgründe (Art. 394 StPO) liegen nicht vor. Die Beschwerde ist somit zulässig.

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1.2. Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der Daten können das Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK) berühren (BGE 145 IV 263 E. 3.4 m.w.H.). Je nachdem, ob die betroffene Person bereits erkennungsdienstlich erfasst wurde oder nicht, liegt entweder ein drohender oder ein noch anhaltender Grundrechtseingriff vor. Vorliegend konnte der Beschwerdeführer (noch) nicht von der Kantonspolizei Aargau angehalten bzw. einvernommen werden, weshalb bislang keine erkennungsdienstliche Erfassung durchgeführt worden ist (vgl. Rapport und Nachtrag der Kantonspolizei Aargau vom 4. Februar 2026). Da bei Gutheissung der Beschwerde keine solche Massnahme angeordnet werden darf, hat der Beschwerdeführer ein aktuelles Rechtsschutzinteresse i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO an der Beurteilung der Beschwerde. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten.

2. 2.1. Der Beschwerdeführer machte zunächst geltend, die angefochtene Verfügung sei lediglich pauschal und äusserst knapp begründet worden, womit es ihr an jeglicher Nachvollziehbarkeit fehle und sie den Anforderungen an die Begründung einer Zwangsmassnahme nicht genüge. Folglich rügte er eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO).

2.2. Ob die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung ihrer Begründungspflicht hinreichend nachgekommen ist bzw. ob sie den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat, kann ebenso offenbleiben wie die Frage, ob eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt worden wäre, da die angefochtene Verfügung ohnehin aufzuheben ist, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen.

3. 3.1. Gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO können Zwangsmassnahmen (Art. 196– 298 StPO) nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1).

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Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung werden die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen (Art. 260 Abs. 1 StPO). Zweck einer erkennungsdienstlichen Erfassung gemäss Art. 260 StPO ist die Abklärung des Sachverhalts, worunter insbesondere die Feststellung der Identität einer Person fällt. Zulässigkeit und Verhältnismässigkeit erkennungsdienstlicher Erfassungen sind von Amtes wegen zu überprüfen (BGE 141 IV 87 E. 1.3.3).

3.2. 3.2.1. Der Beschwerdeführer wird im vorliegenden Strafverfahren verdächtigt, sich am Abend des 1. Februars 2026 gemeinsam mit zwei weiteren Beschuldigten, B._____ und C._____, des Diebstahls von circa 200 kg THCsowie CBD-haltigem Marihuana sowie des Hausfriedensbruchs zum Nachteil der D._____ GmbH und der Widerhandlungen gegen das BetmG strafbar gemacht zu haben.

Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründete die Anordnung zur erkennungsdienstlichen Erfassung konkret mit der Feststellung der Identität des Beschwerdeführers. Weitere Zwecke würden damit nicht verfolgt. Ausserdem sei die Massnahme in Anbetracht der Schwere des Tatvorwurfs und der geringen Eingriffsintensität verhältnismässig.

3.2.2. Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, der Tatverdacht gegen ihn wegen Einbruchdiebstahls habe sich zu keinem Zeitpunkt erhärtet. So habe die D._____ GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer, E._____, inzwischen auch die Strafanzeige zurückgezogen und ihr Desinteresse an einer weiteren Strafverfolgung bekundet. Im Weiteren sei er auf den aktenkundigen Videoaufnahmen zu erkennen. Damit sei – selbst unter der hypothetischen Annahme eines strafrechtlich relevanten Verhaltens – eine erkennungsdienstliche Erfassung zur Feststellung seiner Identität offensichtlich nicht erforderlich.

3.2.3. In ihrer Beschwerdeantwort hielt die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau fest, der vorliegende Sachverhalt werfe zahlreiche Fragen auf. Fest stehe, dass die D._____ GmbH am 2. Februar 2026 das Marihuana bei der Polizei als gestohlen gemeldet habe und die Videoaufnahmen der Kameras in den Geschäftsräumlichkeiten zeigten, wie die drei Beschuldigten das mutmassliche Deliktsgut zu einer ungewöhnlichen Uhrzeit behändigt und aus den Geschäftsräumlichkeiten weggeschafft hätten. Die Tatsache, dass die Strafanzeige zurückgezogen worden sei, entkräfte den aufgrund der Gesamtumstände als dringend zu qualifizierenden Tatverdacht des Diebstahls als Offizialdelikt in keiner Weise. Im Weiteren handle es sich bei einer erkennungsdienstlichen Erfassung um einen geringfügigen Eingriff, welcher

- 5 vorliegend einzig der Feststellung der Identität des Beschwerdeführers diene.

3.2.4. Der Beschwerdeführer machte in seiner Stellungnahme geltend, es mangle an einem hinreichenden Tatverdacht. Es könne nicht sein, dass eine zu früh erfolgte Lieferung des Marihuanas an einen regulären Abnehmer den Tatbestand des Diebstahls erfülle. Ausserdem gebe die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau als Zweck der erkennungsdienstlichen Erfassung einzig die Identitätsfeststellung des Beschwerdeführers an. Diese sei vorliegend jedoch in keiner Weise bestritten und die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau lege auch nicht dar, worauf sich allfällige Zweifel an seiner Identität stützen könnten. Allfällige Unklarheiten hinsichtlich seiner Identität liessen sich zudem ohne Weiteres durch einen Abgleich mit amtlichen Ausweisschriften klären. Es bedürfe daher keiner erkennungsdienstlichen Erfassung, welche mit einer langfristigen Speicherung der erhobenen Daten in polizeilichen Datenbanken verbunden sei.

3.3. B._____ gab anlässlich der Einvernahme vom 3. Februar 2026 zu Protokoll, dass er von F._____ den Auftrag erhalten habe, einen Augenschein in den Geschäftsräumlichkeiten der D._____ GmbH durchzuführen, da angeblich die Türschliessung nicht funktioniert habe. Er habe sich deshalb am Abend des 1. Februars 2026 zusammen mit seinem Bruder – dem Beschwerdeführer – und C._____ in die Räumlichkeiten begeben und einen Rundgang gemacht. Sie hätten aber nichts feststellen können. Dann seien sie ins Untergeschoss gegangen und hätten dort das Marihuana in Säcke umgepackt und diese aus Sicherheitsgründen in ein Geschäftsfahrzeug verladen (vgl. Einvernahme von B._____ vom 3. Februar 2026, Frage 2).

F._____, einer der Geschäftsführer der D._____ GmbH, hat gegenüber der Kantonspolizei Aargau am 2. Februar 2026 angegeben, dass es sich bei den Beschuldigten definitiv um den Beschwerdeführer, B._____ und C._____ handle. Dies sei auf den Videoaufnahmen – in den Geschäftsräumlichkeiten der D._____ GmbH sind verschiedene Kameras installiert gewesen – gut erkennbar. Die zwei Mitbeschuldigten seien Arbeitnehmer der D._____ GmbH. Der Beschwerdeführer sei der Bruder von B._____ und habe ein paar Mal als Stundenlöhner ausgeholfen (vgl. Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 4. Februar 2026 Ziff. 2, 4). B._____ – ein anderer Mitarbeiter der D._____ GmbH und derjenige, der den Vorfall der Polizei gemeldet hat (Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 4. Februar 2026 Ziff. 1) – gab zudem an, es sei beabsichtigt gewesen, den Beschwerdeführer per Februar 2026 als neuen Arbeitnehmer der D._____ GmbH einzustellen (Einvernahme von B._____ vom 17. Februar 2026, Fragen 13

- 6 f.). Folglich war die Identität des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt und somit vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung bereits geklärt.

Einzig der Umstand, dass der Beschwerdeführer von der Polizei (noch) nicht hat angehalten und bislang noch nicht zur Sache hat befragt werden können (vgl. Rapport (Nachtrag) der Kantonspolizei Aargau vom 4. Februar 2026 Ziff. 4.3), gibt einen gewissen Raum für Zweifel an seiner Identität. So hat er selbst seine Identität bei der Polizei noch nicht bestätigt. Jedoch bestritt der Beschwerdeführer nicht, dass er sich am Abend des 1. Februars 2026 mit den Mitbeschuldigten in den Geschäftsräumlichkeiten der D._____ GmbH befunden hat, und er bestätigte in der Beschwerde auch, auf den Videoaufnahmen zu erkennen zu sein. Zudem erklärte er sich bereit, sich für eine entsprechende Befragung jederzeit vollumfänglich zur Verfügung zu stellen. Im Weiteren äusserte sich die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nicht dazu, inwiefern Zweifel an der Identität des Beschwerdeführers bestünden und ob eine mögliche Verwechslungsgefahr der drei Beschuldigten bestehen könnte. Vielmehr führte sie in der Beschwerdeantwort unter Ziffer 1 selbst aus, dass der Beschwerdeführer und die beiden Mitbeschuldigten auf den Videoaufnahmen zu sehen seien. Unter Gesamtwürdigung der Umstände ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Identität des Beschwerdeführers noch nicht genügend festgestellt worden sein soll.

Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründete die Anordnung zur erkennungsdienstlichen Erfassung einzig mit dem Zweck der Identitätsfeststellung des Beschwerdeführers. Da daran aber keine Zweifel bestehen, ist die Erforderlichkeit der Massnahme zu verneinen. Folglich kann offenblieben, ob die übrigen Voraussetzungen von Art. 197 Abs. 1 i.V.m. Art. 260 StPO, insbesondere der hinreichende Tatverdacht hinsichtlich der vorgeworfenen Delikte, vorgelegen haben.

3.4. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 22. April 2026 betreffend die Anordnung zur erkennungsdienstlichen Erfassung des Beschwerdeführers in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.

4. 4.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beschwerdeführer obsiegt mit seiner Beschwerde vollständig, weshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen sind.

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4.2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Anordnung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 22. April 2026 zur erkennungsdienstlichen Erfassung des Beschwerdeführers aufgehoben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

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Aarau, 17. Juli 2026

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Toebak

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